BAG, Urteil vom 16.03.2000- Aktenzeichen 2 AZR 75/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 12. März 1997 - 17 Ca 5720/96 -)
(Vorinstanz: II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 30. März 1998 - 10 Sa 1157/97)
BGB § 626
BetrVG § 102
ZPO § 138
(Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für Betriebsratsanhörung)
»Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung
des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail
schlüssig dargelegt, so muß der Arbeitnehmer nach den
Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche
der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Soweit es
um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann der
Arbeitnehmer sich dabei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO auf
Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne
jede Begründung genügt dagegen nicht.«
Tatbestand:
Die 1961 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit 15. Juli
1986 in deren Reservierungsabteilung beschäftigt. Ihre
Monatsvergütung belief sich zuletzt auf brutto DM 3.600,00.
Die Klägerin, die am 10. Februar 1992 entbunden hatte, befand sich
bis zum 9. Oktober 1995 in Erziehungsurlaub. Mit Fax vom 10. Oktober
1995 aus Indien legte die Klägerin eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 27. Oktober 1995 vor. Mit Fax
vom 27. Oktober 1995 erreichte die Beklagte eine weitere
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis 17. November 1995.
Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 20. November 1995 bis 8.
Dezember 1995 attestierte der Arzt Dr. F. mit drei
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und für die Zeit vom 10.
bis 29. Dezember 1995 sowie 2. Januar bis 13. Januar 1996 der Arzt Dr.
B. mit weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Für die
Zeit danach legte die Klägerin
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes Dr. K. vor.
Mit Schreiben vom 10. Januar 1996 hatte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis zum 30. April 1996 gekündigt, dann
allerdings nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage und erfolglos
durchgeführtem Gütetermin vom 26. April 1996 mit weiterem
Schreiben vom 29. April 1996 die Rücknahme dieser Kündigung
erklärt. Mit Anwaltsschreiben vom 30. April 1996 ließ die
Klägerin daraufhin erklären:
"Meine Mandantin hat mir Ihr Schreiben vom 29.04.1996 vorgelegt, so
daß ich erfreut feststellen kann, daß Ihrerseits eingesehen
worden ist, daß die Kündigung unberechtigt war.
Wie meine Mandantin Ihnen bereits mitgeteilt hat, ist sie zur Zeit noch
arbeitsunfähig, es ist aber davon auszugehen, daß sie
alsbald wieder arbeitsfähig wird.
Nun werden Sie Verständnis dafür haben, daß meine
Mandantin aufgrund der bisherigen Prozeßführung nicht davon
ausgehen konnte, daß die Kündigung zurückgenommen wird,
so daß sie einschneidende private Dispositionen getroffen hat,
die sie veranlassen, nunmehr ihren Jahresurlaub in Anspruch zu nehmen.
Namens und im Auftrag meiner Mandantin darf ich Sie deshalb bitten,
meiner Mandantin ab dem 05.05.1996 den gesamten Jahresurlaub zu
gewähren. Dagegen dürfte aus betrieblicher Sicht nichts
sprechen, da Sie nicht damit rechnen konnten, daß meine Mandantin
ihren Dienst wieder aufnimmt. Andererseits ist meine Mandantin aus
persönlichen Gründen dringend auf den gesamten Jahresurlaub
angewiesen."
Mit Antwortschreiben vom 3. Mai 1996 weigerte sich die Beklagte, der
Klägerin ab 5. Mai 1996 den gesamten Jahresurlaub zu
gewähren, und wies zur Begründung darauf hin, daß im
Mai/Juni Hochsaison herrsche und niemandem in der Vergangenheit hier
mehr als zwei Wochen Urlaub gewährt worden sei. Entsprechend werde
auch 1996 verfahren. Im übrigen könne nur arbeitsfähigen
Arbeitnehmern Urlaub gewährt werden, die Klägerin jedoch sei
noch arbeitsunfähig erkrankt. Abschließend wurde die
Klägerin zur Arbeitsaufnahme aufgefordert, sofern sie
gesundgeschrieben werde.
Die Klägerin erschien auch in der Folgezeit nicht zur Arbeit bei der Beklagten.
Mit Schreiben vom 6. Mai 1996 antwortete der Bevollmächtigte der Klägerin ua.:
"Zum einen gehe ich davon aus, daß meine Mandantin alsbald wieder
arbeitsfähig ist, so daß sie dann ihren Urlaub antreten
kann. Die Besonderheit der Situation liegt so, daß meine
Mandantin berechtigt ist, nunmehr selbst den Urlaub anzutreten.
...
Nach alledem darf ich Sie bitten, zu veranlassen, daß meiner
Mandantin das Urlaubsentgelt gem. § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz
vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt wird.
Sollte das nicht innerhalb der nächsten Woche geschehen, wird meine Mandantin Zahlungsklage erheben."
Mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 1996 forderte der
Bevollmächtigte der Klägerin Zahlung der Vergütung
für Mai 1996.
Die Beklagte nahm zur Vergütungsforderung im Schreiben vom 3. Juni 1996 wie folgt Stellung:
"... bezugnehmend auf Ihr vorgenanntes Schreiben teile ich Ihnen mit,
daß sich ein fehlender Auszahlungsbetrag für den Monat Mai
wahrscheinlich aus dem Umstand ergibt, daß Ihre Mandantin
weiterhin krankgeschrieben ist und der Entgeltfortzahlungszeitraum von
6 Wochen sein Ende gefunden hat. Warum Ihrer Mandantin
Urlaubsvergütung zustehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Ihre
Mandantin ist weiterhin arbeitsunfähig geschrieben."
Mit einem der Beklagten am 26. Juni 1996 zugestellten Schriftsatz vom
13. Juni 1996 erhob die Klägerin Zahlungsklage beim Arbeitsgericht
betreffend Vergütung Mai und Juni 1996 in Höhe von je DM
3.600,00 brutto und führte in der Klagebegründung ua. aus:
"Die Klägerin weist bereits jetzt darauf hin, daß sie
naturgemäß nicht in der Lage ist, nach Ende des Urlaubs ihre
Arbeitskraft tatsächlich zu erbringen, solange sich die Beklagte
mit erheblichen Gehaltszahlungen bzw. Zahlungen von
Urlaubsvergütungen in Rückstand befindet. Die Klägerin
macht deshalb diesbezüglich ein Leistungsverweigerungsrecht
geltend."
Nachdem der Beklagten ein Schreiben der Kaufmännischen
Krankenkasse vom 2. Juli 1996 zugegangen war, in welchem bescheinigt
wurde, daß bei der Klägerin Arbeitsunfähigkeit vom 10.
Oktober 1995 bis 2. Mai 1996 bestanden habe, sprach die Beklagte mit
einem per Boten zugestellten Schreiben vom 8. Juli 1996 die
außerordentliche Kündigung zum 8. Juli 1996 und hilfsweise
ordentliche Kündigung zum 31. Oktober 1996 aus.
Die Klägerin hat die Kündigungen mit einer am 16. Juli 1996
beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage angegriffen und die Auffassung
vertreten, sie sei zur Arbeitsaufnahme trotz Wiederherstellung der
Arbeitsfähigkeit ab 3. Mai 1996 nicht verpflichtet gewesen. Sie
hat vorgetragen, die Kündigungsrücknahme der Beklagen vom 29.
April 1996 habe sie völlig überrascht, und es sei ihr nicht
möglich gewesen, bereits getroffene Dispositionen so kurzfristig
aufzuheben. Ihr Urlaubsantrag sei daher sachgerecht gewesen,
während andererseits die Beklagte ohne anzuerkennende betriebliche
Belange die Urlaubsgewährung verweigert habe. Insbesondere sei es
nicht vorstellbar, daß ihre, der Klägerin, Dienste auch nur
mittelfristig bereits eingeplant gewesen seien. Die
Kündigungsrücknahme sei als reine Schikane zu bewerten, und
die rechtswidrige Verweigerung des Urlaubs habe sie dazu berechtigt,
selbst Urlaub zu nehmen, jedenfalls aber sei es der Beklagten aufgrund
der Umstände des Falles verwehrt, das Arbeitsverhältnis aus
dem angegebenen Grund durch Kündigung zu beenden. Im übrigen
müsse bedacht werden, daß die Beklagte den Betriebsrat nicht
vor der Entscheidung über den Urlaubsantrag eingeschaltet habe,
ihre Weigerung also rechtlich unbeachtlich sei.
Die Klägerin hat schließlich bestritten, daß der bei
der Beklagten gebildete Betriebsrat vor Kündigungsausspruch
ordnungsgemäß angehört worden ist.
Sie hat, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die mit Schreiben der Beklagten vom 8.
Juli 1996 ausgesprochene Kündigung weder fristlos noch
fristgerecht aufgelöst worden ist;
die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin auch über den 31.
Oktober 1996 hinaus tatsächlich weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wegen
unentschuldigten Fehlens ab 3. Mai 1996 und eigenmächtiger
Urlaubsnahme zu Recht ausgesprochen worden. Die Klägerin habe
bereits kurz vor Ende des Erziehungsurlaubs im August/September 1995 um
den Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung mit dem Ziel der
Vermeidung einer Sperrfrist gebeten und dies damit begründet, sie
könne aufgrund der persönlichen Verhältnisse und
insbesondere der erforderlichen Betreuung ihres Kindes nicht mehr
weiterarbeiten. Dies habe sie, die Beklagte, als Aufforderung zur
Beteiligung an einer strafbaren Handlung gewertet und abgelehnt.
Deshalb habe die Klägerin sich dann ab Oktober 1995 ununterbrochen
krankschreiben lassen. In diesem Zusammenhang stehe auch das Verhalten
der Klägerin in der Folgezeit. Die Klägerin habe insbesondere
von der Rücknahme der ersten Kündigung nicht überrascht
gewesen sein können, da sie selbst diese im Gütetermin
angeregt habe und von der Beklagten damals ausdrücklich erwogen
worden sei, der Klägerin eine vorläufige weitere
Beschäftigung für die Dauer des Prozesses anzubieten. Die
angeblich getroffenen Dispositionen seien nur vorgeschoben, zumal der
Klägervertreter im Kammertermin am 12. März 1997 selbst
erklärt habe, bei dem Urlaubsantrag der Klägerin handele es
sich um eine taktische Maßnahme. In Wahrheit sei versucht worden,
die Beklagte auszunutzen. Die Klägerin habe die Beklagte nach
deren Schreiben vom 3. Juni 1996 bewußt im Glauben gelassen,
daß die Arbeitsunfähigkeit fortbestehe, habe ferner
gewußt, daß sie nicht eigenmächtig Urlaub antreten
dürfe, und habe schließlich die Kündigung geradezu
provoziert. Im übrigen habe mangels Wiedergenesung im damaligen
Zeitpunkt ohnehin nie ein ordnungsgemäßer Urlaubsantrag
vorgelegen.
Schließlich hat die Beklagte vorgetragen, der Betriebsrat sei vor
Kündigungsausspruch am 2. Juli 1996 mündlich und schriftlich
über alle im Prozeß vorgetragenen Tatsachen unter
gleichzeitiger Vorlage der gewechselten Korrespondenz unterrichtet
worden. Er habe mit Schreiben vom 5. Juli 1996 sich für
angehört erklärt, und am gleichen Tag habe die
Betriebsratsvorsitzende Frau F. gegenüber Herrn G. und Frau W.
klargestellt, daß dies eine abschließende Stellungnahme sei
und keine weitere Äußerung des Betriebsrats erfolgen werde.
Erst danach sei gekündigt worden.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Mit ihrer durch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 16.
Dezember 1998 - 5 AZN 628/98 - zugelassenen Revision begehrt die
Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das
Landesarbeitsgericht hat mit Recht schon die fristlose Kündigung
vom 8. Juli 1996 für wirksam erachtet (§ 626 BGB).
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, das unentschuldigte Fehlen
der Klägerin ab 3. Mai 1996, ihre Selbstbeurlaubung und ihr
Fernbleiben von der Arbeit auch nach dem 19. Juni 1996, wofür sie
bis zur Zustellung der Zahlungsklage am 26. Juni 1996 kein
Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und für das ein solches
auch nie bestanden habe, sei ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1
BGB, der der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht
habe. Etwaige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats hinsichtlich des
Urlaubs seien durch die Eigenmacht der Klägerin von vornherein
vereitelt worden. Der Arbeitsaufnahme entgegenstehende Dispositionen
habe die Klägerin zudem nur pauschal behauptet, inhaltlich habe
sie dazu jedoch nichts Verwertbares vorgetragen. Die Klägerin habe
die Kündigung bewußt provoziert, weshalb auch eine vorherige
Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Daß der Betriebsrat zu der
beabsichtigten Kündigung ordnungsgemäß angehört
worden sei, habe die Beklagte schlüssig dargelegt, die
Klägerin jedoch nicht substantiiert bestritten; ein bloßes
Bestreiten der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung mit
Nichtwissen sei unzulässig, wenn sich der Arbeitnehmer nicht beim
Betriebsrat erfolglos erkundigt habe.
II. Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.
1. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB liegen vor.
a) Die Prüfung, ob ein bestimmter Sachverhalt die Voraussetzungen
eines wichtigen Grundes erfüllt, ist vorrangig Sache des
Tatsachengerichts. Es handelt sich um die Anwendung eines unbestimmten
Rechtsbegriffs. Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin
überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den
Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des
Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle
vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die
für oder gegen eine außerordentliche Kündigung
sprechen, beachtet hat (ständige Senatsrechtsprechung, zB 5.
Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - AP BGB § 626 Nr. 143 = EzA BGB
§ 626 Unkündbarkeit Nr. 2 und 12. August 1999 - 2 AZR 748/98
- AP SchwbG 1986 § 21 Nr. 7 = EzA SchwbG 1986 § 21 Nr. 10
jeweils mwN). Dieser eingeschränkten Überprüfung halten
die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts stand.
b) Unentschuldigtes Fehlen und eine eigenmächtige Urlaubsnahme
einer Arbeitnehmerin sind an sich geeignet, eine außerordentliche
Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen. Zutreffend
ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die Klägerin habe
die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit verschwiegen und sei
schon ab 3. Mai 1996 der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben, sie habe
sich sodann am 5. Mai 1996 eigenmächtig selbst beurlaubt und habe
selbst nach Ablauf der Zeit, die ihrem gesamten Jahresurlaub entsprach,
ohne Entschuldigung ihre Arbeit nicht wieder aufgenommen; das von ihr
später geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht habe nicht
bestanden, eine abweichende Rechtsauffassung dazu sei schlichtweg nicht
vertretbar. Auch daß das Landesarbeitsgericht hieraus den
Schluß zog, die Klägerin habe von Anfang an das Ziel
verfolgt, die Arbeit nicht wieder anzutreten, und so die Kündigung
bewußt provoziert, der Beklagten sei unter diesen Umständen
eine weitere Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht zumutbar, ohne
daß es zuvor einer vergeblichen Abmahnung der Klägerin
bedurft hätte, hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Soweit die Revision darauf hinweist, die bloße
Rücknahmeerklärung der Beklagten bezüglich der
Kündigung vom 10. Januar 1996 habe die Arbeitspflicht der
Klägerin nicht automatisch wieder aufleben lassen, ist dies zwar
zutreffend. Als einseitiges Rechtsgeschäft kann nämlich eine
Kündigung nach Zugang nicht einseitig zurückgenommen werden,
und in einer Kündigungsschutzklage liegt keine antizipierte
Annahme des Rücknahmeangebots (BAG 19. August 1982 - 2 AZR 230/80
- BAGE 40, 56 mwN; vgl. auch BAG 17. April 1986 - 2 AZR 308/85 - AP BGB
§ 615 Nr. 40 = EzA BGB § 615 Nr. 47). Die Revision
übersieht jedoch, daß sich die Klägerin bereits mit dem
Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 30. April 1996
(nicht, wie die Revision angibt, mit Schreiben vom 3. Mai 1996)
unmißverständlich mit der Rücknahme der Kündigung
einverstanden erklärt hat. Daher war die Klägerin
verpflichtet, die Arbeit nach Wiederherstellung ihrer
Arbeitsfähigkeit am 3. Mai 1996 bei der Beklagten wieder
aufzunehmen. Seitdem fehlte die Klägerin unentschuldigt.
Entschuldigungsgründe für ihr weiteres Fernbleiben von der
Arbeit hat die Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht
vorgetragen. Ihren Hinweis auf anderweitige Dispositionen hat das
Landesarbeitsgericht angesichts des Bestreitens der Beklagten mit Recht
für völlig unsubstantiiert und daher unbeachtlich angesehen.
Die Auffassung der Revision, die Klägerin sei nicht verpflichtet,
ihre privaten Dispositionen offenzulegen, ist unter dem Aspekt einer
Entschuldigung des Fernbleibens der Klägerin unzutreffend; der
Arbeitgeber ist nämlich zur Widerlegung eines
Entschuldigungsgrundes für arbeitsvertragliche Pflichtverletzungen
nur dann in der Lage und ggf. beweisbelastet, wenn sich ein solcher aus
dem substantiierten Vorbringen des Arbeitnehmers ergibt (BAG 23.
September 1992 - 2 AZR 199/92 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte
Kündigung Nr. 44 mwN). Soweit die Revision auf die Regelungen des
BErzGG und § 12 KSchG hinweist, führt dies nicht weiter. Der
Erziehungsurlaub der Klägerin war seit langem beendet; zudem
dienen die in § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BErzGG genannten
Fristen dem Dispositionsinteresse des Arbeitgebers, und auch § 19
BErzGG schützt in erster Linie diesen (ErfK/Dörner § 16
BErzGG Rn. 1; ErfK/Ascheid § 19 BErzGG Rn. 3). Ein anderes
Arbeitsverhältnis (§ 12 KSchG) ist die Klägerin nicht
eingegangen. Daß dem Arbeitnehmer nach einem nicht schon
längere Zeit absehbaren Wiederaufleben seiner vertraglichen
Arbeitspflicht stets eine "Schonfrist" (welche?) einzuräumen
wäre, läßt sich den genannten Vorschriften in keiner
Weise entnehmen. Auch eine Analogie zu § 4 Abs. 2 BeschFG scheidet
aus, denn die dort genannte Ankündigungsfrist von mindestens vier
Tagen betrifft nur den Ausnahmefall der vereinbarten Arbeit auf Abruf;
im übrigen wäre die Frist spätestens am 5. Mai 1996
abgelaufen gewesen.
bb) Daß die Klägerin sodann eigenmächtig Urlaub nahm,
beendete ihr unentschuldigtes Fehlen nicht. Im Gegenteil: Das
Landesarbeitsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, daß nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die
Selbstbeurlaubung eines Arbeitnehmers in der Regel eine
außerordentliche Kündigung gem. § 626 BGB rechtfertigt
(BAG 20. Januar 1994 - 2 AZR 521/93 - AP BGB § 626 Nr. 115 = EzA
BGB § 626 nF Nr. 153 mwN). Es hat auch berücksichtigt,
daß eine willkürliche Urlaubsverweigerung seitens des
Arbeitgebers in der Interessenabwägung zugunsten des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen wäre. Wenn es eine solche letztlich offen
ließ und schon deshalb zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses iSv. § 626 Abs. 1 BGB kam, weil die
Klägerin keineswegs lediglich wegen eines willkürlich
verweigerten Urlaubs der Arbeit fern blieb, so hält sich dies im
Rahmen seines Beurteilungsspielraums. Davon abgesehen hat die Beklagte
keineswegs berechtigten Urlaubswünschen der Klägerin zu
Unrecht nicht entsprochen. Vielmehr fehlte es vorliegend schon an einer
rechtlich beachtlichen Geltendmachung des Urlaubsanspruchs durch die
Klägerin. Als sie mit Schreiben ihres
Prozeßbevollmächtigten vom 30. April 1996 um Urlaub für
die Zeit ab 5. Mai 1996 bat, war sie noch arbeitsunfähig erkrankt.
Die Klägerin hat zu keiner Zeit vorgetragen, das Ende ihrer
Arbeitsunfähigkeit zum 2. Mai 1996 sei schon damals
ärztlicherseits festgestellt oder auch nur prognostiziert gewesen.
In dem Schreiben vom 30. April 1996 hat die Klägerin solches auch
nicht mitgeteilt, sondern lediglich angegeben, es sei davon auszugehen,
daß sie alsbald wieder arbeitsfähig werde. Ein genauer
Termin für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit der
Klägerin war jedoch, wie die Revision selbst einräumt, zum
damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Entgegen der Ansicht der
Revision spielt es sehr wohl eine Rolle, ob die Arbeitsfähigkeit
der Klägerin nun schon am 3., 6. oder 7. Mai 1996 gegeben war.
Einer arbeitsunfähigen Arbeitnehmerin kann nämlich kein
Urlaub gewährt werden, worauf die Beklagte in ihrem
Antwortschreiben vom 3. Mai 1996 mit Recht hingewiesen hat (BAG 8.
Februar 1994 - 9 AZR 332/92 - AP BAT § 47 Nr. 17 = EzA BUrlG
§ 7 Nr. 93 mwN). Auf die Freistellung von einer Arbeitspflicht,
von der für sie nicht ausreichend abzusehen war, ob sie
überhaupt bestehen würde, brauchte sich die Beklagte nicht
einzulassen. Schon deshalb scheidet auch eine Verletzung von § 87
Abs. 1 Nr. 5 BetrVG aus. Im übrigen würde eine etwaige
betriebsverfassungsrechtliche Unwirksamkeit der Verweigerung des
Urlaubs noch nicht bedeuten, daß der Urlaub positiv bewilligt
wäre; nur bei positiver Bewilligung oder nach einer erfolgreichen
Leistungsklage (bzw. einer entsprechenden einstweiligen Verfügung)
hätte die Klägerin den Urlaub antreten dürfen.
cc) Zudem hat die Klägerin mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO
nicht bestritten, sie habe der Beklagten schon gegen Ende des
Erziehungsurlaubs angesonnen, ihr eine betriebsbedingte Kündigung
auszusprechen, und ihr Prozeßbevollmächtigter habe in der
mündlichen Verhandlung vom 12. März 1997 erklärt, bei
dem Urlaubsantrag habe es sich um eine taktische Maßnahme
gehandelt. Die generell fehlende Arbeitsbereitschaft der Klägerin
wird, worauf das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler abgestellt hat,
ferner dadurch belegt, daß die Klägerin auch nach ihrem
"Urlaub" die Arbeit nicht wieder aufnahm, obwohl sie bis zur Zustellung
der Zahlungsklage am 26. Juni 1996 kein Zurückbehaltungsrecht
geltend gemacht hatte und obwohl mangels Arbeitsleistung oder positiver
Urlaubsbewilligung ein Vergütungsanspruch für die Zeit davor
und demgemäß ein auf dessen Nichterfüllung
gestütztes Zurückbehaltungsrecht nicht im entferntesten in
Betracht kam. Soweit das Landesarbeitsgericht einen
diesbezüglichen Rechtsirrtum der Klägerin für
ausgeschlossen erachtet hat, hat die Revision dies nicht mit
zulässigen Rügen angegriffen, vielmehr will sie die
mögliche und auch naheliegende Würdigung des
Berufungsgerichts lediglich durch ihre eigene Wertung ersetzen.
dd) Gleiches gilt für den vom Landesarbeitsgericht zusammenfassend
gezogenen Schluß, die Klägerin habe von Anfang an das Ziel
verfolgt, ihre Arbeit nicht wieder anzutreten, und die Kündigung
bewußt provoziert. Auch zu dieser naheliegenden oder jedenfalls
möglichen Würdigung des Sachverhalts will die Revision
lediglich eine abweichende Beurteilung erreichen, ohne jedoch einen
Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen.
Wenn sich die Klägerin aber von vornherein nicht vertragsgerecht
verhalten wollte und ihren Arbeitsplatz durch ein bei Zugang der
streitigen Kündigung über zwei Monate andauerndes
unentschuldigtes Fehlen bewußt aufs Spiel setzte, so bedurfte es
keiner vorherigen Abmahnung durch die Beklagte. Auch insoweit befindet
sich das angegriffene Urteil in voller Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt 11. März 1999 -
2 AZR 507/98 - AP BGB § 626 Nr. 149 = EzA BGB § 626 nF Nr.
176 mwN).
ee) Das Landesarbeitsgericht ist schließlich zutreffend von dem
Grundsatz ausgegangen, daß § 626 Abs. 1 BGB eine umfassende
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile erfordert. Unter
Berücksichtigung dessen, daß die Entscheidungsgründe
nur eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten
sollen (§ 313 Abs. 3 ZPO), kann nicht unterstellt werden,
daß es diesen Grundsatz bei der Subsumtion wieder aufgegeben hat.
Die Sozialdaten der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht im
Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben und somit zur
Kenntnis genommen. Wenn das Landesarbeitsgericht gleichwohl aufgrund
der oben genannten Umstände, insbesondere der Schwere der
Pflichtverletzung und des Verschuldens der Klägerin, zu dem
Ergebnis gekommen ist, eine weitere Zusammenarbeit sei der Beklagten
iSv. § 626 Abs. 1 BGB nicht zumutbar, hält sich dies im
Rahmen des vom Senat zu achtenden Beurteilungsspielraums der
Tatsacheninstanz.
Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, das Landesarbeitsgericht
habe die Sozialdaten der Klägerin bei der abschließenden
Interessenabwägung unberücksichtigt gelassen, könnte der
Senat, wovon auch die Revision ausgeht, die Interessenabwägung
selbst vornehmen, weil alle relevanten Umstände festgestellt sind.
Allerdings hätte diese Interessenabwägung nicht das von der
Revision angestrebte Ergebnis. Was das Gewicht der Pflichtverletzung
der Klägerin und ihrer Schuld angeht, ist die Würdigung des
Landesarbeitsgerichts, wie dargelegt, nicht zu beanstanden. Der der
Privatsphäre zuzurechnende Umstand, daß die Klägerin
verheiratet und gegenüber einem Kind unterhaltspflichtig ist, hat
vor diesem Hintergrund allenfalls marginale Bedeutung (vgl. Senat 27.
Februar 1997 - 2 AZR 302/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte
Kündigung Nr. 36 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte
Kündigung Nr. 51 und 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - zur
Veröffentlichung vorgesehen). Auch das Lebensalter der
Klägerin hat keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsvertrag; im
übrigen besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die
Chancen der bei Zugang der Kündigung erst 34jährigen
Klägerin auf dem Arbeitsmarkt altersbedingt beeinträchtigt
wären. Gewicht hat zwar die Dauer des Arbeitsverhältnisses,
welches schon seit 15. Juli 1986 offenbar beanstandungsfrei bestand.
Andererseits begründet eine Vertragsdauer von weniger als zehn
Jahren auch noch keine derart gesteigerte soziale
Schutzbedürftigkeit, daß ein überwiegendes Interesse
des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ernsthaft in Zweifel zu ziehen wäre,
wenn wie hier eine Arbeitnehmerin über längere Zeit ihre
Arbeitspflicht bewußt und geradezu provokativ verletzt.
2. Soweit die Revision vom Landesarbeitsgericht zur
Betriebsratsanhörung aufgestellte Rechtssätze mit Recht als
fehlerhaft moniert, begründet dies nicht die Notwendigkeit einer
Zurückverweisung gemäß § 565 ZPO. Die Ansicht des
Landesarbeitsgerichts, das Bestreiten einer ordnungsgemäßen
Betriebsratsanhörung (§ 102 BetrVG) mit Nichtwissen sei
unzulässig und unbeachtlich, wenn der Arbeitnehmer die
Möglichkeit einer Nachfrage beim Betriebsrat nicht erfolglos
ausgeschöpft habe (so auch Spitzweg/Lücke NZA 1995, 406),
steht zwar mit der Rechtsprechung des Senats nicht im Einklang.
Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße
Betriebsratsanhörung in Zweifel gezogen hat, hat der Arbeitgeber
im einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die
ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergeben soll;
der Arbeitgeber trägt dann insoweit zunächst die Darlegungs-
und letztlich die Beweislast (BAG 9. Oktober 1986 - 2 AZR 649/85 -
insoweit nicht veröffentlicht;20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE
59, 32). Auch ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers mit
Nichtwissen ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts gem.
§ 138 Abs. 4 ZPO zunächst grundsätzlich zulässig,
weil die Betriebsratsanhörung keine Handlung des Arbeitnehmers und
gewöhnlich auch nicht Gegenstand seiner Wahrnehmung ist (BAG aaO;
aA Spitzweg/Lücke aaO).
Das angegriffene Urteil erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als
richtig (§ 563 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend
ausgeführt, die Beklagte habe eine ordnungsgemäße
Betriebsratsanhörung im Detail schlüssig dargelegt. Nunmehr
wäre es im Rahmen der ihr obliegenden abgestuften Darlegungslast
Sache der Klägerin gewesen, konkret zu beanstanden, in welchen
Punkten sie die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält
(BAG 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - zur Veröffentlichung
vorgesehen), wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten
mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und
zulässig ist. Die Klägerin hat jedoch die Angaben der
Beklagten weder substantiiert noch mit Nichtwissen, sondern nur
pauschal ohne Berufung auf fehlende eigene Wahrnehmungen bestritten.
Ein solches Bestreiten ist in der Tat unzureichend mit der Folge des
§ 138 Abs. 3 ZPO (BAG 18. September 1997 - 2 AZR 657/96 - insoweit
nicht veröffentlicht zu II 2 d der Gründe;22. Januar 1998 - 2
AZR 267/97 - AP BGB § 174 Nr. 11 = EzA BGB § 174 Nr. 13 zu II
4 der Gründe;20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - zur
Veröffentlichung vorgesehen zu B II 1 der Gründe; vgl. auch
12. Februar 1997 - 7 AZR 317/96 - AP BGB § 620 Befristeter
Arbeitsvertrag Nr. 187 = EzA BGB § 620 Nr. 145 zu 4 der
Gründe). Geht es um einen komplexen Sachverhalt wie die
Anhörung des Betriebsrats, so muß die nicht beweisbelastete
Partei nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast auf
substantiierte Darlegungen der Gegenseite hin deutlich machen, welche
Angaben sie für zutreffend erachtet und welche nicht. In diesem
Fall kann es nämlich durchaus sein, daß die nicht
beweisbelastete Partei einzelne der gegnerischen Angaben, sei es
aufgrund eigener Wahrnehmungen, aufgrund von Informationen beteiligter
Personen ihres Vertrauens oder aufgrund der Plausibilität und
voraussichtlich problemlosen Beweisbarkeit des Vorbringens, für
glaubhaft erachtet und nicht länger in Zweifel zieht, oder
daß sie einen anderen Sachverhalt darlegen kann. Bei solch
komplexen Sachverhalten genügt deshalb kein undifferenziertes
pauschales Bestreiten, vielmehr muß die nicht beweisbelastete
Partei ihr Bestreiten zumindest soweit substantiieren, daß
für das Gericht erkennbar wird, über welche einzelnen
Behauptungen der beweisbelasteten Partei Beweis erhoben werden soll. Da
die Klägerin dies unterlassen und auch nicht deutlich gemacht hat,
sie bestreite mangels eigener Wahrnehmungen den gesamten Sachvortrag
der Beklagten zur Betriebsratsanhörung mit Nichtwissen, hat das
Landesarbeitsgericht das Vorbringen der Beklagten im Ergebnis zu Recht
als zugestanden gewertet und demgemäß die
Betriebsratsanhörung für ordnungsgemäß erachtet.