BAG, Beschluß vom 11.07.2000- Aktenzeichen 1 ABR 43/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Bonn - Beschluß vom 17. November 1998 - 1 BV 61/98 -)
(Vorinstanz: Beschluß vom 13. Januar 1999 - 2 BV 62/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Köln - Beschluß vom 13. Juli 1999 - 13 (10) TaBV 5/99)
BetrVG §§ 109, 106, 79, 76
»(Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs nach § 109 BetrVG)
»Die Entscheidung der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG
darüber, ob, wann, in welcher Weise und in welchem Umfang der
Unternehmer den Wirtschaftsausschuß zu unterrichten hat,
unterliegt der Rechtskontrolle der Arbeitsgerichte. Dies gilt auch
für die Frage, ob eine Gefährdung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen der Auskunft entgegensteht.«
A. Die Beteiligten streiten über den Inhalt und die Reichweite der
Auskunftspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem
Wirtschaftsausschuß und in diesem Zusammenhang über die
Wirksamkeit des Spruchs einer nach § 109 BetrVG gebildeten
Einigungsstelle. Beide Beteiligten halten den Spruch für unwirksam.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) ist durch Privatisierung aus der
Deutschen Bundespost - Postdienst hervorgegangen; Beteiligter zu 2) ist
der bei der Arbeitgeberin bestehende Gesamtbetriebsrat. Bei der
Arbeitgeberin ist ein Wirtschaftsausschuß unter der Bezeichnung
"Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten" gebildet.
Mitglieder des Wirtschaftsausschusses bekleiden gleichzeitig wichtige
Funktionen in der Deutschen Postgewerkschaft und gehören teilweise
auch deren Tarifkommission an. In der Regel nimmt ein Mitglied des
Hauptvorstandes der Postgewerkschaft an den Sitzungen des
Wirtschaftsausschusses teil, wie in dessen Geschäftsordnung
vorgesehen.
Die Arbeitgeberin führte seit Mitte 1996 ein Pilotprojekt
"Postzustellservice (PZS)" in verschiedenen Städten der
Bundesrepublik Deutschland durch, um die Wettbewerbsfähigkeit im
Bereich der Briefzustellung für die Zukunft zu sichern und neue
Märkte für neue Projekte zu erschließen. Gegenstand des
Pilotprojekts ist es, die Verteilung bestimmter Produkte -
großformatige Briefsendungen, Wurfsendungen an alle Haushalte und
sog. Postwurfsendungen spezial - gegen Zahlung einer Vergütung
unternehmensfremden Service-Partnern zu übertragen. Nach
Darstellung der Arbeitgeberin entspricht der Umfang des Pilotprojekts
einem Anteil von 0,037 % des gesamten Zustellungsvolumens.
Die Arbeitgeberin informierte ihre Mitarbeiter durch ein Plakat vom 19.
Juni 1997 mit folgendem Inhalt über das Pilotprojekt:
"Zwar ist der Abbau von Spitzenbelastungen das Hauptziel des
erweiterten Piloten. Doch sollen damit auch Auswirkungen auf die
Kostenstruktur ermittelt werden. Dies dient insbesondere zur
Vorbereitung auf den kommenden Wettbewerb. Denn unabhängig von den
freigegebenen Gewichtsgrenzen muß sich die Deutsche Post AG
natürlich der Liberalisierung der Postmärkte stellen."
Mit Schreiben vom 19. Juni 1997 unterrichtete die Arbeitgeberin
außerdem den Gesamtbetriebsrat über den Stand des Projekts,
ua. mit folgendem Inhalt:
"Allerdings lassen sich die Kosteneffekte der Zusammenarbeit wegen der
relativ geringen eingebrachten Volumina noch nicht abschließend
beurteilen. Dies hängt im wesentlichen damit zusammen, daß
Kostendegressionen in Zustellnetzen erst oberhalb gewisser
Mindestmengen spürbar werden und die Kooperationspartner nur bei
Vorliegen dieser Voraussetzungen zu entsprechenden Abschlägen in
den Verrechnungspreisen bereit sind.
Die Deutsche Post AG hat sich daher entschlossen, die Produktpalette
für Zustellkooperationen um einen Teil der Infopostsendungen
(Formate Groß und Maxi) zu ergänzen und die Pilotbetriebe
vom 1.07.1997 an auf die Städte Chemnitz, Duisburg,
Düsseldorf, Freiburg und Magdeburg auszudehnen."
In einer Sitzung vom 24. Juni 1997 unterrichtete die Arbeitgeberin den
Ausschuß für wirtschaftliche Angelegenheiten über den
Stand der Planung und die Entwicklung des Pilotprojektes
Zustellservice. In der Folgezeit verlangte der Gesamtbetriebsrat von
der Arbeitgeberin, dem Wirtschaftsausschuß die vollständigen
Kooperationsverträge mit den jeweiligen Service-Partnern
vorzulegen und insbesondere die mit diesen vereinbarten
Vergütungen anzugeben. Diesem Begehren kam die Arbeitgeberin nach
einem gerichtlichen Vergleich mit der Einschränkung nach,
daß die mit den jeweiligen Service-Partnern vereinbarten Entgelte
in den Kooperationsverträgen geschwärzt waren. Eine
entsprechende Auskunft verweigerte die Arbeitgeberin, da durch die
Preisgabe der vereinbarten Vergütungen ein Geschäftsgeheimnis
gefährdet würde.
Mit Beschluß des Arbeitsgerichts Bonn vom 5. September 1997 (- 5
BV 66/97 -), bestätigt durch Beschluß des
Landesarbeitsgerichts Köln vom 5. März 1998 (- 10 TaBV 94/97
-), wurde auf Antrag des Gesamtbetriebsrats der damalige Vorsitzende
Richter am Landesarbeitsgericht Hamm, K, zum Vorsitzenden einer
Einigungsstelle zur Entscheidung über die Vorlage der
vollständigen und ungeschwärzten Verträge mit den
Service-Partnern im Bereich Postzustellservice gegenüber dem
Wirtschaftsausschuß bestellt.
Am 5. Juni 1998 fand die Einigungsstellenverhandlung statt. Nachdem
eine Einigung nicht hatte erzielt werden können, wurde über
folgende Anträge des Gesamtbetriebsrats abgestimmt:
Die Einigungsstelle möge beschließen:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausschuß für
wirtschaftliche Angelegenheiten die ungeschwärzten,
vollständigen Verträge mit den Partnern im Projekt "PZS" zur
Einsichtnahme vorzulegen.
1. Hilfsantrag:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausschuß für
wirtschaftliche Angelegenheiten alle Preise zu nennen, die er mit den
Partnern im Projekt "PZS" für die Auslieferung der Sendungen
vereinbart hat und diesen bezahlt.
2. Hilfsantrag:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausschuß für
wirtschaftliche Angelegenheiten die folgenden Informationen zukommen zu
lassen:
Vereinbarte Preise für die unterschiedlichen Produkte mit Partnern
im Projekt "PZS" ohne Zuordnung zu den einzelnen Vertragspartnern;
quartalsweise die Angabe der nach Produkten getrennten
durchschnittlichen Beträge (Gesamtsumme geteilt durch Anzahl der
jeweiligen Sendungen, die im Rahmen des Projekts "PZS" - Stand
05.06.1998 - von den Vertragspartnern verteilt werden), die den
Vertragspartnern für die von diesen zu erbringenden Leistungen
bezahlt werden.
3. Hilfsantrag:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausschuß für
wirtschaftliche Angelegenheiten die folgenden Informationen zukommen zu
lassen:
Die jeweils höchsten und niedrigsten vereinbarten Preise für
die unterschiedlichen Produkte mit den Partnern im Projekt "PZS" ohne
Zuordnung zu den einzelnen Vertragspartnern; quartalsweise die Angabe
der nach Produkten getrennten durchschnittlichen Beträge
(Gesamtsumme geteilt durch Anzahl der jeweiligen Sendungen, die im
Rahmen des Projekts "PZS" - Stand 05.06.1998 - von den Vertragspartnern
verteilt werden), die den Vertragspartnern für die von diesen zu
erbringenden Leistungen bezahlt werden.
4. Hilfsantrag:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Ausschuß für
wirtschaftliche Angelegenheiten die folgenden Informationen zukommen zu
lassen:
Quartalsweise die Angabe der nach Produkten getrennten
durchschnittlichen Beträge (Gesamtsumme geteilt durch Anzahl der
jeweiligen Sendungen, die im Rahmen des Projektes "PZS" - Stand
05.06.1998 - von den Vertragspartnern verteilt werden), die den
Vertragspartnern für die von diesen zu erbringenden Leistungen
bezahlt werden.
Die Arbeitgeberin beantragte vor der Einigungsstelle:
Die Einigungsstelle möge sich für unzuständig erklären.
Hilfsweise hierzu,
sie möge ihr Verfahren bis zur Rechtskraft eines zwischenzeitlich
beim Arbeitsgericht Bonn eingeleiteten Feststellungsverfahrens
über den Umfang der arbeitgeberseitigen Auskunftspflicht aussetzen;
hilfsweise zum Hauptantrag,
die Einigungsstelle möge das Auskunftsverlangen des GBR zurückweisen.
Nach Bejahung ihrer Zuständigkeit faßte die Einigungsstelle
unter Zugrundelegung des 4. Hilfsantrags des Gesamtbetriebsrats
folgenden Beschluß:
"Die Unternehmerin ist verpflichtet, dem Ausschuß für
wirtschaftliche Angelegenheiten die folgenden Informationen zukommen zu
lassen:
Quartalsweise die Angabe der nach Produkten getrennten
durchschnittlichen Beträge (Gesamtsumme geteilt durch Anzahl der
jeweiligen Sendungen, die im Rahmen des Projektes "PZS" - Stand
05.06.1998 - von den Vertragspartnern verteilt werden), die den
Vertragspartnern für die von diesen zu erbringenden Leistungen
bezahlt werden."
Die Arbeitgeberin hat den Spruch der Einigungsstelle schon insoweit
angegriffen, als diese ihre Zuständigkeit bejaht hat.
Außerdem hat sie die Auffassung vertreten, bei den begehrten
Auskünften über die Vergütungen der Service-Partner
handele es sich um Geschäftsgeheimnisse. Das gehe schon daraus
hervor, daß von den etwa 360.000 Beschäftigten der
Arbeitgeberin abgesehen von einem Vorstandsmitglied nur vier Personen
Kenntnis von der Höhe der fraglichen Vergütungen hätten.
Es bestehe zudem eine enge personelle Beziehung zwischen dem
Wirtschaftsausschuß und der Deutschen Postgewerkschaft, dem
sozialen Gegenspieler in sämtlichen das Unternehmen betreffenden
Tarifverhandlungen. Mehrere Mitglieder des Wirtschaftsausschusses
gehörten dem Hauptvorstand oder der Tarifkommission der
Postgewerkschaft an und hätten an Tarifverhandlungen teilgenommen.
Die begehrten Informationen würden daher zu einer Schwächung
der Verhandlungsposition der Arbeitgeberin bei den Tarifverhandlungen
führen. Dementsprechend hat die Arbeitgeberin in dem
Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn - 1 BV 61/98 -
beantragt,
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 5. Juni 1998 unwirksam ist;
hilfsweise,
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 05.06.1998
insoweit unwirksam ist, als die Einigungsstelle die Verpflichtung der
Beteiligten zu 1) bejaht hat, dem Ausschuß für
wirtschaftliche Angelegenheiten die folgende Information zukommen zu
lassen:
Quartalsweise die Angabe der nach Produkten getrennten
durchschnittlichen Beträge (Gesamtsumme geteilt durch die Anzahl
der jeweiligen Sendungen, die im Rahmen des Projektes "PZS" - Stand
05.06.1998 - von den Vertragspartnern verteilt werden), die den
Vertragspartnern für die von diesen zu erbringenden Leistungen
bezahlt werden.
Der Gesamtbetriebsrat hat die Zuständigkeit der Einigungsstelle
bejaht und die Auffassung vertreten, die Zurückweisung seines
Hauptantrages und der Hilfsanträge zu 1) bis 3) durch die
Einigungsstelle sei ermessensfehlerhaft gewesen. Die Einigungsstelle
habe die Interessen der Belegschaft nicht angemessen
berücksichtigt. Aus der Doppelmitgliedschaft von Personen in den
verschiedenen betriebsverfassungsrechtlichen und gewerkschaftlichen
Gremien und Funktionen dürfe keine Einschränkung der
Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses hergeleitet werden.
Der Gesamtbetriebsrat hat daher im Verfahren - 1 BV 61/98 - die
Abweisung der Anträge der Arbeitgeberin beantragt und seinerseits
ein Beschlußverfahren vor dem Arbeitsgericht Bonn - 2 BV 62/98 -
eingeleitet, in dem er beantragt hat
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 05.06.1998
insoweit unwirksam ist, als die in dem Hauptantrag des
Gesamtbetriebsrats vor der Einigungsstelle angesprochene
Auskunftsverpflichtung des Arbeitgebers verneint würde,
jeweils hilfsweise,
festzustellen, daß der Spruch der Einigungsstelle vom 05.06.1998
insoweit unwirksam ist, als die in den Hilfsanträgen zu 1) bis 3)
des Gesamtbetriebsrats vor der Einigungsstelle angesprochenen
Auskunftsverpflichtungen des Arbeitgebers von der Einigungsstelle
verneint worden sind.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge des Gesamtbetriebsrats abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat im Verfahren - 1 BV 61/98 - die Anträge der
Arbeitgeberin und im Verfahren - 2 BV 62/98 - die Anträge des
Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Der jeweils unterlegene Beteiligte hat
Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat beide Verfahren zur
gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Gesamtbetriebsrat hat in der Beschwerdeinstanz weiter beantragt
festzustellen, daß die Mitgliedschaft gewerkschaftlicher
Funktionsträger im Wirtschaftsausschuß nicht zu einer
Beschränkung von dessen Informationsrechten führt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerden der Arbeitgeberin und des
Gesamtbetriebsrats einschließlich der Antragserweiterung
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht jeweils
zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Arbeitgeberin und der
Gesamtbetriebsrat die zuletzt gestellten Anträge weiter.
B. Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.
Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Beschwerde der
Arbeitgeberin gegen den ihren Antrag abweisenden Beschluß des
Arbeitsgerichts vom 17. November 1998 (- 1 BV 61/98 -) und die
Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den seinen Antrag abweisenden
Beschluß vom 13. Januar 1999 (- 2 BV 62/98 -) in dem verbundenen
Verfahren zurückgewiesen. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht
angenommen, daß die Einigungsstelle zuständig ist und der
Arbeitgeberin zutreffend die Verpflichtung auferlegt hat, den
Wirtschaftsausschuß quartalsweise über die nach Produkten
getrennten durchschnittlichen Beträge, die den Vertragspartnern
für die von ihnen zu erbringenden Leistungen bezahlt werden, zu
informieren. Ebenso zu Recht hat das Landesarbeitsgericht entschieden,
daß die Einigungsstelle zutreffenderweise weitergehende
Auskunftsansprüche des Gesamtbetriebsrats verneint hat. Auch die
Abweisung des erweiterten Antrags des Gesamtbetriebsrats ist nicht zu
beanstanden.
I. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist zulässig, aber unbegründet.
1. Soweit die Arbeitgeberin sich darauf stützt, die
Einigungsstelle sei unzuständig gewesen, kann das die
Rechtsbeschwerde nicht begründen. Bei der streitigen Frage handelt
es sich um eine wirtschaftliche Angelegenheit im Sinne von § 106
BetrVG, die Einigungsstelle hat ihre Zuständigkeit somit zu Recht
bejaht.
a) Mit der Rüge, die Einigungsstelle sei nicht zuständig
gewesen, macht die Arbeitgeberin einen Rechtsfehler der Einigungsstelle
geltend (BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - BAGE 67, 97;17. September
1991 - 1 ABR 74/90 - AP BetrVG 1972 § 106 Nr. 13 = EzA BetrVG 1972
§ 106 Nr. 17). Der Spruch der Einigungsstelle unterliegt insoweit
der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte (BAG 8.
August 1989 - 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294; Fitting/Kaiser/Heither/Engels
BetrVG 20. Aufl. § 76 Rn. 60 und § 109 Rn. 2, 12; Richardi
BetrVG 7. Aufl. § 109 Rn. 19; Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5.
Aufl. § 109 Rn. 11 mwN; Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 7. Aufl.
§ 109 Rn. 14 mwN). Auf die Frist des § 76 Abs. 5 Satz 4
BetrVG kommt es nicht an.
b) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der
Streit um die Zuständigkeit der Einigungsstelle in einem
Beschlußverfahren auszutragen ist (§ 2 a ArbGG), in dem die
Einigungsstelle und der Wirtschaftsausschuß nicht zu beteiligen
sind (Fabricius GK-BetrVG 6. Aufl. § 109 Rn. 53 f.; Richardi aaO
§ 109 Rn. 5; Hess/Schlochauer/Glaubitz aaO § 109 Rn. 3 ff.;
ErfK/Hanau/Kania § 109 BetrVG Rn. 1; Fitting/Kaiser/Heither/Engels
aaO § 109 Rn. 2).
c) Bei der im Streit stehenden Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
auch über die an die Service-Partner zu zahlenden Vergütungen
handelt es sich um eine wirtschaftliche Angelegenheit nach § 106
BetrVG.
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten nach § 106 Abs. 3 Nr. 10
BetrVG gehören "sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die
Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren
können". Diese beschränkte Generalklausel
(Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 106 Rn. 50;
Hess/Schlochauer/Glaubitz aaO § 106 Rn. 49;
Däubler/Kittner/Klebe aaO § 106 Rn. 78) erfaßt alle
nicht bereits in den Nummern 1-9 des § 106 BetrVG
aufgeführten Fragen, die das wirtschaftliche Leben des
Unternehmens in entscheidenden Punkten betreffen, dies jedoch stets
unter der Voraussetzung, daß die Interessen der Arbeitnehmer des
Unternehmens wesentlich berührt werden können (BAG 22. Januar
1991 - 1 ABR 38/89 - aaO, zu B II 1 der Gründe).
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin sind diese Voraussetzungen
hier gegeben. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen,
daß es sich bei dem Pilotprojekt PZS um ein Vorhaben handelt, das
die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich
berühren kann. Dabei fällt hier nicht entscheidend ins
Gewicht, daß das Pilotprojekt selbst nur einen geringen Umfang -
0,037 % des Zustellaufkommens der Arbeitgeberin - hat. Die Bedeutung
des Vorhabens ergibt sich vielmehr aus seinem Zweck, der weit über
das zunächst betroffene Volumen hinausreicht. Zutreffend hat das
Landesarbeitsgericht darauf abgestellt, daß das Pilotprojekt als
solches, dessen Dauer, die von dem Pilotprojekt betroffenen
Niederlassungen und Postzustellungsbezirke, die Art und Weise der
Zusammenarbeit und vor allem die Ergebnisse des Pilotprojekts für
die Belegschaft bedeutende soziale Auswirkungen enthalten können.
Das Pilotprojekt soll ggf. - wie sich aus der Information der
Mitarbeiter mit dem Plakat vom 19. Juni 1997 ergibt - zu weiteren
unternehmerischen Entscheidungen der Arbeitgeberin führen. Zu
Recht hat das Landesarbeitsgericht insoweit angenommen, es liege ohne
weiteres auf der Hand, daß ein solches Pilotprojekt geeignet ist,
erhebliche Auswirkungen auch auf die zukünftige Personalplanung
der Arbeitgeberin zu entfalten.
Das gilt gerade auch für die mit den Service-Partnern vereinbarten
Vergütungen. Die Arbeitgeberin selbst hat ausgeführt,
daß mit Abstand der wichtigste Faktor des Pilotprojekts die
entstehenden Kosten, vor allem die den Service-Partnern zu zahlenden
Vergütungen sind. Auch wenn die Kosten für die Beteiligung
der Service-Partner an dem Pilotprojekt im Verhältnis zu den
Gesamtumsätzen der Arbeitgeberin derzeit nicht ins Gewicht fallen,
sind die Preise entsprechender Leistungen für die im
Anschluß an die Durchführung des Pilotprojekts zu treffenden
unternehmerischen Entscheidungen, ob generell in dieser Weise verfahren
werden soll oder nicht, von großer Bedeutung und daher für
den Wirtschaftsausschuß erforderlich.
Bestätigt wird das von Sinn und Zweck des § 106 BetrVG.
Danach soll der Wirtschaftsausschuß gleichgewichtig und
gleichberechtigt mit dem Unternehmer über die wirtschaftlichen
Angelegenheiten des Unternehmens beraten. Eine solche Beratung ist nur
dann sinnvoll, wenn der Wirtschaftsausschuß Gelegenheit hat, auf
die Planungen des Unternehmers Einfluß zu nehmen. Das setzt
voraus, daß er rechtzeitig und umfassend unterrichtet wird. Der
Unternehmer muß daher vor geplanten unternehmerischen
Entscheidungen und sonstigen Vorhaben den Wirtschaftsausschuß
frühzeitig und umfassend informieren, so daß dieser - und
der Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat - durch seine Stellungnahme und
eigenen Vorschläge noch Einfluß auf die Gesamtplanung wie
auch auf die einzelnen Vorhaben nehmen kann (BAG 22. Januar 1991 - 1
ABR 38/89 - aaO, zu B II 2 der Gründe). Dafür sind die Preise
der Beteiligung der Service-Partner, also die Kosten, von
maßgeblicher Bedeutung.
2. Auch soweit die Arbeitgeberin weiter geltend macht, bei der
Unterrichtung über die Entgelte der Service-Partner handle es sich
um Geschäftsgeheimnisse, über die sie den
Wirtschaftsausschuß unter den gegebenen Umständen -
Beteiligung von Gewerkschaftsfunktionären, die in
Tarifverhandlungen als Gegenspieler der Arbeitgeberin auftreten - nicht
informieren müsse, verhilft das ihrer Rechtsbeschwerde nicht zum
Erfolg. Dem Auskunftsanspruch steht nicht die Gefährdung von
Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen.
a) § 109 BetrVG ist auch dann anwendbar, wenn sich der Unternehmer
auf Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse beruft
(Däubler/Kittner/Klebe aaO § 109 Rn. 4; Richardi aaO §
109 Rn. 6; Fabricius aaO § 109 Rn. 37 ff.; ErfK/Hanau/Kania §
109 BetrVG Rn. 1). Auch soweit der Unternehmer eine Beschränkung
der Unterrichtungspflicht geltend macht, weil ein
Geschäftsgeheimnis gefährdet werde, entscheidet über das
Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zunächst die
Einigungsstelle nach § 109 BetrVG.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts unterliegt der
Einigungsstellenspruch nach § 109 BetrVG der vollen
Rechtskontrolle durch die Arbeitsgerichte. Der Senat folgt insoweit der
herrschenden Meinung im Schrifttum (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO
§ 109 Rn. 1, 4; Däubler/Kittner/Klebe aaO § 109 Rn. 14;
Fabricius aaO § 109 Rn. 44; Hess/Schlochauer/Glaubitz aaO §
109 Rn. 11; Richardi aaO § 106 Rn. 58, § 108 Rn. 49, §
109 Rn. 19; Dütz DB 1972, 383, 385; Gutzmann DB 1989, 1083, 1086;
Dütz/Vogg Anm. zu BAG 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - SAE 1991, 232
ff.).
Soweit der Senat mit Beschluß vom 8. August 1989 (- 1 ABR 61/88 -
aaO, mit Anm. Henssler in EzA BetrVG 1972 § 106 Nr. 8) Bedenken
geltend gemacht hat, ob diese Konzeption dem Regelungsgehalt der
Vorschriften des BetrVG über die Auskunftspflicht des Unternehmers
gegenüber dem Wirtschaftsausschuß gerecht wird, hält er
daran nach erneuter Überprüfung nicht fest. Die Entscheidung
der Einigungsstelle darüber, ob, wann und in welcher Weise die
Auskunft unter Vorlage welcher Unterlagen zu geben ist, also auch
über die Frage, ob eine Gefährdung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen die Auskunft verbietet, unterliegt nicht nur
einer eingeschränkten Ermessenskontrolle nach § 76 Abs. 5
BetrVG, sondern der Rechtskontrolle. Die Einigungsstelle trifft keine
Ermessensentscheidung hinsichtlich des Umfangs der zu erteilenden
Auskünfte, sondern wendet unbestimmte Rechtsbegriffe an. Die
Abgrenzung dieser Begriffe obliegt im Streitfall den Gerichten. Dies
ist gerade für den Begriff des "Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisses" in anderen Vorschriften anerkannt (vgl. zu
§ 79 BetrVG BAG 26. Februar 1987 - 6 ABR 46/84 - BAGE 55, 96; zu
§ 93 AktG BGH 5. Juni 1975 - II ZR 156/73 - DB 1975, 1308, 1310).
Dies folgt schon daraus, daß die Einigungsstelle im Verfahren
nach § 109 BetrVG über den Inhalt gesetzlich definierter
Ansprüche befindet. Wie der Senat schon in der Entscheidung vom 8.
August 1989 (- 1 ABR 61/88 - aaO) erkannt hat, ergibt sich der
Informationsanspruch aus § 106 Abs. 2 BetrVG. So ist in § 121
Abs. 1 BetrVG als Anspruchsgrundlage § 106 Abs. 2 BetrVG genannt
und nicht etwa § 109 BetrVG. Die Feststellung, in welchem Umfang
dieser Anspruch gegeben ist, ob also eine Gefährdung von Betriebs-
und Geschäftsgeheimnissen droht, ist danach Rechtsfrage. Dem steht
nicht entgegen, daß es insoweit um den Ausgleich widerstreitender
Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmervertretung geht. Ein
solcher Interessenausgleich ist geradezu typisch für die
gerichtliche Konfliktlösung im Arbeitsrecht. Er ist keineswegs der
Einigungsstelle vorbehalten. Auch das vom Senat in der Entscheidung vom
8. August 1989 angeführte Argument, eine volle gerichtliche
Überprüfung des Einigungsstellenspruches könne das
Verfahren verzögern, hat nur geringes Gewicht. Das in § 109
BetrVG vorgesehene Einigungsstellenverfahren stellt lediglich ein
vorgeschaltetes Schiedsverfahren dar, das die Möglichkeit einer
raschen Einigung auf betrieblicher Ebene eröffnet, ohne die
Anrufung des Gerichts auszuschließen. Das Gerichtsverfahren
muß sich dadurch, daß es nicht nur eine Ermessens-, sondern
eine Rechtskontrolle des Einigungsstellenspruchs zum Gegenstand hat,
nicht so sehr verzögern, daß verfahrensökonomische
Gesichtspunkte für das Verständnis des § 109 BetrVG
maßgeblich sein könnten.
b) Auch auf der Grundlage dieser Erwägungen hält der
Beschluß des Landesarbeitsgerichts jedoch im Ergebnis der
Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz stand.
Bei der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe hat das
Rechtsbeschwerdegericht nur zu prüfen, ob das Beschwerdegericht
den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des
Sachverhaltes unter die Rechtsnorm Denkgesetze und allgemeine
Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise
in Betracht kommenden Umstände widerspruchsfrei beachtet hat (BAG
10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 42 = EzA
KSchG nF § 15 Nr. 47). Danach ist die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden.
Zunächst ist der Unternehmer grundsätzlich verpflichtet, den
Wirtschaftsausschuß auch über Betriebs- und
Geschäftsgeheimnisse zu informieren (MünchArbR/Joost Bd. 3
§ 319 Rn. 55). Die Unterrichtungspflicht ist nur
eingeschränkt, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des
Unternehmens gefährdet werden. Eine solche Gefährdung kommt
nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wegen der besonderen
Bedeutung einer Tatsache für den Bestand oder die Entwicklung des
Unternehmens oder wegen persönlicher Umstände eines Mitglieds
des Wirtschaftsausschusses (ErfK/Hanau/Kania § 106 BetrVG Rn. 6).
Danach kann die Unterrichtung zB verweigert werden, wenn objektiv ein
sachliches Interesse an der völligen Geheimhaltung bestimmter
Tatsachen wegen der sonst zu befürchtenden Gefährdung des
Bestandes oder der Entwicklung des Unternehmens besteht und - zum
anderen - die konkrete Befürchtung begründet ist, daß
Informationen von Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses trotz der
ihnen auferlegten Verschwiegenheitspflicht weitergegeben werden
(Däubler/Kittner/Klebe aaO § 106 Rn. 58; ErfK/Hanau/Kania
§ 106 BetrVG Rn. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, daß
für die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses nach § 107 Abs.
3 Satz 4 BetrVG die gleiche Verschwiegenheitsverpflichtung gilt wie
für Betriebsratsmitglieder (§ 79 BetrVG).
Hier macht die Arbeitgeberin auch gar nicht geltend, es könne zur
Verletzung dieser Pflicht kommen. Sie beruft sich vielmehr darauf, die
gewerkschaftlichen Mitglieder des Wirtschaftsausschusses könnten
die erlangten Kenntnisse im Rahmen von Tarifverhandlungen verwerten,
weshalb die Verschwiegenheitspflicht des § 79 BetrVG nicht
ausreichend sei. Dieser Einwand kann indessen nicht durchgreifen. Die
Verschwiegenheitspflicht soll das Unternehmen bei seiner Teilnahme am
Wirtschaftsverkehr schützen, nicht dagegen in seiner Rolle als
(Mitglied einer) Tarifpartei. Es ist systemimmanent, daß im
Wirtschaftsausschuß Personen tätig werden, die zugleich
Funktionsträger oder Beauftragte von Gewerkschaften sind (BAG 25.
Juni 1987 - 6 ABR 45/85 - BAGE 55, 386 = AP BetrVG 1972 § 108 Nr.
6 mit Anm. Däubler; Däubler/Kittner/Klebe aaO § 108 Rn.
15). Hierbei ist auch zu beachten, daß ein auf
Tarifauseinandersetzungen ausgerichteter Schutz von
Geschäftsgeheimnissen in § 109 BetrVG im Widerspruch
stünde zu den vielfältigen Unterrichtungsmöglichkeiten
der Arbeitnehmerseite, beispielsweise der Aufsichtsratsmitglieder der
Arbeitnehmer (auch Gewerkschaftsvertreter).
II. Auch die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats hat keinen Erfolg.
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen,
daß die Einigungsstelle den Hauptantrag und die Hilfsanträge
zu 1) bis 3) des Gesamtbetriebsrats zutreffend verneint und
entsprechend dem 4. Hilfsantrag beschlossen hat.
Zwar benötigt der Wirtschaftsausschuß Auskünfte
über das Pilotprojekt, um seine gesetzlichen Aufgaben
wahrzunehmen. Dafür sind aber - wie das Landesarbeitsgericht
zutreffend gesehen hat - die im 4. Hilfsantrag genannten Informationen
ausreichend. Auf ihrer Grundlage läßt sich auf die
Maßnahmen (zB Fremdvergabe von Dienstleistungen) schließen,
welche die Arbeitgeberin möglicherweise in der Folge des
Pilotprojekts ergreifen wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, daß der Arbeitnehmervertretung darüber hinaus
auch die in den vorangehenden Anträgen genannten
Einzelinformationen zur Verfügung gestellt werden
müßten.
2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch den vom Gesamtbetriebsrat
in der Beschwerdeinstanz erstmals gestellten Antrag als unzulässig
abgewiesen. Mit diesem Antrag hat der Gesamtbetriebsrat ein Teilelement
der übrigen Anträge zum Antragsgegenstand erhoben. Da in
deren Rahmen bereits zu prüfen und entscheiden war, ob die
Mitgliedschaft gewerkschaftlicher Funktionsträger im
Wirtschaftsausschuß zu einer Beschränkung von dessen
Informationsrechten führt (vgl. oben S. 12), fehlt diesem Antrag
das auch im Beschlußverfahren erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis.
Hinweise des Senats:
Aufgabe der in der Senatsentscheidung vom 8. August 1989 - 1 ABR 61/88 - BAGE 62, 294 geäußerten Bedenken.