BAG, Urteil vom 23.05.2000- Aktenzeichen 3 AZR 228/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Mönchengladbach - Urteil vom 19. August 1998 - 4 Ca 1573/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 3. Februar 1999 - 1 Sa 1632/98)
BetrAVG § 1 (Gleichbehandlung), §§ 6, 2
EWGV Art. 119 (seit 1. Mai 1999: Art. 141 EG)
GG Art. 3
(Gleichbehandlung in der betrieblichen Altersversorgung)
»Jedenfalls, soweit ein Betriebsrentenanspruch auf
Beschäftigungszeiten vor dem 17. Mai 1990 beruht, ist ein
Arbeitgeber nicht aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet,
einem schwerbehinderten Arbeitnehmer ebenso wie einer Arbeitnehmerin
die Möglichkeit zu geben, betriebliche Altersrente mit Vollendung
des 60. Lebensjahres ohne Abschläge in Anspruch zu nehmen
(Ergänzung zu BAG 18. März 1997 - 3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284
= AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 32).«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob der Kläger wegen der
Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente nach Vollendung des 60.
Lebensjahres einen versicherungsmathematischen Abschlag hinnehmen
muß.
Der Kläger ist am 8. August 1936 geboren. Er war vom 1. Juli 1954
bis zum 30. Juni 1982 bei der Beklagten beschäftigt. Er ist
schwerbehindert und bezieht seit dem 1. September 1996 die gesetzliche
Altersrente.
Die Beklagte hat ihren Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung nach Maßgabe einer in ihrem Betrieb geltenden
Ruhegeldordnung zugesagt. In der für den Kläger
maßgeblichen Fassung dieser Ruhegeldordnung vom 3. Oktober 1977
(RGO) heißt es ua.:
"§ 5
Bemessung der Renten
Folgende Leistungen werden nach Vorlage der entsprechenden Bescheide der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt:
1. Altersrente
Nach 25 anrechnungsfähigen Dienstjahren (§ 3) und Vollendung
des 65. Lebensjahres bei männlichen bzw. des 60. Lebensjahres bei
weiblichen Belegschaftsmitgliedern beträgt die Altersrente 30 %
des rentenfähigen Einkommens (§ 4), jedoch höchstens
270,00 DM monatlich.
Werden 25 anrechnungsfähige Dienstjahre nicht erreicht, dann
verringert sich der höchstmögliche Prozentsatz von 30 % des
rentenfähigen Einkommens für jedes fehlende Dienstjahr um
einen Prozentpunkt. Darüber hinaus wird auf Antrag des
Belegschaftsmitgliedes Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres
gewährt, wenn und solange es Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erhält. In diesem Falle wird die nach den
vorstehenden Bedingungen errechnete Rente um 0,4 % für jeden
vollen Kalendermonat der vorzeitigen Rentengewährung vor
Vollendung des 65. Lebensjahres gekürzt.
...
§ 9
Unverfallbarkeit von Ansprüchen
...
Bei Eintritt des Leistungsfalles nach § 5 Pkt. 1 wird von der
Altersrente, die dem Belegschaftsmitglied ohne das Ausscheiden zustehen
würde, der Teil gewährt, der dem Verhältnis der
tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der möglichen
Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres
entspricht.
...
Der Teilanspruch wird nach den im Zeitpunkt des Ausscheidens gegebenen
Bemessungsgrundlagen (§ 4) berechnet. Spätere Änderungen
dieser Ruhegeldordnung bleiben außer Betracht."
Unter dem 10. August 1983 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie
habe die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaft auf 160,30 DM
festgestellt. Dabei nahm sie eine ratierliche Kürzung im
Verhältnis der erreichten zur bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit vor. Seit dem 1. September 1996
zahlt die Beklagte an den Kläger nur eine monatliche Betriebsrente
von 121,80 DM. Sie kürzte die vom Kläger erdiente Teilrente
um (60 x 0,4 % =) 24 % wegen deren vorgezogener Inanspruchnahme.
Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, ihm stehe die
errechnete Teilrente von 160,30 DM in voller Höhe zu. Den von der
Beklagten vorgenommenen versicherungsmathematischen Abschlag müsse
er nicht hinnehmen. Die Regelung der Ruhegeldordnung verstoße
gegen Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG, soweit sie ein unterschiedliches
Rentenzugangsalter für männliche und weibliche Arbeitnehmer
festlege. Der Gesetzgeber habe nicht nur für Frauen, sondern auch
für schwerbehinderte Männer das Rentenbezugsalter auf die
Vollendung des 60. Lebensjahres festgeschrieben. Diese Bevorzugung der
beiden Arbeitnehmergruppen müsse auch in das betriebliche
Versorgungswerk übertragen werden.
Der Kläger hat zuletzt sinngemäß betragt:
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 30.
September 1996 bis zum 28. Februar 1998 654,50 DM nebst 4 % Zinsen zu
zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich 160,30 DM ab dem 30. März 1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, sie sei berechtigt gewesen, nach den Bestimmungen
der Ruhegeldordnung zu verfahren. Sie habe ebenso wie der Gesetzgeber
eine Übergangsfrist gehabt, die Gleichstellung von Mann und Frau
in der Altersversorgung sicherzustellen. Zwischenzeitlich sei ihre
Ruhegeldordnung angepaßt worden. Sie sei auch nicht verpflichtet,
Frauen und schwerbehinderte Männer in der betrieblichen
Altersversorgung gleich zu behandeln. Für die unterschiedliche
Behandlung gebe es sachliche Gründe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner
Revision strebt der Kläger die Wiederherstellung des Urteils des
Arbeitsgerichts an.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat seine Klage zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgewiesen. Der Kläger muß den von der
Beklagten vorgenommenen versicherungsmathematischen Abschlag wegen
vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente hinnehmen. Dem stehen
weder Art. 119 EGV (seit 1. Mai 1999: Art. 141 EG) noch der durch Art.
3 Abs. 2 und Abs. 3 GG konkretisierte arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungsgrundsatz entgegen. Der Kläger hat daher keinen
Betriebsrentenanspruch, der über das hinausgeht, was die Beklagte
an ihn zahlt.
I. Die Beklagte ist nach § 5 Abs. 1 Unterabs. 2 ihrer
Ruhegeldordnung in der für das Verhältnis zum Kläger
maßgeblichen Fassung vom 3. Oktober 1977 berechtigt, von der nach
§ 2 BetrAVG, § 9 RGO berechneten Teilrente wegen deren
vorzeitigen Bezuges einen versicherungsmathematischen Abschlag
vorzunehmen. Die Beklagte hat diesen Abschlag mit 24 % richtig
berechnet, weil der Kläger den Bezug der Betriebsrente um 60
Monate vorgezogen hat.
Ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4% pro Monat der
vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der in der
Ruhegeldordnung festgelegten Altersgrenze ist betriebsrentenrechtlich
nicht zu beanstanden. Er entspricht billigem Ermessen (vgl. BAG 20.
April 1982 - 3 AZR 1137/79 - BAGE 38, 277, 283 = AP BetrAVG § 6
Nr. 4, zu 4 der Gründe;28. März 1995 - 3 AZR 900/94 - AP
BetrAVG § 6 Nr. 21 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 17, zu II 3 c der
Gründe).
II. Die Regelung in der Ruhegeldordnung verstößt im hier
maßgeblichen Zeitraum weder gegen Art. 119 EGV noch gegen die
Diskriminierungsverbote des nationalen Rechts.
1. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, die Regelung in der
Ruhegeldordnung, wonach Frauen bereits mit Vollendung des 60.
Lebensjahres, Männer aber erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres
Altersrente in Anspruch nehmen können, verstoße gegen Art.
119 EGV.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs steht es
zwar im Widerspruch zu Art. 119 EGV, wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen
eines betrieblichen Versorgungssystems aufgrund der Festsetzung eines
je nach Geschlecht unterschiedlichen Rentenalters erst in einem
höheren Alter als eine Arbeitnehmerin in der gleichen Lage
Anspruch auf eine Betriebsrente hat. Ein solcher Arbeitnehmer darf nach
der Rechtsprechung des Gerichtshofs weder was den Zeitpunkt noch was
die Höhe des (Teil-)Versorgungsanspruchs angeht, schlechter
gestellt werden als eine Arbeitnehmerin in vergleichbarer Situation.
Auf die unmittelbare Wirkung von Art. 119 EGV kann sich ein
Arbeitnehmer zur Stützung der Forderung nach Gleichbehandlung auf
dem Gebiet der betrieblichen Altersversorgung aber nur wegen solcher
Leistungen berufen, die für Beschäftigungszeiten ab dem 17.
Mai 1990 geschuldet werden, es sei denn, er hätte bereits vor
diesem Zeitpunkt nach dem anwendbaren innerstaatlichen Recht Klage
erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt (ua. EuGH 17.
Mai 1990 - Rs-C-262/88 - "Barber" AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 20;14.
Dezember 1993 - Rs-C-110/91 - "Moroni" AP BetrAVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 16).
Damit scheidet für den Kläger die Berufung auf Art. 119 EGV
wegen der unterschiedlichen Altersgrenze für Männer und
Frauen in der Ruhegeldordnung der Beklagten aus. Die ihm geschuldete
Betriebsrente ist Gegenleistung für seine
Beschäftigungszeiten bei der Beklagten zwischen dem 1. Juli 1954
und dem 30. Juni 1982. Auf die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden und
europarechtlich auch nicht mehr zu beanstandenden betrieblichen
Versorgungsregelungen kommt es an (§ 2 Abs. 5 BetrAVG).
2. Die Bestimmung eines unterschiedlichen Rentenzugangsalters für
Männer und Frauen, die für die Berechtigung der Beklagten
entscheidend ist, einen versicherungsmathematischen Abschlag zu Lasten
des Klägers vorzunehmen, steht auch nicht im Widerspruch zu
nationalen Diskriminierungsverboten. Dies gilt sowohl im allgemeinen
Vergleich zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern, als
auch dann, wenn nur zwischen schwerbehinderten Männern und nicht
schwerbehinderten Frauen verglichen wird.
a) Die Ruhegeldordnung in der für den Kläger
maßgeblichen Fassung benachteiligt männliche gegenüber
weiblichen Arbeitnehmern. Männer können die volle
Betriebsrente erst in einem höheren Lebensalter als Frauen
beziehen. Wollen sie die Betriebsrente ebenso wie Frauen mit Vollendung
ihres 60. Lebensjahres in Anspruch nehmen, ist dies nur nach
Maßgabe des § 6 BetrAVG zusammen mit der vorgezogenen
gesetzlichen Altersrente möglich. In diesem Fall müssen
Männer anders als Frauen Abschläge von der erdienten
Betriebsrente hinnehmen. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Betrieb
ist der Unverfallbarkeitsfaktor aus § 2 BetrAVG für
männliche Arbeitnehmer ungünstiger als für vorzeitig aus
dem Betrieb ausgeschiedene weibliche Mitarbeiter; die bis zur festen
Altersgrenze erreichbare Dauer der Betriebszugehörigkeit ist bei
Männern größer. Diese Nachteile werden auch nicht
dadurch ausgeglichen, daß Männer eine höhere
Betriebszugehörigkeit erreichen können. Eine Frau mit im
übrigen völlig gleichen Daten wie der Kläger hätte
nach der Ruhegeldordnung der Beklagten einen Anspruch auf eine
höhere Betriebsrente als der Kläger.
b) Jedenfalls für eine Übergangsfrist, die weit über die
hier maßgebliche Beschäftigungszeit des Klägers bei der
Beklagten bis zum Jahre 1982 hinausreicht, verstießen
Versorgungszusagen mit unterschiedlichem Rentenzugangsalter trotz der
hierin liegenden Schlechterbehandlung männlicher Arbeitnehmer
nicht gegen den durch Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG mit geprägten
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
Für die gesetzliche Rentenversicherung hat das
Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 28. Januar 1987
(- 1 BvR 455/82 - BVerfGE 74, 163 = AP AVG § 25 Nr. 3)
entschieden, es sei mit dem Grundgesetz noch vereinbar, daß
Frauen Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung im
Unterschiede zu Männern bereits mit Vollendung des 60.
Lebensjahres beziehen können. Der Gesetzgeber sei zu dieser
Ungleichbehandlung sogar im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG befugt, weil
er damit einen sozialstaatlich motivierten typisierenden Ausgleich von
Nachteilen angeordnet habe, die ihrerseits auch auf biologische
Unterschiede zurückgingen. Hierin liege keine Ungleichbehandlung
"wegen des Geschlechts", sondern eine Maßnahme, die auf eine
Kompensation erlittener Nachteile ziele. Solche Nachteile, die sich im
Kern auf die Funktion oder jedenfalls die mögliche Stellung
weiblicher Versicherter als Ehefrau und Mutter, also auf biologische
Umstände, zurückführen ließen, lägen
insbesondere in einem typischerweise festzustellenden
Ausbildungsdefizit bei Frauen und den sich daraus ergebenden geringeren
Vergütungen, die ihrerseits zu niedrigeren Renten führten.
Darüber hinaus werde typischerweise die entgeltliche
Tätigkeit durch Zeiten von Schwangerschaft, Geburt und
Kindererziehung unterbrochen, wodurch sich ebenfalls Nachteile im
Rentenbezug ergäben.
Das Bundesverfassungsgericht hat zwar auch angedeutet, daß der
Wandel in den tatsächlichen Verhältnissen, der sich seit der
Festlegung der unterschiedlichen Altersgrenzen in § 25 Abs. 3 AVG
ergeben habe und sich noch weiter vollziehe, die verfassungsrechtliche
Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Nachteilsausgleiches werde
beeinflussen können. Die für eine Kompensation streitenden
Umstände würden im Laufe der Zeit ihre Bedeutung verlieren.
Wann dies der Fall sein werde und welche Folgerungen daraus gezogen
werden müßten, habe in erster Linie der Gesetzgeber zu
beurteilen.
Durch das Rentenreformgesetz 1992 hat der Gesetzgeber auf diesen
Hinweis des Bundesverfassungsgerichts reagiert und eine stufenweise
Anhebung der gesetzlichen Altersgrenze für Frauen vorgenommen.
Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an,
ob diese Übergangsregelung im Rahmen des weiten
Beurteilungsspielraums bleibt, die der Gesetzgeber bei der Umsetzung
sozialstaatlicher Ziele hat. Jedenfalls bis zum Jahre 1982, dem Ende
der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten, in der er
seinen Versorgungsanspruch erdient hat, war das unterschiedliche
Rentenzugangsalter für Männer und Frauen in der gesetzlichen
Rentenversicherung nicht gleichheitswidrig. An dieser Vorgabe durften
sich Arbeitgeber, die betriebliche Versorgungsordnungen schufen,
orientieren, ohne gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen (BAG 18. März 1997 -
3 AZR 759/95 - BAGE 85, 284 = AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr.
32; 3. Juni 1997 - 3 AZR 910/95 - BAGE 86, 79 = AP BetrAVG § 1
Gleichbehandlung Nr. 35).
c) Entgegen der Auffassung des Klägers war die Beklagte auch nicht
verpflichtet, ihm als schwerbehinderten Arbeitnehmer ebenso wie einer
weiblichen Mitarbeiterin die Möglichkeit zu geben, die
betriebliche Altersrente mit Vollendung des 60. Lebensjahres ohne
Abschläge in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte war nicht
verpflichtet, die Regelungen zur gesetzlichen Altersrente in ihr
betriebliches Versorgungswerk zu übernehmen. Die
Ungleichbehandlung von Arbeitnehmerinnen und schwerbehinderten
männlichen Arbeitnehmern, was das Rentenzugangsalter in der
betrieblichen Ruhegeldordnung der Beklagten angeht, ist nicht
gleichheitswidrig. Der Gleichheitssatz ist im Verhältnis zwischen
diesen beiden Vergleichsgruppen nicht anzuwenden, weil sie anderen
rechtlichen Ordnungsbereichen angehören und in anderen
systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen stehen
(BVerfG 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 - BVerfGE 40, 121, 139). Das
Landesarbeitsgericht hat im einzelnen überzeugend dargelegt,
daß die Absenkung des Rentenalters für schwerbehinderte
Arbeitnehmer auf grundsätzlich anderen Erwägungen beruht als
die entsprechende Regelung für Frauen. Die Schwerbehinderung tritt
häufig erst gegen Ende des Berufslebens ein. Für
schwerbehinderte Männer ist weder eine geringere berufliche
Qualifikation noch eine häufige Unterbrechung der
Berufstätigkeit typisch. Darüber hinaus werden die durch die
Schwerbehinderung eintretenden Nachteile bereits während des
bestehenden Arbeitsverhältnisses durch verschiedene Schutz- und
Unterstützungsmaßnahmen ausgeglichen (vgl. hierzu die
zusammenfassende Darstellung bei Küttner/Kania/Huber Personalbuch
2000 Stichwort: Schwerbehinderte S 1837 ff.). Obwohl das
Rentenzugangsalter in der gesetzlichen Rente für Schwerbehinderte
und Frauen gleich war, liegen mithin keine gleichen Sachverhalte vor,
die ein Arbeitgeber wie die Beklagte in gleicher Weise hätte
regeln müssen.