BAG, Beschluß vom 20.01.2000- Aktenzeichen 2 ABR 30/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Herford - Beschluß vom 10. Juni 1999 - 1 BV 11/99)
GG Art. 103 Abs. 1
InsO § 126
ZPO § 551 Nr. 7, § 565 Abs. 1 S. 2, § 566a
(Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz)
»Im Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126
InsO) kann das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 1
Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts
zurückverweisen. Eine Zurückverweisung an das
Landesarbeitsgericht ist ausgeschlossen.
Haben die Betriebspartner einen Interessenausgleich nach § 125
InsO abgeschlossen, so ist ein späteres Beschlußverfahren
zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO gleichwohl
zulässig, wenn wegen einer weiteren Betriebsänderung ein
Interessenausgleich nicht zustande kommt.«
A. Die Beteiligten zu 3. bis 43. wurden von der Gemeinschuldnerin als
Arbeitnehmer beschäftigt. Über das Vermögen der
Gemeinschuldnerin wurde am 30. Dezember 1998 der Konkurs eröffnet
und gleichzeitig der Antragsteller zum Konkursverwalter bestellt. Der
Beteiligte zu 2. ist der die Belegschaft vertretende Betriebsrat. Am
18. Januar 1999 schlossen der Konkursverwalter und der Betriebsrat
einen Interessenausgleich iSv. § 125 InsO. Als Grundlage
festgehalten wurde der Entschluß des Konkursverwalters, "das
Unternehmen in einem um ca. 50 % reduzierten Umfang zunächst
weiterzuführen", um einen Käufer für das Unternehmen zu
finden. Demzufolge sollten 21 Arbeitsplätze abgebaut und 16 auf
einer Liste festgelegte Arbeitnehmer entlassen werden. Im weiteren
Verlauf des Verfahrens stellte der Konkursverwalter
Masseunzulänglichkeit fest. Dies wurde am 20. Februar 1999
veröffentlicht. Mit Schreiben vom 9. März 1999 wies er den
Betriebsrat darauf hin, zum damaligen Zeitpunkt sollten keine weiteren
Kündigungen ausgesprochen werden, es werde aber angesichts der
Schwierigkeit der Überleitung auf eine Auffanggesellschaft
darüber nachgedacht, den Betrieb endgültig stillzulegen. Am
17. März 1999 teilte der Konkursverwalter dem Betriebsrat seine
Absicht mit, den Betrieb stillzulegen. Die Beteiligten des
Gesprächs kamen überein, der Konkursverwalter solle einen
Entwurf für einen weiteren Interessenausgleich vorlegen. Dies tat
er mit Schreiben vom 19. März 1999. Mit Schreiben vom 6. April
1999 beantwortete er verschiedene Fragen des Betriebsrats. Unter
anderem wies er darauf hin, er beabsichtige die Betriebsstillegung zum
30. April 1999. In einem Gespräch am 13. April 1999 erklärte
der Betriebsrat, er könne nicht in Verhandlungen eintreten, da er
über den Entwurf des Interessenausgleichs nicht abschließend
beraten habe. Mit Schreiben vom 16. April 1999 teilte der Betriebsrat
mit, er sehe sich zu Verhandlungen nicht in der Lage, da sich nach
seiner Kenntnis zahlreiche Interessenten über eine Übernahme
informiert hätten und der Konkursverwalter ihn hierüber nicht
unterrichtet habe. Weiterhin heißt es in dem Schreiben:
"Der Betriebsrat erwartet von Ihnen zunächst eine eingehende
Information über die Zusammenhänge, die dazu geführt
haben sollen, daß der Betrieb jetzt tatsächlich
überhaupt nicht fortgeführt werden kann. Insbesondere
erwartet der Betriebsrat auch eingehende Informationen darüber,
warum unter diesen Voraussetzungen weiterhin ein Unternehmensberater
masseschmälernd durch Sie beauftragt wird ... Insbesondere ist es
auch nicht hinnehmbar, daß ohne Information des Betriebsrats ...
Belegschaftsversammlungen durchgeführt werden. Eine solche hat auf
Veranlassung Ihres Beauftragten ... am 14. April 1999 stattgefunden ...
Auf dieser Belegschaftsversammlung ist wiederum ein neues
Stillegungskonzept dargestellt worden, das die Betriebsschließung
zum 31. Mai 1999 vorsieht ..."
Darauf machte der Konkursverwalter am 22. April 1999 das vorliegende Verfahren anhängig.
Der Konkursverwalter hat behauptet, er habe am 17. März 1999 die
Verhandlungen über den Abschluß einer erneuten
Betriebsvereinbarung aufgenommen. An diesem Tag habe er den Betriebsrat
rechtzeitig und umfassend darüber informiert, daß der
Betrieb spätestens zum 31. Mai 1999 stillgelegt werde. Zu diesem
Zeitpunkt hätten weitere Aufträge nicht mehr vorgelegen.
Übernahmeverhandlungen seien spätestens seit Mitte März
1999 nicht mehr geführt worden. Pläne für eine
Übernahme durch Mitglieder der Belegschaft seien nicht weiter
verfolgt worden. Es sei möglich, daß die Wartung und das
Ersatzteilgeschäft weitergeführt würden. Er habe
diesbezüglich jedoch keine Absprachen getroffen.
Der Konkursverwalter hat beantragt
festzustellen, daß die Kündigung der
Arbeitsverhältnisse der Beteiligten zu 3., 5., 7. bis 35. und 37.
bis 42. durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial
gerechtfertigt ist.
Die weiteren Beteiligten haben mit Ausnahme der Beteiligten zu 4., 10.,
17., 19., 22., 28., 30., 41. und 43. beantragt, den Antrag
zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 2., 3., 9., 12., 21., 23., 38.
und 40. haben die Auffassung vertreten, das Antragsrecht des
Konkursverwalters sei durch den Interessenausgleich vom 18. Januar 1999
verbraucht. Es fehle auch an einer umfassenden Unterrichtung und an der
Wahrung der Frist des § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO. Sie haben
behauptet, der Antragsteller habe am 17. März 1999 den Betriebsrat
lediglich über seine Stillegungsabsicht unterrichtet. Die
Fortführung des Ersatzteil- und Reparaturgeschäftes stehe
außer Frage. Abgesehen davon habe eine Firma W auf einer
Fachmesse mit der Weiterführung der "Traditionsmarke" der
Gemeinschuldnerin geworben.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Mit der vom
Arbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehren die
Rechtsbeschwerdeführer zum Teil weiterhin und zum Teil erstmals
die Zurückweisung des Antrags.
B I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
1. Sie ist gem. §§ 122 Abs. 3 Satz 2, 126 Abs. 2 Satz 2 InsO
an sich statthaft. Dem steht nicht entgegen, daß die Zulassung
nicht verkündet wurde, sondern lediglich in den Gründen des
angefochtenen Beschlusses enthalten ist. Nach der neueren
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Rechtsmittelzulassung
in den unterzeichneten Gründen ausreichend, und zwar auch dann,
wenn sie in den lediglich vom Vorsitzenden unterzeichneten Gründen
einer erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Entscheidung enthalten ist
(BAG 11. Dezember 1998 - 6 AZB 48/97 - AP ArbGG 1979 § 64 Nr. 30 =
EzA ArbGG 1979 § 64 Nr. 36).
2. Die Rechtsbeschwerdefrist ist gewahrt. Dies kann festgestellt
werden, obwohl die Vorakte Zustellungsnachweise nicht enthält. Da
der angegriffene Beschluß eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung
(Beschwerde zum Landesarbeitsgericht) enthält, gilt die
Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG. Daher wahrte die am 5.
August 1999 anhängig gemachte Rechtsbeschwerde in jedem Fall die
Frist zur Anfechtung des am 10. Juni 1999 verkündeten Beschlusses.
II. Im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt sind die
Arbeitnehmerin K und der Arbeitnehmer P (Beteiligte zu 4. und 43.).
Dagegen sind die übrigen der zuletzt erstinstanzlich Beteiligten
auch im Rechtsbeschwerdeverfahren beteiligt.
Im Beschlußverfahren beteiligt sind die durch das Verfahren
materiell-rechtlich unmittelbar Betroffenen. Im Verfahren nach §
126 InsO sind dies gem. § 126 Abs. 2 Satz 1 InsO neben dem
Insolvenz- bzw. Konkursverwalter und dem Betriebsrat die im Antrag
bezeichneten Arbeitnehmer, soweit sie nicht mit der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder den geänderten Arbeitsbedingungen
einverstanden sind. Erste Voraussetzung für die
materiell-rechtliche Betroffenheit und damit die Beteiligtenstellung
ist daher die Bezeichnung im Antrag. Als weitere Voraussetzung
muß hinzutreten, daß die Arbeitnehmer nicht ihr
Einverständnis mit der Kündigung kundgetan haben.
Hinsichtlich der Beteiligten zu 4. und 43. fehlt es schon an einem im
Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht und in dem in der
Rechtsbeschwerdeinstanz gestellten Antrag des Konkursverwalters.
Dementsprechend betrifft der angefochtene Beschluß diese beiden
Arbeitnehmer nicht. Von den übrigen in der Rechtsbeschwerde
angeführten Arbeitnehmern waren auch die zu beteiligen, die erst-
und/oder zweitinstanzlich sich nicht geäußert und keinen
Zurückweisungsantrag gestellt haben. Darin allein liegt kein
Einverständnis iSv. § 126 Abs. 2 Satz 1 InsO. Die bloße
Untätigkeit im Beschlußverfahren genügt dazu nicht.
Schweigen im Rechtsverkehr kann nur in besonderen Ausnahmefällen,
in denen der Schweigende nach Treu und Glauben unter
Berücksichtigung der Verkehrssitte zum Ausspruch eines
abweichenden Willens verpflichtet gewesen wäre, als
rechtsgeschäftliche Erklärung zu verstehen sein (BAG 22.
April 1998 - 5 AZR 191/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 96
zu III 2 b der Gründe). Im Beschlußverfahren sind Beteiligte
nicht verpflichtet, sich zu äußern und Anträge zu
stellen, § 83 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 ArbGG. Ihr Schweigen im
Beschlußverfahren allein kann daher nicht als Einverständnis
mit der Kündigung verstanden werden. Auch die Arbeitnehmerin K war
zu beteiligen. Zwar hat sie ursprünglich erklärt, sie halte
die Kündigung "für gerechtfertigt". Sowohl aus dem Protokoll
wie aus dem Tatbestandsteil des angefochtenen Beschlusses ergibt sich
aber, ohne daß Berichtigungsanträge gestellt wurden,
daß sie im Anhörungstermin beantragt hat, den Antrag
zurückzuweisen, sich also gerade gegen die Kündigung wandte.
Damit fehlt es an einer eindeutigen Einverständniserklärung.
III. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.
1. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden beiden
Sätzen begründet: "Die vom Antragsteller erfolgte
schriftliche Aufforderung zur Aufnahme von Verhandlungen über
einen Interessenausgleich ist innerhalb von drei Wochen nach
Aufforderung nicht zustande gekommen. Der Antragsteller hat
schließlich dargelegt, daß die von ihm bezeichneten
Arbeitnehmer gekündigt werden können wegen dringender
betrieblicher Erfordernisse, da für eine Weiterführung der
Gemeinschuldnerin weder ein Interessent vorhanden ist, noch die
Gemeinschuldnerin über entsprechend Masse verfügt, um eine
Nachfolgefirma weiterführen zu können, mithin also die
Kündigung wegen dringender betrieblicher Erfordernisse
sämtlicher Arbeitnehmer bedingt ist und eine soziale Auswahl im
Hinblick auf die Nichtfortführung der gesamten Firma bzw. des
gesamten Betriebes nicht möglich ist".
2. Dem folgt der Senat nicht. Der angefochtene Beschluß ist nach
§ 564, § 551 Nr. 7 ZPO, § 72 Abs. 5, § 92 Abs. 2
Satz 1 ArbGG aufzuheben, weil er im Rechtssinne nicht mit Gründen
versehen ist.
a) Die Berücksichtigung dieses Verfahrensmangels scheitert nicht
schon an § 76 Abs. 4, § 96 a Abs. 2 ArbGG. Die
Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach § 126 Abs. 2
Satz 2, § 122 Abs. 3 InsO ist keine Sprungrechtsbeschwerde.
Deshalb sind die § 76 Abs. 4, § 96 a Abs. 2 ArbGG nicht
anwendbar.
b) Die Rechtsbeschwerde hat auf zulässige Weise eine entsprechende Verfahrensrüge erhoben.
Die Geltendmachung eines unbedingten Revisionsgrundes setzt
regelmäßig eine zulässige Verfahrensrüge nach
§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO voraus (BAG 28. September 1961 - 2 AZR
32/60 - BAGE 11, 276). Dies gilt insbesondere auch für den
Revisionsgrund von § 551 Nr. 7 ZPO (BAG 12. Januar 1994 - 4 AZR
133/93 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Rundfunk Nr. 22 zu A der
Gründe). Die zulässige Erhebung einer Verfahrensrüge
erfordert nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO neben der Bezeichnung der
verletzten Rechtsnorm die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel
ergeben. Dies gilt trotz des Grundsatzes der Amtsermittlung auch im
Beschlußverfahren (Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3.
Aufl. § 94 Rn. 16).
Die Rechtsbeschwerde hat gerügt, das Arbeitsgericht habe sich auf
lediglich neun Zeilen mit der Rechtslage auseinandergesetzt und die
Argumentation des Betriebsrats weder in formeller noch in materieller
Hinsicht auch nur ansatzweise aufgenommen und gewürdigt. Dies
genügt den Anforderungen einer Verfahrensrüge nach § 551
Nr. 7 ZPO. Zwar hat die Rechtsbeschwerde die verletzte Rechtsnorm
(§ 313 Abs. 1 Nr. 6 ZPO) nicht konkret angegeben. Dies ist jedoch
unschädlich. Zur Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm
genügt, daß die Richtung des Revisionsangriffs erkennbar ist
(Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl. § 554 Rn. 10
m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Wenn gerügt wird, das
Arbeitsgericht habe sich auch nicht ansatzweise mit der Rechtslage und
der Argumentation der Beteiligten auseinandergesetzt hat, enthält
schon dies die Rüge, der angefochtene Beschluß sei nicht mit
Gründen im Rechtssinne versehen. Außerdem wird in der
Rechtsbeschwerdebegründung auch konkret gerügt, welcher
erstinstanzliche Sachvortrag vom Arbeitsgericht nicht beschieden worden
ist.
c) Die Verfahrensrüge ist auch begründet.
"Nicht mit Gründen versehen" iSv. § 551 Nr. 7 ZPO ist eine
Entscheidung, wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche
tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen
Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich
waren. Auch wenn eine Begründung nicht vollständig fehlt,
fehlen Gründe im Rechtssinn, wenn diese gänzlich
unverständlich sind, so daß sie die für die
Entscheidung maßgebenden Überlegungen nicht erkennen lassen,
etwa bei leeren Redensarten oder einer bloßen Wiedergabe des
Gesetzestextes. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung
auch dann, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne
selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel überhaupt
nicht eingegangen wurde. Dagegen genügt es nicht, wenn die
Gründe zu den einzelnen Ansprüchen und Angriffs- und
Verteidigungsmitteln nur sachlich unvollständig, unzureichend,
unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (BGH 21. Dezember 1962 - 1
ZB 27/62 - BGHZ 39, 333, 336 f.; BAG 4. September 1972 - 2 AZR 467/71 -
AP ZPO § 551 Nr. 9; BAG 16. Juni 1998 - 5 AZR 255/98 - AP ZPO
§ 543 Nr. 3 = EzA ZPO § 543 Nr. 10 zu 3 der Gründe).
An einer diesen Anforderungen genügenden Begründung des
angefochtenen Beschlusses fehlt es. Mit dem ersten Satz seiner
Begründung hebt das Arbeitsgericht darauf ab, Verhandlungen
über einen Interessenausgleich seien nicht innerhalb von drei
Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Antragsteller zustande
gekommen. Dies erschöpft sich im Versuch einer bloßen
Wiederholung des Gesetzestextes von § 126 Abs. 1 Satz 1 2. Alt.
InsO und wird, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, der
Argumentation der Beteiligten auch nicht ansatzweise gerecht. Der
Antragsteller hat selbst nie behauptet, eine schriftliche Aufforderung
ausdrücklich abgegeben zu haben. Er ging in erster Linie davon
aus, daß die erste Alternative von § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO
erfüllt sei, daß nämlich am 17. März 1999
aufgenommene Verhandlungen über mehr als drei Wochen erfolglos
blieben. Worin das Arbeitsgericht die Erfüllung der anderen
Alternative sieht, macht seine inhaltlich rein formelhafte
Begründung nicht deutlich. Mit dem zweiten Satz versucht das
Arbeitsgericht, seine Feststellungen der sozialen Rechtfertigung der
Kündigungen mit dem Hinweis auf den Sachvortrag des Antragstellers
hinsichtlich der Betriebsstillegung zu begründen. Nicht erkennbar
wird dabei aber, aus welchen Gründen es allein auf die
Sachdarstellung des Antragstellers ankommen und warum der Vortrag ua.
des Betriebsrats zur Weiterführung von Betriebsteilen nicht
beachtlich sein soll. Es bleibt auch hier unklar, welche
tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen
Erwägungen der getroffenen Entscheidung zugrunde liegen.
Gänzlich außer acht ließ das Arbeitsgericht
schließlich die Streitpunkte "Verbrauch des Antragsrechts
aufgrund des Interessenausgleichs vom 18. Januar 1999" und
"ausreichende Unterrichtung des Betriebsrats über die
Betriebsänderung als Antragsvoraussetzung nach § 126 Abs. 1
Satz 1 InsO".
Daß eine derartig oberflächliche Begründung
unzureichend ist, belegt ein Vergleich mit der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Anforderungen an eine der
Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
genügende Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Danach ist
es zwar verfassungsrechtlich nicht geboten, sich mit jedem Vorbringen
in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen.
Es muß aber erkennbar sein, daß das Gericht das
tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und
bei der Entscheidung erwogen hat. Dazu müssen die wesentlichen der
Rechtsverfolgung und -verteidigung dienenden Tatsachen in den
Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG Beschluß vom
22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 zu II der
Gründe; BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats Beschluß vom 18.
Mai 1996 - 2 BvR 2847/95 - NJW 1996, 2785; BVerfG 1. Kammer des Ersten
Senats Beschluß vom 7. Oktober 1996 - 1 BvR 520/95 - NJW 97, 122
zu 1 a der Gründe). Dies trifft auf den angefochtenen
Beschluß nicht zu. Mit dessen Begründung werden der
Tatsachenvortrag und der wesentliche Inhalt des Streitstoffs
vollständig verfehlt.
2. Der Senat kann nicht ausnahmsweise selbst in der Sache entscheiden
(vgl. BSG 14. September 1994 - 3/1 RK 36/93 - BSGE 75, 74). Sie ist
auch nicht zugunsten der Rechtsbeschwerdeführer zur
Endentscheidung reif. Insbesondere ist die Sachrüge der
Rechtsbeschwerde unbegründet, das Antragsrecht des Antragstellers
sei durch den Interessenausgleich vom 18. Januar 1999 "verbraucht".
a) Der Antrag gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 InsO ist
zulässig, wenn innerhalb der geregelten Frist ein
Interessenausgleich iSv. § 125 InsO nicht zustande kommt. Dies
bedeutet schon nach dem Wortlaut der Vorschrift, daß im Fall des
Zustandekommens eines Interessenausgleichs das Verfahren nach §
126 InsO nicht gegeben sein sollte. Dies deckt sich mit dem Zweck der
Regelung, wie er im Regierungsentwurf seinen Niederschlag gefunden hat
(BT-Drucks 12/243 S 149 f.):
"Ist eine umfassende Klärung der Rechtmäßigkeit von
Kündigungen durch einen Interessenausgleich nicht möglich
..., so kann der Verwalter die soziale Rechtfertigung der geplanten
Entlassungen in einem besonderen Beschlußverfahren ...
feststellen lassen."
Deshalb ist mit der überwiegenden Ansicht der Literatur
(Nerlich/Römermann-Hamacher InsO § 126 Rn. 5; Zwanziger
Arbeitsrecht der InsO § 126 Rn. 6; Heidelberger Kommentar zur
InsO-Irschlinger, § 126 Rn. 6; Giesen ZIP 98, 46, 51 f.) davon
auszugehen, daß im Fall des Abschlusses eines
Interessenausgleichs iSv. § 125 InsO ein Antrag nach § 126
InsO unzulässig ist, zumindest soweit mit dem Interessenausgleich
eine umfassende Regelung der Folgen der Betriebsänderung
angestrebt wurde und nicht nur ein Teilinteressenausgleich vorliegt.
b)Beschränkt ist diese Sperrwirkung jedoch auf den Gegenstand des
Interessenausgleichs, dh. die jeweilige Betriebsänderung
(Irschlinger aaO § 126 Rn. 6). Der Interessenausgleich vom 18.
Januar 1999 betraf eine andere Betriebsänderung als die, die der
Antragsteller zum Anlaß seines Antrags genommen hat. Auch ein in
mehreren Stufen über einen längeren Zeitraum
durchgeführter Personalabbau kann allerdings eine einheitliche
Betriebseinschränkung bzw. -stillegung iSv. § 111 Satz 2 Nr.
1 BetrVG sein. Dabei muß es sich jedoch um einen kontinuierlichen
Abbau gehandelt haben. Dient die vorhergehende Verminderung der
Belegschaft dagegen der Rationalisierung, um den Betrieb in
vermindertem Umfang fortführen zu können, und stabilisiert
sich der Personalbestand zunächst auf niedrigerem Niveau, fehlt es
an einer einheitlichen Betriebsänderung (BAG 9. Mai 1995 - 1 ABR
51/94 - AP Nr. 33 zu § 111 BetrVG 1972 = EzA BetrVG 1972 §
111 Nr. 30 zu B II 1 der Gründe). Eine solche setzt
grundsätzlich eine einheitliche Planungsentscheidung des
Arbeitgebers voraus.
Hier ergibt sich aus den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen
Feststellungen des Arbeitsgerichts im Tatbestandsteil der Gründe
des angefochtenen Beschlusses, daß unstreitig der
Interessenausgleich vom 18. Januar [1999] unter der Einschätzung
geschlossen wurde, eine teilweise Sanierung werde möglich sein,
und daß der Antragsteller erst später zu der Auffassung
gelangte, auch ein Teilbetrieb könne nicht weitergeführt
werden. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts handelte es sich nicht um
eine einheitliche Betriebsänderung, da die Personalreduzierung
durch den Interessenausgleich vom 18. Januar 1999 einer
Betriebsfortführung in vermindertem Umfang diente und zu einer
Stabilisierung des Personalbestandes auf niedrigerem Niveau für
mehrere Monate führte.
3. Der Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache
entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO an eine andere Kammer des
Arbeitsgerichts zurückzuverweisen.
Zwar regelt § 96 Abs. 1 Satz 2 ArbGG iVm. § 565 Abs. 1 Satz 2
ZPO ausdrücklich nur den Fall einer Zurückverweisung an eine
andere Kammer des Landesarbeitsgerichts. Der Gesetzgeber geht jedoch
ersichtlich von dem Normalfall einer Rechtsbeschwerde gegen einen
Beschluß des Landesarbeitsgerichts aus. Eine entsprechende
Anwendung des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf den Fall einer
Zurückverweisung an das Arbeitsgericht bei einem Beschluß
nach § 126 Abs. 2 InsO ist geboten. § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO
stellt ein sachgerechtes Mittel dar, die Rechtsauffassung des
Obergerichts durchzusetzen (BVerfG Beschluß vom 25. Oktober 1966
- 2 BvR 291, 656/64 - BVerfGE 20, 336, 345). Nicht nur der
mögliche Anschein einer Voreingenommenheit des Vordergerichts,
sondern auch andere Umstände können es im Interesse einer
unbefangenen Rechtsfindung geraten erscheinen lassen, die erneute
Verhandlung und Entscheidung nicht dem bisherigen Spruchkörper zu
überlassen (BVerfG, aaO). Die auch in anderen
Prozeßordnungen geregelte Möglichkeit der
Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper ist erst recht
erforderlich, wenn wie in einem Beschlußverfahren nach § 126
Abs. 2 InsO im Gegensatz zu den übrigen arbeitsgerichtlichen
Verfahren lediglich eine Tatsacheninstanz tätig wird und die
Rechtsbeschwerdeinstanz auf die Prüfung der Nichtanwendung oder
der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beschränkt ist. Auch in
dem insoweit vergleichbaren Fall der Zurückverweisung an die erste
Instanz auf eine Sprungrevision hin ist allgemein anerkannt, daß
§ 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO entsprechend anwendbar ist (Musielak/Ball
ZPO § 566 a Rn. 8; Thomas/Putzo, ZPO 20. Aufl. § 566 a Rn. 8;
Stein/Jonas/Grunsky ZPO 21. Aufl. § 566 a Rn. 15;
MünchKomm/ZPO-Walchshöfer § 566 a Rn. 24).
Wenn demgegenüber bei der Sprungrevision in den Fällen,
daß das Revisionsgericht die weitere Behandlung der Sache durch
einen anderen Spruchkörper für geboten erachtet, in der Regel
die Zurückverweisung an das Berufungsgericht vorzuziehen sein
dürfte (so Stein/Jonas/Grunsky aaO Rn. 15), so scheidet eine
solche Möglichkeit hier aus. Bei der Sprungrevision beruht die
Wahlmöglichkeit, an das erstinstanzliche Gericht bzw. an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, auf der ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung des § 566 a Abs. 5 ZPO. Eine solche Regelung
hat der Gesetzgeber, bei dem eine Kenntnis des § 566 a Abs. 5 ZPO
vorausgesetzt werden kann, bei dem Beschlußverfahren nach §
126 Abs. 2, § 122 Abs. 3 InsO nicht geschaffen. Eine analoge
Anwendung des § 566 a Abs. 5 ZPO auf § 126 Abs. 2 InsO ist
deshalb nicht gerechtfertigt.
4. Über die zu erstattenden Kosten im Verfahren vor dem
Bundesarbeitsgericht (§ 126 Abs. 3 Satz 2 InsO) wird das
Arbeitsgericht nach der Zurückverweisung ebenfalls zu entscheiden
haben.
Hinweise des Senats:
Beschluß des Arbeitsgerichts ohne Gründe (§ 551 Nr. 7 ZPO)