BAG, Beschluß vom 27.06.2000- Aktenzeichen 1 ABR 31/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 7. Dezember 1998 - 35 BV 28942/98 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Berlin - Beschluß vom 25. Mai 1999 - 3 TaBV 369/99)
TVG §§ 2, 3
BGB §§ 42, 41
BetrVG § 50
(Konkurs des Arbeitgeberverbandes und Tarifgeltung)
»Wird über das Vermögen eines Arbeitgeberverbandes der
Konkurs eröffnet, so endet damit nicht ohne weiteres die normative
Wirkung eines von dem Verband abgeschlossenen Tarifvertrags. Hierzu
bedarf es - mangels sonstiger Beendigungstatbestände - vielmehr
einer Kündigung, die vom Konkursverwalter ausgesprochen werden
kann.«
A. Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit einer beabsichtigten
Arbeitszeitregelung darüber, ob die Arbeitgeberin noch an
tarifliche Bestimmungen gebunden ist, nachdem über das
Vermögen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes der
Konkurs eröffnet worden ist.
Die Arbeitgeberin unterhält bundesweit zahlreiche
Dienstleistungsbetriebe. Die hier gewählten Betriebsräte
haben den Gesamtbetriebsrat (Antragsteller) mit der Durchführung
des vorliegenden Verfahrens beauftragt. Die Betriebe fallen in den
betrieblichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die
Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen und Auszubildenden in
Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen
Verpflegungsbetrieben, abgeschlossen zwischen dem BVBG Bundesverband B
e.V., Köln, und der Gewerkschaft
Nahrung-Genuß-Gaststätten, vom 1. Juli 1996 (im folgenden
MTV). Dieser Tarifvertrag war erstmals ordentlich kündbar zum 31.
Dezember 1999.
Die Arbeitgeberin ist Mitglied des BVBG Bundesverband B e.V. und hat in
der Vergangenheit auch dessen Tarifverträge - einschließlich
des MTV - angewandt. Durch Beschluß des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 24. April 1998 wurde über das Vermögen des BVBG
Bundesverband B e.V. der Konkurs eröffnet und eine
Konkursverwalterin eingesetzt. Die Arbeitgeberin vertrat in der
Folgezeit gegenüber dem Antragsteller die Auffassung, daß
damit die Bindung an den MTV entfallen sei und dessen Regelungen nur
noch kraft Nachwirkung anwendbar seien. Sie könne daher mit
Mitarbeitern, die erst nach dem 24. April 1998 eingestellt würden,
abweichende Vereinbarungen treffen. Im Rahmen von Verhandlungen
über den Abschluß einer (Gesamt-)Betriebsvereinbarung zur
Verteilung der Arbeitszeitverkürzung im Sinne von Nr. 3.1.2 Satz 4
MTV konnten sich die Beteiligten nicht darüber einigen, ob die
Betriebsvereinbarung auch für die nach Konkurseröffnung
eingestellten Arbeitnehmer gelten sollte. Da der Gesamtbetriebsrat
einem Entwurf der Arbeitgeberin, nach dem diese Arbeitnehmer
ausgeschlossen sein sollten, widersprach, riefen die Beteiligten die
Einigungsstelle an; deren Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, die
Konkurseröffnung allein habe noch nicht zur Beendigung der
Tarifverträge und zum Wegfall der Tarifbindung der Arbeitgeberin
geführt. Der Verband sei noch nicht aufgelöst worden, er
befinde sich auch noch nicht in Liquidation. Nach den
konkursrechtlichen Bestimmungen solle er entweder saniert oder
liquidiert werden. Da der MTV nicht gekündigt sei, bestehe er
fort. Er, der Gesamtbetriebsrat, habe ein rechtliches Interesse an der
Klärung der Frage, ob auch hinsichtlich der nach dem 24. April
1998 eingestellten Arbeitnehmer eine Tarifbindung bestehe. Dies sei
maßgebliche Vorfrage für die beabsichtigte
Arbeitszeitregelung.
Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß bei der Regelung von Arbeitszeit iSd. §
87 BetrVG die Bestimmung des § 3 MTV BVBG-NGG vom 1. Juli 1996 im
Rahmen des allgemeinen räumlichen, fachlichen und
persönlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages auch für die
Arbeitnehmer zu beachten ist, die nach der Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen des BVBG nach dem 24.
April 1998 eingestellt worden sind.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Sie hält den Antrag mangels Feststellungsinteresse für
unzulässig. Die Prüfung einer entsprechenden Tarifbindung sei
Aufgabe der Einigungsstelle im Rahmen der angestrebten
Arbeitszeitregelung. Die im Einigungsstellenverfahren unterlegene Seite
könne den Spruch angreifen und damit die Frage der fortbestehenden
Tarifbindung einer gerichtlichen Entscheidung zuführen.
Im übrigen sei der Antrag aber auch unbegründet. Mit der
Konkurseröffnung habe der Arbeitgeberverband seine
Tariffähigkeit verloren. Der Manteltarifvertrag habe damit ohne
weiteres geendet, die Normen wirkten lediglich nach. Hinsichtlich der
neu eingestellten Arbeitnehmer sei sie nicht gehindert, abweichende
Vereinbarungen zu treffen.
Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlichen Anträge des
Gesamtbetriebsrats als unzulässig abgewiesen, das
Landesarbeitsgericht hat dem zweitinstanzlich zuletzt gestellten Antrag
stattgegeben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die
Arbeitgeberin weiterhin die Zurückweisung auch dieses Antrages.
B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin war zurückzuweisen.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß die
Arbeitgeberin auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes noch
an den streitigen Manteltarifvertrag gebunden ist. Die normative
Wirkung dieses Tarifvertrages hat nicht mit der Konkurseröffnung
ohne weiteres geendet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht am Verfahren neben dem
Gesamtbetriebsrat als Antragsteller nur die Arbeitgeberin beteiligt.
Der Beteiligung weiterer Personen oder Stellen bedurfte es nicht. Das
gilt auch hinsichtlich der betroffenen Einzelbetriebsräte. Sie
haben den Gesamtbetriebsrat gem. § 50 Abs. 2 BetrVG mit der
Wahrnehmung der hier streitigen Angelegenheit beauftragt. Wenn es auch
nach wie vor (möglicherweise) um Rechte der
Einzelbetriebsräte geht, ist die Beauftragung doch bei der
verfahrensrechtlichen Geltendmachung dieser Rechte jedenfalls dann zu
berücksichtigen, wenn sie sich - wie im vorliegenden Fall -
ausdrücklich hierauf erstreckt. Beteiligt ist dann nur der
beauftragte Gesamtbetriebsrat (generell
Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 83 Rn. 53; Laux
Die Antrags- und Beteiligtenbefugnis im arbeitsgerichtlichen
Beschlußverfahren S 68; wohl auch Grunsky ArbGG 7. Aufl. §
83 Rn. 17 c; anderer Auffassung Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG
20. Aufl. § 50 Rn. 52 a; Behrens/Kramer DB 1994, 95; offengelassen
BAG 11. November 1998 - 4 ABR 40/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 18
mit Anmerkung Jacobs - siehe dort unter I 1 b = EzA BetrVG 1972 §
50 Nr. 16). Überträgt der Einzelbetriebsrat dem
Gesamtbetriebsrat die Prozeßführungsbefugnis, kann dieser im
Sinne einer gewillkürten Prozeßstandschaft die Rechte im
eigenen Namen geltend machen (vgl. etwa Richardi BetrVG 7. Aufl. §
50 Rn. 39). Deshalb ist er auch in einer "eigenen" Rechtsposition
betroffen und daher zu beteiligen. Für eine daneben erfolgende
Beteiligung der Einzelbetriebsräte besteht kein Anlaß. Nur
dieses Ergebnis entspricht dem mit § 50 Abs. 2 BetrVG verfolgten
Ziel, die Beauftragung des Gesamtbetriebsrats zu ermöglichen, wenn
es zwar nicht iSd. § 50 Abs. 1 BetrVG um originär in seine
Zuständigkeit fallende Aufgaben geht, seine Einschaltung aber den
Einzelbetriebsräten als zweckmäßig erscheint (vgl. etwa
Richardi aaO § 50 Rn. 37).
II. Der Feststellungsantrag ist zulässig.
1. Der zuletzt gestellte Antrag ist dahin zu verstehen, daß es
dem Gesamtbetriebsrat nur um die Klärung der Frage geht, ob die
Arbeitgeberin kraft ihrer Verbandszugehörigkeit noch an den MTV
gebunden ist. Nur für den Fall der Verneinung dieser Frage stellt
sie hinsichtlich der angestrebten Arbeitszeitregelung die Anwendung des
MTV auf die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingestellten
Arbeitnehmer in Abrede. Es geht also nicht darum, ob der Tarifvertrag
auch dann zu beachten ist, wenn keine beiderseitige Tarifbindung
besteht.
2. Mit diesem Inhalt ist der Antrag bestimmt genug. Für ihn
besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung kann der Streit über
Bestand und Inhalt eines Mitbestimmungsrechts im Wege des
Feststellungsverfahrens geklärt werden. Um einen solchen Streit
handelt es sich auch hier. Der Antrag ist nicht auf Erstattung eines
abstrakten Rechtsgutachtens gerichtet. Die Beteiligten streiten
über eine betriebliche Arbeitszeitregelung. Es geht im Kern um die
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr.
2 BetrVG, nämlich der Regelung eines erforderlichen Zeitausgleichs
bei tatsächlich gearbeiteten 40 Stunden wöchentlich und einer
tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden. Für
welche Arbeitnehmer ein solcher Ausgleich notwendig ist, hängt
davon ab, welche wöchentliche Arbeitszeit maßgeblich ist.
Die streitige Frage dient also der Klärung des Kreises der
betroffenen Arbeitnehmer, für die eine mitbestimmungspflichtige
Zeitausgleichsregelung erforderlich ist. Insofern betrifft sie den
Umfang des Mitbestimmungsrechts. Es geht hingegen nicht um die
Feststellung der Dauer der regelmäßigen Wochenarbeitszeit,
die nach ständiger Senatsrechtsprechung vom Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG allerdings nicht
erfaßt ist (vgl. zuletzt etwa Senat 29. Februar 2000 - 1 ABR
15/99 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen). Die
Frage ist zwischen den Betriebspartnern auch nach wie vor streitig.
Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht auch davon ausgegangen, daß
das anhängige Einigungsstellenverfahren der Durchführung des
Feststellungsverfahrens nicht entgegensteht. Die Zulässigkeit
eines Vorabentscheidungsverfahrens bei umstrittenen
Mitbestimmungsrechten entspricht ständiger Senatsrechtsprechung
(vgl. etwa Senat 26. August 1997 - 1 ABR 12/97 - BAGE 86, 228, zu B I 2
der Gründe).
III. Der Antrag des Gesamtbetriebsrats ist begründet. Die
Arbeitgeberin ist auch nach Konkurseröffnung über das
Vermögen des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes noch an
den Manteltarifvertrag gebunden, da dieser seine normative Wirkung
nicht mit Konkurseröffnung ohne weiteres verloren hat. Er ist auch
gegenüber nach dem 24. April 1998 eingestellten Arbeitnehmern zu
beachten.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, mit der
Konkurseröffnung sei es noch nicht zu einer Situation gekommen, in
der die Tarifvertragsparteien "die Herrschaft über den
Tarifvertrag verloren" hätten. Vielmehr sei ein Insolvenzverfahren
durchzuführen, das nicht unbedingt die vollständige
Liquidation des Vereins zur Folge haben müsse. Der
Konkursverwalter habe unter dem Gesichtspunkt einer evtl. Sanierung
auch zu prüfen, ob er die vom Verein abgeschlossenen
Tarifverträge kündige oder hiervon zunächst Abstand
nehme. Es sei kein überzeugender Grund dafür erkennbar,
daß ein Tarifvertrag im Falle einer Konkurseröffnung ohne
eine solche Kündigung - wenn er nicht aus sonstigen Gründen
wie etwa infolge einer Befristung ablaufe - einem sofortigem Ende
zugeführt werden müsse.
Dem folgt der Senat im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung.
2. Mit der Konkurseröffnung hat der tarifschließende
Arbeitgeberverband als eingetragener Verein gem. § 42 Abs. 1 BGB
in der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung am 24. April 1998
geltenden Fassung (zum 1. Januar 1999 wurde § 42 BGB neu
gefaßt) seine Rechtsfähigkeit verloren. Er hat damit aber
nicht aufgehört zu existieren, sondern besteht jedenfalls bis zur
vollständigen Verteilung seines Vermögens im Rahmen des (im
vorliegenden Fall noch nicht abgeschlossenen) Konkursverfahrens oder -
falls nach Abschluß des Verfahrens noch Aktivvermögen
vorhanden ist - der anschließenden Liquidation fort. Seine
Rechtsfähigkeit gilt dabei in entsprechender Anwendung des §
49 Abs. 2 BGB ebenfalls als fortbestehend, soweit der Abwicklungszweck
dies erfordert. Mit dem Fortbestand des Vereins besteht auch die
Mitgliedschaft der Mitglieder über die Konkurseröffnung
hinaus fort (vgl. nur BGH 11. November 1985 - II ZR 37/85 - BGHZ 96,
253, 254; MünchKomm/Reuter BGB 3. Aufl. § 42 Rn. 4;
Soergel/Hadding BGB 12. Aufl. § 42 Rn. 7; Staudinger/Weick BGB 13.
Aufl. § 42 Rn. 3 und Rn. 11).
Nach der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung geltenden
Gesetzesfassung wurde also zwar zwischen dem Verlust der
Rechtsfähigkeit durch Konkurseröffnung (§ 42 BGB) und
der Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) unterschieden. Die
Rechtsfolgen waren jedoch in beiden Fällen im wesentlichen
dieselben (BGH aaO), was nunmehr in der neuen Fassung des § 42
Abs. 1 BGB auch klargestellt ist.
3. Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit den Folgen des Konkurses einer
tarifschließenden Partei für den normativen Teil eines
Tarifvertrages noch nicht befaßt.
Im Urteil vom 15. Oktober 1986 (- 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179 = AP TVG
§ 3 Nr. 4 mit Anmerkung von Wiedemann = SAE 1987, 201 mit
Anmerkung von von Stebut = AR-Blattei Tarifvertrag III Entscheidung 4
mit Anmerkung von Buchner) hat der Vierte Senat angenommen, mit der
Auflösung einer Tarifvertragspartei entfalle grundsätzlich
die Tarifgebundenheit der Mitglieder nach § 3 Abs. 1 TVG. Nach
Ablauf der Tarifverträge gälten diese kraft Nachwirkung
weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt würden. Die
Tarifvertragspartei verliere in einem solchen Fall die Herrschaft
über den Tarifvertrag. Ausdrücklich offengelassen wurde, ob
die angenommene Rechtsfolge unmittelbar mit der Auflösung der
Tarifvertragspartei eintritt, also stets von einer fristlosen
Lösung auszugehen ist, oder ob diese Wirkung erst nach Ende der
normativen Wirkung des Tarifvertrages durch Befristung,
Mindestbefristung oder Ablauf einer Kündigungsfrist eintritt. Im
Streitfall hatte nämlich der sich auflösende
Arbeitgeberverband seine Auflösung der Gewerkschaft als
Tarifpartnerin mitgeteilt; hierin hat das Bundesarbeitsgericht eine
wirksame ordentliche Kündigung gesehen (vgl. weiter BAG 11.
November 1970 - 4 AZR 522/69 - BAGE 23, 46 = AP TVG § 2 Nr. 28 mit
Anmerkung von Wiedemann = SAE 1972, 107 mit Anmerkung von Blomeyer =
AR-Blattei Tarifvertrag II Entscheidung 8 mit Anmerkung von
Säcker;28. Mai 1997 - 4 AZR 546/95 - BAGE 86, 43 und - 4 AZR
545/95 - AP TVG § 4 Nachwirkung Nr. 27;25. September 1990 - 3 AZR
266/89 - BAGE 66, 71; siehe auch BFH 25. Oktober 1963 - VI 68/62 U -
BFHE 77, 758; zur Übersicht über Entwicklung und Stand der
Rechtsprechung und Literatur allgemein siehe nur Oetker in Wiedemann
TVG 6. Aufl. § 2 Rn. 33 f.; Buchner RdA 1997, 259 f.).
4. Die in der Entscheidung vom 15. Oktober 1986 (aaO) offengelassene
Frage, wann und wie der Tarifvertrag im Falle der Auflösung des
Verbandes endet, ist jedenfalls für den hier zu entscheidenden
Fall des Konkurses dahin zu beantworten, daß dies nicht
automatisch mit dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung geschieht,
sondern erst nach einer Kündigung bzw. nach Ablauf einer
vereinbarten Befristung. Dabei bedarf es keiner Klärung, ob der
Konkurs Grund für eine außerordentliche Kündigung
bietet (siehe dazu etwa Oetker aaO § 2 Rn. 38). Der betroffene
Arbeitgeberverband und die Konkursverwalterin haben bisher weder eine
außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung
ausgesprochen.
a) Wie oben (2) dargelegt, besteht der Verein auch nach
Konkurseröffnung fort. Seine Rechtsfähigkeit gilt in analoger
Anwendung von § 49 Abs. 2 BGB gleichfalls als fortbestehend,
soweit der Abwicklungszweck dies erfordert (BGH 11. November 1985 - II
ZR 37/85 - BGHZ 96, 253, 254). Damit ist aber die Tarifvertragspartei
noch nicht endgültig weggefallen, die Gefahr einer unbegrenzten
Weitergeltung von Tarifverträgen mangels
Beendigungsmöglichkeit besteht nicht. Es ist ein Organ vorhanden,
das für den Verein handeln kann, nämlich der
Konkursverwalter. Die Beschränkung der Rechtsfähigkeit auf
den Abwicklungszweck steht der Annahme einer Kündigungsbefugnis
hinsichtlich laufender Tarifverträge nicht entgegen. Zur
Abwicklung des Vereins gehört generell die Abwicklung noch nicht
beendeter Rechtsverhältnisse. Hierunter ist grundsätzlich
auch das Tarifverhältnis einzuordnen. Es entspricht auch der
überwiegenden Auffassung im vereinsrechtlichen wie im
arbeitsrechtlichen Schrifttum, daß die ordnungsgemäße
Abwicklung von Tarifverträgen noch im Rahmen des
Liquidationszwecks liegt (vgl. aus dem vereinsrechtlichen Schrifttum
etwa MünchKomm/Reuter aaO § 49 Rn. 8; Soergel/Hadding aaO
§ 49 Rn. 3; Staudinger/Weick aaO § 49 Rn. 4; aus dem
arbeitsrechtlichen Schrifttum vgl. etwa Oetker aaO § 2 Rn. 35 f;
Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 3 Rn. 39; Gamillscheg Kollektives
Arbeitsrecht S 526 und 788; Blomeyer SAE 1972, 109, 111; Buchner RdA
1997, 259, 264; Däubler NZA 1996, 225, 233; Kunze RdA 1976, 31,
32; Reuter JuS 1987, 666; von Stebut SAE 1987, 203 - alle mit weiteren
Nachweisen insbesondere auch zur älteren Literatur; anderer
Auffassung wohl Schaub BB 1995, 2003, 2004; derselbe
Arbeitsrechts-Handbuch 9. Aufl. § 199 Rn. 46, 47;
Koberski/Clasen/Menzel TVG Stand November 1999 § 2 Rn. 100 a;
Frölich NZA 1992, 1105, 1108).
Die Überlegungen zur Abwicklung nach Auflösung iSd. § 41
BGB gelten in gleicher Weise für die Abwicklung im
Konkursverfahren, bei dem es sich nur um ein gesetzlich besonders
geregeltes Liquidationsverfahren handelt (vgl. auch Löwisch/Rieble
TVG § 2 Rn. 50). Gerade angesichts der vom Landesarbeitsgericht
hervorgehobenen Möglichkeit einer Sanierung im Konkursverfahren
besteht hier erst recht kein Anlaß, bereits mit
Konkurseröffnung von einem Wegfall jeglicher anderweitiger
Beendigungsmöglichkeit der abgeschlossenen Tarifverträge und
dem daraus resultierenden Bedürfnis auszugehen, den
Tarifverträgen ohne weiteres die Wirkung abzusprechen.
b) Diese Lösung vermeidet unbefriedigende Folgen, die mit einem
automatischen Wegfall der normativen Wirkung wirksam abgeschlossener
Tarifverträge verbunden wären. Die Auflösung des Vereins
bzw. die Eröffnung des Konkursverfahrens führt auch sonst
nicht zum Wegfall bestehender Rechtsverhältnisse, sondern zwingt
zu deren Abwicklung (vgl. auch Däubler NZA 1996, 225, 233). Dem
kann nicht entgegengehalten werden, daß der beendete Tarifvertrag
nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt. Der nur noch nachwirkende
Tarifvertrag kann durch anderweitige Abmachungen ersetzt werden, er
verliert also gerade seine zwingende normative Wirkung; die Nachwirkung
bietet daher nur einen beschränkten Schutz.
Auch eine - nicht zu rechtfertigende - Differenzierung zwischen
Verbands- und Firmentarifvertrag wird auf diese Weise vermieden.
Für letzteren wird allgemein angenommen, daß er durch die
Konkurseröffnung über das Vermögen des
Arbeitgebers/Tarifpartners noch nicht in seinem Bestand berührt
wird (Löwisch/Rieble aaO § 2 Rn. 62; Koberski/Clasen/Menzel
aaO § 2 Rn. 101; Kunze RdA 1976, 31, 33). Der nunmehr die
Arbeitgeberfunktion ausübende Konkursverwalter ist weiterhin an
ihn gebunden, er kann ihn ggf. kündigen. Es wäre nicht
nachzuvollziehen, warum ein Firmentarifvertrag trotz
Konkurseröffnung normativ weitergilt, wenn ein
Verbandstarifvertrag automatisch enden würde.
Schließlich entspricht die Aufrechterhaltung der normativen
Wirkung des Tarifvertrages auch dem in § 3 Abs. 3 TVG deutlich
werdenden Rechtsgedanken. Danach bleibt eine einmal wirksam
begründete Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
So bleibt der Arbeitgeber auch nach seinem Austritt aus dem Verband
tarifgebunden. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß
Arbeitgeber nicht aus dem Verbandstarifvertrag fliehen (vgl. nur
Löwisch/Rieble aaO § 3 Rn. 74; Oetker aaO § 3 Rn. 46).
Der Fall der Verbandsauflösung wird zwar nicht von § 3 Abs. 3
TVG erfaßt (BAG 15. Oktober 1986 - 4 AZR 289/85 - BAGE 53, 179;
für eine analoge Anwendung aber vor allem Däubler
Tarifvertragsrecht 3. Aufl. Rn. 78 und Rn. 1521 f.; derselbe NZA 1996,
225, 233; wohl auch Kempen/Zachert aaO § 3 Rn. 39; "hilfsweise"
für den Fall der Ablehnung der "verbandsrechtlichen" Lösung
auch Buchner RdA 1997, 259, 265, 266). Immerhin wird aus der Regelung
der Wille des Gesetzgebers deutlich, daß ein einmal wirksam
abgeschlossener Tarifvertrag möglichst seine normative Wirkung
für den in ihm vorgesehenen Geltungszeitraum behalten soll. Die
darin liegende Anerkennung der Autorität eines Tarifvertrages als
normativer Regelung und die Unterbindung einer "Flucht" aus dem
Tarifvertrag sind auch hier zu beachten. Wollte man die Bindung mit
Auflösung oder Konkurseröffnung ohne weiteres entfallen
lassen, könnte auf diese Weise ein Verbandstarifvertrag
unterlaufen werden, indem die Mitglieder den Arbeitgeberverband
auflösen oder durch entsprechende Vorgaben die Konkursreife
herbeiführen.
5. Hat also die Eröffnung des Konkursverfahrens über das
Vermögen des BVBG Bundesverband B e.V. nicht zur automatischen
Beendigung des Manteltarifvertrages geführt, so gilt dieser fort.
Es ist kein Beendigungstatbestand festzustellen. Der Tarifvertrag war
nicht befristet, sondern unbefristet, kündbar frühestens zum
31. Dezember 1999. Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Eine Kündigung durch die Konkursverwalterin war im Zeitpunkt der
mündlichen Anhörung vor dem Landesarbeitsgericht nicht
erfolgt, wie das Landesarbeitsgericht ausdrücklich festgestellt
hat. Sie ist auch bisher nicht von den Beteiligten angezeigt. Die
Eröffnung des Konkursverfahrens als solche kann nicht als
Kündigungserklärung gewertet werden.
Damit besteht die Bindung der Arbeitgeberin an den Manteltarifvertrag
über den 24. April 1998 hinaus fort und ist auch gegenüber
den danach einzustellenden Arbeitnehmern zu beachten.