BAG, Urteil vom 22.02.2000- Aktenzeichen 3 AZR 39/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Bremen - Urteil vom 22. Oktober 1997 - 2 Ca 2031/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Bremen - Urteil vom 19. November 1998 - 4 Sa 40/98)
BetrAVG § 1 (Beamtenversorgung)
BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Gesetz zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des
Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher
Vorschriften (vom 20. September 1994 - BGBl. I S. 2442 -
BeamtVGÄndG 1993) Art. 1 Nr. 16
BGB §§ 242, 315
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 3, Art. 33 Abs. 5
ZPO § 256 Abs. 1
(Beamtenähnliche Versorgung - Anrechnungsvorschriften)
»1. Verweist ein mit einem Arbeitgeber außerhalb des
öffentlichen Dienstes geschlossener Versorgungsvertrag auf das
jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht und übernahm dieser
Arbeitgeber die Hälfte der Pflichtbeiträge zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung, so ist die
Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG
entsprechend anzuwenden.
2. Für die Anrechnung spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeber
die Beitragszuschüsse freiwillig leistete oder arbeitsrechtlich
dazu verpflichtet war.
3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die am 1. Oktober 1994 in Kraft
getretene Erweiterung der Anrechnung auf Leistungen aus einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung und gegen das Fehlen
einer Übergangsregelung bestanden jedenfalls in dem vom Senat
entschiedenen Rechtsstreit nicht.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf die von ihr zu
gewährende Altersversorgung die von der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe gezahlte Rente anrechnen darf.
Der am 15. März 1931 geborene Kläger schied Ende Februar 1972
aus einem Beamtenverhältnis aus und wurde bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert. Vom 1.
März 1972 bis 31. März 1996 war er als leitender Arzt der
chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses bei der Beklagten
beschäftigt. Im Dienstvertrag vom 10. April 1973 hatten die
Parteien vereinbart, daß der Kläger "für seine
Tätigkeit im Rahmen seines dienstlichen Aufgabenbereiches im
R-Krankenhaus eine Vergütung in Höhe der jeweiligen
Bezüge eines bremischen Beamten der Besoldungsgruppe A 14 mit
einem BDA vom 15. März 1952" erhalte. Außerdem hatte er das
Recht der Liquidation in der Privatabteilung in der 1., 2. und
Separat-Klasse, sowie bei Selbstzahlern der 3. Klasse. Er war zu einer
freiberuflichen Nebentätigkeit befugt, auch als Durchgangsarzt, in
der Sprechstundenpraxis und als Konsiliarius.
Seine Altersversorgung war in § 9 des Dienstvertrages vom 10. April 1973 wie folgt geregelt:
"Gewährleistung von Versorgungsansprüchen nach Beamtenrecht
(1) Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses
a) durch Erreichung der Altersgrenze,
b) infolge Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit,
c) durch Tod
wird eine Versorgung nach den für die bremischen Beamten und deren
Hinterbliebenen jeweils geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen
gewährleistet. Dabei ist für die Festsetzung der
ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge von der Besoldungsgruppe 14
der Bremischen Besoldungsordnung A auszugehen. Die sonstigen für
die bremischen Beamten und deren Hinterbliebenen jeweils geltenden
versorgungsrechtlichen Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
..."
Während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses war der
Kläger Mitglied der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Die
Beklagte übernahm mit Ausnahme der Jahre 1972, 1973 und 1994 die
Hälfte der von ihm gezahlten Beiträge. Nach Vollendung des
65. Lebensjahres trat er am 1. April 1996 in den Ruhestand. Er erhielt
von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine auf der
Nachversicherung beruhende Rente von monatlich 1.104,44 DM. Die
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gewährte ihm eine monatliche
Altersrente in Höhe von 4.161,44 DM. Von der Beklagten erhielt er
eine monatliche Altersversorgung in Höhe von 489,36 DM und seit
dem 1. Juli 1997 in Höhe von 443,60 DM. Die Beklagte rechnete
unter Berufung auf § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der seit dem 1. Oktober 1994
geltenden Fassung sowohl die Rentenleistungen der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als auch die der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe an. § 55 Abs. 1 BeamtVG
lautet wie folgt:
"Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der
in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder
Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
öffentlichen Dienstes,
3. Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
oder aus einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber
auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses im
öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge
oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat.
..."
Die Nummer 3 des § 55 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG war durch Art. 1 Nr. 16 Buchst. a BeamtVGÄndG 1993 eingefügt worden.
Gegen die Anrechnung der Sozialversicherungsrente wendet sich der
Kläger nicht mehr. Er verlangt jedoch von der Beklagten, daß
sie ihm die zugesagte Betriebsrente ohne Abzug der von der
Altersversorgung Westfalen-Lippe gewährten Leistungen zahle. Nach
seiner Auffassung ist die Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 BeamtVG auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar.
Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, sinngemäß beantragt,
festzustellen, daß auf den Pensionsanspruch des Klägers
gegen die Beklagte die von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
gezahlte Altersrente nicht angerechnet werden dürfe.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Vorinstanzen haben auch den noch anhängigen Klageantrag
abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Landesarbeitsgericht
zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen
haben den noch anhängigen Klageantrag zu Recht abgewiesen. Die
Beklagte darf die von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
gewährten Leistungen auf die dem Kläger zustehende
Betriebsrente anrechnen.
A. Die Feststellungsklage ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.
Der Kläger will die Höhe seines Betriebsrentenanspruchs
für die Vergangenheit und die Zukunft klären lassen. Wegen
des bestehenden Streits hat er ein rechtliches Interesse an der
beantragten Feststellung. Die Möglichkeit, eine Klage auf
künftige Leistungen nach § 259 ZPO zu erheben, beseitigt das
Feststellungsinteresse nicht (vgl. ua. BAG 11. Oktober 1998 - 3 AZR
804/97 - BAGE 60, 38, 41;15. Juli 1992 - 7 AZR 491/91 - AP BPersVG
§ 46 Nr. 19, zu A 2 der Gründe mwN). Dem Kläger stand
insoweit ein Wahlrecht zu (vgl. ua. BAG 29. Oktober 1997 - 5 AZR 573/96
- AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 51 = EzA BGB § 611
Direktionsrecht Nr. 19, zu I der Gründe; BGH 7. Februar 1986 - V
ZR 201/84 - NJW 1986, 2507). Auch die bereits fälligen
Betriebsrentenansprüche mußte er nicht mit einer
Leistungsklage geltend machen. Der Prozeßökonomie entspricht
es, daß er die Gesamtforderung im Wege der Feststellungsklage
verfolgt. Einer Aufspaltung in einen Leistungs- und einen
Feststellungsantrag bedurfte es nicht (vgl. ua. BAG 3. April 1990 - 3
AZR 273/88 - BAGE 64, 276, 280; 7. November 1995 - 3 AZR 952/94 - AP
TVG § 1 Tarifverträge: Bühnen Nr. 1, zu A 2 der
Gründe). Im vorliegenden Fall bereinigt ein Feststellungsurteil
den Streit der Parteien endgültig.
B. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die Betriebsrente
des Klägers zu Recht gekürzt. Soweit die Höchstgrenze
nach § 9 des Dienstvertrages iVm. § 55 BeamtVG
überschritten ist, ruht der Betriebsrentenanspruch des
Klägers. Die von der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe gezahlte
Rente zählt zu der maßgeblichen Gesamtversorgung. Die
Arbeitsvertragsparteien haben diese Rente nicht von der Anrechnung
ausgenommen. Weder die beamtenrechtliche Anrechnungsregelung noch deren
arbeitsvertragliche Übernahme sind zu beanstanden.
I. Die Beklagte hatte das Beamtenversorgungsgesetz in der bei Eintritt
des Versorgungsfalles geltenden Fassung anzuwenden. Die Parteien haben
nach dem eindeutigen Wortlaut des Dienstvertrages eine dynamische
Verweisung auf das Beamtenrecht vereinbart. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1
des Dienstvertrages richtet sich die Altersversorgung des Klägers
"nach den für die bremischen Beamten jeweils geltenden
beamtenrechtlichen Bestimmungen". Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 des
Dienstvertrages sind die "für die bremischen Beamten jeweils
geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden".
Diese dynamische Verweisung ist sachgerecht und entspricht am besten
den Interessen beider Vertragsparteien (vgl. ua. BAG 16. August 1988 -
3 AZR 61/87 - AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8, zu 2 b der
Gründe). Statische Verweisungen und die damit verbundene
Zementierung bestimmter Versorgungsregelungen müssen deutlich zum
Ausdruck gebracht werden (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl.
ua. Urteil vom 23. September 1997 - 3 AZR 529/96 - AP BetrAVG § 1
Ablösung Nr. 23 = EzA BetrAVG § 1 Ablösung Nr. 14, zu I
2 der Gründe mwN).
II. Der entsprechend anwendbare § 55 BeamtVG begrenzt die
Gesamtversorgung des Klägers auf die gesetzliche
Höchstgrenze. Die Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift sind
im vorliegenden Fall erfüllt. Die Rentenzahlung der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe führten zu einer
Überschreitung der Höchstgrenze.
1. Der als Arbeitnehmer beschäftigte Kläger sollte
versorgungsrechtlich wie ein bremischer Beamter behandelt werden, der
Dienstbezüge nach Besoldungsgruppe A 14 erhielt. Der Kläger
sollte nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden.
Dementsprechend gilt auch für seine Altersversorgung die
Höchstgrenze des § 55 BeamtVG.
a) Die Parteien haben im Dienstvertrag nicht vereinbart, daß der
Kläger unabhängig von späteren Änderungen des
Beamtenversorgungsrechts die Rente der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe zusätzlich zu der beamtenförmigen
betrieblichen Altersversorgung erhalten solle. Eine Sonderregelung
für die bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe erworbene
Rente fehlt im Dienstvertrag.
b) Auch durch eine spätere Vertragsänderung ist die
umfassende dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht nicht
eingeschränkt worden. Ein derartiger Änderungsvertrag ist
nicht dadurch zustande gekommen, daß die Beklagte dem Kläger
die Hälfte seiner Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe erstattete. Anlaß und Umfang der
Beitragsübernahme sprechen gegen eine Erweiterung der
Versorgungszusage.
aa) Der Kläger war als Angestellter rentenversicherungspflichtig
(§ 3 Abs. 1 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG - bzw. § 1
Nr. 1 des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen SGB VI). Er konnte sich
jedoch als Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
nach § 7 Abs. 2 AVG (nunmehr § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI) von der
Versicherungspflicht befreien lassen. Von dieser Möglichkeit hat
er Gebrauch gemacht.
Nach dem seit dem 1. Januar 1992 geltenden § 172 Abs. 2 SGB VI
haben die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages zu der
berufsständischen Versorgungseinrichtung zu tragen, höchstens
aber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die
Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden
wären. Da eine derartige Vorschrift im
Angestelltenversicherungsgesetz fehlte, traf den Arbeitgeber bis zum
31. Dezember 1991 nicht ohne weiteres eine Erstattungspflicht. Nach
§ 113 Abs. 1 AVG hatte der Arbeitgeber nur für Versicherte,
die nach § 7 Abs. 1 AVG von der Beitragspflicht befreit waren, den
Betragsteil zu entrichten, den er ohne die Befreiung hätte tragen
müssen. Diese sozialversicherungsrechtliche Pflicht bestand nicht
gegenüber dem Kläger, weil er nach § 7 Abs. 2 AVG von
der Versicherungspflicht befreit war. Dies stellte nach der
sozialgerichtlichen Rechtsprechung keine planwidrige Gesetzeslücke
dar (BSG 22. Mai 1985 - 1 RS 1/84 - BSGE 58, 110 ff. für die wegen
einer privaten Lebensversicherung von der Rentenversicherungspflicht
Befreiten und darauf aufbauend SG Berlin 19. November 1987 - S 75 Kr
230/86 - nv., auch für die von der Rentenversicherungspflicht
befreiten Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen).
Von den sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers sind
jedoch die arbeitsvertraglichen zu unterscheiden. Darauf haben sowohl
das Bundessozialgericht im Urteil vom 22. Mai 1985 (aaO) als auch das
Sozialgericht Berlin im Urteil vom 19. November 1987 (aaO) hingewiesen.
Dem Arbeitgeber blieb es unbenommen, sich zu Betragszuschüssen
arbeitsvertraglich zu verpflichten oder sie freiwillig zu leisten. Das
Sozialgericht Berlin hat einen den Arbeitgeber zu
Beitragszuschüssen verpflichtenden Vertrauenstatbestand verneint,
wenn der Arbeitnehmer die Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht beantragte, obwohl er wußte oder
hätte wissen müssen, daß kein gesetzlicher oder
vertraglicher Anspruch auf einen Beitragszuschuß bestand. Im
vorliegenden Fall hatte der Kläger den Befreiungsantrag mehr als
zehn Jahre vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts und des
Sozialgerichts Berlin gestellt. Die Beklagte erstattete seit Beginn des
Arbeitsverhältnisses im Jahre 1972 die Hälfte der
Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe.
Unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber auch ohne
rechtsgeschäftlichen Verpflichtungstatbestand zu einer
Zuschußzahlung verpflichtet war, kann im vorliegenden Fall
dahinstehen. Das Arbeitsgericht Augsburg hatte im Urteil vom 23. Juli
1981 (- 1 Sa 1956/80 - nv.) entschieden, daß der Arbeitgeber
seinen in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
versicherten und deshalb in der gesetzlichen Rentenversicherung
befreiten Arbeitnehmern jedenfalls nach Treu und Glauben zur Erstattung
der halben Beiträge verpflichtet sei. Inwieweit dieses Urteil mit
der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zu vereinbaren ist,
kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob sich die Beklagte durch
stillschweigende Erklärung oder betriebliche Übung zu
Beitragserstattungen verpflichtet hatte. Tarifvertragliche
Zuschußpflichten des Arbeitgebers waren üblich (vgl.
Gesetzesbegründung zu § 172 Abs. 2 SGB VI, BT-Drucksache
12/405 S 119). § 64 Abs. 2 des Tarifvertrages über die
Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des
D enthielt zwar ebenfalls eine Zuschußpflicht, galt aber nicht
für leitende Ärzte, weil sie nicht unter den
persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fielen.
Trotzdem war es naheliegend, die tarifvertragliche
Zuschußregelung auf die leitenden Ärzte einzelvertraglich zu
übertragen. Selbst wenn die Beklagte nicht aufgrund einer
arbeitsvertraglichen Verpflichtung, sondern freiwillig die
Beitragszuschüsse leistete, ändert dies an den
sozialversicherungsrechtlichen Zusammenhängen nichts. Die Beklagte
wollte keine Vorteile daraus ziehen, daß sich der Kläger
wegen seiner Mitgliedschaft in der berufsständischen
Versorgungseinrichtung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
befreien ließ. Der Kläger hat nicht substantiiert
vorgetragen, daß die Beitragserstattung einem weitergehenden
Zweck diente.
bb) Der Kläger war mit der hauptberuflichen Beschäftigung im
Krankenhaus und der dafür gezahlten laufenden Vergütung bei
der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe pflichtversichert. Die
Pflichtversicherung bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe bezog
sich nicht auf die freiberufliche Nebentätigkeit und die
Privatliquidationen des Klägers. Insoweit leistete die Beklagte
auch keine Beitragszuschüsse. Sie erstattete dem Kläger nur
die Hälfte der Pflichtbeiträge. An einer
Höherversicherung oder freiwilligen zusätzlichen
Versorgungsabgaben beteiligte sie sich nicht. Damit fehlen ausreichende
Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte mit ihren
Zuschüssen dazu beitragen wollte, den durch die
Nebentätigkeit und die Privatliquidationen erzielten
Lebensstandard des Klägers im Ruhestand abzusichern.
2. Nach der seit dem 1. Oktober 1994 geltenden Fassung des § 55
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG zählen zu den anrechenbaren Renten
auch die Leistungen aus berufsständischen
Versorgungseinrichtungen, zu denen der Arbeitgeber auf Grund eines
Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen Dienst
mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in
dieser Höhe geleistet hat. Die von der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe gezahlte Altersrente stellt eine derartige Leistung dar.
a) Bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe handelt es sich um eine
berufsständische Versorgungseinrichtung. Sie ist nach § 1
Abs. 1 ihrer Satzung eine Körperschaft des öffentlichen
Rechts. Ihre Aufgabe ist es, den Angehörigen und ihren
Hinterbliebenen die in der Satzung vorgesehene Versorgung zu
gewähren. Diese Versorgung, auf die ein Rechtsanspruch besteht,
umfaßt Alters-, Berufsunfähigkeits- und
Hinterbliebenenrenten (§ 8 Abs. 1 der Satzung).
b) Den Rentenanspruch gegen die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
hat der Kläger auf Grund seiner Beschäftigung bei der
Beklagten erworben. Die entsprechende Anwendung des Beamtenrechts
führt dazu, daß die Tätigkeit bei der Beklagten einem
Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst gleich
steht. Für die Anrechnung reicht es aus, daß die
beamtenähnliche Versorgung und die Rentenzahlung der
berufsständischen Versorgungseinrichtung auf derselben
Tätigkeit beruhen.
aa) Entgegen der Ansicht des Klägers regelt § 55 BeamtVG
nicht nur die Anrechnung der bereits vor Beginn des
Beamtenverhältnisses erdienten Versorgungsbezüge. Der
Geltungsbereich des § 55 BeamtVG erstreckt sich auch auf die
während des Beamtenverhältnisses erworbenen
Versorgungsbezüge. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
28. Januar 1993 (BVerwG - 2 C 20.91 - BVerwGE 92, 41, 43 f.)
entschieden hat, ist eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auf
die Beamtenversorgung auch insoweit anzurechnen, als sie auf einer
zulässigen Nebentätigkeit beruht. In § 55 Abs. 3 und 4
BeamtVG ist abschließend festgelegt, inwieweit die in § 55
Abs. 1 BeamtVG aufgeführten Versorgungsleistungen keiner
Anrechnung unterliegen sollen. Für weitere Einschränkungen
der Anrechenbarkeit gibt das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte.
bb) Sinn und Zweck des § 55 BeamtVG sprechen im vorliegenden Fall
nicht gegen, sondern für die Anrechnung. Die Beamtenversorgung
sichert dem Versorgungsberechtigten eine Alimentation ausgehend von dem
zuletzt wahrgenommenen Amt und der entsprechenden Besoldungsgruppe.
Gesetzliche Rentenansprüche und Leistungen aus einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung können zu einer -
gemessen an diesem Versorgungsziel - überhöhten
Gesamtversorgung führen. Hiergegen richtet sich § 55 BeamtVG.
Den Anstoß für diese Ruhensregelung gab zwar die erweiterte
Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten in
privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen als ruhegehaltsfähige
Dienstzeit. Anlaß und Regelungsziel sind aber voneinander zu
unterscheiden. § 55 BeamtVG soll durch eine umfassende
Anrechnungsvorschrift sogenannte Doppelversorgungen verhindern. Ob die
Beamtenversorgung und die anzurechnenden Renten nacheinander oder
nebeneinander erworben wurden, spielt dabei keine Rolle. Im
unmittelbaren Anwendungsbereich des § 55 BeamtVG reicht es aus,
daß die zusätzlichen Renten entweder bei einem anderen
Dienstherren in einem früheren Arbeitsverhältnis oder durch
Nebentätigkeit erworben wurden. Eine Doppelversorgung liegt erst
recht vor, wenn der zur Versorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen verpflichtete Arbeitgeber auch die zusätzliche
Rentenleistung finanziert hat und beide Versorgungsbezüge auf
derselben Tätigkeit beruhen.
3. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG genügt es für
die Anrechnung der Leistungen aus einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung, daß der Dienstherr mindestens die
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe
geleistet hat. Die Beklagte hat sich in diesem Umfang an den
Beitragszahlungen beteiligt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen
einerseits den Pflichtabgaben nach § 21 Abs. 1 der Satzung der
Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung und andererseits den
zusätzlichen Versorgungsabgaben und der freiwilligen
Höherversicherung (§ 21 Abs. 5 und § 24 der Satzung der
Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung).
aa) Die Beklagte erstattete dem Kläger mit Ausnahme der Jahre
1972, 1973 und 1994 50 % der von ihm entrichteten Versorgungsabgaben
zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Nach dem Vortrag der
Beklagten im Schriftsatz vom 14. Juli 1997 sanken die Zuschüsse
der Beklagten in diesen drei Jahren deshalb unter 50 %, weil der
Kläger freiwillig höhere Beiträge eingezahlt hatte und
sich die Beklagte daran nicht beteiligte. Der Kläger hat dies in
den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert bestritten. Damit ist nach
§ 138 Abs. 3 ZPO davon auszugehen, daß die Beklagte alle
Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zur
Hälfte übernahm.
bb) Die Anrechenbarkeit der Leistungen aus der berufsständischen
Pflichtversicherung entfällt nicht dadurch, daß der
Kläger ohne Beteiligung der Beklagten zusätzlich freiwillige
Beiträge entrichtete. Die auf freiwilligen Beiträgen oder
einer Höherversicherung beruhenden Rentenleistungen bilden
abtrennbare, eigenständig bewertbare Rententeile. Dies hat die
Beklagte berücksichtigt und insoweit von einer Anrechnung
abgesehen (§ 55 Abs. 4 BeamtVG).
cc) Die Anrechnung setzt nicht voraus, daß der Arbeitgeber mit
seiner Beitragsbeteiligung einer gesetzlichen oder vertraglichen
Verpflichtung nachkam. Freiwillige Zuschüsse genügen.
III. Soweit zwingende Vorschriften des Betriebsrentengesetzes nicht
entgegenstehen, steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, für
alle Einzelheiten der zugesagten betrieblichen Altersversorgung auf das
jeweils geltende Beamtenversorgungsrecht zu verweisen. Diese dynamische
Verweisung enthält Chancen und Risiken.
Verfassungsgemäße Änderungen des
Beamtenversorgungsrechts sind grundsätzlich anzuwenden. Die
arbeitsvertragliche Übernahme dieser Bestimmungen führt nicht
zu einer zusätzlichen Kontrolle der Neuregelung nach § 315
BGB.
1. Der Arbeitgeber darf Widerrufs- und Leistungsbestimmungsrechte nur
nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB ausüben.
Betriebsvereinbarungen müssen nach § 75 Abs. 1 BetrVG die
Grundsätze von Recht und Billigkeit beachten. Dementsprechend
bedürfen Änderungen der Versorgungsordnung durch den
Arbeitgeber oder die Betriebspartner eines gemessen an
Eingriffsintensität und Regelungsziel billigenswerten Grundes.
Für Eingriffe in Versorgungsanwartschaften hat der Senat ein
dreiteiliges Prüfungsschema entwickelt, das den Grundsätzen
der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes
Rechnung trägt (ständige Rechtsprechung des BAG seit dem
Urteil vom 17 April 1985 - 3 AZR 72/83 - BAGE 49, 57, 66 ff.). Im
vorliegenden Fall hat sich der Arbeitgeber keine
Gestaltungsmöglichkeiten vorbehalten, sondern sich den
Vorschriften des Gesetzgebers im Beamtenversorgungsrecht unterworfen.
Die vom Kläger angegriffene Anrechnung ist Folge der
Dynamisierungsvereinbarung.
2. Gesetzliche Regelungen müssen das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 3 GG) beachten. Es umfaßt bereits den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Gebot des
Vertrauensschutzes. Verfassungsgemäße Regelungen des
Beamtenversorgungsrechts tragen den Interessen der
Versorgungsberechtigten in der Regel ausreichend Rechnung. In
Ausnahmefällen kommt eine Anpassung des Versorgungsvertrages wegen
Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) in Betracht.
IV. Weder der am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene § 55 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 BeamtVG noch seine arbeitsvertragliche Übernahme sind
verfassungsrechtlich zu beanstanden. Der Versorgungsvertrag muß
auch nicht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage angepaßt
werden.
1. § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr.
16 BeamtVGÄndG 1993 verstößt nicht gegen die
Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, die durch Art. 33 Abs. 5 GG
gewährleisteten hergebrachten Grundsätze des
Berufsbeamtentums, den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz
(Art. 20 Abs. 3 GG) oder den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Die dem Kläger zustehenden Rentenansprüche gegen die
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe genießen zwar den
Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Sie werden aber durch die Anrechnung
weder in ihrem Bestand noch in ihrer Höhe entwertet oder sonstwie
berührt (vgl. hierzu BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -
BVerfGE 76, 256, 293 f. = AP GG Art. 33 Abs. 5 Nr. 7, zu C I 1 der
Gründe).
b) Die beamtenrechtlichen Versorgungsvorschriften sind an Art. 33 Abs.
5 GG zu messen. Art. 33 Abs. 5 GG ist eine dem Art. 14 GG vorgehende
verfassungsrechtliche Sonderregelung. Sie beläßt dem
Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Beamtenversorgung einen weiten
Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -
BVerfGE 76, 256, 295 = AP aaO, zu C II 1 der Gründe). Er muß
zwar das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums
zählende Alimentationsprinzip beachten. Diese Verpflichtung bleibt
aber durch die erweiterte Anrechnungsregelung unangetastet. Für
eine amtsangemessene, lebenslange Alimentation des Beamten und seiner
Familie ist nach wie vor gesorgt.
Der Dienstherr kann sich von seiner Alimentationspflicht dadurch
entlasten, daß er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte
aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese
ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner
Familie zu dienen bestimmt sind. Die Sozialversicherungsrenten stellen
derartige Einkünfte dar (BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82
- BVerfGE 76, 256, 298 ff. = AP aaO, zu C II 4 der Gründe).
Für die an ihre Stelle tretenden Leistungen berufsständischer
Versorgungseinrichtungen gilt nichts anderes. Die entscheidenden
Prinzipen und Zielsetzungen stimmen bei der Ärzteversorgung
Westfalen-Lippe und bei der Rentenversicherung überein. Entgegen
der Ansicht des Klägers können die Leistungen der
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe nicht dem Altersgeld nach dem
Gesetz über die Altershilfe für Landwirte gleichgestellt
werden. Im Gegensatz zur berufsständischen Altersversorgung weist
die Altershilfe für Landwirte tiefgreifende strukturelle
Unterschiede zur gesetzlichen Rentenversicherung auf (BVerwG 26. Juni
1986 - 2 C 66.85 - BVerwGE 74, 285, 287 f.). Diese Unterschiede
rechtfertigen es, die Altershilfe bei der Anrechnungsregelung des
§ 55 BeamtVG anders zu behandeln als die gesetzliche
Rentenversicherung und die berufsständische Altersversorgung.
c) Die Erweiterung der Anrechnung durch die Einfügung des §
55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG (Art. 1 Nr. 16 BeamtVGÄndG 1993)
greift nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der
Vergangenheit angehörende Tatbestände ein, sondern wirkt auf
gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen ein. Damit handelt es sich um eine sogenannte
unechte, retrospektive Rückwirkung. Sie ist nicht generell
unwirksam. Das gesetzgeberische Anliegen und das Vertrauen des
Betroffenen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage sind
gegeneinander abzuwägen. Art. 1 Nr. 16 BeamtVGÄndG 1993
hält dieser Überprüfung stand. Eine
Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge war nicht
erforderlich.
aa) Ob und inwieweit ein schutzwürdiges Vertrauen entstand,
hängt unter anderem von der Vorhersehbarkeit der
Gesetzesänderung ab. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven
Vorstellungen des Betroffenen und seine individuelle Situation, sondern
darauf an, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung
geeignet war, ein Vertrauen auf ihren Fortbestand zu begründen
(BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 349 f. =
AP aaO, zu C IV 3 a der Gründe). Der verfassungsrechtlich
verbürgte Vertrauensschutz gebietet nicht, die von einer
bestimmten Rechtslage Begünstigten vor jeglicher Enttäuschung
ihrer Hoffnungen und Erwartungen betreffend die Dauerhaftigkeit der
bestehenden Rechtslage zu bewahren (BVerfG 30. September 1987 - 2 BvR
933/82 - BVerfGE 76, 256, 350 = AP aaO).
bb) Die Anrechnungsregeln im Beamtenversorgungsrecht sind seit 1966
laufend erweitert worden. Anrechnungslücken wurden nach und nach
geschlossen. Die Beamten mußten damit rechnen, daß der
Gesetzgeber die systemwidrige Begünstigung der Leistungen aus
berufsständischen Versorgungseinrichtungen beseitigen und die
Anrechnungsvorschriften des § 55 BeamtVG auf diese
Versorgungsleistungen erstrecken werde.
(1) Die gesetzliche Rente war bereits seit dem 1. Januar 1966 nach
§ 116a BBG und den entsprechenden Landesgesetzen auf eine
Beamtenpension anzurechnen. Die Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
als berufsständische Versorgungseinrichtung bot eine gleichartige
und gleichwertige Alters-, Invaliditäts- und
Hinterbliebenenversorgung. Die angestellten Ärzte hatten deshalb
die Möglichkeit, sich von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Machten sie davon
Gebrauch, so hatten sie den jeweils gültigen Beitrag zur
gesetzlichen Angestelltenversicherung als Versorgungsabgabe an die
Ärzteversorgung Westfalen-Lippe zu leisten (§ 21 Abs. 1 Satz
1 der Satzung der Westfälisch-Lippischen Ärzteversorgung).
Diesen versorgungsrechtlichen Zusammenhängen und dem Zweck der
Anrechnungsregelung widersprach es, daß keine Anrechnung der
Leistung aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen stattfand.
Auch das Bundesverfassungsgericht hat es im Beschluß vom 30.
September 1987 (- 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256, 339 f. = AP aaO, zu C
III 4 der Gründe) als problematisch angesehen, ob sich die
Unterscheidung zwischen den gesetzlichen Renten und den Leistungen
berufsständischer Versorgungseinrichtungen mit dem Gleichheitssatz
des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren ließ. Einer Entscheidung
hierüber bedurfte es in diesem Beschluß nicht.
(2) Die Beamten konnten nicht erwarten, daß ihnen die
systemwidrigen Vorteile der bisherigen Anrechnungsregelung verblieben.
Soweit die Renten aus einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung unter den seit dem 1. Oktober 1994 geltenden
§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG fallen, haben die
Versorgungsberechtigten auch keine im Vergleich zur gesetzlichen
Rentenversicherung schutzwürdigeren Eigenleistungen erbracht. Die
Anrechnung setzt voraus, daß sich der Arbeitgeber mindestens zur
Hälfte an den Beiträgen beteiligt hat. Dies entspricht dem
Beitragsanteil des Arbeitgebers in der gesetzlichen Rentenversicherung.
d) Gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt
es nicht, daß die erweiterte Anrechnungsregelung des § 55
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG nur für die Versorgungsberechtigten
gilt, die sich bei Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht im
Ruhestand befanden. Für diese Stichtagsregelung gibt es
einleuchtende Gründe. Mit Eintritt in den Ruhestand erstarkt die
Versorgungsanwartschaft zum Versorgungsanspruch. Die veränderte
Rechtsstellung rechtfertigt die Unterscheidung. Der Eintritt des
Versorgungsfalles ist eine entscheidende Zäsur und ein
sachgerechter Anknüpfungspunkt für versorgungsrechtliche
Vorschriften.
2. Auch die arbeitsvertragliche Übernahme des § 55 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 BeamtVG durch die dynamische Verweisung auf das
Beamtenversorgungsrecht widerspricht nicht verfassungsrechtlichen
Wertentscheidungen, die über die Generalklauseln der §§
138, 242 BGB zu berücksichtigen sind.
a) Betriebsrentenansprüche zählen zu den durch Art. 14 GG
geschützten Rechtspositionen. Wie weit der Schutz reicht,
hängt vom konkreten Vertragsinhalt ab. Bloße Chancen und
Erwartungen werden nicht geschützt. Über die Ausgestaltung
der betrieblichen Altersversorgung entscheiden die
Arbeitsvertragsparteien, Betriebspartner oder Tarifvertragsparteien.
Eine über die eingeräumten Ansprüche hinausgehende
Rechtsposition gewährleistet Art. 14 GG nicht.
Der Kläger soll nach den getroffenen Vereinbarungen eine
Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhalten und
insoweit den Beamten gleichgestellt werden. Durch die dynamische
Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht sind die jeweils geltenden
Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes integraler Bestandteil des
Betriebsrentenanspruchs. Verfassungsmäßige Änderungen
des Beamtenversorgungsgesetzes stellen keinen Eingriff in die
Versorgungsrechte des Klägers dar, sondern legen den aktuellen
Anspruchsinhalt fest.
b) Die auf der dynamischen Verweisung beruhende, lediglich
entsprechende Anwendung des Beamtenversorgungsrechts und die
Besonderheiten des vorliegenden Vertragsverhältnisses führen
nicht zu einem verstärkten, die Anwendung des § 55 Abs. 1
Satz 2 Nr. 3 BeamtVG ausschließenden Vertrauensschutz. Die
Nichtanrechnung der berufsständischen Versorgung stellt auch im
vorliegenden Fall einen Systembruch dar, mit dessen Beseitigung der
Kläger rechnen mußte.
aa) Durch die dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht und
die vertragliche Vereinbarung einer laufenden Vergütung nach
Besoldungsgruppe A 14 hatten die Parteien ein durch diese
Besoldungsgruppe definiertes Gesamtversorgungsniveau vereinbart. Die
Einnahmen des Klägers aus der Ausübung seines
Liquidationsrechts und der freiberuflichen Nebentätigkeit spielen
für die ihm zugesagte Gesamtversorgung und damit auch für die
Anrechnungsregelung keine Rolle. Maßgeblicher Bezugspunkt ist
ausschließlich die an die Beamtenbesoldung angelehnte laufende
Vergütung.
Wenn die auf dieser Vergütung aufbauende Gesamtversorgung
überschritten ist, kommt die Anrechnungsregelung des § 55
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG zum Zuge. Ob die Überschreitung auf
einer zusätzlichen Rente aus der gesetzlichen
Angestelltenversicherung oder auf einer an ihre Stelle tretenden,
gleichwertigen Rente aus einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung beruht, spielt für den vereinbarten
Versorgungsgrad und die dem § 55 BeamtVG zugrunde liegende
Zielsetzung keine entscheidende Rolle.
bb) Die Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
bezogen sich für den Kläger erkennbar auf die
Tätigkeiten und die Vergütungen, für die er von der
Beklagten eine Altersversorgung nach beamtenrechtlichen
Grundsätzen erhalten sollte. Soweit der Kläger seinen aus den
Liquidationseinnahmen und der Nebentätigkeit finanzierten
Lebensstandard auch im Alter sichern wollte, durfte er sich nicht auf
die Entrichtung von Pflichtbeiträgen beschränken, sondern
mußte eine zusätzliche Eigenvorsorge treffen. Dies war dem
Kläger auch zumutbar, zumal er etwa drei Viertel seines Einkommens
aus Privatliquidationen erzielte.
cc) Obwohl der Kläger bereits vor Inkrafttreten des § 55 Abs.
1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG in den vorzeitigen Ruhestand treten konnte und
obwohl dann die Anrechnung unterblieben wäre, muß der
vorliegende Fall nicht ebenso behandelt werden. Stichtagsregelungen
sind trotz der damit verbundenen Härten grundsätzlich
zulässig (vgl. ua. BVerfG 8. April 1986 - 1 BvR 1186, 1574,
1704/83 und 271, 291, 334/84 - BVerfGE 71, 364, 397; 6. Dezember 1988 -
1 BvL 5, 6/85 - BVerfGE 79, 212, 219). Insoweit besteht ein weiter
Gestaltungsspielraum. Es genügt, daß sich die
Stichtagsregelung am gegebenen Sachverhalt orientiert und sachlich
vertretbar ist (vgl. ua. BVerfG 5. Juli 1989 - 1 BvL 11/87, 1 BvR
1053/87 und 556/88 - BVerfGE 80, 297, 311;15. Oktober 1996 - 1 BvL 44,
48/92 - BVerfGE 95, 64, 89). Diese Grenzen sind nicht
überschritten worden. Der Eintritt des Versorgungsfalles ist ein
sachgerechter Anknüpfungspunkt. Eine besondere Lage, die eine
Übergangsvorschrift gebot, lag nicht vor.
Den Kläger trifft keine unzumutbare Härte. Mit einer
Erweiterung der Anrechnungsvorschrift war zu rechnen. Die bei einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung Versicherten konnten
nicht erwarten, daß ihre nicht gerechtfertigte Bevorzugung durch
eine Übergangsregelung aufrecht erhalten würde. Wenn der
Arbeitnehmer auf den vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand verzichtete,
war dies zwangsläufig mit einem Risiko verbunden. Im vorliegenden
Fall kommt hinzu, daß der Kläger durch die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht nur betriebsrentenrechtliche Nachteile
erlitt, sondern durch die ihm arbeitsvertraglich ermöglichte
Nebentätigkeit und das Liquidationsrecht zusätzliche
Einnahmen erzielte, deren Höhe nach den eigenen Angaben des
Klägers in etwa den Versorgungseinbußen entsprach. Im
Gegensatz zu den Versorgungsberechtigten, die sich bei Inkrafttreten
des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG bereits in Ruhestand
befanden, konnte er ohne größere Schwierigkeiten die
entstandene Versorgungslücke schließen.
c) Der Kläger kann auch nicht geltend machen, er hätte die
Versicherung bei der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe allein mit
eigenen Mitteln finanziert, wenn ihm die sich aus der
Anrechnungsvorschrift des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG
ergebenden Folgen damals bekannt gewesen wären. Ab wann die
Beklagte arbeits- oder sozialversicherungsrechtlich verpflichtet war,
50 % der Pflichtbeiträge zur Ärzteversorgung Westfalen-Lippe
zu tragen, kann dahinstehen. Der Kläger hat mehr als 20 Jahre lang
die erheblichen Leistungen der Beklagten einschließlich der
Zinsvorteile hingenommen, ohne damit rechnen zu können, daß
die bisherige Anrechnungsregel auch künftig fortbestehen bleibt.
3. Die Versorgungsvereinbarung muß nicht wegen Wegfalls der
Geschäftsgrundlage nach § 242 BGB angepaßt werden.
Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts die bei Abschluß
des Vertrags zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen
und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen einer Partei oder die
gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien vom Vorhandensein oder dem
künftigen Wegfall gewisser Umstände, sofern der
Geschäftswille der Parteien hierauf aufbaut (vgl. ua. BAG 13. Mai
1997 - 3 AZR 79/96 - AP BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 2 = EzA
BetrAVG § 1 Pensionskasse Nr. 1, zu II 3 der Gründe mwN; BGH
7. Mai 1997 - IV ZR 179/86 - BGHZ 135, 333, 338). Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt.
a) Ein beiderseitiger Rechtsirrtum liegt nicht vor. Die Parteien haben
sich bei Abschluß des Versorgungsvertrages nicht über die
Rechtslage geirrt (vgl. dazu auch BAG 16. August 1988 - 3 AZR 61/87 -
AP BetrAVG § 1 Beamtenversorgung Nr. 8, zu 4 der Gründe). Die
Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BeamtVG wurde
erst mit Wirkung zum 1. Oktober 1994 geschaffen.
b) Zwar kann auch eine Gesetzesänderung zum Wegfall der
Geschäftsgrundlage führen. Nach der zwischen den Parteien
getroffenen Dynamisierungsvereinbarung war aber das jeweils geltende
Beamtenversorgungsrecht anzuwenden. Dies konnte sich nach dem
gemeinsamen Geschäftswillen zum Vorteil wie zum Nachteil des
Klägers auswirken. Da die vertragliche Risikoverteilung
Erweiterungen der Anrechnungsregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
BeamtVG umfaßt, ist die Geschäftsgrundlage des
Versorgungsvertrages nicht weggefallen.
C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.