BAG, Beschluss vom 27.06.2000- Aktenzeichen 1 ABR 32/99 (A)
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hamburg - Beschluss vom 10. Dezember 1998 - 14 BV 1/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Beschluss vom 30. Juni 1999 - 8 TaBV 4/99)
1994 Art. 4, Art. 11
EBRG § 5, §§ 8 ff.
EG-Vertrag Art. 234
Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines
Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit
operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen vom 22. September
(Bildung eines Europäischen Betriebsrats - Auskunftsanspruch)
»Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß
Art. 234 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung folgender Fragen
an:
1. Fordert die Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung
eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines
Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in
gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen,
insbesondere Art. 4 und 11, dass Unternehmen, die einer
Unternehmensgruppe mit einem außerhalb der Gemeinschaft
ansässigen herrschenden Unternehmen angehören, verpflichtet
sind, dem Unternehmen, das nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 und Abs. 3
der Richtlinie als zentrale Leitung gilt, Auskunft zu erteilen
über die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer, deren
Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die Betriebe des Unternehmens und
von diesem abhängige Unternehmen, sowie über die Struktur des
Unternehmens und der von diesem abhängigen Unternehmen?
2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Umfasst die
Auskunftspflicht auch die Bezeichnungen und Anschriften der
Arbeitnehmervertretungen, die für die Arbeitnehmer des
Unternehmens oder der von ihm abhängigen Unternehmen bei der
-Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach Art. 5 der
Richtlinie oder bei der Errichtung eines Europäischen Betriebsrats
zu beteiligen sind?«
Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten über Auskunftspflichten der Arbeitgeberin
gegenüber dem Gesamtbetriebsrat im Zusammenhang mit der Errichtung
eines Europäischen Betriebsrats.
Beteiligter zu 1) ist der Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der
Beteiligten zu 2) (Arbeitgeberin). Die Arbeitgeberin ist Teil einer
gemeinschaftsweit tätigen Unternehmensgruppe, deren Leitung in der
Schweiz angesiedelt ist. Innerhalb der Gemeinschaft ist weder eine
nachgeordnete Leitung für die in der Bundesrepublik Deutschland
und anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen noch ein von
der Zentrale in der Schweiz benannter Vertreter vorhanden. In der
Bundesrepublik sind in 16 Niederlassungen der Arbeitgeberin ca. 4.500
Mitarbeiter tätig; damit ist diese innerhalb der Gruppe
gemeinschaftsweit das Unternehmen mit den meisten Beschäftigten.
Ein Europäischer Betriebsrat oder ein Verfahren zur Unterrichtung
und Anhörung der Arbeitnehmer besteht nicht. Versuche, ein
besonderes Verhandlungsgremium zu bilden, blieben erfolglos.
Der Gesamtbetriebsrat begehrt Auskunft nach § 5 Abs. 1 EBRG sowie
die Mitteilung von Namen und Anschriften der gemeinschaftsweit in den
übrigen K.-Unternehmen gebildeten Arbeitnehmervertretungen.
Der Gesamtbetriebsrat vertritt die Auffassung, die Arbeitgeberin als
die nach § 2 Abs. 2 Satz 4 EBRG fingierte zentrale Leitung der
Gruppe sei zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Der
Umfang der Auskünfte erstrecke sich auch auf die
vollständigen Namen und Anschriften der bei den verschiedenen
Unternehmen der Unternehmensgruppe gebildeten Arbeitnehmervertretungen,
die bei der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums oder eines
Europäischen Betriebsrats kraft Gesetzes zu beteiligen seien.
Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Auskünfte zu erteilen über
1. die durchschnittliche Gesamtzahl der Arbeitnehmer und ihre
Verteilung auf die Mitgliedstaaten gemäß § 2 Abs. 3
EBRG, die Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur der
Unternehmensgruppe,
2. die Namen und Anschriften der in Betrieben und Unternehmen in den
Mitgliedstaaten gemäß § 2 Abs. 3 EBRG vorhandenen
Arbeitnehmervertretungen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
Sie räumt ein, dass sie als fiktive zentrale Leitung der
Unternehmensgruppe im Grundsatz zur Auskunftserteilung nach § 5
Abs. 1 EBRG verpflichtet sei. Das Auskunftsverlangen sei aber auf eine
unmögliche Leistung gerichtet. Sie, die Arbeitgeberin, sei
nämlich nicht in der Lage, die begehrten Auskünfte zu
erteilen. Sie selbst verfüge nicht über die erforderlichen
Daten. Sie habe auch keine Möglichkeit, sich diese zu verschaffen.
Die in der Schweiz ansässige Konzernholding, die nicht dem
Gemeinschaftsrecht unterliege, habe sich geweigert, ihr entsprechende
Informationen zur Verfügung zu stellen. Auch die anderen
K-Betriebe und -Unternehmen in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union hätten sich geweigert, entsprechende
Auskünfte zu erteilen. Weder gegenüber der Konzernleitung in
der Schweiz noch gegenüber den anderen Unternehmen der Gruppe habe
sie, die Arbeitgeberin, durchsetzbare Ansprüche auf die
erforderlichen Auskünfte.
Für das Auskunftsverlangen zu Antrag 2) fehle es außerdem an
einer Rechtsgrundlage. Ein Anspruch auf Mitteilung von Namen und
Anschriften gemeinschaftsweit bestehender Arbeitnehmervertretungen
folge nicht aus dem Gesetz. Schließlich fehle das
Rechtsschutzinteresse, da sich der Gesamtbetriebsrat an die ihm
längst bekannten Gruppenunternehmen in den anderen Mitgliedstaaten
wenden könne und wende.
Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Antrag auf Abweisung
der Anträge des Gesamtbetriebsrats weiter. Der Gesamtbetriebsrat
bittet, die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
B.
Die Verhandlung des Rechtsstreits ist in analoger Anwendung des §
148 ZPO auszusetzen. Der Senat kann die Sache noch nicht entscheiden.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sind die im
Tenor formulierten Fragen vorzulegen. Die Beantwortung dieser Fragen
ist wesentlich für die Entscheidung des Rechtsstreits. Der Senat
ist nach Art. 234 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 EG-Vertrag als
letztinstanzliches Gericht verpflichtet, diese gemeinschaftsrechtlichen
Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Sie waren noch nicht
Gegenstand der Auslegung durch den EuGH, ihre Beantwortung ist auch
nicht offenkundig (EuGH vom 6. Oktober 1982 - Rs. 283181 - C.I.L.F.I.T.
- Slg. 1982, 3415, 3430, 3431 Rdn. 2 1; BAG vom 22. März 2000 - 7
AZR 225/98 - (A) -, AP HRG § 57 b Nr. 25).
1. Die Unternehmensgruppe K. erfüllt die Voraussetzungen des Art.
2 Abs. 1 Buchstabe c EBR-Richtlinie und des § 3 Abs. 2 EBRG, sie
ist gemeinschaftsweit tätig. Nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2, Abs.
3 EBR-Richtlinie und § 2 Abs. 2 Satz 4 EBRG gilt die Arbeitgeberin
als das Unternehmen mit den meisten Beschäftigten in der
Europäischen Gemeinschaft als zentrale Leitung, da die Holding der
Unternehmensgruppe K. ihren Sitz in der Schweiz hat.
Nach § 5 Abs. 1 EBRG hat - wie die Arbeitgeberin auch nicht in
Frage stellt - die fiktive zentrale Leitung dem Gesamtbetriebsrat auf
Verlangen Auskünfte über die durchschnittliche Gesamtzahl der
Arbeitnehmer und ihre Verteilung auf die Mitgliedstaaten, die
Unternehmen und Betriebe sowie über die Struktur der
Unternehmensgruppe zu erteilen.
1. Für den Auskunftsantrag ist ein Rechtsschutzbedürfnis
gegeben, da die vom Gesamtbetriebsrat ergriffenen Maßnahmen -
Schreiben an die ihm bekannten Arbeitnehmervertretungen in den
Betrieben bzw. Unternehmen der K.-Gruppe in der Europäischen Union
jeweils in der Landessprache - den Auskunftsanspruch nicht ersetzen
können. Den diesen Maßnahmen zugrunde liegenden Kenntnissen
des Gesamtbetriebsrats fehlt es an der erforderlichen
Vollständigkeit.
2. Wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat, ist das
Auskunftsbegehren des Gesamtbetriebsrats auch nicht unbillig. Der
Gesamtbetriebsrat kann nicht auf eigene Recherchen verwiesen werden,
denn § 5 Abs. 1 EBRG und Art. 4 Abs. 1 EBR-Richtlinie gehen
insoweit von einer Verantwortung der zentralen Leitung für die
Schaffung der Voraussetzungen zur Einsetzung eines Europäischen
Betriebsrats oder der Errichtung eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer aus.
3. Für den geltend gemachten Auskunftsanspruch kommt es nicht
darauf an, ob ein Antrag auf Bildung des besonderen
Verhandlungsgremiums nach § 9 Abs. 2 EBRG wirksam gestellt worden
ist. Der Auskunftsanspruch geht nach der Gesetzessystematik dem Antrag
auf Bildung eines besonderen Verhandlungsgremiums nach § 9 Abs. 2
EBRG voraus, da er erst die zur Beurteilung der Antragstellung
erforderlichen Informationen verschafft. Um in Erfahrung zu bringen, ob
die Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Mitwirkung
der Arbeitnehmer gegeben sind, ist der Auskunftsanspruch nach § 5
EBRG vorrangig.
II. Damit bleibt gegen den Antrag zu 1) des Gesamtbetriebsrats nur der
Einwand der Arbeitgeberin, sie sei zur Erteilung der Auskünfte
tatsächlich nicht in der Lage, da sich die Holding der
Unternehmensgruppe K. in der Schweiz - wie auch die anderen K.-Betriebe
und -Unternehmen in den Mitgliedstaaten der EU - weigere, die für
die Auskunft erforderlichen Informationen zu erteilen.
1 . Dabei ist der Arbeitgeberin zuzugeben, dass ein Auskunftsanspruch
gegen die (Schwester-)Unternehmen in den Mitgliedstaaten nicht schon
aus dem EBRG folgt. Nach § 5 Abs. 1 EBRG ist zwar - auch die
fiktive - zentrale Leitung des Unternehmens bzw. der
Unternehmensgruppe, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
hat, zur Auskunftserteilung an den Gesamtbetriebsrat verpflichtet;
dabei geht das EBRG als selbstverständlich davon aus, dass die zur
Auskunftserteilung erforderlichen Informationen eingeholt werden
können. Nach seinem räumlichen Geltungsbereich kann sich das
EBRG - das die EBR-Richtlinie vollständig und umfassend umsetzen
wollte (Engel/Müller, DB 1996, 981) - aber nur auf das Inland
erstrecken. Auskunftspflichten ausländischer gegenüber im
Inland ansässigen Unternehmen hat es nicht begründet.
2. Der von der Arbeitgeberin erhobene Einwand, es sei ihr
unmöglich, die vom Gesamtbetriebsrat begehrten Auskünfte zu
erteilen, greift indessen dann nicht durch, wenn sie nach dem zur
Umsetzung der EBR-Richtlinie jeweils geschaffenen ausländischen
Recht die Möglichkeit hat, die in anderen Mitgliedstaaten
ansässigen Unternehmen der Gruppe zur Überlassung der
erforderlichen Informationen zu zwingen.
Von dieser Möglichkeit kann - ggf. im Wege der
richtlinienkonformen Auslegung - nur dann ausgegangen werden, wenn die
EBR-Richtlinie für Unternehmensgruppen, in denen ein den
übrigen Unternehmen nicht übergeordnetes Unternehmen als
zentrale Leitung gilt, die Schaffung eines derartigen horizontalen
Auskunftsanspruchs verlangt. Eine ausdrückliche Regelung hierzu
enthält die EBR-Richtlinie nicht.
Sie kann indessen unter Berücksichtigung des Zwecks der
EBR-Richtlinie und des Grundsatzes, dass ihre Regelungen innerhalb
ihres Geltungsbereichs tatsächliche Wirksamkeit entfalten sollen
(effet utile), der Zusammenschau der einzelnen Vorschriften zu
entnehmen sein.
So ist die zentrale Leitung mit Sitz in einem Mitgliedstaat nach Art. 4
Abs. 1 EBR-Richtlinie dafür verantwortlich, dass die
Voraussetzungen geschaffen und die Mittel bereitgestellt werden, damit
nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 2 der EBR-Richtlinie für
gemeinschaftsweit operierende Unternehmen und Unternehmensgruppen der
Europäische Betriebsrat eingesetzt oder das Verfahren zur
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer geschaffen werden
kann. Wenn die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat
ansässig ist, ist in Ermangelung eines benannten Vertreters in der
Gemeinschaft die fiktive Leitung nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2
EBR-Richtlinie für die Einrichtung eines Europäischen
Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und
Anhörung der Arbeitnehmer verantwortlich. Um dieser Verpflichtung
aus der EBR-Richtlinie nachkommen zu können, muss die zentrale
Leitung - auch die fiktive - aber in die Lage versetzt werden, die
erforderlichen Maßnahmen vornehmen, also auch die vorgesehenen
Auskünfte erteilen zu können. Dabei hat jeder Mitgliedstaat
nach Art. 11 Abs. 1 EBR-Richtlinie dafür Sorge zu tragen, dass die
Leitung der in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Betriebe eines
gemeinschaftsweit operierenden Unternehmens den in dieser Richtlinie
festgelegten Verpflichtungen nachkommen kann, unabhängig davon, ob
die tatsächliche Leitung sich in seinem Hoheitsgebiet befindet.
Nach Art. 11 Abs. 2 EBR-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass die erforderlichen Angaben von den Unternehmen
vorgelegt werden.
Diese Erwägungen sprechen zwar dafür, die Frage 1 zu bejahen,
der EuGH hat aber eine Auslegung der genannten Bestimmungen im Hinblick
auf eine horizontale Auskunftspflicht der Schwester-Unternehmen
untereinander für den Fall, dass die tatsächliche zentrale
Leitung in einem Drittstaat ihren Sitz hat, bisher nicht vorgenommen.
Die Auslegung ist auch nicht derart offenkundig, dass für
vernünftige Zweifel kein Raum verbleibt. Davon wäre nur
auszugehen, wenn der Senat überzeugt wäre, dass auch für
die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH die gleiche
Gewissheit besteht (BAG vom 22. Juni 1993 - 1 AZR 590/92 -, BAGE 73,
269). Das ist unter Berücksichtigung der Eigenheiten des
Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung
und der Gefahr untereinander abweichender Gerichtsentscheidungen
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu beurteilen (EuGH vom 6.
Oktober 1982 - Rs. 283181 - C.I.L.F.I.T., aaO., Rdn. 16, 21). Eine
diesen Anforderungen genügende Überzeugung hat der Senat zu
der Frage, ob sich aus der EBR-Richtlinie ein derartiger Informations-
bzw. Auskunftsanspruch ergibt, nicht gewonnen.
III. Die Beantwortung der Frage 2 kommt nur in Betracht, wenn
überhaupt eine gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung zur Schaffung
horizontaler Auskunftsansprüche anzunehmen ist.
Auch insoweit kann sich angesichts dessen, dass die EBR-Richtlinie von
einem grenzüberschreitenden Zusammenwirken der in den
verschiedenen Mitgliedstaaten ansässigen Arbeitnehmervertretungen
ausgeht, ein Regelungsauftrag an die innerstaatlichen Gesetzgeber
ergeben. Die Voraussetzungen, unter denen der Senat von einer Anrufung
des Gerichtshofs entbunden wäre, liegen jedoch auch zu dieser
Auslegungsfrage nicht vor.