BAG, Urteil vom 06.07.2000- Aktenzeichen 2 AZR 543/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Dresden - Urteil vom 9. Juni 1998 - 11 Ca 12418/97 -)
(Vorinstanz: II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 21. April 1999 - 10 Sa 840/98)
BGB § 123
KSchG § 1 Abs. 2
(Anfechtung; Kündigung; MfS-Tätigkeit)
»1. Bei der Neueinstellung in den öffentlichen Dienst darf
der öffentliche Arbeitgeber den Bewerber dann nach vor 1970
abgeschlossenen Tätigkeiten für das Ministerium für
Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) fragen, wenn diese
Tätigkeiten besonders schwer wiegen.
2. Die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Frage kann unter
Umständen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger
Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB rechtfertigen
(im Anschluss an Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 -, AP BGB
123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49).
3. Eine arglistige Täuschung kann auch darin liegen, dass der
Arbeitnehmer, der mit einer berechtigten Frage des öffentlichen
Arbeitgebers nach einer Tätigkeit für das MfS rechnet,
unaufgefordert bei seiner Bewerbung versichert (im Fall: "an Eides
statt"), er sei nicht für das MfS tätig gewesen.«
Tatbestand:
Der am 20. Juli 1941 geborene Kläger (verheiratet, zwei erwachsene
Kinder) ist seit 1. Februar 1992 bei der Beklagten als angestellter
Arbeitsvorbereiter in deren Rechenzentrum zuletzt in der VergGr. III
BAT-O beschäftigt. Vor der Einstellung hatte der Kläger
unaufgefordert zusammen mit seinem Bewerbungsschreiben der Beklagten
eine "eidesstattliche Erklärung" des Inhalts übersandt, er
sei weder offizieller noch inoffizieller Mitarbeiter des MfS/AfNS
gewesen und es hätten auch keinerlei Kontakte zu diesen Stellen
bestanden. Bei dem Einstellungsgespräch am 13. November 1991
unterzeichnete der Kläger darüber hinaus zwei
Erklärungen, mit denen er bestätigte, weder jemals offiziell
oder inoffiziell, hauptamtlich oder sonst wie für das MfS/AfNS der
ehemaligen DDR gearbeitet zu haben, noch zu diesen Institutionen
sonstige Kontakte, etwa Kontakte, die zu seiner Anwerbung hätten
führen sollen, gehabt zu haben.
Nach dem Einzelbericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen
des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik (Gauck-Behörde) vom 15. September 1997 war der
Kläger im Anschluss an eine am 14. September 1960 begründete
Kontaktphase vom 28. April 1961 bis 13. März 1969 als
inoffizieller Mitarbeiter des MfS registriert. Der Kläger gab
hierzu eine Verpflichtungserklärung vom 28. April 1961 ab und
wählte den Decknamen "D.S.". Dem Einzelbericht zufolge fertigte
der Kläger 75 handschriftliche Berichte, von denen 74 Berichte mit
dem Decknamen des Klägers unterzeichnet waren. Die vom Kläger
während seines Pädagogikstudiums und seiner späteren
Tätigkeit als Lehrer erstellten Berichte betrafen unter anderem
die Einschätzung von Studenten, Zimmer- und Pausengesprächen,
Durchführung von Vorlesungen, Hören von Westsendern,
Situation und Missstände an der Schule, Rentnerreisen, Arbeit mit
den Eltern und die Beobachtung einer aus Sicht des MfS
verdächtigen Person während einer Reise von A. nach Berlin
und zurück. Der Kläger erhielt vom MfS Prämien in
Höhe von insgesamt 150,00 M. Nach seiner Versetzung im Jahr 1966
nach M. endete die Berichtstätigkeit. Nach der
Abschlusseinschätzung der Kreisdienststelle A. des MfS leistete
der Kläger eine gute inoffizielle Arbeit, durch die von ihm
gegebenen Hinweise war es möglich, der Abteilung Volksbildung
Hinweise über das Auftreten von Lehrern zu geben und er trug
wesentlich dazu bei, dass eine Veränderung an der Schule,
besonders in der Leitungstätigkeit vorgenommen werden konnte.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 focht die Beklagte daraufhin,
nachdem zuvor mit dem Kläger ein Gespräch geführt worden
war, das Arbeitsverhältnis, wegen arglistiger Täuschung an.
Mit Schreiben vom 25. März 1998, dem Kläger zugegangen am 27.
März 1998, kündigte die Beklagte vorsorglich das
Arbeitsverhältnis darüber hinaus ordentlich zum 30. Juni
1998. Der am 19. Februar 1998 über die Kündigungsabsicht
unterrichtete Personalrat erhob keine Einwendungen.
Der Kläger hält die Anfechtung für unwirksam und die
Kündigung für sozialwidrig. Es treffe zwar zu, dass er vor
seiner Einstellung unwahre Angaben gemacht habe. Darin liege jedoch
keine arglistige Täuschung. Jedenfalls sei die Täuschung
nicht widerrechtlich. Mit der Vorlage der eidesstattlichen
Erklärung bei seiner Bewerbung habe er lediglich erreichen wollen,
in den Kreis derjenigen aufgenommen zu werden, die zu einem
Bewerbungsgespräch eingeladen worden seien. Er habe sich insoweit
in einer Zwangslage befunden, da anderweitige
Beschäftigungsmöglichkeiten für ihn nicht bestanden
hätten. Wenn die Beklagte ihm bei dem Einstellungsgespräch
die beiden Fragebogen vorgelegt habe, so zeige dies, dass sie seiner
eidesstattlichen Erklärung keine besondere Bedeutung beigemessen
habe. Damit sei sie durch die eidesstattliche Erklärung nicht zum
Vertragsabschluss veranlasst worden. Die Fragen der Beklagten nach
seiner MfS-Tätigkeit seien schon deshalb unzulässig gewesen,
weil sie sich auf vor 1970 abgeschlossene Vorgänge bezogen
hätten. Als besonders schwerwiegend könne seine
MfS-Tätigkeit nicht angesehen werden. Dies zeigten schon die
näheren Umstände seiner Anwerbung. Bei einem Arbeitseinsatz
während seines Studiums habe seine Seminargruppe wegen des aus
ihrer Sicht zu niedrigen Lohns und der zu hohen Arbeitsnorm die Arbeit
niedergelegt. Drei der beteiligten Studenten seien in einem
Strafverfahren verurteilt und vom Studium ausgeschlossen worden, er
habe sich unter dem Eindruck des Strafverfahrens entschlossen, eine
sogenannte Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen. Im Januar
1972 habe darüber hinaus ein weiterer Versuch des MfS
stattgefunden, ihn für eine Zusammenarbeit zu gewinnen; dies habe
er abgelehnt. Der Kläger hat die ordnungsgemäße
Beteiligung des Personalrats bestritten.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien
über den 12. Dezember 1997 hinaus fortbesteht, festzustellen, dass
das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die hilfsweise
ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 25. März 1998,
zugegangen am 27. März 1998, aufgelöst worden ist und
für den Fall des Obsiegens die Beklagte zu verurteilen, ihn zu
unveränderten Bedingungen als Arbeitsvorbereiter bis zur
Rechtskraft der Entscheidung vorläufig weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags
geltend gemacht, schon die Anfechtung sei wirksam und habe das
Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang beendet. Die arglistige
Täuschung des Klägers über seine MfS-Tätigkeit
wiege besonders schwer, weil der Kläger unaufgefordert eine
"eidesstattliche Erklärung" abgegeben habe. Im Fall
wahrheitsgemäßer Angaben wäre es zu seiner Einstellung
nicht gekommen. Sie habe stets Wert darauf gelegt, keine ehemaligen
Mitarbeiter des MfS einzustellen, und zwar unabhängig von einer
tatsächlichen Eignung für den öffentlichen Dienst.
Anlässlich des Bewerbungsgespräches seien dem Kläger die
standardisierten Vordrucke über eine Tätigkeit für das
MfS vorlegt worden, weil diese üblicherweise verwendet würden
und auch weitere Fragen über eine politische Zugehörigkeit
enthielten. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, über seine
MfS-Tätigkeit Auskunft zu geben, obwohl diese vor 1970 beendet
gewesen sei. Es handele sich insoweit um besonders schwerwiegende
Vorgänge. Der Kläger habe ausweislich der von ihm gefertigten
Berichte über regimekritische Äußerungen seiner
Kollegen und Kommilitonen berichtet und diese damit dem MfS
ausgeliefert. Auch die ordentliche Kündigung stütze sich auf
die Vortäuschung falscher Tatsachen durch den Kläger bei
seiner Einstellung. Der Personalrat sei vor Ausspruch der
Kündigung ordnungsgemäß beteiligt worden.
Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Die
Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren
Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Es lässt sich noch nicht
abschließend beurteilen, ob das Arbeitsverhältnis der
Parteien durch die Anfechtung oder die Kündigung beendet worden
und demgemäß die Beklagte zur Weiterbeschäftigung des
Klägers verpflichtet ist.
A.
Das Landesarbeitsgericht hat - kurz zusammengefasst - angenommen, der
Kläger habe die Beklagte zwar arglistig getäuscht, indem er
ohne entsprechende Frage der Beklagten in der eidesstattlichen
Erklärung unwahre Angaben über seine MfS-Tätigkeit
gemacht habe. Durch diese ungefragte Erklärung des Klägers
sei die Beklagte jedoch nicht zum Abschluss des Arbeitsvertrages
veranlasst worden, denn ihrem Aufklärungsinteresse sei
offensichtlich mit der Erklärung vom 26. September 1991 noch nicht
genüge getan gewesen. Die unwahren Erklärungen des
Klägers am 13. November 1991 rechtfertigten die Anfechtung
ebenfalls nicht, weil sie vor 1970 abgeschlossene Vorgänge
beträfen. Auch wenn besonders schwerwiegende, weit
zurückliegende Vorgänge bei der Eignungsprüfung
ausnahmsweise zu berücksichtigen seien, folge hieraus noch nicht
die ausnahmsweise Zulassung des Fragerechts. Damit erübrige sich
die Prüfung, ob die Berichtstätigkeit des Klägers
besonders schwer wiege. Das Arbeitsverhältnis habe auch nicht
aufgrund der Kündigung geendet. Der Kläger habe keine
zulässigerweise durch die Beklagte gestellte Frage wahrheitswidrig
beantwortet. Sein letztlich untauglicher Versuch, das
Einstellungsverfahren durch die eidesstattliche Erklärung zu
seinen Gunsten zu beeinflussen, beeinträchtige das
Vertrauensverhältnis nicht so nachhaltig, dass dies die
Kündigung rechtfertigen könne.
B.
Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zutreffend eine Verletzung des § 123 BGB, § 1 KSchG.
I. Die Wirksamkeit der Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen
arglistiger Täuschung lässt sich mit der vom
Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung nicht verneinen.
Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige eine von ihm
abgegebene Erklärung anfechten, der durch arglistige
Täuschung zu ihrer Abgabe bestimmt worden ist.
1. Im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts ist davon
auszugehen, dass die wahrheitswidrige Beantwortung der beiden
Fragebögen durch den Kläger als rechtswidrige arglistige
Täuschung anzusehen sein kann. Die Revision rügt insoweit zu
Recht eine Verkennung der Rechtsprechung zum Fragerecht des
öffentlichen Arbeitgebers nach MfS-Tätigkeiten vor 1970 durch
das Landesarbeitsgericht.
a) Der Kläger räumt selbst ein, dass er die Fragen der
Beklagten nach einer MfS-Tätigkeit in den beiden ihm vorgelegten
Fragebögen wahrheitswidrig beantwortet hat. Die Fragen nach einer
MfS-Tätigkeit waren auch zulässig und deshalb vom Kläger
wahrheitsgemäß zu beantworten, wenn diese Tätigkeit
besonders schwerwiegend war und deshalb nach wie vor Bedeutung für
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hatte. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1997 -
1 BvR 2111/94, 195/95 und 2189/95 -, BVerfGE 96, 171), der sich der
Senat angeschlossen hat (Urteile vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 -,
AP KSchG 1969 § 1 Verhaftensbedingte Kündigung Nr. 37 = EzA
KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 und vom 28. Mai
1998 - 2 AZR 549/97 -, AP BGB § 123 Nr. 46 = EZA BGB § 123
Nr. 49), hat der öffentliche Arbeitgeber bei Ausübung des ihm
zustehenden Fragerechts nach früheren MfS-Tätigkeiten des
Bewerbers den Zeitfaktor zu berücksichtigen, da sich
persönliche Haltungen im Laufe der Zeit ändern können
und längere beanstandungsfreie Zeiten auf innere Distanz und
Abkehr von früheren Einstellungen hinweisen können.
Tätigkeiten für das MfS, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen
sind, haben danach aber nur im Regelfall eine äußerst
geringe Bedeutung für den Fortbestand übernommener
Arbeitsverhältnisse bzw. die Neueinstellung von Arbeitnehmern in
den öffentlichen Dienst, so dass die betroffenen Arbeitnehmer auf
eine zeitlich unbeschränkte Frage nach MfS-Tätigkeiten die
vor dem Jahre 1970 abgeschlossenen Tätigkeiten verschweigen
durften. Es kommt nach dieser Rechtsprechung auf den Grad der
Verstrickung an. Weiter zurückliegende Tätigkeiten sind dann
nach wie vor für den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die
nach Art. 33 Abs. 2 GG erforderliche Eignungsprüfung bei einer
Neueinstellung in den öffentlichen Dienst von Bedeutung, wenn sie
besonders schwer wiegen oder wenn spätere Verstrickungen für
sich allein genommen noch keine eindeutige Entscheidung zulassen.
Daraus folgt im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts, dass
dem Arbeitgeber hinsichtlich solcher vor 1970 abgeschlossenen
Tätigkeiten, die besonders schwer wiegen, auch ein Fragerecht
zusteht (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 -,
aaO.). Verneint der Arbeitnehmer in einem ihm von dem öffentlichen
Arbeitgeber vorgelegten Fragebogen wahrheitswidrig eine derart
schwerwiegende MfS-Tätigkeit vor 1970, handelt er rechtswidrig.
b) Da das Berufungsgericht bewusst offen gelassen hat, ob die
MfS-Tätigkeit des Klägers in diesem Sinne besonders schwer
wiegt, fehlen hinreichende Tatsachenfeststellungen zum Grad der
Verstrickung des Klägers, die der Senat nicht selbst treffen kann.
2. a) Das Berufungsgericht geht jedoch zutreffend davon aus, dass der
Kläger die Beklagte schon durch die mit seiner Bewerbung
abgegebene eidesstattliche Erklärung vom 26. September 1991
getäuscht hat. Diese Erklärung war nach den Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts objektiv unwahr. Es ist unstreitig, dass der
Kläger in der Zeit von 1961 bis 1966 auf der Grundlage der
Verpflichtungserklärung vom 28. April 1961 unter dem Decknamen "D
S " für das MfS mindestens 75 Berichte gefertigt hat.
b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, dass diese
Täuschungshandlung rechtswidrig war, obwohl die Tätigkeit des
Klägers für das MfS vor 1970 abgeschlossen war. Die genannte
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 8. Juli 1997 -
1 BvR 2111/94, 159/95 und 2189/95 -, aaO.; vgl. ferner BVerfG vom 21.
Juli 1999 - 1 BvR 1584/98 -, AP GG Art. 2 Nr. 44) und des
Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 -,
aaO.) trägt der besonderen Situation und den widerstreitenden
Interessen der Parteien in Einstellungsgesprächen Rechnung. Das
allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und der
Grundsatz von Treu und Glauben rechtfertigen es, nur Fragen des
Arbeitgebers im Einstellungsgespräch zuzulassen und
dementsprechend eine wahrheitswidrige Beantwortung dieser Fragen durch
den Arbeitnehmer als rechtswidrig anzusehen, die eine hinreichende
Bedeutung für den Bestand bzw. Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses haben.
Diese Rechtsprechung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend
ausführt, nicht ohne weiteres auf eine wahrheitswidrige, noch dazu
eidesstattliche Erklärung zu übertragen, die der Arbeitnehmer
ungefragt im Einstellungsverfahren abgibt, um seine Chancen
gegenüber anderen Bewerbern zu verbessern. Der Kläger hat
hier das Einstellungsgespräch und eine Ausübung des
Fragerechts durch die Beklagte bewusst nicht abgewartet, weil er nach
seinem eigenen Vorbringen mit der freiwilligen Abgabe der
eidesstattlichen Erklärung erreichen wollte, dass er
überhaupt zu einem Einstellungsgespräch eingeladen wurde. Die
besondere Zwangssituation, die die Rechtsprechung veranlasst hat, das
Fragerecht des öffentlichen Arbeitgebers bei
Einstellungsverhandlungen im Hinblick auf das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einzuschränken,
bestand danach zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen
Erklärung noch nicht in gleicher Weise wie bei einem
Einstellungsgespräch. Der Kläger wollte sich vielmehr durch
seine eidesstattliche Erklärung die Möglichkeit verschaffen,
dass er schon bei der Auswahl der Bewerber, die zum
Einstellungsgespräch geladen wurden, möglicherweise
gegenüber anderen Bewerbern bevorzugt wurde, die bei einer von der
Beklagten gestellten Frage nach einer früheren MfS-Tätigkeit
in einer ähnlichen Zwangslage wie der Kläger gewesen
wären. Außerdem zielte die ungefragt abgegebene
Erklärung des Klägers darauf, dass die Beklagte ihn im
Hinblick auf seine Vergangenheit für besonders zuverlässig
hielt und er so seine Einstellungschancen verbesserte. Ein solches
Verhalten ist regelmäßig als rechtswidrig anzusehen.
Es ist zwar zu erwägen, ob im Einzelfall es angesichts der
Umstände (äußerst geringer Grad der Verstrickung des
Betreffenden, sehr lange zurückliegende Tätigkeit für
das MfS) geboten ist, auch bei ohne entsprechende Fragen des
Arbeitgebers erfolgten falschen Angaben des Bewerbers über eine
frühere MfS-Tätigkeit die Rechtswidrigkeit der
Täuschungshandlung zu verneinen. Dies hat der Senat jedoch nicht
abschließend zu entscheiden. Die Tätigkeit des Klägers
für das MfS war jedenfalls so gravierend, dass der Kläger
nicht berechtigt war, durch eine aktive Täuschungshandlung in Form
einer unrichtigen "eidesstattlichen Erklärung" in den
Einstellungsvorgang einzugreifen.
c) Die wahrheitswidrigen Angaben des Klägers in der
eidesstattlichen Erklärung vom 26. September 1991 waren auch
entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kausal für den
Abschluss des Arbeitsvertrages. Die Revision rügt zutreffend, dass
die Kausalität nicht allein unter Hinweis darauf verneint werden
durfte, dass die Beklagte später im Einstellungsverfahren dem
Kläger erneut zwei Fragebögen über eine frühere
MfS-Tätigkeit vorgelegt hat. § 123 BGB schützt die
"freie Selbstbestimmung auf rechtsgeschäftlichem Gebiete" (Motive
zum Entwurfe eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Band 1, Seite 204).
Für die Annahme der Kausalität genügt deshalb schon
Mitursächlichkeit der Täuschung und es reicht aus, wenn der
Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen
Entschluss von Bedeutung sein können und die Täuschung nach
der Lebenserfahrung Einfluss auf die Entscheidung haben kann
(Senatsurteile vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 -, aaO.; vom 20. Mai
1999 - 2 AZR 320/98 -, AP BGB § 123 Nr. 50 = EzA BGB § 123
Nr. 52). Der Kläger geht selbst davon aus, dass er die Beklagte
durch Vorlage der eidesstattlichen Erklärung über einen
Umstand getäuscht hat, der aus ihrer Sicht für die
Einstellungsentscheidung von erheblicher Bedeutung war. Nach dem vom
Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt ist auch, wie die
Revision zutreffend rügt, jedenfalls von einer
Mitursächlichkeit der Täuschung für die
Einstellungsentscheidung der Beklagten auszugehen. Der Kläger hat
nach seinem eigenen Vorbringen durch seine Täuschungshandlung
schon die Vorauswahl der Bewerber zu seinen Gunsten zu beeinflussen
versucht. Nach der Lebenserfahrung spricht alles dafür, dass der
Bewerber, der zu einem aus der Sicht des Arbeitgebers erkennbar
für wichtig gehaltenen Eignungsmerkmal mit seiner Bewerbung eine
positive eidesstattliche Erklärung überreicht, seine Chancen
erhöht, gegenüber anderen Bewerbern, die eine solche
Erklärung nicht einreichen, bei der Einladung zu einem
Einstellungsgespräch und bei der späteren Auswahlentscheidung
bevorzugt zu werden. Abgesehen davon ist auch die Annahme des
Berufungsgerichts ungerechtfertigt, durch die Vorlage der beiden
Fragebögen sei die Kausalität der eidesstattlichen
Versicherung für die Einstellungsentscheidung gewissermaßen
unterbrochen worden und die eidesstattliche Erklärung habe deshalb
nur einen untauglichen Versuch einer arglistigen Täuschung
dargestellt. Hält der Arbeitgeber ein bestimmtes Merkmal der
persönlichen Eignung des Bewerbers ("keine frühere
MfS-Tätigkeit") für besonders wichtig, so ist nach der
Lebenserfahrung davon auszugehen, dass es durchaus Einfluss auf die
Einstellungsentscheidung haben kann, wenn ein Bewerber nicht nur wie
alle anderen in einem Fragebogen angibt, dieses Merkmal liege bei ihm
vor, sondern vorab unaufgefordert schon eine entsprechende
eidesstattliche Erklärung abgegeben hat.
Der Kläger handelte auch arglistig. Das ist der Fall, wenn der
Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und zumindest
billigend in Kauf nimmt, der Erklärungsempfänger könnte
durch die Täuschung beeinflusst werden (Senatsurteil vom 20. Mai
1999, aaO.). Das Berufungsgericht hat eine arglistige
Täuschungshandlung in diesem Sinne zutreffend festgestellt. Der
Kläger wollte nach seinem eigenen Vorbringen durch die Vorlage der
eidesstattlichen Erklärung das Bewerbungsverfahren bewusst zu
seinen Gunsten beeinflussen.
3. Auch die Frist zur Anfechtung nach § 124 BGB ist eingehalten.
4. Von seiner Rechtsauffassung her konsequent hat das
Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob die Ausübung des
Anfechtungsrechts durch die Beklagte vorliegend gegen Treu und Glauben
verstieß, § 242 BGB. Diese regelmäßig der
Tatsacheninstanz vorbehaltene Wertung kann der Senat nicht selbst
vornehmen, da es insoweit an Tatsachenfeststellungen fehlt. Dies
führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, § 565 ZPO.
a) Auch das Recht zur Anfechtung steht unter dem Vorbehalt, dass seine
Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die
Anfechtung ist danach dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des
Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige
Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (Senatsurteile vom
11. November 1993 - 2 AZR 467/93 -, BAGE 75, 77, 86; vom 28. Mai 1998 -
2 AZR 549/97 -, AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 128 Nr. 49).
Gerade auch auf Grund der Tatsachen, dass das Arbeitsverhältnis
ein Dauerschuldverhältnis darstellt, kann sich ergeben, dass der
Anfechtungsgrund soviel an Bedeutung verloren hat, dass er eine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen
kann. Im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB ist danach zwar keine
Interessenabwägung vorzunehmen, es ist aber zu prüfen, ob die
Rechtslage des Getäuschten durch die im Rahmen der Einstellung
verübte Täuschungshandlung noch beeinträchtigt ist.
Dabei ist wesentlich auf die von dem betreffenden Arbeitnehmer
vertraglich geschuldete Leistung und den mit der Fragestellung
verfolgten Zweck abzustellen (Senatsurteil vom 28. Mai 1998, aaO.).
b) Zu der vom Kläger vertraglich geschuldeten Leistung fehlen
hinreichende Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht. Als
Tätigkeitsbereich des Klägers ist lediglich der eines
Arbeitsvorbereiters im Rechenzentrum angegeben. Um welche
Tätigkeit es sich dabei genau handelt, ob die Gefahr besteht, dass
der Kläger bei dieser Tätigkeit mit einer bei seiner
Tätigkeit für das MfS früher bespitzelten Person
zusammentreffen oder zumindest im Rechenzentrum Zugriff auf deren
persönliche Daten haben könnte, ist nicht aufgeklärt.
c) Bei der Prüfung, ob aktuell noch eine Beeinträchtigung der
Beklagten durch die Täuschungshandlung des Klägers vorliegt,
kann vom Sinn und Zweck der Beurteilung der persönlichen Eignung
des Klägers her nicht außer Betracht bleiben, als wie
schwerwiegend die Tätigkeit des Klägers für das MfS
einzuschätzen ist. Immerhin lag bei Ausübung des
Anfechtungsrechts die Tätigkeit des Klägers für das MfS
schon circa 30 Jahre zurück. Die Prüfung, ob eine derart
schwerwiegende Tätigkeit des Klägers für das MfS vorlag,
dass nach der Rechtsprechung auch eine weit zurückliegende
Tätigkeit für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein
kann, hat das Berufungsgericht bewusst nicht vorgenommen. Dies wird
nach der Zurückverweisung nachzuholen sein. Gegen den Kläger
spricht hier die besonders intensive Tätigkeit für das MfS,
die große Anzahl seiner Berichte, die auch nachteilige
Einzelheiten über dritte Personen enthielten (politische
Einschätzung von Studenten, Offenlegung von Mängeln in der
Leitung seiner Schule, die möglicherweise personelle
Veränderungen mitverursacht hat, bis hin zur Bespitzelung einer
Person über einen ganzen Tag während einer aus Sicht des MfS
verdächtigen Berlinreise), und die gewährten Prämien.
Nicht bewertet hat das Landesarbeitsgericht ebenfalls das
Entlastungsvorbringen des Klägers über einen vergeblichen
Anwerbeversuch des MfS im Jahre 1972. Wäre darin eine deutliche
Abkehr vom MfS zu sehen, so könnte dies möglicherweise
dafür sprechen, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Täuschungshandlung doch nicht mehr allzu stark belastet ist; dabei
ist jedoch zu berücksichtigen, dass der vom Kläger vorgelegte
Aktenvermerk des MfS auch dahingehend ausgelegt werden könnte, was
gegen den Kläger sprechen würde, dass dieser von einer
erneuten Tätigkeit für das MfS nur Abstand genommen hat, weil
die beruflichen Vorteile, die er sich durch seine inoffizielle
Tätigkeit versprochen hatte, nicht in vollem Umfang eingetreten
sind. Die Gefahr, dass der Kläger mit seinerzeit von ihm
bespitzelten Personen in irgendeiner Weise während einer
Tätigkeit bei der Beklagten zusammentrifft, könnte dadurch
abgemildert sein, dass die Tätigkeit des Klägers für das
MfS während seines Pädagogikstudiums und seiner
Lehrertätigkeit stattgefunden hat, der Kläger aber schon seit
langer Zeit in diesem Beruf nicht mehr tätig ist.
Schließlich wird bei der Prüfung des Gewichts der
MfS-Tätigkeit des Klägers sein substantiiertes und durch
entsprechende Urkunden belegtes Vorbringen zu werten sein, die immerhin
in jugendlichem Alter erfolgte Anwerbung durch das MfS sei im
Zusammenhang mit einer Arbeitsniederlegung erfolgt, die in drei
gleichgelagerten Fällen zur Bestrafung und Entfernung der
Betreffenden von der Hochschule geführt habe.
II. Soweit es nach Prüfung der Anfechtung auf die Kündigung
überhaupt noch ankommen kann, beruht auch die Beurteilung der
hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung auf den
aufgezeigten Rechtsfehlern. Die Revision rügt insoweit zutreffend
eine Verletzung des § 1 KSchG.
In der Abgabe der falschen eidesstattlichen Versicherung durch den
Kläger sieht das Berufungsgericht zwar einen Pflichtverstoß
des Klägers, es geht jedoch bei der Interessenabwägung zu
Unrecht zu Gunsten des Klägers davon aus, es habe sich dabei im
Ergebnis um einen untauglichen Versuch einer Beeinflussung des
Bewerbungsverfahrens gehandelt. Es bleibt dabei, wie bereits dargelegt,
unberücksichtigt, dass die Täuschungshandlung des
Klägers auf eine Beeinflussung der Auswahl unter den Bewerbern
zielte. Die Beklagte, deren erhebliches Interesse an der
wahrheitsgemäßen Beantwortung von Fragen über eine
frühere MfS-Tätigkeit das Berufungsgericht anerkennt, musste
darauf vertrauen können, dass ein Bewerber nicht mit derart
unlauteren Mitteln wie der Kläger auf den Gang des
Bewerbungsverfahrens Einfluss nahm.
Ebenso zu Unrecht hat das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den
seit der MfS-Tätigkeit des Klägers verstrichenen Zeitraum
eine Prüfung des Grads der Verstrickung des Klägers
völlig unterlassen. War, wozu das Landesarbeitsgericht keine
Tatsachenfeststellungen getroffen hat, die MfS-Tätigkeit des
Klägers als besonders schwerwiegend anzusehen, so musste es sich
im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten des Klägers
auswirken, wenn dieser dreimal, einmal sogar in Form einer
"eidesstattlichen Erklärung" der Beklagten gegenüber eine
derartige Tätigkeit strikt verneint und sogar jeden Kontakt zum
MfS wahrheitswidrig bestritten hat, der zumindest in der Form eines
misslungenen Anwerbungsversuchs nach dem eigenen Vorbringen des
Klägers noch bis 1972 bestanden hat. Je nach dem Grad der
Verstrickung des Klägers und dem daraus resultierenden Gewicht
seiner pflichtwidrigen Täuschungshandlung anlässlich seiner
Einstellung kann der vom Landesarbeitsgericht grundsätzlich
zutreffend berücksichtigte beanstandungsfreie Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses bis 25. März 1998 teilweise oder
völlig entwertet worden sein.