BAG, Urteil vom 16.03.2000- Aktenzeichen 2 AZR 828/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Magdeburg - Urteil vom 30. Oktober 1997 - 10 Ca 3091/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt - Urteil vom 28. September 1998 - 10 Sa 1224/97)
KSchG § 1
BeschFG § 1 Abs. 5
BGB §§ 162, 242, 315
PersVG LSA § 61 Abs. 1, § 67
BPersVG § 108 Abs. 2
BAT-O §§ 5, 19 Abs. 1, § 53
(Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Wartezeit, Beteiligung
des Personalrats bei Probezeitkündigung nach dem
Personalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt)
»Die gemäß § 67 Abs. 2 PersVG LSA vor einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit
gebotene Anhörung des Personalrats ist gemäß § 108
Abs. 2 BPersVG Wirksamkeitsvoraussetzung für eine entsprechende
Kündigung.«
Tatbestand:
Die Klägerin (geboren 10. Juli 1948, verheiratet) wurde vom
beklagten Land zunächst aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 13.
Dezember 1995 seit 18. Dezember 1995 befristet bis zum 26. Juni 1996
beschäftigt. Sie wurde als Deutschlehrerin in einer
berufsbildenden Schule in S. eingesetzt. Am 1. Oktober 1996 schlossen
die Parteien einen unbefristeten Arbeitsvertrag, demgemäß
die Klägerin seit 14. Oktober 1996 als Lehrerin in den
Fächern Wirtschaft, Verwaltung, Deutsch und Sozialkunde in einer
berufsbildenden Schule im Kreis tätig war. In beiden
Verträgen wurde gemäß § 2 die Geltung des BAT-O
und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden
Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder jeweils geltenden Fassung und gemäß
§ 3 eine sechsmonatige Probezeit vorgesehen. Das beklagte Land
wurde bei Vertragsschluß jeweils durch das
Regierungspräsidium M. vertreten. Mit einem am 10. April 1997 um
15.10 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfenen, nicht
begründeten Schreiben kündigte das beklagte Land das
Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum 30. April
1997 "innerhalb der Probezeit". Gegen die Kündigung erhob die
Klägerin die vorliegende, seit 25. April 1997 beim Arbeitsgericht
anhängige Kündigungsschutzklage.
Die Klägerin hat eine ordnungsgemäße Beteiligung des
Personalrats bestritten und geltend gemacht, die Kündigung sei
sozial ungerechtfertigt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die
Wartezeit aufgrund der im engen sachlichen Zusammenhang stehenden
Vorbeschäftigung erfüllt. Jedenfalls sei sie so zu stellen,
als ob die Wartezeit abgelaufen sei. Die zweite Probezeitvereinbarung
sei unwirksam, weil sie jeweils die gleichen Aufgaben erfüllt
habe. Die Klägerin hat behauptet, ihr sei vor Beginn des
befristeten Arbeitsverhältnisses zugesagt worden, einen
unbefristeten Arbeitsvertrag mit ihr zu schließen. Dieser sei
jedoch nicht zustande gekommen, weil ihre Sprachkundigenprüfung
unrichtigerweise befristet ausgestellt worden sei und sie deshalb erst
eine Bescheinigung über ihre tatsächlich unbefristet
gültige Sprachkundigenprüfung habe vorlegen müssen.
Die Klägerin hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch
die Kündigung vom 4. April 1997 nicht aufgelöst wurde.
Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat das beklagte Land
sich auf die Wirksamkeit der Probezeitvereinbarung und den Nichtablauf
der Wartezeit berufen. Es fehle an einem engen sachlichen Zusammenhang
zwischen beiden Arbeitsverhältnissen. Das beklagte Land hat
behauptet, der Personalrat sei mit Schreiben vom 26. März 1997
unter Beifügung einer Beurteilung der Klägerin durch die
Schulleiterin der berufsbildenden Schulen des Kreises über die
Kündigung unterrichtet worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb erfolglos.
Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren oben genannten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet (§ 67 Abs. 2 PersVG LSA iVm § 108 Abs. 2 BPersVG).
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, auf das
Kündigungsschutzgesetz könne sich die Klägerin mangels
Ablaufs der Wartezeit nicht berufen, weil die Dauer der
Vorbeschäftigung nicht anzurechnen sei. Wegen des
unterschiedlichen Beschäftigungsortes und der anderen
Fächerkombination sei die zweite Probezeitvereinbarung nicht
sitten- oder treuwidrig gewesen. Am Personalvertretungsrecht scheitere
die Wirksamkeit der Kündigung schon deshalb nicht, weil
gemäß § 67 Abs. 2 PersVG LSA an das Unterbleiben der
Personalratsanhörung bei einer Probezeitkündigung keine
individualrechtlichen Folgen geknüpft seien.
II. Dem folgt der Senat nur teilweise.
1. Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung zu Recht nicht auf
ihre soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG hin
geprüft. § 1 KSchG ist gemäß § 1 Abs. 1 KSchG
nicht anwendbar, da das Arbeitsverhältnis zum
Kündigungszeitpunkt nicht ohne Unterbrechung länger als sechs
Monate bestanden hat.
a) Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, wonach für den
Beginn der Wartezeit auf den rechtlichen Bestand des
Arbeitsverhältnisses und damit den Zeitpunkt des vereinbarten
Arbeitsbeginns am 14. Oktober 1996 und für die Wahrung der Frist
auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 10. April 1997
abzustellen ist, so daß die Wartefrist bei isolierter Betrachtung
des zweiten Arbeitsverhältnisses nicht abgelaufen war, sind
zutreffend und werden von der Revision auch nicht angegriffen.
b) Das mit Vertrag vom 13. Dezember 1995 begründete
Arbeitsverhältnis war mit dem Ablauf seiner Befristung am 26. Juni
1996 beendet. Daran würde nichts ändern, wenn der
Klägerin gemäß ihrer Darstellung vor dem Abschluß
dieses Vertrages eine unbefristete Anstellung zugesagt worden sein
sollte. Dazu kam es auch nach der Schilderung der Klägerin nicht,
weil sie die vom beklagten Land für die unbefristete Anstellung
vorausgesetzte unbefristete Sprachkundigenprüfung zunächst
nicht nachweisen konnte. Damit war der übereinstimmende Wille der
Parteien bei Vertragsschluß aber zunächst auf eine
befristete Anstellung gerichtet.
Diese Befristung ist jedenfalls deshalb in entsprechender Anwendung von
§ 7 KSchG wirksam, weil die Klägerin sie nicht innerhalb der
Frist von § 1 Abs. 5 BeschFG angegriffen hat. § 1 Abs. 5
BeschFG gilt für alle Befristungen, nicht nur für solche nach
dem BeschFG, und zwar unabhängig davon, ob sie vor oder nach
Inkrafttreten der Regelung von § 1 Abs. 5 BeschFG am 1. Oktober
1996 vereinbart wurden (BAG 20. Januar 1999 - 7 AZR 715/97 - AP BeschFG
1985 § 1 Nr. 21 = EzA BeschFG 1985 § 1 Klagefrist Nr. 1 zu II
1, 2 der Gründe; KR-Lipke 5. Aufl. § 1 BeschFG 1996 Rn 171,
178; ErfK/Müller-Glöge § 1 BeschFG Rn 69, 70). Bei
Arbeitsverhältnissen, die gemäß der vereinbarten
Befristung bis einschließlich 30. September 1996 enden sollten,
endete die Frist mit Ablauf des 21. Oktober 1996 (BAG 20. Januar 1999
aaO zu II 3 der Gründe; KR-Lipke aaO Rn. 178;
ErfK/Müller-Glöge aaO Rn 70).
c) Die Revision beruft sich zu Unrecht darauf, daß die Zeit des
ersten Arbeitsverhältnisses auf die Beschäftigungsdauer
anzurechnen sei. Allerdings sind auf die Wartezeit Zeiten eines
früheren Arbeitsverhältnisses anzurechnen, wenn das neue
Arbeitsverhältnis in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem
früheren Arbeitsverhältnis steht. Maßgeblich dafür
sind Anlaß und Dauer der Unterbrechung und die Art der
Weiterbeschäftigung. Mit einer bestimmten Dauer der Unterbrechung
allein kann ein solcher Zusammenhang nicht verneint werden. Je
länger die Unterbrechung andauert, um so gewichtiger müssen
jedoch die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden
Umstände sein (grundlegend Senatsurteil 6. September 1976 - 2 AZR
470/75 - BAGE 28, 252; zuletzt Senatsurteile 20. August 1998 - 2 AZR
76/98 - AP KSchG 1969 § 1 Wartezeit Nr. 9 = EzA KSchG § 1 Nr.
49 zu II 1 der Gründe und - 2 AZR 83/98 - AP KSchG 1969 § 1
Wartezeit Nr. 10 = EzA KSchG § 1 Nr. 50 zu II 1 der Gründe
jeweils mwN).
Demgegenüber wird die Ansicht vertreten, im Interesse der
Rechtssicherheit sei ein enger sachlicher Zusammenhang aufgrund einer
entsprechenden Anwendung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BeschFG 1985 (=
§ 1 Abs. 3 Satz 2 BeschFG idF des Arbeitsrechtlichen
Beschäftigungsförderungsgesetzes vom 25. September 1996) bei
einer Unterbrechung von weniger als vier Monaten regelmäßig
(so Berger-Delhey NZA 1988, 790, 791; derselbe Anm. zu AP KSchG 1969
§ 1 Wartezeit Nr. 7 unter Ziff. III; Kittner in:
Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 23)
oder jedenfalls im Zweifel (KR-Etzel 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 120)
anzunehmen. Der Gesetzgeber hat jedoch bei § 1 Abs. 1 KSchG im
Unterschied zu § 1 BeschFG keine Anrechnungsregelung getroffen,
sondern den Eintritt des allgemeinen Kündigungsschutzes vom mehr
als sechsmonatigen ununterbrochenen Bestand des
Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht. Auch wenn nach der
Rechtsprechung des Senats im Einzelfall unerhebliche Unterbrechungen
unschädlich sein können, darf das Regel- und
Ausnahmeverhältnis deshalb nicht umgekehrt werden. Die gesetzliche
Wertung muß Ausgangspunkt und die Zusammenrechnung von
Beschäftigungszeiten trotz Unterbrechung Ausnahme bleiben
(Senatsurteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO zu II 2 der
Gründe; vgl. auch BAG 10. Mai 1989 - 7 AZR 450/88 - BAGE 62, 48,
55 f.).
Das Landesarbeitsgericht hat hier zutreffend einen engen sachlichen
Zusammenhang der beiden Arbeitsverhältnisse verneint. Die
zeitliche Unterbrechung war nicht nur geringfügig. Zwar spricht es
nicht gegen einen engen Zusammenhang, wenn zwei
Arbeitsverhältnisse eines Lehrers im wesentlichen nur durch die
Schulferien getrennt sind, in denen der Lehrer nicht hätte
beschäftigt werden können (Senatsurteil vom 20. August 1998 -
2 AZR 76/98 - aaO zu II 2 der Gründe). Übersteigt dagegen -
wie hier - die Unterbrechung die Dauer der Schulferien um mehrere
Wochen, spricht dies gegen einen engen Sachzusammenhang (Senatsurteil
vom 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO zu II 2 a der Gründe;
Senatsurteil vom 11. November 1982 - 2 AZR 552/81 - AP BGB § 620
Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 71 = EzA BGB § 620 Nr. 61 zu B II 2
a der Gründe; BAG 10. Mai 1989 aaO zu II c cc der Gründe).
Sind darüber hinaus die Arbeitsbedingungen der beiden
Arbeitsverhältnisse nicht gleichartig, ist ein enger
Sachzusammenhang im allgemeinen zu verneinen.
Obwohl die Klägerin jeweils in demselben Schultyp eingesetzt wurde
und beide Arbeitsverträge von derselben Einstellungsbehörde
geschlossen wurden und selbst wenn der Klägerin eine unbefristete
Einstellung vor Abschluß des ersten Vertrages zugesagt wurde,
steht der Annahme eines engen Sachzusammenhangs hier entgegen,
daß nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die
Fächerkombination eine unterschiedliche war. Zu dem im ersten
Arbeitsverhältnis unterrichteten Fach Deutsch kamen die weiteren
Fächer Wirtschaft, Verwaltung und Sozialkunde hinzu. Somit wurde
jeweils ein unterschiedlicher Beschäftigungsbedarf abgedeckt. Es
ist nicht mißbräuchlich, sondern entspricht im Gegenteil der
mit § 1 Abs. 1 KSchG getroffenen gesetzgeberischen Wertung, bei
einem mit einer solchen Erweiterung des Anforderungsprofils verbundenen
Neuabschluß eines Arbeitsverhältnisses nach Ablauf einer
nicht unerheblichen Zeitspanne dem Arbeitgeber die Wartezeit erneut
zuzubilligen.
d) Aus § 19 Abs. 1 BAT-O folgt nichts anderes. Diese Vorschrift
ist für die Berechnung der Kündigungsfrist im ersten halben
Jahr nach Vertragsbeginn und folglich auch für die Berechnung der
Wartezeit nicht anwendbar (arg. e § 53 BAT-O; vgl. Senatsurteil
vom 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO zu II 2 d der Gründe
für die entsprechende Regelung von § 53 BAT;
Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand: Dezember 1999 § 53 Rn
40, 43).
e) Entgegen der von der Klägerin zweitinstanzlich vertretenen
Auffassung muß das beklagte Land sich nicht aufgrund einer
treuwidrigen Vereitelung des Fristablaufs entsprechend § 162 BGB
so behandeln lassen, als ob die Wartefrist verstrichen gewesen
wäre. Dies könnte nur angenommen werden, wenn der Arbeitgeber
die Kündigung allein deshalb ausspricht, um entgegen dem Grundsatz
von Treu und Glauben den Eintritt des allgemeinen
Kündigungsschutzes zu vereiteln. Dazu genügt der
Kündigungsausspruch wenige Tage vor Fristablauf jedoch nicht; der
Arbeitgeber ist frei, die gesamte Wartefrist auszuschöpfen (BAG
20. September 1957 - 1 AZR 136/56 - BAGE 4, 306, 308;28. September 1978
- 2 AZR 2/77 - BAGE 31, 83, 86 f.; 5. März 1987 - 2 AZR 187/86 -
RzK I 4 d Nr. 7;18. August 1982 - 7 AZR 437/80 - BAGE 40, 42, 49 f.).
§ 162 BGB setzt nicht nur eine den Bedingungseintritt verhindernde
Beeinflussung des Kausalverlaufs durch den Vertragspartner voraus,
sondern zusätzlich die Treuwidrigkeit dieser Beeinflussung (vgl.
Staudinger-Bork BGB 13. Aufl. § 162 Rn 3 bis 10). Wird einem
Vertragspartner aber durch Gesetz die Möglichkeit zur weitgehend
freien Ausübung eines Gestaltungsrechtes bis zum Ablauf einer
bestimmten Frist gestattet, kann die Ausübung dieses Rechtes kurz
vor Fristablauf nicht ohne weiteres treuwidrig sein.
Das Bestreben eines Arbeitgebers, durch den Kündigungsausspruch
vor Ablauf der Wartezeit einen Rechtsstreit über die soziale
Rechtfertigung der Kündigung zu vermeiden, ist an sich ebenfalls
nicht treuwidrig, sondern entspricht dem Zweck von § 1 Abs. 1
KSchG (vgl. BAG 28. September 1978 aaO zu I 1 der Gründe; BAG 18.
August 1982 aaO zu II 1 der Gründe; LAG Schleswig-Holstein 14.
April 1998 - 3 Sa 541 a/97 - LAGE BGB § 242 Nr. 4 zu 2 a der
Gründe). Der Arbeitgeber ist nach Treu und Glauben auch im
allgemeinen nicht verpflichtet, mit dem Kündigungsausspruch bis
zum letzten Tag vor dem Beginn der Kündigungsfrist zum
nächsten Kündigungstermin abzuwarten. Kündigungsfristen
sind Mindestfristen. Die Arbeitsvertragsparteien sind in der Regel
nicht gehindert, unter Einhaltung einer längeren
Kündigungsfrist zu kündigen, was gerade im Interesse des
Arbeitnehmers liegen kann, der damit über mehr Zeit zur Suche
eines neuen Arbeitsplatzes verfügen kann (BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR
417/98 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 214 = EzA BGB § 611
Gratifikation, Prämie Nr. 155 zu II 1 c der Gründe; LAG
Berlin 11. Januar 1999 - 9 Sa 106/98 - LAGE BGB § 622 Nr. 41 zu 3
der Gründe). Ein Abwarten bis zum letztmöglichen Termin zum
Kündigungsausspruch empfiehlt sich für den Arbeitgeber schon
aus Vorsorge für den Fall von Zugangsproblemen nicht. Ob bei
Kündigungen in der Wartezeit durch den Arbeitgeber für den
Fall der Kündigung zu einem späteren als dem ersten nach der
Wartezeit liegenden Kündigungstermin eine Ausnahme zu machen ist
(so Löwisch KSchG 7. Aufl. § 1 Rn 45), kann hier dahinstehen.
Das beklagte Land sprach die Kündigung zum nächsten nach
§ 53 Abs. 1 BAT-O in Betracht kommenden Kündigungstermin aus.
Daß dies wenige Tage vor Ablauf der Wartefrist und einige Tage
früher als zur Wahrung der Kündigungsfrist erforderlich
geschah, macht die Kündigung aus den vorstehenden Gründen
nicht treuwidrig. Im übrigen wäre im Fall des
Kündigungsausspruches nach Ablauf der Probezeit am 13. April 1997
eine Kündigung zum 30. April 1997 nicht mehr möglich gewesen,
da dann gemäß § 53 Abs. 2O BATiVm. § 19 Abs. 1
BAT-O eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Quartalsende
gegolten hätte. Schon um diese erhebliche Verlängerung der
Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit zu verhindern, war der
Kündigungsausspruch vor dem 14. April 1997 sachlich gerechtfertigt.
2. Die Revision rügt jedoch zu Recht eine Verletzung von § 67 PersVG LSA durch das angegriffene Urteil.
a) Die Kündigung ist allerdings nicht bereits nach § 61 Abs.
1 PersVG LSA unwirksam. Dazu müßte die Maßnahme der
Mitbestimmung unterlegen haben. Dies war gemäß § 67
Abs. 1 Nr. 8 PersVG LSA nicht der Fall, weil die Kündigung
während der Probezeit ausgesprochen wurde. Die mit § 3 des
Vertrages vom 1. Oktober 1996 vereinbarte sechsmonatige Probezeit war
bei Kündigungszugang nicht abgelaufen. Nicht gefolgt werden kann
der von der Klägerin in der Berufungsbegründung vertretenen
Auffassung, daß diese zweite Probezeitvereinbarung unwirksam war.
Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend verneint.
Auch wenn die Arbeitsgerichte vertragliche Probezeitvereinbarungen auf
der Grundlage der §§ 242, 315 BGB einer Inhaltskontrolle zu
unterziehen haben (vgl. zur Inhaltskontrolle arbeitsvertraglicher
Klauseln BAG 16. März 1994 - 5 AZR 339/92 - BAGE 76, 155, 166 ff.;
BAG 29. November 1995 - 5 AZR 447/94 - BAGE 81, 317, 320 f. jeweils
mwN), kann hier von einer unangemessenen, die Klägerin einseitig
belastenden Vertragsgestaltung nicht die Rede sein, weil die
Klägerin aufgrund des zweiten Arbeitsvertrages in einer neuen
Schule neben dem von ihr bisher unterrichteten Fach Deutsch in drei
weiteren Fächern eingesetzt werden sollte.
Daß das beklagte Land ein berechtigtes Interesse hatte, die
Klägerin auch in diesen Fächern und an ihrem neuen
Tätigkeitsort zu erproben, liegt auf der Hand. Die Angemessenheit
der Vertragsgestaltung wird ferner durch § 5 Satz 1 BAT-O
unterstrichen. Danach gelten die ersten sechs Beschäftigungsmonate
als Probezeit, sofern im Arbeitsvertrag nicht auf eine Probezeit
verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart wurde oder der
Angestellte im unmittelbaren Anschluß an ein erfolgreich
abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach dem MTV für
Auszubildende bei derselben Dienststelle oder demselben Betrieb
eingestellt wurde. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der
Angestellte neu eingestellt wurde oder bei demselben Arbeitgeber schon
einmal in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat und ob die vorher
zurückgelegte Zeit nach § 19 BAT-O zur
Beschäftigungszeit gehört. Auch die ersten sechs Monate nach
Wiedereinstellung sind Probezeit, was bereits daraus abzuleiten ist,
daß § 5 Satz 1 BAT-O die Probezeit ausdrücklich nur
für den Fall der Einstellung im unmittelbaren Anschluß an
ein Ausbildungsverhältnis ausschließt (Senatsurteil vom 12.
Februar 1981- 2 AZR 1108/78 - AP BAT § 5 Nr. 1 = EzA BGB §
611 Probearbeitsverhältnis Nr. 5 zu B III 1 b, c der Gründe).
Angesichts dieser Wertung der Tarifvertragsparteien des
öffentlichen Dienstes spricht nichts für die Unangemessenheit
der Vereinbarung der Probezeit. Im Gegenteil hätte aufgrund der
Übertragung neuer Tätigkeiten ggf. sogar die Vereinbarung
eines befristeten Probearbeitsverhältnisses sachlich
gerechtfertigt sein können (vgl. BAG 12. Februar 1981 aaO zu B III
2 b der Gründe).
b) Mangels Ablaufs der Probezeit war der Personalrat lediglich nach
§ 67 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA anzuhören. Die Leitung der
Dienststelle hatte deshalb gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2
PersVG LSA die beabsichtigte Maßnahme gegenüber dem
Personalrat zu begründen, um diesem Gelegenheit zu geben,
innerhalb von drei Tagen unter Angabe von Gründen Bedenken
mitzuteilen (§ 67 Abs. 2 Satz 3 PersVG LSA). Sollte dies
unterblieben sein, wäre die Kündigung entgegen der Auffassung
des Landesarbeitsgerichts unwirksam.
In § 67 Abs. 2 PersVG LSA ist zwar im Gegensatz zu dem
gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 PersVG LSA
ebenfalls anhörungspflichtigen Fall der außerordentlichen
Kündigung, deren Unwirksamkeit im Fall des Unterbleibens der
Personalratsbeteiligung in § 67 Abs. 2 Satz 4 PersVG LSA
ausdrücklich geregelt ist, für eine ohne Anhörung des
Personalrats ausgesprochene ordentliche Probezeitkündigung die
Unwirksamkeit nicht vorgesehen. Dies heißt indessen nicht,
daß der Landesgesetzgeber diese Rechtsfolge ausschließen
wollte und insbesondere daß die Annahme der Unwirksamkeit einer
ohne Beteiligung des Personalrats erklärten Kündigung nicht
bundesrechtlich geboten ist.
aa) Die Auslegung der Regelung von § 67 Abs. 2 PersVG LSA ist
allerdings umstritten. Reich (PersVG Sachsen-Anhalt § 67 Rn 16)
will die Unwirksamkeitsfolge auf den Fall der außerordentlichen
Kündigung beschränken. Der Senat hat diese Rechtsfrage in
seinem Urteil vom 13. Juni 1996 (- 2 AZR 402/95 - AP LPVG
Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 1 zu II 1 der Gründe) dahinstehen
lassen. Er hat indessen in Erwägung gezogen, ob die Bezeichnung
"Anhörung" in § 67 Abs. 2 PersVG LSA
mißverständlich ist und der Landesgesetzgeber
tatsächlich die Probezeitkündigung wie Abmahnungen von einer
echten Personalratsbeteiligung ausnehmen und dem Arbeitgeber nur eine
Mitteilungsobliegenheit zur Wahrung der vertrauensvollen Zusammenarbeit
mit dem Personalrat auferlegen wollte, die im Fall der Verletzung
folgenlos bleiben sollte. Demgegenüber geht Quecke (ZTR 1998, 344,
351) davon aus, daß § 108 Abs. 2 BPersVG angewendet werden
müsse, da es sich um einen beispielhaften Anwendungsfall dieser
Norm handele; § 67 Abs. 2 PersVG LSA sei gemäß Art. 31
GG unwirksam, soweit es um die Wirksamkeit einer
Probezeitkündigung ohne Beteiligung des Personalrats gehe.
bb) Der Senat geht nunmehr davon aus, daß der Landesgesetzgeber
mit § 67 Abs. 2 PersVG LSA keine Regelung über die
Rechtsfolgen der Verletzung des Beteiligungsrechts bei
Probezeitkündigungen treffen wollte. Die Rechtsfolge ergibt sich
vielmehr unmittelbar aus zwingendem Bundesrecht.
(1) Die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers im Bereich des
Personalvertretungsrechts wird bestimmt durch die Rahmenvorschriften
für die Landesgesetzgebung der §§ 94 ff. BPersVG sowie
durch die zwingenden Vorschriften der §§ 107 bis 109 BPersVG.
Diese Regelungen sind gemäß der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Befugnis
des Bundes zur Rahmenregelung folgt aus Art. 75 Nr. 1, Art. 72 GG.
Danach muß die bundesrechtliche Regelung als Ganzes auf
Ausführung durch die Landesgesetzgeber hin angelegt sein; es
muß Raum für eigene Willensentschließungen der
Landesgesetzgeber von substanziellem Gehalt bleiben. Dies würde es
dem Bund verbieten, den Ländern den Umfang der Beteiligung der
Personalvertretung in personellen Angelegenheiten der
Beschäftigten im einzelnen vorzuschreiben. Dementsprechend fehlt
es an bundesrechtlichen Vorgaben über Umfang und Intensität
der Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten. Die Länder
besitzen insoweit eine weitgehend eigenständige Regelungsbefugnis
(BVerfG 27. März 1979 - 2 BvL 2/77 - BVerfGE 51, 43, 53 ff. mwN).
Den Ländern ist insbesondere nicht verwehrt, eine Mitwirkung der
Personalvertretung an Kündigungen durch den Arbeitgeber nicht
vorzusehen (BVerfG 27. März 1979 aaO 56).
Dagegen enthält § 108 Abs. 2 BPersVG eine gemäß
der Überschrift des 2. Kapitels des 2. Teils des
Bundespersonalvertretungsgesetzes für die Länder unmittelbar
geltende Regelung der Rechtsfolgen des Unterbleibens einer durch
Landesrecht vorgesehenen Beteiligung der Personalvertretung im Fall der
Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten.
Danach ist für den Fall der Nichtbeteiligung der
Personalvertretung die Unwirksamkeit der Kündigung zwingend
vorgesehen. Dies dient der Rechtseinheit im arbeitsrechtlichen Bereich
des Kündigungsschutzes (BVerfG 27. März 1979 aaO 53 ff.).
Grundlage der Regelungskompetenz des Bundes ist insoweit die
Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Arbeitsrechts
gemäß Art. 74 Nr. 12 GG (BVerfG 27. März 1979 aaO 55
f.).
(2) Dafür, daß der Landesgesetzgeber mit § 67 Abs. 2
PersVG LSA auch im Zusammenhang mit ordentlichen
Probezeitkündigungen ein Anhörungsverfahren schaffen wollte,
sprechen Wortlaut und Systematik von § 67 Abs. 2 Satz 1 bis 3
PersVG LSA (so auch Quecke ZTR 1998, 344, 351). Der Begriff
"Anhörung" hat eine feststehende, im Personalvertretungs- und
Betriebsverfassungsrecht einheitliche Bedeutung. Gemäß den
Sätzen 2 und 3 von § 67 Abs. 2 PersVG LSA wurde der
Dienststellenleitung eine für Anhörungsverfahren typische
Begründungspflicht auferlegt und dem Personalrat eine für
Anhörungsverfahren ebenfalls kennzeichnende Frist zur Mitteilung
begründeter Bedenken gesetzt. Dieses Verfahren wäre bei einer
reinen Mitteilungspflicht ohne Sinn.
Auch die Gesetzesmaterialien bestätigen diese Auslegung. § 67
des Entwurfs der Landesregierung (LT-Drucks. 1/1301 vom 24. März
1992) wurde unverändert in das PersVG LSA übernommen. In der
Begründung der Landesregierung zu den Regelungen des 2. Abschnitts
des 5. Kapitels des Gesetzesentwurfs in den §§ 61 bis 69
heißt es wörtlich:
"Die Beteiligung der Personalvertretung erfolgt durch Anhörung oder Mitbestimmung. ..."
Damit hatte die Landesregierung bewußt nur zwei
Beteiligungsformen vorsehen wollen. Diese Beschränkung auf zwei
Beteiligungsformen wurde in der ersten Lesung im Landtag diskutiert. So
führte der Abgeordnete Dr. Schuster aus (Plenarprotokoll 1/31 vom
9. April 1992):
"Der Bund kennt drei Beteiligungstatbestände: Erstens die
Anhörung, zweitens die Mitwirkung, drittens die Mitbestimmung. Der
vorliegende Entwurf verzichtet auf den Beteiligungstatbestand der
Mitwirkung. Eine solche Regelung soll, wie man aus den
Erläuterungen zum Gesetzentwurf entnehmen kann, vereinfachend
wirken. Ob das in der Praxis wirklich vereinfachende Wirkungen haben
wird, halte ich für diskussionswürdig. Es erscheint uns
sinnvoll, darüber nachzudenken, auch in Sachsen-Anhalt an der
Trennung zwischen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten des
Personalrates festzuhalten."
Daß danach an der Fassung des Regierungsentwurfs festgehalten
wurde, unterstreicht, daß sich der Gesetzgeber bewußt in
Übereinstimmung mit der Landesregierung auf zwei
Beteiligungsformen beschränken wollte. Für diese Auslegung
spricht schließlich auch, daß die Überschrift des
§ 67 PersVG LSA umfassenden 2. Abschnitts des 5. Kapitels
"Mitbestimmung und Einigung" lautet, daß in den
Überschriften der materielle Beteiligungsrechte regelnden
§§ 65 bis 67 und 69 PersVG LSA jeweils das Wort
"Mitbestimmung" enthalten ist, nicht aber andere Beteiligungsformen
bezeichnet sind, und daß in den §§ 65 bis 67 und 69
PersVG LSA ausschließlich Mitbestimmungsrechte normiert wurden
mit Ausnahme der § 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 2 PersVG LSA, die
ihrem Wortlaut und dem vorgesehenen Beteiligungsverfahren nach
Anhörungsrechte enthalten. All dies macht eine klare Konzeption
einer Beteiligung in zwei Formen deutlich: Die Schaffung konkret
bezeichneter Mitbestimmungsrechte und als Ausnahme in vier Fällen
der Beteiligung in Personalangelegenheiten - der Entlassung eines
Beamten aus den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Einigungsvertrag
genannten Gründen, der außerordentlichen Kündigung von
Arbeitsverhältnissen, der ordentlichen Probezeitkündigung von
Arbeitsverhältnissen und der Abmahnung von Arbeitnehmern - die
Regelung eines Anhörungsverfahrens. Diese konsequent realisierte
Konzeption bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß
auch noch andere Beteiligungsformen gelten sollten. Auch die
wortgleiche Regelung in § 80 Abs. 3 SPersVG wird in der
Kommentierung von Aufhauser/Brunhöber/Warga (SPersVG § 80 Rn.
285 b) als Anhörungsrecht des Personalrats angesehen.
(3) § 67 Abs. 2 PersVG LSA muß nicht so verstanden werden,
daß der Landesgesetzgeber mit dieser Regelung ein für den
Fall des Verstoßes sanktionslos ausgestaltetes Beteiligungsrecht
schaffen wollte. Nach den Gesetzesmaterialien wurden die
bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 94 bis 109 BPersVG
jedenfalls zweimal angesprochen. In der Begründung des
Regierungsentwurfs (LT-Drucks. 1/1301 vom 24. März 1992) wird
hinsichtlich § 61 Abs. 2 PersVG LSA auf "die Festlegung des §
104 BPersVG" verwiesen. In der ersten Lesung des Entwurfs im Landtag
führte der Abgeordnete Dr. Wetzel wörtlich aus
(Plenarprotokoll 1/31 vom 9. April 1992):
"Das Bundespersonalvertretungsgesetz gibt in den §§ 94 bis
106 den Ländern einen verbindlichen Rahmen für die
Ausgestaltung des Personalvertretungsrechtes vor und enthält in
den §§ 107 bis 109 unmittelbar in den Ländern geltende
Bestimmungen."
Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, daß die am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligten eine Regelung außerhalb der
bundesrechtlichen Vorgaben schaffen wollten. Auch andere vergleichbare
landesrechtliche Regelungen hinsichtlich der Personalratsbeteiligung
bei Kündigungen ohne ausdrückliche Regelung einer Sanktion
für den Fall ihrer Mißachtung werden, soweit ersichtlich,
nicht als abschließende landesrechtliche Regelung verstanden.
§ 67 Abs. 2 PersVG LSA entsprechende Anhörungsverfahren ohne
ausdrückliche Normierung der Rechtsfolgenvorgabe von § 108
Abs. 2 BPersVG sind in § 80 Abs. 3 SPersVG, § 87 Abs. 3, Abs.
4 HmbPersVG und § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg enthalten.
Ergiebig sind Rechtsprechung und Kommentierungen zu der Regelung von
§ 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg. Diese Norm hat folgenden
Wortlaut:
"Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen
Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Der
Dienststellenleiter hat die beabsichtigte Maßnahme zu
begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter
Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich
spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich
mitzuteilen. ..."
§ 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg betreffend hat der Siebte
Senat mit Urteil vom 10. September 1982 (- 7 AZR 201/80 - nv zu IV der
Gründe) die Vorinstanz angewiesen, für den Fall, daß
sie nach der Zurückverweisung der Sache zu dem Ergebnis gelangen
sollte, daß die in diesem Verfahren streitgegenständliche
Kündigung nicht schon nach § 626 Abs. 1 BGB unwirksam sein
sollte, die Ordnungsgemäßheit des Anhörungsverfahrens
nach § 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg im Zusammenhang mit
der Frage der Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen.
Damit wurde implizit die Relevanz der Ordnungsgemäßheit der
Anhörung für die Wirksamkeit der Kündigung angenommen.
Diese Ansicht wird von den Kommentierungen zu dieser Norm geteilt
(Widmaier/Lenze/Wörz, Das Personalvertretungsrecht in
Baden-Württemberg Stand: Juli 1999 § 77 Rn. 84
Rooschüz/Killinger/Schwarz, LPVG für Baden-Württemberg
9. Aufl. § 77 Rn. 11; Arndt/Aufhauser/Brunhöber/Warga, LPVG
BW § 77 Rn. 16; Winterholler Arbeitshilfe zum LPVG
Baden-Württemberg § 77 Rn. 29, 30). Damit wird im Ergebnis
angenommen, daß es im Hinblick auf die zwingende
Rechtsfolgenvorgabe durch § 108 Abs. 2 BPersVG an einer
landesrechtlichen Regelung fehlt und daher das Bundesrecht unmittelbar
gilt.
An veröffentlichter Rechtsprechung zu der mit § 67 Abs. 2
PersVG LSA wortgleichen Regelung von § 80 Abs. 3 SPersVG fehlt es
soweit erkennbar ganz. In der Kommentierung von
Aufhauser/Brunhöber/Warga (aaO § 80 Rn 285 b) wird die
Konsequenz der nur außerordentliche Kündigungen erfassenden
Rechtsfolgenregelung nicht erörtert.
In § 87 Abs. 3 HmbPersVG ist für die außerordentliche
Kündigung von Arbeitnehmern und die ordentliche
Probezeitkündigung bei Arbeitern ein § 67 Abs. 2 Satz 1 bis 3
PersVG LSA entsprechendes Verfahren vorgesehen. Im Gegensatz zu §
67 Abs. 2 Satz 4 PersVG LSA ist dann aber in § 87 Abs. 4 HmbPersVG
geregelt, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines
Arbeiters während der Probezeit bei Nichtbeteiligung des
Personalrats unwirksam ist. Die Konsequenz der Nichtbeteiligung bei
einer außerordentlichen Kündigung ist nicht angesprochen,
was auch deshalb bemerkenswert ist, weil in der alten Fassung dieser
Regelung in § 89 Abs. 4 HmbPersVG 1972 ausdrücklich die
Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsfolge der Verletzung des
Beteiligungsrechts auch bei der außerordentlichen Kündigung
genannt ist. Veröffentliche Entscheidungen zu dieser Regelung gibt
es soweit ersichtlich nicht. Auch eine Kommentierung fehlt.
§ 67 Abs. 2 PersVG LSA ist dahin auszulegen, daß der
Landesgesetzgeber mit § 67 Abs. 2 Satz 4 PersVG LSA hinsichtlich
der außerordentlichen Kündigung eine eigenständige
Rechtsfolgenregelung treffen, hinsichtlich der ordentlichen
Probezeitkündigung und der Abmahnung dagegen von der eigenen
Regelung der Rechtsfolgen absehen und diese damit allein dem
Bundesrecht überlassen wollte. Auf eine eigenständige
Regelung für Probezeitkündigungen wurde möglicherweise
deshalb verzichtet, weil die Anhörungspflicht nach § 67 Abs.
2 Satz 1 PersVG LSA während der Probezeit nicht nur für
Kündigungen, sondern allgemein für die "Beendigung des
Arbeitsverhältnisses" (zB. auch durch Anfechtung oder vom
Arbeitgeber veranlaßten Aufhebungsvertrag) besteht. Aus der
Entstehungsgeschichte wird jedenfalls erkennbar, daß der
Landesgesetzgeber den Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben nicht
überschreiten wollte. Die bundesrechtskonforme Auslegung
widerspricht weder dem Wortlaut noch dem klar erkennbaren Willen des
Gesetzgebers, die die Grenze der Auslegung bilden (vgl. zur
verfassungskonformen Auslegung BVerfG 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -
BVerfGE 93, 37, 42 ff.), ermöglicht eine sachgerechte Anwendung
der Norm und stimmt mit der in Rechtsprechung und Literatur nicht
streitigen Auslegung des ebenfalls eine Rechtsfolge nicht vorsehenden
§ 77 Abs. 3 LPVG Baden-Württemberg überein.
cc) Mit der Begründung des Berufungsurteils kann die Klage daher
nicht abgewiesen werden. Die Entscheidung ist auch nicht aus anderen
Gründen richtig (§ 563 ZPO). Die Sache ist nicht zur
Endentscheidung im Sinne von § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO reif und
deshalb an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 565
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
(1) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, es sei davon auszugehen,
daß eine ordnungsgemäße Personalratsanhörung
nicht erfolgt sei, weil das beklagte Land hierzu erstmals in der
mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragen hat und sich die
Klägerseite dazu nicht zu äußern vermochte.
Dies ist unzutreffend. Nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist bei der
Entscheidung der gesamte Inhalt der Verhandlung bis zum Schluß
der letzten mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. § 286 Rn 14).
Dies gilt gemäß § 523 ZPO auch im Berufungsverfahren
(Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 523 Rn 2). Den aus
diesem Grund an sich beachtlichen neuen Vortrag aus dem Berufungstermin
hätte das Landesarbeitsgericht nur dann nicht zu
berücksichtigen brauchen, wenn es dieses Vorbringen
gemäß § 67 ArbGG, § 528 Abs. 2, Abs. 3 ZPO nicht
zugelassen hätte. An einer Zurückweisung fehlt es indessen.
Die Formulierung, es sei "davon auszugehen, daß eine
ordnungsgemäße Personalratsanhörung ... nicht erfolgt
ist", bringt allein keine Nichtzulassungsentscheidung gemäß
§ 67 Abs. 1, Abs. 2 ArbGG oder § 528 Abs. 2, Abs. 3 ZPO iVm.
§ 67 Abs. 1 Satz 3 ArbGG zum Ausdruck, zumal eine solche eine
eingehende Begründung erfordert (Germelmann/Matthes/Prütting
ArbGG 3. Aufl. § 67 Rn 19). Das Landesarbeitsgericht hatte auch
keinen Anlaß zur Nichtzulassung des Vorbringens des beklagten
Landes aus dem Berufungstermin, da es auf der Grundlage seiner
Rechtsansicht zu § 67 Abs. 2 PersVG LSA auf diesen Vortrag nicht
ankam und seine Zulassung deswegen nicht zu einer Verzögerung der
Erledigung des Rechtsstreits führen konnte.
Die Darlegungen des beklagten Landes zu Verfahren und Inhalt der
Personalratsanhörung waren erheblich. Für die Beteiligung des
Personalrats im Anhörungsverfahren zu einer Kündigung gelten
dieselben Grundsätze wie für die Beteiligung des Betriebsrats
nach § 102 BetrVG. Als ersten Verfahrensabschnitt hat der
Arbeitgeber eine aus der Begründungspflicht nach § 67 Abs. 2
Satz 2 PersVG LSA abzuleitende Unterrichtung des Personalrats
durchzuführen (vgl. zu § 72 BPersVG BAG 29. Januar 1986 - 7
AZR 257/84 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 42 = EzA BetrVG 1972 §
102 Nr. 64 zu I 2 der Gründe; BAG 14. Januar 1993 - 2 AZR 387/92 -
AP ZA-Nato-Truppenstatut Art, 56 Nr. 15 zu C II 1 der Gründe).
Eine ordentliche Kündigung ist danach nicht erst dann unwirksam,
wenn eine Unterrichtung ganz unterblieben ist, sondern schon dann, wenn
diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Zu einer
ordnungsgemäßen Unterrichtung gehört die Mitteilung der
Personalien des Arbeitnehmers, dem gekündigt werden soll, die
Angabe der Kündigungsfrist, sofern sie dem Betriebsrat nicht
ohnehin bekannt ist, unter Umständen die des
Kündigungstermins sowie eine Darstellung der
Kündigungsgründe, die so konkret ist, daß der
Personalrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage
versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu
überprüfen, um sich über seine Stellungnahme
schlüssig zu werden. Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der
Kündigung tritt bereits dann ein, wenn einzelne dieser Angaben
fehlen (BAG 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185, 194 f.,
197 f.; BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - BAGE 77, 13, 16; BAG 15.
Dezember 1994 - 2 AZR 327/94 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 67 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte
Kündigung Nr. 75 zu B I 3 der Gründe). Das vom beklagten Land
im Berufungstermin vorgelegte Anhörungsschreiben enthält
ausreichende Angaben zu den Personalien der Klägerin. Bezeichnet
ist ihr Name, ihre Dienstbezeichnung und ihr Geburtsdatum.
Die Angabe ihres Familienstandes war nicht zwingend erforderlich.
Hinsichtlich der Personalien sind lediglich Angaben zum Alter und zur
Betriebszugehörigkeit sowie zu einem eventuell bestehenden
Sonderkündigungsschutz unentbehrlich; Angaben zu
Unterhaltsverpflichtungen oder -ansprüchen sind erforderlich, wenn
es darauf etwa im Rahmen der Sozialauswahl ankommt (BAG 15. Dezember
1994 aaO zu B I 3 b [2] der Gründe). Sozialdaten, die bei
vernünftiger Betrachtung weder aus der Sicht des Arbeitgebers noch
aus der der Arbeitnehmervertretung für die Beurteilung der
Wirksamkeit einer Kündigung eine Rolle spielen können,
braucht der Arbeitgeber nicht mitzuteilen. Bei einer ordentlichen
Kündigung in den ersten sechs Monaten des
Arbeitsverhältnisses sind Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers
mangels Kündigungsschutz nach dem KSchG in der Regel nicht von
Bedeutung. Die Wartezeit dient - von Mißbrauchsfällen
abgesehen - dazu, dem Arbeitgeber Gelegenheit zu geben, sich eine
subjektive Meinung über Leistung und Führung des
Arbeitnehmers zu bilden, die einer Überprüfung nach
objektiven Maßstäben nicht unterliegt, und im Fall eines aus
seiner Ansicht negativen Ergebnisses dieser Prüfung das
Arbeitsverhältnis frei kündigen zu können, ohne
daß es auf entgegenstehende Interessen des Arbeitnehmers ankommt.
Dementsprechend braucht der Frage, ob die Klägerin ihrem Ehemann
gegenüber überhaupt unterhaltsverpflichtet war, nicht
nachgegangen zu werden.
Die Betriebszugehörigkeit ist in dem Anhörungsschreiben zwar
nicht genau angegeben. Der Personalrat konnte aus der Angabe
"Kündigung während der Probezeit nach § 53 (1) BAT-O zum
30. April 1997" aber schließen, daß das
Arbeitsverhältnis jedenfalls noch nicht sechs Monate bestanden
hatte. Zwar kann sich die nach § 53 Satz 1 BAT-O an sich sechs
Monate lange Probezeit gemäß § 53 Satz 2 BAT-O
verlängern. Durch die Bezugnahme auf § 53 Abs. 1 BAT-O, der
unabhängig von einer eventuellen Verlängerung der Probezeit
lediglich eine Kündigung während der ersten sechs Monate des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses betrifft (Clemens/Scheuring
Steingen/Wiese aaO § 53 Rn 40), wurde aber deutlich, daß die
Beschäftigungszeit noch unter sechs Monaten liegen mußte.
Die verbliebene Unklarheit über die genaue
Beschäftigungsdauer ist bei einer Kündigung in der Wartezeit
von § 1 Abs. 1 KSchG entbehrlich, da sie dann angesichts der
Kürze der Beschäftigung für den
Kündigungsentschluß ebensowenig entscheidend sein kann wie
eventuelle Unterhaltspflichten. Weiterhin ergeben sich auch
Kündigungsfrist und Kündigungstermin aus dem Schreiben,
erstere durch den Verweis auf § 53 Abs. 1 BAT-O, letzterer durch
die Angabe des Datums 30. April 1997.
Schließlich enthält die nach Darstellung des beklagten
Landes dem Anhörungsschreiben beiliegende Beurteilung der
Schulleiterin, die dem Kündigungsentschluß zugrunde lag,
hinreichende Angaben zum Kündigungsgrund. Diese Beurteilung
umfaßt eine eingehende Schilderung des Lehrverhaltens der
Klägerin, die Tatsachenbehauptungen enthält, überwiegend
aber aus fachlichen Bewertungen von Führung und Leistung besteht,
die nicht auf einzelnen konkreten Beanstandungen basieren, die dem
Personalrat hätten mitgeteilt werden können.
Derartige Angaben sind gemäß der Rechtsprechung des Senats
ausreichend. Auch bei einer Kündigung in den ersten sechs Monaten
des Arbeitsverhältnisses richtet sich der Inhalt der
Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nicht nach den objektiven Merkmalen
der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1
KSchG, sondern nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber
subjektiv seinen Kündigungsentschluß herleitet. Hat der
Arbeitgeber keine auf Tatsachen gestützte und demgemäß
durch die Mitteilung dieser Tatsachen konkretisierbaren
Kündigungsgründe, genügt es, wenn er der
Arbeitnehmervertretung seine subjektiven Wertungen mitteilt, die ihn
zur Kündigung veranlassen (BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - BAGE
77, 13, 17 ff.; BAG 3. Dezember 1998 - 2 AZR 234/98 - AP BetrVG 1972
§ 102 Nr. 99 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 100 zu II 2 der
Gründe; BAG 1. Juli 1999 - 2 AZR 926/98 - AP BGB § 242
Kündigung Nr. 10 = EzA BGB § 242 Nr. 42 zu III 2 c der
Gründe). Dafür, daß über die mitgeteilten
Tatsachen hinaus den allgemein gehaltenen Bewertungen weitere konkrete
Tatsachen zugrunde lagen, die dem Personalrat hätten mitgeteilt
werden können und dann auch hätten mitgeteilt werden
müssen, ist nichts ersichtlich.
Aus den im Berufungstermin überreichten Unterlagen wird weiter
deutlich, daß die dreitägige Anhörungsfrist von §
67 Abs. 2 Satz 3 PersVG LSA gewahrt wurde oder daß deren Wahrung
zumindest entbehrlich war. Das Anhörungsschreiben selbst
enthält den Vermerk "LBR (= Lehrerbezirkspersonalrat) erhalten am
26. März 1997", wobei allerdings nicht klar ist, ob der
Unterzeichnende "R. V." als Personalratsvorsitzender oder dessen
Vertreter im Sinne von § 31 Abs. 2 PersVG LSA empfangsbefugt war
und damit tatsächlich bereits am 26. März 1997 die
Anhörungsfrist zu laufen begann. Jedenfalls ergibt sich aber
unabhängig von dem tatsächlichen Zeitpunkt des Zugangs des
Anhörungsschreibens aus dem Schreiben des
Lehrerbezirkspersonalrats vom 9. April 1997 eine das
Anhörungsverfahren beendende Stellungnahme, indem dieser aufgrund
"der abgeschlossenen Beratung" seine Bedenken gegen die Kündigung
deutlich machte. Danach durfte das beklagte Land die Kündigung
aussprechen.
(2) Trotz der Darlegungen des beklagten Landes aus dem Berufungstermin
blieb das pauschale Bestreiten der Ordnungsgemäßheit der
Personalratsanhörung durch die Klägerin zulässig;
insbesondere gilt der Vortrag des beklagten Landes nicht nach §
138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Jedenfalls solange der Arbeitgeber
nicht Gegenstand und Verfahren der Beteiligung des Personalrats im
einzelnen dargelegt hat, muß der Arbeitnehmer dies nicht
substantiiert rügen. Sogar ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nach
§ 138 Abs. 4 ZPO zulässig (BAG 23. Juni 1983 - 2 AZR 15/82 -
BAGE 43, 129, 136). Ob es dabei auch nach eingehendem Vortrag des
Arbeitgebers bleibt oder ob der Arbeitnehmer dann nach § 138 ZPO
sein Bestreiten präzisieren muß, kann hier dahinstehen. Eine
solche prozessuale Mitwirkungsobliegenheit kann jedenfalls dann nicht
bestehen, wenn der Arbeitgeber - obwohl ihm dies wie hier bereits vom
Arbeitsgericht im Gütetermin aufgegeben worden war - erst in der
Berufungsverhandlung die Personalratsanhörung substantiiert
darlegt. Dann hat der Arbeitnehmer vor dem Berufungstermin keine
Veranlassung und in dem Termin keine Gelegenheit, die Darstellung des
Arbeitgebers zu überprüfen. Zumindest muß dem
Arbeitnehmer - wie hier von der Klägerin beantragt - ein
Schriftsatznachlaß gemäß § 283 Satz 1 ZPO
eingeräumt werden.
Da das Landesarbeitsgericht dies - von seinem Rechtsstandpunkt aus
gesehen konsequent - unterließ, war der Rechtsstreit
gemäß § 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückzuverweisen,
um der Klägerin Gelegenheit zu geben, sich darüber klar zu
werden, ob und ggf. aus welchen Gründen die
Ordnungsgemäßheit der Personalratsbeteiligung weiter
bestritten werden soll. Gegebenenfalls wird das Landesarbeitsgericht
nach § 139 Abs. 1 Satz 1 ZPO das beklagte Land zur Bezeichnung von
Beweismitteln halten haben, soweit die Beweiskraft der im
Berufungstermin vorgelegten Urkunden nach § 416 ZPO nicht
ausreichend sein sollte.