BAG, Urteil vom 21.11.2000- Aktenzeichen 3 AZR 13/00
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 9. Februar 1999 - 17 Ca 547/94 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 10. November 1999 - 8 Sa 59/99)
BetrAVG § 1 (Auskunft)
BGB §§ 119, 249, 254, 278, 666
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256
(Schadensersatz wegen fehlerhafter Auskünfte über
Versorgungsansprüche - Inhaltsirrtum und Motivirrtum - Haftung
für fehlerhafte Auskünfte über Versorgungsansprüche
- Interesse an der Feststellung einer Schadensersatzpflicht -
Bestimmtheit des Klageantrages)
»Ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine vergleichende
Modellrechnung voraussichtlicher Versorgungsansprüche anbietet, um
dessen tarifvertraglich eingeräumte Wahlentscheidung zu
unterstützen, aus einer bestehenden Versorgungszusage in ein
anderes Versorgungssystem zu wechseln, haftet für eine etwaige
Unrichtigkeit dieser Modellrechnung. Ergibt sich aus einer unrichtigen
Modellrechnung zu Unrecht, daß die Versorgungsalternative
günstiger ist als die bestehende Zusage, und wechselt der
Arbeitnehmer daraufhin in dieses Versorgungssystem, muß der
Arbeitgeber ihn so stellen, wie er nach der ursprünglichen
Versorgungszusage gestanden hätte.«
Orientierungssätze:
1. Eine Willenserklärung kann nicht wegen Inhaltsirrtums wirksam
angefochten werden, wenn der Erklärende die Erklärung
abgegeben hat, die er abgeben wollte. Ein Motiv- oder
Kalkulationsirrtum bei der Willensbildung berechtigt nicht zur
Anfechtung.
2. Die Ausübung des Rechts, ein bestimmtes Versorgungssystem
anstelle eines anderen zu wählen, die zur Begründung eines
Rechtsverhältnisses zwischen drei Beteiligten geführt hat,
kann regelmäßig nicht unter Berufung auf einen Wegfall der
Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht werden.
3. Ein Arbeitgeber, der eine Auskunft erteilt, um auf die Entscheidung
eines Arbeitnehmers Einfluß zu nehmen, die wesentliche
Vermögensinteressen dieses Arbeitnehmers betrifft, haftet für
die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft. Entscheidet sich der
Arbeitnehmer entsprechend der ihm erteilten - tatsächlich aber
unrichtigen - Auskunft, und hätte er sich bei fehlerfreier
Auskunft anders entschieden, muß der Arbeitgeber die sich aus der
Wahlentscheidung ergebenden Nachteile ausgleichen.
4. Solange Parteien schon über den Grund eines
Schadensersatzanspruches streiten, muß ihnen nicht zugemutet
werden, den Anspruch der Höhe nach zu berechnen, wenn dies nach
allgemeiner Auffassung auf Grund der besonderen Kompliziertheit der
einschlägigen Regelungen nur durch besonders fachkundige Personen
möglich ist. Aus Gründen der Prozeßökonomie kann
in einem solchen Fall im Wege der Feststellungsklage vorab die Frage
geklärt werden, ob eine Haftung dem Grunde nach besteht.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger den
finanziellen Nachteil auszugleichen hat, der ihm durch den Wechsel von
der Altersversorgung nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz (HRGG) zur
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entstanden ist.
Die Beklagte ist ein in privater Rechtsform betriebenes Unternehmen der
Freien und Hansestadt Hamburg. Der im August 1932 geborene Kläger
ist von Beruf Malermeister. Er war von Juli 1981 bis Ende August 1995
bei der Beklagten als Ausbilder tätig. Seither bezieht er
Altersrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und
eine Zusatzversorgung von der VBL.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien war der Manteltarifvertrag
für Angestellte im Bereich der Arbeitsrechtlichen Vereinigung
Hamburg (AVH) anwendbar. Für die bei der Beklagten
beschäftigten Angestellten galten tarifliche Sonderregelungen. In
der Sonderregelung Nr. 1 (zu § 46 zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung) heißt es:
"(1) Für die zusätzliche Alters- und
Hinterbliebenenversorgung der Angestellten gilt an Stelle des § 46
der Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer des Bundes
und der Länder sowie von Arbeitnehmern kommunaler Verwaltungen und
Betriebe (Versorgungstarifvertrag) vom 4. November 1966 in seiner
jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Angestellte, deren Arbeitsverhältnis zur
Berufsbildungswerk Hamburg GmbH am 31. März 1984 bestanden und am
1. April 1984 fortbestanden hat und denen eine Zusatzversorgung in
entsprechender Anwendung des Gesetzes über die zusätzliche
Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter
der Freien und Hansestadt Hamburg (Ruhegeldgesetz) zugesagt worden ist,
gilt weiterhin § 46, sofern diese Angestellten nicht bis zum 31.
Dezember 1984 durch schriftliche Erklärung gegenüber dem
Arbeitgeber die Zusatzversorgung nach Absatz 1 gewählt haben..."
Der Kläger hatte bei seiner Einstellung im Jahre 1981 eine
tarifvertragliche Versorgungszusage nach dem HRGG erhalten. Durch
schriftliche Erklärung vom 29. März 1984 wählte er die
"Zusatzversorgung im Rahmen einer Versicherung bei der
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder". Dies hatte die
folgende Vorgeschichte:
Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 13. April 1983 ihren Arbeitnehmern
mitgeteilt, daß eine Beteiligung an der VBL geprüft werden
solle. Ua. hieß es wörtlich:
"Grund für diese Überlegung ist die Zugehörigkeit zu
einer größeren "Versicherten-Gemeinschaft" bei
gleichzeitiger Beachtung der Kostenrelation."
Zugleich bat die Beklagte in dem Schreiben um Mitteilung der
persönlichen Versicherungszeit des Klägers. Dazu hieß
es weiter:
"Diese Angaben benötigen wir, da wir jeden Einzelfall prüfen
wollen um, aufgrund dieser Kenntnis, ggf. Ausnahmen im Einzelfall
festzulegen, die Übergangsregelung zu vereinbaren und letztendlich
die Entscheidung über die Beteiligung vorzubereiten...
Bei der in Ihre Entscheidung gestellten Frage, ob Sie uns die erbetenen
Angaben machen, sollten Sie bedenken, daß wir diese nur erbitten,
um sicher zu stellen, daß die bisher aus der Beschäftigung
beim BBW Hamburg erworbenen Ansprüche, einschließlich evtl.
anzuerkennender Vorzeiten, nicht verloren gehen."
Daneben informierte auch der Betriebsrat mit Schreiben vom 12. April
1983 über wesentliche Fragestellungen. Mit Schreiben vom 17.
Februar 1984 legte die Beklagte dem Kläger eine auf seinen
persönlichen Daten beruhende "persönliche Modellrechnung"
vor, lud zu einer Belegschaftsversammlung am 20. Februar 1984 ein und
bat um Entscheidung des Klägers bis zum 30. März 1984.
Aus der Modellrechnung ergab sich, daß der Kläger bei einem
Rentenbeginn mit dem 65. Lebensjahr nach dem [HRGG] eine
Gesamtversorgung in Höhe von 2.011,32 DM und von der VBL in
Höhe von 2.145,00 DM zu erwarten habe. Diese Modellrechnung war
insofern fehlerhaft, als sie von einer Versicherungszeit ab 1. Juli
1981 und nicht - wie es satzungsmäßig richtig gewesen
wäre - von einer Versicherungszeit ab 1. April 1984 ausgegangen
ist. Dadurch blieb unberücksichtigt, daß der Kläger am
1. April 1984 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte, was zur
Anwendung einer ungünstigeren Staffel und damit im Ergebnis zu
einer niedrigeren VBL-Rente als angenommen führen mußte.
Im Sommer 1994 holte der Kläger bei der VBL eine Rentenauskunft
ein und stellte fest, daß nach dieser Auskunft die VBL-Rente
monatlich mehr als 600,00 DM niedriger war als nach der
Modellberechnung der Beklagten. Die Gewerkschaft ÖTV errechnete
nach weiterer Überprüfung unter Berücksichtigung der
Jahreszuwendung einen Jahresdifferenzbetrag von 6.941,23 DM. Daraufhin
focht der Kläger mit Schreiben vom 26. August 1994 seine
Erklärung vom 29. März 1984 wegen Irrtums an. Die Besoldungs-
und Versorgungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg kam in einer
von der Beklagten eingeholten und von ihr im Rechtsstreit vorgelegten
schriftlichen Stellungnahme vom 16. Januar 1995 zu dem Ergebnis,
daß bei richtiger Berechnung die Modellberechnung eine
Gesamtversorgung durch die VBL in Höhe von 1.914,00 DM hätte
ausweisen müssen, also 97,32 DM weniger als nach dem HRGG. Weiter
heißt es in der Stellungnahme:
"Auf Grund dieser Berechnung hätte sich Herr K sicherlich für
eine Versorgung nach dem Ruhegeldgesetz der Freien und Hansestadt
Hamburg entschieden."
Mit seiner im Dezember 1994 erhobenen Feststellungsklage hat der
Kläger die Beklagte wegen des ihm entstandenen
Versorgungsnachteils in Anspruch genommen. Er hat behauptet,
maßgeblich für die Ausübung seines Wahlrechts sei die
ihm von der Beklagten seinerzeit vorgelegte Modellrechnung gewesen.
Entgegen der damaligen Annahme habe sich aber der Wechsel zur VBL
nachteilig ausgewirkt. Wäre die Modellrechnung nicht fehlerhaft
gewesen, hätte er sich gegen einen Wechsel entschieden. Wegen
ihrer falschen Beratung sei die Beklagte zum Schadenersatz
verpflichtet. Ihn treffe keine Mitschuld. Er habe alles Erforderliche
getan, um sein Wahlrecht sachgerecht auszuüben. Nach Erhalt der
von der Beklagten im Zusammenhang mit einer Einzelberatung am 27.
Februar 1984 erstellten Modellrechnung sei er noch einmal allgemein
durch einen Gewerkschaftssekretär über die Vor- und Nachteile
des Wechsels beraten worden. Die in der Modellrechnung enthaltenen
Fehler habe er nicht erkennen können.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger
den monatlichen Differenzbetrag zwischen der tatsächlich gezahlten
Versorgungsrente (VBL) und dem sich jeweils ergebenden Ruhegeld nach
dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz in der jeweiligen Fassung seit dem 1.
September 1995 zu zahlen,
hilfsweise,
festzustellen, daß sich die betriebliche Zusatzversorgung des Klägers nach dem Hamburgischen Ruhegeldgesetz richtet.
Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen. Sie ist der
Auffassung, sie habe ihre Mitarbeiter hinreichend informiert und damit
ihre Fürsorgepflicht erfüllt. Die Vorlage einer
Modellrechnung, die auf nicht nachgeprüften Angaben des
Klägers beruht habe und nicht verbindlich sei könne,
könne keine Schadenersatzpflicht auslösen. Der Kläger
hätte selbst erkennen können, daß es bei der Berechnung
ua. auf das Lebensalter ankommen würde, was aber in der
Modellrechnung versehentlich keine Berücksichtigung gefunden habe.
Schließlich habe der Kläger sich durch seine Gewerkschaft
beraten lassen. Die Beklagte sei mangels eigener Kenntnisse auf die
Aussage kompetenter Berater angewiesen gewesen, so daß sie selbst
allenfalls leichte Fahrlässigkeit treffe. Dem gegenüber sei
dem Kläger auf jeden Fall ein überwiegendes Mitverschulden
anzulasten. Im übrigen sei offengeblieben, inwieweit sich der
Kläger bei einem Verbleib in der Altersversorgung nach dem HRGG
besser gestanden hätte und ob die Modellrechnung bei Vermeidung
der Fehler dies überhaupt ergeben hätte. Zudem habe man 1984
Schätzbeträge verwendet. Eine eindeutige Entscheidung
zugunsten des HRGG wäre nach damaliger Sach- und Rechtslage
deshalb überhaupt nicht möglich gewesen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in
Höhe von 75 % des vom Kläger begehrten Differenzbetrages
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten
zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers der Klage aus
dem Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer Revision
strebt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage
an.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat sie zu Recht als verpflichtet angesehen, dem
Kläger den monatlichen Differenzbetrag zwischen der von der VBL
gezahlten Versorgungsrente und dem sich jeweils ergebenden Ruhegeld
nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz in voller Höhe zu zahlen.
A. Die Klage ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig.
I. Der Kläger hat für seinen Feststellungsantrag das
besondere Rechtsschutzinteresse nach § 256 ZPO. Er strebt die
Feststellung des Bestandes eines Rechtsverhältnisses an,
nämlich einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten ihm
gegenüber. Er hat als Rentner ein schützenswertes Interesse
daran, daß die Rechtslage insoweit alsbald festgestellt wird.
Dabei ist es aus Gründen der Prozeßökonomie auch
statthaft, zunächst eine Klärung herbeizuführen, ob der
geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach besteht. Solange die Parteien
hierüber streiten, muß ihnen nicht zugemutet werden, den
Anspruch der Höhe nach zu berechnen, was nach dem
übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien auf Grund der
besonderen Kompliziertheit der Versorgungsregelungen im
öffentlichen Dienst nur durch besonders fachkundige Personen
durchgeführt werden kann (vgl. hierzu auch BAG 27. Januar 1998 - 3
AZR 415/96 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 45 = EzA
BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 7, zu A III 2 der Gründe
mwN).
II. Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO). Es kommt nicht darauf an, wie hoch der vom Kläger
geltend gemachte Differenzbetrag bei Eintritt in den Ruhestand war.
Eine ziffernmäßige Festlegung würde ohnehin nur
für einen kurzen Zeitraum Klarheit schaffen. Zukünftig
eintretende Leistungsanpassungen führten und führen immer
wieder zu einer Änderung der jeweiligen Unterschiedsbeträge.
Eine wesentliche Klarstellung würde mit einer vorübergehend
geltenden Bezifferung nicht gewonnen. Darüber hinaus reicht es zur
Erfüllung des Bestimmtheitserfordernisses auch, daß die
abstrakten Kriterien, die den Umfang der Leistungsverpflichtung der
Beklagten festlegen, im Antrag benannt sind. Dies ist geschehen. Die
Beklagte soll den Differenzbetrag zahlen, der sich zwischen der
Jahresleistung der von der VBL gezahlten Rente und den Leistungen nach
dem HRGG ergibt.
B. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger kann von der
Beklagten den geltend gemachten Differenzbetrag als
Schadenersatzanspruch verlangen.
1. Der Kläger hat den geltend gemachten Anspruch allerdings nicht
als Erfüllungsanspruch aus der ursprünglichen
Versorgungszusage nach Maßgabe des Hamburger Ruhegeldgesetzes.
Seine Wahl einer Versorgung durch die VBL mit der Erklärung vom
29. März 1984 ist wirksam geblieben.
a) Die Anfechtung dieser Erklärung durch den Kläger mit
Schreiben vom 26. August 1994 ist rechtsunwirksam. Der Kläger
hatte keinen Anfechtungsgrund.
Ein Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 zweite Alt. BGB) oder ein
Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs.
2 BGB) kommen von vornherein nicht in Betracht. Der Kläger ist bei
der Wahl der VBL-Versorgung aber auch keinem Inhaltsirrtum (§ 119
Abs. 1 erste Alt. BGB) unterlegen. Ein solcher Irrtum liegt nur dann
vor, wenn Wille und Erklärung des Erklärenden auseinander
fallen und der Erklärende die Willenserklärung bei Kenntnis
der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles nicht
abgegeben hätte. Auf einen solchen Irrtum beruft sich der
Kläger nicht. Er hat das erklärt, was er erklären
wollte. Er hat die vermeintlich günstigere Versorgung durch die
VBL gewählt. Der vom Kläger geltend gemachte Irrtum betrifft
das Stadium seiner Willensbildung. Er meint, er sei zu seiner
Erklärung durch einen Kalkulationsirrtum, also einen Motivirrtum
veranlaßt worden. Auf einen solchen Irrtum kann eine Anfechtung
wegen Irrtums nach § 142, § 119 Abs. 1 BGB aber
grundsätzlich nicht gestützt werden. Der Erklärende
trägt im Recht der Willenserklärung durchgängig das
Risiko dafür, daß die Kalkulation, die seiner Willensbildung
zugrunde liegt, richtig ist (BGH 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84 -
NJW-RR 1986, 569, 570). Dies gilt auch dann, wenn der
Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum des
Erklärenden hätte erkennen können, wie dies vorliegend
möglicherweise in Betracht kommt. Daß die Beklagte seinen
Irrtum bei Entgegennahme seiner Wahlentscheidung erkannt hätte,
behauptet der Kläger nicht. In einem solchen Fall mag etwas
anderes gelten (vgl. BGH 13. Juli 1995 - VII ZR 142/94 - NJW-RR 1995,
1360; 7 Juli 1998 - X ZR 17/97 - BGHZ 139, 177 ff., zu IV 1 b und c der
Gründe mwN).
b) Ein Rückgriff auf den ursprünglichen Versorgungsanspruch
kommt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch unter dem
Gesichtspunkt eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in
Betracht. Die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist von
vornherein nicht anwendbar. Sie stellt ein Instrument zur
außerordentlichen Anpassung von Verträgen dar. Die Parteien
haben aber keinen Vertrag über den Wechsel des Versorgungsweges
geschlossen. Der Kläger hat durch einseitige Erklärung ein
ihm tarifvertraglich eingeräumtes Wahlrecht ausgeübt. Im
übrigen ist es auch nicht möglich, das durch die
Ausübung des Wahlrechts entstandene dreiseitige
Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger, der Beklagten und der
VBL allein im Verhältnis zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu modifizieren.
2. Der klägerische Anspruch besteht jedoch als
Schadenersatzanspruch wegen positiver Forderungsverletzung. Die
Beklagte hat schuldhaft eine vertragliche Nebenpflicht verletzt.
Hierdurch ist es zu einer Schädigung des Klägers gekommen,
der hierfür nicht mitverantwortlich ist. Den Schaden des
Klägers muß die Beklagte ausgleichen.
a) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann der Anspruch
allerdings nicht auf eine entsprechende Anwendung des § 666 BGB
gestützt werden. Die dort festlegte Auskunftspflicht trifft den
Beauftragten, bei analoger Anwendung auf das Arbeitsverhältnis
(§ 675 BGB) also den Arbeitnehmer, nicht den Arbeitgeber (so auch
ErfK/Preis § 611 BGB Nr. 32).
b) Der Anspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus einer
Verletzung der jedem Arbeitsverhältnis inne wohnenden Nebenpflicht
des Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis
stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter
Berücksichtigung [..] seiner Belange und der des Betriebes und der
Interessen der anderen Arbeitnehmer nach Treu und Glauben billigerweise
verlangt werden kann. Diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des
Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen des
Arbeitnehmers (vgl. hierzu BAG 14. Oktober 1998 - 3 AZR 377/97 - AP
BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1
Zusatzversorgung Nr. 9, zu II 1 der Gründe;
MünchArbR/Blomeyer 2. Aufl. § 94 Rn. 2, 14 ff. mwN; Schaub
Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 108 Rn. 9). Die Beklagte hat
diese Pflicht verletzt, indem sie dem Kläger eine unrichtige
Auskunft über die Höhe der aus einer Zusatzversorgung bei der
VBL sich ergebenden Rentenansprüche gegeben hat.
aa) Es kann dahinstehen, ob eine unrichtige Auskunft, die ein
Arbeitgeber auf Nachfrage einem Arbeitnehmer gibt, unter allen
Umständen als zum Schadenersatz verpflichtende Vertragsverletzung
zu bewerten ist. Die Beklagte hat die vom Kläger beanstandete
Auskunft nicht auf dessen Nachfrage, sondern von sich aus gegeben. Sie
war an dessen Wechsel aus dem bisherigen Zusatzversorgungssystem zur
VBL interessiert und hat von sich aus die persönlichen Daten des
Klägers erbeten, um für ihn eine Modellrechnung erstellen zu
können. Diese sollte den Kläger in die Lage versetzen, eine
seinen Versorgungsinteressen entsprechende Entscheidung darüber zu
treffen, ob er sich auf das neue Versorgungssystem einläßt
oder nicht. Auf diese Weise hat die Beklagte mit ihrer Auskunft
bewußt und gewollt auf eine wesentliche Vermögensinteressen
des Klägers betreffende Entscheidung Einfluß genommen. Sie
hatte deshalb auch die Pflicht, eine richtige Auskunft zu geben, welche
eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Entscheidung des
Klägers ermöglichte.
bb) Die Beklagte hat eine sachlich unrichtige Auskunft erteilt. Sie hat
mit dem 1. Juli 1981 einen unrichtigen Beginn der Versicherung des
Klägers bei der VBL zugrunde gelegt. Dadurch wurde nicht
berücksichtigt, daß der Kläger bei tatsächlichem
Versicherungsbeginn bereits älter als 50 Jahre sein würde.
Deshalb hätte an sich eine ungünstigere Versorgungsstaffel
zugrunde gelegt werden müssen, als dies tatsächlich geschehen
ist.
Die Beklagte hat sich zwar im Prozeß darauf berufen, ihre
unrichtige Auskunft könne durch eine fehlerhafte Angabe des
Klägers in dem von ihm ausgefüllten Erhebungsbogen verursacht
worden sein. Sie hat dieses Vorbringen jedoch nicht näher
substantiiert und insbesondere keine bestimmte Tatsachen betreffende
Falschangabe des Klägers behauptet. Es reicht nicht aus, die von
ihr nicht einmal vorgetragenen Angaben des Klägers im
Erhebungsbogen nachträglich im Prozeß mit Nichtwissen zu
bestreiten. Die Beklagte hätte darlegen können und
müssen, welche Angaben des Klägers nicht zutreffen.
Auch der Einwand der Beklagten, eine gewisse Ungenauigkeit der von ihr
ermittelten Zahlen liege in der Natur einer Modellberechnung,
ändert an ihrer Vertragsverletzung nichts. Es geht nicht um eine
rechnerische Abweichung in der Modellrechnung vom realen
Versicherungsverlauf, sondern darum, daß die von der Beklagten
eingeschaltete und ihr nach § 278 BGB zuzurechnende Stelle bei der
Ermittlung der Prognosewerte selbst einen grundlegenden Fehler gemacht
hat.
cc) Der Kläger hat einen Versorgungsschaden erlitten.
Zwischen den Parteien ist nicht streitig, daß der Anspruch auf
Zusatzversorgung, den der Kläger gegenüber der VBL hat,
niedriger ist als derjenige, den er nach Maßgabe des Hamburger
Ruhegeldgesetzes haben würde. Es besteht zwar über die genaue
Höhe des Differenzbetrages kein Einvernehmen. Hierauf kommt es
aber nicht an, solange die Parteien nur darum streiten, ob ein Anspruch
auf Ausgleich des Differenzbetrages dem Grunde nach besteht. Auf die
Ausführungen des in erster Instanz gehörten
Sachverständigen in diesem Zusammenhang kommt es deshalb
ebensowenig an, wie auf die Rügen, welche die Beklagte im Hinblick
auf die Verwertung des Gutachtens durch die Vorinstanzen erhebt.
dd) Der Versorgungsschaden des Klägers ist durch die fehlerhafte Auskunft der Beklagten verursacht worden.
Der Kläger hat zwar selbst die Entscheidung getroffen, anstelle
der zunächst zugesagten Versorgung nach Maßgabe des
Hamburger Ruhegeldgesetzes eine im Ergebnis ungünstigere
Versorgung durch die VBL zu wählen. Dies schließt eine
Schadensverursachung durch die Beklagte aber nicht aus. Auch bei einem
eigenverantwortlichen Handeln des Geschädigten ist ein dadurch
ausgelöster Schaden einem Dritten zuzurechnen, wenn sich die
Handlung des Geschädigten als nicht ungewöhnliche Reaktion
auf ein das Handeln herausforderndes vertragswidriges Verhalten des
Dritten darstellt (BGH 4. Juli 1994 - II ZR 126/93 - NJW 1995, 126,
127;20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93 - NJW 1995, 449, 451). So
verhält es sich im vorliegenden Fall. Die Modellrechnung der
Beklagten zielte ausweislich des Anschreibens vom 13. April 1983 darauf
ab, den Willensentschluß des Klägers bei der Ausübung
seines Wahlrechts maßgeblich zu beeinflussen.
Es steht fest, daß eine fehlerfreie Modellrechnung der Beklagten
zu dem Ergebnis gekommen wäre, daß die Versorgung nach
Maßgabe des Hamburger Ruhegeldgesetzes voraussichtlich
günstiger sein würde als ein Wechsel zur VBL. Die Parteien
streiten zwar darum, welche genauen Zahlenwerte der beiden miteinander
verglichenen voraussichtlichen Versorgungsleistungen richtigerweise
hätten mitgeteilt werden müssen. Aber selbst wenn man das
Vorbringen der Beklagten zugrunde legt, welche die Berechnung der
Besoldungs- und Versorgungsstelle der Freien und Hansestadt Hamburg mit
Schreiben vom 16. Januar 1995 vorgelegt hat, das sich der Kläger
hilfsweise zu eigen gemacht hat, hätte die Beklagte dem
Kläger nur eine voraussichtliche VBL-Rente in Höhe von 694,00
DM monatlich mitteilen dürfen, statt der von ihr errechneten
925,00 DM. Danach wäre die voraussichtliche Rente nach dem
Hamburger Ruhegeldgesetz von 791,32 DM mithin nicht um mehr als 100,00
DM schlechter als die VBL-Versorgung, sondern um 97,32 DM
günstiger gewesen. Auch nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten
hätte eine zutreffende Modellrechnung ergeben, daß der
Kläger bei einer Wahl der VBL-Rente auf mehr als 12 % der Rente
verzichtete, die er bei Fortbestand der bisherigen Versorgungszusage
voraussichtlich erhalten würde.
Diese Differenz ist derart hoch, daß zugunsten des Klägers
davon ausgegangen werden muß, daß er sich bei einer
sachlich richtigen Modellrechnung der Beklagten gegen einen Wechsel zur
VBL und für eine Aufrechterhaltung der bisherigen
Versorgungsregelung entschieden hätte. Für den Kläger
streitet insoweit die Vermutung des "aufklärungsrichtigen
Verhaltens"; hat ein Arbeitnehmer die freie Wahl, ob er die bisherige
Rechtslage beibehält oder etwas neues wählt, und wird ihm
mitgeteilt, daß der Wechsel mit nicht unerheblichen
wirtschaftlichen Einbußen verbunden ist, entscheidet er sich
typischerweise hiergegen. Es kann hier dahin stehen, ob sich daraus
zugunsten des falsch informierten Arbeitnehmers eine Umkehr der
Beweislast oder nur ein Beweis des ersten Anscheins ergibt (vgl. hierzu
einerseits Senat 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB § 611
Fürsorgepflicht Nr. 116; BGH 16. November 1993 - XI ZR 214/92 -
BGHZ 124, 151; andererseits BGH 30. September 1993 - IX ZR 73/93 - BGHZ
123, 311). In jedem Fall muß derjenige, der seine
Aufklärungs- und Hinweispflichten verletzt hat, Tatsachen
darlegen, die für ein atypisches Verhalten des Geschädigten
sprechen. Die Beklagte hat jedoch nicht einmal behauptet, daß der
Kläger sich auch bei Vorlage einer Modellrechnung, wie sie nach
ihrer Auffassung richtig gewesen wäre, für einen Wechsel zur
VBL entschieden hätte. Sie hat im Gegenteil die Stellungnahme der
Besoldungs- und Versorgungsstelle der hinter ihr stehenden Freien und
Hansestadt Hamburg vom 16. Januar 1995 vorgelegt, derzufolge es
"sicherlich" zu einer gegenteiligen Reaktion des Klägers gekommen
wäre.
ee) Die von der Beklagten zur Erstellung der Modellrechnung
eingeschalteten Hilfspersonen von der Arbeitsrechtlichen Vereinigung
Hamburg haben jedenfalls einfach fahrlässig gehandelt, als sie
einen unrichtigen Versicherungsbeginn zugrunde legten und den
Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich erreichten Lebensalter des
Klägers übersahen. Dieses Verschulden hat die Beklagte wie
eigenes Verschulden zu vertreten (§ 278 BGB).
ff) Entgegen der Auffassung der Beklagten trifft den Kläger auch
kein Mitverschulden iSd. § 254 BGB an der Entstehung des
Versorgungsschadens. Ihm kann nicht der Vorwurf gemacht werden, vor der
Wahl des Wechsels zur VBL die Sorgfalt außer Acht gelassen zu
haben, die nach Lage der Dinge im Eigeninteresse erforderlich war.
Die Initiative zum Wechsel des Versorgungsweges ging von der Beklagten
aus. Sie hatte zugesagt, die individuellen Umstände
sorgfältig zu prüfen, damit keine Ansprüche "verloren
gingen". Der Kläger durfte danach darauf vertrauen, daß die
Modellrechnung sachkundig und auf der Grundlage seiner
persönlichen Umstände zutreffend erstellt werden würde.
Der Kläger hatte auch keine Veranlassung, von sich aus noch einmal
die sachliche Richtigkeit der Modellrechnung überprüfen zu
lassen. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, daß aus der dem
Kläger ausgehändigten Berechnung erkennbar war, daß die
Beklagte einen Versicherungsbeginn ab dem 1. Juli 1981 zugrunde gelegt
hatte. Dies konnte der Kläger aber nicht als Fehler erkennen. Er
hatte keine Kenntnis von der zwischen der Beklagten und der VBL
getroffenen oder beabsichtigten Beteiligungsvereinbarung. Er
mußte vielmehr auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 13.
April 1983 davon ausgehen, daß er bei der VBL rückwirkend ab
Beginn seines Beschäftigungsverhältnisses am 1. Juli 1981
versichert werden sollte. In diesem Schreiben war ihm mitgeteilt
worden, die Beklagte wolle sicherstellen, daß "die bisher aus der
Beschäftigung beim BBW Hamburg erworbenen Ansprüche,
einschließlich evtl. anzuerkennender Vorzeiten, nicht verloren
gehen." Die von der Beklagten bei der Modellrechnung zugrundegelegte
Versorgungsstaffel konnte der Mitteilung nicht entnommen werden.
Hinweise:
Verhältnis zu bisheriger Rechtsprechung:
Weiterführung der Senatsrechtsprechung zur Haftung aus
Versorgungsschäden, die durch fehlerhafte Auskünfte
verursacht wurden (zuletzt BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - AP BGB
§ 611 Fürsorgepflicht Nr. 116)