BAG, Urteil vom 28.03.2000- Aktenzeichen 1 AZR 366/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 19. November 1998 - 9 Ca 5631/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 7. April 1999 - 1 (17) Sa 33/99)
BetrVG § 77
BGB §§ 611, 242
(Ablösende Betriebsvereinbarung)
»1. Regelt eine Betriebsvereinbarung die bisher auf
arbeitsvertraglicher Einheitsregelung beruhenden wesentlichen
Arbeitsbedingungen insgesamt neu, kommt ihr auch hinsichtlich
vertraglich gewährter Sozialleistungen keine ablösende
Wirkung in dem Sinne zu, daß ihre Normen an die Stelle der
vertraglichen Vereinbarung treten würden. In einem solchen Fall
ist kein kollektiver Günstigkeitsvergleich möglich.
2. Gegenüber der arbeitsvertraglichen Regelung nicht
ungünstigere Normen der Betriebsvereinbarung können
allenfalls für die Dauer ihres Bestandes die individualrechtlichen
Vereinbarungen verdrängen.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Revision nur noch um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Urlaubsgeld.
Der Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, er hat auch
keinen Firmentarifvertrag abgeschlossen. Der Kläger ist seit dem
15. November 1979 bei dem Beklagten als Rettungssanitäter
angestellt. Im Arbeitsvertrag vom 27. November/3. Dezember 1979 ist ua.
folgendes geregelt:
"...
3. Soweit dieser Vertrag nichts Abweichendes regelt, gelten die
Arbeitsbedingungen für Angestellte und Arbeiter des
Arbeiter-Samariter-Bundes Landesverband NW e.V.
4. Arbeitszeit und Erholungsurlaub richten sich nach den zwischen den
öffentlichen Arbeitgebern und der ÖTV getroffenen
Vereinbarung.
...
7. Leistungen des BAT, die hier nicht aufgeführt sind, haben keine Gültigkeit.
..."
Bei den in Nr. 3 des Vertrages angesprochenen "Arbeitsbedingungen"
handelte es sich um vom Arbeitgeber aufgestellte, weitgehend am BAT
orientierte Regelungen des wesentlichen Inhalts des
Arbeitsverhältnisses. Die Zahlung eines Urlaubsgeldes war darin
nicht vorgesehen. Der Beklagte zahlte aber jedenfalls seit 1980 ein
jährliches Urlaubsgeld entsprechend der Höhe des jeweiligen
Urlaubsgeldes nach dem BAT. 1991 betrug dieses 450,00 DM brutto. Unter
dem 21./22. Januar 1992 schlossen der Beklagte und der in seinem
Unternehmen gebildete Gesamtbetriebsrat eine
"Gesamtbetriebsvereinbarung über die Arbeitsbedingungen beim ASB
Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.". Diese regelt die wesentlichen
Arbeitsbedingungen, wiederum orientiert am BAT. § 36 GBV traf
hinsichtlich des Urlaubsgeldes folgende Regelung:
"Urlaubsgeld
Hinsichtlich der Gewährung des Urlaubsgeldes für die
einzelnen BAT-Vergütungsgruppen wird die Regelung durch den
jeweils gültigen BAT übernommen."
Der Beklagte gewährte in den Folgejahren Urlaubsgeld nach
Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung; das Urlaubsgeld entsprach
mit 650,00 DM dem 1992 angehobenen Urlaubsgeld nach dem BAT. Zum 31.
Dezember 1997 kündigte er die Gesamtbetriebsvereinbarung. Für
1998 verweigerte er erstmals die Zahlung von Urlaubsgeld. In einem
Rundschreiben an die Mitarbeiter vom 17. Juni 1998 heißt es ua.:
"Urlaubsgeld 1998
Sonderzahlung 1998
Sehr geehrte Samariterinnen und Samariter, sehr geehrte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wie Ihnen bekannt ist, wurde die Gesamtbetriebsvereinbarung zum 31.
Dezember 1997 gekündigt. Damit besteht nunmehr kein Anspruch mehr
auf Leistungen, die auf Grund der Gesamtbetriebsvereinbarung gezahlt
wurden. Darüber hatten wir Sie bereits Mitte Dezember 1997
informiert. Zu diesen Leistungen gehört auch das Urlaubsgeld. Wir
werden deshalb das Urlaubsgeld auch nicht mehr zahlen.
Zur Kompensation der finanziellen Einbußen bei den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind wir aber bereit, zunächst
versuchsweise, freiwillig und ohne Begründung einer Rechtspflicht
eine Sonderzahlung einzuführen. Da gut vorstellbar ist, diese
Sonderzahlung in den Folgejahren zu wiederholen, weisen wir zugleich
darauf hin, daß auch bei evtl. mehrfacher Zahlung auch in
Folgejahren kein Rechtsanspruch entsteht."
Mit seiner Klage hat der Kläger Urlaubsgeld für 1998 in
Höhe von 650,00 DM geltend gemacht. Er hat die Auffassung
vertreten, auf Grund der wiederholten Zahlungen eines jeweils dem BAT
entsprechenden Urlaubsgeldes habe sich schon vor dem Abschluß der
Gesamtbetriebsvereinbarung eine betriebliche Übung entwickelt,
nach der den Arbeitnehmern ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung eines
entsprechenden Urlaubsgeldes zugestanden habe. Dieser Anspruch habe
durch die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht abgelöst werden
können. Er sei allenfalls für die Dauer der Geltung der
Betriebsvereinbarung verdrängt worden, bestehe aber nach deren
Kündigung fort.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn
650,00 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 1. August 1998 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat bestritten, daß eine betriebliche Übung bestanden
habe. Selbst wenn dies anders wäre, sei von der Höhe des
Urlaubsgeldes im letzten Jahr vor Abschluß der
Gesamtbetriebsvereinbarung auszugehen, also 450,00 DM. Jedenfalls habe
die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Ablösung eines möglichen
Anspruchs geführt. Diese sei nach dem bei Sozialleistungen
vorzunehmenden kollektiven Günstigkeitsvergleich nicht
ungünstiger gewesen als eine bis dahin evtl. bestehende
Einheitsregelung. Die Gesamtbetriebsvereinbarung habe sogar
zusätzliche Leistungen enthalten, die vorher nicht gewährt
worden seien. Mit dem Wegfall der Gesamtbetriebsvereinbarung seien die
in ihr geregelten Ansprüche auf Sozialleistungen ersatzlos
entfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision wendet sich der Beklagte weiterhin gegen die
Verurteilung zur Zahlung des Urlaubsgeldes. Der Kläger bittet um
Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten war zurückzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß der
Kläger auch nach Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung
einen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines dem
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) entsprechenden Urlaubsgeldes hat.
Dieser folgt aus der bei Abschluß der Gesamtbetriebsvereinbarung
bestehenden betrieblichen Übung. Er ist durch die
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht abgelöst, sondern für die
Dauer ihres Bestehens allenfalls verdrängt worden.
I. Das Landesarbeitsgericht ist mit revisionsrechtlich nicht zu
beanstandender Begründung davon ausgegangen, daß der
Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der
Gesamtbetriebsvereinbarung (21./22. Januar 1992) aus betrieblicher
Übung einen Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes hatte, das
jeweils dem Urlaubsgeld für Angestellte im Geltungsbereich des BAT
entsprach.
1. Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige
Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen,
aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle
eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt
werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des
Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern stillschweigend angenommen wird
(§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die
üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung
eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der
Arbeitnehmer die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers
nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller
Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen mußte
und durfte. Will der Arbeitgeber verhindern, daß aus der
Stetigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung
entsteht, muß er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. In
welcher Form dies geschieht, ist nicht entscheidend. Erforderlich ist
jedoch, daß der Vorbehalt klar und unmißverständlich
kundgetan wird.
Die Beantwortung der Frage, ob aus einem wiederholten
tatsächlichen Verhalten des Arbeitgebers eine betriebliche
Übung und damit ein Anspruch des Arbeitnehmers auf zukünftige
Gewährung der Leistung erwächst, ist in erster Linie eine
tatrichterliche Aufgabe. Das Revisionsgericht kann insoweit nur
prüfen, ob der angenommene Erklärungswert des
tatsächlichen Verhaltens den Auslegungsregeln der §§
133, 157 BGB entspricht und mit den Gesetzen der Logik und den
allgemeinen Erfahrungssätzen vereinbar ist, und ob das
Berufungsgericht alle wesentlichen Umstände des Falles
berücksichtigt hat. Zu beurteilen ist, ob das Landesarbeitsgericht
anhand der von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls zu
einem zutreffenden Auslegungsergebnis gelangt ist (ständige
Rechtsprechung vgl. zuletzt etwa BAG 16. September 1998 - 5 AZR 598/97
- AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 54 = EzA BGB § 242
Betriebliche Übung Nr. 41).
2. Dieser eingeschränkten Überprüfung hält das
angefochtene Urteil stand. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt,
daß der Beklagte seit Beginn des Arbeitsverhältnisses des
Klägers - und damit über einen Zeitraum von mehr als zehn
Jahren - vorbehaltlos ein Urlaubsgeld gezahlt hat, dessen Höhe den
jeweiligen tariflichen Bestimmungen für das Urlaubsgeld der
Angestellten im Geltungsbereich des BAT entsprach. Diese Feststellungen
sind mit Verfahrensrügen nicht angegriffen worden. Wenn das
Landesarbeitsgericht hieraus den Schluß gezogen hat, daß
jedenfalls 1991 die Arbeitnehmer darauf vertrauen konnten, daß
der Beklagte sich hinsichtlich dieser Zahlung binden wollte,
läßt das keinen Rechtsfehler erkennen. Bei Leistungen mit
Gratifikationscharakter erwirbt der Arbeitnehmer nach ständiger
Rechtsprechung in der Regel bereits bei mindestens dreimalig
vorbehaltloser Zahlung einen arbeitsvertraglichen Anspruch aus
betrieblicher Übung auf die bisher gewährte Leistung (zuletzt
etwa BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - AP BGB § 242 Betriebliche
Übung Nr. 55). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, daß das Landesarbeitsgericht
die betriebliche Übung nicht nur auf die Frage des Ob der Zahlung,
sondern auch auf die Höhe des Urlaubsgeldes bezogen hat - also auf
die dynamische Anbindung an die jeweilige Höhe des
BAT-Urlaubsgeldes. Die insoweit erhobene Rüge der Revision, das
Landesarbeitsgericht habe die Beweislast verkannt, ist
unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den Umstand, daß
die Zahlungen auch der Höhe nach jeweils den im Bereich des BAT
gezahlten Urlaubsgeldern entsprachen, dahin gewertet, daß dies
nicht auf einer zufälligen Unternehmerentscheidung beruht habe,
sondern so zu verstehen gewesen sei, daß - aus der für die
Frage des Entstehens einer betrieblichen Übung maßgeblichen
Sicht der Arbeitnehmer - der Arbeitgeber sich an die jeweilige
Entwicklung des tariflichen Urlaubsgeldes anschließen wollte.
Dies ist eine vertretbare Würdigung unstreitiger Tatsachen. Der
der Überzeugungsbildung des Landesarbeitsgerichts zugrunde
liegende Schluß ist plausibel. Das Landesarbeitsgericht verweist
zu Recht darauf, daß diese Annahme um so näher liegt, als
auch die Gesamtbetriebsvereinbarung die dynamische Anbindung an die
Urlaubsgeldregelung des BAT vorsah und damit die damals geltenden
Arbeitsbedingungen offensichtlich aufgreifen wollte. Das
Landesarbeitsgericht hat damit nicht - wie der Beklagte meint - nach
den Grundsätzen der Beweislastverteilung entschieden, sondern auf
der Grundlage von als nachgewiesen angesehenen Tatsachen eine rechtlich
vertretbare Wertung vorgenommen.
II. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht weiter davon ausgegangen,
daß dem Kläger auch für das Jahr 1998 ein vertraglicher
Anspruch auf Zahlung eines dem Urlaubsgeld des BAT entsprechenden
Betrages zustand.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die
Gesamtbetriebsvereinbarung habe den auf Grund betrieblicher Übung
entstandenen Anspruch des Klägers nicht abgelöst, sondern
allenfalls für die Dauer ihres Bestandes verdrängt. Die
Grundsätze der Entscheidung des Großen Senats des
Bundesarbeitsgerichts (16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42),
nach der eine vertragliche Einheitsregelung über Sozialleistungen
dann durch eine umstrukturierende Vereinbarung abgelöst werde,
wenn diese bei einem kollektiven Günstigkeitsvergleich keine
schlechtere Leistung enthalte, seien auf Fallgestaltungen der
vorliegenden Art nicht anzuwenden. Das hier gezahlte Urlaubsgeld sei
nicht auf Grund einer Einheitsregelung in diesem Sinne gezahlt worden.
Weder habe der Beklagte einen Dotierungsrahmen vorgegeben noch habe er
Verteilungsgrundsätze aufgestellt; die Höhe der Leistung habe
vielmehr abhängig von den jeweiligen tariflichen Leistungen
variiert und sei nicht durch eine Entscheidung über die Höhe
der einzusetzenden Mittel bestimmt gewesen.
Dem ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
2. Die Regelung des Urlaubsgeldes steht in einem nicht trennbaren
Zusammenhang mit den in der Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten
übrigen Arbeitsbedingungen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung
insgesamt ist aber einem kollektiven Günstigkeitsvergleich nicht
zugänglich.
a) Vertraglich begründete Ansprüche der Arbeitnehmer auf sog.
freiwillige Sozialleistungen, die auf eine vom Arbeitgeber gesetzte
Einheitsregelung oder eine Gesamtzusage zurückgehen, können
durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung in den Grenzen von Recht
und Billigkeit beschränkt werden, wenn die Neuregelungen insgesamt
bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger sind (BAG
Großer Senat 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42;
bestätigt in BAG Großer Senat 7. November 1989 - GS 3/85 -
BAGE 63, 211). Solche den einzelnen Arbeitnehmern zukommenden
(Sozial-)Leistungen bilden untereinander ein Bezugssystem. Dieses
beruht auf zwei Grundentscheidungen, die der Einzelregelung vorangehen
müssen: der Entscheidung über die Höhe der insgesamt
einzusetzenden finanziellen Mittel und der Bestimmung der
Verteilungsgrundsätze. Beide Entscheidungen sind nur in einem
geschlossenen Regelungssystem erreichbar und müssen
notwendigerweise verfehlt werden, wenn einzelne Ansprüche der
begünstigten Arbeitnehmer isoliert betrachtet werden. Durch eine
umstrukturierende Betriebsvereinbarung werden daher nach der
Entscheidung des Großen Senats nur solche einzelvertraglichen
Ansprüche der Arbeitnehmer abgelöst, die in einem
entsprechenden Bezugssystem zueinander stehen und damit einen
kollektiven Bezug zueinander aufweisen. Nur für solche
Ansprüche kann von einem Dotierungsrahmen gesprochen werden, nur
für diese stellt sich die Frage, wie die durch den
Dotierungsrahmen vorgegebenen finanziellen Mittel verteilt werden.
Auf andere arbeitsvertragliche Ansprüche treffen diese
Überlegungen nicht zu. Das gilt vor allem für Ansprüche
auf das eigentliche Arbeitsentgelt als Gegenleistung für die
geschuldete Arbeitsleistung, Ansprüche auf Bezahlung von
Mehrarbeit, Nachtarbeit und Feiertagsarbeit, Ansprüche auf Urlaub
und Urlaubsvergütung, Ansprüche auf Fortzahlung des Lohnes
bei Arbeitsverhinderung, aber auch für andere Regelungen, die den
Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmen, wie die Dauer der
wöchentlichen Arbeitszeit oder die Kündigungsfristen. Hierauf
gerichtete Vereinbarungen haben einen anderen Inhalt und andere
Ansprüche zum Gegenstand als eine arbeitsvertragliche
Einheitsregelung, die Ansprüche auf (Sozial-)Leistungen
begründet, die in einem Bezugssystem zu gleichartigen
Ansprüchen anderer Arbeitnehmer stehen. Sie werden nicht aus einer
vorgegebenen Finanzierungsmasse befriedigt, die nach bestimmten
Verteilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Für sie kommt ein
kollektiver Günstigkeitsvergleich daher nicht in Betracht (siehe
im einzelnen Senatsurteil 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - BAGE 62,
360 = AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 43 mit Anmerkung Löwisch; siehe
dazu auch Richardi NZA 1990, 331; siehe weiter Senatsurteil 24.
März 1992 - 1 AZR 267/91 - nv.). Solche Ansprüche werden
daher auch nicht durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung
abgelöst. Durch eine Betriebsvereinbarung kann der Inhalt eines
Arbeitsvertrages nicht geändert werden. Soweit Normen einer
Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer günstiger sind als
die arbeitsvertragliche Vereinbarung, verdrängen sie diese
lediglich für die Dauer ihrer Wirkung, machen sie aber nicht
nichtig (siehe im einzelnen Senatsurteil 21. September 1989 aaO;
Senatsurteil 24. März 1992 aaO).
b) Danach ist im vorliegenden Fall ein sog. kollektiver Günstigkeitsvergleich nicht möglich.
aa) Allerdings dürfte es sich bei dem streitbefangenen Urlaubsgeld
um eine nicht unmittelbar zur Arbeitsleistung im Synallagma stehende
(Sozial-)Leistung handeln. Sie knüpft nicht wie das eigentliche
Arbeitsentgelt an die Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung an,
sondern - entsprechend einer Gratifikation - an das Bestehen des
Arbeitsverhältnisses überhaupt (siehe zum Begriff der
Sozialleistung schon Senatsbeschuß 9. Dezember 1980 - 1 ABR 80/77
- BAGE 34, 297, zu B I 1 und 3 der Gründe; Senatsurteil 24.
März 1992 aaO). Zweifelhaft erscheint aber schon, ob von einem vom
Beklagten bestimmten Dotierungsrahmen auszugehen ist. Dagegen spricht
zwar noch nicht zwingend, daß der Beklagte keinen absoluten
Betrag vorgegeben hat, den er insgesamt als Urlaubsgeld aufwenden
wollte. Immerhin läßt sich dieser Betrag aus den
Bezugsgrößen (Höhe des jeweiligen Urlaubsgeldes und
Zahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer) errechnen. Damit liegt die
Grundentscheidung über den vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten "Topf" an sich fest, an ihr können sich die
Verteilungsgrundsätze orientieren. Bedenken gegen einen die
Sozialleistung kennzeichnenden Dotierungsrahmen im Sinne der
Rechtsprechung des Großen Senats bestehen aber deshalb, weil der
Beklagte letztlich keine eigene Entscheidung mehr getroffen, sondern
die Höhe des Urlaubsgeldes und damit auch des einzusetzenden
Gesamtvolumens von der Entscheidung Dritter - nämlich der
Tarifvertragspartner des öffentlichen Dienstes - abhängig
gemacht hat. Ob hier noch von einer vorgegebenen Finanzierungsmasse
ausgegangen werden kann, innerhalb derer es nur zu einer Umverteilung
kommt, erscheint zweifelhaft.
bb) Die Frage bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung.
Auch dann, wenn das Urlaubsgeld eine in einem Bezugssystem stehende
Sozialleistung mit einem von dem Beklagten vorgegebenen
Dotierungsrahmen sein sollte, hätte die Gesamtbetriebsvereinbarung
nicht zur Ablösung der vertraglichen Ansprüche über das
Urlaubsgeld geführt. Die Voraussetzungen für einen
kollektiven Günstigkeitsvergleich im Sinne der Rechtsprechung des
Großen Senats sind nicht gegeben.
Dies folgt aus dem von den Betriebspartnern mit der
Gesamtbetriebsvereinbarung verfolgten Zweck, der nicht auf die
Neuregelung bzw. Umstrukturierung der vertraglichen Regelung über
das Urlaubsgeld gerichtet war, sondern auf eine Neuregelung der
Arbeitsbedingungen insgesamt. Das ergibt sich nicht nur aus der
Überschrift, sondern vor allem aus dem Inhalt selbst, der wie ein
Manteltarifvertrag alle Tatbestände regelt, die von der
Einstellung des Arbeitnehmers bis zur Beendigung des
Arbeitsverhältnisses für dieses Bedeutung haben.
Eine allgemeine Regelung war bis zum Abschluß der
Gesamtbetriebsvereinbarung in den vom Beklagten vorgegebenen
einheitlichen "Arbeitsbedingungen" enthalten, auf die auch der
Arbeitsvertrag des Klägers Bezug nahm. Erkennbares Ziel der
Gesamtbetriebsvereinbarung war es, die bis dahin vertraglich
einheitlich geregelten Arbeitsbedingungen insgesamt auf eine "neue
Basis" zu stellen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung trat an die Stelle
der bisherigen Arbeitsbedingungen, wobei - wie das Landesarbeitsgericht
im Hinblick auf das Urlaubsgeld zutreffend angenommen hat - die
Betriebspartner auch die nicht in den schriftlichen Arbeitsbedingungen
enthaltenen, aber praktizierten betrieblichen Übungen - wie eben
das Urlaubsgeld - festgeschrieben haben.
cc) Dieses Ziel der Gesamtbetriebsvereinbarung, die gesamten
Arbeitsbedingungen neu zu regeln, kann hinsichtlich eines kollektiven
Günstigkeitsvergleichs und einer damit unter Umständen
verbundenen Ablösung der vorangegangenen vertraglichen Regelung
nicht unberücksichtigt bleiben. Die Gesamtbetriebsvereinbarung
enthält in weiten Teilen und vorrangig Regelungen über
Ansprüche, die sich auf das im unmittelbaren Synallagma stehende
Arbeitsentgelt beziehen. Für diese Ansprüche scheidet ein
kollektiver Günstigkeitsvergleich und eine Ablösung schon dem
Grunde nach aus; sie werden allenfalls für die Dauer des Bestehens
der Betriebsvereinbarung verdrängt (grundlegend
Senatsbeschluß 21. September 1989 - 1 AZR 454/88 - BAGE 62, 360 =
AP BetrVG 1972 § 77 Nr. 43 mit Anmerkung Löwisch). Diese
Ansprüche stehen aber in einem inneren und nicht trennbaren
Gestaltungszusammenhang mit den gleichfalls in der
Gesamtbetriebsvereinbarung geregelten Sozialleistungen - etwa dem
Urlaubsgeld. Wollte man die Leistungen hinsichtlich ihrer
Ablösbarkeit unterscheiden, würde dies im Ergebnis dazu
führen, daß nach Kündigung der
Gesamtbetriebsvereinbarung die ursprünglich einheitlichen
"Arbeitsbedingungen", die insgesamt auf eine neue Grundlage gestellt
werden sollten, teils vertraglich weiter gälten (soweit es sich
nicht um Sozialleistungen handelt), teils endgültig weggefallen
wären, soweit ein kollektiver Günstigkeitsvergleich zu ihrer
Ablösung durch die Betriebsvereinbarung geführt hätte.
Das widerspräche dem Ziel einer solchen Betriebsvereinbarung, mit
der nicht einzelne Leistungen umstrukturiert werden, sondern eine
umfassende vertragliche Gestaltung der Arbeitsbedingungen durch eine
ebenso umfassende Regelung durch Betriebsvereinbarung ersetzt werden
sollte.
dd) Damit bleibt es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts,
daß die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht zur Ablösung des
bei ihrem Abschluß bestehenden vertraglichen Anspruchs auf
Zahlung eines dem BAT entsprechenden Urlaubsgeldes geführt hat. Da
keine von der Entscheidung des Großen Senats erfaßte
Fallgestaltung vorliegt, bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit
der Frage, ob der sich aus der Entscheidung des Großen Senats
ergebenden Konsequenz zu folgen ist, daß bei Ablösung des
vertraglichen Anspruchs und späterer (freier) Kündigung der
Betriebsvereinbarung der Arbeitnehmer überhaupt keinen Anspruch
mehr hat (siehe dazu schon Senatsurteil 21. September 1989 - 1 AZR
454/88 - BAGE 62, 360, zu III 1 der Gründe; Richardi NZA 1990,
331; derselbe BetrVG 7. Aufl. § 77 Rn. 143 mwN).
Mit dem Landesarbeitsgericht kann schließlich auch offengelassen
werden, ob die Gesamtbetriebsvereinbarung gegen § 77 Abs. 3 BetrVG
verstieß und deshalb unwirksam war; es kann weiter offenbleiben,
ob nicht wenigstens die Regelung über das Urlaubsgeld (teilweise)
unwirksam war wegen einer an sich unzulässigen dynamischen
Blankettverweisung (vgl. Senat 23. Juni 1992 - 1 ABR 9/92 - BAGE 70,
356).