BAG, Urteil vom 26.08.1999- Aktenzeichen 8 AZR 718/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Iserlohn - Urteil vom 22. Mai 1997 - 4 Ca 4373/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 20. Mai 1998 - 18 Sa 1687/97)
BGB § 613a
(Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen)
»1. Ein nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB selbständig
übergangsfähiger Betriebsteil setzt voraus, daß
innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wird.
Das Merkmal des Teilzwecks dient nur zur Abgrenzung der
organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht
andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden.
2. Eine betriebliche Teilorganisation liegt nicht schon dann vor, wenn
einzelne Betriebsmittel ständig dem betreffenden Teilzweck
zugeordnet sind, auf Dauer in bestimmter Weise eingesetzt werden und
dieselben Arbeitnehmer ständig die entsprechenden Arbeiten
durchführen.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über den Bestand eines
Arbeitsverhältnisses und die daraus folgende Pflicht zur
Beschäftigung.
Der Kläger war seit 1967 bei der N GmbH (Firma N) und bei deren
Rechtsvorgängerin als Kraftfahrer beschäftigt. Seit 1993
wurde er zusammen mit dem Kraftfahrer T auf einem neu angeschafften,
bei der AGV GmbH (Firma AGV) geleasten sog. Jumbo-Lkw mit dem amtlichen
Kennzeichen MK-JE 343 eingesetzt. Die Firma N übertrug ab 1.
Oktober 1994 ihren Fuhrpark von damals 24 Lkw's auf die H GmbH (Firma H
in M. Die im Eigentum der Firma AGV stehenden Lkw's wurden an die Firma
H untervermietet. Der Kläger setzte das Arbeitsverhältnis bei
der Firma H fort.
Die Firma H betrieb Ende Juli 1996 noch 14 Lkw's, darunter sieben, die
im Eigentum der Firma AGV standen. Mit Vertrag vom 26. Juli 1996
übertrug die Firma H die mit der Firma N bestehenden
Untermietverhältnisse bzgl. des genannten Lkw MK-JE 343 und zweier
weiterer sog. Jumbo-Lkw's (amtliche Kennzeichen MK-JE 346 und MK-KY
965) auf die Beklagte. Diese drei Fahrzeuge waren bei der Firma H im
Auftrag der Firma N für Transporte der Firma G eingesetzt worden.
Die Untermietverhältnisse bzgl. der vier weiteren geleasten Lkw's
wurden auf eine andere Firma übertragen. Die Leasinggeberin und
die Firma N stimmten den Übertragungen jeweils zu.
Am 2. August 1996 stellte die Firma H ihren Geschäftsbetrieb ein.
Ihrem Konkursantrag vom selben Tage wurde im September 1996
stattgegeben. Der Regierungspräsident zog die erteilten
Verkehrskonzessionen im Oktober 1996 ein.
Die Beklagte betreibt seit 1978 ein Transportunternehmen in M. Sie
beschäftigt 29 Arbeitnehmer bei einem Fahrzeugpark von 22 Lkw's.
Die von der Firma H übernommenen drei Lkw's werden seit der
Überschreibung auf die Beklagte als Halterin am 5. August 1996 im
Transportbetrieb der Beklagten eingesetzt. Etwa zwei Wochen nach diesem
Zeitpunkt stellte die Beklagte den Kraftfahrer L als einzigen der zuvor
bei der Firma H beschäftigten Fahrer ein. Dieser hatte dort den
Lkw MK-JE 346 gemeinsam mit dem Fahrer K gefahren. Die Firma N erteilte
der Beklagten wie früher der Firma H Frachtaufträge für
die Firma G.
Mit der am 18. Dezember 1996 erhobenen Klage hat der Kläger die
Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis sei im Wege des
Betriebsteilübergangs auf die Beklagte übergegangen. Er sei
seit der Anschaffung des Lkw MK-JE 343 ausschließlich auf diesem
Fahrzeug gefahren. Der Lkw sei nur für Aufträge der Firma G
eingesetzt worden. Die Beklagte führe jetzt genau diese Touren
aus. Der Einsatzplan werde wie früher durch die Firma N erstellt.
Nach wie vor sei deren Disponent Ansprechpartner für die Fahrer.
Demnach habe die Beklagte mit Übernahme der Lkw's den bisherigen
arbeitstechnischen Zweck, Ausführung der Transportaufträge
für die Firma G, fortsetzen können. Die Gesamtwertung ergebe,
daß die übernommene Teileinheit ihre Identität bewahrt
habe.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß er seit dem 5. August 1996 in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten stehe,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Kraftfahrer zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend
gemacht, ein Teilbetriebsübergang liege nicht vor. Sie sei nicht
nur für die Firma N, sondern auch für andere Auftraggeber
tätig. Der Kläger sei bei der Firma H auf verschiedenen Lkw's
eingesetzt worden. Der Jumbo-Lkw werde in ihrem Betrieb nicht
ausschließlich für Transporte der Firma G genutzt. Sie habe
bereits vor Übernahme der drei Jumbo-Lkw's über ein Fahrzeug
dieses Typs verfügt. Die übernommenen Lkw's seien mit den ihr
bereits erteilten Konzessionen eingesetzt worden. Dementsprechend habe
sie die Fahrzeuge als bloße Betriebsmittel, nicht als
Betriebsteil übernommen.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit
der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger seine Klaganträge unverändert weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Die
Beklagte habe schon nach dem Vorbringen des Klägers keinen Betrieb
oder Betriebsteil übernommen. Ein Obergang des Gesamtbetriebs der
Firma H liege nicht vor. Die übernommenen drei Lkw's seien auch
kein Betriebsteil im Sinne von § 613 a BGB, sondern bloße
Betriebsmittel. Es habe an einer Teileinheit gefehlt. Die Fahrer seien
nicht arbeitsteilig oder koordiniert eingesetzt worden. Der
Geschäftsführer der Firma H habe alle Fahrer der 14 Fahrzeuge
im Rahmen der betrieblichen Gesamtorganisation einheitlich angewiesen.
Die Toureneinteilung durch die Firma N habe nicht zu einer
betrieblichen Teilorganisation geführt. Mit der Durchführung
von Transporten für einen bestimmten Kunden, die Firma G, werde
kein eigenständiger arbeitstechnischer Teilzweck verfolgt. Eine
andere Bewertung ergebe sich nicht aus der Art der Fahrzeuge. Die
Jumbo-Lkw's hätten eine größere Ladekapazität,
seien aber keine Spezialfahrzeuge, die nur für Güter der
Firma G eingesetzt werden könnten.
B. Dem kann sich der Senat im Ergebnis und im wesentlichen auch in der
Begründung anschließen. Das Arbeitsverhältnis des
Klägers bei der Firma H ist nicht gem. § 613 a BGB auf die
Beklagte übergegangen. Eine sonstige Grundlage für den
Bestand eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien ist nicht
ersichtlich und wird von dem Kläger auch nicht geltend gemacht.
Die Beklagte ist deshalb nicht zur Beschäftigung des Klägers
verpflichtet.
I. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der
betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit
bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen
zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen
Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine
Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den
betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt
werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung
namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der
etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude
und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im
Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der
Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der
Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang
verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen
Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht
als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität
der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem
Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation,
ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung
stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im
Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 - Rs
C-13/95 - EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187
[Ayse Süzen]; vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 - 8 AZR 848/94
-, n.v., zu II 2 b der Gründe; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997
- 8 AZR 426/94 - BAGE 87, 296, 299 = AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu
B I der Gründe).
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche
Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch
eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine
wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren
Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur
die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen
nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt,
das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt
hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der
Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen
Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines
Betriebes oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu
bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muß, um
von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen
zu können (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE
87, 303, 307 = AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 b der
Gründe).
Der Übergang eines Betriebsteils steht für dessen
Arbeitnehmer dem Betriebsübergang gleich. Auch beim Erwerb eines
Betriebsteils ist es erforderlich, daß die wirtschaftliche
Einheit ihre Identität bewahrt. Betriebsteile sind Teileinheiten
(Teilorganisationen) des Betriebes. Bei übertragenen
sächlichen und immateriellen Betriebsmitteln muß es sich um
eine organisatorische Untergliederung des gesamten Betriebs handeln,
mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt
wird, auch wenn es sich hierbei nur um eine untergeordnete
Hilfsfunktion handelt. § 613 a BGB setzt für einen
Teilbetriebsübergang voraus, daß die übernommenen
Betriebsmittel bereits beim früheren Betriebsinhaber die
Qualität eines Betriebsteils hatten. Es reicht nicht aus, wenn der
Erwerber mit einzelnen bislang nicht teilbetrieblich organisierten
Betriebsmitteln erst einen Betrieb oder Betriebsteil gründet
(Senatsurteile vom 24. April 1997 - 8 AZR 848/94 -, n.v., zu II 2 b aa
der Gründe, m.w.N.; vom 11. September 1997 - 8 AZR 555/95 - BAGE
86, 271, 277 ff. = AP Nr. 16 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187, zu B 3 b der
Gründe; vom 13. November 1997 - 8 AZR 52/96 -, n.v., zu B I 2 a
der Gründe; vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 729/96 - BAGE 87, 303,
305 ff. = AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 a der Gründe).
II. Nach diesen Grundsätzen kann ein Übergang einer
betrieblichen Teilorganisation auf die Beklagte nicht angenommen werden.
1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann ein
Transportbetrieb mit der Durchführung von Transporten für
einen bestimmten Kunden einen Teilzweck des Betriebs verfolgen. Dessen
arbeitstechnischer Zweck ist es, Transporte für verschiedene
Auftraggeber durchzuführen. Deshalb stellt die Abwicklung einer
auf Dauer eingerichteten Geschäftsbeziehung mit einem
Großkunden einen Teilzweck innerhalb des betrieblichen
Gesamtzwecks dar. Das Merkmal des Teilzwecks dient nur zur Abgrenzung
der organisatorischen Einheit. Im Teilbetrieb müssen nicht
andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden.
2. Die Wahrnehmung eines dauerhaften Teilzwecks führt nur dann zu
einer selbständig übergangsfähigen Einheit, wenn eine
organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen vorliegt. Es reicht
nicht aus, daß ein oder mehrere Betriebsmittel ständig dem
betreffenden Teilzweck zugeordnet sind. Es genügt auch nicht,
daß ein oder mehrere Arbeitnehmer ständig bestimmte Aufgaben
mit bestimmten Betriebsmitteln erfüllen. Der Vortrag des
Klägers, "sein" Lkw sei nur für Aufträge der Firma G
eingesetzt worden, er sei ausschließlich mit dem betreffenden Lkw
gefahren, ergibt demnach noch keine eigenständige Organisation in
bezug auf die Erfüllung des Teilzwecks. Es liegt nicht anders, als
wenn in einer Fabrik, die Zahnräder produziert, ein bestimmter
Arbeitnehmer an einer bestimmten Maschine bestimmte Zahnräder
für einen bestimmten Pkw-Hersteller fertigt. Kauft der
Pkw-Hersteller die betreffende Maschine, um die Produktion selbst zu
übernehmen, so liegt darin selbst dann kein
Teilbetriebsübergang, wenn er den Arbeitnehmer zu diesem Zweck
einstellt.
3. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, es habe an einer
auf die drei durch die Beklagte übernommenen Lkw's bezogenen
abgrenzbaren Organisation gefehlt. Der Kläger hat eine solche
jedenfalls nicht schlüssig dargelegt.
a) Der einzelne Lkw eines Transportbetriebs stellt für sich
genommen lediglich ein Betriebsmittel, nicht einen Betriebsteil dar
(vgl. BAG Urteil vom 18. März 1997 - 3 AZR 729/95 - BAGE 85, 291,
299 = AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung, zu
I 1 a bb der Gründe). Dasselbe gilt für mehrere Lkw's aus
einer einheitlich organisierten Gesamtheit von Lkw's des Betriebs.
b) Die Zuordnung der Lkw's zu bestimmten Aufgaben und zu bestimmten
Fahrern führt zu keinem anderen Ergebnis (oben 2). Sie
charakterisiert nicht eine betriebliche Teilorganisation, sondern
allenfalls die betriebliche Organisation insgesamt. Die Aufteilung der
Arbeitnehmer nach Fahrzeugen und Fahrtrouten erfolgt aus
Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und nicht als Ausdruck einer
irgendwie eigenständigen betrieblichen Teilorganisation. Werden
Betriebsmittel und Arbeitnehmer ständig in bestimmter Weise
eingesetzt, entstehen dadurch nicht ohne weiteres jeweils
selbständig organisierte Einheiten. Nach den bindenden
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) hat der
Geschäftsführer der Firma H alle Fahrer einheitlich
angewiesen. Auch die Einsatzplanung durch die Firma N hat keine
eigenständigen Strukturen geschaffen. Sie erstreckte sich nicht
gerade nur auf die drei Lkw's, die später von der Beklagten
übernommen wurden.
c) Allerdings können Lkw's eines Transportbetriebs teilbetrieblich
organisiert sein. Es bedarf dann einer über die dargestellten
Strukturen hinausgehenden eigenen Arbeitsorganisation. Diese ist von
demjenigen darzulegen und zu beweisen, der sich auf einen
Teilbetriebsübergang beruft. Im Streitfalle ist hierfür
nichts ersichtlich. Die Einteilung und der Einsatz des Lkw's des
Klägers im Rahmen der betrieblichen Organisation unterschieden
sich nach Art und Durchführung unstreitig nicht von der
Organisation der übrigen 13 Lkw's. Wie das Landesarbeitsgericht zu
Recht hervorgehoben hat, war auch keine Notwendigkeit hierfür
gegeben. Für eine selbständige Teileinheit kann es sprechen,
wenn Aufträge fest an bestimmte Betriebsmittel gebunden sind und
die Arbeitnehmer bestimmte Arbeiten als Spezialisten arbeitsteilig
ausführen. Demgegenüber waren die betroffenen Fahrer nach den
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gerade keine Spezialisten, die
etwa nur auf "ihren" Lastzügen, eingesetzt und nicht ohne weiteres
ausgetauscht werden konnten. Sie bedurften auch keiner speziellen
Einsatzplanung. Ihre Fahrzeuge konnten jederzeit für
Transportaufträge aller Art verwendet werden.
4. Fehlte es somit schon bei der Firma H an einem
übergangsfähigen Teilbetrieb, so sind erst recht die
Voraussetzungen für die im wesentlichen unveränderte
Fortführung einer wirtschaftlichen Einheit nicht erfüllt. Die
Beklagte hatte schon seit 1978 eine eigene betriebliche Organisation,
in die die drei übernommenen Lkw's im Jahre 1996 eingefügt
wurden. Die Erledigung der Aufträge für die Firma G stellt
sich als bloße Funktionsnachfolge dar. Die Beklagte hat von den
sechs Fahrern der Firma H, die mit derartigen Fahrten befaßt
waren, nur einen Fahrer eingestellt und auch im übrigen die
bisherige Organisation nicht übernommen. Sie bedient sich zwar der
übernommenen Betriebsmittel zur weiteren Erfüllung der
Speditionsaufträge, aber im Rahmen ihrer eigenen schon bestehenden
Organisation (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 - 8 AZR 699/96 -,
n.v., zu B IV 2 der Gründe).
C. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.