BAG, Urteil vom 21.01.1999- Aktenzeichen 8 AZR 218/98
Tatbestand:
Die Kläger waren bei der D AG im Betrieb M als Arbeitnehmer
tätig. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 7.
Juni 1996 der Anschlußkonkurs eröffnet. Zum Konkursverwalter
wurde der Beklagte zu 1) bestellt, der vorher bereits als
Vergleichsverwalter tätig war. Die Beklagte zu 2) hat die
Geschäftstätigkeit der Gemeinschuldnerin zum Teil
fortgesetzt. Die Parteien streiten darüber, ob mit den
Klägern wirksame Aufhebungsverträge zustande gekommen sind,
die die Arbeitsverhältnisse beendet haben, und ob
Arbeitsverhältnisse mit der Beklagten zu 2) wegen eines
Betriebsübergangs begründet worden sind.
Die Kläger und die meisten anderen Arbeitnehmer der
Gemeinschuldnerin unterzeichneten nach einer Betriebsversammlung vom 4.
Juni 1996 folgende Erklärung:
"Anlage zur Betriebsvereinbarung D vom 04.06.96
Arbeitsvertrag
Herr/Frau (folgt Name des Arbeitnehmers)
macht hiermit der Firma (aus dem D Verbund gemäß
Vereinbarung, im folgenden: D , Mö ) und der Beschäftigungs-
und Qualifizierungsgesellschaft my Beschäftigungs- und
Qualifizierungsgesellschaft mbH i. Gr.
(im folgenden: BQG)
folgendes Angebot auf Abschluß eines Aufhebungs- bzw. eines Arbeitsvertrages:
Vorbemerkung:
Mir ist die Betriebsvereinbarung über den Interessenausgleich auf
Verbund-Ebene D vom 04.06.96 bekannt. Auf der Grundlage dieser
Vereinbarung wird nachfolgende Regelung getroffen:
§ 1
Wechsel in die Beschäftigungsgesellschaft
1. Das zwischen mir und der Firma bestehende Arbeitsverhältnis
endet aus betriebsbedingten Gründen einvernehmlich mit Ablauf des
06.06.1996.
2. Begründung des Arbeitsverhältnisses mit der Beschäftigungsgesellschaft.
Gleichzeitig nehme ich mit Wirkung zum 07.06.96 ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der BQG auf.
3. Belehrung:
Ich bin darüber aufgeklärt worden, daß eine
Übernahme in die BQG nur in Frage kommt, wenn ich gleichzeitig das
Beschäftigungsverhältnis mit der Firma beende. Über die
gesamte arbeitsrechtliche Situation bin ich auch vom Betriebsrat, bzw.
durch die IG Metall oder einen Vertreter der BQG sowie durch die
abgebende Firma belehrt worden. Mit ist insbesondere bekannt, daß
die BQG sogenannte Kurzarbeit null gem. § 63 AFG anbieten wird -
dies ohne jede Ankündigungsfrist. Damit bin ich einverstanden.
Ich bestätige hiermit ausdrücklich die Beendigung meines
Arbeitsverhältnisses mit der Firma durch folgende Unterschrift und
nehme gleichzeitig das Übernahmeangebot durch die BQG an.
§ 2
Die BQG verpflichtet sich, mich auf meinen Wunsch für die Dauer
eines Zweitarbeitsverhältnisses freizustellen. Mit der
Freistellung ruhen die Rechte und Pflichten aus meinem Vertrag mit der
BQG; mit Beendigung des Zweitarbeitsverhältnisses leben diese
Rechte und Pflichten wieder auf.
§ 3
Arbeitsverhältnis mit der Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft
1. Die BQG bietet mir eine garantierte Verweildauer vom 07.06.96 bis zum 31.05.1997 an.
In dieser Zeit erhalte ich ausschließlich
entweder
das von der Bundesanstalt für Arbeit über die
zuständigen Arbeitsämter zur Verfügung gestellte
Kurzarbeitergeld Null, sofern ich nicht eine einmalige Freistellung im
Rahmen des ruhenden Arbeitsverhältnisses mit der BQG zur
befristeten Arbeit bei einer anderen Firma anderweitiges Einkommen, wie
z.B. Unterhaltsgeld, erhalte
oder
Unterhaltsgeld vom Arbeitsamt nach den Vorschriften des AFG. Eine
Aufzahlung zum Kurzarbeitergeld oder Unterhaltsgeld erfolgt nicht.
Ich nehme das Angebot der BQG auf Abschluß eines befristeten
Arbeitsverhältnisses für die vorgenannte Dauer, also vom
07.06.1996 bis 31.05.1997, hiermit an.
§ 4
Bedingungen in der BQG, Hauptleistungspflichten
1. Mit ist bekannt, daß die BQG einen Haustarifvertrag mit der IG
Metall abgeschlossen hat. Dieser ist für mein
Beschäftigungsverhältnis mit der BQG maßgeblich.
2. Mir ist bekannt, daß die BQG die betriebliche Altersversorgung
der Firma nicht weiterführen wird. Auch hat die BQG keinerlei
Verpflichtungen aus der betrieblichen Altersversorgung übernommen.
Sämtliche Ansprüche, die ich auf meine betriebliche
Altersversorgung erworben habe, richten sich ausschließlich gegen
die Firma.
3. Mir ist bekannt, daß in der BQG KUG Null gem. § 63 AFG gearbeitet werden kann, damit bin ich einverstanden.
4. Mir ist bekannt, daß ich mich während der Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses mit der BQG qualifizieren und
fortbilden lassen muß. Ferner bin ich verpflichtet, mir
angebotene sogenannte Feststellungsmaßnahmen ebenfalls
anzunehmen. Dazu verpflichte ich mich ausdrücklich.
§ 5
Ausscheiden aus der BQG
1. Ausscheidensfrist
Während der Dauer der Befristung meines Arbeitsverhältnisses
mit der BQG kann ich mit einer Kündigungsfrist von 10 Tagen
ausscheiden. Zusätzliche Ansprüche gegen die BQG entstehen
dadurch nicht.
2. Sollten während der Dauer dieses 3-seitigen Vertrages Mittel
für einen Sozialplan bei der Firma zur Verfügung stehen und
diese zur Verteilung anstehen, so erhalte ich die auf mich entfallende
Abfindung beim Ausscheiden aus der BQG ausbezahlt.
3. Mein etwaiger Sozialplanabfindungsanspruch gegen die Firma ist im
Rahmen der Vorschriften der EStG in den dort bestimmten Grenzen zu
versteuern. Sie ist nach derzeitiger gesetzlicher Regelung
sozialabgabenfrei. Ich erhalte sie abzüglich eventuell hierauf
entfallender Steuern.
§ 6
Treuhänder
Ich werde das beigefügte Duplikat dieses Vertrages an den
Treuhänder, Herrn Rechtsanwalt S , K str. 4, R , übersenden.
Ich beauftrage/ermächtige hiermit Herrn Rechtsanwalt S , dieses
Angebot der einvernehmlichen Vertragsaufhebung an die Firma und die BQG
weiterzuleiten. Die Firma und die BQG können dieses Angebot
formlos durch eine schriftliche oder mündliche Erklärung
gegenüber Herrn Rechtsanwalt S annehmen. Er gilt von mir als
insoweit ermächtigt, die Annahmeerklärung entgegenzunehmen.
Der Vertrag kommt nur zustande, wenn sowohl die Firma als auch die BQG die Annahme erklären.
Mir ist bewußt, daß Herr Rechtsanwalt S die von mir
abgegebene Erklärung gegenüber der Firma und der BQG nur
weitergeben wird, wenn auf dem Treuhandkonto bzw. durch anderweitige
Sicherheiten, die er akzeptiert hat, die Gewähr dafür geboten
ist, daß ich meine garantierte Verweildauer in der BQG
zurücklegen kann oder sichergestellt ist, daß die
zuständigen Arbeitsämter für alle Arbeitnehmer, die sich
während ihrer jeweiligen Verweildauer in der BQG befinden,
geeignete Maßnahmen anbieten, die die Zahlung von Unterhaltsgeld
zur Folge haben.
§ 7
Erledigungsklausel
Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen
Ansprüche aus meinem Arbeitsverhältnis, bestehend bis
06.06.1996, mit der Firma und anläßlich dessen Beendigung,
gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt. Mit der Zustimmung zu diesem
Vertrag nimmt die Firma den Verzicht an.
Diese Erledigung gilt ausdrücklich nicht für evtl. auf mich
entfallende Sozialplanansprüche sowie für meine Lohn- bzw.
Gehaltsansprüche bis zum 06.06.1996, meine Ansprüche aus
unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, meine eventuellen
Ansprüche auf Erfindervergütung und betriebliches
Vorschlagswesen sowie die Ansprüche auf ein Arbeitszeugnis und die
Arbeitspapiere, jeweils gegen die Firma, und soweit in dieser
Vereinbarung etwas anderes geregelt ist.
Weiter verpflichte ich mich hiermit, keine Kündigungsschutzklage
zu erheben bzw. eine etwaige vor dem Arbeitsgericht anhängige
Kündigungsschutzklage gegen die Firma zurückzunehmen."
Auf der Betriebsversammlung am 4. Juni 1996 sprachen der Beklagte zu 1)
sowie Rechtsanwalt H , der Sozius des in der Vereinbarung genannten
Rechtsanwalts S . Den Arbeitnehmern wurde von beiden mitgeteilt, in der
Masse sei nicht genug Geld, um noch Löhne zu zahlen. Die einzige
Chance, Arbeitsplätze zu erhalten, sei die Unterzeichnung der
Vereinbarung. Durch die Unterschrift sei sichergestellt, daß die
Arbeitnehmer zumindest für ein Jahr nicht arbeitslos würden,
sondern nach den Vorschriften des AFG entweder Kurzarbeit Null oder
Unterhaltsgeld erhielten. Durch die zu gründende
Auffanggesellschaft sei es unter Umständen möglich, ohne
"soziale Altlasten der Arbeitnehmer" zumindest einige
Arbeitsplätze zu retten. Damit dies gelinge, müßten
alle Arbeitnehmer die Vereinbarung unterzeichnen und bis Mittwoch, den
5. Juni, 14.00 Uhr, beim Betriebsrat abgeben. Die Vereinbarungen
würden beim Betriebsrat bleiben, bis alles geklärt sei. Der
werde sie nur weiterreichen, wenn alles gesichert sei. Man könne
sich die Angelegenheit innerhalb einiger Tage nochmals überlegen.
Ab Freitag, dem 7. Juni 1996, organisierte das Arbeitsamt für die
Arbeitnehmer, die - wie die Kläger - nicht bei der Beklagten zu 2)
eingesetzt wurden, Fortbildungsmaßnahmen. Es leistete für
die in der Vereinbarung genannte Zeit Unterhaltsgeld.
Bei der Beklagten zu 2) handelt es sich um eine schon länger im
Besitz der späteren Gemeinschuldnerin befindliche Gesellschaft,
die im Zusammenhang mit der Insolvenz als Vorschaltgesellschaft
aktiviert wurde. Ihr Sitz wurde am 22. April 1996 nach Köln
verlegt und ihr Name am 29. Mai 1996 von "W GmbH" in "D GmbH"
geändert. Am 17. Juni 1996 wurden acht neue Prokuristen bestellt,
am 3. Juli 1996 das Kapital von 50.000,00 DM auf 1 Million DM
erhöht. Am 17. Juli 1996 meldete die Beklagte zu 2) zum
Handelsregister an, das Kapital stehe in voller Höhe zur
Verfügung. Als Tochtergesellschaft der Gemeinschuldnerin war sie
nicht vom Konkurs betroffen, konnte deshalb ohne Rücksicht auf das
Konkursverfahren Geschäfte tätigen. Das Ziel war,
möglichst viele der Tätigkeiten der Gemeinschuldnerin zu
übernehmen. Hierfür hat die Beklagte zu 2) mit Zustimmung der
Banken, denen sächliche Betriebsmittel zur Sicherung
übereignet waren, sowohl solche Mittel als auch einen Teil der
Arbeitnehmer - nicht jedoch die Kläger - übernommen. Zwischen
den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte zu 2) die
Produktion spätestens zum 1. Juli 1996 aufgenommen hat.
Auf einer Gläubigerversammlung am 23. August 1996 erklärte
der Beklagte zu 1), alle bevorrechtigten Gläubiger könnten in
vollem Umfange, alle nicht bevorrechtigten Gläubiger mit eine
Quote von 17 % befriedigt werden.
Die Kläger bestreiten, daß ihr Angebot auf Abschluß
eines Aufhebungsvertrages gegenüber Rechtsanwalt S jemals
angenommen worden sei. Sie vertreten die Auffassung, das gewählte
Modell sei unwirksam: Rechtsanwalt S habe entgegen anwaltlichen
Verpflichtungen nicht nur die Kläger, sondern mehrere Seiten in
der Angelegenheit vertreten; Konkurrenten der Gemeinschuldnerin
würden benachteiligt; schließlich liege eine Umgehung von
§ 613 a BGB vor. Auch habe bei der Übernahme von
Arbeitnehmern durch die Beklagte zu 2) die Sozialauswahl keine Rolle
gespielt.
Die Kläger haben die von ihnen unterzeichnete Erklärung
angefochten. Sie seien vor Unterzeichnung ihres Angebotes falsch
über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin unterrichtet
worden. Entgegen dem Text des Angebotes gebe es weder eine
Betriebsvereinbarung noch einen Tarifvertrag; auch sei es nicht auf
einen Arbeitsvertrag gerichtet.
Die Kläger haben beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu
1) nicht durch einen Aufhebungsvertrag oder einen sonstigen Vertrag
beendet worden sei, sondern bis zum Betriebsübergang fortbestanden
habe,
2. festzustellen, daß das zum Beklagten zu 1) bestehende
Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang zum 1. Juli 1996 zu
den bisher mit der D AG bestehenden Arbeitsbedingungen auf die Beklagte
zu 2) als Arbeitgeberin übergegangen sei.
Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie haben
behauptet, Frau B habe im Auftrag des Geschäftsführers der
Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft My mbH
(künftig: BQG) das Angebot der Kläger am 5. Juni 1996
gegenüber Rechtsanwalt H angenommen. Dieser habe es noch am selben
Tag an Rechtsanwalt S mündlich weitergeleitet. Der Beklagte zu 1)
habe das Angebot am 7. Juni 1996 in einem Telefonat mit Rechtsanwalt S
angenommen.
Durchgreifende Bedenken gegen das Modell bestünden nicht.
Rechtsanwalt S sei lediglich als Treuhänder tätig geworden.
Auch liege keine Umgehung des § 613 a BGB vor. Die rechtlichen
Voraussetzungen einer Anfechtung der Erklärung durch die
Kläger seien nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht hat jeweils nach den Klageanträgen entschieden.
Das Landesarbeitsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden und
die Berufungen zurückgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren
Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger zu 2) - 13) sowie 15) und
16) begehren die Zurückweisung der Revision. Die übrigen
Kläger haben sich mit den Beklagten im Laufe des
Revisionsverfahrens verglichen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Revision der Beklagten ist begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Es könne dahingestellt bleiben, ob ein Vertrag zwischen den
Klägern, dem Beklagten zu 1) und der BQG zustande gekommen sei.
Jedenfalls stelle er eine unzulässige Umgehung des § 613 a
BGB dar und sei deshalb nichtig. Der Betrieb in M sei nicht stillgelegt
worden, sondern unter Wahrung seiner wirtschaftlichen Identität
auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Diese habe ihn jedenfalls
seit dem 1. Juli 1996 mit denselben Betriebsmitteln, der weitgehend
gleichen Produktpalette, demselben Kundenstamm und mit einem
Großteil der bisher Beschäftigten fortgeführt.
Angesichts dessen habe die gewählte Vertragskonstruktion allein
dazu gedient, die Rechtsfolgen des § 613 a BGB
auszuschließen. Tragender Grund sei der angestrebte und
später auch vollzogene Betriebsübergang gewesen. Das
Klagebegehren verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Dabei
sei insbesondere zu berücksichtigen, daß die Kläger
einem starken tatsächlichen und zeitlichen Druck ausgesetzt
gewesen seien.
II. Diese Ausführungen sind nicht rechtsfehlerfrei. Die
Kläger können die begehrte Feststellung nicht verlangen.
Vielmehr sind wirksame Aufhebungsverträge zustande gekommen, die
einem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu
2) entgegenstehen.
1. Ein Vertrag über die Aufhebung der Arbeitsverhältnisse der Kläger ist zustande gekommen.
a) Durch die Unterzeichnung des schriftlichen Angebotes und dessen
Weiterleitung an Rechtsanwalt S gab der Kläger ein Angebot auf
Aufhebung seines Arbeitsverhältnisses und Übergang in die BQG
ab. Nach § 6 dieses Angebotes sollte Rechtsanwalt S das Angebot
nur unter bestimmten Voraussetzungen an die Firma und die BQG
weiterleiten.
b) Nach dem gesamten Geschehensablauf wurde zwischen den Klägern
auf der einen und dem Konkursverwalter und der BQG auf der anderen
Seite ein Vertrag entsprechend dem Angebot der Kläger geschlossen.
Dabei kommt es nicht darauf an, wann genau welche Telefonate
stattgefunden haben oder wann Rechtsanwalt S die unterzeichneten
Angebote in Händen hielt. Das Modell wurde gelebt: Die Kläger
erhielten wie in dem Vertragsangebot vorgesehen Unterhaltsgeld vom
Arbeitsamt. Die BQG wurde gegründet, was allein den Zwecke hatte,
das vorliegende Modell zu verwirklichen. Der Beklagte zu 1)
kündigte nur den Arbeitnehmern, die das Angebot nicht
unterzeichnet hatten, und gab damit zu erkennen, daß er mit der
Unterzeichnung der anderen Arbeitnehmer einverstanden war. Aus alledem
folgt, daß die Beteiligten eine entsprechende konkludente
Erklärung einvernehmlich abgegeben haben und der Vertrag damit
durch Angebot und Annahme (§ 145 ff. BGB) zustande gekommen ist.
c) Es wäre in diesem Zusammenhang unschädlich, wenn zum
Zeitpunkt des Zustandekommens des Aufhebungsvertrages das
Arbeitsverhältnis bereits durch Betriebsübergang nach §
613 a BGB auf die Beklagte zu 2) übergegangen sein sollte. Ziel
der Aktivierung der Beklagten zu 2) als Vorschaltgesellschaft war es
gerade, nicht alle, sondern nur einen Teil der Arbeitnehmer zu
übernehmen, der dann auch gesondert eingestellt wurde. Die
Beklagte zu 2) hat deshalb ebenfalls ihr Einverständnis mit dem
Modell konkludent erklärt und die entsprechenden
Willenserklärungen gebilligt. Auch dies war allen Beteiligten
bekannt.
2. Die Aufhebungsverträge sind wirksam. Sie haben die
Arbeitsverhältnisse der Kläger mit der Gemeinschuldnerin mit
Ablauf des 6. Juni 1996 aufgelöst.
a) Ein Aufhebungsvertrag kann das Arbeitsverhältnis auch
rückwirkend zu dem vereinbarten Termin auflösen (vgl. BAG
Urteil vom 17. April 1986 - 2 AZR 308/85 - AP Nr. 40 zu § 615 BGB;
Staudinger-Neumann, BGB, Vorbem. 12 zu § 620). Eine
rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann
jedenfalls dann wirksam vereinbart werden, wenn das
Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war.
Ähnlich der eingeschränkten Rückwirkung der Anfechtung
gem. §§ 142, 119 ff. BGB darf in solchen Fällen die
Aufhebung zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Einstellung des
Dauerschuldverhältnisses geregelt werden (vgl. Senatsurteil vom
10. Dezember 1998 - 8 AZR 324/97 - zur Veröffentlichung
vorgesehen, zu B I 2 der Gründe; ErfK/Müller-Glöge,
§ 620 BGB Rz 226). Die Arbeitsverhältnisse der Kläger
konnten deshalb ggf. (bei nachträglichem Zustandekommen der
Aufhebungsverträge) auch rückwirkend zum 6. Juni 1996
aufgelöst werden.
b) Der Vertrag ist nicht wegen der Mitwirkung des Rechtsanwalts S
sittenwidrig (§ 138 BGB) oder gem. § 134 BGB unwirksam. In
Betracht kommt nur ein Verstoß gegen die Anwaltspflichten. Ein
solcher liegt jedenfalls gegenüber den Klägern nicht vor.
Nach der eindeutigen Regelung in § 6 des Angebotes wurde
Rechtsanwalt S nicht mit einer umfassenden Interessenwahrnehmung,
sondern mit der Erfüllung einer konkreten Aufgabe betraut. Er
sollte prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Verbleiben in
der BQG und den Bezug von Unterhaltsgeld durch das Arbeitsamt vorlagen.
Diese Aufgabe hat Rechtsanwalt S ordnungsgemäß erfüllt.
Soweit er dabei treuhänderisch im Rahmen des gesamten Modells
handelte, ist dies nichts Ungewöhnliches. Dies kommt, worauf die
Beklagten zu Recht hingewiesen haben, auch in § 1 Abs. 2 BRAGO zum
Ausdruck, der die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als
Treuhänder erwähnt und von der Geltung der
Gebührenordnung ausnimmt.
c) Die vertragliche Regelung ist nicht deswegen sittenwidrig, weil
durch den Erhalt von Arbeitsplätzen möglicherweise
Konkurrenten der Gemeinschuldnerin und der Beklagten zu 2) Nachteile
haben.
Die Erhaltung von Arbeitsplätzen ist sozialstaatliche Aufgabe
(Art. 20 Abs. 1 und 12 GG). Die Inanspruchnahme von Mitteln der
Bundesanstalt für Arbeit zu diesem Zweck rechtfertigt sich schon
daraus, daß bei einer erfolgreichen Tätigkeit Ausgaben
für Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe erspart werden.
Daß die Bundesanstalt für Arbeit hier etwa Leistungen
erbracht hätte, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt,
ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenso sieht das
Arbeitsförderungsrecht ausdrücklich die Vorfinanzierung von
Konkursausfall- bzw. Insolvenzgeld vor (bis zum 31. Dezember 1998:
§ 141 k Abs. 2 a AFG; ab 1. Januar 1999: § 188 Abs. 4 SGB
III). Dadurch wird es ermöglicht, diese Sozialleistungen zur
Aufrechterhaltung von Betrieben in zeitlicher Nähe zur Konkurs-
bzw. Insolvenzeröffnung zu nutzen. Etwaige Nachteile von
Konkurrenten sind durch die Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2
GG) gedeckt.
d) Der dreiseitige Aufhebungsvertrag ist nicht wegen Umgehung von
§ 613 a BGB gem. § 134 BGB nichtig. Auf die Beklagte zu 2)
ist deshalb weder ein Arbeitsverhältnis übergegangen, noch
ist ein Fortsetzungs- oder Einstellungsanspruch gegen sie entstanden.
aa) Wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Dezember 1997 (- 8 AZR
654/95 - n.v.; ähnlich bereits BAG Urteil vom 11. Juli 1995 - 3
AZR 154/95 - AP Nr. 56 zu § 1 TVG Tarifverträge:
Einzelhandel, zu III 2 b der Gründe) entschieden hat, sind
Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und altem oder neuem
Betriebsinhaber auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes wirksam
möglich, wenn sie auf das endgültige Ausscheiden des
Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet sind. Zur Begründung hat
der Senat darauf verwiesen, daß der Arbeitnehmer durch
Widerspruch verhindern könne, daß sein
Arbeitsverhältnis auf den Betriebserwerber übergehe. Deshalb
habe er auch die Möglichkeit, sein Arbeitsverhältnis
einvernehmlich aufzuheben (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1998,
aaO, zu B II der Gründe).
bb) Die Unwirksamkeit folgt auch nicht aus der objektiv bezweckten
Beseitigung der Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei
gleichzeitigem Erhalt des Arbeitsplatzes. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Urteil vom 28. April 1997 - 3 AZR 75/86
- BAGE 55, 228 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG -
Betriebsveräußerung; Urteil vom 11. Juli 1995 - 3 AZR 154/95
- aaO) ist ein Aufhebungsvertrag, der lediglich die Beseitigung der
Kontinuität des Arbeitsverhältnisses bei gleichzeitigem
Erhalt des Arbeitsplatzes bezweckt, wegen objektiver Gesetzesumgehung
nichtig, wenn die mit einer solchen Vertragsgestaltung verbundenen
Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen sachlich unberechtigt sind.
cc) Die Voraussetzungen dieser Rechtsprechung lagen bei dem auf der
Grundlage des Antrags der Kläger geschlossenen dreiseitigen
Vertrag nicht vor. Zwar vereinbarten die Kläger und der Beklagte
zu 1) die sofortige Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses,
doch wurde weder zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2) ein
neues Arbeitsverhältnis begründet, noch ein solches den
Klägern verbindlich in Aussicht gestellt. Vielmehr traten die
Kläger bei der BQG ein und wußten, daß die
Betriebsfortführung durch die Beklagte zu 2) angestrebt wurde.
Daß die Beklagte zu 2) alle oder nahezu alle Beschäftigten
der Gemeinschuldnerin einstellen werde, war jedoch nicht versprochen
worden. Die ehemaligen Beschäftigten der Gemeinschuldnerin hatten
lediglich die mehr oder weniger begründete Erwartung, in ein
Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 2) treten zu können. Damit
kam der Vertragsschluß einem Risikogeschäft gleich. Die
Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin hatten bereits vor Abschluß
der Vereinbarung nahezu alles verloren, sie konnten ihre Stellung durch
den Abschluß des dreiseitigen Vertrages rechtlich
geringfügig verbessern. Der Vertrag eröffnete ihnen neben der
sozialrechtlichen Positionsverbesserung die Chance, bei der Beklagten
zu 2) ein neues Arbeitsverhältnis zu finden. Damit diente der
dreiseitige Vertrag nicht der Unterbrechung der Kontinuität des
Arbeitsverhältnisses, denn die Fortsetzung durch die Beklagte zu
2) war jedenfalls für die Kläger nicht abzusehen (vgl. auch
Senatsurteil vom 10. Dezember 1998, aaO).
dd) Es ist zutreffend gesehen worden, daß die Rechtsprechung des
Dritten Senats keinen Schutz vor einvernehmlicher Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne sachlichen Grund, sondern lediglich
Schutz vor Veränderung des Vertragsinhalts ohne sachlichen Grund
bewirkt (vgl. Hanau, ZIP 1998, 1817, 1821). Diesem Zweck steht
entgegen, § 613 a BGB noch weiter über die Grenzen des
Wortlauts hinaus auszulegen und abweichend von der Entscheidung des
Senats vom 11. Dezember 1997 (aaO) auch auf das tatsächliche
Ausscheiden gerichtete Aufhebungsverträge von einem sachlichen
Grund abhängig zu machen.
ee) Eine Ausdehnung des Schutzes von § 613 a BGB ist
schließlich nicht aus europarechtlichen Gründen
erforderlich. § 613 a BGB dient der Umsetzung der Richtlinie des
Rates vom 14. Februar 1977 - 77/187/EWG - (Amtsblatt EG vom 5.
März 1977 L 61, S. 26). Diese Richtlinie ist durch eine Richtlinie
des Rates vom 29. Juni 1998 - 98/50/EG - (Amtsblatt EG vom 17. Juli
1998 L 201, S. 88) geändert worden. Sowohl die alte wie auch die
neue Fassung der Richtlinie schützen in Art. 4 Abs. 1 vor
Kündigungen. Sie enthalten keine Regelung über das
freiwillige Ausscheiden von Arbeitnehmern in zeitlichem Zusammenhang
mit einem Betriebsübergang.
e) Die Anfechtungserklärungen der Kläger greifen nicht durch.
Anfechtungsgründe (§§ 119, 123 BGB) lagen nicht vor.
aa) Die Kläger haben nicht in ausreichender Weise dargelegt, sie
seien auf der Betriebsversammlung am 4. Juni 1996 über die
wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin getäuscht worden oder
hätten sich hierüber in einem Irrtum befunden. Die Mitteilung
auf der Betriebsversammlung, die Masse reiche zur Deckung der
Löhne nicht aus, widerspricht nicht der späteren Aussage
gegenüber dem Konkursgericht, nachrangige Gläubiger
könnten noch eine Quote von ca. 17 % ausgezahlt erhalten. Gerade
durch die Beteiligung am hier streitbefangenen Modell war
Liquidität in die Masse gekommen, die mit
Handlungsspielräumen verbunden war. Das führt
zwangsläufig auch zu günstigeren Quoten für die
Konkursgläubiger. Angesichts dessen hätte von den
Klägern näher begründet werden müssen, warum ohne
die Aufhebungsverträge genug Geld für die Löhne in der
Masse vorhanden gewesen wäre. Da der Konkursverwalter einer
Berichtspflicht (§ 131 KO) unterlag, standen den Klägern
Unterlagen für einen näheren Vortrag zur Verfügung.
bb) Den Klägern wurden auf der Betriebsversammlung klare Angaben
über den Zweck des gesamten Modells - Entlastung der Masse,
Übergang der Arbeitsverhältnisse auf die BQG, damit
verbundene sozialrechtliche Vorteile und eine Chance zur Rettung von
Arbeitsplätzen ohne soziale Gesichtspunkte - gemacht. Insoweit
unterlagen sie weder einem Irrtum, noch wurden sie getäuscht,
trotz der Bezeichnung des dreiseitigen Vertrags als Arbeitsvertrag.
cc) Die Kläger können nichts daraus herleiten, daß es
weder eine Betriebsvereinbarung zur Regelung der Gesamtsituation, noch
einen Tarifvertrag zwischen der IG Metall und der BQG gab. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob insofern die Voraussetzungen eines Irrtums
oder einer arglistigen Täuschung vorliegen. Denn im Falle des
Irrtums muß zusätzlich anzunehmen sein, daß die
angefochtene Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei
verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben worden
wäre (§ 119 Abs. 1 BGB). Bei der arglistigen Täuschung
muß der Anfechtende gerade durch die Täuschung zur Abgabe
der Willenserklärung bestimmt worden sein (§ 123 Abs. 1 BGB).
Für beides gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. Die
Kläger haben hierzu nichts Näheres vorgetragen. Es ist nicht
ersichtlich, daß die rechtlichen Gestaltungsformen und Mittel
für sie wichtig oder gar Voraussetzung einer Unterzeichnung des
Angebots waren. Schon weil sowohl die IG Metall wie der Betriebsrat
hinter dem Modell standen, ist eine solche Annahme fernliegend. Eine
Täuschung oder ein Irrtum über Inhalte von Arbeitsbedingungen
ist jedenfalls nicht vorgetragen worden.
3. Die Kläger können keine Ansprüche aus dem
Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gegen die
Beklagten herleiten. Insofern könnte allenfalls angenommen werden,
daß die Parteien des Aufhebungsvertrages übereinstimmend
davon ausgegangen seien, der Beklagte zu 1) werde alles seinerseits
Mögliche unternehmen, eine Auffanggesellschaft in Gang zu setzen,
und diese werde die bei der BQG "geparkten" Arbeitnehmer möglichst
umfänglich weiterbeschäftigen. Wird eine solche umfassende
Geschäftsgrundlage unterstellt, ist diese weder weggefallen noch
hat sie sich wesentlich verändert. Vielmehr hat der Beklagte zu 1)
die Beklagte zu 2) in Betrieb gesetzt und die Beklagte zu 2) einen
großen Teil der früheren Beschäftigten der
Gemeinschuldnerin übernommen. Daß den Klägern von der
Beklagten zu 2) kein neues Arbeitsverhältnis angeboten wurde,
begründet keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Sollte eine
derartige Erwartung der Kläger bestanden haben, wäre sie
nicht zur Geschäftsgrundlage geworden, sondern einseitig
geblieben. Die Kläger konnten wie ihre Kollegen nur hoffen, es
werde zu einer Einstellung durch die Beklagte zu 2) kommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 100 Abs. 1, 238 Abs. 4 ZPO.