BAG, Urteil vom 04.04.2000- Aktenzeichen 3 AZR 494/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 13. Juni 1997 - 2 Ca 11622/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 27. März 1998 - 4 Sa 1101/97)
BetrAVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 1, 2, 5
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14
BGB §§ 133, 157, 242
Leistungsordnung A des Essener Verbandes (idF vom 1. Januar 1992) §§ 6, 11 Abs. 6
(Insolvenzschutz - Dynamisierung laufender Betriebsrenten)
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch darüber, ob
der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein auch dann für eine
Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einstehen muß, wenn der
Arbeitnehmer bei Eintritt des Sicherungsfalles nicht
Versorgungsempfänger, sondern Versorgungsanwärter war.
Der am 19. November 1934 geborene Kläger war vom 1. Dezember 1949
bis zum 31. Juli 1993 bei der Saarstahl AG und einer ihrer
Rechtsvorgängerinnen beschäftigt. Aufgrund der
Versorgungszusage vom 8. Mai 1980 wurde er zur Gruppe K mit dem
Einstufungsjahr 1979 beim Essener Verband angemeldet.
Das Amtsgericht Völklingen ordnete mit Beschluß vom 18. Mai
1993 zur Feststellung und Sicherung der bei der Arbeitgeberin
vorhandenen Masse die Sequestration an und bestellte den Streithelfer L
zum Sequester. Am 21. Juni 1993 schlossen die Arbeitgeberin und der
Kläger mit Zustimmung des Sequesters folgende
Aufhebungsvereinbarung:
"Die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 1993 beendet ist/wird.
...
Gemäß der bisherigen Verfahrensweise bei einvernehmlicher
Aufhebung des Arbeitsvertrages aufgrund notwendiger
Personalanpassungsmaßnahmen hat der AN mit der Gewährung von
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf
Ruhegeld aus der Essener Verbandszusage wie folgt:
Gruppe K mit 64 % = derzeit DM 2.576,00 brutto monatlich.
Hierauf werden die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
die Pensionen anderer Versorgungseinrichtungen gemäß der
jeweils gültigen Leistungsordnung des Essener Verbandes
angerechnet.
Eine Kürzung des Ruhegeldes wegen des Austritts gemäß
§ 2 Abs. 1 BetrAVG und wegen vorzeitiger Inanspruchnahme
gemäß § 3 Abs. 7 der Leistungsordnung A wird
ausdrücklich ausgeschlossen."
Am 31. Juli 1993 eröffnete das Amtsgericht Völklingen das
Konkursverfahren über das Vermögen der Arbeitgeberin und
bestellte die beiden Streithelfer zu Konkursverwaltern. Seit dem 1.
Dezember 1994 erhielt der Kläger von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Altersrente und vom
beklagten Pensions-Sicherungs-Verein eine monatliche "Leibrente" in
Höhe von 1.211,10 DM. Der Pensions-Sicherungs-Verein ist nicht
bereit, seine Leistung entsprechend den Veränderungen des
Gruppenbetrages anzupassen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der
Pensions-Sicherungs-Verein müsse für die Dynamisierung der
laufenden Betriebsrente einstehen. Unerheblich sei es, daß der
Kläger bei Eintritt des Sicherungsfalls lediglich
Versorgungsanwärter gewesen sei. Auch bei
Versorgungsanwärtern komme es auf den Inhalt der Versorgungszusage
an. § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG, auf den § 7 Abs. 2 BetrAVG
verweise, enthalte lediglich einen Mindestschutz. Außerdem greife
§ 2 Abs. 5 BetrAVG im vorliegenden Fall nicht ein. Abgesehen
davon, daß die vereinbarte Dynamisierung keine Veränderung
der Bemessungsgrundlagen darstelle, gelte die Veränderungssperre
des § 2 Abs. 5 BetrAVG nur bis zum Eintritt des Versorgungsfalls.
Dies ergebe sich aus der Gesetzessystematik, dem Gesetzeszweck und dem
in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des
Gesetzgebers. Eine enge Auslegung der Veränderungssperre sei auch
verfassungsrechtlich geboten. Eine "lebenslängliche
Veränderungssperre" verstoße gegen den Eigentumsschutz (Art.
14 GG) und den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Im übrigen
widerspreche es dem Vertrauensschutz, daß der
Pensions-Sicherungs-Verein die geänderte Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts auf den Kläger anwende. Er habe sich auf die
bisherige Rechtsprechung verlassen und von
Wertsicherungsmaßnahmen abgesehen.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt
festzustellen, daß seine Betriebsrente ab dem 1. Dezember 1994
den für die Gruppe K der Leistungsordnung A des Essener Verbandes
vom Essener Verband vorgenommenen Anpassungen der Betriebsrente
entsprechend anzupassen ist.
Die Streithelfer sind dem Kläger beigetreten.
Der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein hat beantragt, die Klage
abzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, er sei nicht zu der
verlangten Dynamisierung verpflichtet. Seine Einstandspflicht sei durch
§ 7 Abs. 2 iVm. § 2 Abs. 5 BetrAVG begrenzt. Die gesetzliche
Einschränkung des Insolvenzschutzes sei verfassungsrechtlich
unbedenklich.
Die Vorinstanzen haben den noch anhängigen Klageantrag abgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger dieses Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht haben die
Vorinstanzen den noch anhängigen Klageantrag abgewiesen. Der
beklagte Pensions-Sicherungs-Verein ist nicht verpflichtet, für
die dem Kläger zugesagte, nach variablen Größen
bemessene Dynamisierung der laufenden Betriebsrente einzustehen. Der
Kläger muß seinen nicht insolvenzgeschützten
Dynamisierungsanspruch gegen seine frühere Arbeitgeberin im
Konkursverfahren durchsetzen. Insoweit muß er sich wie die
übrigen Konkursgläubiger mit der Konkursquote begnügen.
I. Die frühere Arbeitgeberin schuldete die geforderte
Rentenanpassung, Sie hatte dem Kläger zugesagt, daß sich
sein Ruhegeld trotz seines vorzeitigen Ausscheidens nach den jeweils
geltenden Gruppenbeträgen bemesse.
1. Im Aufhebungsvertrag vom 21. Juni 1993 wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, daß sich der maßgebliche Gruppenbetrag auf
"derzeit" 2.576,00 DM brutto beläuft. In der Formulierung
"derzeit" kommt deutlich zum Ausdruck, daß künftige
Veränderungen zu berücksichtigen sind. Die im
Aufhebungsvertrag getroffenen Vereinbarungen weichen zugunsten des
Klägers vom Teil II der Leistungsordnung A (LO A) ab. Sie tragen
dem § 6 LO A Rechnung.
Die LO A in der Fassung vom 1. Januar 1992 unterscheidet bei den
Versorgungsleistungen zwischen Angestellten, "die bis zum Eintritt des
Versorgungsfalls in einem Dienstverhältnis zu einem Mitglied des
Essener Verbandes gestanden haben" (Teil I), und Angestellten, "die
einen unverfallbaren Anspruch nach dem Gesetz zu Verbesserung der
betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 haben" (Teil II).
Nach § 11 Abs. 6 LO A bleiben bei den vorzeitig ausgeschiedenen
Angestellten Veränderungen der Leistungsordnung und der
Bemessungsgrundlagen, die nach dem Ausscheiden des Angestellten in
Kraft treten, außer Betracht. Die laufenden Betriebsrenten werden
nicht dynamisiert, sondern nach § 16 BetrAVG angepaßt.
Dagegen nehmen die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis bis zum
Eintritt des Versorgungsfalls fortbesteht, an allen Veränderungen
der Gruppenbeträge teil.
§ 6 LO A enthält eine von diesem Prinzip abweichende
Sonderregelung für Angestellte, die mit Ablauf der
Kündigungsfrist das 50. Lebensjahr vollendet haben, mindestens
zehn Jahre ununterbrochen bei demselben Mitglied des Essener Verbandes
tatsächlich verbracht und keinen Grund zu einer fristlosen
Entlassung gesetzt haben. Sie erhalten nach § 6 Abs. 1 Satz 1
Buchst. b LO A bei Eintritt des Versorgungsfalles "die volle jeweils in
Betracht kommende Leistung auf der Grundlage der mit Ablauf der
Kündigungsfrist zu berücksichtigenden Dienstjahre". Ein
Angestellter, der vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung in Anspruch nimmt, kann auch die vorzeitige Zahlung
der Betriebsrente verlangen, muß aber den
versicherungsmathematischen Abschlag des § 3 Abs. 7 LO A in
Höhe von 0,5 vH für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens
hinnehmen. Der Aufhebungsvertrag behandelte das auf betrieblichen
Gründen beruhende einvernehmliche Ausscheiden nicht nur wie eine
betriebsbedingte Kündigung, sondern ging über die Regelung
der §§ 3 und 6 LO A noch hinaus, indem auf den
versicherungsmathematischen Abschlag verzichtet wurde.
2. Falls der am 21. Juni 1993 geschlossene Aufhebungsvertrag eine bis
dahin nicht bestehende Dynamisierungspflicht begründete,
verbesserte er die Versorgungszusage im letzten Jahr vor Eintritt des
Sicherungsfalls; denn der Sicherungsfall trat mit der Eröffnung
des Konkursverfahrens am 31. Juli 1993 ein. Derartige Verbesserungen
werden nach § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG bei der Bemessung der
Leistungen des Pensions-Sicherungs-Vereins nicht berücksichtigt.
Dabei handelt es sich um eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung
eines Versicherungsmißbrauchs (vgl. BAG 24. Juni 1986 - 3 AZR
645/84 - BAGE 52, 226, 231;26. April 1994 - 3 AZR 981/93 - BAGE 76,
299, 304). § 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG ist jedoch nicht anwendbar,
wenn sich die Dynamisierungspflicht der Arbeitgeberin bereits aus
§ 6 LO A oder aus einer langjährigen betrieblichen Übung
ergab. Im vorliegenden Fall kann offenbleiben, wann die
Versorgungspflicht entstanden ist und worauf sie beruht.
Unabhängig davon, ob ein Versicherungsmißbrauch im Sinne des
§ 7 Abs. 5 Satz 3 BetrAVG zu bejahen oder zu verneinen ist,
erstreckt sich der dem Kläger zustehende Insolvenzschutz nicht auf
diesen Teil der Versorgung.
II. Die dem Kläger zugesagte Dynamik ist nach § 7 Abs. 2
BetrAVG nicht insolvenzgeschützt. Der begrenzte Insolvenzschutz
für Versorgungsanwärter ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden.
1. Bei Eröffnung des Konkursverfahrens und damit bei Eintritt des
Sicherungsfalls war der Kläger noch nicht
Versorgungsempfänger, sondern noch Anwartschaftsberechtigter.
Für Versorgungsanwartschaften hat der Pensions-Sicherungs-Verein
nur in Höhe eines gesetzlichen Mindestschutzes einzustehen. Eine
von variablen Größen abhängige Dynamik fällt nicht
darunter.
a) Der Kläger hat gemeint, bei allen Versorgungsberechtigten komme
es auf den Inhalt der Versorgungszusage an. Ob sie bei Eintritt des
Sicherungsfalls schon Versorgungsempfänger oder noch
Versorgungsanwärter seien, spiele keine Rolle. Diese Auffassung
entspricht nicht der gesetzlichen Ausgestaltung des Insolvenzschutzes.
Der Gesetzgeber hat den Insolvenzschutz für
Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter unterschiedlich
ausgestaltet. Die Versorgungsempfänger genießen nach §
7 BetrAVG einen weitergehenden Insolvenzschutz als die
Versorgungsanwärter (vgl. ua. BAG 22. November 1994 - 3 AZR 767/93
- BAGE 78, 279, 283 ff.;26. Januar 1999 - 3 AZR 464/97 - BAGE 91, 1, 4;
8. Juni 1999 - 3 AZR 39/98 - AP BetrAVG § 7 Nr. 92 = EzA BetrAVG
§ 7 Nr. 60, zu II der Gründe).
aa) Nach § 7 Abs. 1 BetrAVG haben Versorgungsempfänger einen
Insolvenzsicherungsanspruch "in Höhe der Leistung, die der
Arbeitgeber auf Grund der Versorgungszusage zu erbringen hätte,
wenn das Insolvenzverfahren nicht eröffnet worden wäre". Nach
dieser Formulierung kommt es, abgesehen von den Fällen des
Versicherungsmißbrauchs im Sinne des § 7 Abs. 5 BetrAVG, auf
die jeweilige Versorgungsvereinbarung an.
bb) Für Versorgungsanwärter enthält § 7 Abs. 2
BetrAVG abweichende Vorschriften. Auch der Wortlaut dieser Regelung ist
eindeutig. Nach § 7 Abs. 2 BetrAVG gelten für den
Insolvenzsicherungsanspruch der Versorgungsanwärter bestimmte
Berechnungsgrundsätze. Sie sind nicht zur Disposition der
Vertrags-, Betriebs- und Tarifpartner gestellt. Nach § 7 Abs. 2
Satz 3 Halbs. 1 BetrAVG richtet sich der Umfang der Insolvenzsicherung
nach der Höhe der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 und
Abs. 2 Satz 2 BetrAVG. Für die Berechnung schreibt § 7 Abs. 2
Satz 3 Halbs. 2 BetrAVG die entsprechende Anwendung des § 2 Abs. 5
BetrAVG vor. § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG bestimmt, daß bei der
ratierlichen Kürzung die bis zum Eintritt des Sicherungsfalls
zurückgelegte Beschäftigungszeit als erreichte
Betriebszugehörigkeit anzusetzen ist. Diese Vorschriften
beschränken die Insolvenzsicherung auf den gesetzlichen
Mindestschutz unverfallbarer Versorgungsanwartschaften.
Versorgungsvereinbarungen sind nur insoweit zu beachten, als sie den
Berechnungsgrundsätzen des § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht
widersprechen und nicht über sie hinausgehen. Eine
Öffnungsklausel für günstigere Versorgungsvereinbarungen
fehlt in § 7 Abs. 2 BetrAVG.
cc) Die differenzierte Ausgestaltung des Insolvenzschutzes ist kein
Versehen. Dies ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Im
Gesetzentwurf der Bundesregierung fehlten Vorschriften für eine
Insolvenzsicherung. Sie wurden auf Anregung des Ausschusses für
Arbeit und Sozialordnung eingefügt. Der von diesem Ausschuß
vorgeschlagene § 6a Abs. 1 und 2 entspricht dem jetzigen § 7
Abs. 1 und 2 BetrAVG. Der Abgeordnete Lutz berichtete dem Bundestag zu
§ 6a Abs. 1 und 2 des Gesetzesentwurfes folgendes (BT-Drucks.
7/2843 S 8):
"Absatz 1
Nach Absatz 1 werden die Personen, die bei Eintritt des
Sicherungsfalles bereits eine betriebliche Altersversorgung erhalten,
so gestellt, als wäre der Sicherungsfall nicht eingetreten; an die
Stelle des zahlungsunfähigen Arbeitgebers oder der
leistungsunfähigen Unterstützungskasse tritt der Träger
der Insolvenzsicherung. ...
Absatz 2
Durch Absatz 2 werden auch die Personen in den Insolvenzschutz
einbezogen, die bei Eintritt des Sicherungsfalles noch keine
betriebliche Altersversorgung bezogen, sondern lediglich
Versorgungsanwartschaften erworben haben. Umfang und Höhe dieser
zu sichernden Anwartschaften richten sich weitgehend nach den
Voraussetzungen und Berechnungen der Unverfallbarkeit. Dies gilt
uneingeschränkt bei unmittelbaren Versorgungszusagen des
Arbeitgebers. ..."
Der Gesetzgeber hatte es demnach als entscheidend angesehen, ob bei
Eintritt des Sicherungsfalles bereits eine betriebliche
Altersversorgung bezogen wurde oder lediglich eine
Versorgungsanwartschaft erworben war. Für beide Fallgestaltungen
wollte er eigenständige Berechnungsgrundsätze schaffen.
b) Für den Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter gilt nach
§ 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die sogenannte Veränderungssperre
des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Nach dieser Vorschrift bleiben bei der
Berechnung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG
Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen
für die Leistung der betrieblichen Altersversorgung außer
Betracht, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten.
Neufestsetzungen der Gruppenbeträge nach der Leistungsordnung des
Essener Verbandes sind eine Veränderung der Berechnungsgrundlagen
im Sinne des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Zweifelhaft ist allerdings, ob
§ 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG
für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalles gilt. Es spricht
viel dafür, daß dies zu verneinen ist. Der Senat kann die
Frage allerdings offen lassen, weil den Pensions-Sicherungs-Verein
unabhängig vom zeitlichen Anwendungsbereich des § 2 Abs. 5
BetrAVG keine weitergehende Einstandspflicht trifft.
aa) Zu den Bemessungsgrundlagen zählen alle für die Höhe
des Versorgungsanspruchs maßgeblichen
Berechnungsgrößen. Sie verändern sich im Sinne des
§ 2 Abs. 5 BetrAVG, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die
künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Wenn die
Faktoren ohne weiteres hochgerechnet werden können, greift die
Veränderungssperre nicht ein. Variable
Einflußgrößen fallen dagegen unter die
Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Der Gesetzgeber
wollte erreichen, daß bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers
bzw. bei Eintritt des Sicherungsfalles der Umfang der
Versorgungsanwartschaft und der zu erwartenden Insolvenzsicherung
endgültig feststeht. Darauf bauen die Auskunftspflicht des
Arbeitgebers nach § 2 Abs. 6 BetrAVG und die Mitteilung des
Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG auf.
Die Gruppenbeträge des Essener Verbandes sind variable
Bezugsgrößen. Da die künftigen Festsetzungen der
Gruppenbeträge von ungewissen Entwicklungen abhängen und
nicht von vornherein berechenbar sind, ist die Veränderungssperre
des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG darauf
anwendbar (BAG 22. November 1994 - 3 AZR 767/93 - BAGE 78, 279, 285).
bb) Umstritten ist, ob die Veränderungssperre des § 7 Abs. 2
in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG nur bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles oder darüber hinaus wirkt. Selbst wenn § 2
Abs. 5 BetrAVG eng auszulegen wäre, würde dies nicht zu der
vom Kläger verlangten Dynamisierung des
Insolvenzsicherungsanspruchs führen.
(1) Im Urteil vom 3. August 1978 (- 3 AZR 19/77 - BAGE 31, 45, 55)
hatte der Senat ohne nähere Begründung angenommen, daß
Anhebungen der Gruppenbeträge des Essener Verbandes nach Eintritt
des Versorgungsfalles bei der Insolvenzsicherung zu
berücksichtigen seien. Davon war auch der
Pensions-Sicherungs-Verein in ständiger Praxis ausgegangen. Diese
Auffassung hat der Senat im Urteil vom 22. November 1994 (- 3 AZR
767/93 - BAGE 78, 279, 287) ausdrücklich aufgegeben. Er hat aus
dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes abgeleitet, daß die
Veränderungssperre sich nicht auf die Zeit zwischen der
Konkurseröffnung und dem Eintritt des Versorgungsfalles
beschränkt ist, sondern auch für die Zeit nach Eintritt des
Versorgungsfalles gilt. Im Schrifttum hat diese Entscheidung
überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. ua. Blomeyer/Otto BetrAVG 2.
Aufl. § 2 Rn. 407, § 7 Rn. 225 und 243; Höfer BetrAVG
Stand: Januar 1999, § 2 Rn. 1942 ff., § 7 Rn. 2860;
Otto/Krause AR-Blattei ES 460.6 Nr. 81; Schaub EWiR 1995, 327; kritisch
Schoden AiB 1995, 608; ablehnend Griebeling in Kasseler Handbuch zum
Arbeitsrecht 2.9 Rn. 647 f.). In der Praxis wird das Ergebnis vor allem
von den Betroffenen oft als ungerecht empfunden. Dieses durch den
beschränkten Insolvenzschutz der Versorgungsanwärter
ausgelöste Unbehagen läßt sich nach der bestehenden
Gesetzeslage nicht beseitigen.
(2) Ebenfalls umstritten ist, ob die im Urteil vom 22. November 1994
(aaO) angenommene endgültige Veränderungssperre nur für
den Insolvenzschutz gilt (vgl. Ahrend/Förster/Rößler
Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher
Grundlegung 4. Aufl., Stand: Dezember 1999 Teil 1 Rn. 415a und 659)
oder auch für die Versorgungspflichten des Arbeitgebers (vgl.
Blomeyer/Otto aaO § 7 Rn. 243; Höfer, aaO Rn. 1942.1). Die
zeitliche Geltung des § 2 Abs. 5 BetrAVG läßt sich im
unmittelbaren Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht anders
beantworten als beim Insolvenzschutz. Denn § 7 Abs. 2 BetrAVG
stellt den Sicherungsfall dem Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis gleich und begrenzt den Insolvenzschutz auf den
in diesem Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen Mindestumfang der
unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.
(3) Der zeitliche Geltungsbereich der Veränderungssperre
hängt davon ab, ob § 2 Abs. 5 BetrAVG die Höhe des
Versorgungsanspruchs "im Zeitpunkt des Versorgungsfalls" oder "ab
Eintritt des Versorgungsfalls" regelt und sich damit auf
Veränderungen nach Eintritt des Versorgungsfalls erstreckt.
Wortlaut und Systematik des Betriebsrentengesetzes liefern gewichtige
Argumente für eine punktuelle Betrachtung (vgl. Bepler BetrAV
2000, 19, 23).
§ 2 Abs. 5 BetrAVG betrifft in seinem unmittelbaren
Anwendungsbereich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft. Die
Vorschrift befaßt sich mit den Berechnungsgrundlagen des
Teilanspruchs, der den Anwartschaftsberechtigten nach § 2 Abs. 1
BetrAVG zusteht. Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 BetrAVG geht es
bei der Unverfallbarkeit um die Frage, welcher Versorgungsanspruch
"einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer und seinen Hinterbliebenen ... bei
Eintritt des Versorgungsfalls" zusteht. Dies spricht dafür,
daß sich die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvorschriften nicht mit
der Entwicklung laufender Betriebsrenten befassen. Die Anpassung der
laufenden Leistungen ist in § 16 des Fünften Abschnitts
geregelt. In dieser Bestimmung ist der gesetzliche Mindestschutz
für die Zeit nach Eintritt des Versorgungsfalls festgelegt.
(4) Im Urteil vom 8. Juni 1999 (- 3 AZR 113/98 - nv., zu B II 1 c der
Gründe) hat der Senat offengelassen, ob sich § 2 Abs. 5
BetrAVG auf Veränderungen laufender Betriebsrenten erstreckt.
Ebensowenig war es entscheidungserheblich, ob zwischen der
unmittelbaren Anwendung des § 2 Abs. 5 BetrAVG und seiner
Anwendung im Rahmen des § 7 Abs. 2 BetrAVG zu unterscheiden ist.
Auch im vorliegenden Fall kommt es nicht darauf an.
Wenn die Unverfallbarkeit weit auszulegen ist und sie die Dynamisierung
laufender Betriebsrenten umfaßt, so gilt dies ebenso für die
Berechnungsvorschrift des § 2 Abs. 5 BetrAVG. Bei einer
punktuellen Betrachtung der Unverfallbarkeit greift zwar die
Veränderungssperre des § 2 Abs. 5 BetrAVG nach Eintritt des
Versorgungsfalls nicht mehr ein. § 7 Abs. 2 BetrAVG gewährt
aber nur einen Insolvenzsicherungsanspruch in Höhe der
unverfallbaren Anwartschaft. Nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 2
BetrAVG kommt es auf den gesetzlichen Mindeststandard "bei Eintritt des
Versorgungsfalls" an. Veränderungen laufender Betriebsrenten
werden nicht erfaßt. Vertragliche Vereinbarungen, die sich damit
befassen, binden den Pensions-Sicherungs-Verein nicht. Ihn trifft auch
nicht die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 BetrAVG
(vgl. ua. BAG 22. März 1983 - 3 AZR 574/81 - BAGE 42, 117, 118
ff.;15. Februar 1994 - 3 AZR 705/93 - BAGE 75, 377, 385). Die
unterschiedliche dogmatische Begründung ist jedenfalls nach der
bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung des Betriebsrentengesetzes
für den Insolvenzschutz ohne Bedeutung.
III. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der begrenzte
Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden.
1. Die Einschränkung des gesetzlichen Insolvenzschutzes verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 GG.
a) Der Schutzbereich des Art. 14 GG erstreckt sich auf das
Anwartschaftsrecht eines Versorgungsberechtigten, soweit es durch das
Betriebsrentengesetz oder eine vertragliche Vereinbarung bereits
begründet ist. § 7 Abs. 2 BetrAVG greift jedoch in diese
Rechtsposition nicht ein. Die Insolvenzschutzvorschriften regeln nicht
den Inhalt und die Höhe der Versorgungsanwartschaft, sondern die
Voraussetzungen und den Umfang der Ausfallhaftung des
Pensions-Sicherungs-Vereins. Für die Versorgungsschuld des
Arbeitgebers spielt es keine Rolle, ob der Pensions-Sicherungs-Verein
einstandspflichtig ist oder nicht. Soweit die Versorgungsanwartschaft
eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins auslöst,
gehen die Versorgungsrechte nach § 9 Abs. 2 BetrAVG auf ihn
über und es tritt ein Gläubigerwechsel ein. Soweit der
Pensions-Sicherungs-Verein nicht einstandspflichtig ist, muß sich
der Versorgungsberechtigte an seinen Arbeitgeber halten. Die Insolvenz
des Arbeitgebers berührt nicht den Bestand und die Ausgestaltung
der Versorgungsrechte, sondern ihre Durchsetzbarkeit. Jeder
Gläubiger kann seine Forderung nur im Rahmen des Insolvenzrechts
realisieren. Ein Vorrang arbeitsrechtlicher Forderungen ergibt sich
nicht unmittelbar aus dem Sozialstaatsprinzip, sondern bedarf einer
gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485 und
486/80 - BVerfGE 65, 182, 193 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 22, zu B
II 3 a der Gründe).
b) Der Kläger kann nicht geltend machen, der
Insolvenzsicherungsanspruch sei eine durch Art. 14 Abs. 1 GG
geschützte vermögenswerte Rechtsposition, in die der
Gesetzgeber eingegriffen habe. Art. 14 GG schützt nur eine bereits
vorhandene Rechtsposition (vgl. ua. BVerfG 15. Juli 1998 - 1 BvR
1554/89, 963/94 und 964/94 - BVerfGE 98, 365,401 = AP BetrAVG § 18
Nr. 26, zu C IV der Gründe;26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93 - BVerfGE
89, 1, 7 mwN). Die Eigentumsgarantie zwingt den Gesetzgeber nicht dazu,
bisher fehlende Rechtspositionen zu schaffen oder die bestehenden zu
erweitern. Keinesfalls kann verlangt werden, daß sozialpolitisch
motivierte Leistungen, die auf keinen eigenen Beiträgen des
Begünstigten beruhen, ausgedehnt werden.
Die Insolvenzsicherung hat die Funktion einer gesetzlichen
Vermögensschadensversicherung. Sie wird vom
Pensions-Sicherungs-Verein als beliehenem Unternehmer
durchgeführt. Er nimmt hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen war
(vgl. ua. BVerfG 10. März 1988 - 1 BvR 915/87 - AP BetrAVG §
7 Nr. 38a, zu 1 der Gründe; BVerwG 14. März 1991 - 3 C 24.90
- BVerwGE 88, 79, 81). Die gesetzlich angeordnete Zwangsversicherung
nimmt den Versorgungsberechtigten weitgehend das Risiko einer
Zahlungsunfähigkeit ihres Arbeitgebers ab. Nach § 10 Abs. 1
BetrAVG werden die für die Durchführung der
Insolvenzsicherung erforderlichen Mittel aufgrund
öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge der
Arbeitgeber aufgebracht. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, eine
derartige Versicherung zu schaffen. In seiner Entscheidung lag es auch,
den Umfang des Versicherungsschutzes festzulegen.
2. Bei allen gesetzlichen Regelungen ist der Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG zu beachten. Die Einschränkung des Insolvenzschutzes der
Versorgungsanwärter verstößt nicht dagegen (vgl. ua.
Blomeyer SAE 1995, 310, 313, 315 f.; Bepler BetrAV 2000, 19, 24;
Otto/Krause AR-Blattei ES 460.6 Nr. 81 Anm. 4).
a) Der Gesetzgeber hat seinen weitgehenden Gestaltungsspielraum bei der
Regelung der Insolvenzsicherung nicht überschritten. Die
Kontrolldichte ist geringer als vom Kläger angenommen.
aa) Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben
sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber. Sie reichen vom
bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. ua. BVerfG 7
Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72, 89; 4.
Juli 1995 - 1 BvF 2/86 und 1, 2, 3, 4/87 und 1 BvR 1421/86 - BVerfGE
92, 365, 407). Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen
unterliegt der Gesetzgeber regelmäßig einer strengen Bindung
(vgl. ua. BVerfG 10. Januar 1995 - 1 BvL 20/87, 20/88 - BVerfGE 91,
389, 401). Sein Gestaltungsspielraum ist um so geringer, je
stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder
Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter
Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. ua. BVerfG 11. Januar 1995 -
1 BvR 892/88 - BVerfGE 92, 53, 69).
bb) Vergleichsgruppen sind im vorliegenden Fall die
Versorgungsempfänger und die Anwartschaftsberechtigten, wobei es
für die Abgrenzung auf den Eintritt des Sicherungsfalles ankommt.
Dies ist zwar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen. Das Stadium
des Versorgungsrechts (Anwartschaft oder Vollrecht) ist aber kein
personenbezogenes, sondern ein sachbezogenes Merkmal. Außerdem
ist zu berücksichtigen, daß die Gestaltungsfreiheit im
Bereich der darreichenden (gewährenden) Verwaltung weitergeht als
bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. ua. BVerfG 26. April 1988
- 1 BvL 84/86 - BVerfGE 78, 104, 121; BSG 17. Dezember 1991 - 13 RJ
3/91 - BSGE 70, 62, 67; BVerwG 12. Juni 1986 - 5 C 48.84 - BVerwGE 74,
260, 264). Sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind
hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder fehlsam noch mit der
Wertordnung des Grundgesetzes unvereinbar sind (BVerfG 8. Februar 1994
- 1 BvR 1237/85 - BVerfGE 89, 365, 376). Das Bundesverfassungsgericht
spricht sich für "größte Zurückhaltung" aus, wenn
"dem Gesetzgeber im Bereich darreichender Verwaltung über den
Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen auferlegt
werden sollen" (BVerfG 26. April 1988, aaO). Dies gilt ebenso, wenn die
einer Solidargemeinschaft der Arbeitgeber aus sozialpolitischen
Gründen auferlegten Leistungspflichten erweitert werden sollen.
Die Zwangsmitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein schränkt
die allgemeine Handlungsfreiheit der Arbeitgeber (Art. 2 Abs. 1 GG)
ein. Ob Begrenzungen des Versicherungsschutzes, die diesen Eingriff
verringern, nur einer Willkürkontrolle unterliegen, kann
dahinstehen. Zumindest genügen Gründe, die den Besonderheiten
dieser Zwangsversicherung Rechnung tragen. Diesen Anforderungen wird
§ 7 Abs. 2 BetrAVG gerecht.
b) § 7 Abs. 2 BetrAVG verweist auf § 2 BetrAVG, der für
die unverfallbaren Versorgungsanwartschaften vorzeitig ausgeschiedener
Arbeitnehmer besondere Berechnungsvorschriften enthält. Sie messen
der Kalkulierbarkeit und Rechtsklarheit erhöhte Bedeutung zu.
Für den Pensions-Sicherungs-Verein, der mit möglichst
geringem Verwaltungsaufwand ein Massengeschäft bewältigen
soll, sind diese Grundsätze nicht weniger wichtig. Soweit der
Pensions-Sicherungs-Verein für eine vertragliche Dynamisierung
nicht einzustehen hat, wird die Solidargemeinschaft außerdem vor
übermäßiger Inanspruchnahme geschützt (Blomeyer
SAE 1995, 310, 315).
c) Der Gesetzgeber mußte den Anwartschaftsberechtigten nicht die
gleiche Insolvenzsicherung einräumen wie den
Versorgungsempfängern. Er durfte der unterschiedlichen
Rechtsstellung Rechnung tragen. § 7 BetrAVG liegt eine vertretbare
Typisierung zugrunde.
Unschädlich ist es, daß auch die Versorgungsempfänger,
die vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, den
stärkeren Insolvenzschutz des § 7 Abs. 1 BetrAVG
genießen (BAG 8. Juni 1999 - 3 AZR 39/98 - aaO, zu I der
Gründe). Bei allen Versorgungsempfängern ist die Anwartschaft
zum Vollrecht erstarkt. Wer bei Eintritt des Sicherungsfalls bereits
laufende Renten bezieht, soll seine Versorgungsrechte nicht mehr
verlieren. Hinzu kommt, daß Versorgungsempfänger jedenfalls
in der Regel keine realistische Chance mehr haben, etwaige
Versorgungslücken zu füllen. Dies kann bei
Anwartschaftsberechtigten nicht unterstellt werden. Ob die gesetzliche
Lösung die zweckmäßigste und sozialpolitisch
wünschenswerteste war, hat der Senat nicht zu entscheiden (vgl.
BVerfG 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55,
72, 90).
d) Der Kläger rügt, daß alle Anwartschaftsberechtigten
nur eine Insolvenzsicherung in Höhe des gesetzlichen
Mindestschutzes erhalten und vereinbarte Dynamisierungen
unberücksichtigt bleiben. Damit wendet sich der Kläger auch
gegen eine Gleichbehandlung aller Anwartschaftsberechtigten. Er
verlangt insoweit eine Ungleichbehandlung wegen wesentlicher
Sachverhaltsunterschiede. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, unter allen
Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der allgemeine
Gleichheitssatz ist noch nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber von
Differenzierungen absieht, die er vornehmen darf (vgl. BVerfG 12. Mai
1992 - 1 BvR 1467, 1501/91 - BVerfGE 86, 81, 87). Es genügt,
daß für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte -
bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein
vernünftiger, einleuchtender Grund besteht (vgl. BVerfG 23.
März 1994 - 1 BvL 8/85 - BVerfGE 90, 226, 239).
Der gesetzliche Mindestschutz für unverfallbare Anwartschaften
trägt den Interessen der Versorgungsberechtigten in einem
ausreichenden Maße Rechnung. Zusätzliche vertragliche
Verbesserungen sollen nicht zu Lasten der Zwangssolidargemeinschaft der
Arbeitgeber gehen. Dies ist eine verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandende Begrenzung des Versicherungsschutzes.
IV. Eine Vertrauenshaftung des Pensions-Sicherungs-Vereins besteht
nicht. Er durfte aufgrund des Urteils des Senats vom 22. November 1994
(aaO) seine frühere Praxis aufgeben und mußte
Dynamisierungszusagen für laufende Betriebsrenten im Rahmen der
Insolvenzsicherung des § 7 Abs. 2 BetrAVG nicht mehr
berücksichtigen. Da er eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt,
ist er zum Vollzug der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er hat
die Interessen der Solidargemeinschaft zu beachten. Die
Versorgungsberechtigten müssen damit rechnen, daß der
Pensions-Sicherungs-Verein eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert,
sobald er einen Rechtsirrtum erkennt. Sie können nicht erwarten,
daß der Pensions-Sicherungs-Verein über seine gesetzlichen
Pflichten hinaus Insolvenzsicherung gewährt.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a Abs. 1, § 92 Abs.
1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO. Aufgrund des
Prozeßverlaufes sind die Kosten in den einzelnen Instanzen
unterschiedlich zu verteilen. Den Streit über die Anrechnung von
Pensionskassenleistungen haben die Parteien in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht für erledigt erklärt
und sich darauf geeinigt, daß die durch diesen Streitgegenstand
veranlaßten Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollen. Das
auf den erledigten Streitgegenstand entfallende Kostenprivileg ist bei
der Quotelung der zweitinstanzlichen Kosten zu berücksichtigen.
Soweit der Kläger einen höheren Unverfallbarkeitsquotienten
verlangt hat, ist die Klage abgewiesen und die Revision nicht
zugelassen worden. Bei diesem Streitgegenstand war der Streithelfer dem
Beklagten beigetreten. Soweit der Kläger vom
Pensions-Sicherungs-Verein erfolglos die Dynamisierung der laufenden
Insolvenzsicherungsleistungen verlangt hat, ist die Revision zugelassen
worden. Dagegen war der Streithelfer bei diesem Streitgegenstand dem
Kläger beigetreten. Da die im Revisionsverfahren unterstützte
Partei unterlegen ist, hat der Streithelfer nach § 101 Abs. 1 ZPO
die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten der Streithilfe zu tragen.