BAG, Urteil vom 23.05.2000- Aktenzeichen 3 AZR 103/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 22. April 1998 - 35 Ca 48814/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Berlin - Teilurteil vom 10. November 1998 - 12 Sa 79/98)
BetrAVG § 16
(Betriebsrentenanpassung - reallohnbezogene Obergrenze)
»1. Bei der Gruppenbildung zur Anwendung der reallohnbezogenen
Obergrenze hat der Arbeitgeber einen weitgehenden
Entscheidungsspielraum. Es genügt, daß klare,
verdienstbezogene Abgrenzungskriterien die Einteilung als sachgerecht
erscheinen lassen.
2. Der auf dem Wegfall der Berlinzulage beruhende geringere Anstieg der
Nettolöhne kann bei der Ermittlung der reallohnbezogenen
Obergrenze zu berücksichtigen sein.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zu einer
höheren Anpassung der Betriebsrente des Klägers verpflichtet
ist.
Der am 22. September 1924 geborene Kläger war bis zum 31.
März 1989 als leitender Angestellter bei der Beklagten
beschäftigt. Sie entlohnte ihre außertariflichen
Angestellten nach den Gehaltsbändern A bis F. Der Kläger war
dem Gehaltsband F zugeordnet. Dieses Gehaltsband weist die
höchsten Vergütungen auf. Am 1. April 1989 trat der
Kläger in den Ruhestand und erhielt eine Betriebsrente von
monatlich 3.554,00 DM. Sie wurde zum 1. Juli 1992 auf 3.741,00 DM und
zum 1. Juli 1995 auf 3.835,00 DM erhöht. Zusätzlich
gewährte ihm die Beklagte ebenso wie allen
Versorgungsempfängern jeweils im Mai für das vorausgegangene
Kalenderjahr eine freiwillige Sonderzahlung. Sie belief sich in den
Jahren 1989 bis einschließlich 1991 auf jeweils 235 % der
monatlichen Betriebsrente. In den folgenden Jahren verringerte sich der
Prozentsatz laufend.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse
seine Betriebsrente zum 1. Juli 1995 entsprechend der seit Rentenbeginn
eingetretenen Kaufkraft-entwertung um insgesamt 21,78 % anheben. Die
Entwicklung der Nettoentgelte der aktiven Arbeitnehmer rechtfertige
keine niedrigere Anpassung. Maßgebliche Vergleichsgruppe seien
die Arbeitnehmer des Gehaltsbandes F. Der Wegfall der Berlinzulage
spiele für die Entwicklung der Vergütungen bei den aktiven
Arbeitnehmern keine Rolle. Die Berlinzulage zähle nicht zum
Arbeitsverdienst, sondern sei eine Steuervergünstigung. Der
Arbeitgeber habe lediglich als Zahlstelle der Finanzverwaltung
gehandelt. Keinesfalls sei es zulässig, bei der Entwicklung der
Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer den Wegfall der Berlinzulage
zu berücksichtigen, dagegen den gleichzeitigen Wegfall der
Steuervergünstigung bei den Betriebsrentnern zu ignorieren.
Dadurch werde der Kläger doppelt benachteiligt.
Von den Differenzbeträgen für die Jahre 1995 bis 1997 hat der
Kläger die von der Beklagten für diese Jahre gewährten
freiwilligen Sonderzahlungen abgezogen. Er hat, soweit für das
Revisionsverfahren von Bedeutung, zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 6.495,48 DM für die Zeit vom 1. Juli 1995 bis 31.
Dezember 1997 nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. Dezember 1997 zu
zahlen,
2. an ihn für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis zum 30. Juni 1998
über den Betrag von monatlich 3.867,00 DM hinaus weitere 461,00 DM
nebst 4 % Zinsen seit dem jeweiligen Monatsende zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die
Auffassung vertreten, die Anpassung der Betriebsrente um insgesamt 7,91
% sei rechtens. Diese Anpassung liege sogar über der
reallohnbezogenen Obergrenze von 3,68 %. Die Gesamtheit der
außertariflichen Angestellten bilde eine vergleichbare
Arbeitnehmergruppe. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Zentralwert
des Gehaltsbandes B sei eine repräsentative
Bezugsgröße. Die Nettolohnentwicklung falle noch
ungünstiger aus, wenn statt dessen auf den durchschnittlichen
Nettoverdienst aller außertariflichen Angestellten abgestellt
werde. Der Wegfall der Berlinzulage sei zu berücksichtigen. Er
habe zu einer höheren steuerlichen Belastung und damit zu einem
geringeren Anstieg der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer
maßgeblich beigetragen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers durch Teilurteil zurückgewiesen.
Über die im Berufungsverfahren eingeklagte weitergehende Anpassung
zum 1. Juli 1998 hat es noch nicht entschieden. Der Kläger
verfolgt im Revisionsverfahren seine erstinsatzlichen
Leistungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger
kann keine weitergehende Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Juli
1995 verlangen. Die sogenannte reallohnbezogene Obergrenze führt
dazu, daß die gewährte Anpassung ausreichend ist.
1. Nach § 16 BetrAVG sind bei der Anpassungsentscheidung die
Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des
Arbeitgebers zu berücksichtigen. Zu den Belangen der
Versorgungsempfänger zählt ihr Interesse an einem
Teuerungsausgleich. Dabei kommt es auf die Veränderung des
Preisindex an, den das Statistische Bundesamt für die
Lebenshaltung eines Vier-Personen-Arbeitnehmer-Haushalts mit mittlerem
Einkommen ermittelt hat (vgl. ua. BAG 16. Dezember 1976 - 3 AZR 795/75
- BAGE 28, 279, 291;17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - BAGE 83, 1, 3, 4
mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger eine
Preissteigerung von 21,78 % errechnet.
2. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordern die Belange der
Versorgungsempfänger dann keinen vollen Ausgleich der
Teuerungsrate, wenn die durchschnittlichen Nettoverdienste innerhalb
des Unternehmens oder eines typischen Teils der Belegschaft geringer
gestiegen sind als der maßgebliche Preisindex (vgl. ua. BAG 11.
August 1981 - 3 AZR 395/80 - BAGE 36, 39, 50 f.;14. Februar 1989 - 3
AZR 313/87 - BAGE 61, 102, 104, 105). Im vorliegenden Fall
beschränkte die Beklagte die Anpassung der dem Kläger
gezahlten Betriebsrente unter Berufung auf die reallohnbezogene
Obergrenze. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die
Anpassungsentscheidung der Beklagten im Ergebnis gebilligt.
Die Anpassungsentscheidung entspricht billigem Ermessen im Sinne des
§ 16 BetrAVG, wenn der Arbeitgeber eine die reallohnbezogene
Obergrenze überschreitende Anpassung ablehnt. Dies galt schon vor
dem 1. Januar 1999. Der Gesetzgeber hat dies in § 16 Abs. 2 Nr. 2
BetrAVG nF nunmehr ausdrücklich anerkannt. Die Beklagte hat bei
der Anwendung der reallohnbezogenen Obergrenze ihren
Entscheidungsspielraum nicht überschritten.
a) Die Beklagte durfte alle außertariflichen Angestellten zu einer Vergleichsgruppe zusammenfassen.
aa) Unter der Geltung des § 16 BetrAVG aF konnte der Arbeitgeber
auf die Durchschnittsverdienste aller Arbeitnehmer seines Unternehmens
abstellen. Eine Gruppenbildung war nicht unbedingt erforderlich. Wenn
Arbeitnehmer zu Gruppen zusammengefaßt wurden, mußte es
sich um "typische Teile der Belegschaft handeln" (vgl. ua. BAG 11.
August 1981 - 3 AZR 395/80 - aaO;14. Februar 1989 - 3 AZR 313/87 -
aaO). Von einer ausreichenden Typik konnte gesprochen werden, wenn
üblicherweise Gemeinsamkeiten bestanden, die sich auf das
Arbeitsentgelt auswirkten. Dies verlangt auch § 16 Abs. 2 Nr. 2
BetrAVG nF mit der Formulierung "vergleichbare Arbeitnehmergruppen".
Insoweit hat sich inhaltlich nichts geändert.
bb) Weder nach der bisherigen noch nach der neuen Fassung des § 16
BetrAVG ist eine bestimmte Gruppenbildung geboten. Der Arbeitgeber hat
vielmehr einen weitgehenden Entscheidungsspielraum. Ihm bleibt es
überlassen, ob er eine gröbere oder eine differenziertere
Einteilung vornimmt. Der Entscheidungsspielraum ist nicht
überschritten, wenn klare, verdienstbezogene Abgrenzungskriterien
die Gruppenbildung als sachgerecht erscheinen lassen. Die Gerichte
haben nicht zu prüfen, ob eine andere Einteilung in ihren Augen
gerechter oder zweckmäßiger wäre. Nach diesen
Maßstäben durfte die Beklagte alle außertariflichen
Angestellten als einen "typischen Teil der Belegschaft" ansehen.
(1) Während für die tariflichen Angestellten einerseits und
die außertariflichen Angestellten andererseits unterschiedliche
Vergütungssysteme bestanden, schuf die Beklagte für alle
außertariflichen Angestellten ein einheitliches Modell der
Gehaltsfindung. Die außertariflichen Angestellten werden den
sieben Gehaltsbändern A bis F zugeordnet. Die Gehaltsbänder
sind nach einem gleichförmigen Schema aufgebaut. Sie haben eine
Spreizung von 35 % zwischen der Gehaltsbanduntergrenze und der
Gehaltsbandobergrenze. Die Abstände zwischen den einzelnen
Zentralwerten (Mittelwerten) betragen jeweils 10 %. Dies führt zu
einer ausgeprägten Überlappung der einzelnen
Gehaltsbänder. Der höchste Wert eines Bandes ist noch im
dritten darüber liegenden Band zu finden. Der niedrigste Wert
eines Bandes reicht bis in das dritte darunterliegende Band hinein. Die
stärkste Auswirkung hat dies beim Band D. Es überlappt sich
mit sämtlichen Bändern. Diese starken Überschneidungen
legten es nahe, im Rahmen des § 16 BetrAVG alle
außertariflichen Angestellten zu einer Arbeitnehmergruppe
zusammenzufassen.
(2) Entgegen der Ansicht des Klägers spielt es keine Rolle, seit
wann die aktiven AT-Angestellten bei der Beklagten beschäftigt
sind. Zur maßgeblichen Vergleichsgruppe zählen auch die
außertariflichen Angestellten, die erst nach dem Eintritt des
Klägers in den Ruhestand eingestellt wurden. Wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der
karrierebedingte Anteil der Gehaltssteigerungen in den einzelnen
Gehaltsbändern nicht zu berücksichtigen. Bei der
reallohnbezogenen Obergrenze ist zu ermitteln, wie sich das nach Abzug
von Steuern und Abgaben verfügbare Arbeitseinkommen der aktiven
Arbeitnehmer entwickelt hat. Dies geschieht nicht individuell für
einen einzelnen Versorgungsempfänger, sondern generell und
typisierend für eine Gruppe von Betriebsrentnern. Auf
Besonderheiten des Einzelfalls, wie den Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand, kommt es nicht an. Nur so ist § 16 BetrAVG praktikabel.
Eine unterschiedliche Bestimmung der Vergleichsgruppe, die auf den
Zeitpunkt des Ausscheidens des einzelnen Versorgungsempfängers aus
dem Arbeitsverhältnis abstellt, wäre mit einem unzumutbaren
Verwaltungsaufwand verbunden. Zudem würde sich die
Vergleichsgruppe laufend verkleinern und sich immer weniger als
typisierender Anknüpfungspunkt eignen. Jedenfalls bei einem
überdurchschnittlichen Lebensalter des Betriebsrentners
könnte die Vergleichsgruppe sogar völlig verschwinden.
b) Da die Beklagte alle außertariflichen Angestellten zu einer
Gruppe zusammengefaßt hatte, mußte sie die Entwicklung der
Nettoeinkommen aller aktiven außertariflichen Angestellten
ermitteln. Ob die Beklagte einen vertretbaren Rechenweg beschritten
hatte, kann offenbleiben. Etwaige Fehler haben sich im Ergebnis nicht
ausgewirkt.
aa) Das Landesarbeitsgericht hat der Ermittlung des maßgeblichen
Bruttoverdienstes keine große Bedeutung beigemessen, weil das
Arbeitsentgelt in allen Gehaltsbändern prozentual gleich
angestiegen sei und der Kläger eher begünstigt werde, wenn
die Beklagte einen zu niedrigen Bruttoverdienst zugrunde lege. Zu Recht
hat sich der Kläger gegen diese Argumentation gewandt und darauf
hingewiesen, daß aus dem über der Beitragsbemessungsgrenze
liegenden Arbeitsverdienst keine Sozialversicherungsbeiträge mehr
zu entrichten sind und deshalb bei höheren Verdiensten die
Nettolohnsteigerungen prozentual größer sein können als
bei niedrigeren Verdiensten.
bb) Die Beklagte hat den Zentralwert des Gehaltsbandes B als
maßgeblichen Durchschnittsverdienst angesehen. Sie hat dies damit
begründet, daß rund zwei Drittel aller AT-Mitarbeiter den
Gehaltsbändern A bis C zuzuordnen seien, die Mehrzahl davon dem
Band B. Der Mittelwert des Gehaltsbandes B sei eine statistisch
plausible Größe. Sowohl die von der Beklagten gewählte
Berechnungsmethode als auch deren Umsetzung erscheint nicht
unbedenklich. Nach der von der Beklagten selbst vorgelegten Aufstellung
sind 18,8 % der außertariflichen Angestellten dem Gehaltsband A,
19 % dem Gehaltsband B, 20,9 % dem Gehaltsband C, 15,6 % dem
Gehaltsband D, 10,2 % dem Gehaltsband E und 15,5 % dem Gehaltsband F
zugeordnet. Die Beklagte blendete selbst nach ihrem eigenen Ansatzpunkt
rund 40 % aller außertariflichen Angestellten aus. Sie hat auch
nicht begründet, warum sie von unten nach oben (Gehaltsbänder
A bis C) und nicht von oben nach unten (Gehaltsbänder F bis C)
vorging. Auf die Gehaltsbänder F bis C entfielen 62,2 % der
außertariflichen Angestellten. Bei dieser Betrachtung befand sich
der Mittelwert im Gehaltsband D. Die meisten außertariflichen
Angestellten (20,9 %) waren dem Gehaltsband C zugeordnet, dem
Gehaltsband B dagegen nur 19 %. Rückt man in den
Gehaltsbändern solange weiter - ob von oben nach unten oder von
unten nach oben, spielt keine Rolle -, bis 50 % erreicht sind, gelangt
man ebenfalls in das Gehaltsband C. Obwohl der Arbeitgeber unter
mehreren möglichen Rechenwegen wählen kann, erscheint es sehr
zweifelhaft, ob der Zentralwert des Gehaltsbandes B als
repräsentativer Durchschnitt angesehen werden konnte. Selbst wenn
dies zu verneinen ist, fiel die Anpassung zum 1. Juli 1995 nicht zu
niedrig aus.
Die Beklagte berechnete die Nettolohnentwicklung aller
außertariflichen Angestellten auch nach einer anderen Methode,
die keinen Bedenken begegnet. Im ersten Schritt ermittelte die Beklagte
die Arbeitsentgeltsumme für alle außertariflichen
Angestellten und dividierte sie durch die Zahl der
außertariflichen Angestellten (durchschnittlicher
Bruttoverdienst). Daraus errechnete sie den durchschnittlichen
Nettoverdienst und zwar nach typisierten Vorgaben (Lohnsteuerklasse III
ohne Kinderfreibetrag, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag ab
Einführung, Sozialversicherungsabgaben eines freiwilligen
Mitglieds der S Betriebskrankenkasse, Beitragsbemessungsgrenzen und
Beitragssätze des jeweiligen Jahres, Pflegeversicherung). Diese
Durchschnittsberechnung führt zu einer geringeren Steigerung der
Nettoverdienste (1,9 %) als die Berechnung anhand des Zentralwertes des
Gehaltsbandes B (3,68 %).
Die Beklagte hat die Zahlen für die Entwicklung der Brutto- und
Nettoverdienste erläutert. Die Einwände des Klägers sind
von der Beklagten anhand der konkreten Entgeltsysteme widerlegt worden.
Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß eine
substantiierte Replik des Klägers gefehlt hat.
c) Bei der Berechnung der maßgeblichen Nettovergütungen
durfte die Beklagte von unternehmensüblichen Sachverhalten
ausgehen. Typisierungen und Generalisierungen sind aus Gründen der
Praktikabilität, insbesondere zur Verwaltungsvereinfachung
zulässig. Für die Entwicklung der Nettolöhne kommt es
nicht auf die individuellen Steuer- und Beitragssätze des
einzelnen Versorgungsberechtigten an (BAG 11. August 1981 - 3 AZR
395/80 - BAGE 36, 39, 50 f.; ebenso ua. Blomeyer/Otto BetrAVG 2. Aufl.
§ 16 Rn. 152; Höfer BetrAVG Stand: Juli 2000 § 16 Rn.
3476; Schaub Arbeitsrechts-Handbauch 9. Aufl. § 81 Rn. 271). Das
hat der Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nF anerkannt.
Diese Vorschrift stellt nicht auf die Nettolöhne eines
vergleichbaren Arbeitnehmers, sondern auf die "Nettolöhne
vergleichbarer Arbeitnehmergruppen" ab. Auf eine Individualisierung hat
der Gesetzgeber ebenso wie bereits die Rechtsprechung verzichtet.
Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob der Kläger und seine
Ehefrau statt des Splittingtarifs den Einkommenssteuergrundtarif
wählten und welche zusätzlichen einkommenssteuerpflichtigen
Einnahmen sie neben der für außertarifliche Angestellte
üblichen Sozialversicherungsrente erzielten.
d) Der Wegfall der Berlinzulage ist für die reallohnbezogene Obergrenze von Bedeutung.
aa) Es ist unerheblich, daß die Berlinzulage kein vom Arbeitgeber
gewährtes Arbeitsentgelt ist. § 28 Abs. 1 Satz 8
Berlinförderungsgesetz hat klargestellt, daß die
Berlinzulage arbeitsrechtlich nicht als Bestandteil des Lohnes oder
Gehalts anzusehen ist. Zutreffend hat der Kläger darauf
hingewiesen, daß der Arbeitgeber lediglich als Zahlstelle
für die Finanzverwaltung fungiert. Die Berlinzulage ist im
Zusammenhang mit der auf Berlin begrenzten Steuerermäßigung
nach § 21 Berlinförderungsgesetz zu sehen. Bis zum
Veranlagungszeitraum 1990 ermäßigte sich die
Einkommenssteuer der Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt in Berlin um 30 %. Ab dem Veranlagungszeitraum 1991
verringerte sich der Prozentsatz ständig. Seit dem
Veranlagungszeitraum 1995 sind sowohl die Berlinzulage als auch die
Steuerermäßigung des § 21 Berlinförderungsgesetz
entfallen. Soweit die Steuerermäßigung des § 21
Berlinförderungsgesetz die gezahlte Berlinzulage nicht
überstieg, war sie durch die Berlinzulage abgegolten. Im
untechnischen Sinne läßt sich das als "Verrechnung"
bezeichnen. Wie der Kläger richtig erkannt hat, handelt es sich in
beiden Fällen um Steuervergünstigungen. Der Arbeitnehmer
erhält - im Ergebnis - die höhere der beiden.
bb) Der Kläger hat aus seiner zutreffenden steuerrechtlichen
Betrachtung nicht die gebotenen betriebsrentenrechtlichen Schlüsse
gezogen. Die Ermäßigung der Steuerbelastung durch eine
geringere Einkommenssteuer auf Grund der Berlinzulage beeinflußt
die Höhe des für die reallohnbezogenen Obergrenze
maßgeblichen Nettoverdienstes. Die reallohnbezogene Obergrenze
stellt auf den Teil des Arbeitsverdienstes ab, der den aktiven
Arbeitnehmern nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben
üblicherweise verbleibt. Denn § 16 BetrAVG dient der
Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards. Der Lebensstandard
hängt vom verfügbaren Einkommen ab. Folgerichtig kommt es
nicht darauf an, wie die gesetzliche Abgabenlast rechtstechnisch im
einzelnen geregelt wird.
cc) Die Berlinförderung ist kein individueller, für die
reallohnbezogene Obergrenze unbeachtlicher Umstand, obwohl diese
steuerliche Vergünstigung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt des Steuerpflichtigen anknüpft.
(1) Bei der reallohnbezogenen Obergrenze ist zwischen
arbeitnehmerspezifischen und unternehmensspezifischen Umständen zu
unterscheiden. Nicht zu berücksichtigen sind rein
arbeitnehmerspezifische Umstände wie etwa die Ausübung
steuerrechtlicher Wahlrechte (zB Anwendung des Splitting- oder
Grundtarifs) und das Vorhandensein weiterer Einkünfte. Die bereits
von der Rechtsprechung praktizierte unternehmensbezogene Betrachtung
ist auch im neu gefaßten § 16 BetrAVG vorgesehen. Im
Schnittfeld beider Bereiche liegen Umstände, die zwar zum
persönlichen Bereich des Arbeitnehmers gehören, aber durch
Besonderheiten des Unternehmens entscheidend beeinflußt sind.
Sind derartige Umstände für ein Unternehmen typisch, so
dürfen sie berücksichtigt werden.
(2) Bei der Abgrenzung der unternehmenstypischen Umstände ist zu
berücksichtigen, daß verschiedene Arbeitnehmergruppen eine
unterschiedliche Typik aufweisen können. Wo die Arbeitnehmer
wohnen oder sich ständig aufhalten, hängt maßgeblich
von ihrem Arbeitsort ab. Da die maßgebliche Vergleichsgruppe im
vorliegenden Fall aus den außertariflichen Angestellten besteht,
kommt es nicht darauf an, wieviele Arbeitnehmer insgesamt einerseits in
Berliner Betrieben und andererseits außerhalb Berlins
beschäftigt waren. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie sich die
außertariflichen Angestellten auf die Beschäftigungsorte
verteilten. Der eindeutige Schwerpunkt für die Beschäftigung
außertariflicher Angestellter lag in Berlin. Im Kalenderjahr 1997
waren 90,68 % aller außertariflichen Mitarbeiter der Beklagten in
Berlin tätig. Demnach war Berlin als charakteristischer
Beschäftigungsort eines außertariflichen Angestellten der
Beklagten anzusehen. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob für
die außerhalb Berlins tätigen außertariflichen
Angestellten und die außerhalb Berlins wohnenden
Versorgungsempfänger eine gesondert zu behandelnde
Vergleichsgruppe zu bilden war.
e) Das Landesarbeitsgericht hat es als bedenklich angesehen, daß
die Streichung der Berliner Steuervergünstigungen lediglich bei
der Berechnung des Nettoeinkommens der aktiven Arbeitnehmer
berücksichtigt wurde. Den in Berlin wohnhaften
Versorgungsempfängern kam die Steuerermäßigung des
§ 21 Berlinförderungsgesetz zugute. Deren Wegfall
schmälerte die Nettobetriebsrente, die zur Aufrechterhaltung des
Lebensstandards zur Verfügung stand. Der Senat hat zwar bisher die
auf Nettobasis errechnete Obergrenze auf die Bruttobetriebsrente
angewandt und es wiederholt abgelehnt, den Krankenversicherungsbeitrag
der Betriebsrentner zu berücksichtigen (vgl. ua. BAG 2. Februar
1988 - 3 AZR 115/86 - AP BetrAVG § 5 Nr. 26 = EzA BetrAVG § 5
Nr. 17, zu II 1 der Gründe;14. Februar 1989 - 3 AZR 191/87 - BAGE
61, 102, 106 f.). Dabei hat der Senat aber nicht übersehen,
daß der bei den aktiven Arbeitnehmern zu verzeichnende effektive
Lohnanstieg den Betriebsrentnern auch bei einer unternehmensbezogenen
Durchschnittsbetrachtung nicht in voller Höhe zugute kommt. Die
rechnerische Differenz ist vernachlässigt worden, weil in der
Regel nur minimale Abweichungen entstanden (vgl. BAG 14. Februar 1989
aaO). Ob bei der vorliegenden Fallgestaltung die Geringfügigkeit
überschritten war, kann dahinstehen. Wie der Senat bereits im
Urteil vom 28. Juli 1998 (- 3 AZR 100/98 - BAGE 89, 262, 274)
ausgeführt hat, sind auch zum Ausgleich der auf die Betriebsrenten
entfallenden Steuern und Abgaben Pauschalierungen zulässig. Der
Arbeitgeber kann den Belastungen der Betriebsrentner dadurch Rechnung
tragen, daß er die Anpassung nicht auf die prozentuale
Erhöhung der Nettoverdienste der aktiven Arbeitnehmer begrenzt,
sondern den Prozentsatz angemessen erhöht. Dies ist im
vorliegenden Fall geschehen.
Die durchschnittlichen Nettoverdienste sämtlicher
außertariflichen Angestellten erhöhten sich von 1989 bis
1995 um 1,19 %. Die Nettovergütung der nach dem Zentralwert des
Gehaltsbandes B entlohnten außertariflichen Angestellten stieg in
diesem Zeitraum um 3,68 %. Die Nettolohnentwicklung der dem Gehaltsband
C zugeordneten außertariflichen Angestellten lag dazwischen. In
allen drei Varianten reichte die gewährte Anpassung für eine
typisierende Berücksichtigung der Steuer- und Abgabenlast der
Betriebsrentner aus. Die Aufstockung des Anpassungssatzes wäre
allenfalls dann unzureichend gewesen, wenn die Beklagte allein auf die
Nettolohnentwicklung des Gehaltsbandes F hätte abstellen
müssen. Dies ist jedoch, wie ausgeführt, nicht der Fall.