BAG, Beschluß vom 25.01.2000- Aktenzeichen 1 ABR 1/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Freiburg - Beschluß vom 5. März 1997 - 2 BV 47/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Beschluß vom 5. November 1998 - 9 TaBV 4/97)
BetrVG §§ 112, 111
BGB § 613a
(Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan)
»1. Ist ein Betriebsübergang (§ 613 a BGB) mit
Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände
des § 111 Satz 2 Nr. 1 - 5 BetrVG (Betriebsänderung)
erfüllen, so stehen dem Betriebsrat die Beteiligungsrechte nach
§§ 111, 112 BetrVG zu.
2. In einem solchen Fall ist ein von der Einigungsstelle durch
Mehrheitsbeschluß aufgestellter Sozialplan nicht schon deshalb
wegen Kompetenzüberschreitung unwirksam, weil in der
Begründung des Spruchs ausschließlich Nachteile der
Arbeitnehmer aufgeführt sind, die auf dem Betriebsübergang
beruhen. Ein Rechtsverstoß liegt vielmehr nur vor, wenn bei
Aufstellung des Sozialplans keine Nachteile zu erwarten waren, welche
die vorgesehenen Ausgleichs- oder Milderungsmaßnahmen (zB
Abfindungen) rechtfertigen konnten.«
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch
Spruch der Einigungsstelle zustande gekommenen Sozialplans vom 16.
August 1996.
Die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 1) stellte aufgrund eines
Vertriebsvertrags mit der B GmbH, deren 100 %ige Tochter sie ist, die
Tageszeitung "B" in deren Vertriebsgebiet zu. Zum 30. Juni 1996
kündigte die B GmbH den Vertriebsvertrag teilweise und
übertrug die Zustellung der Zeitung selbständigen
Zustellagenturen. Die Zustellagenturen, die im wesentlichen von
ehemaligen "Inspektoren" der Arbeitgeberin betrieben werden,
übernahmen sämtliche bisher von der Arbeitgeberin
beschäftigten Zusteller sowie die zur Zustellung der Zeitung
erforderlichen Sachmittel der B GmbH im vereinbarten Wert von 5.000,00
DM.
Zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Zustelltätigkeit waren bei der
Arbeitgeberin ca. 1.650 Zeitungszusteller, 350 sog. Prospektzusteller,
ca. 20 Inspektoren als Vorgesetzte der Zeitungszusteller, ein
Geschäftsführer und eine Teilzeit-Sekretärin
beschäftigt.
Beteiligter zu 2) ist der bei der Arbeitgeberin gebildete 15-köpfige Betriebsrat.
Zum Ausgleich von Nachteilen aufgrund der Einstellung der
Zustelltätigkeit beschloß die Einigungsstelle am 16. August
1996 mit Stimmenmehrheit (4:3) einen Sozialplan. In ihm ist ua.
bestimmt:
"§ 1
Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer der U GmbH, die zum
Zeitpunkt der Betriebsübergänge auf die Zustellagenturen zum
30.06.1996 in einem Arbeitsverhältnis der U gestanden haben oder
stehen.
Insbesondere fallen hierunter Beschäftigte, die von Umstrukturierungsmaßnahmen betroffen sein können und
- denen aus diesem Grunde betriebsbedingt gekündigt wird;
- denen aus diesem Grund betriebsbedingt änderungsgekündigt wird;
- die selbst kündigen oder gekündigt haben, um einer
arbeitgeberseitigen betriebsbedingten oder Änderungskündigung
vorzugreifen;
- die auf Veranlassung des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag aus betriebsbedingten Gründen abschließen;
- die aus betriebsbedingten Gründen versetzt oder in ein
Arbeitsverhältnis bei einer anderen Zustellagentur vermittelt
werden.
2. Sozialplanpflichtig sind die nachstehend aufgeführten seit
01.03.1996 bis längstens 18 Monate nach Betriebsübergang
erfolgten Maßnahmen, gleich ob die Maßnahme von der U oder
dem Betriebsübernehmer eingeleitet und durchgeführt wurde und
die eine Folge der geplanten Reorganisation der U sind:
2.1. Betriebsbedingte Beendigungskündigungen;
2.2. betriebsbedingte, arbeitgeberseitig veranlaßte Eigenkündigung;
2.3. betriebsbedingte, arbeitgeberseitig veranlaßte Aufhebungsverträge;
2.4. betriebsbedingte Änderungskündigungen.
...
§ 2
1. Die Arbeitnehmer im Sinne des § 1 erhalten eine Grundabfindung,
soweit das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate zum Zeitpunkt
des Betriebsübergangs bestanden hat, und zwar nach folgender
Staffel:
- 1/10 eines Monatsentgeltes bei einer Betriebszugehörigkeit bis 5 Jahre;
- 2/10 eines Monatsentgeltes bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 5 und 10 Jahren;
- 3/10 eines Monatsentgeltes bei einer Betriebszugehörigkeit zwischen 10 und 20 Jahren;
- 4/10 eines Monatsentgeltes bei einer Betriebszugehörigkeit über 20 Jahre.
Diese Grundabfindung ist anzurechnen auf etwaig aus den nachstehenden
Regelungen vom Arbeitnehmer anzusprechende Abfindungen aus
Änderungskündigung und Beendigungskündigung, mit
Ausnahme der aus Wegfall der Zustellung von "B-Extra" geschuldeten
Abfindung.
..."
Nach der Begründung des Einigungsstellenspruches durch den
Vorsitzenden der Einigungsstelle soll die Grundabfindung einen gewissen
Ausgleich für Leistungen gewähren, deren Fortbestand bei den
Betriebserwerbern fraglich ist. In der Begründung heißt es
dazu:
"Die Einigungsstelle war der Auffassung, daß die oben
erwähnten wirtschaftlichen Nachteile unter Beachtung des Gebotes
billigen Ermessens eine Milderung bzw. einen gewissen Ausgleich nach
§ 111 Abs. 5 Ziff. 1 BetrVG auch für diejenigen
wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geboten erscheinen
läßt, deren Fortbestand und Verlässigung bei den
Betriebsnachfolgern überaus fraglich ist. Aus diesem Grund hat die
Einigungsstelle eine sogen. allgemeine Grundabfindung nach § 2
Ziff. 1 beschlossen. Auf diese Grundabfindung sind allerdings die
weitergehenden, nach § 2 Ziff. 2, § 3, § 4 und § 5
geschuldeten Abfindungen anzurechnen. Auf diese Weise ist
gewährleistet, daß die wirtschaftlichen Einbußen
für diejenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse
übergehen, zu einem wahrscheinlich nur kleinen Prozentsatz
ausgeglichen werden. Andererseits handelt es sich um relativ
bescheidene Abfindungsbeträge, die den beteiligten Arbeitgeber
nicht erheblich belasten. Bei einer überschlägigen Berechnung
dürfte diese Grundabfindung max. 30 - 40 % der vorhandenen
Rücklagen des beklagten Arbeitgebers in Anspruch nehmen. Durch
Anrechnung auf andere Tatbestände der Abfindung ist eine
Kumulierung ausgeschlossen."
Der Sozialplan wurde der Arbeitgeberin mit Begründung am 4.
Oktober 1996 zugestellt. Mit ihrem beim Arbeitsgericht Freiburg am 18.
Oktober 1996 eingegangenen Antrag hat sie geltend gemacht, der Spruch
der Einigungsstelle sei insoweit rechtswidrig und ermessensfehlerhaft,
als eine Grundabfindungsregelung in § 2 des Sozialplans festgelegt
worden sei. Eine Pflicht zur Ausgleichung oder Milderung
wirtschaftlicher Nachteile könne sich nur hinsichtlich solcher
Nachteile ergeben, die ausschließlich auf einer
Betriebsänderung beruhten. Wirtschaftliche Nachteile infolge von
Betriebsübergängen erfüllten diese Voraussetzungen
nicht. Vorliegend gehe es indessen nur um die Folgen von
Betriebsübergängen. Soweit die Einigungsstelle angenommen
habe, es sei unsicher, ob bestimmte freiwillige Leistungen bei den
Betriebserwerbern weiterhin gewährt würden, sei dies in
§ 613 a BGB geregelt; die Betriebserwerber hätten die
Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten
übernommen und seien zum Widerruf der freiwilligen Leistungen nur
in gleicher Weise berechtigt wie bisher schon die Arbeitgeberin. Soweit
freiwillige Sozialleistungen nicht aufgrund einer Betriebsübung
Bestandteil der einzelnen Arbeitsverhältnisse geworden seien,
könnten sie ohnehin jederzeit gekündigt bzw. widerrufen
werden. Nach der Berechnung der Arbeitgeberin würden sich bei
Zahlung der Grundabfindungen an alle Arbeitnehmer insgesamt
Ansprüche in Höhe von 195.000,00 DM ergeben, die ihre vom
Vorsitzenden der Einigungsstelle mit 250.000,00 DM angenommenen
Rücklagen fast vollständig aufzehrten, so daß für
sonstige in dem Sozialplan vorgesehene Abfindungen nur noch ein
geringer Restbetrag verbleibe. Überdies solle jeder Arbeitnehmer
eine Abfindung erhalten, auch wenn wirtschaftliche Nachteile für
ihn nicht einträten. Die Grundabfindungsregelung sei daher nicht
allein schon wegen fehlender Regelungskompetenz der Einigungsstelle
nichtig, sondern überschreite jedenfalls ihren Ermessensspielraum.
Die Unwirksamkeit der Regelung über die Grundabfindungen habe
allerdings nur die Teilunwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle
zur Folge, im übrigen sei der Sozialplan anwendbar.
Die Arbeitgeberin hat beantragt
festzustellen, daß der aufgrund eines Spruches der
Einigungsstelle beschlossene Sozialplan vom 16.08.1996 insoweit
unwirksam und damit nichtig ist, als gemäß § 2 Ziffer 1
des Sozialplans die Arbeitnehmer im Sinne des § 1 des Sozialplans
Anspruch auf eine Grundabfindung haben,
hilfsweise festzustellen, daß der aufgrund eines Spruches der
Einigungsstelle beschlossene Sozialplan vom 16.08.1996 insgesamt
unwirksam und damit nichtig ist.
Der Betriebsrat hat beantragt, den Antrag abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Einigungsstelle habe im Rahmen ihres
Beurteilungsspielraums berücksichtigen können, daß eine
Vielzahl von freiwilligen Leistungen (ua. verbilligte Inserate,
Freiexemplare, Wartegeld bei verspäteter Lieferung,
Geburtstagszuwendungen) bei den Betriebserwerbern ersatzlos weggefallen
seien.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das
Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den
Beschluß des Arbeitsgerichts aufgehoben und festgestellt,
daß der aufgrund des Spruchs der Einigungsstelle beschlossene
Sozialplan vom 16. August 1996 insgesamt unwirksam und damit nichtig
sei.
Mit den vom Landesarbeitsgericht uneingeschränkt zugelassenen und
von beiden Beteiligten eingelegten Rechtsbeschwerden macht der
Betriebsrat seinen ursprünglichen Antrag auf Abweisung der
Anträge der Arbeitgeberin geltend; die Arbeitgeberin verfolgt
ihren Hauptantrag auf Feststellung - lediglich - der Teilnichtigkeit
des Einigungsstellenspruches weiter.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist begründet. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
I. Soweit das Landesarbeitsgericht auf die Beschwerde der Arbeitgeberin
die Unwirksamkeit des Sozialplans festgestellt hat, weil die Regelung
in § 2 Abs. 1 gegen zwingendes Recht verstoße, hält das
der Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht stand.
Auf die Rechtsbeschwerde ist der Beschluß daher aufzuheben. Da
noch weitere Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat in der
Sache nicht selbst entscheiden, das Verfahren ist an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon
ausgegangen, daß der Spruch der Einigungsstelle in vollem Umfang
der arbeitsgerichtlichen Rechtskontrolle unterliegt (GK-Kreutz BetrVG
6. Aufl. § 76 Rn. 113; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19.
Aufl. § 76 Rn. 71 mwN). Diese umfaßt ua. die Beachtung der
Kompetenz der Einigungsstelle, wenn diese gegen den Willen eines der
Betriebspartner eine verbindliche Entscheidung trifft
(Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 76 Rn. 75). Ob sich die
Einigungsstelle innerhalb ihrer Kompetenz gehalten hat, kann nicht
abschließend beurteilt werden. Die vom Landesarbeitsgericht
gegebene Begründung trägt die Annahme, die Einigungsstelle
habe mit der Abfindungsregelung des Sozialplans die Grenzen ihrer
Zuständigkeit überschritten, nicht.
2. Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG können in einem Sozialplan
- in den Grenzen billigen Ermessens - diejenigen Nachteile ausgeglichen
bzw. gemildert werden, die den Arbeitnehmern infolge einer geplanten
Betriebsänderung entstehen (BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 -
BAGE 85, 1, zu B II 2 a der Gründe). Es liegt grundsätzlich
im Ermessen der Betriebsparteien bzw. der Einigungsstelle, ob und
welche Nachteile der Betriebsänderung berücksichtigt werden
sollen (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78, 30). Die nach
dem Spruch der Einigungsstelle auszugleichenden Nachteile dürfen
nur solche sein, die gerade auf die mitbestimmungspflichtige
Betriebsänderung zurückzuführen sind (BAG 10. Dezember
1996 - 1 ABR 32/96 - aaO, zu B II 2 a der Gründe). Wirtschaftliche
Nachteile aus Vorgängen, die selbst keine Betriebsänderung
und auch nicht deren notwendige Folge darstellen, sind dagegen einer
erzwingbaren Regelung durch einen Spruch der Einigungsstelle nicht
zugänglich (BAG 10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 - aaO mwN).
3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist
ein Betriebsübergang allein keine Betriebsänderung im Sinne
des § 111 BetrVG (BAG 16. Juni 1987 - 1 ABR 41/85 - BAGE 55, 356;
kritisch GK-Fabricius aaO § 111 Rn. 244 ff.). Bei einem
Betriebsübergang geht nach § 613 a BGB das
Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten, also in seinem
rechtlichen Bestand, über; Rechte der Arbeitnehmer dürfen
nicht vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang zu Lasten der
Arbeitnehmer geändert werden (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 und 3
BGB).
Erschöpft sich der Betriebsübergang jedoch nicht in dem
bloßen Betriebsinhaberwechsel, sondern ist er mit Maßnahmen
verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111
BetrVG erfüllen, kommt insoweit ein Sozialplan in Betracht (§
111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG).
Zutreffend haben die Vorinstanzen erkannt, daß hier eine
Betriebsänderung vorliegt. Die bisherige Tätigkeit der
Zeitungszustellung ist im Betrieb der Arbeitgeberin weggefallen. In der
Betriebsorganisation ist insofern eine Änderung eingetreten, als
die anderen Betriebsteile, deren Tätigkeit bisher auf den sehr
umfangreichen Vertriebsbereich ausgerichtet war (zB Betreuung des
Zustellpersonals), diese Aufgaben verloren haben. Außerdem liegt
eine Spaltung iSv. § 111 Satz 2 Nr. 3 BetrVG vor, da der bisher
einheitliche Zustellbetrieb zur Verteilung auf mehrere verschiedene
Zustellagenturen aufgeteilt wurde.
4. Ist in diesem Sinne eine Betriebsänderung gegeben, wird nach
§ 111 Satz 1 BetrVG der Eintritt von wirtschaftlichen Nachteilen
fingiert. Daß tatsächlich Nachteile für die Mitarbeiter
entstanden sind, ist nicht erforderlich. Ob ausgleichs- oder
milderungswürdige Nachteile entstehen, ist bei der Aufstellung des
Sozialplans - ggf. von der Einigungsstelle - zu prüfen und zu
entscheiden (BAG 17. August 1982 - 1 ABR 40/80 - BAGE 40, 36). Es ist
dagegen nicht Gegenstand und Ziel des Mitbestimmungsrechts des
Betriebsrats nach § 112 BetrVG, Nachteilen zu begegnen, die mit
dem Betriebsinhaberwechsel verbunden sind, also allein auf dem
Betriebsübergang beruhen. Fällt - wie im vorliegenden Fall -
ein Betriebsübergang mit einer Betriebsänderung zusammen,
können in einem durch Spruch der Einigungsstelle zustande
gekommenen Sozialplan nur diejenigen Nachteile ausgeglichen bzw.
gemildert werden, die die Betriebsänderung selbst verursacht (BAG
10. Dezember 1996 - 1 ABR 32/96 - aaO). Zu den
berücksichtigungsfähigen Nachteilsfolgen zählt dagegen
nicht eine etwaige Verringerung der Haftungsmasse für
Ansprüche der Arbeitnehmer beim Betriebserwerber (BAG 10. Dezember
1996 - 1 ABR 32/96 - aaO). Sie ergibt sich allein aus dem
rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebes und ist damit
Folge des Betriebsinhaberwechsels.
Mit unzutreffender Begründung hat das Landesarbeitsgericht
angenommen, die Abfindungsregelung in § 2 Nr. 1 des Sozialplans
diene nur dem Ausgleich von Nachteilen, die auf den
Betriebsübergängen auf die verschiedenen Zustellagenturen
beruhten. Allerdings sind die in der Begründung des
Einigungsstellenspruchs angeführten Nachteile (Wegfall bisher
gewährter Leistungen, zu deren Erbringung die neuen Arbeitgeber
wirtschaftlich nicht in der Lage seien) ausnahmslos auf die
Betriebsübergänge zurückzuführen.
Der Betriebsrat hat vorgetragen, es seien für die betroffenen
Arbeitnehmer auch Nachteile dadurch zu erwarten, daß sich durch
die Zusammenlegung von Anlieferungsstellen die Anfahrtswege
verlängert hätten, bisher bestehende Vertretungs- und
Mitfahrmöglichkeiten entfielen und eventuell Umzüge
erforderlich würden. Insoweit kann es sich um Nachteile handeln,
die auf der Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG
beruhen und die in einem durch Spruch der Einigungsstelle zustande
gekommenen Sozialplan berücksichtigt werden können. Ob diese
Nachteile gegeben sind oder nicht, hat das Landesarbeitsgericht noch zu
ermitteln. Dabei ist davon auszugehen, daß der
Überprüfung durch die Arbeitsgerichte allein der Spruch der
Einigungsstelle aufgrund der bei Aufstellung des Sozialplans
vorhandenen Umstände (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 76
Rn. 76) unterliegt, nicht dagegen ihre Erwägungen bei der
Entscheidungsfindung (BAG 14. September 1994 - 10 ABR 7/94 - BAGE 78,
30;30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366;
Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 6 Aufl. aaO § 76 Rn. 92;
GK-Kreutz aaO § 76 Rn. 130).
II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist nicht begründet.
1. Sie ist allerdings zulässig. Die Arbeitgeberin ist durch den angefochtenen Beschluß beschwert.
Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß der Spruch der
Einigungsstelle über den Sozialplan vom 16. August 1996 in §
2 hinsichtlich der Zahlung einer Grundabfindung an alle Arbeitnehmer
der Arbeitgeberin unwirksam ist und diese Teilunwirksamkeit den
gesamten Sozialplan erfaßt, so daß dieser insgesamt
unwirksam ist. Eine Beschwer der Arbeitgeberin, die diese zur Einlegung
der Rechtsbeschwerde berechtigt, liegt in der Abweisung ihres
Hauptantrags. Die Arbeitgeberin hat ein Interesse an der Feststellung,
daß lediglich der von ihr in erster Linie angegriffene Teil des
Sozialplans unwirksam ist. Aus der Kombination von Haupt- und
Hilfsantrag ergibt sich nämlich, daß einer die
Teilunwirksamkeit feststellenden Entscheidung zugleich zu entnehmen
sein soll, der Rest des Sozialplans sei wirksam. Daher ist die
Arbeitgeberin durch die Feststellung der vollständigen
Unwirksamkeit des Sozialplans durch das Landesarbeitsgericht beschwert.
Die Antragstellung der Arbeitgeberin ist angesichts der
unterschiedlichen praktischen Folgen einer Gesamt- oder
Teilunwirksamkeit des Sozialplans vom 16. August 1996
verständlich. Ist der Sozialplan - wie das Landesarbeitsgericht
angenommen hat - insgesamt unwirksam, sind die Folgen der
mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung erneut in einem
Sozialplan zu regeln. Ist der Sozialplan dagegen nur im angegriffenen
Teil unwirksam, ist die Betriebsänderung bereits mit dem wirksamen
Teil des Sozialplans vom 16. August 1996 abgehandelt, die Arbeitgeberin
kann mit einer Reduzierung seines Volumens um die hier streitige
"Grundabfindung" rechnen.
2. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist jedoch nicht begründet.
Unabhängig davon, daß aufgrund der Rechtsbeschwerde des
Betriebsrats der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen ist und dieses nunmehr zu prüfen hat, ob
der durch Spruch der Einigungsstelle beschlossene Sozialplan
überhaupt unwirksam ist oder nicht, kann die Rechtsbeschwerde der
Arbeitgeberin keinen Erfolg haben, weil das Landesarbeitsgericht
zutreffend erkannt hat, daß aus einer Unwirksamkeit des § 2
des Sozialplans die Unwirksamkeit des Sozialplans insgesamt folgen
würde.
Zwar führt die Teilunwirksamkeit einer Sozialplanregelung nicht
automatisch zur Unwirksamkeit des gesamten Spruches der
Einigungsstelle. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß die
Teilunwirksamkeit einer Betriebsvereinbarung oder eines sie ersetzenden
Spruches der Einigungsstelle nicht zur Unwirksamkeit der gesamten
Betriebsvereinbarung oder des Spruchs führt, wenn der wirksame
Teil auch ohne die unwirksamen Bestimmungen eine sinnvolle und in sich
geschlossene Regelung enthält (BAG 18. Dezember 1990 - 1 ABR 11/90
- BAGE 66, 338, zu B III 6 der Gründe mwN; Richardi BetrVG 7.
Aufl. § 77 Rn. 44; GK-Kreutz aaO § 76 Rn. 140 mwN). Dagegen
erfaßt die Unwirksamkeit den gesamten Sozialplan, wenn der
unwirksame Teil so wesentlich für die Gesamtregelung ist,
daß sie ohne diesen keine sinnvolle Einheit darstellen kann.
Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß bei dem
Einigungsstellenspruch - die Unwirksamkeit der Bestimmung über die
Grundabfindung unterstellt - eine Gesamtnichtigkeit anzunehmen ist. Es
kann nicht davon ausgegangen werden, daß der übrige
Sozialplan eine sinnvolle Einheit darstellt, die von der
Einigungsstelle im Zweifel gewollt ist. Dabei ist zum einen zu
bedenken, daß bei dem Beschluß über einen Sozialplan
das sich aus den Sozialplanleistungen ergebende Gesamtvolumen des
Sozialplans von maßgeblicher Bedeutung ist. Dieses Gesamtvolumen
wird aber in erheblicher Weise verändert, wenn ein großer
Teil der im Sozialplan vorgesehenen Leistungen wegen Unwirksamkeit der
entsprechenden Regelungen wegfällt. Es ist nicht anzunehmen,
daß sich diese Teilunwirksamkeit eines Sozialplans
ausschließlich zugunsten der einen oder anderen Seite auswirken
sollte; vielmehr ist davon auszugehen, daß bei Kenntnis von
dieser Teilnichtigkeit die Sozialplanleistungen anders verteilt worden
wären. Zum anderen ist zu berücksichtigen, daß die
Grundabfindungen für alle bei der Arbeitgeberin beschäftigten
Arbeitnehmer eine wesentliche Rolle in den Sozialplanverhandlungen
gespielt haben und daher - zumindest für den Betriebsrat - von
erheblicher Bedeutung waren. Daraus ist zu schließen, daß
der Sozialplan bei Kenntnis von der Unwirksamkeit der Regelung
über die Grundabfindungen von der Einigungsstelle so nicht
beschlossen worden wäre. Hierfür sprechen auch die
Erwägungen des Einigungsstellenvorsitzenden darüber,
inwieweit die Rücklage der Arbeitgeberin für die Zahlung der
Grundabfindungen verwendet werden muß.
Ist somit davon auszugehen, daß der Sozialplan bei Kenntnis der
Teilunwirksamkeit so nicht zustande gekommen wäre, kann auch der
von der Nichtigkeit nicht betroffene Teil nicht aufrechterhalten
werden, da er ohne den nichtigen Teil nicht dem Willen der
Einigungsstelle entspricht und keine von dieser auf jeden Fall gewollte
Regelung enthält.