BAG, Urteil vom 18.05.1999- Aktenzeichen 9 AZR 14/98
(Vorinstanz: LAG Niedersachsen - 5 Sa 1499/97 - 13.10.97)
(Vorinstanz: ArbG Stade - 1 Ca 124/97 - 01.07.97)
BGB § 615
RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und
Fertigteilindustrie und dem Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe)
Nordwestdeutschland vom 14.9.1993 § 6 Abs. 1 Nr. 3
TVG § 4 Abs. 1
(Betriebsrat: Anwendung des § 323 Abs. 1 BGB auf Betriebsratsmitglied bei witterungsbedingter Produktionsunterbrechung)
Aus § 6 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen
Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem
Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.
September 1993 kann nicht geschlossen werden, dass das Entgeltrisiko
für den Fall des witterungsbedingten Arbeitsausfalls auf den
Arbeitnehmer zu verlagern ist.
Tatbestand
Nach rechtskräftiger Feststellung des Fortbestehens des
Arbeitsverhältnisses über den 29. Januar 1997 hinaus streiten
die Parteien in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger vom 31. Januar 1997 bis 28. Februar
1997 Arbeitsentgelt zu zahlen.
Der Kläger ist seit 1992 in dem in B gelegenen Betrieb der
Beklagten als Betonbauer beschäftigt. Er ist Mitglied der
Industriegewerkschaft BAU und gehörte 1997 dem aus fünf
Mitgliedern bestehenden Betriebsrat an. Im Betrieb der Beklagten werden
Betonwaren und Fertigteile insbesondere für die Garagenproduktion
und die Verbundrohrfertigung hergestellt. Die Beklagte ist Mitglied im
Verband der Beton- und Fertigteilindustrie, der mit der
Industriegewerkschaft BAU den Rahmentarifvertrag für die
gewerblichen Arbeitnehmer in der Beton- und Fertigteilindustrie und dem
Betonsteinhandwerk (Betonsteingewerbe) Nordwestdeutschland vom 14.
September 1993 (RTV) geschlossen hat. Ende 1996 beschloß die
Beklagte, die Produktion von Betonbauteilen mit Ausnahme der
Herstellung von GFK-Rohren aus Witterungsgründen
vorübergehend einzustellen.
Die Tarifvertragsparteien haben den Arbeitsausfall in § 6 RTV wie folgt geregelt:
"§ 6
Arbeitsausfall
I. Lohn wird nur für die Zeit gezahlt, während der Arbeit
geleistet wird, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt ist.
1. Bei Betriebsstörungen, die aus Mangel an elektrischem Strom,
Gas, Wasser, Kohle, Öl, sonstigen Einsatzstoffen, durch
Maschinenschaden oder ähnliche Umstände verursacht sind und
die der Arbeitgeber nicht verhindern oder alsbald beseitigen kann, ist
ein Verdienstausfall im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
durch Zuweisung anderer Arbeiten oder durch Nachholen der ausgefallenen
Arbeitszeit innerhalb von 12 Werktagen abzuwenden.
Soweit ein Nachholen oder die Zuweisung anderer Arbeit nicht
möglich ist, ist für die ausgefallene Arbeitszeit der Lohn
bis zu 3 Werktagen weiterzuzahlen.
In diesen Fällen kann das Arbeitsverhältnis mit
eintägiger Frist - frühestens zum Ende des 3. Tages der
Betriebsstörung - gelöst werden.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, andere ihm zugewiesene Arbeit
für die Zeit der Betriebsstörung unter Fortzahlung des
bisherigen Lohnes auszuführen.
3. Durch Witterungseinflüsse ausgefallene Arbeitsstunden
können innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden;
soweit die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit
überschritten wird, sind die nachgeholten Stunden
zuschlagspflichtig.
Kann die Arbeit infolge von Witterungseinflüssen nicht fortgesetzt
werden, ist eine Kündigung mit eintägiger Frist beiderseits
möglich. Dieses gilt auch für befristete
Arbeitsverhältnisse.
Die Wiedereinstellung des infolge Witterungseinflüssen oder
gemäß Ziffer 1 Ausgeschiedenen muss erfolgen, sobald dessen
Wiederbeschäftigung möglich ist. Der Arbeitnehmer hat hierauf
einen Rechtsanspruch, wenn er sich unverzüglich nach
Wiederaufnahme der Arbeit meldet. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer
von der Wiederaufnahme der Arbeit in Kenntnis zu setzen. Das
Arbeitsverhältnis gilt in diesen Fällen als nicht
unterbrochen.
Über die Frage, ob die Arbeit mit Rücksicht auf die Witterung
einzustellen, fortzusetzen oder wieder aufzunehmen ist, entscheidet der
Arbeitgeber nach Beratung mit dem Betriebsrat.
II. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung und Weiterzahlung des Lohnes:
..."
Die Beklagte beschäftigte mit der Überholung der
Produktionsanlagen sieben Schlosser, einen Verlader, einen
Betonkosmetiker, einen Spezialfacharbeiter für die Verklinkerung
sowie einen Vorarbeiter. Die übrigen gewerblichen Arbeitnehmer
entließ sie nach und nach im Laufe des Januar 1997. Der
Kläger wurde zusammen mit einem weiteren Betriebsratsmitglied bis
zur endgültigen Einstellung der Betonteilproduktion am 29. Januar
1997 beschäftigt. Für die Zeit danach sah die Beklagte keine
weitere Verwendungsmöglichkeit und kündigte das
Arbeitsverhältnis noch am 29. Januar 1997 "gemäß §
6 RTV" zum 30. Januar 1997. Dem widersprach der Kläger. Er erhob
am 7. Februar 1992 gegen die Kündigung mit der Begründung
Feststellungsklage, weder sei die ordentliche Kündigung eines
Betriebsratsmitglieds nach § 15 Abs. 4 und 5 KSchG bei
witterungsbedingtem Arbeitsausfall zulässig noch habe die Beklagte
alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung ausgeschöpft.
Als die Beklagte auch nach Wiederaufnahme der Arbeiten im Verlaufe des
März 1997 nicht zur Nachzahlung des Entgelts bereit war, hat er
mit der Klageerweiterung vom 7. Mai 1997 den Arbeitslohn für den
31. Januar 1997 und für den gesamten Monat Februar 1997
gerichtlich geltend gemacht.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.961,03 DM brutto abzüglich
1.666,60 DM netto Arbeitslosengeld nebst 4 % Zinsen auf den sich daraus
ergebenden Nettobetrag seit dem 1. März 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat dem Feststellungs- und dem Zahlungsantrag
stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des
Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage
abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen
Revision.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision des Klägers ist begründet. Der Kläger
kann von der Beklagten die Zahlung von 3.961,03 DM abzüglich
erhaltenen 1.666,60 DM Arbeitslosengeld nebst Verzugszinsen verlangen.
Die Beklagte hat für die vom 31. Januar 1997 bis 28. Februar 1997
abgelehnte Beschäftigung entsprechend § 615 Satz 1 BGB die
vereinbarte Vergütung zu zahlen. Nach § 11 Nr. 3 KSchG kann
sie dabei, wie bereits der Kläger im Antrag zum Ausdruck gebracht
hat, das nach der unwirksamen Kündigung dem Kläger von der
Bundesanstalt für Arbeit geleistete Arbeitslosengeld anrechnen.
1. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, der
Vergütungsanspruch des Klägers sei nach § 323 Abs. 1 BGB
entfallen. Denn die Annahme der Arbeitsleistung sei der Beklagten
aufgrund eines Umstandes, der von keiner Partei zu vertreten sei,
unmöglich geworden. In § 6 I Ziff. 3 RTV sei von den
Tarifvertragsparteien für diesen Fall die Möglichkeit der
Kündigung mit eintägiger Frist geschaffen worden, um den
Arbeitgeber von der Lohnzahlungspflicht freizustellen.
2. Dem ist weder in der Begründung noch im Ergebnis zuzustimmen.
a) Zwar ist die Bestimmung des § 615 Satz 1 BGB abänderbar.
Das ergibt sich bereits aus § 619 BGB. Aber entgegen der Ansicht
des Landesarbeitsgerichts enthält der nach § 4 Abs. 1 TVG
unmittelbar und zwingend für die beiderseits tarifgebundenen
Arbeitsvertragsparteien geltende § 6 I Ziff. 3 RTV keine Regelung,
durch die das Entgeltrisiko für den Fall des witterungsbedingten
Arbeitsausfalls auf den Arbeitnehmer verlagert wird.
Die in § 6 I RTV enthaltene Bestimmung "Lohn wird nur für die
Zeit gezahlt, während der Arbeit geleistet wird ..." soll im
allgemeinen nur die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Fortzahlung der
Vergütung bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen
Gründen (§ 616 BGB) ausschließen. Diese Funktion hat
die Klausel auch hier. Sie soll klarstellen, dass außerhalb der
unter II aufgeführten fortzahlungspflichtigen
Verhinderungsfälle kein Entgelt fortgezahlt werden muss.
Zusätzlich wird in den unter I Ziff. 1 geregelten Fällen der
Betriebsstörungen die Entgeltzahlungspflicht für ausgefallene
Arbeitszeit auf drei Werktage begrenzt. Der Fall, dass die Arbeit
infolge von Witterungseinflüssen nicht fortgesetzt werden kann,
ist von den Tarifvertragsparteien in § 6 I Ziff. 3 RTV gesondert
geregelt worden. Soweit einzelne Arbeitsstunden ausfallen, sollen diese
innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden. Kann die Arbeit
überhaupt nicht fortgesetzt werden, ist eine Kündigung mit
eintägiger Frist möglich (Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1). Den Fall,
dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird, haben die
Tarifvertragsparteien ungeregelt gelassen. Offensichtlich waren sie der
Auffassung, die Möglichkeit der Kündigung mit eintägiger
Frist für den Arbeitgeber reiche für den Arbeitgeber aus, die
wegen der Unmöglichkeit der Leistungsannahme bei kalter Witterung
drohende Entgeltfortzahlungspflicht zu vermeiden. Entgegen der Ansicht
des Landesarbeitsgerichts kann nicht mit der erforderlichen Klarheit
auf den im Tarifvertrag zum Ausdruck gebrachten Willen der
Tarifvertragsparteien geschlossen werden, die Entgeltzahlungspflicht
bei Unmöglichkeit der Annahme der Leistung des Arbeitnehmers wegen
witterungsbedingter Betriebsstörung auszuschließen. Das
Landesarbeitsgericht hat verkannt, dass nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine solche tarifliche
Abbedingung mit hinreichender Deutlichkeit hätte normiert werden
müssen (vgl. BAG Urteile vom 4. Juli 1958 - 1 AZR 559/57 - AP Nr.
5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und vom 9. März 1983 - 4 AZR
301/80 - BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). Das
ist hier nicht geschehen.
b) Der Entgeltanspruch des Klägers ist auch bei Anwendung der vom
Bundesarbeitsgericht entwickelten Grundsätze zur
Betriebsrisikolehre (BAG Urteile vom 8. Februar 1957 - 1 AZR 338/55 -
BAGE 3, 346, 348 = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko und vom
28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446, 448 = AP Nr. 28 zu
§ 615 BGB Betriebsrisiko sowie BAG Beschluss vom 22. Dezember 1980
- 1 ABR 2/79 - BAGE 34, 331 = AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf)
begründet. Nach dieser Rechtsprechung sollen
Betriebsstörungen weder von § 615 Satz 1 BGB noch von §
323 BGB erfasst sein. Die Gesetzeslücke sei so zu füllen,
dass als Inhaber des Direktionsrechts der Arbeitgeber stets das
Betriebsrisiko zu tragen habe (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1972 -
2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB
Betriebsrisiko). Er wird daher nach dieser Rechtsprechung von der
Entgeltzahlungspflicht nicht frei, auch wenn er ohne eigenes
Verschulden wegen zu niedriger Temperaturen den Betrieb unterbrechen
muss (vgl. BAG Urteil vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - BAGE 42,
94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko). So ist es hier.
c) Es bedarf keiner endgültigen Stellungnahme des Senats zur Betriebsrisikolehre.
Auch unabhängig von der Anwendung der Betriebsrisikolehre hat die
Beklagte das Entgelt für die Zeit, in der sie die Annahme der
Arbeitsleistung des Klägers abgelehnt hat, fortzuzahlen. Nach
§§ 293, 295 BGB ist die Beklagte mit der Ablehnung der vom
Kläger angebotenen Leistung in Annahmeverzug geraten. Der
Annahmeverzug im Sinne von § 615 Satz 1 BGB umfasst nach
Auffassung des Schrifttums nicht nur den Fall der Annahmeunwilligkeit
des Arbeitgebers, sondern auch den Fall der "Annahmeunmöglichkeit"
(vgl. ErfKom-Preis, BGB, § 615 Rdn. 7).
3. Die Beklagte hat nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 1 in
Verb. mit § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB das geschuldete Entgelt zu
verzinsen.
II. Die Beklagte hat als Unterlegene nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Siehe hierzu auch die Parallelentscheidung des LAG Niedersachsen vom
13.10.1997 - 5 Sa 2066/96 - und die diese aufhebende Entscheidung des
BAG vom 18.05.1999 - 9 AZR 13/98 = DRsp-ROM Nr. 1999/9382 -.