BAG, Urteil vom 20.06.2000- Aktenzeichen 3 AZR 52/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Braunschweig - Urteil vom 30. Oktober 1997 - 5 Ca 261/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 8. Dezember 1999 - 6 Sa 2712/97)
SGB VI § 237
BGB §§ 249, 278
ZPO § 256
(Nachträgliche Verschlechterung der vorgezogenen gesetzlichen
Rente bei Frühverrentungsmodellen - Anforderungen an den
Rechtsbindungswillen - Feststellungsinteresse bei Streit über die
Höhe eines Betriebsrentenanspruchs)
Ein Abwicklungsvertrag, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet hat,
durch bestimmte Gesetzesänderungen eingetretene Verschlechterungen
der vorgezogenen gesetzlichen Altersrente auszugleichen, ist
regelmäßig nicht unter dem Gesichtspunkt einer Änderung
der Geschäftsgrundlage anzupassen, wenn der Gesetzgeber weitere
Verschlechterungen der vorgezogenen Altersrente beschließt.
Bürdet der Gesetzgeber den Empfängern der gesetzlichen
Altersrente für den Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme
bestimmte Nachteile auf, haben sie diese selbst zu tragen und
können sie regelmäßig nicht auf den Arbeitgeber
abwälzen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, den
Kläger bei vorgezogenem Eintritt in den Ruhestand wegen
langandauernder Arbeitslosigkeit die Einbußen an der gesetzlichen
Rente auszugleichen, die auf Grund des Gesetzes zur Förderung von
Wachstum und Beschäftigung vom 25. September 1996 eintreten werden.
Bei der Beklagten werden seit Jahren Frühverrentungsmodelle,
sogenannte 55er-Regelungen, praktiziert. Arbeitnehmer scheiden nach
Vollendung des 55. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus und
nehmen nach Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen sie auf der Grundlage
einer Betriebsvereinbarung Zuschüsse der Beklagten erhalten, mit
Vollendung des 60. Lebensjahres die vorgezogene gesetzliche Altersrente
wegen Arbeitslosigkeit nach § 237 SGB VI und Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung in Anspruch.
Hintergrund des Konfliktes der Parteien, der auch in zahlreichen
Parallelprozessen ausgetragen wird, ist die Entwicklung der
gesetzlichen Regelungen für die Inanspruchnahme der gesetzlichen
Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Mit dem Rentenreformgesetz 1992 war
eine schrittweise Erhöhung der bis dahin geltenden Altersgrenzen
von 60 und 63 Jahren bis zur Regelaltersgrenze 65 festgelegt worden.
Hiernach war zwar auch weiterhin eine vorgezogene Inanspruchnahme der
gesetzlichen Altersrente möglich. Sie war jedoch für die
Geburtsjahrgänge ab 1941 mit Abschlägen verbunden.
Arbeitnehmer des Jahrgangs 1941 mußten je nach genauem Geburtstag
einen Abschlag zwischen 0,3 und 0,9 % hinnehmen, sollten sie die Rente
bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Im
Herbst 1995 begann die öffentliche Diskussion um das Gesetz zur
Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
(Altersteilzeitgesetz), mit dem eine sozialverträgliche
Alternative zur bisherigen Frühverrentungspraxis angestrebt wurde.
Auch durch dieses am 23. Juli 1996 verkündete Gesetz wurde die
Möglichkeit, mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen
Arbeitslosigkeit Altersrente in Anspruch zu nehmen, nicht beseitigt.
Für Arbeitnehmer des Jahrgangs 1941 wurde die Altersgrenze des
§ 237 SGB VI jedoch in einem Zug auf die Vollendung des 63.
Lebensjahres heraufgesetzt. Für jeden Monat der vorgezogenen
Pensionierung mußte dann ein Abschlag von 0,3 % hingenommen
werden, der sich auf insgesamt bis zu 10,8 % belaufen konnte. Am 10.
Mai 1996 schließlich wurde der Entwurf eines Gesetzes zur
Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung
in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung
eingebracht. Von diesem am 25. September 1996 verabschiedeten Gesetz
hatte die Öffentlichkeit am 25. April 1996 erfahren. Das Gesetz
sah für alle Altersrenten eine stufenweise Heraufsetzung des
Rentenalters auf die Vollendung des 65. Lebensjahres vor. Für den
Jahrgang 1941 wurde die Altersgrenze des § 237 SGB VI wie folgt
angehoben: Je nach Geburtsmonat belief sich diese Altersgrenze auf 64
Jahre und einen Monat (Geburtsmonat: Januar) bis 65 Jahre
(Geburtsmonat: Dezember). Mit dieser Gesetzesänderung sind weitere
Rentenminderungen bei einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab Alter
60 für den Jahrgang 1941 in einem Umfang von 3,9 % bis 7,2 %
verbunden.
Der am 18. Juli 1941 geborene Kläger war seit dem 7. September
1984 bei der Beklagten in deren Werk Salzgitter beschäftigt.
Für die Jahre 1995/1996 war bei der Beklagten eine
Frühverrentung des Jahrgangs 1941 geplant. Im Hinblick auf die
damals bekanntgewordenen Absichten des Gesetzgebers, die gesetzliche
Regelung zur Rente wegen Arbeitslosigkeit zu ändern, fanden am 7.
November 1995 mehrere von Gesamtbetriebsrat und Personalabteilung der
Beklagten gemeinsam durchgeführte Informationsveranstaltungen
statt. Dabei wurden die Teilnehmer, unter ihnen auch der Kläger,
jedenfalls über die Absicht der Beklagten unterrichtet,
Rentenkürzungen, die sich aus dem damals in der Diskussion
befindlichen Gesetzgebungsvorhaben ergeben würden, auszugleichen.
Es ist zwischen den Parteien streitig geblieben, ob bei dieser
Gelegenheit weitergehende Erklärungen über den Ausgleich
sonstiger Verschlechterungen der gesetzlichen Rentenansprüche
wegen Arbeitslosigkeit abgegeben worden sind. Der Kläger
unterzeichnete jedenfalls am Schluß der Veranstaltung ebenso wie
viele andere Kollegen eine Erklärung, wonach er mit der
Auflösung seines Arbeitsverhältnisses und der Teilnahme an
der "Vorruhestandsregelung" einverstanden sei.
In einem von zwei Vorstandsmitgliedern der Beklagten unterzeichneten
Schreiben an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats vom 15. November
1995 heißt es ua.:
"Altersregelung 1995
- Ausgleich evtl. Rentenverluste
...
1. Sofern die beabsichtigte Gesetzesänderung bei der gesetzlichen
Altersrente zu Rentenabschlägen führt, die über die im
Rentenreformgesetz 1992 festgelegten Abschläge hinausgehen, wird
die Volkswagen AG die ggf. eintretende Minderung im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung ausgleichen. Dieser Ausgleich wird ab
Bezugszeitpunkt der gesetzlichen Altersrente monatlich gezahlt..."
Mit Schreiben vom 16. November 1995 versandte der Leiter des zentralen
Personalwesens eine mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmte und von
dessen Vorsitzenden mit abgezeichnete Handlungsanweisung an die
Personalsachbearbeiter, dem das Schreiben vom 15. November 1995
beigefügt wurde, und in dem es ua. heißt:
"Altersregelung 1995
Auf Basis des beigelegten Briefes des Vorstandes an den
Gesamtbetriebsrat (Anlage 1) haben wir mit dem Gesamtbetriebsrat
Einvernehmen hinsichtlich der Vorgehensweise zu o.a. Sachverhalt
erzielt... Es sind folgende Maßnahmen festgelegt:
...
3) Sofern für diese Personenkreise über das RRG 92
hinausgehende Minderungen eintreten könnten, werden diese im
Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ausgeglichen. Wir bitten, die
betroffenen Werksangehörigen auf diesen Sachverhalt
(einschließlich der Auswirkungen RRG 92) ausdrücklich
hinzuweisen. Hinsichtlich der möglichen steuerlichen und
sozialversicherungsrelevanten Auswirkungen bitten wir, in den
Erläuterungen auf die beiliegenden Beispielsrechnungen (Anlage 2)
zurückzugreifen..."
Am 17. Januar 1996 erhielt der Kläger eine betriebsbedingte
Kündigung zum 31. März 1996 mit der Zusage der von der
Beklagten für die Zeit bis zum Eintritt in den Ruhestand mit
Vollendung des 60. Lebensjahres zu erbringenden Leistungen. Weiter
erhielt er ein Anschreiben mit dem Hinweis, daß über die
Leistungen nach Ablauf des Überbrückungszeitraums im Jahre
2001 der Kläger zu gegebener Zeit gesondert informiert werde.
Im März 1996 vereinbarte die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat
eine Ergänzung der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen
Altersversorgung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, bei den
Arbeitnehmern, die nach dem 13. Februar 1996 das 55. Lebensjahr
vollendet haben oder noch vollenden werden, die auf Grund des Gesetzes
zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand
eintretenden Abschläge in der gesetzlichen Rentenversicherung im
Rahmen der Grundversorgung auszugleichen. Diese konnten sich auf bis zu
10,8 % belaufen.
Mit Schreiben vom 25. September 1996 informierte die Beklagte den
Kläger über diese Gesamtbetriebsvereinbarung sowie
darüber, daß die mit dem Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz verbundene weitere
Rentenkürzung über 10,8 % hinaus bis zu 18 % nicht von der
Beklagten ausgeglichen werde. Der Kläger verlangte auf Grund
dieses Hinweises auch dann nicht seine Wiedereinstellung, als die
Beklagte sie ihm in Aussicht stellte.
Der Kläger hat behauptet, namentlich benannte Mitarbeiter der
Personalleitung hätten während der Informationsveranstaltung
am 7. November 1995 um 10.00 Uhr, an der er teilgenommen habe, auf
Nachfrage zugesichert, das sämtliche durch Gesetzesänderungen
erfolgenden Rentenabschläge bei vorgezogenem Altersruhegeld ab
Alter sechzig von der Beklagten ausgeglichen würden. Der Jahrgang
41 werde genauso behandelt wie der Jahrgang 40. Er werde keine
Nachteile haben. Bei dieser mündlichen Zusage an alle Anwesenden
sei nur offengeblieben, auf welche Weise dieser Ausgleich erfolgen
werde. Es sei um den Ausgleich aller bis zum Bezug des vorzeitigen
Altersruhegelds eintretenden Abschläge unabhängig davon
gegangen, durch welches Gesetzesvorhaben sie eintreten würden. Die
im März 1996 abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung
schließe den Ausgleich weiterer Rentenabschläge nicht aus.
Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, auf Grund dieser
Erklärungen und dem von ihm anschließend unterzeichneten
Einverständnis in die "Vorruhestandsregelung" sei ein Vertrag
zustande gekommen, auf Grund dessen die Beklagte auch die zuletzt
eingetretenen Rentennachteile ausgleichen müsse. Diese Pflicht
ergebe sich im übrigen auch aus der internen Mitteilung vom 16.
November 1995, die als Gesamtbetriebsvereinbarung zu werten sei und den
Ausgleich aller über die im Rentenreformgesetz 1992 festgelegten
Abschläge hinausgehenden Rentenminderungen vorsehe. Eine
entsprechende Verpflichtung der Beklagten sei zumindest
Geschäftsgrundlage für sein Verhalten gewesen. Mit einer
bloßen Wiedereinstellung hätte der ohne einen Ausgleich
eintretende Versorgungsschaden nicht ausgeglichen werden können.
Dies wäre allenfalls durch eine ununterbrochene
Weiterbeschäftigung möglich gewesen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm die
Differenz zwischen der prozentualen Rentenminderung nach dem "Gesetz
zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand"
vom 1. August 1996 und dem nach dem "Gesetz zur Förderung von
Wachstum und Beschäftigung" vom 13. September 1996 eintretenden
Rentenabschlägen von voraussichtlich 7,2 % bezogen auf den
Zeitpunkt des frühstmöglichen Renteneintritts im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung auszugleichen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Klage
bereits für unzulässig gehalten, weil ihr das erforderliche
Rechtsschutzinteresse fehle. Im übrigen sei von den Mitarbeitern
der Beklagten bei der Veranstaltung am 7. November 1995 lediglich
zugesichert worden, daß die Nachteile, die sich durch das
Altersteilzeitgesetz ergeben würden, ausgeglichen würden.
Eine darüber hinausgehende Zusage habe es nicht gegeben. Es seien
auch keine einzelvertraglichen Zusagen an die Mitarbeiter diskutiert
worden. Es sei bei der Informationsveranstaltung lediglich um die
beabsichtigten Änderungen der Versorgungsregelungen gegangen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung
zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein
Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger
hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich der durch das
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz voraussichtlich
eintretenden Minderung seiner mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen
Arbeitslosigkeit in Anspruch genommenen Altersrente.
A. Die Klage ist zulässig. Entgegen der Auffassung der Beklagten
hat der Kläger das hierfür erforderliche besondere
Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO. Das Landesarbeitsgericht
hat zu Recht darauf hingewiesen, daß es für die Entscheidung
des Klägers, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit vor Erreichen der
gesetzlichen Altersgrenze in Anspruch zu nehmen, von einiger Bedeutung
ist, wie hoch seine Altersversorgung insgesamt sein wird. Er hat
deshalb ein schützenswertes Interesse an der Feststellung einer
etwaigen Ausgleichspflicht der Beklagten.
B. Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger hat keinen
Anspruch auf die geltend gemachten Ausgleichszahlungen gegenüber
der Beklagten.
I. Der Kläger hat keine kollektivrechtliche Grundlage für den von ihm geltend gemachten Anspruch.
1. Die bei der Beklagten geltende Gesamtbetriebsvereinbarung zur
betrieblichen Altersversorgung sieht zwar Ausgleichsleistungen im
Hinblick auf die Verschlechterung des gesetzlichen Rentenanspruchs aus
§ 237 SGB VI durch das Altersteilzeitgesetz vor. Für die
Einbußen auf Grund des Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetzes fehlt aber eine
entsprechende Regelung.
2. Ein solcher Ausgleichsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem
Schreiben des Vorstandes der Beklagten an den Vorsitzenden des
Gesamtbetriebsrates vom 15. November 1995 und dem Schreiben des Leiters
des zentralen Personalwesens an die Personalsachbearbeiter vom 16.
November 1995.
a) Bei der internen Mitteilung vom 16. November 1995 handelt es sich
trotz der Mitunterzeichnung durch ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats
nicht um eine Gesamtbetriebsvereinbarung. Das schriftlich Niedergelegte
ist keine Vereinbarung zwischen Gesamtbetriebsrat und
Geschäftsleitung, sondern eine Arbeitsanweisung für die
Personalsachbearbeiter. Es ist auszuschließen, daß die
Betriebspartner bei einem Unternehmen wie dem der Beklagten für
eine Gesamtbetriebsvereinbarung eine solche Form gewählt haben.
Dies mußte für jeden langjährig bei der Beklagten
Beschäftigten wie dem Kläger offenkundig sein. Der Mitteilung
mag eine Regelungsabrede zwischen Gesamtbetriebsrat und
Geschäftsleitung der Beklagten zugrunde gelegen haben, die
später nach einer weiteren Verfestigung und Konkretisierung des
damals vom Gesetzgeber Geplanten in einer die
Gesamtbetriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung
ergänzenden Betriebsvereinbarung umzusetzen sein würde, wie
dies dann auch tatsächlich geschehen ist. Eine Anspruchsgrundlage
für den Kläger enthalten die genannten Anschreiben nicht.
b) Den Schreiben kann im übrigen auch nicht die vom Kläger
unterstellte Festlegung entnommen werden, daß alle auf Grund von
Gesetzesänderungen in Zukunft eintretenden Verschlechterungen der
gesetzlichen Rente bei einem Bezug ab Vollendung des 60. Lebensjahres
nach § 237 SGB VI durch die Beklagte auszugleichen wären. Das
Schreiben der Beklagten an den Gesamtbetriebsrat vom 15. November 1995
nimmt ausdrücklich auf die beabsichtigte Gesetzesänderung bei
der gesetzlichen Altersrente Bezug, also auf das, was zum Zeitpunkt der
Abfassung des Schreibens in der politischen und öffentlichen
Diskussion war. Dies war nur das Altersteilzeitgesetz. Das Wachstums-
und Beschäftigungsförderungsgesetz gehörte hierzu nicht.
Die dort verfolgten Regelungsziele hat der Gesetzgeber erst im
Frühjahr 1996 in die öffentliche Diskussion gebracht.
Hiernach sollten Renten- und Arbeitslosenversicherung allgemein
entlastet werden, indem man die Altersgrenzen für die Altersrente
für Frauen und für langjährig Versicherte früher
als im Rentenreformgesetz 1992 vorgesehen anheben wollte und letztlich
auch angehoben hat (BT-Drucks. 13/4610 S 19).
In dem vom Gesamtbetriebsrat mit abgezeichneten Schreiben vom 16.
November 1995 ist zwar etwas allgemeiner formuliert. Es werden die
"über das Rentenreformgesetz 1992 hinausgehenden"
Rentenminderungen als ausgleichsfähig bezeichnet. Dadurch,
daß das Schreiben des Vorstandes der Beklagten vom 15. November
1995 in Bezug genommen und beigefügt wurde, wurde jedoch deutlich
gemacht, daß es nur um den Ausgleich der Verschlechterungen im
Zuge der anstehenden Gesetzesänderung, also des geplanten
Altersteilzeitgesetzes, gehen sollte.
II. Der Kläger hat auch keinen einzelvertraglichen
Erfüllungsanspruch auf die geltend gemachten Ausgleichszahlungen.
Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses des Klägers keine darauf gerichtete
rechtsgeschäftliche Verpflichtung übernommen.
1. Die Beklagte hat dem Kläger bei der Informationsveranstaltung
am 7. November 1995 keine entsprechende rechtsgeschäftliche Zusage
gemacht. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche
Erklärungen die Personalmitarbeiter der Beklagten bei dieser
Informationsveranstaltung im einzelnen abgegeben haben.
Es konnte aus der Sicht der Arbeitnehmer der Beklagten nicht
zweifelhaft sein, daß die Mitarbeiter der Personalleitung nur das
erläutern wollten, was noch in der gebotenen Form im einzelnen
zwischen den Betriebspartnern geregelt werden würde. Daß in
einem Unternehmen wie dem der Beklagten im Rahmen einer
Informationsveranstaltung rechtsgeschäftliche Erklärungen an
alle Zuhörer abgegeben würden, noch dazu in einer dem
Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats unterliegenden
Angelegenheit, konnte kein langjährig beschäftigter
Arbeitnehmer der Beklagten annehmen. Das gilt um so mehr, als kein
Vorstandsmitglied anwesend war, und es sich nur um eine Teilversammlung
in einem von mehreren Werken der Beklagten handelte, bei dem eine
mündliche Zusage nur einen Teil der möglichen von der
Gesamtmaßnahme Betroffenen erreichen würde.
Auch die Bezugnahme auf ein angeblich bereits vorhandenes, aber aus
welchen Gründen auch immer geheimzuhaltendes Papier, die nach der
Behauptung des Klägers bei dieser Veranstaltung erfolgt sein soll,
belegt nicht, daß bei der Veranstaltung selbst bereits
individuelle Zusagen an die Teilnehmer der beabsichtigten
Altersregelung gemacht werden sollten. Im Gegenteil: Eine solche
Erklärung würde nur unterstreichen, daß es
ausschließlich um die Information über eine anderweit
getroffene oder noch zu treffende Vereinbarung ging.
2. Der Kläger hat auch keinen solchen Anspruch aus einem im
Zusammenhang mit der Kündigung etwa zustande gekommenen Vertrag.
a) Es kann dahinstehen, ob der Auffassung des Landesarbeitsgerichts zu
folgen ist, es sei im Zusammenhang mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses des Klägers nicht zu einem Vertrag
zwischen den Parteien gekommen. Der Kläger habe lediglich die
Kündigung der Beklagten hingenommen und von den Möglichkeiten
des Kündigungsschutzgesetzes keinen Gebrauch gemacht.
Es spricht einiges für die Auffassung des Klägers, er habe
mit der Beklagten einen Abwicklungsvertrag geschlossen. Das Angebot zum
Abschluß eines solchen Vertrages kann allerdings noch nicht in
der Einverständniserklärung des Klägers vom 7. November
1995 liegen, sich an dem Frühverrentungsprogramm des Jahres 1995
zu beteiligen. Die Beklagte wollte Überbrückungsleistungen
nur erbringen, wenn die Erhebung einer Kündigungsschutzklage gegen
die von ihr beabsichtigten Kündigungen ausgeschlossen war. Am 7.
November 1995 konnte der Kläger aber noch nicht wirksam auf
Kündigungsschutz verzichten. Seine Erklärung von diesem Tage
konnte aber als Aufforderung an die Beklagte verstanden werden, ihm ein
Angebot auf Abschluß eines entsprechenden Abwicklungsvertrages zu
machen. Dem wäre die Beklagte durch den Ausspruch der
betriebsbedingten Kündigung und das Angebot zusätzlicher
Leistungen in ihrem Begleitschreiben gefolgt. Der Kläger
hätte das Vertragsangebot dann durch die Nichterhebung der
Kündigungsschutzklage angenommen.
b) Auch wenn man auf diese Weise eine vertragliche Beziehung zwischen
dem Kläger und der Beklagten aus Anlaß der Beendigung seines
Arbeitsverhältnisses annähme, ergäbe sich daraus kein
vertraglicher Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf
Ausgleich der im Herbst 1996 eingeführten weiteren
Verschlechterung der vorgezogenen gesetzlichen Rente. Weder das
Kündigungsschreiben der Beklagten noch das Begleitschreiben
stellen dem Kläger Leistungen in Aussicht, die über die
Rechte aus der im März 1996 geänderten
Gesamtbetriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung
hinausgehen.
c) Der geltend gemachte Erfüllungsanspruch kann sich auch nicht
auf dem Weg über eine Anpassung des - unterstellten -
Abwicklungsvertrages wegen Änderung der Geschäftsgrundlage
ergeben. Dabei sind unter Geschäftsgrundlage die bei
Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil
erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der
einen Partei zu verstehen oder die gemeinsamen Vorstellungen beider
Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen (Nicht-)Eintritt
bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien
auf diesen Vorstellungen aufbaut (BAG 9 Juli 1986 - 5 AZR 44/85 - BAGE
52, 273, 276). Entfällt die Geschäftsgrundlage infolge
späterer Ereignisse oder wird sie wesentlich erschüttert,
kann ein Anspruch auf Anpassung der Vertragsbedingungen entstehen. An
eine Änderung der Geschäftsgrundlage des zugunsten des
Klägers zu unterstellenden Abwicklungsvertrages könnte man
denken, weil es möglicherweise entgegen der übereinstimmenden
Vorstellung der Parteien nach streitloser Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu einer weiteren Verschlechterung der
Rentensituation für die Bezieher von Altersrente wegen
Arbeitslosigkeit gekommen ist. Eine solche Änderung der
Ausgangslage könnte allenfalls dann zu einer Anpassung des
Abwicklungsvertrages führen, wenn die eingetretene
Veränderung nicht dem Risikobereich des Klägers zuzuweisen
wäre. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Wenn der
Gesetzgeber den Empfängern der gesetzlichen Altersrente für
den Fall einer vorgezogenen Inanspruchnahme bestimmte Nachteile
aufbürdet, haben sie diese selbst zu tragen und können sie
regelmäßig nicht auf den Arbeitgeber abwälzen (BAG 14.
März 2000 - 9 AZR 493/99 - nv.). Eine Korrektur dieses Ergebnisses
mit Hilfe der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage
ist ausgeschlossen. Allein der Umstand, daß der Arbeitgeber es
übernommen hat, bestimmte andere den künftigen Rentner
treffende Nachteile auszugleichen, rechtfertigt es nicht, ihm
zusätzliche Ausgleichspflichten aufzuerlegen.
III. Der Kläger kann die geltend gemachten Ausgleichszahlungen
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung als
Schadensersatz von der Beklagten verlangen.
Es ist schon zweifelhaft, ob den Mitarbeitern der Beklagten im
Zusammenhang mit ihren Äußerungen auf der
Informationsveranstaltung am 7. November 1995 eine - der Beklagten nach
§ 278 BGB zuzurechnende - Vertragsverletzungshandlung vorgeworfen
werden kann. Aber selbst wenn man zugunsten des Klägers
annähme, er sei auf der Informationsveranstaltung falsch
informiert worden, so folgte daraus nicht der geltend gemachte
Anspruch. Dabei ist schon fraglich, ob der Kläger ohne die
angeblichen Falschinformationen wirklich vom Abschluß des -
unterstellten - Abwicklungsvertrages Abstand genommen hätte. Der
Kläger hat dies zwar allgemein behauptet, seinen Vortrag aber
nicht substantiiert. Dies wäre aber erforderlich gewesen, weil es
um eine innere Tatsache geht, für die angesichts der ansonsten
beteiligten gewichtigen Interessen keine überwiegende
Wahrscheinlichkeit spricht.
Darüber hinaus wäre die Rechtsfolge aber auch nur, daß
der Kläger so zu stellen wäre, als wäre der
Abwicklungsvertrag nicht zustande gekommen (§ 249 BGB). Unter
diesen Umständen hätte der Kläger also
möglicherweise einen Anspruch auf Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses gehabt. Einen Anspruch darauf, so behandelt
zu werden, als wäre der Abwicklungsvertrag mit günstigeren
als den tatsächlich festgelegten Bedingungen zustande gekommen,
nämlich mit einer weitergehenden Nachteilsausgleichspflicht der
Beklagten, hätte der Kläger in keinem Falle.