BAG, Urteil vom 23.05.2000- Aktenzeichen 3 AZR 83/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Bonn - Urteil vom 11. Februar 1998 - 4 Ca 2013/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 6. November 1998 - 12 Sa 511/98)
BetrAVG § 1 (Unterstützungskassen), § 16
(Betriebsrentenanpassung - Eigenkapitalauszehrung)
»1. Verdiensteinbußen, die sich am Anpassungsstichtag nicht
mehr auswirken, spielen für die reallohnbezogene Obergrenze nach
§ 16 BetrAVG keine Rolle.
2. Die Höhe der Eigenkapitalverzinsung richtet sich zwar nach dem
vorhandenen Eigenkapital. Eine unzureichende Eigenkapitalverzinsung ist
aber nicht der einzige Grund, der nach § 16 BetrAVG eine
Nichterhöhung der Betriebsrente rechtfertigen kann. Die fehlende
Belastbarkeit des Unternehmens kann sich auch aus einer
Eigenkapitalauszehrung ergeben. Verlustvorträge sind dabei zu
berücksichtigen.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren noch darüber, ob die
Beklagte die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 1996
erhöhen muß.
Die Beklagte ist eine Unterstützungskasse. Sie hat die dem
Kläger zugesagte Altersversorgung durchzuführen. Der
Kläger war bis zum 31. Dezember 1989 bei dem
Trägerunternehmen der Beklagten beschäftigt. Seit 1. Januar
1990 bezieht er aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente und
von der Beklagten eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 564,64
DM.
Nach Eintritt des Klägers in den Ruhestand erwirtschaftete das
Trägerunternehmen der Beklagten Verluste. Dessen Gewinn- und
Verlustrechnungen wiesen zum 30. Juni 1993 einen Jahresfehlbetrag in
Höhe von 4.462.834,48 DM und zum 30. Juni 1994 einen
Jahresfehlbetrag in Höhe von 4.923.750,96 DM aus. Im Juni 1994
vereinbarten die Geschäftsleitung und der Betriebsrat des
Trägerunternehmens, die wöchentliche Arbeitszeit ohne
Entgeltausgleich von 37,5 Stunden auf 35 Stunden zu verkürzen. Die
Vergütung der außertariflichen Angestellten wurde um 10 %
herabgesetzt. Diese Maßnahmen endeten im Jahre 1995. Ab dem
Geschäftsjahr 1994/1995 erzielte das Trägerunternehmen
Gewinne. Die Jahresüberschüsse beliefen sich nach den Gewinn-
und Verlustrechnungen zum 30. Juni 1995 auf 1.239.271,11 DM, zum 30.
Juni 1996 auf 1.285.569,84 DM und zum 30. Juni 1997 auf 1.528.613,00 DM.
Die Beklagte lehnte es ab, die Betriebsrente des Klägers
anzupassen, und zwar wegen der "bekannten überaus schwierigen
wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens in den letzten drei
Jahren, die auch in den nächsten Jahren kaum zu einer wesentlichen
Verbesserung der Ertragssituation führen werden".
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei
entsprechend der zwischenzeitlichen Steigerung der Lebenshaltungskosten
zum 1. Januar 1993 um 11,48 % = 64,82 DM und zum 1. Januar 1996 um
weitere 6,85 % = 43,12 DM auf insgesamt 672,58 DM zu erhöhen. Die
Beklagte habe nicht substantiiert vorgetragen, daß die
wirtschaftliche Lage des Trägerunternehmens diese Anpassung nicht
zulasse. Für die Zumutbarkeit der Rentenanpassung käme es
nicht auf die früheren Verhältnisse, sondern auf die durch
eine Prognose festzustellende künftige Entwicklung an. Das
Trägerunternehmen habe seit dem Geschäftsjahr 1994/1995
Gewinne in Millionenhöhe erzielt. Die Verlustvorträge seien
betriebsrentenrechtlich unerheblich. Auf deren steuerliche Behandlung
komme es nicht an. Entscheidend sei, ob in Zukunft mit Verlusten zu
rechnen sei. Der von der Beklagten vorgebrachte Investitionsbedarf
spiele keine Rolle. Maßgeblich seien die Verhältnisse am
Anpassungsstichtag 1. Juli 1996. Die Gesellschafterversammlung habe den
Investitionsplan erst Anfang 1997 gebilligt. Die Anpassungshöhe
richte sich nicht allein nach der Nettolohnentwicklung. Der Anstieg der
Lebenshaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit
mittlerem Einkommen sei zu berücksichtigen. Auf den
Anpassungsbedarf wirke es sich nicht aus, daß die Arbeitnehmer
des Trägerunternehmens vorübergehend
Arbeitszeitverkürzungen und Verdienstminderungen hätten
hinnehmen müssen.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihm 1.403,22 DM für die Zeit vom 1.
Juli 1996 bis zum 31. Juli 1997 nebst 4 % Zinsen seit dem 25. September
1997 sowie ab dem 1. August 1997 eine monatliche Betriebsrente in
Höhe von 672,58 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen,
die verlangte Anpassung sei weder ihr noch dem Trägerunternehmen
wirtschaftlich zumutbar gewesen. Ihr Vermögen bestehe
ausschließlich aus einer Darlehnsforderung gegen das
Trägerunternehmen. Da die Ausgaben für laufende
Betriebsrenten seit Jahren die Zinseinnahmen überstiegen,
schrumpfe ihr Vermögen kontinuierlich. Die wirtschaftliche Lage
des Trägerunternehmens sei vergangenheits- und zukunftsbezogen zu
betrachten. Bei der erforderlichen Gesamtschau seien die Verluste aus
den Vorjahren zu berücksichtigen. Die angemessene
Eigenkapitalverzinsung richte sich nach der Höhe des Eigenkapitals
vor dem Beginn der Verlustjahre. Zumindest müsse auf die
Eigenkapitalausstattung zu Beginn eines repräsentativen Zeitraums
vor dem maßgeblichen Anpassungsstichtag abgestellt werden. Daran
gemessen habe das Trägerunternehmen in den Geschäftsjahren
1994/1995 und 1995/1996 noch keine angemessene Eigenkapitalverzinsung
erreicht. Auf die wirtschaftliche Lage des Trägerunternehmens
hätten sich auch die bevorstehenden Investitionen in Höhe von
8,8 Millionen DM ausgewirkt. Ebensowenig dürfe außer acht
gelassen werden, daß die Pensionslasten der Beklagten, für
die das Trägerunternehmen hafte, dessen Eigenkapital am
Anpassungsstichtag 1. Juli 1996 um mehrere Millionen DM
überstiegen hätten. Unabhängig von der wirtschaftlichen
Lage der Beklagten und ihres Trägerunternehmens führe die
reallohnbezogene Obergrenze dazu, daß dem Kläger allenfalls
eine Anpassung in Höhe von insgesamt 14,92 % zustehe. Die von den
Arbeitnehmern des Trägerunternehmens in den Jahren 1994 und 1995
hinzunehmenden Entgeltkürzungen seien Bestandteil der
Lohnentwicklung und deshalb in die Berechnung einzubeziehen.
Das Arbeitsgericht hat dem im Revisionsverfahren noch anhängigen
Klageantrag stattgegeben und die Klage auf Anpassung der Betriebsrente
für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 30. Juni 1996 abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen. Mit ihrer Revision möchte die Beklagte
erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Beklagte ist nicht
verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 1996 zu
erhöhen. Die Klageforderung kann nicht auf § 16 BetrAVG
gestützt werden. Die wirtschaftliche Lage des
Trägerunternehmens stand der verlangten Anpassung entgegen.
I. Eine Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung
besteht auch dann, wenn eine Unterstützungskasse die betriebliche
Altersversorgung durchführt. Bei allen Durchführungswegen
treffen den Arbeitgeber die Pflichten des § 16 BetrAVG (vgl.
Andresen/Förster/Rößler/Rühmann Arbeitsrecht der
betrieblichen Altersversorgung Teil 11 B Rn. 610; Blomeyer/Otto,
BetrAVG 2. Aufl. § 16 Rn. 50; Griebeling Betriebliche
Altersversorgung Rn. 535 ff.; Höfer BetrAVG Stand: 1999 § 16
Rn. 3405 ff.).
§ 16 BetrAVG wendet sich zwar ausschließlich an den
Arbeitgeber und nicht an Lebensversicherer, Pensionskassen und
Unterstützungskassen (vgl. ua. Andresen/
Förster/Rößler/Rühmann aaO; Blomeyer/Otto aaO
§ 16 Rn. 67; Griebeling aaO Rn. 531 ff.). Der Arbeitgeber kann
aber die Anpassung durch Vertrag zugunsten der Versorgungsberechtigten
(§ 328 Abs. 1 BGB) auf die Unterstützungskasse
übertragen. Sie kann auch in ihren Leistungsbestimmungen eine dem
§ 16 BetrAVG entsprechende Anpassung vorsehen. Im vorliegenden
Fall gehen die Parteien davon aus, daß die beklagte
Unterstützungskasse den Versorgungsberechtigten die Erfüllung
der sich aus § 16 BetrAVG ergebenden Arbeitgeberpflichten schuldet.
II. Nach § 16 BetrAVG sind bei der Anpassungsentscheidung die
Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des
Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das Landesarbeitsgericht hat die
Belange der Betriebsrentner zutreffend gewürdigt. Entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts durfte jedoch die Beklagte wegen
der wirtschaftlichen Lage ihres Trägerunternehmens eine
Erhöhung der Betriebsrenten zum 1. Juli 1996 ablehnen.
1. Die verlangte Anpassung entspricht den Belangen des
Versorgungsempfängers. Sie werden durch den Anpassungsbedarf und
die sog. reallohnbezogene Obergrenze bestimmt.
a) Ausgangspunkt der Anpassungsentscheidung ist der Anpassungsbedarf
der Betriebsrentner. Er richtet sich nach dem zwischenzeitlich
eingetretenen Kaufkraftverlust. Dabei kommt es auf die Veränderung
des Preisindex an, den das statistische Bundesamt für die
Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem
Einkommen ermittelt hat (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.
ua. 16. Dezember 1976 - 3 AZR 795/75 - BAGE 28, 279, 291;17. April 1996
- 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 4 mwN). Im vorliegenden Fall kommt es auf
die Preissteigerung bis zum 30. Juni 1996 an. Die Bündelung aller
in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem
einheitlichen jährlichen Termin ist zulässig (vgl. ua. BAG
28. April 1992 - 3 AZR 142/91 - BAGE 70, 137, 140 f. mwN). Sie
vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und
beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur
geringfügig. Die Teuerungsrate zum Anpassungsstichtag 30. Juni
1996 liegt höher als die verlangte Anpassung.
b) Die Belange der Versorgungsempfänger erfordern dann keinen
vollen Ausgleich der Teuerungsrate, wenn die durchschnittlichen
Nettoverdienste innerhalb des Unternehmens oder eines typischen Teils
der Belegschaft geringer gestiegen sind (vgl. ua. BAG 11. August 1981 -
3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 50 f.;14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 -
BAGE 61, 102, 105). Zu Recht hat es das Landesarbeitsgericht für
unerheblich angesehen, daß die aktive Belegschaft vor dem
Anpassungsstichtag vorübergehende Verdienstkürzungen
hinnehmen mußte. Grundsätzlich richtet sich die
reallohnbezogene Obergrenze ebenso wie die Teuerungsrate nach der bis
zum Anpassungsstichtag zu verzeichnenden Entwicklung.
Verdiensteinbußen, die sich am Anpassungsstichtag nicht mehr
auswirken, bleiben jedoch unberücksichtigt. Denn die
Betriebsrentenanpassungen verändern nicht die
Versorgungsleistungen, die für die Zeit vor dem Anpassungsstichtag
zu gewähren sind. Ausschließlich die ab dem
Anpassungsstichtag zu zahlenden Betriebsrenten sind betroffen.
Folgerichtig ist darauf abzustellen, wie hoch die Nettoverdienste der
aktiven Arbeitnehmer am Anpassungsstichtag waren. Zu diesem Zeitpunkt
lag die Nettolohnsteigerung über dem Kaufkraftverlust. Im
vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an, ob und gegebenenfalls
inwieweit Verdiensteinbußen zu berücksichtigen sind, die
zwar am Anpassungsstichtag zu verzeichnen sind, aber innerhalb der
nächsten drei Jahre enden sollen.
2. Die Anpassungspflicht des § 16 BetrAVG stellt, auch wenn sie
von einer Unterstützungskasse übernommen wird, auf die
wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ab. Er darf eine der
Kaufkraftentwicklung und der reallohnbezogenen Obergrenze entsprechende
Anpassung insoweit ablehnen, als dadurch sein Unternehmen
übermäßig belastet würde. Diese Voraussetzung ist
erfüllt, wenn der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung
annehmen darf, es werde ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit künftig
nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den
Wertzuwächsen des Unternehmens und dessen Erträgen
aufzubringen. Sind Einbußen in der Unternehmenssubstanz zu
befürchten, so steht die gebotene Rücksichtnahme auf die
Belange des Arbeitgebers und der aktiven Arbeitnehmer einer Anpassung
entgegen (vgl. ua. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 4;23.
Oktober 1996 - 3 AZR 514/95 - BAGE 84, 246, 250 jeweils mwN). Im
vorliegenden Fall hatte sich das Trägerunternehmen noch nicht so
weit erholt, daß ihm eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. Juli
1996 zugemutet werden konnte.
a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene
Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des
Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Maßgeblicher
Prognosezeitpunkt ist der Anpassungsstichtag. Die wirtschaftlichen
Verhältnisse vor dem Anpassungsstichtag sind insoweit von
Bedeutung, als daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung
des Unternehmens gezogen werden können (vgl. BAG 23. April 1985 -
3 AZR 156/83 - BAGE 48, 272, 281). Die wirtschaftlichen Daten nach dem
Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung
können die frühere Prognose bestätigen oder
entkräften (BAG 17. Oktober 1995 - 3 AZR 881/94 - BAGE 81, 167,
171 f.) und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken.
Spätere, unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen
Verhältnisse des Unternehmens können jedoch erst bei der
nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (BAG
17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10). Dem Arbeitgeber steht
bei der Einschätzung der künftigen Entwicklung ein
Beurteilungsspielraum zu (vgl. ua. Blomeyer/Otto aaO § 16 Rn.
198); im Urteil vom 23. April 1985 (- 3 AZR 156/83 - AP BetrAVG §
16 Nr. 17, zu II 3 a der Gründe) hat der Senat eine durch
Tatsachen gestützte Wahrscheinlichkeit ausreichen lassen. Das
Trägerunternehmen durfte auf Grund konkreter Tatsachen davon
ausgehen, daß es im Anpassungszeitraum 1. Juli 1996 bis 30. Juni
1999 trotz der zu erwartenden Überschüsse durch die verlangte
Anpassung überfordert würde.
b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß sich die
wirtschaftliche Entwicklung des Trägerunternehmens, die schon vor
dem 1. Juli 1996 begonnen hatte und auch im Geschäftsjahr
1996/1997 zu verzeichnen war, fortsetzen werde. Die Beklagte hat nicht
vorgetragen, daß die seit dem Geschäftsjahr 1994/1995
erzielten Gewinne auf nicht vorhersehbaren oder nur
vorübergehenden Ereignissen beruhten.
Das Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht ausreichend beachtet,
daß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines
Unternehmens nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen
ist (vgl. BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 191/87 - BAGE 61, 94, 98). Die
zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium.
Erwirtschaftet ein Unternehmen nach einer Verlustphase wieder Gewinne,
so bedeutet dies noch nicht, daß die zurückliegenden
wirtschaftlichen Schwierigkeiten keine Spuren hinterlassen haben. Die
Betriebsergebnisse können nicht losgelöst von der
Eigenkapitalausstattung und dem Investitionsbedarf betrachtet werden.
Insbesondere ist zu berücksichtigen, daß
Substanzeinbußen eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung des
Unternehmens und damit auch den Fortbestand von Arbeitsplätzen
gefährden können. Im vorliegenden Fall verringerten die bis
Geschäftsjahr 1993/1994 entstandenen Verluste das Eigenkapital des
Trägerunternehmens so sehr, daß eine Anpassung der
Betriebsrenten zum 1. Juli 1996 nicht zumutbar war.
aa) Der Verlustvortrag ist entsprechend seinen unterschiedlichen
Zwecken differenziert zu behandeln. Er führt unter anderem dazu,
daß ein Teil der späteren Gewinne nicht versteuert werden
muß. Die dafür maßgeblichen steuersystematischen und
wirtschaftspolitischen Gründe sind auf § 16 BetrAVG nicht
übertragbar. Diese Vorschrift verlangt eine Abwägung der
wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens mit den
Versorgungsinteressen der Betriebsrentner. Soweit es jedoch bei der
Anpassungsentscheidung auf die Höhe des Eigenkapitals ankommt,
gewinnt der Verlustvortrag auch betriebsrentenrechtlich Bedeutung.
§ 266 Abs. 3 Buchst. A HGB definiert für
Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und
Gesellschaften mit beschränkter Haftung den handelsrechtlichen
Begriff des Eigenkapitals. Er trägt betriebswirtschaftlichen
Überlegungen Rechnung. Danach gehören zum Eigenkapital das
gezeichnete Kapital (Stammkapital), Kapitalrücklagen,
Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag,
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
Beim Trägerunternehmen handelte es sich zwar um eine GmbH &
Co. OHG. Auch wenn in der Bilanz des Trägerunternehmens der
Verlustvortrag nicht gesondert ausgewiesen werden mußte,
ändert dies nichts daran, daß Verluste der vergangenen Jahre
das Eigenkapital mindern.
bb) Bei der Ermittlung des Eigenkapitals bilden die handelsrechtlichen
Jahresabschlüsse lediglich den geeigneten Einstieg. Sie
dürfen nicht unbesehen übernommen werden.
Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen (vgl. BAG
23. April 1985 - 3 AZR 548/82 - BAGE 48, 284, 293;17. April 1996 - 3
AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10).
Auch die bereits begründeten, aber nicht bilanzierten
Versorgungspflichten verringern das Eigenkapital. Die Jauch &
Hübner Beratungs GmbH errechnete für die
Pensionsverpflichtungen zum 30. Juni 1996 einen Barwert in Höhe
von 14.200.030,00 DM. Der Kläger hat dieses Ergebnis nicht
bestritten. Das Kassenvermögen der Beklagten betrug nach dem
Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH
4.866.970,00 DM. Das bilanzierte Eigenkapital des
Trägerunternehmens belief sich am 30. Juni 1996 auf 6.194.000,00
DM und unterschritt damit deutlich den Kapitalbedarf für die
betriebliche Altersversorgung. Ob der Arbeitgeber die
Versorgungsleistungen selbst erbringt oder eine
Unterstützungskasse einschaltet, spielt für seine
Versorgungspflicht keine entscheidende Rolle. Eine Inanspruchnahme des
Arbeitgebers ist nur insoweit ausgeschlossen, als die
Unterstützungskasse über ausreichende eigene Mittel
verfügt. Bei einer unzureichenden Ausstattung der
Unterstützungskasse hat der Arbeitgeber selbst einzustehen.
Besteht das Vermögen der Unterstützungskasse aus einer
Darlehnsforderung gegen das Trägerunternehmen, so zählt das
Darlehn in der Bilanz des Trägerunternehmens zu den
Verbindlichkeiten. Im vorliegenden Fall ist es als "Verbindlichkeit
gegenüber verbundenen Unternehmen" aufgeführt. Die an die
Unterstützungskasse zu zahlenden künftigen Zinsen werden
jedoch nicht passiviert. Folgerichtig hat das Trägerunternehmen
die Differenz zwischen dem von der Jauch & Hübner Beratungs
GmbH errechneten Barwert der Versorgungsverpflichtungen und dem
Kassenvermögen der Unterstützungskasse als Unterdeckung
angesehen. Entsprechend wurde die Einstandspflicht des
Trägerunternehmens bewertet. Der Differenzbetrag wurde in den
Jahresabschlußberichten im Abschnitt "Haftungsverhältnisse"
erwähnt.
cc) Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Unternehmens spielt es keine Rolle, ob Rückstellungen nach den
Vorschriften des Handels - und Steuerbilanzrechts unterbleiben
dürfen, zB wegen des Passivierungswahlrechts nach Art. 28 Abs. 1
Satz 1 EGHGB bei den vor dem 1. Januar 1987 eingegangenen
Versorgungsverpflichtungen. Einem verständigen Kaufmann kann nicht
angesonnen werden, später benötigtes Kapital zusätzlich
auszugeben. Das gesamte Eigenkapital des Trägerunternehmens
reichte zur Deckung seiner Versorgungslasten nicht aus. Die vom
Kläger verlangte Rentenanpassung würde dazu führen,
daß Eigenkapital und Versorgungslasten noch weiter
auseinanderklaffen. Unzureichendes Eigenkapital beeinflußt nicht
nur das Unternehmensergebnis (Zinsen für zusätzlich
erforderliche Fremdmittel) und die Liquidität, sondern auch die
Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften
(Risikovorsorge).
c) Die Investitionen des Trägerunternehmens hat das
Landesarbeitsgericht für unerheblich gehalten, weil die
Investitionsentscheidung erst Anfang 1997 und damit nach dem
Anpassungsstichtag getroffen wurde. Entgegen dieser Auffassung ist
nicht darauf abzustellen, wann die Investitionen endgültig
beschlossen wurden. Entscheidend ist der "absehbare Investitionsbedarf"
(vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 10). Das
Landesarbeitsgericht hat - im Gegensatz zu seinen sonstigen
Ausführungen - außer acht gelassen, daß die
wirtschaftliche Lage nicht vergangenheits-, sondern zukunftsorientiert
zu beurteilen ist. Für die erforderliche Prognose kommt es auf die
zu erwartenden Investitionen an.
Im Trägerunternehmen war nach dem Anpassungsstichtag mit
erheblichen Investitionen zu rechnen. Nr. 1 des zwischen der
Geschäftsleitung und dem Betriebsrat des Trägerunternehmens
geschlossenen Interessenausgleichs und Sozialplans vom 21. Juni 1994
nannte als eines der Ziele, daß "in der Perspektive auch
Möglichkeiten zur Durchführung dringender Investitionen und
Reparaturen eröffnet werden". Diese Äußerung
unterstreicht den von der Beklagten geltend gemachten Investitionsstau.
Es war ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft, die zurückgestellten
Investitionen nachzuholen. Auch Rationalisierungsmaßnahmen waren
geboten. In Nr. 1 Abs. 2 des Interessenausgleichs und Sozialplans vom
21. Juni 1994 heißt es, es bestehe "Einvernehmen darüber,
daß die gesamte Struktur des Unternehmens den Markterfordernissen
entsprechend angepaßt und wettbewerbsfähiger ausgestaltet
werden muß, um das langfristige Überleben am Standort Bonn
zu sichern".
Wie sich die anstehenden Investitionen auf das Betriebsergebnis, die
Liquidität des Unternehmens und die Eigenkapitalsquote auswirken,
hängt unter anderem von dem Umfang der Investitionen, der
Höhe der benötigen Fremdmittel und den zu erwartenden Zinsen
ab. Dazu hat sich die Beklagte nicht näher geäußert.
Der Rechtsstreit muß nicht zur weiteren Sachaufklärung
zurückverwiesen werden, weil das Eigenkapital durch die nicht
bilanzierten Versorgungslasten des Trägerunternehmens aufgezehrt
war.
d) Ebenso kann offen blieben, ob auch eine unzureichende
Eigenkapitalverzinsung die Nichtanpassung der Betreibsrenten zum 1.
Juli 1996 rechtfertigte. Grundlage der Eigenkapitalverzinsung ist nicht
das frühere, sondern das vorhandene Eigenkapital (vgl. ua.
Andresen/Förster/Rößler/Rühmann aaO Teil 11 B Rn.
1369 ff.; Blomeyer/Otto aaO § 16 Rn. 197; Höfer aaO § 16
Rn. 3581). Dies entspricht dem handelsrechtlichen Eigenkapitalbegriff
nach § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB, der einen Verlustvortrag
ausdrücklich einbezieht. Auch bei den nicht unter § 266 Abs.
3 Buchst. A HGB fallenden Personengesellschaften schmälern
Verluste der Vorjahre das Eigenkapital. Außerdem wäre es mit
der Zubilligung eines Risikozuschlags kaum zu vereinbaren, der
angemessenen Eigenkapitalverzinsung verlorenes Eigenkapital zugrunde zu
legen. Hohe Eigenkapitalverluste können zwar dazu führen,
daß schon niedrige Gewinne für eine angemessene
Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen
Eigenkapitalverzinsung ist aber die Substanzerhaltung zu unterscheiden,
die - wie der vorliegende Fall zeigt - ebenfalls eine Nichtanpassung
rechtfertigen kann.