BAG, Urteil vom 21.09.1999- Aktenzeichen 9 AZR 912/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Osnabrück - Urteil vom 27. Januar 1998 - 1 Ca 554/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 9. Oktober 1998 - 3 Sa 561/98)
GG Art. 3 Abs. 1
BetrVG §§ 111, 112
Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren (SozplKonkG) § 1
KO § 59 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Nr. 1, §§ 139, 146 Abs. 1, 4
(Interessenausgleich und Sozialplan im Konkurs)
»Ein Anspruch auf Abfindung im Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO
setzt nach den Vorschriften über den Sozialplan im Konkurs- und
Vergleichsverfahren einen Sozialplan iS von § 112 BetrVG voraus.
Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen auf eine als
Sozialplan bezeichnete Vereinbarung zwischen dem Konkursverwalter und
allen Arbeitnehmern eines Betriebs mit in der Regel mehr als zwanzig
wahlberechtigten Arbeitnehmern kommt nicht in Betracht.
Ob ein Arbeitnehmer die im Feststellungsrechtsstreit nach § 146
Abs. 1 KO verfolgte Forderung auf den Grund stützt, den er in der
Anmeldung zur Konkurstabelle angegeben hat (§ 146 Abs. 4 KO),
bestimmt sich aus der Sicht der konkurrierenden Konkursgläubiger.
Ein angemeldeter "Anspruch nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO: aus
Sozialplan" ist nicht deckungsgleich mit einem zwischen dem
Konkursverwalter und dem Arbeitnehmer vereinbarten Masseanspruch auf
Abfindung.«
Tatbestand:
Der Kläger war Arbeitnehmer der I. GmbH & Co. KG, in deren
Betrieb regelmäßig mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigt
waren. Einen Betriebsrat hatten die Arbeitnehmer nicht gewählt.
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde am 1. Februar 1994
das Konkursverfahren (28 N 201/94 Amtsgericht Osnabrück)
eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter bestellt. Dieser
kündigte allen Arbeitnehmern und legte den Betrieb still. Am 29.
April 1994 schloß der Beklagte in einer Betriebsversammlung mit
"den Arbeitnehmern der ..." einen "Interessenausgleich und Sozialplan".
Dort heißt es ua.:
"I. Interessenausgleich
1. Geltungsbereich
...
2. Betriebsstillegung
Die Mitarbeiter sind seit dem 01.02.1994 von der Arbeit freigestellt.
Eine Fortführung des Betriebes im Rahmen des Konkursverfahrens
erscheint ausgeschlossen, da die dafür notwendigen Mittel nicht
zur Verfügung stehen.
Der Betrieb kann daher im Rahmen des Konkursverfahrens nicht wieder
aufgenommen werden, ausgenommen hiervon ist eine Notmannschaft, die
für die Abwicklung von Restarbeiten,
Konkursausfallgeld-Bearbeitung, Prüfung und Abwicklung von
Eigentumsvorbehalten sowie Forderungseinzug usw. erforderlich ist.
II. Sozialplan
1. Geltungsbereich
...
2. Grundsätze
Für den Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen
Nachteile, die den Arbeitnehmern, die unter den persönlichen
Geltungsbereich dieses Sozialplans fallen, infolge der Insolvenz der
oben angeführten Firma und der Betriebsschließung entstanden
sind oder entstehen, wird auf der Grundlage des Gesetzes über den
Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20.01.1985 die
Zahlung folgender Leistungen vereinbart.
3. Sozialplanvolumen
Das Volumen des Sozialplanes wird gemäß § 2, Gesetz
über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren
zunächst auf das 2,5fache der Monatsverdienste der Arbeitnehmer im
Abrechnungsmonat Januar 1994 in Höhe von 219.866,13 DM festgelegt.
Dieses Sozialplanvolumen gilt vorbehaltlich der noch zu ermittelnden
Konkursmasse und wird gegebenenfalls entsprechend § 4, Gesetz
über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren nach unten
korrigiert.
Sollte eine Korrektur des Sozialplanvolumens nach Abschluß des
Konkurses notwendig werden, erfolgt die Zahlung der ermittelten
Abfindungen im gleichen Verhältnis.
4. Individuelle Leistungen aus diesem Sozialplan
Das oben angeführte Sozialplanvolumen wird gemäß Anlage auf die Arbeitnehmer verteilt.
Stichtag für die Berechnung von Lebensalter und
Betriebszugehörigkeit ist in jedem Fall das individuelle Ende des
Arbeitsverhältnisses.
Die Abfindungen gemäß Anlage sind solche im Sinne der
§§ 9, 10 KSchG in Verbindung mit § 3 Ziff. 9 EStG. Sie
werden bis zu den gesetzlichen Höchstgrenzen der steuerlichen
Freibeträge steuer- und sozialversicherungsfrei gegen
Ausgleichsquittung ausgezahlt.
5. Aussetzung des Sozialplans
Erhebt ein Arbeitnehmer gegen die Entlassung Klage, so ruhen die
Ansprüche aus diesem Sozialplan bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Kündigungsschutzprozesses. Wird im
Kündigungsschutzprozeß eine Abfindung zuerkannt oder im
Vergleichswege vereinbart, so werden Leistungen nach diesem Sozialplan
auf die Abfindung angerechnet bzw. mit der Abfindung verrechnet."
Darunter befinden sich die Unterschrift des Beklagten, die er mit dem
Zusatz "unter Vorbehalt der gerichtlichen Bestätigung" versehen
hat, und seitlich ausgerückt der Text "Arbeitnehmer laut Anlage".
In der Anlage mit der Überschrift "Sozialplanvolumen" sind die
Arbeitnehmer namentlich aufgeführt. Die Gesamtsumme des
Sozialplans beträgt 219.866,13 DM; hiervon sind 17.852,96 DM
für den Kläger vorgesehen. Der Kläger meldete diesen
Betrag zur Konkurstabelle mit der Begründung an: "meine noch
ausstehenden Ansprüche nach § 61 Abs. 1 Ziff. 1 KO: aus
Sozialplan". Der Beklagte hat die Forderung bestritten.
Mit seiner im September 1997 erhobenen und im November 1997 um den Hilfsantrag erweiterten Klage hat der Kläger beantragt,
1. seine Forderung in Höhe von 17.852,96 DM aus dem Sozialplan der
Gemeinschuldnerin zur Konkurstabelle des Amtsgerichts Osnabrück,
Aktenzeichen 28 N 201/94, im Range des § 61 Abs. 1 Nr. 1 a KO
festzustellen mit der Maßgabe, daß die Feststellung unter
dem Vorbehalt der Korrektur gemäß § 4 Gesetz über
den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren erfolgt;
hilfsweise,
2. zu erkennen, daß die Forderung aus der vertraglichen
Vereinbarung zwischen dem Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin und
ihm in Höhe von 17.852,96 DM zur Konkurstabelle des Amtsgerichts
Osnabrück, Aktenzeichen 28 N 201/94, im Range einer Masseschuld
des § 59 Abs. 1 KO festgestellt wird.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben dem Hauptantrag
mit der Maßgabe stattgegeben, festgestellt werde eine Forderung
"aus Interessenausgleich und Sozialplan". Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte
Abweisung der Klage. Der Kläger beantragt deren Zurückweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.
A. Die Revision ist zulässig. Das für die Einlegung des
Rechtsmittels erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben; der
Beklagte ist durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
beschwert. Gegen eine Belastung der Konkursmasse mit einem
kollektivrechtlich begründeten Anspruch des Klägers
hätte er zwar keine rechtlichen Bedenken, wie er ausdrücklich
anführt. Das Landesarbeitsgericht hat aber einen einzelvertraglich
begründeten Anspruch des Klägers bejaht und die vom Beklagten
gegen einen solchen Anspruch erhobene Einrede der Verjährung nicht
greifen lassen.
B. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg.
I. 1. Der Hauptantrag ist zulässig, soweit der Kläger mit ihm
die Feststellung eines kollektivrechtlich begründeten Anspruchs
begehrt.
a) Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2
Nr. 2 ZPO. Betrag und Rang der Forderung sind angegeben. Das
Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus § 146 Abs. 1 KO.
Eine zur Konkurstabelle angemeldete Forderung, die bestritten geblieben
ist, kann vom Gläubiger durch Feststellungsklage gerichtlich
verfolgt werden.
b) Die besondere Sachurteilsvoraussetzung iS von § 146 Abs. 4 KO
liegt vor. Angemeldeter und gerichtlich verfolgter Anspruch sind
deckungsgleich. Der angemeldete Forderungsgrund "Sozialplan" ist zwar
ein Rechtsbegriff. Die Verwendung eines Rechtsbegriffs ist aber
unschädlich, wenn aus ihm auf die zugrundeliegenden Tatsachen
geschlossen werden kann. Der Begriff "Sozialplan" ist in § 112
Abs. 1 Satz 2 BetrVG gesetzlich bestimmt. Er ist eine zwischen
Betriebsrat und Unternehmer getroffene Vereinbarung über den
Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile, die sich
für die Arbeitnehmer aus einer wesentlichen Betriebsänderung
im Sinne von § 111 BetrVG ergeben. Auch wenn an dem "Sozialplan"
kein Betriebsrat beteiligt war, hat der Kläger deutlich gemacht,
daß er seinen Anspruch auf eine solche kollektivrechtlich
verstandene Vereinbarung mit dem Beklagten stützt.
2. Die insoweit zulässige Klage ist unbegründet. Der
Kläger hat aus dem Sozialplan keine Forderung von 17.852,96 DM,
die im Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO festzustellen ist.
a) Ein Anspruch des Klägers läßt sich nicht aus §
112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG iVm. § 77 Abs. 2 BetrVG herleiten. Ein
Anspruch auf Abfindung setzt nach diesen Vorschriften einen Sozialplan
iS des BetrVG voraus. An seinem Zustandekommen muß ein im Betrieb
gewählter Betriebsrat mitgewirkt haben. Daran fehlt es. Damit sind
auch die Vorschriften über den Sozialplan im Konkurs nicht
anzuwenden. In § 1 SozplKonkG ist ausdrücklich auf § 112
BetrVG Bezug genommen. Andere Ansprüche auf Abfindung sind damit
nicht nach § 4 SozplKonkG im Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO zu
berichtigen.
b) Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften kommt nicht in
Betracht. Weder das BetrVG noch das SozplKonkG sind planwidrig
lückenhaft.
Der Ausschluß der Arbeitnehmer eines Betriebs ohne gewählten
Betriebsrat aus dem Geltungsbereich der §§ 111 ff. BetrVG
entspricht der Grundentscheidung des Gesetzgebers zur
Betriebsverfassung. Haben die Arbeitnehmer die Wahl eines Betriebsrats
versäumt, hat es damit sein Bewenden. Eine
Auffangzuständigkeit der Belegschaft oder einer Mehrheit von
Arbeitnehmern zur Wahrnehmung der dem Betriebsrat nach Maßgabe
des BetrVG zustehenden Aufgaben besteht nicht.
Der auf Sozialpläne im Sinne des BetrVG beschränkte
Geltungsbereich des SozplKonkG beruht ebenfalls auf einer
bewußten Entscheidung des Gesetzgebers. Nach der vom
Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilten
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren Ansprüche aus einem
Sozialplan im Konkurs des Arbeitgebers in der sogenannten Rangstelle
Null vor den in § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO genannten Forderungen zu
berichtigen (BVerfG 19. Oktober 1983 - 2 BvR 485/80 - BVerfGE 65, 182;
BAG 13. Dezember 1978 - GS 1/77 - BAGE 31, 177;19. Dezember 1979 - 5
AZR 96/76 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 10). Dem hat der Gesetzgeber
Rechnung getragen und für Sozialplanansprüche eine
eigenständige konkursrechtliche Lösung bestimmt. Andere
Ansprüche von Arbeitnehmern auf Abfindung oder Nachteilsausgleich
nach §§ 9, 10 KSchG, § 113 BetrVG oder einer
Individualvereinbarung sind nach den allgemeinen konkursrechtlichen
Bestimmungen zu behandeln (vgl. BAG 9. Juli 1985 - 1 AZR 323/83 - BAGE
49, 160).
c) Eine im Konkurs bevorrechtigte Forderung des Klägers
läßt sich entgegen der Auffassung der Parteien nicht mit dem
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Die Parteien
machen zwar zutreffend geltend, daß Arbeitnehmer, die wegen einer
insolvenzbedingten Betriebsstillegung ihren Arbeitsplatz verlieren,
ungleich behandelt werden. Sind sie in einem Betrieb mit
regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern
beschäftigt, können sie einen gesetzlich im Konkurs
bevorrechtigten Sozialplananspruch auf Abfindung erwerben, wenn sie
einen Betriebsrat gewählt haben. Haben die Arbeitnehmer die Wahl
eines Betriebsrats unterlassen, entfällt diese rechtliche
Möglichkeit.
aa) Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, Ungleiches gleich und Gleiches ungleich
zu behandeln. Nicht jede Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte
ist verfassungswidrig. Untersagt sind nur solche Differenzierungen, die
sich bei näherer Prüfung als sachfremd oder willkürlich
erweisen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber unter
den verschiedenen Möglichkeiten die gerechteste und
zweckmäßigste Lösung getroffen hat. Ein engerer
Prüfungsmaßstab ist angezeigt, wenn es um die Abgrenzung
eines Personenkreises geht, für den eine gesetzliche Regelung
gelten soll. Eine solche Differenzierung ist nur dann
verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung
rechtfertigen. Eine personenbedingte Benachteiligung und ein
entsprechender Prüfmaßstab sind dann gegeben, wenn die
Benachteiligten durchgängig von der Ungleichbehandlung belastet
werden, weil sie den begünstigten Sachverhalt in ihrer Person
nicht oder nur schwer erfüllen können (BAG 17. Oktober 1989 -
1 ABR 80/88 - BAGE 63, 162).
bb) Eine personenbedingte Benachteiligung des Klägers liegt nicht
vor. Er wird nicht deshalb ungleich behandelt, weil er aufgrund der
gesetzlichen Bestimmungen keine rechtliche Möglichkeit gehabt
hätte, aufgrund eines Sozialplans iS von § 112 BetrVG einen
im Konkurs bevorrechtigten Abfindungsanspruch zu erwerben. Sie beruht
vielmehr auf dem Umstand, daß die Arbeitnehmer der
Gemeinschuldnerin keinen Betriebsrat gewählt hatten, obwohl der
Betrieb sowohl betriebsratsfähig (§ 1 BetrVG) wie auch
aufgrund der regelmäßigen Beschäftigtenzahl von mehr
als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern (§ 111 BetrVG)
sozialplanfähig war. Der danach anzulegende allgemeine
Willkürmaßstab ist nicht verletzt. Der Gleichheitssatz
gebietet nicht, das Versäumnis der Arbeitnehmer auszugleichen.
II. Eine Forderung zugunsten des Klägers aus dem
"Interessenausgleich und Sozialplan" ist nicht aus anderen Gründen
im Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO festzustellen. Der Hauptantrag
ist insoweit unzulässig.
1. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte habe mit dem
Kläger vereinbart, daß dieser einen einzelvertraglichen
Anspruch gegen die Konkursmasse erwerbe. Zugleich hätten die
Parteien einen Rangrücktritt dieses Anspruchs auf den Rang des
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 KO vereinbart. Die Verjährungsfrist
für diesen Anspruch betrage 30 Jahre, so daß nicht zu
entscheiden sei, ob der Kläger ihn verjährungsunterbrechend
zur Konkurstabelle angemeldet habe.
2. Das ist nicht richtig. Das Landesarbeitsgericht konnte nicht offen
lassen, ob der Kläger diese Forderung zur Konkurstabelle
angemeldet hat. Nach § 146 Abs. 4 KO kann die konkursrechtliche
Feststellungsklage des § 146 Abs. 1 KO nur auf den Grund der
Forderung gestützt werden, den der Gläubiger in der Anmeldung
zur Konkurstabelle nach § 139 KO oder dem Prüfungstermin
angegeben hat. Fehlt diese von Amts wegen zu berücksichtigende
Sachurteilsvoraussetzung, ist die Klage als zur Zeit unzulässig
zurückzuweisen (vgl. BAG 3. Dezember 1985 - 1 AZR 545/84 - BAGE
50, 221). Die Regelung in § 146 Abs. 4 KO ist zwingend und keiner
Vereinbarung durch die Prozeßparteien zugänglich. Auch
§ 268 ZPO, wonach eine vom Gericht zugelassene Klageänderung
unanfechtbar ist, ist insoweit nicht anzuwenden (Thomas/Putzo ZPO 21.
Aufl. § 268 Rn. 3; Zöller/Greger ZPO 20. Aufl. § 268 Rn.
2). Es ist deshalb unerheblich, daß die Vorinstanzen diese Frage
nicht geprüft und ohne nähere Ausführungen zu einer
möglichen Klageänderung über einen individualrechtlichen
Anspruch des Klägers entschieden haben.
3. Dieser Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts führt indessen
nicht zur Zurückverweisung des Rechtsstreits. Der Senat kann
selbst entscheiden, da die zugrunde liegenden Tatsachen festgestellt
sind und weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist (§ 565 Abs. 3
ZPO). Der Kläger hat den erhobenen Anspruch ausschließlich
schriftlich auf dem ihm vom Beklagten überlassenen Formblatt zur
Konkurstabelle angemeldet.
a) "Grund" im Sinne von §§ 139, 146 Abs. 4 KO ist der
Sachverhalt, aus dem der Gläubiger die beanspruchte Forderung
herleitet. Hierzu gehören alle Tatsachen, die sich bei einer
natürlichen Betrachtung dem in der Anmeldung angegebenen
Tatsachenkomplex zuordnen lassen. Das schließt eine Änderung
des angegebenen Anspruchs dann nicht aus, wenn nur das
tatsächliche Vorbringen unwesentlich ergänzt wird und der
eigentliche Klagegrund unverändert bleibt.
Welcher Anspruchsgrund die Forderung stützen soll, bestimmt sich
aus der Sicht der konkurrierenden Konkursgläubiger, da jede zur
Konkurstabelle festgestellte Forderung die Konkursmasse belastet und
damit ihre Aussichten mindert, Befriedigung zu erlangen. Sie
können deshalb der Anmeldung widersprechen und damit die
gerichtliche Verfolgung des behaupteten Anspruchs veranlassen.
Unterstrichen wird diese Schutzfunktion von § 146 Abs. 4 KO durch
die Regelung in § 147 KO. Danach wirkt das Feststellungsurteil
zugleich für und gegen alle anderen Konkursgläubiger. Die
Erstreckung der Rechtskraft auf die nicht am Prozeß beteiligten
Gläubiger rechtfertigt sich aus ihrer vorherigen Einbindung in das
Prüfungsverfahren. Das bedingt zugleich, daß die dort
gemachten Angaben zum Anspruchsgrund sie auch tatsächlich in die
Lage versetzen, eine sachliche Prüfung der angemeldeten Forderung
vorzunehmen.
b) Diesen Anforderungen wird die Anmeldung des Klägers "meine noch
ausstehenden Ansprüche nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO: aus
Sozialplan" nicht gerecht. Das gilt auch dann, wenn - wie zugunsten des
Klägers zu unterstellen ist -, "Interessenausgleich und
Sozialplan" dem Konkursgericht vorlagen und die Gläubiger mithin
Einblick in diese Unterlagen nehmen konnten. Sie konnten dann zwar
feststellen, daß an der Vereinbarung kein Betriebsrat beteiligt
war. Daraus mußten sie aber entgegen der Auffassung des
Klägers nicht ohne weiteres schließen, der Kläger mache
unabhängig von den Vorschriften des Sozialplankonkursgesetzes oder
ihrer entsprechenden Anwendung einen einzelvertraglichen
Abfindungsanspruch geltend.
aa) Dagegen spricht bereits, daß "Interessenausgleich und
Sozialplan" nach Aufbau, Wortlaut und Gegenstand in jeder Hinsicht den
§§ 111 f. BetrVG nachgebildet sind. Als Grundlage wird allein
das SozplKonkG genannt. Die dort für Sozialpläne bestimmten
Grenzen des Gesamtvolumens sind ebenso berücksichtigt wie die
Begrenzung der Berichtigung der Abfindungsansprüche bei
unzureichender Konkursmasse.
bb) Die Anmeldung eines nach Auffassung des Klägers "an sich"
gegebenen einzelvertraglichen Anspruchs wird zudem durch die
gleichzeitige Anmeldung des Vorrechts nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO
verdeckt. Ein Abfindungsanspruch, der auf einer einzelvertraglichen
Abrede mit dem Konkursverwalter beruht, ist keine Konkursforderung
(§ 3 KO). Er nimmt als Masseanspruch nach § 59 Abs. 1 KO am
Konkursverfahren nicht teil, ist deshalb auch nicht zur Konkurstabelle
anzumelden, vielmehr nach § 57 KO vorweg aus der Konkursmasse zu
befriedigen. Zwar ist rechtlich unbedenklich, wenn ein Arbeitnehmer mit
dem Konkursverwalter vereinbart, daß ein solcher Masseanspruch
nur nach Maßgabe von § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO und mit der auf
diese Rangstelle entfallenden Quote berichtigt wird. Der Anmeldung war
dieser Sachverhalt indessen nicht zu entnehmen: Aus der angemeldeten
Sozialplanforderung im Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO wird nunmehr
ein auf einer Individualvereinbarung beruhender Masseanspruch nach
§ 59 Abs. 1 Nr. 1 KO mit Rangrücktritt. Das läßt
sich nicht als nur unwesentliche Erweiterung des tatsächlichen
Sachverhalts oder als eine unbeachtliche andere rechtliche Beurteilung
bewerten.
Die Erwägung des Landesarbeitsgerichts, die anderen Gläubiger
würden hierdurch nicht benachteiligt, trifft zudem nicht zu. Die
Beschränkung eines Massegläubigers auf die Konkursquote ist
nur vorteilhaft, wenn der zurücktretende Gläubiger
tatsächlich bereits Inhaber eines Masseanspruchs war.
Abfindungsanspruch und Rangrücktritt wurden hier aber zeitgleich
vereinbart. Die für den Kläger vorgesehene Abfindung
würde daher unmittelbar die Konkursmasse schmälern.
cc) Auch der Umstand, daß der Beklagte seine Unterschrift
vorbehaltlich der "gerichtlichen Bestätigung" geleistet hat,
läßt sich mit der Angabe eines individualrechtlichen
Anspruchsgrundes nicht vereinbaren. Aus Sicht der Gläubiger macht
er nur Sinn, wenn er sich auf die Wirksamkeit der mitgeteilten
kollektivrechtlichen Regelung bezieht. Der Konkursverwalter, der
aufgrund seiner Vertretungsbefugnis (§ 6 Abs. 2 KO) mit einem
Arbeitnehmer einzelvertraglich eine Abfindung vereinbart, setzt sich
damit zwar gegenüber den am Konkurs Beteiligten der Gefahr einer
persönlichen Haftung nach § 82 KO aus, wenn für die
Begründung dieser Verbindlichkeit kein Grund besteht. Das
ändert aber nichts an der Wirksamkeit dieser Abrede nach den
allgemeinen Vorschriften des Schuldrechts. Der Vorbehalt konnte
insoweit keine Bedeutung haben, weil jeder Anspruch nur nach
"gerichtlicher Bestätigung" durchgesetzt werden kann.
III. Der vom Kläger gestellte Hilfsantrag ist unzulässig. Masseschulden sind nicht zur Konkurstabelle festzustellen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.