BAG, Beschluß vom 07.11.2000- Aktenzeichen 1 ABR 55/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Kaiserslautern - Beschluß vom 27. Mai 1999 - 2 BV 632/99 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 26. Oktober 1999 - 5 TaBV 24/99)
ZA-NTS Art. 56 Abs. 9
UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS Abs. 9
ArbGG § 83
BPersVG § 83
(Stationierungsstreitkräfte - deutsche Gerichtsbarkeit)
»Beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland gem. Abs. 9 des
Unterzeichnungsprotokolls zu Art. 56 Abs. 9 ZA-Nato-Truppenstatut auf
Antrag einer Truppe an einem von der Betriebsvertretung eingeleiteten
Verfahren über den Umfang des Mitbestimmungsrechts bei Einstellung
von Arbeitnehmern, ist für dieses Verfahren die deutsche
Gerichtsbarkeit gegeben (insoweit Aufgabe von BAG 23. Juli 1981 - 6 ABR
74/78 - BAGE 35, 370 und 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 - BAGE 48,
81).«
A. Die Beteiligten streiten über Mitwirkungsrechte bei der Einstellung von Arbeitnehmern.
Die Antragstellerin ist die Betriebsvertretung einer Dienststelle der
US-Stationierungsstreitkräfte. Grundlage für ihre Bildung ist
das Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19.
Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen -
NATO-Truppenstatut (BGBl. 1961 II S 1183/1190; im folgenden NTS) nebst
dem Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des
Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten
ausländischen Truppen vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S 1183,
1218, zuletzt geändert durch Abkommen vom 18. März 1993 -
BGBl. II S 2594, 2598; im folgenden ZA-NTS) und dem
Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 (BGBl.
1961 II S 1313, zuletzt geändert 16. Mai 1994 - BGBl. II S 3710;
im folgenden UP). Den genannten Vereinbarungen hat der Deutsche
Bundestag durch Gesetz vom 18. August 1961 zugestimmt (BGBl. II S 1183,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 1994 - BGBl. II S
2594).
Bei dieser Dienststelle war im Februar 1999 die Stelle eines
"Accounting Clerk (Food Plants)/KontoristIn" - befristet auf sechs
Monate - ausgeschrieben. Die Dienststellenleitung teilte der
Betriebsvertretung mit, daß der Arbeitnehmer M eingestellt werde.
Im März 1999 schrieb die Dienststelle die gleiche Position
unbefristet aus. Mit Schreiben vom 30. März 1999 bat die
Dienststelle die Betriebsvertretung um Zustimmung zur Übernahme
des Arbeitnehmers M auf die unbefristete Stelle. Unter dem 8. April
1999 nahm sie "die Eingabe vom 30. März 1999 bezüglich der
Neueinstellung auf die permanente Stelle Accounting Clerk ...
zurück". Mit Schreiben vom darauffolgenden Tag begründete sie
dies gegenüber der Betriebsvertretung damit, M sei Mitglied des
zivilen Gefolges und werde nach der US-Payroll in Dollar bezahlt, so
daß eine Beteiligung der Betriebsvertretung nicht erforderlich
sei. Bei Herrn M handelt es sich um einen US-amerikanischen
Staatsbürger. Er war bis 1995 Soldat bei den amerikanischen
Stationierungsstreitkräften in Deutschland, ist mit einer
deutschen Staatsangehörigen verheiratet und lebt seit Jahren in
der Nähe von G. Im Rahmen einer vorherigen Einstellung bei einer
US-Dienststelle in Kaiserslautern hat er am 13. September 1997 den Eid
nach amerikanischem Dienstrecht geleistet. Auch seine Ehefrau ist bei
den Stationierungsstreitkräften beschäftigt.
Die Betriebsvertretung hat bezogen zunächst auf die befristete
Einstellung und nunmehr auf die dauerhafte Übernahme ein
Mitwirkungsrecht geltend gemacht. Sie meint, M sei nicht Mitglied des
zivilen Gefolges. Eine eventuelle anderweitige Bestimmung durch die
US-Streitkräfte sei jedenfalls nach Treu und Glauben unbeachtlich.
Die Betriebsvertretung hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Einstellung des Arbeitnehmers Eugene M ihrer personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bedarf,
2. festzustellen, daß die unbefristete Übertragung der)
(LN-) Position "Accounting Clerk Vergütungsgruppe C-4a" auf den
Arbeitnehmer M ihrer personalvertretungsrechtlichen Beteiligung bedarf,
3. der Bundesrepublik zu untersagen, den Arbeitnehmer Eugene M bis zum
Abschluß der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren
(Antrag zu 1 und Antrag zu 2) tatsächlich zu beschäftigen,
4. festzustellen, daß ihr ein personalvertretungsrechtliches
Beteiligungsrecht zusteht, wenn auf eine stellenplanmäßig
für zivile Arbeitnehmer vorgesehene Position (LN-Position) ein
nicht zum zivilen Gefolge der US-Stationierungsstreitkräfte
gehörender US-Staatsbürger eingestellt wird.
Die von den Vorinstanzen für die US-Dienststelle beteiligte Bundesrepublik hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat angenommen, die deutsche Gerichtsbarkeit sei
nicht gegeben. Dementsprechend hat es die Anträge abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat in einem Zwischenbeschluß festgestellt,
daß "für das Antragsbegehren der Betriebsvertretung die
deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist". Hiergegen wendet sich die
Bundesrepublik Deutschland mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Betriebsvertretung beantragt deren
Zurückweisung.
B. Die Rechtsbeschwerde war zurückzuweisen. Dem
Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis darin zu folgen, daß die
deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist.
I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das Landesarbeitsgericht hat
allerdings den Zwischenbeschluß nach § 280 Abs. 2 ZPO
erlassen, ohne zuvor nach § 280 Abs. 1 ZPO eine abgesonderte
Verhandlung angeordnet zu haben. Es hat den Beteiligten lediglich im
Anhörungstermin zu erkennen gegeben, daß die Kammer
erwäge, das Verfahren zunächst auf die Frage zu
beschränken, ob überhaupt die deutsche Gerichtsbarkeit
gegeben ist. Die Anordnung nach § 280 Abs. 1 ZPO hat jedoch durch
Beschluß zu erfolgen (Zöller/Greger ZPO 21. Aufl. § 280
Rn. 3; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 58. Aufl.
§ 280 Rn. 5).
Ein Zwischenurteil nach § 280 ZPO ist in Betreff der Rechtsmittel
aber auch dann als Endurteil anzusehen, wenn das Gericht zuvor nicht
die abgesonderte Verhandlung angeordnet hatte (BGH 17. Oktober 1956 -
IV ZR 137/56 - NJW 1956, 1920;10. März 1994 - III ZR 60/93 -
NJW-RR 1994, 1214, 1215; zustimmend Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl.
§ 280 Rn. 16; Zöller/Greger aaO § 280 Rn. 8,
Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 280 Rn. 6). Die Möglichkeit
einer Anordnung nach § 280 Abs. 1 ZPO dient lediglich der
Prozeßökonomie. Es erscheint auch aus Gründen der
Rechtsklarheit nicht angezeigt, die Rechtsmittelfähigkeit eines
Zwischenurteils - oder im Beschlußverfahren eines
Zwischenbeschlusses - von der Ermessensentscheidung des Gerichts
abhängig zu machen, ob abgesondert verhandelt wird.
II. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist allein die Frage, ob die am
Verfahren Beteiligten bezogen auf das Antragsbegehren der deutschen
Gerichtsbarkeit unterworfen sind. Nur hierüber hat das
Landesarbeitsgericht entschieden, wie aus dem Beschlußtenor wie
auch aus den Gründen folgt. Das Landesarbeitsgericht hat auch
nicht etwa andere Prozeßvoraussetzungen konkludent geprüft.
Eine Prozeßvoraussetzung, welche notwendig gegenüber der
Frage der deutschen Gerichtsbarkeit vorrangig zu prüfen wäre,
existiert nicht. Im Gegenteil wird vertreten, daß die Frage der
Befreiung von der deutschen Gerichtsbarkeit vor allen anderen
Prozeßvoraussetzungen zu klären ist (vgl. Zöller/Gummer
aaO vor §§ 18 bis 20 GVG Rn. 3). Notwendigerweise vom
Landesarbeitsgericht geprüft und deshalb Inhalt der Entscheidung
ist allerdings der Kreis der am Verfahren Beteiligten. Insoweit bedarf
auch der Tenor des angefochtenen Beschlusses der Auslegung. Der
deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen ist danach nicht das
Antragsbegehren, sondern sind die Verfahrensbeteiligten bezogen auf das
Antragsbegehren.
III. Das Landesarbeitsgericht hat neben der Antragstellerin zutreffend
nur die Bundesrepublik Deutschland am Verfahren beteiligt.
Die Frage, welche Vereinigungen und Stellen an einem
Beschlußverfahren beteiligt sind, ist unabhängig von einer
Rüge auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz von Amts wegen zu
prüfen. Dabei begründet allein der Umstand, daß das
Landesarbeitsgericht eine Beteiligungsbefugnis angenommen hat, nicht
die Stellung eines Beteiligten (vgl. nur BAG 13. März 1984 - 1 ABR
49/82 - AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 83 Nr.
2). An einem Beschlußverfahren ist beteiligt, wer von der zu
erwartenden Entscheidung in seiner mitbestimmungsrechtlichen
Rechtsstellung unmittelbar betroffen oder berührt wird (st. Rspr.
des BAG, vgl. nur 13. März 1984 - 1 ABR 49/82 - aaO).
1. Die US-Dienststelle "AAFES Depot G" ist nicht beteiligt.
a) Allerdings ist die antragstellende Betriebsvertretung für diese
Dienststelle gebildet. Nach Abs. 4(a) (i, ii) UP zu Art. I Abs. 1 (a)
NTS ist AAFES (zur Bezeichnung siehe Bekanntmachung des Bundesministers
des Auswärtigen vom 27. Mai 1975, BGBl. II S 914) Bestandteil der
amerikanischen Truppe im Sinne des NTS. Die Bildung der
Betriebsvertretung hat ihre Grundlage in Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS, wonach
für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei
einer Truppe grundsätzlich die für die zivilen Bediensteten
bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts
über die Personalvertretung Anwendung finden. Damit gilt für
die Betriebsvertretung grundsätzlich das
Bundespersonalvertretungsgesetz (BAG 7. Juli 1999 - 7 ABR 4/98 - AP
BetrVG 1972 § 20 Nr. 19 = EzA BPersVG § 24 Nr. 1, zu B 1 a
der Gründe). Das UP bestimmt, daß Dienststelle iSd.
Bundespersonalvertretungsgesetzes die einzelnen Verwaltungsstellen und
Betriebe einer Truppe nach näherer Bestimmung durch die betroffene
Truppe sind (Abs. 1 zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS).
Da die Betriebsvertretung ein personalvertretungsrechtliches
Beteiligungsrecht gegenüber der Einheit, für welche sie
gebildet ist, in Anspruch nimmt, wäre neben der Betriebsvertretung
als Antragstellerin nach allgemeinen Grundsätzen die Einheit, dh.
die Dienststelle "AAFES Depot G", am Verfahren beteiligt. Das gilt
insoweit unabhängig davon, ob das reklamierte Mitwirkungsrecht
besteht. Ein Beschluß über das "Ob" eines
mitbestimmungsrechtlichen Beteiligungsrechts berührt in jedem Fall
die Rechtsstellung der Dienststelle, da er die Grenzen des
Beteiligungsrechts festsetzt.
b) Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS bestimmt indessen, daß sich
die Bundesrepublik Deutschland im Namen einer Truppe auf deren Antrag
am Verfahren beteiligt. Es handelt sich insoweit um einen gesetzlich
vorgesehenen Fall der gewillkürten Beteiligungsbefugnis: Das
Zustimmungsgesetz vom 18. August 1961 schließt das UP mit ein,
vgl. Teil I Art. 1 Abs. 2 A., und die Bundesrepublik wird nur auf
Antrag des Entsendestaats tätig (vgl. insoweit auch
Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 83 Rn. 22). Die
amerikanischen Streitkräfte haben den entsprechenden Antrag
allgemein gestellt (vgl. Rundschreiben des Bundesministers der Finanzen
vom 29. Juni 1964).
Dies bedeutet nicht, daß der Dienststellenleiter und die
Bundesrepublik zusammen als Beteiligte im Beschlußverfahren
auftreten (aA
Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs BPersVG 4.
Aufl. Anh. VII D Rn. 31 iVm. B Rn. 29; zustimmend Pfeifer Die
Mitbestimmung der Betriebsvertretungen der Zivilbeschäftigten im
Spannungsfeld zwischen NATO und nationalem Recht S 123 f). Vielmehr ist
die Bundesrepublik Deutschland alleinige Beteiligte im Sinne einer
Prozeßstandschafterin. Zwar ist der Wortlaut von Abs. 9 UP zu
Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS insoweit nicht eindeutig, als sich danach die
Bundesrepublik Deutschland "im Namen" einer Truppe oder eines zivilen
Gefolges auf deren Antrag am Verfahren beteiligt; dies könnte auch
im Sinne einer gesetzlich geregelten bloßen Vertretungsbefugnis
verstanden werden. Der systematische Zusammenhang mit Art. 56 Abs. 8
ZA-NTS (vgl. dazu BAG 20. November 1984 - 7 AZR 499/83 - AP
ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 6, zu II 2 der Gründe) spricht
aber für die Annahme einer alleinigen Beteiligung der
Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer Prozeßstandschaft
(siehe dazu schon Reichel BArbBl. 1961, 711, 716, 719; so wohl auch
Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 83 Rn. 22, aA
aber aaO § 1 Rn. 20). Auch Art. 25 des Zustimmungsgesetzes zum NTS
geht davon aus, daß die Bundesrepublik anstelle eines
Entsendestaates beteiligt ist (vgl. auch die Begründung zum
Gesetzentwurf: "Die Bundesrepublik ist in allen diesen Fällen
Prozeßstandschafterin für die Entsendestaaten", BT-Drucks.
3/2146 S 16). Dementsprechend ist auch in der bisherigen Rechtsprechung
die Bundesrepublik idR als Beteiligte für die entsprechende
Dienststelle genannt (vgl. etwa Senat 12. Februar 1985 - 1 ABR 3/83 -
BAGE 48, 81; BAG 23. Juli 1981 - 6 ABR 74/78 - BAGE 35, 370). Hiervon
abzuweichen, besteht kein Grund.
c) Die Möglichkeit der Übertragung der Beteiligungsbefugnis
besteht gem. Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS allerdings nur für
Beschlußverfahren der "Betriebsvertretung der zivilen
Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge". Die
Dienststelle hat sich vorgerichtlich und die Bundesrepublik im
laufenden Verfahren darauf berufen, der Arbeitnehmer M sei Mitglied des
zivilen Gefolges und damit nicht zivile Arbeitskraft iSd. Art. 56 Abs.
9 ZA-NTS. Die Betriebsvertretung hingegen vertritt die Auffassung, M
gehöre nicht zum zivilen Gefolge, sondern sei örtliche zivile
Arbeitskraft.
Dies steht der Beteiligung der Bundesrepublik jedoch nicht entgegen.
Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS sieht für die Betriebsvertretung der zivilen
Arbeitskräfte die Anwendung des BPersVG vor. Dabei wird - insoweit
in Entsprechung zu Art. 56 Abs. 8 ZA-NTS - die Betriebsvertretung nur
für die zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe, nicht jedoch
für das die Truppe begleitende Zivilpersonal gebildet.
Hierüber herrscht im Grundsatz unter den Beteiligten kein Streit.
Streitig ist hingegen, in welche Gruppe der Arbeitnehmer M einzuordnen
ist. Die Sachlage ist insoweit mit dem Fall vergleichbar, daß ein
Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der "Einstellung" eines freien
Mitarbeiters geltend macht, von welchem der Arbeitgeber hingegen
annimmt, er werde nicht in den Betrieb eingegliedert. Zur Klärung
dieser Frage ist der Betriebsrat fraglos zuständig und damit
antrags- bzw. beteiligungsbefugt in einem entsprechenden
Beschlußverfahren. Ob tatsächlich eine Einstellung iSd.
§ 99 BetrVG vorliegt, ist ausschließlich eine Frage der
Begründetheit. Entsprechendes gilt für das hier anwendbare
BPersVG. Nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entscheiden die
Verwaltungsgerichte auch über die Zuständigkeit der
Personalvertretungen. Hierzu gehören alle Aufgaben und Befugnisse,
insbesondere die Beteiligungsrechte. Eine Frage der Zuständigkeit
ist deshalb auch der Streit über das Bestehen eines
Beteiligungsrechts des Personalrats
(Altvater/Bacher/Hörter/Peiseler/Sabottig/Schneider/Vohs aaO
§ 83 Rn. 11). Insbesondere der Antrag zu 4) zeigt deutlich,
daß das vorliegende Beschlußverfahren auf einem Streit
über die Grenzen des Beteiligungsrechts beruht. Im übrigen
nimmt er zum zivilen Gefolge gehörende Mitarbeiter
ausdrücklich aus.
Das ZA-NTS begrenzt die Mitwirkungsrechte einer Betriebsvertretung bei
den Streitkräften demgegenüber nicht. Weder Wortlaut noch
Sinn und Zweck ergeben eine Beschränkung etwa der Art, daß
Beteiligungsrechte nur bezüglich des "Wie" bei "unstreitiger"
Mitwirkung, nicht jedoch bezogen auf das "Ob" bestehen sollen. Das
greift auch Abs. 9 UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS mit der Wendung auf
"soweit das Gesetz gerichtliche Entscheidungen vorsieht".
Unabhängig davon, ob die Betriebsvertretung bezogen auf die
Einstellung des Arbeitnehmers M mitzuwirken hat, handelt es sich
vorliegend um ein Beschlußverfahren, welches eine für die
zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe gebildete
Betriebsvertretung eingeleitet hat.
2. Nicht beteiligt ist der Arbeitnehmer M, da er nicht in einer
mitbestimmungsrechtlichen Position betroffen wird. Insoweit gilt auf
Grund der Verweisung auf das Arbeitsgerichtsgesetz in § 83 Abs. 2
BPersVG nichts anderes als zu § 99 BetrVG (zum BPersVG vgl. BVerwG
15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 - PersV 1980, 145; zu § 99 BetrVG
vgl. nur BAG 27. Mai 1982 - 6 ABR 105/79 - BAGE 39, 102).
IV. Die danach beteiligten Stellen unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit.
1. Für die Prüfung der deutschen Gerichtsbarkeit ist nicht
maßgeblich, ob "ein Verfahren" dieser unterliegt. Entscheidend
ist vielmehr, ob die Beteiligten der deutschen Gerichtsbarkeit
unterworfen sind oder ob sie Immunität genießen
(MünchKomm-ZPO-Wolf Vor §§ 18 bis 20 GVG Rn. 3;
Rosenberg/Schwab/Gottwald Zivilprozeßrecht 15. Aufl. § 19 II
1 a). Ein Grund, weshalb die Bundesrepublik gegenüber den
deutschen Gerichten Immunität genießen soll, ist nicht
ersichtlich (vgl. auch BAG 20. November 1984 - 7 AZR 499/83 - AP
ZA-Nato-Truppenstatut Art. 56 Nr. 6, zu II 2 der Gründe).
Insbesondere ist unerheblich, daß sie als
Prozeßstandschafterin für die US-Dienststelle am Verfahren
beteiligt ist. Für die Prozeßstandschaft ist allgemein
anerkannt, daß bezogen auf die prozessualen Vorschriften, welche
an den Parteistatus anknüpfen, grundsätzlich
ausschließlich der Prozeßstandschafter als Partei anzusehen
ist. Die gewillkürte Prozeßstandschaft führt zu einer
Verschiebung der Parteirollen (BGH 24. Oktober 1985 - VII ZR 337/84 -
BGHZ 96, 151, 153; MünchKomm-ZPO-Lindacher Vor § 50 Rn. 65;
Wieczorek/Schütze-Hausmann ZPO 3. Aufl. Vor § 50 Rn. 91).
Gründe für eine Ausnahme von der genannten Regel sind nicht
ersichtlich. Ein Mißbrauch kommt schon deshalb nicht in Betracht,
weil der Gesetzgeber mit dem Zustimmungsgesetz zum NTS der
gewillkürten Übertragung der Beteiligungsbefugnis zugestimmt
hat (s. auch Begründung des Gesetzentwurfs BT-Drucks. 3/2146 S
16). Jedenfalls bezogen auf die Frage der deutschen Gerichtsbarkeit
wirkt sich die Verschiebung der Beteiligtenrolle zudem für die
übrigen Beteiligten ausschließlich positiv aus. Diese
Verschiebung war für die Vertragsparteien des ZA-NTS sowie des UP
zudem auf Grund des bestehenden zivilprozessualen Grundsatzes
erkennbar, so daß davon ausgegangen werden kann, daß sie
auch gewollt war (vgl. auch Reichel BArbBl. 1961, 711, 716, 719).
2. Allerdings hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner
Entscheidung vom 23. Juli 1981 ( - 6 ABR 74/78 - BAGE 35, 370;
offengelassen 14. April 1988 - 6 ABR 28/86 - nv.) angenommen, die
deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, wenn eine
Betriebsvertretung eine mitbestimmungsrechtliche Beteiligung für
ein Dienstverhältnis geltend mache, welches nicht Art. 56 ZA-NTS
und damit nicht dem deutschen Personalvertretungsrecht unterfalle. In
dem zugrunde liegenden Verfahren gehörte die Arbeitnehmerin, an
deren Einstellung die Betriebsvertretung beteiligt werden wollte,
unstreitig zum zivilen Gefolge iSd. Art. I Abs. 1 (b) NTS. Der Sechste
Senat hat angenommen, da für das zivile Gefolge
Mitwirkungsbefugnisse der Betriebsvertretung nicht bestünden, sei
dem NTS und den Zusatzregelungen insoweit keine Unterwerfung des
Entsendestaats unter die deutsche Gerichtsbarkeit zu entnehmen.
Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 12. Februar 1985 (-
1 ABR 3/83 - BAGE 48, 81, 85 ff. = AP Nato-Truppenstatut Art. I Nr. 1
mit Anmerkung Beitzke = AR-Blattei Stationierungsstreitkräfte
Entscheidung 34 mit Anm. Beitzke) Bedenken geäußert, ob die
deutsche Gerichtsbarkeit mit dieser Begründung verneint werden
kann. Er hat sich jedoch seinerzeit der Rechtsprechung des Sechsten
Senats im Interesse der Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit
angeschlossen.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung des Sechsten Senats
nicht so zu verstehen ist, daß sie eine Aussage nur für den
Fall trifft, daß die Betriebsvertretung ein Mitwirkungsrecht bei
der Einstellung von Mitgliedern des zivilen Gefolges reklamiert (vgl.
Beitzke Anm. zu AR-Blattei Stationierungsstreitkräfte Entscheidung
24). Für den Fall, daß dies anders zu sehen ist, hält
der Senat aus den vorstehend dargelegten Gründen an dieser
Rechtsprechung nicht fest. Einer Vorlage der Sache an den Großen
Senat gem. § 45 Abs. 2 ArbGG bedarf es nicht. Die
Zuständigkeit des Sechsten Senats beruhte auf der ihm damals
zugewiesenen Auffangzuständigkeit für die nicht speziell
einem Senat zugewiesenen Verfahren (vgl. B VI 2 b
Geschäftsverteilungsplan BAG 1978). Nach dem aktuellen
Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts besitzt der
Sechste Senat eine solche Zuständigkeit nicht mehr. Kann der
Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer
Änderung der Geschäftsverteilung mit der Rechtsfrage nicht
mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem
Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend
entschieden wurde, nunmehr zuständig ist, § 45 Abs. 3 Satz 2
ArbGG. Dies ist aber der erkennende Senat (B 1.1
Geschäftsverteilungsplan BAG 2000).