BAG, Urteil vom 25.07.2000- Aktenzeichen 3 AZR 676/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 20. Oktober 1998 - 12 Ca 1445/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 20. Juli 1999 - 13 (10) Sa 1634/98)
BetrAVG § 1 (Ablösung), § 2 Abs. 1, 5, § 16
BGB §§ 139, 315
Satzung des Essener Verbandes (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) § 5 Abs. 1
Leistungsordnung A des Essener Verbandes (in der seit 1. Januar 1986
geltenden Fassung) § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 11 Abs. 6,
§ 18c
Leistungsordnung A des Essener Verbandes (in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung) §§ 3, 8, 12
(Ruhegeldanpassung - Essener Verband)
»1. Der am 1. Januar 1997 in Kraft getretene § 5 Abs. 1 Satz
2 der Satzung des Essener Verbandes hat die Bindungswirkung von
Anpassungsbeschlüssen des Vorstandes eingeschränkt und die
Versorgungsberechtigten mit nicht insolvenzgesicherten Risiken
belastet. Diese Änderung ist unwirksam, weil die für einen
solchen Eingriff erforderlichen branchenbezogenen triftigen
Änderungsgründe nicht vorgelegen haben.
2. Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Neufassung der
Leistungsordnung A des Essener Verbandes hat die Anpassung der
laufenden Betriebsrenten wirksam von der Anpassung der
Gruppenbeträge abgekoppelt.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang und nach welchen
Kriterien die laufende Betriebsrente des Klägers anzupassen ist.
Der Kläger war vom 4. April 1960 bis zum 30. Juni 1988 bei der
Beklagten beschäftigt. Sie gehört dem Essener Verband an. In
Nr. 7 des Anstellungsvertrages vom 1. Februar 1971 hatten die Parteien
vereinbart:
"Hinsichtlich der Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den
Satzungen des Essener Verbandes bei der Hütten- und
Walzwerks-Berufsgenossenschaft ist Herr Dr. K in Gruppe "E"
(Gruppenendbetrag z.Z. DM 1.100,00) angemeldet. ..."
Im Dezember 1987 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Die
Beklagte wies in ihrem Bestätigungsschreiben vom 11. Dezember 1987
darauf hin, daß "aufgrund struktureller Veränderung im
L-Bereich eine einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses
erforderlich" sei. In Nr. 2 des Aufhebungsvertrages verpflichtete sich
die Beklagte, dem Kläger "aus sozialen Gründen, insbesondere
unter Berücksichtigung des Verlustes des Arbeitsplatzes,
gemäß § 3 Ziff. 9 EStG, § 10 KSchG, eine Abfindung
in Höhe von DM 55.000,00 brutto" zu zahlen. Nr. 4 des
Aufhebungsvertrages enthält folgende Vereinbarungen zu
Übergangsbezügen und zur betrieblichen Altersversorgung:
"Sie erhalten mit Wirkung vom 01.07.1988 bis 30.12.1992
Übergangsbezüge durch den Essener Verband ihn Höhe von
DM 3.700,00 brutto pro Monat.
Nach Vorlage ihres Rentenbescheides und Vollendung ihres 63.
Lebensjahres, ab dem 01.01.1993, erfolgt die endgültige Berechnung
ihrer Versorgungsbezüge aus dem Essener Verband gemäß
Leistungsordnung Gruppe "J 1" (z.Z. DM 3.025,00).
Von der Anwendung des § 3 Abs. 7 der Leistungsordnung des Essener
Verbandes, der eine 0,5 %ige monatliche Kürzung bei vorzeitiger
Inanspruchnahme der gesetzlichen Versorgung vorsieht, wird Abstand
genommen."
Die Beklagte zahlte dem Kläger die versprochenen
Übergangsbezüge. Seit dem 1. Januar 1993 gewährt sie ihm
das volle Altersruhegeld der Gruppe J 1. Bei Rentenbeginn ging sie von
den damals geltenden Gruppenbeträgen aus. Am 16. Januar 1995
beschloß der Vorstand des Essener Verbandes, die
Gruppenbeträge zum 1. Januar 1995 um 3 % zu erhöhen. An
diesen Beschluß sollten laut Niederschrift über die 87.
Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995 die Mitgliedsunternehmen nicht
gebunden sein, "wenn und soweit deren schwierige wirtschaftliche
Situation eine derartige Erhöhung nicht zuläßt". Damals
schrieb § 5 Abs. 1 der Satzung des Essener Verbandes vor:
"Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die Leistungsordnungen
und die Beschlüsse der Organe des Verbandes einzuhalten sowie die
festgestellten Leistungen zu erbringen, es sei denn, daß dies
einem Mitglied aufgrund nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung
seiner wirtschaftlichen Lage nicht mehr zugemutet werden kann."
Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, daß ihre
wirtschaftliche Situation keine Erhöhungen der
Versorgungsleistungen erlaube. Der Vorstand des Essener Verbandes
beschloß zum 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 weitere Anhebungen der
Gruppenbeträge. In den Niederschriften über diese
Erhöhungsbeschlüsse war von einer Einschränkung der
Bindungswirkung nicht mehr die Rede. Die Beklagte paßte weder zum
1. Juli 1995 noch zum 1. Juli 1996 das Ruhegeld des Klägers an.
Sie berief sich weiterhin auf ihre schwierige wirtschaftliche Lage.
In der Sitzung vom 19. September 1996 änderte der Vorstand des
Essener Verbandes mit Wirkung vom 1. Januar 1997 sowohl die Satzung als
auch die Leistungsordnung A (LO A). Dem § 5 Abs. 1 der Satzung
wurden folgende neue Sätze 2 und 3 angefügt:
"Von den Beschlüssen der Organe des Verbandes über die
Anpassung von Gruppenbeträgen für Anwärter und von
Zahlbeträgen für laufende Leistungen darf ein Unternehmen
abweichen, wenn ihm die Anpassung aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage
nicht zugemutet werden kann. Das Unternehmen hat den Vorstand des
Essener Verbandes hierüber zu informieren."
Durch Änderungen des § 3 der Satzung sowie der §§
3, 8 und 12 LO A wurde die Anpassung der laufenden Betriebsrenten mit
Wirkung vom 1. Januar 1997 von der Anpassung der Gruppenbeträge
abgekoppelt. Die Zahlbeträge der laufenden Leistungen werden
nunmehr eigenständig überprüft und gegebenenfalls den
veränderten Verhältnissen angepaßt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine nach Teil
I der LO A dynamisierte Betriebsrente zu. Sie erhöhe sich in
demselben Umfang wie der Grup-penendbetrag J 1. Die Beklagte sei an die
vom Vorstand des Essener Verbandes beschlossenen Erhöhungen
gebunden gewesen. Der Vorstand des Essener Verbandes habe in den Jahren
1995 und 1996 die Bindungswirkung seiner Anpassungsbeschlüsse
nicht oder jedenfalls nicht wirksam eingeschränkt. § 5 Abs. 1
der Satzung des Essener Verbandes in der damals geltenden Fassung habe
eine wirtschaftliche Notlage vorausgesetzt. Sie habe nicht vorgelegen.
Die am 1. Januar 1997 in Kraft getretene getrennte Änderung der LO
A, die eine getrennte Anpassung der Gruppenbeträge für
Versorgungsanwartschaften und der Zahlbeträge für laufende
Ruhegelder vorsehe, gelte jedenfalls nicht für den Kläger.
Seine Versorgungsbedingungen seien im Aufhebungsvertrag festgeschrieben
worden. Die Abkoppelung der laufenden Betriebsrenten von den
Gruppenbeträgen sei ein rechtswidriger Eingriff in seine
vertraglichen Versorgungsrechte.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.661,83 DM brutto nebst 4 %
Zinsen aus jeweils 104,25 DM brutto monatlich fortlaufend seit dem 1.
Februar 1995 bis 1. Juli 1995, aus jeweils 175,83 DM brutto monatlich
fortlaufend seit dem 1. August 1995 bis 1. Juli 1996 und aus jeweils
212,34 DM brutto monatlich fortlaufend seit dem 1. August 1996 bis 1.
Januar 1998 zu zahlen,
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem
Kläger ab dem 1. Februar 1998 ein Altersruhegeld in Höhe des
jeweils gültigen Gruppenendbetrages "J 1" des Essener Verbandes zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, sie sei nach Teil II der LO A nur zu einer
Anpassung gemäß § 16 BetrAVG verpflichtet. Wegen ihrer
wirtschaftlichen Lage habe sie von einer Anpassung der Betriebsrenten
absehen dürfen. Im übrigen habe der Vorstand des Essener
Verbandes in den Jahren 1995 und 1996 die Bindungswirkung seiner
Anpassungsbeschlüsse eingeschränkt. Dies sei rechtlich nicht
zu beanstanden. Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 sei eine entsprechende
klarstellende Regelung auch in die Satzung des Essener Verbandes
aufgenommen worden. Zumindest müsse der Kläger die am 1.
Januar 1997 in Kraft getretene Neuregelung der Anpassung laufender
Betriebsrenten hinnehmen. Diese Änderung sei wirksam. Die
Leistungsordnung sei nach den vertraglichen Vereinbarungen in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen und der
Leistungsklage im wesentlichen stattgegeben. Zinsen hat es dem
Kläger nicht aus den Bruttobeträgen, sondern aus den sich
daraus ergebenden Nettobeträgen zugesprochen. Gegen dieses Urteil
haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung eingelegt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung beider Parteien
zurückgewiesen. Der Kläger möchte mit seiner Revision
erreichen, daß seiner Klage - abgesehen von den Zinsen - in
vollem Umfang stattgegeben wird. Die Beklagte strebt mit ihrer Revision
die vollständige Klageabweisung an.
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen beider Parteien sind unbegründet. Dem Kläger
stehen nur die von den Vorinstanzen zuerkannten
Anpassungsansprüche zu. Die Beklagte ist verpflichtet, die
Betriebsrente des Klägers bis zum 31. Dezember 1996 entsprechend
der Erhöhung der Gruppenbeträge und seit dem 1. Januar 1997
entsprechend der Erhöhung der Zahlbeträge für die
laufenden Ruhegelder anzupassen.
I. Die Beklagte hat dem Kläger die für die Zeit vom 1. Januar
1995 bis einschließlich 31. Dezember 1997 eingeklagten
Differenzbeträge zu zahlen. Die vom Vorstand des Essener Verbandes
zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996 beschlossenen
Erhöhungen der Gruppenbeträge binden auch die Beklagte. Die
seit dem 1. Januar 1997 beschlossenen Steigerungen der Zahlbeträge
der laufenden Betriebsrenten sind nicht Gegenstand der Leistungsklage.
1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, haben die
Parteien im Aufhebungsvertrag vereinbart, daß dem Kläger
eine nach Teil I der LO A dynamisierte Betriebsrente zusteht. Das
Berufungsgericht hat den Aufhebungsvertrag rechtsfehlerfrei ausgelegt.
a) Ob die im Aufhebungsvertrag enthaltenen Abreden zur betrieblichen
Altersversorgung individuell ausgehandelt worden waren oder ob es sich
um typisierte, in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend
verwandte Vereinbarungen handelte, kann dahinstehen. Bei nichttypischen
Verträgen hat das Revisionsgericht nur zu überprüfen, ob
das Tatsachengericht gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, gegen
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen oder
für die Auslegung wesentliche Umstände außer acht
gelassen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. ua. BAG 2. Juni 1987 -
3 AZR 626/85 - BAGE 55, 309, 314; 7. Oktober 1993 - 2 AZR 260/93 - AP
ArbGG 1979 § 5 Nr. 16 = EzA ArbGG 1979 § 5 Nr.9, zu II 1 a
der Gründe mwN). Typische Verträge unterliegen einer
unbeschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle (vgl. ua. BAG 17.
Dezember 1960 - 3 AZR 125/59 - BAGE 10, 271, 277 f.; 3. Mai 1979 - 2
AZR 679/77 - BAGE 32, 6, 9 f.;20. Juni 1985 - 2 AZR 427/84 - AP BetrVG
1972 § 112 Nr. 33 = EzA KSchG § 4 Ausgleichsquittung Nr. 1,
zu B I 2 der Gründe). Die Auslegung des Aufhebungsvertrages durch
das Landesarbeitsgericht hält auch einer derartigen
Überprüfung stand.
b) Ebenso wie in dem vom Senat mit Urteil vom 9. November 1999 (- 3 AZR
361/98 - AP BetrAVG § 7 Nr. 96 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 62, zu B
I der Gründe) entschiedenen Fall ergibt sich die
Dynamisierungszusage aus dem Wortlaut und dem Zweck der
versorgungsrechtlichen Vereinbarungen im Aufhebungsvertrag.
aa) Im Bestätigungsschreiben vom 11. Dezember 1987 begründete
die Beklagte den Abschluß des Aufhebungsvertrages damit,
daß aus betrieblichen Gründen eine einvernehmliche
Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich gewesen sei. Die
Beklagte wollte demnach eine betriebsbedingte Kündigung vermeiden.
Der Kläger hatte bei Vertragsschluß das 57. Lebensjahr
vollendet. Sein Arbeitsverhältnis bestand seit 27 Jahren und die
Zusage einer Versorgung nach der LO A seit 16 Jahren. Bei Ausspruch
einer betriebsbedingten Kündigung hätte ihm eine
Betriebsrente nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A aF
zugestanden. Diese Vorschrift lautete bis zum 31. Dezember 1996 wie
folgt:
"Kündigt das Mitglied einem Angestellten, der mit Ablauf der
Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet hat, vom Tage der
Anmeldung an mindestens zehn Jahre ununterbrochen bei demselben
Mitglied tatsächlich verbracht und keinen Grund zu einer
fristlosen Entlassung gesetzt hat, und dem für den Verlust des
Arbeitsplatzes Leistungen von anderer Seite nicht gewährt werden,
wird ... nach Vollendung des 65. Lebensjahres die volle jeweils in
Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der
Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre
gewährt; sofern der Angestellte das Altersruhegeld der
gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in
voller Höhe in Anspruch nimmt, kann auf seinen Wunsch eine
vorzeitige Zahlung der Leistung unter Anwendung der
Kürzungsbestimmung des § 3 Abs. 7 in Betracht kommen."
Der Versorgungsanspruch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A aF
wird nicht entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich
gekürzt. Er ist auch, anders als der im Teil II der LO A geregelte
Versorgungsanspruch vorzeitig ausgeschiedener Arbeitnehmer, dynamisiert.
(1) Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b LO A aF steht dem
Arbeitnehmer "die volle jeweils in Betracht kommende Leistung" zu.
Diese Formulierung zeigt, daß die Bemessungsgrundlagen im
Gegensatz zu § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht festgeschrieben werden
sollen. Die weitere Entwicklung der Gruppenbeträge ist zu
berücksichtigen. Folgerichtig ist der Ruhegeldanspruch nach §
6 LO A aF im Teil I enthalten. Für diese Betriebsrente gelten
nicht die Regelungen des Teils II, sondern die des Teils I und die
gemeinsamen Vorschriften des Teils III.
(2) Ältere Arbeitnehmer mit längerer
Betriebszugehörigkeit, die durch Arbeitgeberkündigung vor
Eintritt des Versorgungsfalls aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden, ohne einen Grund zu einer fristlosen Kündigung
gesetzt zu haben, sind damit vor betriebsrentenrechtlichen Nachteilen
eines vorzeitigen Ausscheidens weitgehend geschützt. Sie verlieren
nur die Chance, durch weitere Dienstjahre den maßgeblichen
Prozentsatz zu steigern. Ist wie im vorliegenden Fall die Dienstzeit
von 25 Jahren und damit der Höchstsatz bereits erreicht, so
erleiden sie keine Verluste.
bb) Ob § 6 LO A auf Aufhebungsverträge entsprechend
anzuwenden ist, kann offenbleiben. Wie das Landesarbeitsgericht richtig
erkannt hat, ist § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b in Verbindung mit den
Vorschriften des Teils I der LO A aF zumindest kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung anwendbar. Diese Abrede war nach
§ 7 Abs. 1 LO A auch verbandsintern zulässig.
Ausnahmeregelungen nach § 7 LO A müssen nicht
ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Es genügt,
daß sie sich durch Auslegung den vertraglichen Vereinbarungen
entnehmen lassen. Aus dem Aufhebungsvertrag ergibt sich, daß der
Kläger jedenfalls nicht schlechter gestellt werden sollte, als er
nach § 6 LO A aF bei einer betriebsbedingten Kündigung
gestanden hätte. Der Aufhebungsvertrag enthielt sogar
Verbesserungen gegenüber § 6 LO A aF.
(1) Nach Nr. 4 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages sollte der Kläger
"nach Vollendung seines 63. Lebensjahres, ab dem 01.01.1993, ...
Versorgungsbezüge aus dem Essener Verband gemäß
Leistungsordnung der Gruppe J 1" erhalten. Auf den in § 6 Abs. 1
Satz 1 Buchst. b in Verbindung mit § 3 Abs. 7 LO A vorgesehenen
versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % für
jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes hatte
die Beklagte in Nr. 4 Abs. 3 des Aufhebungsvertrages ausdrücklich
verzichtet. Für die Zeit bis zum Eintritt in den vorzeitigen
Ruhestand verpflichtete sich die Beklagte zu einer weitergehenden
Zahlung von Übergangsbezügen als in § 6 Abs. 1 Satz 1
Buchst. a LO A aF vorgesehen. Diese Verbesserungen stellten einen
Anreiz zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
dar. Da sowohl das vorzeitige Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis als auch die vorzeitige Inanspruchnahme des
Altersruhegeldes im Interesse der Beklagten lagen, sollten dem
Kläger daraus keine versorgungsrechtlichen Nachteile erwachsen.
(2) Nr. 4 des Aufhebungsvertrages geht erkennbar davon aus, daß
dem Kläger nicht lediglich eine statische Betriebsrente nach Teil
II der LO A zusteht, sondern eine nach Teil I LO A dynamisierte. Der
maßgebliche Gruppenbetrag wurde im Aufhebungsvertrag nicht
festgeschrieben. Es wird lediglich darauf hingewiesen, daß der
Gruppenbetrag zur Zeit 3.025,00 DM betrage. Auch in Nr. 7 des
Anstellungsvertrages vom 1. Februar 1971 wurde die Dynamisierung der
Versorgungsrechte mit der Formulierung "z.Z." zum Ausdruck gebracht.
Die in Nr. 4 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages vorgeschriebene Berechnung
der Betriebsrente sollte "nach Vorlage des Rentenbescheides und der
Vollendung des 63. Lebensjahres" erfolgen. Auf die
sozialversicherungsrechtlichen Verhältnisse bei Eintritt in den
Ruhestand kommt es nur bei einer nach Teil I LO A dynamisierten
Betriebsrente an. Dagegen spielen sie bei einer nach Teil II LO A
berechneten Betriebsrente auf Grund der Veränderungssperre des
§ 11 Abs. 6 LO A aF keine Rolle. Denn diese
Veränderungssperre gilt "auch für die Bemessungsgrundlagen
anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der
Betriebsrente zu berücksichtigen sind". § 11 Abs. 6 Satz 1 LO
A aF stellt ebenso wie § 2 Abs. 5 BetrAVG bei der Anrechnung der
Sozialversicherungsrente auf den Zeitpunkt des Ausscheidens ab.
(3) Der Aufhebungsvertrag enthält keine Anhaltspunkte dafür,
daß die vereinbarte Abfindung versorgungsrechtliche Nachteile
ausgleichen sollte. Nach dem Wortlaut der Nr. 2 des Aufhebungsvertrages
zahlte die Beklagte die Abfindung "aus sozialen Gründen
insbesondere unter Berücksichtigung des Verlustes des
Arbeitsplatzes gemäß § 3 Ziff. 9 EStG, § 10
KSchG". Obwohl sich der Zweck der vereinbarten Abfindung und der Zweck
von Übergangsbezügen überschneiden, übernahm die
Beklagte eine über § 6 LO A aF hinausgehende Verpflichtung
zur Zahlung von Übergangsbezügen. Dies zeigt, daß der
Kläger unabhängig von der Abfindung keine Einbußen,
gemessen an § 6 LO A aF, erleiden sollte. Bei der Betriebsrente
fehlen sogar die zwischen Übergangsgeld und Abfindung bestehenden
Gemeinsamkeiten.
2. Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Vorstand des Essener
Verbandes zum 1. Januar 1995, 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996
beschlossenen Anpassungen der Gruppenbeträge zu beachten. Trotz
ihrer damaligen wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist sie an diese
Anpassungsbeschlüsse gebunden.
a) Der Vorstand des Essener Verbandes konnte Mitgliedsunternehmen in
einer schwierigen wirtschaftlichen Lage nicht von der Bindungswirkung
seines Anpassungsbeschlusses vom 16. Januar 1995 ausklammern. Nur
Unternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage mußten den
Anpassungsbeschluß nicht umsetzen. Die Beklagte hat nicht
dargelegt, daß diese Voraussetzung bei ihr erfüllt war.
aa) Laut Niederschrift der 87. Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995
sollte die Gruppenbetragserhöhung um 3 % zum 1. Januar 1995
Mitgliedsunternehmen nicht binden, "wenn und soweit deren schwierige
wirtschaftliche Situation derartige Erhöhungen nicht
zuläßt". Dabei handelte es sich um eine Einschränkung
der Bindungswirkung und nicht lediglich um einen deklaratorischen
Hinweis auf die ohnehin geltenden Ausnahmeregelungen in § 18c LO A
und § 5 Abs. 1 der Satzung aF. Nach diesen Vorschriften muß
ein Mitgliedsunternehmen die Anpassungsbeschlüsse des Essener
Verbandes dann nicht einhalten, wenn dies dem Unternehmen "auf Grund
nachhaltiger wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
nicht mehr zugemutet werden kann". Damit wurde der
steuerunschädliche Notlagenvorbehalt des Abschnitts 41 Abs. 4 Nr.
2 Buchst. a der Einkommenssteuerrichtlinien übernommen. Die darin
beschriebenen Voraussetzungen waren arbeitsrechtlich für einen
Widerruf der Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage
erforderlich (vgl. Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl. Einl. Rn. 569;
Griebeling Betriebliche Altersversorgung Rn. 835; Höfer BetrAVG
Stand: Januar 1999 ART Rn. 383). Die vom Vorstand des Essener Verbandes
am 16. Januar 1995 verwandte Formulierung stellt geringere
Anforderungen. Dies war kein Versehen. Die Wortwahl orientiert sich
erkennbar an § 16 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift kann der
Arbeitgeber eine Anpassung verweigern, wenn seine wirtschaftliche Lage
die an sich gebotene Rentenerhöhung nicht zuläßt (vgl.
ua. BAG 14. Februar 1989 - 3 AZR 191/87 - BAGE 61, 94, 97).
bb) Die vom Vorstand des Essener Verbandes am 16. Januar 1995
beabsichtigte, über § 18c LO A und § 5 Abs. 1 der
Satzung aF hinausgehende Einschränkung der Bindungswirkung war
unwirksam.
(1) Der Essener Verband ist ebenso wie der Bochumer Verband ein
sogenanntes Konditionenkartell. Es dient der Vereinheitlichung der
Versorgungsleistungen für die angeschlossenen Unternehmen. Dieser
Verbandszweck erlaubt nur branchenbezogene Unterscheidungen bei der
Festsetzung der Gruppenbeträge. § 5 der Satzung regelt unter
welchen Voraussetzungen die Vereinheitlichungsinteressen des Verbandes
bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des einzelnen
Mitgliedsunternehmens ausnahmsweise zurücktreten sollen. Bis zum
31. Dezember 1996 sollte nur eine wirtschaftliche Notlage zu einer
Einschränkung der Bindungswirkung führen. Ohne Änderung
der Satzung war der Vorstand des Essener Verbandes nicht befugt, das
Konditionenkartell zu relativieren.
(2) Auf das Urteil des Senats vom 27. August 1996 (- 3 AZR 466/95 -
BAGE 84, 38, 42 ff.) kann sich die Beklagte nicht berufen. Die
Argumentation in dieser Entscheidung spricht nicht für, sondern
gegen sie. Der Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Bochumer
Verband unterschiedliche Anpassungssätze für die
steinkohleproduzierenden Bergbauunternehmen einerseits und die
übrigen Mitgliedsunternehmen andererseits beschließen
durfte. Diese differenzierte, aber brancheneinheitliche Anpassung hat
der Senat für zulässig gehalten, weil das Konditionenkartell
unangetastet bleibt, wenn allgemein nach Branchen unterschieden wird
(BAG 27. August 1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 47 f.). Davon zu
unterscheiden sind Differenzierungen nach der wirtschaftlichen Lage des
einzelnen Mitgliedsunternehmens. Das auch vom Essener Verband verfolgte
Ziel, die Bedingungen der betrieblichen Altersversorgung zu
koordinieren, schließt eine unternehmensbezogene Betrachtung aus
(vgl. BAG 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE 92, 358, 382).
(3) Die Unwirksamkeit der Ausnahmeregelung führt nach § 139
BGB nicht dazu, daß die Anpassungsentscheidung als solche
unwirksam ist. Die verletzte Norm dient der Herstellung einheitlicher
Versorgungsbedingungen. Diesem Zweck entspricht es, daß lediglich
die Ausnahmeregelung entfällt und die getroffene Entscheidung
für alle Mitgliedsunternehmen gilt. Der Essener Verband soll
möglichst zeitnah branchenweite Anpassungsentscheidungen treffen.
Auf die Interessen einzelner Mitgliedsunternehmen kommt es nicht an.
b) Die Anpassungsbeschlüsse zum 1. Juli 1995 und 1. Juli 1996
enthalten die in der Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995
protokollierte Einschränkung der Bindungswirkung nicht mehr. Laut
Niederschrift der 87. Vorstandssitzung vom 16. Januar 1995 bezog sich
die Einschränkung der Bindungswirkung auf den "Beschluß
einer Gruppenbetragserhöhung ab 1. Januar 1995 um 3 %". Nach
dieser Formulierung handelte es sich lediglich um eine Ausnahmeregelung
für diese konkrete Anpassungsentscheidung. Selbst wenn der
Vorstand des Essener Verbandes am 16. Januar 1995 auch eine
Einschränkung der Bindungswirkung künftiger
Anpassungsentscheidungen beschlossen hatte, war diese Ausnahmeregelung
aus den bereits ausgeführten Gründen unwirksam.
c) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Essener
Verband mit Wirkung vom 1. Januar 1997 § 5 seiner Satzung
geändert hat. Nach dem neu eingefügten § 5 Abs. 1 Satz 2
der Satzung darf ein Mitgliedsunternehmen von den
Vorstandsbeschlüssen über die Anpassung von
Gruppenbeträgen für Anwärter und von Zahlbeträgen
für laufende Leistungen abweichen, wenn ihm die Anpassung auf
Grund seiner wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann. Dabei
handelt es sich um keine bloße Klarstellung, sondern um eine
einschneidende inhaltliche Änderung, die erst für die
Anpassungsentscheidungen ab 1. Januar 1997 gelten soll. Die
Versorgungsrechte des Klägers sind durch § 5 Abs. 1 Satz 2
der neugefaßten Satzung nicht wirksam eingeschränkt worden.
aa) Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat ein
dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt (ständige
Rechtsprechung seit dem Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE
49, 57, 66 ff.). Es ist jedoch auf Versorgungsanwartschaften
zugeschnitten und nicht ohne weiteres auf Betriebsrenten
übertragbar (vgl. ua. BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83,
293, 299;23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1
Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu II
3 a der Gründe). Wenn nicht die Höhe der
Versorgungsanwartschaft, sondern eine andere Rechtsposition der
Versorgungsberechtigten betroffen ist, kommt es auf die hinter dem
Prüfungsprogramm stehenden allgemeinen Prinzipien des
Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit an (BAG
26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - BAGE 86, 216, 223). Auch die
Änderungen, die sich auf die Anpassung laufender
Versorgungsleistungen auswirken, bedürfen tragfähiger
Gründe. Wie gewichtig die Gründe sein müssen,
läßt sich allerdings nicht schematisch beantworten, sondern
hängt von den Nachteilen ab, die den Versorgungsberechtigten durch
die konkrete Änderung entstehen (BAG 9. November 1999 - 3 AZR
432/98 - BAGE 92, 358, 366). Für den Eingriff in die
Versorgungsrechte, der sich aus der Einschränkung der
Bindungswirkung der Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes
ergibt, fehlen ausreichende Änderungsgründe.
bb) Bisher galt die Anpassungsentscheidung branchenweit für alle
Mitgliedsunternehmen. Auf die wirtschaftliche Lage des einzelnen
Unternehmens kam es grundsätzlich nicht an. Nur wenn sich das
Mitgliedsunternehmen in einer wirtschaftlichen Notlage befand und
deshalb zu einem Widerruf der Versorgungszusage berechtigt war,
mußte es die Anpassungsentscheidung nicht einhalten. Bei einem
Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage hatte jedoch der
Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 Abs. 1 BetrAVG in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung für die Dynamisierungspflicht
einzustehen (vgl. BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 39/98 - AP BetrAVG § 7
Nr. 92 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 60, zu II der Gründe mwN). Damit
spielten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens
für den Betriebsrentner keine Rolle. Er nahm an den
branchenbezogenen Anpassungen auf jeden Fall teil. Darin bestand der
besondere Wert der bisherigen Dynamisierungspflicht und der wesentliche
Unterschied zur Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG.
Die in § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung vorgesehene
Einschränkung der Bindungswirkung hat die
unternehmensübergreifende Betrachtung weitgehend beseitigt. Ebenso
wie bei § 16 BetrAVG soll nunmehr auch bei Versorgungsleistungen
nach Teil I der LO A des Essener Verbandes die Anpassungspflicht des
einzelnen Mitgliedsunternehmens von seiner wirtschaftlichen
Belastbarkeit abhängen. Da § 5 Abs. 1 Satz 2 der Satzung
geringere Anforderungen stellt als § 5 Abs. 1 Satz 1 der Satzung,
bedarf es keiner wirtschaftlichen Notlage. § 5 Abs. 1 Satz 2 der
Satzung verweist zwar nicht ausdrücklich auf § 16 BetrAVG,
übernimmt aber mit der Formulierung "auf Grund seiner
wirtschaftlichen Lage nicht zugemutet werden kann" erkennbar den
gesetzlichen Prüfungsmaßstab. Dies führt dazu,
daß der Arbeitgeber nicht insolvent sein muß und die
Anpassungspflicht auch ohne Eintritt eines Sicherungsfalles
erlöschen kann. Damit fehlt die für den Insolvenzschutz
nötige Kausalität. Durch die Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Lage des einzelnen Unternehmens und den Verlust des
Insolvenzschutzes würden die Betriebsrentner mit schwerwiegenden
Risiken belastet, die sie bisher nicht tragen mußten. Dies ist
ein erheblicher Eingriff in ihre Versorgungsrechte, für den
sachliche Gründe nicht ausreichen. Erforderlich sind zumindest
triftige Gründe.
cc) Bei der Prüfung eines triftigen Grundes für die mit der
Lockerung des Konditionenkartells verbundenen Eingriffe in die
Versorgungsrechte kommt es nicht auf die Sichtweise und die
Verhältnisse des einzelnen Unternehmens an. Entsprechend der
Struktur der Versorgungsordnung und dem Zweck des Konditionenkartells
ist ein branchenweiter Prüfungsmaßstab anzulegen. Soll eine
Ausnahmeregelung die bisherige Vereinheitlichung teilweise beseitigen,
so muß dafür ein unternehmensübergreifender
tragfähiger Änderungsgrund bestehen. Im vorliegenden Fall ist
zu beachten, daß wirtschaftliche Schwierigkeiten einzelner
Unternehmen stets möglich waren, jedoch unberücksichtigt
blieben. Dies lag sowohl im Interesse des Konditionenkartells als auch
im Interesse der Versorgungsberechtigten und stellte einen besonderen
Wert der zugesagten Versorgung dar. Bei den Betriebsrentnern wurde ein
Vertrauenstatbestand geschaffen, in den nur aus gewichtigen
Gründen eingegriffen werden kann. Es genügte nicht, daß
ohne schwerwiegende unternehmensübergreifende Veränderungen
lediglich eine von Anfang an belastende Regelung relativiert werden
sollte. Branchenbezogene triftige Änderungsgründe sind jedoch
nicht ersichtlich.
3. Über die Höhe des mit der Leistungsklage geltend gemachten
Nachzahlungsanspruchs besteht zwischen den Parteien kein Streit.
II. Die Feststellungsklage ist unbegründet. Wie das
Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, kann der Kläger nicht
verlangen, daß die Beklagte sein Altersruhegeld auch nach dem 1.
Januar 1997 entsprechend der vom Vorstand des Essener Verbandes
beschlossenen Erhöhungen des Gruppenendbetrages "J 1" anpaßt.
1. Zutreffend haben die Vorinstanzen angenommen, daß die Beklagte
dem Kläger keine statische Altersversorgung zusagt hat, sondern
die jeweils gültige Fassung der LO A anzuwenden ist.
a) Dynamische Verweisungen sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel.
Sie gelten auch nach Eintritt in den Ruhestand (vgl. BAG 23. September
1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 23 = EzA
BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu I 3 der Gründe). Im
Zweifel will der Arbeitgeber möglichst einheitliche
Versorgungsbedingungen für alle Betriebsrentner seines
Unternehmens. Eine statische Verweisung muß deutlich zum Ausdruck
gebracht werden (vgl. ua. BAG 16. August 1988 - 3 AZR 61/87 - AP
BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8, zu 2 b der Gründe;23.
September 1997 - 3 AZR 529/96 - aaO, zu I 2 der Gründe). Dies ist
im vorliegenden Fall nicht geschehen.
b) Nach Nr. 7 des Anstellungsvertrages richtet sich die dem Kläger
zugesagte Alters- und Hinterbliebenenversorgung "nach den Satzungen des
Essener Verbandes". Von einer Festschreibung auf eine bestimmte Fassung
ist nicht die Rede. Daraus läßt sich entnehmen, daß
auch spätere Änderungen der Regelungen des Essener Verbandes
zu berücksichtigen sind.
Die Parteien haben die in der arbeitsvertraglichen Versorgungszusage
enthaltene dynamische Verweisung nicht durch den Aufhebungsvertrag
beseitigt. In Nr. 4 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages ist von den
"Versorgungsbezügen aus dem Essener Verband gemäß
Leistungsordnung Gruppe J 1" die Rede. Die Versorgungsregelungen wurden
nicht näher beschrieben, insbesondere nicht datumsmäßig
fixiert. Der Kläger sollte durch den Aufhebungsvertrag einige
punktuelle Verbesserungen erhalten und im übrigen nicht schlechter
gestellt werden als bei einer betriebsbedingten Kündigung. Auch
nach einer Arbeitgeberkündigung hätte sich die
Altersversorgung nach der jeweils gültigen Leistungsordnung
gerichtet.
2. Jeweiligkeitsklauseln führen nicht dazu, daß die
Versorgungsregelungen beliebig geändert werden können
(ständige Rechtsprechung des Senats vgl. ua. 8. Oktober 1991 - 3
AZR 47/91 - BAGE 68, 314, 317;26. August 1997 - 3 AZR 213/96 - AP
BetrAVG § 1 Besitzstand Nr. 14 = EzA BetrAVG § 1
Ablösung Nr. 16, zu II der Gründe mwN). Eingriffe in die
Versorgungsrechte durch den Essener Verband unterliegen einer
gerichtlichen Kontrolle. Sie müssen ebenso wie beim Bochumer
Verband billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB
entsprechen. Die Bestandsschutzinteressen der Arbeitnehmer sind
angemessen zu berücksichtigen und gegen die
Änderungsgründe der Arbeitgeber abzuwägen. Die
Arbeitnehmer dürfen darauf vertrauen, daß der Essener
Verband bei Eingriffen in schutzwürdige Rechtspositionen der
Versorgungsberechtigten den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Die am 1.
Januar 1997 in Kraft getretene Änderung der Anpassungsregelungen
genügt diesen Anforderungen.
Der Essener Verband hat ebenso wie der Bochumer Verband die Anpassung
der laufenden Betriebsrente von der Anpassung der Gruppenbeträge
abgekoppelt. Wie der Senat in den Urteilen vom 27. August 1996 - 3 AZR
466/95 - BAGE 84, 38, 53 ff. und 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE
92, 358, 364 ff. entschieden hat, ist die Änderung der
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes wirksam. Die Änderung der
Leistungsordnung des Essener Verbandes ist nicht anders zu beurteilen.
a) Die Auswirkungen der Neuregelung hängen davon ab, in welchem
Umfang die Ruhegelder jeweils angepaßt werden, sich die
Gruppenbeträge ändern und die Sozialversicherungensrenten
steigen. Die getrennte Anpassung der Gruppenbeträge und der
Rentenzahlbeträge kann zwar für die Versorgungsempfänger
tendenziell etwas ungünstiger sein. Ebenso wie beim Bochumer
Verband sind aber auch beim Essener Verband die Nachteile nicht so
schwerwiegend, daß sachliche Gründe für diese
Änderung nicht ausreichten (vgl. dazu BAG 27. August 1996 - 3 AZR
466/95 - BAGE 84, 38, 56 ff.; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98 - BAGE
92, 358, 367 f.). Die Abkoppelung der Rentenanpassung führt zu
keinen so einschneidenden Nachteilen wie die Einschränkung der
Bindungswirkung von Anpassungsentscheidungen des Essener Verbandes
durch die Neufassung des § 5 der Satzung.
b) Die erforderlichen sachlichen Gründe lagen vor.
Nach § 3 der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Leistungsordnung
A des Essener Verbandes und § 3 der bis zum 31. Dezember 1984
geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbandes richteten sich die
Ruhegelder nach den jeweils geltenden Gruppenbeträgen. Dies galt
auch nach Eintritt des Versorgungsfalls. Bei jeder Änderung der
Gruppenbeträge war das Ruhegeld neu zu berechnen. Erhöhte
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung waren nach der
früheren Fassung der Leistungsordnungen anzurechnen. Der Essener
Verband nahm zwar im Gegensatz zum Bochumer Verband keine umfassende
Umstrukturierung der Altersversorgung vor. Die laufenden Betriebsrenten
werden aber nunmehr ebenso wie beim Bochumer Verband unabhängig
von der Entwicklung der anzurechnenden Versorgungsleistungen
einheitlich angepaßt. Damit beruht auch die Neuregelung des
Essener Verbandes auf folgenden Erwägungen, die bereits für
den Bochumer Verband von entscheidender Bedeutung waren und einen
ausreichenden Änderungsgrund darstellen:
(1) Der Verwaltungsaufwand für die ständige Neuberechnung der
Betriebsrenten anhand der individuellen Versorgungsverhältnisse
sollte künftig entfallen.
(2) Die Abhängigkeit von künftigen Eingriffen in die
Regelwerke der anrechenbaren Versorgungsbezüge sollte vermieden
werden.
(3) Die Transparenz und die Kalkulierbarkeit sollten erhöht werden.
Die angestrebte Verwaltungsvereinfachung ist ebensowenig zu
mißbilligen wie das wirtschaftliche Ziel, das
Betriebsrentensystem durch die Abkoppelung von den individuellen Renten
kalkulierbarer und weniger risikobehaftet zu gestalten (BAG 27. August
1996 - 3 AZR 466/95 - BAGE 84, 38, 59; 9. November 1999 - 3 AZR 432/98
- BAGE 92, 358, 371).