BAG, Urteil vom 25.07.2000- Aktenzeichen 3 AZR 829/98
(Vorinstanz: LAG Köln - Urteil - 13 (4) Sa 968/97 - 11. August 1998 -)
(Vorinstanz: ArbG Köln - Urteil - 7 Ca 3683/96 - 2. April 1997)
BetrAVG § 1 (Ablösung), § 2 Abs. 1, 5, § 16
BGB § 139, § 315
Satzung des Essener Verbandes in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung § 5 Abs. 1
Leistungsordnung A des Essener Verbandes in der seit dem 1. Januar 1986
geltenden Fassung § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 6,
§ 18 c und in der seit dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung §
12
(Ruhegeldanpassung - Essener Verband)
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Ruhegeld des
Klägers zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995, 1. Juli 1996 und 1. Juli
1997 in der vom Vorstand des Essener Verbandes beschlossenen Höhe
anpassen musste.
Der am 17. April 1929 geborene Kläger war bis zum 30. November
1989 in einer Führungsfunktion bei der Beklagten beschäftigt.
Die Beklagte gehört dem Essener Verband an. Der Kläger
erhielt eine Ruhegeldzusage nach der Leistungsordnung dieses Verbandes.
Im Aufhebungsvertrag vom 18. Februar 1988, geändert durch Vertrag vom 30. Mai 1989, vereinbarten die Parteien:
"1. Das Arbeitsverhältnis endet zum 30.11.1989.
2. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt auf Veranlassung von KHD aus betrieblichen Gründen.
3. Als Ausgleich für die mit der Auflösung des
Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des
Verlustes des Arbeitsplatzes, zahlen wir Ihnen bei Ausscheiden aufgrund
dieses Vertrages aus sozialen Gründen einen Betrag von netto DM
36.000,00, der mit der letzten Entgeltzahlung fällig ist.
4. Im Anschluss an Ihr Ausscheiden erhalten Sie durch den Essener
Verband für die Dauer von 53 Monaten, d.h. vom 01.12.1989 bis
30.4.1992 einen Übergangsbezug in Höhe von monatlich brutto
DM 3.000,-- und für die Zeit vom 01.05.1992 bis 30.04.1994 einen
Übergangsbezug in Höhe von monatlich brutto DM 3.500,--.
5. Ab 01.05.1994 erhalten Sie nach Vorlage Ihres Rentenbescheides Ihr
endgültiges Ruhegeld aus dem Essener Verband entsprechend der
Leistungsordnung, wobei die Gruppe "K" und 25 Jahre zugrunde gelegt
werden.
..."
Die Beklagte zahlte dem Kläger die versprochenen
Übergangsbezüge. Seit dem 1. Mai 1994 gewährt sie ihm
das volle Altersruhegeld der Gruppe K. Bei Rentenbeginn ging sie von
den damals geltenden Gruppenbeträgen aus. Am 16. Januar 1995
beschloss der Vorstand des Essener Verbandes, die Gruppenbeträge
ab 1. Januar 1995 um 3 % zu erhöhen. An diesen Beschluss sollten
laut Niederschrift über die 87. Vorstandssitzung vom 16. Januar
1995 die Mitgliedsunternehmen nicht gebunden sein, "wenn und soweit
deren schwierige wirtschaftliche Situation eine derartige Erhöhung
nicht zulässt". Damals schrieb § 5 Abs. 1 der Satzung des
Essener Verbandes vor:
"Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen
und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die
festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, dass dies einem
Mitglied aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung seiner
wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann."
Die Beklagte teilte daraufhin dem Kläger mit, dass ihre
wirtschaftliche Situation keine Erhöhungen der
Versorgungsleistungen erlaube. Der Vorstand des Essener Verbandes
beschloss zum 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 weitere Anhebungen der
Gruppenbeträge. In den Niederschriften über diese
Erhöhungsbeschlüsse war von einer Einschränkung der
Bindungswirkung nicht mehr die Rede. Die Beklagte passte weder zum 1.
Juli 1995 noch zum 1. Juli 1996 das Ruhegeld des Klägers an. Sie
berief sich weiterhin auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage.
In der Sitzung vom 19. September 1996 änderte der Vorstand des
Essener Verbandes mit Wirkung vom 1. Januar 1997 sowohl die Satzung als
auch die Leistungsordnung A (LO A). Dem § 5 Abs. 1 der Satzung
wurden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:
"Von den Beschlüssen der Organe des Verbandes über die
Anpassung von Gruppenbeträgen für Anwärter und von
Zahlbeträgen für laufende Leistungen darf ein Unternehmen
abweichen, wenn ihm die Anpassung aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage
nicht zugemutet werden kann. Das Unternehmen hat den Vorstand des
Essener Verbandes hierüber zu informieren."
Durch Änderungen des § 3 der Satzung sowie der §§
3, 8 und 12 LO A wurde die Anpassung der laufenden Betriebsrenten mit
Wirkung zum 1. Januar 1997 von der Anpassung der Gruppenbeträge
abgekoppelt. Die Zahlbeträge der laufenden Leistungen werden
nunmehr eigenständig überprüft und gegebenenfalls den
veränderten Verhältnissen angepasst. Der Vorstand des Essener
Verbandes erhöhte die Zahlbeträge zum 1. Juli 1997 um 1 %. In
der über diesen Beschluss gefertigten Niederschrift wird eine
Ausnahme für Mitgliedsunternehmen in schwieriger wirtschaftlicher
Lage nicht erwähnt. Die Beklagte lehnte unter Berufung auf ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse auch Anpassungen der Betriebsrenten
zum 1. Juli 1997 ab.
Der Kläger hat von der Beklagten die Differenzbeträge
zwischen den seit Januar 1995 geleisteten Zahlungen und den
Betriebsrenten verlangt, die ihm bei einer Erhöhung entsprechend
den Anpassungsbeschlüssen des Essener Verbandes zustünden. Er
hat die Auffassung vertreten, die Parteien hätten im
Aufhebungsvertrag vereinbart, dass sich seine Versorgungsansprüche
nach Teil I LO A richten und auch den darin enthaltenen
Dynamisierungsregelungen unterfallen sollten. Die Bindungswirkung der
Erhöhungsbeschlüsse des Vorstandes des Essener Verbandes
hänge nicht von der wirtschaftlichen Lage der einzelnen
Unternehmen ab. Ein derartiger Bindungsausschluss sei vom Vorstand des
Essener Verbandes nicht beschlossen worden und wäre zudem
unwirksam.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, sinngemäß beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Januar
1995 bis einschließlich 30. November 1997 noch 4.925,83 DM brutto
zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend ab Dezember 1997 statt
des bisher gezahlten Ruhegeldes in Höhe von 2.863,10 DM brutto ein
monatliches Ruhegeld in Höhe von 3.061,45 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, sie habe sich im Aufhebungsvertrag nicht
verpflichtet, die laufende Betriebsrente des Klägers abweichend
von der LO A zu dynamisieren. Da der Kläger vorzeitig aus dem
Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, gelte für ihn Teil II
der LO A. Danach sei die Beklagte lediglich zu einer Anpassung nach
§ 16 BetrAVG verpflichtet. Wegen ihrer wirtschaftlichen Lage habe
sie von einer Anpassung absehen dürfen. Im Übrigen habe der
Vorstand des Essener Verbandes am 16. Januar 1995 beschlossen, die
Bindungswirkung seiner Anpassungsentscheidungen einzuschränken.
Die Beklagte hat behauptet, dieser Beschluss habe bis auf weiteres auch
für alle künftigen Erhöhungen der Gruppenbeträge
gelten sollen. Sie hat gemeint, die differenzierten
Anpassungsentscheidungen des Vorstandes des Essener Verbandes seien
rechtlich nicht zu beanstanden. Sie verstießen weder gegen die
Satzung noch gegen die Leistungsordnung des Essener Verbandes. Ein
unzulässiger Eingriff in Versorgungsrechte der Betriebsrentner
liege nicht vor.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgeben. Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat der noch anhängigen Klage zu Recht
stattgegeben. Dem Kläger steht der geltend gemachte
Anpassungsanspruch zu. Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente
des Klägers bis zum 31. Dezember 1996 entsprechend der
Erhöhung der Gruppenbeträge und seit dem 1. Januar 1997
entsprechend der Erhöhung der Zahlbeträge für die
laufenden Leistungen anzupassen.
I.
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, haben die Parteien
im Aufhebungsvertrag vereinbart, dass dem Kläger eine nach Teil I
der LO A dynamisierte Betriebsrente zusteht. Das Berufungsgericht hat
den Aufhebungsvertrag rechtsfehlerfrei ausgelegt.
1. Ob die im Aufhebungsvertrag enthaltenen Abreden zur betrieblichen
Altersversorgung individuell ausgehandelt worden waren oder ob es sich
um typisierte, in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend
verwandte Vereinbarungen handelte, kann dahinstehen. Bei nichttypischen
Verträgen hat das Revisionsgericht nur zu überprüfen, ob
das Tatsachengericht gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder
für die Auslegung wesentliche Umstände außer acht
gelassen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BAG vom 2. Juni
1987 - 3 AZR 626/85 -, BAGE 55, 309, 314; vom 7. Oktober 1993 - 2 AZR
260/93 -, AP ArbGG 1979 § 5 Nr. 16 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr.
9, zu II 1 a der Gründe m.w.N.). Typische Verträge
unterliegen einer unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle
(vgl. u.a. BAG vom 17 Dezember 1960 - 3 AZR 125/59 -, BAGE 10, 271, 277
f.; vom 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 -, BAGE 32, 6, 9 f.; vom 20. Juni
1985 - 2 AZR 427/84 -, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG
§ 4 Ausgleichsquittung Nr. 1, zu B I 2 der Gründe). Die
Auslegung des Aufhebungsvertrages durch das Landesarbeitsgericht
hält auch einer derartigen Überprüfung stand.
2. Ebenso wie in dem vom Senat mit Urteil vom 9. November 1999 (- 3 AZR
361/98 -, AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62, zu
B I der Gründe) entschiedenen Fall ergibt sich die
Dynamisierungszusage aus dem Wortlaut und dem Zweck der
versorgungsrechtlichen Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag.
a) In Nr. 2 des Aufhebungsvertrages wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf
Veranlassung der Arbeitgeberin aus betrieblichen Gründen erfolgt.
Die Beklagte wollte demnach eine betriebsbedingte Kündigung
vermeiden. Der Kläger hatte bei Vertragsschluss das 58. Lebensjahr
vollendet. Sein Arbeitsverhältnis und die Zusage einer Versorgung
nach der LO A bestanden erheblich länger als 10 Jahre. Bei
Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung hätte ihm eine
Betriebsrente nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A a.F.
zugestanden. Diese Vorschrift lautete bis zum 31. Dezember 1996 wie
folgt:
"Kündigt das Mitglied einem Angestellten, der mit Ablauf der
Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet hat, vom Tage der
Anmeldung an mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei demselben
Mitglied tatsächlich verbracht und keinen Grund zu einer
fristlosen Entlassung gesetzt hat, und dem für den Verlust des
Arbeitsplatzes Leistungen von anderer Seite nicht gewährt werden,
wird ... nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in
Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der
Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre
gewährt; sofern der Angestellte das Altersruhegeld der
gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in
voller Höhe in Anspruch nimmt, kann auf seinen Wunsch eine
vorzeitige Zahlung der Leistung unter Anwendung der
Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 7 in Betracht kommen."
Der Versorgungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A a.F.
wird nicht entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich
gekürzt. Er ist auch, anders als der im Teil II der LO A geregelte
Versorgungsanspruch vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer, dynamisiert.
aa) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A a.F. steht dem
Arbeitnehmer "die volle jeweils in Betracht kommende Leistung" zu.
Diese Formulierung zeigt, dass die Bemessungsgrundlagen im Gegensatz zu
§ 2 Abs. 5 BetrAVG nicht festgeschrieben werden sollen. Die
weitere Entwicklung der Gruppenbeträge ist zu
berücksichtigen. Folgerichtig ist der Ruhegeldanspruch nach §
6 LO A a.F. im Teil I enthalten. Für diese Betriebsrente gelten
nicht die Regelungen des Teils II, sondern die des Teils I und die
gemeinsamen Vorschriften des Teils III.
bb) Ältere Arbeitnehmer mit längerer
Betriebszugehörigkeit, die durch Arbeitgeberkündigung vor
Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden, ohne einen Grund zu einer fristlosen Kündigung
gesetzt zu haben, sind damit vor betriebsrentenrechtlichen Nachteilen
eines vorzeitigen Ausscheidens weitgehend geschützt. Sie verlieren
nur die Chance, durch weitere Dienstjahre den maßgeblichen
Prozentsatz zu steigern. Wenn sie eine Dienstzeit von 25 Jahren und
damit den Höchstsatz erreicht haben, erleiden sie keine Verluste.
b) Ob § 6 LO A auf Aufhebungsverträge entsprechend anzuwenden
ist, kann offen bleiben. Wie das Landesarbeitsgericht richtig erkannt
hat, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b in Verbindung mit den
Vorschriften des Teils I der LO A a.F. zumindest kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Diese Abrede war nach
§ 7 Abs. 1 LO A auch verbandsintern zulässig.
Ausnahmeregelungen nach § 7 LO A müssen nicht
ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es genügt, dass
sie sich durch Auslegung den vertraglichen Vereinbarungen entnehmen
lassen. Der Kläger sollte durch den Aufhebungsvertrag jedenfalls
nicht schlechter gestellt werden als er nach § 6 LO A a.F. bei
einer betriebsbedingten Kündigung gestanden hätte. Den
Arbeitnehmern sollte ein Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden geboten
werden. Auch der vorliegende Aufhebungsvertrag ist entsprechend
ausgestaltet.
aa) Nr. 4 des Aufhebungsvertrages geht erkennbar davon aus, dass dem
Kläger nicht eine der Veränderungssperre unterliegende
Betriebsrente nach Teil II der LO A zusteht, sondern eine nach Teil I
LO A dynamisierte. Der maßgebliche Gruppenbetrag wurde im
Aufhebungsvertrag nicht festgeschrieben. Ohne Einschränkung wurde
darauf hingewiesen, dass der Kläger "Ruhegeld aus dem Essener
Verband entsprechend der Leistungsordnung" erhalte, "wobei die Gruppe K
und 25 Jahre zugrunde gelegt würden. Die endgültige
Berechnung der Betriebsrente sollte nach Vorlage des Rentenbescheides
erfolgen. Auf die sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse bei
Eintritt in den Ruhestand kommt es nur bei einer nach Teil I LO A
dynamisierten Betriebsrente an. Dagegen spielen sie bei einer nach Teil
II LO A berechneten Betriebsrente auf Grund der Veränderungssperre
des § 11 Abs. 6 LO A a.F. keine Rolle. Denn diese
Veränderungssperre gilt " auch für die Bemessungsgrundlagen
anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der
Betriebsrente zu berücksichtigen sind". § 11 Abs. 6 Satz 1 LO
A a.F. stellt ebenso wie § 2 Abs. 5 BetrAVG bei der Anrechnung der
Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ab.
bb) Der Abfindungsvereinbarung in Nr. 3 des Aufhebungsvertrages
lässt sich nicht entnehmen, dass die Parteien eine von der
weiteren Entwicklung abgekoppelte Betriebsrente vereinbaren wollten und
der Kläger die Rentendynamisierung deshalb verlieren sollte, weil
das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung der Beklagten,
sondern durch einen von ihr veranlassten Aufhebungsvertrag endete. Die
Beklagte zahlte die Abfindung "für die mit der Auflösung des
Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile, insbesondere des
Verlustes des Arbeitsplatzes, ... aus sozialen Gründen".
Versorgungsrechtliche Einbußen wurden nicht erwähnt. Im
Gegenteil: Obwohl sich der Zweck der vereinbarten Abfindung und der
Zweck von Übergangsbezügen überschneiden, übernahm
die Beklagte eine über § 6 LO A a.F. hinausgehende
Verpflichtung zur Zahlung von Übergangsbezügen. Dies zeigt,
dass der Kläger unabhängig von der Abfindung keine
Einbußen, gemessen an § 6 LO A a.F., erleiden sollte. Bei
der Betriebsrente fehlen sogar die zwischen Übergangsgeld und
Abfindung bestehenden Gemeinsamkeiten.
II.
Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Vorstand des Essener Verbandes
zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 beschlossenen
Anpassungen der Gruppenbeträge und die zum 1. Juli 1997
beschlossene Anpassung der Zahlbeträge für die laufenden
Leistungen zu beachten. Trotz ihrer damaligen wirtschaftlichen
Schwierigkeiten ist sie an diese Anpassungsbeschlüsse gebunden.
1. Der Vorstand des Essener Verbandes konnte Mitgliedsunternehmen in
einer schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht von der Bindungswirkung
seines Anpassungsbeschlusses vom 16. Januar 1995 ausklammern, Nur
Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage mussten den
Anpassungsbeschluss nicht umsetzen. Die Beklagte hat nicht dargelegt,
dass diese Voraussetzung bei ihr erfüllt war.
a) Laut Niederschrift der 87. Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995
sollte die Gruppenbetragserhöhung um 3 % zum 1. Januar 1995
Mitgliedsunternehmen nicht binden, " wenn und soweit deren schwierige
wirtschaftliche Situation derartige Erhöhungen nicht
zulässt". Dabei handelte es sich um eine Einschränkung der
Bindungswirkung und nicht lediglich um einen deklaratorischen Hinweis
auf die ohnehin geltenden Ausnahmeregelungen in § 18c LO A und
§ 5 Abs. 1 der Satzung a.F. Nach diesen Vorschriften muss ein
Mitgliedsunternehmen die Anpassungsbeschlüsse des Essener
Verbandes dann nicht einhalten, wenn dies dem Unternehmen " aufgrund
nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
nicht mehr zugemutet werden kann". Damit wurde der
steuerunschädliche Notlagenvorbehalt des Abschnitts 41 Abs. 4 Nr.
2 Buchst. a der Einkommenssteuerrichtlinien übernommen. Die darin
beschriebenen Voraussetzungen waren arbeitsrechtlich für einen
Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage
erforderlich (vgl. Blomeyer/Otto, BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Rdn. 569;
Griebeling, Betriebliche Altersversorgung, Rdn. 835; Höfer,
BetrAVG, Stand: Januar 1999. ART Rdn. 383). Die vom Vorstand des
Essener Verbandes am 16. Januar 1995 verwandte Formulierung stellte
geringere Anforderungen. Dies war kein Versehen. Die Wortwahl
orientierte sich erkennbar an § 16 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift
kann der Arbeitgeber eine Anpassung verweigern, wenn seine
wirtschaftliche Lage die an sich gebotene Rentenerhöhung nicht
zulässt (vgl. u.a. BAG vom 14, Februar 1989 - 3 AZR 191/87 -, BAGE
61, 94, 97).
b) Die vom Vorstand des Essener Verbandes am 16. Januar 1995
beabsichtigte, über § 18 c LO A und § 5 Abs. 1 der
Satzung a.F. hinausgehende Einschränkung der Bindungswirkung war
unwirksam.
aa) Der Essener Verband ist ebenso wie der Bochumer Verband ein
sogenanntes Konditionenkartell. Es dient der Vereinheitlichung der
Versorgungsleistungen für die angeschlossenen Unternehmen. Dieser
Verbandszweck erlaubt nur branchenbezogene Unterscheidungen bei der
Festsetzung der Gruppenbeträge. § 5 der Satzung regelt, unter
welchen Voraussetzungen die Vereinheitlichungsinteressen des Verbandes
bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des einzelnen
Mitgliedsunternehmens ausnahmsweise zurücktreten sollen. Bis zum
31. Dezember 1996 sollte nur eine wirtschaftliche Notlage zu einer
Einschränkung der Bindungswirkung führen. Ohne Änderung
der Satzung war der Vorstand des Essener Verbandes nicht befugt, das
Konditionenkartell zu relativieren.
bb) Auf das Urteil des Senats vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 -,
BAGE 84, 38, 42 ff.) kann sich die Beklagte nicht berufen. Die
Argumentation in dieser Entscheidung spricht nicht für, sondern
gegen sie. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Bochumer
Verband unterschiedliche Anpassungssätze für die
steinkohleproduzierenden Bergbauunternehmen einerseits und die
übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits beschließen
durfte. Diese differenzierte, aber brancheneinheitliche Anpassung hat
der Senat für zulässig gehalten, weil das Konditionenkartell
unangetastet bleibt, wenn allgemein nach Branchen unterschieden wird
(BAG vom 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 -, BAGE 84, 38, 47 f.). Davon
zu unterscheiden sind Differenzierungen nach der wirtschaftlichen Lage
des einzelnen Mitgliedsunternehmens. Das auch vom Essener Verband
verfolgte Ziel, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu
koordinieren, schließt eine unternehmensbezogene Betrachtung aus
(vgl. BAG vom 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 -, BAGE 92, 358, 382).
cc) Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung führt nach § 139
BGB nicht dazu, dass die Anpassungsentscheidung als solche unwirksam
ist. Die verletzte Norm dient der Herstellung einheitlicher
Versorgungsbedingungen. Diesem Zweck entspricht es, dass lediglich die
Ausnahmeregelung entfällt und die getroffene Entscheidung für
alle Mitgliedsunternehmen gilt. Der Essener Verband soll möglichst
zeitnah branchenweite Anpassungsentscheidungen treffen. Auf die
Interessen einzelner Mitgliedsunternehmen kommt es nicht an.
2. Die Anpassungsbeschlüsse zum 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996
enthalten die in der Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995
protokollierte Einschränkung der Bindungswirkung nicht mehr. Laut
Niederschrift der 87. Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995 bezog sich
die Einschränkung der Bindungswirkung auf den "Beschluss einer
Gruppenbetragserhöhung ab 1. Januar 1995 um 3 %". Nach dieser
Formulierung handelte es sich lediglich um eine Ausnahmeregelung
für diese konkrete Anpassungsentscheidung. Selbst wenn der
Vorstand des Essener Verbandes am 16. Januar 1995 auch eine
Einschränkung der Bindungswirkung künftiger
Anpassungsentscheidungen beschlossen hatte, war diese Ausnahmeregelung
aus den bereits ausgeführten Gründen unwirksam.
3. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Essener
Verband § 5 seiner Satzung mit Wirkung vom 1. Januar 1997
geändert hat. Nach dem neu eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 2
der Satzung darf ein Mitgliedsunternehmen von den
Vorstandsbeschlüssen über die Anpassung der
Gruppenbeträge für die Versorgungsanwärter und der
Zahlbeträge für die laufenden Leistungen abweichen, wenn ihm
die Anpassung auf Grund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet
werden kann. Dabei handelt es sich um keine bloße Klarstellung,
sondern um eine einschneidende inhaltliche Änderung, die erst
für die Anpassungsentscheidungen ab 1. Januar 1997 gelten soll.
Die Versorgungsrechte des Klägers sind durch § 5 Abs. 1 Satz
2 der neu gefassten Satzung nicht wirksam eingeschränkt worden.
a) Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat ein
dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt (ständige
Rechtsprechung seit 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 -, BAGE 49, 57, 66
ff.). Es ist jedoch auf Versorgungsanwartschaften zugeschnitten und
nicht ohne weiteres auf Betriebsrenten übertragbar (vgl. u.a. BAG
vom 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 -, BAGE 83, 293, 299; vom 23.
September 1997 - 3 AZR 529/96 -, AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr.
23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu II 3 a der
Gründe). Wenn nicht die Höhe der Versorgungsanwartschaft,
sondern eine andere Rechtsposition der Versorgungsberechtigten
betroffen ist, kommt es auf die hinter dem Prüfungsprogramm
stehenden allgemeinen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit an (BAG vom 26. August 1997 - 3 AZR
235/96 -, BAGE 86, 216, 223). Auch die Änderungen, die sich auf
die Anpassung laufender Versorgungsleistungen auswirken, bedürfen
tragfähiger Gründe. Wie gewichtig die Gründe sein
müssen, lässt sich allerdings nicht schematisch beantworten,
sondern hängt von den Nachteilen ab, die den
Versorgungsberechtigten durch die konkrete Änderung entstehen (BAG
vom 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 -, BAGE 92, 358, 366). Für den
Eingriff in die Versorgungsrechte, der sich aus der Einschränkung
der Bindungswirkung der Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes
ergibt, fehlen ausreichende Änderungsgründe.
Bisher galt die Anpassungsentscheidung branchenweit für alle
Mitgliedsunternehmen. Auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen
Unternehmens kam es grundsätzlich nicht an. Nur wenn sich das
Mitgliedsunternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage befand und
deshalb zu einem Widerruf der Versorgungszusage berechtigt war, musste
es die Anpassungsentscheidung nicht einhalten, Bei einem Widerruf wegen
wirtschaftlicher Notlage hatte jedoch der Pensions-Sicherungs-Verein
nach § 7 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung für die Dynamisierungspflicht einzustehen (vgl. BAG vom 8.
Juni 1999 - 3 AZR 39/98 -, AP BetrAVG § 7 Nr. 92 = EzA BetrAVG
§ 7 Nr. 60, zu II der Gründe m.w.N.). Damit spielten die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens für den
Betriebsrentner keine Rolle. Er nahm an den branchenbezogenen
Anpassungen auf jeden Fall teil. Darin bestand der besondere Wert der
bisherigen Dynamisierungspflicht und der wesentliche Unterschied zur
Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vorgesehene
Einschränkung der Bindungswirkung hat die
unternehmensübergreifende Betrachtung weitgehend beseitigt. Ebenso
wie bei § 16 BetrAVG soll nunmehr auch bei Versorgungsleistungen
nach Teil I der LO A des Essener Verbandes die Anpassungspflicht des
einzelnen Mitgliedsunternehmens von seiner wirtschaftlichen
Belastbarkeit abhängen. Da § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung
geringere Anforderungen stellt als § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung,
bedarf es keiner wirtschaftlichen Notlage. § 5 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 16 BetrAVG,
übernimmt aber mit der Formulierung "aufgrund seiner
wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann" erkennbar den
gesetzlichen Prüfungsmaßstab. Dies führt dazu, dass der
Arbeitgeber nicht insolvent sein muss und die Anpassungspflicht auch
ohne Eintritt eines Sicherungsfalles erlöschen kann. Damit fehlt
die für den Insolvenzschutz nötige Kausalität. Durch die
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des einzelnen
Unternehmens und den Verlust des Insolvenzschutzes würden die
Betriebsrentner mit schwerwiegenden Risiken belastet, die sie bisher
nicht tragen mussten. Dies ist ein erheblicher Eingriff in ihre
Versorgungsrechte, für den sachliche Gründe nicht ausreichen.
Erforderlich sind zumindest triftige Gründe.
c) Bei der Prüfung eines triftigen Grundes für die mit der
Lockerung des Konditionenkartells verbundenen Eingriffe in die
Versorgungsrechte kommt es nicht auf die Sichtweise und die
Verhältnisse des einzelnen Unternehmens an. Entsprechend der
Struktur der Versorgungsordnung und dem Zweck des Konditionenkartells
ist ein branchenweiter Prüfungsmaßstab anzulegen. Soll eine
Ausnahmeregelung die bisherige Vereinheitlichung teilweise beseitigen,
so muss dafür ein unternehmensübergreifender tragfähiger
Änderungsgrund bestehen. Im vorliegenden Fall ist zu beachten,
dass wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner Unternehmen stets
möglich waren, jedoch unberücksichtigt blieben. Dies lag
sowohl im Interesse des Konditionenkartells als auch im Interesse der
Versorgungsberechtigten und stellte einen besonderen Wert der
zugesagten Versorgung dar. Bei den Betriebsrentnern wurde ein
Vertrauenstatbestand geschaffen, in den nur aus gewichtigen
Gründen eingegriffen werden kann. Es genügte nicht, dass ohne
schwerwiegende unternehmensübergreifende Veränderungen
lediglich eine von Anfang an belastende Regelung relativiert werden
sollte. Branchenbezogene triftige Änderungsgründe sind jedoch
nicht ersichtlich.
III.
Über die Höhe der geltend gemachten Ansprüche besteht zwischen den Parteien kein Streit