BAG, Urteil vom 17.10.2000- Aktenzeichen 3 AZR 69/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Frankfurt/M. - Urteil vom 18. Juni 1997 - 17 Ca 4133/95 -)
(Vorinstanz: II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 11. November 1998 - 2 Sa 2186/97)
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen
HGB § 257 Abs. 4
ZPO § 256
(Versorgungsschaden durch Verletzung einer Hinweispflicht)
»Die Auslegungsregel, wonach allgemeine Ausgleichsklauseln im
Zweifel Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht mit
umfassen, ist auch dann anzuwenden, wenn der Verzicht auf einen als
Schadensersatz, geschuldeten Versorgungsverschaffungsanspruch in Rede
sieht.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger von der Beklagten
Schadensersatz verlangen kann, weil er vom 11. Juni 1963 bis zum 31.
Dezember 1974 nicht zur Zusatzversicherung bei der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) angemeldet worden ist.
Der Kläger ist am 4. Januar 1934 geboren. Er stammt aus Italien.
Zum 11. Juni 1963 wurde er bei der D.-AG als Flugzeugausrüster
eingestellt. Auf der zweiten Seite des formularmäßigen, vom
Arbeitnehmer gegenzuzeichnenden Einstellungsschreibens, das auch der
Kläger erhalten hat, heißt es im dritten Absatz:
"Gleichzeitig teilen wir mit, dass wir für unsere
Betriebsangehörigen, soweit sie die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, eine Zusatzversorgung geschaffen
haben. Die näheren Bestimmungen hierüber sind aus der
beiliegenden Anlage zu ersehen. Ferner fügen wir ein Exemplar der
Satzungen sowie ein Merkblatt der Versorgungsanstalt des Bundes und der
Länder bei. Mit der Einverständniserklärung zu diesem
Schreiben erkennen Sie die Bestimmungen der Zusatzversorgung als
Bestandteil dieses Vertrages an und geben ihre Einwilligung, dass die
auf Sie entfallenden Beiträge von Ihren Bezügen einbehalten
werden. Nichtdeutsche Arbeitnehmer können unter gewissen
Voraussetzungen auf Grund eines eigenen Antrages ebenfalls in die VBL
aufgenommen werden. Nähere Einzelheiten erteilt die
Personalabteilung."
Die Beklagte wurde zum 1. Juli 1966 aus der D.-AG ausgegründet.
Mit ihr wurde das Arbeitsverhältnis unter Wahrung des
Besitzstandes des Klägers fortgesetzt.
Seit 1959 konnten ausländische Mitarbeiter der D.-AG auf Grund
einer Beteiligungsvereinbarung mit der VBL auf Antrag und mit
Zustimmung der VBL als Pflichtversicherte versichert werden. Die
Aufnahme für nach dem 1. August 1959 neu eintretende Bedienstete
war innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in das
Beschäftigungsverhältnis zu beantragen. Mit dem 1. Januar
1967 trat ein Versorgungstarifvertrag in Kraft, der auch für die
Beklagte gilt. Nach § 3 dieses Versorgungs-TV besteht eine
Verpflichtung zur Versicherung der Arbeitnehmer bei der VBL nach
Maßgabe der Satzung und der Ausführungsbestimmungen sowie
der auf der Grundlage der Satzung abgeschlossenen Vereinbarungen.
Hierzu zählt auch eine Beteiligungsvereinbarung zwischen der
Beklagten und der VBL vom 1. März 1967. Hiernach bestand für
deutsche Arbeitnehmer eine Pflichtversicherung. Ausländische
Arbeitnehmer konnten auf Antrag mit Zustimmung der Beklagten mit Beginn
des Arbeitsverhältnisses pflichtversichert werden. Bis 1975
mussten die Arbeitnehmer ein Drittel des Beitrages zur VBL selbst
tragen. Dies entsprach etwa 1,5 % ihres Einkommens.
Auf Grund einer Änderung der Beteiligungsvereinbarung waren mit
Wirkung vom 1. Januar 1975 auch alle neu eintretenden
ausländischen Arbeitnehmer der Beklagten bei der VBL
pflichtversichert. Ein Teil der schon länger bei der Beklagten
beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, darunter auch der
Kläger, wurden ebenfalls zum 1. Januar 1975 angemeldet.
Seit Ende 1992 werden zwischen der Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr und der Beklagten Verhandlungen
über eine rückwirkende Versicherung länger
beschäftigter, ausländischer Arbeitnehmer geführt.
Mit seiner am 24. Mai 1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat
der Kläger verlangt, dass ihm der Schaden ersetzt wird, der ihm
dadurch entstehen wird, dass er nicht schon vor dem 1. Juli 1975 bei
der VBL versichert worden ist. Er hat geltend gemacht, er sei bei
Vertragsschluss nicht auf sein Recht hingewiesen worden, einen Antrag
auf Versicherung bei der VBL zu stellen. Auch später habe er keine
individuellen Informationen über die
Versicherungsmöglichkeiten bei der VBL erhalten.
Unter dem 18. Januar 1996 schlossen die Parteien einen
Aufhebungsvertrag. Hiernach endete das Arbeitsverhältnis gegen
Zahlung einer Abfindung von 40.000,00 DM am 31. Januar 1996. In §
8 des Aufhebungsvertrages heißt es:
"Beide Parteien sind sich darüber einig, dass mit der
Erfüllung der im Aufhebungsvertrag bezeichneten Pflichten keine
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestehen..."
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm insgesamt die
Versorgungsleistungen zu verschaffen, die ihm zustünden, wenn er
seit dem 11. Juni 1963 bis einschließlich 31. Dezember 1974 bei
der VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) versichert
gewesen wäre.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend
gemacht, dem Feststellungsantrag fehle das erforderliche
Feststellungsinteresse. Er sei auch nicht hinreichend bestimmt. Der
Kläger sei auf eine konkrete Bezifferung seiner Ansprüche
verwiesen. Sie sei nicht verpflichtet, Lohnunterlagen länger als
sechs Jahre aufzubewahren. Darüber hinaus hat die Beklagte die
Einrede der Verjährung und den Einwand der Verwirkung erhoben. Der
Anspruch besteht nach Auffassung der Beklagten auch dem Grunde nach
nicht. Sie habe ihre Informationspflichten nicht verletzt. Die D.-AG
habe sämtliche ausländischen Arbeitnehmer über die
Möglichkeit unterrichtet, mit der Aufnahme der Tätigkeit
für sie der VBL beizutreten. Die Mitarbeiter des Personaldienstes
seien seit 1959 angewiesen gewesen, die ausländischen Arbeitnehmer
hierüber zu informieren. Auch der Kläger sei entsprechend
unterrichtet worden. Im Übrigen sei bei Aufnahme der
Tätigkeit des Klägers bei der D.-AG völlig offen
gewesen, ob der Kläger dauerhaft in Deutschland bleiben werde. Er
sei auf Grund von Anwerbungsmaßnahmen nach Deutschland gekommen,
um für eine kurze Zeit hier zu arbeiten und dann wieder in sein
Heimatland zurückzukehren. Unter diesen Umständen habe der
Kläger kein Interesse daran gehabt, Beiträge in Höhe von
1,5 % seines Einkommens zu zahlen. Im damaligen Zeitpunkt habe er davon
ausgehen müssen, dass dieses Geld für ihn verloren sei. Im
Übrigen treffe den Kläger an der Nichtanmeldung bei der VBL
ein Mitverschulden. Er habe es versäumt, sich um die
Zusatzversorgung zu kümmern und in die Tarifverträge
einzusehen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der Revision hat der Kläger - wie in 1. Instanz - beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu
ersetzen, der ihm dadurch entstehen wird, dass er nicht von der
Beklagten in der Zeit vom 11. Juni 1963 bis einschließlich 31.
Dezember 1974 bei der VBL versichert wurde.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist begründet. Mit der
Begründung des Landesarbeitsgerichts kann die Klage nicht
abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist
eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich. Es
bedarf weiterer Sachaufklärung. Der Rechtsstreit war deshalb an
das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
A.
Der gegenüber der Berufungsinstanz inhaltlich nicht
veränderte Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger
hat hierfür das rechtlich geschützte Interesse an alsbaldiger
Feststellung nach § 256 ZPO. Der Kläger ist nicht gehalten,
einen bezifferten Leistungsantrag wegen der nach seiner Auffassung
eingetretenen Versorgungseinbußen zu stellen. Der Antrag ist auch
hinreichend bestimmt.
I. Dem Kläger geht es darum, so gestellt zu werden, als wäre
er auch in der Zeit vom 11. Juni 1963 bis zum 31. Dezember 1974 bei der
VBL versichert worden. Dieses Klageziel kann mit einem
Feststellungsantrag verfolgt werden, obwohl die Beklagte erklärt
hat, sie wolle einem bloßen Feststellungsurteil keine Folge
leisten. Der Vorrang der Leistungsklage gilt nicht
uneingeschränkt. Er gilt der prozesswirtschaftlich sinnvollen
Erledigung von Rechtsstreitigkeiten. Deshalb ist eine
Feststellungsklage zulässig, wenn auf diesem Weg eine
sachgemäße und einfache Erledigung der aufgetretenen
Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche
Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (BAG vom
7. März 1995 - 3 AZR 282/94 -, BAGE 79, 236, 239 f.).
So verhält es sich vorliegend. Eine Bezifferung des denkbaren
Versorgungsschadens des Klägers erfordert die Aufklärung
länger zurückliegender Sachverhalte und aufwendige und
schwierige Berechnungen. Sie können wegen des sehr differenzierten
Systems der VBL nur von besonders geschulten Personen zuverlässig
durchgeführt werden. Beiden Parteien ist dieser Aufwand erst dann
zuzumuten, wenn feststeht, ob die Beklagte überhaupt dazu
verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der sich aus
seiner Nichtversicherung in der ersten Zeit des
Arbeitsverhältnisses ergibt.
II. Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt. Es geht für die
Parteien zunächst nur darum, ob die Beklagte den Kläger so
stellen muss, als wäre er bereits seit dem 11. Juni 1963 bei der
VBL versichert worden. Dies kommt im Klageantrag eindeutig zum
Ausdruck. Sollte eine entsprechende Schadensersatzpflicht der Beklagten
festgestellt werden, wird es Sache des Klägers sein, seine
Schadensersatzansprüche zu beziffern. Insoweit wird die Beklagte
nur im Rahmen des Zumutbaren mitwirken müssen. In diesem
Zusammenhang kann es auch auf den von der Beklagten angesprochenen
§ 257 Abs. 4 HGB ankommen.
B.
Es kann noch nicht abschließend entschieden werden, ob die Klage begründet ist oder nicht.
I. Ein Anspruch auf Schadensersatz ist entgegen der Auffassung des
Landesarbeitsgerichts nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der
Kläger im Aufhebungsvertrag vom 18. Januar 1996 eine allgemeine
Ausgleichsklausel unterzeichnet hat. Damit ist keine Vereinbarung
zustande gekommen, auf Grund derer der geltend gemachte
Schadensersatzanspruch erloschen oder nicht mehr durchsetzbar ist.
1. Die Auslegung einer nichttypischen Individualvereinbarung durch ein
Landesarbeitsgericht kann in der Revisionsinstanz nur
eingeschränkt überprüft werden. Die Feststellung des
Erklärungsinhalts durch das Tatsachengericht ist zugrunde zu
legen, es sei denn, das Landesarbeitsgericht hat bei der Auslegung
gegen Gesetze, Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze,
Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften
verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt
gelassen (BAG vom 13. Juli 1956 - 1 AZR 492/54 -, BAGE 4, 360, 364, zu
II der Gründe; vom 27. Juni 1963 - 5 AZR 383/62 -, AP BGB §
276 Verschulden bei Vertragsabschluss Nr 5; vom 12. März 1987 - 2
AZR 176/86 -, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 47 = EZA BetrVG 1972 §
102 Nr. 71; vom 28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - BAGE 86, 43, 54, zu 2 b
bb der Gründe). Anders verhält es sich bei sog. typischen
Verträgen oder typischen Vertragsklauseln, die in gleicher Form
vielfach verwendet zu werden pflegen. Deren Auslegung durch das
Landesarbeitsgericht ist vom Revisionsgericht voll nachprüfbar.
Solche Vereinbarungen oder Vertragsklauseln können vom
Revisionsgericht auch selbständig und unbeschränkt ausgelegt
werden, wenn der festgestellte Sachverhalt das ermöglicht. Dies
gilt insbesondere, wenn es um die Auslegung von Urkunden geht und
besondere Umstände des Einzelfalles, die der Auslegung eine
bestimmte Richtung geben könnten, nicht in Frage stehen (BAG vom
16. Oktober 1991 - 5 AZR 35/91 -, AP BErzGG § 19 Nr. 1 = EzA
BErzGG § 19 Nr. 1 m.w.N.).
2. Nach diesen Grundsätzen unterliegt die schriftlich vereinbarte
Ausgleichsklausel im Aufhebungsvertrag vom 18. Januar 1996 der
uneingeschränkten revisionsgerichtlichen Überprüfung. Es
handelt sich um eine in Aufhebungsverträgen und Vergleichen in
Kündigungsschutzverfahren vielfach verwendete allgemeine
Ausgleichsklausel.
Sie ist hier nicht dadurch zu einer nichttypischen Vertragsklausel
geworden, dass der vorliegende Rechtsstreit bei Abschluss des
Aufhebungsvertrages bereits anhängig war. Das Landesarbeitsgericht
hat nicht festgestellt, dass dieser Aufhebungsvertrag in dem
beiderseitigen Bewusstsein geschlossen wurde, auch die hier streitige
Schadensersatzforderung sei dadurch erledigt.
3. Das Landesarbeitsgericht hat die Ausgleichsklausel im
Aufhebungsvertrag vom 18. Januar 1996 dahin ausgelegt, dass sie den zu
diesem Zeitpunkt bereits rechtshängigen Anspruch auf Ausgleich des
Versorgungsschadens mit umfasst. Dem folgt der Senat nicht.
a) Eine allgemeine Ausgleichsklausel wie § 8 des
Aufhebungsvertrages erfasst zwar in der Regel auch Ansprüche, an
welche die Parteien nicht aktuell gedacht haben; Sinn und Zweck einer
solchen Regelung ist es, die endgültige Abwicklung des mit dem
Aufhebungsvertrag beendeten Arbeitsverhältnisses zu erleichtern
(BAG vom 9. November 1973 - 3 AZR 66/73 -, AP BGB § 242 Ruhegehalt
Nr. 163 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 28, zu I 2 der Gründe;
vom 10. Mai 1978 - 5 AZR 97/77 -, AP ZPO § 794 Nr 25 = EzA ZPO
§ 794 Nr. 3). Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch schon seit
langem für Kündigungsschutz und betriebliche Altersversorgung
Sonderregeln aufgestellt, die der besonderen Bedeutung dieser beiden
Regelungsbereiche für die einzelnen Arbeitnehmer Rechnung tragen.
So kann ein Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag auf die Erhebung
oder die Durchführung einer bereits rechtshängigen
Kündigungsschutzklage zwar wirksam verzichten. Ein solcher
Verzicht muss aber in der Urkunde selbst zweifelsfrei zum Ausdruck
kommen (BAG vom 3. Mai 1979 - 2 AZR 679/77 -, BAGE 32, 6). Entsprechend
hat der erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung
für die Feststellung, dass ein Arbeitnehmer auf künftige
Versorgungsansprüche verzichtet hat, verlangt, dass ein solcher
Verzicht eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht worden ist.
Allgemeine Ausgleichsformulierungen, wie sie sich auch im § 8 des
Aufhebungsvertrages der Parteien finden, hat der Senat nicht ausreichen
lassen (BAG vom 9. November 1973 - 3 AZR 66/73 -, aaO.; vom 27. Februar
1990 - 3 AZR 213/88 -, AP BetrAVG § 1 Vordienstzeiten Nr. 13 = EzA
BetrAVG § 1 Nr. 56; vom 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 -, AP
BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1
Nr. 60).
b) Diese Auslegungsregel, wonach Ausgleichsklauseln in
Aufhebungsverträgen im Zweifel Ansprüche auf betriebliche
Altersversorgung nicht umfassen, ist auch dann anzuwenden, wenn der
Verzicht auf einen als Schadensersatz geschuldeten
Versorgungsverschaffungsanspruch in Rede steht. Ein solcher Anspruch
tritt an die Stelle des Versorgungsanspruchs, der ohne die zum
Schadensersatz verpflichtende Handlung entstanden wäre. Er hat
dieselbe wesentliche Bedeutung für die wirtschaftliche Absicherung
des Arbeitnehmers im Alter wie der originäre Anspruch auf
Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeit. Es kann deshalb nicht
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass ein Arbeitnehmer durch
Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Ausgleichsklausel auch auf
einen solchen Anspruch verzichten will.
c) Der Umstand, dass der Aufhebungsvertrag mit der Ausgleichsklausel
geschlossen wurde, nachdem der vorliegende Rechtsstreit bereits
rechtshängig war und eine Güteverhandlung durchgeführt
worden war, steht einer entsprechenden Auslegung der Ausgleichsklausel
nicht entgegen.
Es ist zwar denkbar, dass mit einer allgemeinen Ausgleichsklausel auch
für rechtshängige Schadensersatzansprüche eine
abschließende und streitbeendigende Regelung getroffen werden
soll. Bei dem Aufhebungsvertrag im Januar 1996 ging es aber darum,
einen nach Klageerhebung und Durchführung der Güteverhandlung
neu aufgetretenen Fragenkomplex zu regeln, nämlich die aus welchen
Gründen auch immer übereinstimmend gewollte vorzeitige
Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers. Dann ist es
aber aus der Sicht eines mit den Verhältnissen vertrauten Dritten
mindestens ebenso wahrscheinlich, dass es den Parteien des
Aufhebungsvertrages nur darum gegangen ist, die im Zusammenhang mit der
Vertragsbeendigung üblicherweise anstehenden Abwicklungsfragen
einvernehmlich zu regeln und den bereits laufenden gerichtlichen
Konflikt hiervon unberührt zu lassen. Es bleibt damit auch unter
diesen besonderen Umständen bei der Anwendung der allgemeinen
Auslegungsregel, solange nicht eine der an den Verhandlungen über
den Aufhebungsvertrag Beteiligten den bereits gerichtlich
anhängigen Konflikt zum Gegenstand der Verhandlungen macht. Dass
dies geschehen wäre, hat die Beklagte nicht behauptet. Der Senat
hatte nicht zu entscheiden, ob die genannte Auslegungsregel auch dann
gilt, wenn der Aufhebungsvertrag mit allgemeiner Ausgleichsklausel auf
Arbeitnehmerseite von dem Bevollmächtigten verhandelt wird, der
auch die Prozessvertretung in dem um die Versorgungsansprüche
geführten Rechtsstreit inne hat.
II. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
1. Nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts kann
eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung nicht
ausgeschlossen werden.
a) Die D.-AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte im
Zusammenhang mit der Einstellung des Klägers die Pflicht, diesen
auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Antrag auf Versicherung bei
der VBL zu stellen.
Aus dem in der Revisionsinstanz erstmals vollständig vorgelegten
Einstellungsschreiben vom 12. Juni 1963 ergibt sich, dass die
Rechtsvorgängerin der Beklagten auch ausländische
Arbeitnehmer auf der Grundlage ihrer Beteiligungsvereinbarung mit der
VBL auf ihren Antrag hin bei dieser versichert und sie dann
hinsichtlich der Beitragsleistungen ebenso behandelt hat, wie ihre
deutschen Mitarbeiter. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat
damit ihren Beitritt zu dem Versorgungswerk der VBL, der allein noch
keinen Rechtsanspruch begründet hat, den Mitarbeitern
gegenüber verlautbart und praktiziert. Damit bestand bei
Einstellung des Klägers auch für nichtdeutsche Arbeitnehmer
bei entsprechender Antragstellung zumindest aus betrieblicher
Übung ein Anspruch auf Versicherung bei der VBL (vgl. BAG vom 12.
Juli 1968 - 3 AZR 218/67 -, AP BGB § 242 Ruhegehalt Nr. 128 = EzA
BGB § 242 Nr. 18; vom 10. März 1992 - 3 AZR 81/91 -, AP
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 34 = EZA BGB § 611
Fürsorgepflicht Nr. 58).
Angesichts dessen hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten im
Jahre 1963 auch die vertragliche Nebenpflicht, den Kläger auf die
zu seinen Gunsten bestehende Versorgungsmöglichkeit hinzuweisen.
Sie hatte darauf hinzuwirken, dass der Kläger nicht dadurch um
eine günstige Altersversorgung gebracht wurde, dass er den
notwendigen Antrag unterließ (für vergleichbare
Fallgestaltungen vgl. nur BAG vom 24. Mai 1963 - 1 AZR 66/62 -, BAGE
14, 193; vom 18. Dezember 1984 - 3 AZR 168/82 -, AP BetrAVG § 1
Zusatzversorgungskassen Nr. 3).
b) Es steht bisher noch nicht fest, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese Hinweispflicht erfüllt hat.
Im Einstellungsschreiben vom 12. Juni 1963 wird zwar mitgeteilt, dass
nichtdeutsche Arbeitnehmer unter gewissen Voraussetzungen auf Grund
eines eigenen Antrags ebenfalls in die VBL aufgenommen werden
können und dass diesen Arbeitnehmern Einzelheiten durch die
Personalabteilung mitgeteilt werden. Der Hinweis findet sich jedoch an
versteckter Stelle als letzter Satz eines größeren Absatzes
im Einstellungsschreiben, der mit einem Hinweis auf die
Versorgungssituation deutscher Arbeitnehmer beginnt. Darüber
hinaus wird in dem wiedergegebenen Satz die nicht näher
erläuterte Abkürzung VBL verwendet, die jedenfalls im Jahre
1963 für einen nichtdeutschen Arbeitnehmer wenig Aussagekraft hat.
Mit einem solchen Hinweis hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten
ihre vertragliche Nebenpflicht nicht erfüllt. Angesichts der
Bedeutung einer zusätzlichen Altersversorgung für jeden
Arbeitnehmer bedurfte es gerade auch für nichtdeutsche
Arbeitnehmer, die anders als deutsche Mitarbeiter von sich aus aktiv
werden mussten, um einen Versorgungsanspruch zu erlangen, eines
herausgehobenen und dem typischen Empfängerhorizont angepasst
deutlichen Hinweises.
2. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb im Ergebnis
richtig, weil ein hiernach an sich möglicher
Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer vertraglichen
Hinweispflicht in jedem Falle verfallen, verjährt oder verwirkt
wäre.
a) § 43 a des bei der Beklagten geltenden Manteltarifvertrages
sieht den Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
nur dann vor, wenn eine ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses
laufende Ausschlussfrist versäumt wird. Der Kläger hat den
nach seiner Auffassung bestehenden Schadensersatzanspruch bereits vor
seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gerichtlich geltend
gemacht, so dass ein etwaiger Anspruch nicht verfallen ist.
b) Auch eine Verjährung des geltend gemachten
Schadensersatzanspruches scheidet aus. Der Kläger verlangt den
Ausgleich eines Versorgungsschadens, der dadurch entstanden sein soll,
dass der Arbeitgeber die ihm obliegende Verpflichtung verletzt hat,
daran mitzuwirken, dass es zu einer Anmeldung des Arbeitnehmers bei der
Zusatzversorgungskasse kommt. In einem solchen Fall beginnt nach §
198 BGB die Verjährungsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt zu
laufen, von dem ab dem Arbeitnehmer bei pflichtgemäßem
Verhalten die - erhöhte - Zusatzversorgung zugestanden hätte.
Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Schaden tatsächlich eingetreten
(BAG vom 22. Juli 1959 - 1 AZR 522/56 -, AP BGB § 198 Nr. 6).
Der Kläger bezieht seit dem 1. Februar 1996, also erst nach
Klageerhebung, eine Versichertenrente von der VBL. Erst zu diesem
Zeitpunkt kann der Schaden eingetreten sein. Wäre der Kläger
bereits ab dem 11. Juni 1963 und nicht erst seit dem 1. Januar 1975
angemeldet worden, würde er seit dem 1. Februar 1996 eine
erhöhte Zusatzversorgung beziehen.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein solcher
Schadensersatzanspruch wie der Erfüllungsanspruch, an dessen
Stelle er tritt, nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 oder 9 BGB innerhalb von
zwei Jahren, oder nach § 195 BGB in 30 Jahren verjährt.
c) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist auch nicht verwirkt.
Die Verwirkung eines Rechts setzt voraus, dass es vom Berechtigten
über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist, der
Verpflichtete sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf
einrichten durfte und tatsächlich auch eingerichtet hat, dass
dieser das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde, und deshalb die
verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben
verstößt (BAG vom 4. Juni 1965 - 3 AZR 43/64 -, BAGE 17,
177, 185; vom 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 -, AP BGB § 242
Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozessverwirkung Nr. 2).
Eine Verwirkung der möglichen Rechte des Klägers ist hiernach
schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger sich zur
Begründung der Klageforderung gerade darauf beruft, über die
Möglichkeit nicht hinreichend unterrichtet worden zu sein, dass er
durch entsprechende Antragstellung bereits seit dem 11. Juni 1963 eine
Versorgungsanwartschaft hätte erwerben können. Nur ein dem
Anspruchsteller bekannter Anspruch kann verwirken. Unterstellt man,
dass der Kläger auf die Möglichkeit der Antragstellung nicht
oder nicht ausreichend hingewiesen worden ist, hätte eine
Geltendmachung dieser Vertragsverletzung durch den Kläger
frühestens erfolgen können, nachdem er von dieser
Möglichkeit erfahren hatte. Dass dieser Zeitpunkt längere
Zeit zurückliegt und dass die Beklagte sich danach darauf
eingerichtet hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, ist nicht
ersichtlich.
III. Auf Grund der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
lässt sich noch nicht abschließend entscheiden, ob dem
Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zusteht. Es
bedarf insoweit weiterer Sachaufklärung.
1. Es steht noch nicht fest, ob die Rechtsvorgängerin der
Beklagten den Kläger im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss am
12. Juni 1963 ordnungsgemäß über die Möglichkeit
informiert hat, eine Zusatzversorgung bei der VBL zu erlangen. Zwar
reicht hierfür der Hinweis im Einstellungsschreiben vom 12. Juni
1963 aus den genannten Gründen nicht aus. Die Beklagte hat jedoch
im Einzelnen unter Beweisantritt vorgetragen, der den Kläger
betreuende Personaldienst der D.-AG habe den Kläger entsprechend
einem Schreiben der früheren Arbeitgeberin des Klägers vom
28. September 1959 informiert. Dem wird das Landesarbeitsgericht
nachzugehen haben. Darüber hinaus heißt es im
Einstellungsschreiben u.a., dass ein Merkblatt der VBL beigefügt
sei. Auch hieraus kann sich ein ausreichender Hinweis ergeben. Dabei
wird es nicht darauf ankommen, ob die schriftlichen Unterlagen die
außerordentlich komplexe Rechtslage bei der VBL umfassend und
richtig wiedergeben. Entscheidend wird sein, inwieweit für den
Kläger deutlich werden musste, dass er für den Erwerb eines
Zusatzversorgungsanspruchs von sich aus würde aktiv werden
müssen. Auch ein Hinweis auf Beratungsmöglichkeiten, etwa in
der Personalabteilung, kann im Einzelfall ausreichen.
2. Sollte die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereits im Jahre
1963 ihrer Hinweispflicht genügt haben, ist die Klage abzuweisen.
Ist dies nicht der Fall, wird das Landesarbeitsgericht der Beklagten
Gelegenheit zu geben haben, dazu vorzutragen, ob sie nach Geltung des
Versorgungstarifvertrages ab 1. Januar 1967 entsprechend § 21 Abs.
2 d der Satzung der VBL in der damaligen Fassung den Kläger
zumindest nachträglich informiert hat.
3. Sollte das Landesarbeitsgericht zum Ergebnis kommen, dass die
Beklagte nicht nachweisen kann, sie oder ihre Rechtsvorgängerin
hätten ihre Hinweispflichten erfüllt, wird weiter zu
prüfen sein, ob die Verletzung der Hinweispflicht für den
Versorgungsschaden des Klägers ursächlich war. Es ist davon
auszugehen, dass jedermann bei ausreichender Information seine
Eigeninteressen in vernünftiger Weise wahrt. Für eine
abweichende Beurteilung ist der Schädiger darlegungs- und
beweispflichtig (BAG vom 15. Oktober 1985 - 3 AZR 612/83 -, AP BetrAVG
§ 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 12 = EzA BGB § 611
Fürsorgepflicht Nr. 41). Die Beklagte hat jedoch geltend gemacht,
für den Kläger sei es aus dessen Sicht wegen der ihn
treffenden Beitragslast nicht vernünftig gewesen, einen Antrag auf
Versicherung bei der VBL zu stellen. Er sei auf Grund von
Anwerbungsmaßnahmen der D.-AG nach Deutschland gekommen, um
für kurze Zeit hier zu arbeiten und dann wieder in sein Heimatland
zurückzukehren. Er hätte deshalb davon ausgehen müssen,
niemals einen Rentenanspruch in Deutschland zu erwerben. Er hätte
deshalb im Zweifel auch keine eigenen Aufwendungen durch anteilige
Übernahme von Beitragslasten übernommen, um bei der VBL
versichert zu werden. Dem ist der Kläger entgegengetreten. Beiden
Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, ihren Vortrag insoweit zu
ergänzen.