Gericht: BAG Aktenzeichen: 10 AZR 1/99 Datum: Urteil vom 23.02.00 Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Leipzig - Urteil vom 22. Juni 1993 - 20 Ca 10180/92 -; II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 3. Februar 1998 - 7 Sa 1158/96 Normen -BAT §§ 22, 23 (Lehrer); - BAT-O § 11 S. 2; - ÄnderungsTV BAT-O Nr. 1zum § 2 Nr. 3; - Sonderregelungenfür Angestellteals Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O) Nr. 3a; - 2. BesÜV (vom 21. Juni 1991) Anlage 1 Besoldungsgruppe A 11; - BGB § 612a Leitsätze (Eingruppierung einer Grundschullehrerin im Aufstiegsamt) »1. Auf Grund der durch § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O bezweckten vergütungsrechtlichen Gleichbehandlung angestellter und beamteter Lehrkräfte kommt eine Höhergruppierung von VergGr. IV b BAT-O nach VergGr. IV a BAT-O, die einem Aufstieg von Besoldungsgruppe A 10 nach Besoldungsgruppe A 11 entspricht, nur bei Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen in Betracht, dh. insbesondere nur dann, wenn im Haushaltsplan eine entsprechende Planstelle ausgewiesen ist. 2. Ein Anspruch der angestellten Lehrkraft auf Schaffung einer solchen Planstelle besteht nicht (im Anschluß an: BAG 13. Juni 1996 - 6 AZR 858/94 - BAGE 83, 201; 26. September 1996 - 6 AZR 261/95 - nv.; 23. Juli 1997 - 10 AZR 646/95 - AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 63). Dies gilt auch dann, wenn der öffentliche Arbeitgeber keine Lehrkräfte im Beamtenverhältnis beschäftigt. 3. Gruppiert ein öffentlicher Arbeitgeber alle Arbeitnehmer höher, die eine auf diese Höhergruppierung gerichtete Klage nicht erhoben bzw. eine solche zurückgenommen haben, und nimmt er nur diejenigen Arbeitnehmer von der Höhergruppierung aus, die ihre Klage nicht zurücknehmen, so verstößt dies gegen das Benachteiligungsverbot des § 612 a BGB. Dieser Verstoß führt zu einem Anspruch der betreffenden Arbeitnehmer auf die höhere Vergütung.« Themengebiete - - Arbeitsrecht