BAG, Beschluß vom 29.02.2000- Aktenzeichen 1 ABR 5/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Dortmund - Beschluß vom 2. Juni 1998 - 2 (3) BV 73/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 13 TaBV 87/98)
BetrVG § 95 Abs. 3, § 99
(Umsetzung einer Altenpflegekraft auf eine andere Station - Versetzung)
»Die Umsetzung einer Altenpflegekraft für mehr als einen
Monat von einer Station auf eine andere in einem in mehrere Stationen
gegliederten Seniorenheim ist jedenfalls dann eine Versetzung iSv.
§ 95 Abs. 3 BetrVG, wenn die einzelnen Stationen organisatorisch
eigenständig sind.«
A. Die Beteiligten streiten darüber, ob eine
mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegt, wenn der Arbeitgeber
anordnet, daß eine auf einer bestimmten Station eines
Seniorenheims tätige Pflegefachkraft künftig auf einer
anderen Station desselben Seniorenheims arbeiten soll.
Antragsteller ist der im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete, aus 11
Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Arbeitgeberin betreibt in
Dortmund sieben Seniorenheime, die jeweils in mehrere Stationen
gegliedert sind. Jede Station hat eine Stationsleitung, die den
Pflegedienstplan aufstellt und der Heimleitung zur Genehmigung vorlegt.
Anlaß für das Beschlußverfahren war eine von der
Arbeitgeberin angeordnete Änderung des Einsatzes der
Arbeitnehmerin Me. Frau Me. ist seit Juni 1995 als examinierte
Altenpflegerin in dem Seniorenheim Dortmund-M. der Arbeitgeberin
beschäftigt. Sie war zunächst auf der Station 2 tätig.
Seit dem Jahre 1997 setzte die Arbeitgeberin sie auf der Station 1 ein.
Der Betriebsrat wurde nicht beteiligt.
In dem Altenpflegeheim in Dortmund-M. bestehen vier Stationen und eine
Tagespflegestation. Jede Station umfaßt einen Wohnbereich und
einen Pflegebereich. Die Anzahl der Pflegekräfte pro Station
orientiert sich an der Zahl der zu betreuenden Personen und an dem Grad
ihrer Pflegebedürftigkeit. In den einzelnen Stationen befinden
sich jeweils Bewohner verschiedener Pflegestufen.
Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung einer
pflegerischen Tätigkeit auf einer anderen Station für die
Dauer von mehr als einem Monat sei eine mitbestimmungspflichtige
Versetzung. Die neue Station sei ein anderer Arbeitsbereich. Zwar
ändere sich die Arbeitsaufgabe der Altenpflegerin nicht. Die Art
und Weise der Tätigkeit der Pflegekraft sei aber an den
Bedürfnissen der jeweiligen Bewohner einer Station ausgerichtet.
Werde eine Pflegekraft auf einer anderen Station eingesetzt, so
müsse sie sich, ähnlich wie bei einer Neueinstellung, erst
einmal mit allen Bewohnern der anderen Station bekanntmachen und das
für die Tätigkeit erforderliche Vertrauensverhältnis zu
den Bewohnern aufbauen.
Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Relevanz - beantragt
festzustellen, daß ihm bei der Versetzung einer Pflegefachkraft
innerhalb eines Seniorenheimes der Arbeitgeberin von einer Station
(Wohnbereich) auf eine andere Station ein Mitbestimmungsrecht gem.
§ 99 BetrVG zusteht.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Einsatz einer Pflegefachkraft auf
einer anderen als der bisherigen Station desselben Seniorenheimes sei
keine Versetzung. Die Umsetzung führe nicht zur einer
Änderung des Arbeitsbereichs. Die einzelnen Stationen eines
Seniorenheimes seien keine eigenständigen betrieblichen Einheiten,
der Wechsel von einer Station zu einer anderen stelle also keine
Herausnahme aus einer betrieblichen Einheit dar. Die Arbeitsaufgabe der
Altenpflegerin bleibe bei einem Wechsel der Station gleich.
Das Arbeitsgericht hat den Antrag des Betriebsrats abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats
zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt
der Betriebsrat seinen Feststellungsantrag weiter. Die Arbeitgeberin
bittet, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen seinen Antrag abgewiesen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
ausgeführt, die Weisung der Arbeitgeberin, eine auf einer Station
tätige Pflegekraft solle künftig auf einer anderen Station
desselben Seniorenheimes als Pflegekraft arbeiten, sei keine
mitbestimmungspflichtige Versetzung. Es werde kein anderer
Arbeitsbereich zugewiesen. Die neue Tätigkeit sei in den Augen
eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters
keine andere als die zuvor ausgeübte, die Arbeitsaufgabe sei nicht
geprägt von der Einbindung in eine bestimmte Station. Zwar
müßten bei einem Wechsel auf eine andere Station die
Beziehungen zu den betreuten Bewohnern neu aufgebaut werden, dennoch
sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach dem Wechsel der Station kein
anderes als vor dem Wechsel. Dem folgt der Senat nicht.
II. Der zulässige Antrag des Betriebsrats ist begründet. Dem
Betriebsrat steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht zu.
1. Der Antrag ist zulässig.
In der mündlichen Anhörung vor dem Senat hat der Betriebsrat
klargestellt, daß der Antrag nur solche Umsetzungen von
Pflegekräften von einer Station auf eine andere zum Gegenstand
hat, die die Dauer eines Monats überschreiten.
Für diesen Antrag ist das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche
Feststellungsinteresse gegeben. Es entspricht ständiger
Senatsrechtsprechung, daß der Streit der Betriebspartner
über Bestand, Inhalt und Umfang eines Mitbestimmungsrechts im Wege
eines allgemeinen Feststellungsverfahrens geklärt werden kann
(Senatsbeschluß 21. September 1999 - 1 ABR 40/98 - zur
Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Dies gilt auch
für das Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG, weil in
diesem Rahmen - jenseits von einem konkreten Einzelfall - die Frage
geklärt wird, ob eine Maßnahme, die in gleicher Weise im
Betrieb häufiger auftritt, als personelle Einzelmaßnahme dem
Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG unterliegt oder nicht
(Senatsbeschluß 19. Februar 1991 - 1 ABR 36/90 - BAGE 67, 236, zu
B I 5 b der Gründe). Die Arbeitgeberin hat in der Vergangenheit
Stationswechsel von Pflegekräften durchgeführt, ohne den
Betriebsrat zu informieren, und bestreitet das vom Betriebsrat in
Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG weiterhin.
2. Der Antrag des Betriebsrats hat in der Sache Erfolg.
Bei der Umsetzung einer Pflegekraft innerhalb eines Seniorenheims der
Arbeitgeberin von einer Station auf eine andere mit der Dauer von mehr
als einem Monat handelt es sich um eine Versetzung im Sinne des §
95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, die dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterliegt. In der Umsetzung auf eine
andere Station des Seniorenheims liegt aufgrund der Veränderungen
durch die Zuweisung der Arbeit in einer anderen Betriebseinheit mit
anderen Heimbewohnern, Vorgesetzten und Kollegen die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG,
auch wenn im übrigen die Tätigkeit gleichbleibt.
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs dann vor, wenn dem Arbeitnehmer
ein neuer Tätigkeitsbereich übertragen wird, so daß der
Gegenstand der nunmehr geforderten Arbeitsleistung ein anderer wird und
sich das Gesamtbild der Tätigkeit ändert
(Senatsbeschluß 23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97, zu
B 1 a der Gründe). Dabei kommt es darauf an, ob sich die
Tätigkeiten vor und nach der Zuweisung so voneinander
unterscheiden, daß die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines
mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als
eine andere angesehen werden kann (Senatsbeschluß 22. April 1997
- 1 ABR 84/96 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 14 = EzA BetrVG
1972 § 99 Versetzung Nr. 2, zu B I 2 der Gründe).
Der Begriff des Arbeitsbereichs wird in § 81 BetrVG durch die
Aufgabe und Verantwortung sowie die Art der Tätigkeit und ihre
Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Welche
Arbeitsbereiche in einem Betrieb vorhanden sind, ergibt sich aus der
jeweils geltenden Organisation des Betriebs (Senatsbeschluß 22.
April 1997 - 1 ABR 84/96 - aaO). Arbeitsbereich ist danach der konkrete
Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieblichen Umgebung in
räumlicher, technischer und organisatorischer Hinsicht (Schaub
Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 241 Rn. 21, mwN). Allerdings
stellt nicht jede diesbezügliche Änderung eine
mitbestimmungspflichtige Versetzung dar; die Veränderung muß
vielmehr so erheblich sein, daß ein vom bisherigen zu
unterscheidender Arbeitsbereich vorliegt.
Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs ist etwa anzunehmen, wenn
der Arbeitsort sich ändert, der Arbeitnehmer aus einer
betrieblichen Einheit herausgenommen und einer anderen zugewiesen wird
oder sich die Umstände ändern, unter denen die Arbeit zu
leisten ist. Letzteres gilt dann, wenn die Arbeitsumstände
für den Arbeitsbereich so bestimmend sind, daß bei ihrer
Änderung das Gesamtbild der Tätigkeit ein anderes wird (st.
Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - aaO,
zu B I 2 der Gründe;23. November 1993 - 1 ABR 38/93 - BAGE 75, 97,
zu B 1 a der Gründe; 2. November 1993 - 1 ABR 36/93 - BAGE 75, 24,
zu B II 1 der Gründe). Neben dem räumlichen Bezug und der
Arbeitsaufgabe wird der Arbeitsbereich uU durch weitere Elemente
gekennzeichnet, die sich insbesondere aus der mit der Aufgabe
verbundenen Verantwortung, besonderen Belastungsfaktoren, der
Einbindung in eine bestimmte betriebliche Einheit oder Gruppe und der
Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit anderen Personen ergeben
können (Senatsbeschluß 22. April 1997 - 1 ABR 84/96 - aaO,
zu B I 3 a der Gründe).
b) Nach diesen Grundsätzen liegt im Wechsel von einer
Pflegestation der Arbeitgeberin auf eine andere die Zuweisung eines
anderen Arbeitsbereichs.
Zwar ist in der hiermit verbundenen räumlichen Verlagerung des
Arbeitsplatzes allein nicht schon die Zuweisung eines anderen
Arbeitsbereichs zu sehen. Innerbetriebliche Umsetzungen, also die
Weisung, auf einem anderen Arbeitsplatz zu arbeiten im Sinne der
konkreten Stelle, an der die Arbeit zu leisten ist, haben idR eine
räumliche Veränderung zum Gegenstand; eine geringfügige
räumliche Verlegung des bisherigen Arbeitsplatzes ist jedoch noch
keine Versetzung (Senatsbeschluß 10. April 1984 - 1 ABR 67/82 -
AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 95 Nr. 8, zu B
5 der Gründe).
Auch die Art der Arbeitsaufgabe - Pflege der Heimbewohner nach dem
jeweiligen Pflegebedarf - bleibt im wesentlichen gleich. Dennoch
verändert sich das Gesamtbild der Tätigkeit, denn der Wechsel
findet zwischen eigenständigen betrieblichen Einheiten statt. Die
Stationen sind auf Dauer angelegte organisatorische Gliederungen; ihre
Eigenständigkeit kommt auch darin zum Ausdruck, daß die
Dienstpläne von der Stationsleitung aufgestellt werden und
lediglich noch der Genehmigung durch die Heimleitung bedürfen.
Wird ein Arbeitnehmer auf einer anderen Station eingesetzt als vorher,
so muß er mit einer anderen Stationsleitung, also anderen
Vorgesetzten sowie mit anderen Kolleginnen und Kollegen
zusammenarbeiten. Er wird in eine andere betriebliche Einheit
eingegliedert, seine organisatorische Stellung ändert sich.
Die Umstände der Arbeitsleistung ändern sich außerdem
dadurch, daß die von der Umsetzung betroffene Pflegekraft nunmehr
andere Heimbewohner zu betreuen und sich auf diese einzustellen hat. Im
Hinblick auf die Besonderheiten der Tätigkeit einer Pflegekraft in
einem Seniorenheim, der Pflege und Betreuung von älteren Menschen,
kommt diesem Umstand maßgebende Bedeutung zu. Die Aufgabe von
Altenpflegekräften allgemein ist die selbständige und
eigenverantwortliche Betreuung und Pflege alter Menschen. Ihr Ziel ist
es, den alten Menschen in seiner Persönlichkeit zu stärken,
ihm Lebenshilfen im persönlichen Bereich zu geben und dabei zu
helfen, seine körperliche, geistige und seelische Gesundheit so
gut und so lange wie möglich zu erhalten. Dabei ist es besonders
wichtig, aufgrund von Pflegeplanung und Pflegedokumentation den
Tageslauf des alten Menschen zu strukturieren und spezielle Angebote
für den einzelnen Menschen zu entwickeln (vgl. Blätter zur
Berufskunde Altenpfleger/in 2-IV A 13 6. Aufl. 1998 S 4 ff., 10 f.). Je
nach den individuellen Besonderheiten und Eigenschaften der zu
betreuenden Heimbewohner ergeben sich dabei besondere Anforderungen an
die Arbeit. Diese Ausrichtung an den unterschiedlichen
Bedürfnissen der einzelnen Heimbewohner prägt die
Tätigkeit um so mehr, als sich in einem Seniorenheim die zu
betreuenden und zu pflegenden Menschen im allgemeinen für
längere Zeit aufhalten, erheblich länger als zB in einem
Krankenhaus. Das Gesamtbild der Tätigkeit einer Altenpflegekraft
wird somit ganz wesentlich von den zu betreuenden Heimbewohnern und
deren jeweiliger Pflegebedürftigkeit bestimmt. Bei der Umsetzung
von einer Station auf eine andere tritt daher eine wesentliche
Änderung des Gesamtbilds der Tätigkeit der Pflegekraft ein,
die als Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs iSv. § 95 Abs. 3
Satz 1 BetrVG anzusehen ist.
c) Da sich der Antrag des Betriebsrats nur auf solche Umsetzungen
bezieht, die die Dauer von einem Monat überschreiten, betrifft er
nach der Definition des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG Versetzungen im
betriebsverfassungsrechtlichen Sinne.