BAG, Urteil vom 03.11.1999- Aktenzeichen 7 AZR 898/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Köln - Urteil vom 5. Februar 1998 - 1 Ca 8806/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Köln - Urteil vom 25. September 1998 - 4 Sa 662/98)
BGB § 315
TVM (vom 23. November 1977 i.d.F. vom 18. Juni 1991) § 2 Abs. 3, 6, Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 MTV
Normalvertrag Solo (NV Solo - i.d.F. vom 12. Juli 1993) § 6
(Bühnenengagementvertrag - Nichtverlängerungsmitteilung zur Vertragsänderung)
»Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 2 Abs. 3 TVM
zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eines langjährig
beschäftigten künstlerischen Bühnenmitglieds zu
geänderten Arbeitsbedingungen muß billigem Ermessen (§
315 BGB) entsprechen.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Aufhebungsverfahren über die Wirksamkeit
einer Nichtverlängerungsmitteilung, die das aufhebungsklagende
Land (Land) gegen den Aufhebungsbeklagten (Beklagten) zur Änderung
der Arbeitsbedingungen ausgesprochen hat.
Der Beklagte war seit 1978 als Tänzer bei dem Land
beschäftigt. Zuletzt hatten die Parteien im Arbeitsvertrag vom 5.
Juli 1994 für die Spielzeit 1995/1996 eine Tätigkeit als
Solotänzer mit einem Monatsgehalt von 5.500,-- DM brutto
vereinbart. Nach der vertraglichen Vereinbarung war der Beklagte auch
verpflichtet, als Beleuchtungsstatist mitzuwirken. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund Tarifbindung und
vertraglicher Vereinbarung u. a. der Normalvertrag (NV) Solo sowie der
Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht (TVM) Anwendung.
Am 11. Juni 1996 hörte der Intendant den Beklagten zu einer
beabsichtigten Vertragsänderung an. Dem Beklagten wurde dargelegt,
daß seine tänzerischen Leistungen für eine
unveränderte Fortsetzung des Vertrags als Solotänzer
unzureichend seien. Im Anschluß daran sprach das Land dem
Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 1996 eine
Nichtverlängerungsmitteilung aus. Danach sollte der Beklagte
weiter für das Kunstfach Solotänzer mit einem Gehalt von
5.108,40 DM brutto tätig sein, ohne Anspruch auf eine Besetzung in
einer Premiere oder einer Wiederaufnahme. Außerdem sollte der
Beklagte Gruppentänzertätigkeiten sowie Rollen und Partien in
kleinerem Umfang übernehmen und zu folgenden Leistungen
verpflichtet sein: Pantomimische oder ähnliche Leistungen, Proben
und Vorstellungscover, Mitwirkung beim Refraingesang, Übernahme
von Sprechpartien und Mitwirkung bei Statisterie und Komparserie.
Dieses Angebot nahm der Beklagte unter Vorbehalt gerichtlicher
Überprüfung an. Mit seiner am 3. Juli 1996 beim
Bühnenschiedsgericht eingegangen Klage hat er die Unwirksamkeit
einer Nichtverlängerungsmitteilung geltend gemacht.
Das Bühnenschiedsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit
Schiedsspruch vom 13. Mai 1997 hat das Bühnenoberschiedsgericht
der Schiedsklage stattgegeben. Dagegen wendet sich das klagende Land im
Wege der Aufhebungsklage. Es hat gemeint, die
Nichtverlängerungsmitteilung sei wirksam. Die Tarifnorm des §
2 Abs. 3 TVM diene der materiellen Sicherung des Künstlers und
nicht der Aufrechterhaltung seiner künstlerischen
Entfaltungsmöglichkeiten. Die Vertragsänderung entspreche dem
tänzerischen Leistungsvermögen des Beklagten.
Das klagende Land hat beantragt,
den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main
- BOSchG 14/96 - vom 13. Mai 1997 aufzuheben und die Schiedsklage
abzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt, die Aufhebungsklage abzuweisen.
Er hat gemeint, § 6 NV Solo bestimme bei einer
Nichtverlängerungsmitteilung das Ausmaß zulässiger
Vertragsänderungen. Die Vertragsänderung sei unbillig, weil
er ohne Premieren oder angemessene Wiederaufnahme nicht mehr in der
Lage sei, seine künstlerischen Fähigkeiten herauszustellen.
Das Arbeitsgericht hat der Aufhebungsklage stattgegeben und die Klage
abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das
Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der
Beklagte mit seiner Revision, mit der er die Wiederherstellung der
Entscheidung des Bühnenoberschiedsgerichts begehrt. Das klagende
Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben
der Aufhebungsklage des Landes zu Recht stattgegeben. Die
Nichtverlängerungsmitteilung vom 17. Juni 1996 ist wirksam.
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 TVM endet das Arbeitsverhältnis mit
dem im Arbeitsvertrag genannten Zeitpunkt. Es verlängert sich zu
den Bedingungen dieses Zeitvertrags um ein weiteres Jahr (Spielzeit),
wenn keine der Vertragsparteien schriftlich eine
Nichtverlängerungsmitteilung erklärt. Die darin geregelte
Befristung des Arbeitsverhältnisses im Bereich künstlerischer
Bühnenmitglieder, die als Solisten individuelle künstlerische
Leistungen erbringen, ist grundsätzlich wirksam (BAG Urteil vom
26. August 1998 - 7 AZR 263/97 - AP Nr. 53 zu § 611 BGB
Bühnenengagementsvertrag, m.w.N.).
2. Mit der Nichtverlängerungsmitteilung haben die Tarifparteien
abweichend von sonstigen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen
bestimmt, unter welchen Voraussetzungen vom Vorliegen der zum
Abschluß von Anschlußverträgen notwendigen
Willenserklärungen auszugehen ist. Danach kommt dem Schweigen
einer Partei eine rechtsgestaltende Bedeutung zu. Die damit verbundene
Fiktion muß durch die Abgabe einer Willenserklärung
entkräftet werden (BAG Urteil vom 23. Oktober 1991 - 7 AZR 56/91 -
BAGE 69, 1 = AP Nr. 45 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag,
zu II 4 der Gründe).
3. Besteht das Arbeitsverhältnis der Parteien am Ende einer
Spielzeit ohne Unterbrechung seit mehr als 15 Jahren (Spielzeiten)
schränkt § 2 Abs. 3 TVM das Recht des Arbeitgebers ein, durch
Abgabe einer Willenserklärung die weitere Fortführung des
Arbeitsverhältnisses zu hindern. An den vereinbarten
Vertragsinhalt ist er jedoch nicht gebunden. Vielmehr ist er befugt,
durch Erklärung einer Nichtverlängerungsmitteilung die bisher
für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen zu
ändern und auf dieser Grundlage das Vertragsverhältnis
fortzusetzen. Danach dient § 2 Abs. 3 TVM zwar dem Bestandsschutz,
sichert jedoch nicht die unveränderte Beibehaltung der bisherigen
Arbeitsbedingungen (BAG Urteil vom 24. September 1986 - 7 AZR 663/84 -
BAGE 53, 108 = AP Nr. 28 zu § 611 BGB
Bühnenengagementsvertrag, zu II 1 b der Gründe). Deshalb
bewahrt die Tarifnorm das Bühnenmitglied auch nicht vor einer
Beschränkung seiner künstlerischen
Entfaltungsmöglichkeiten, die mit einer solchen
Vertragsänderung verbunden sind. Wie die Tarifsystematik zeigt,
soll zwar die materielle Existenz des Arbeitnehmers geschützt
werden, jedoch nicht sein Recht auf künstlerische
Selbstverwirklichung. Das folgt zum einen daraus, daß § 2
Abs. 3 TVM ausdrücklich auch den Einsatz des Künstlers auch
außerhalb des im Arbeitsvertrag angegebenen Theaters billigt und
§ 2 Abs. 6 TVM ein abgestuftes System zur Sicherung der
materiellen Existenz des Künstlers regelt, dem er das
Bedürfnis nach künstlerischer Selbstverwirklichung
unterordnet.
4. Als tariflich geregeltes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des
Arbeitgebers muß die Nichtverlängerungsmitteilung nach
§ 2 Abs. 3 TVM billigem Ermessen entsprechen (§ 315 BGB).
a) Dazu müssen die Gründe, die den Intendanten zur Abgabe der
Nichtverlängerungsmitteilung veranlaßt haben, in Einklang
mit der Änderung des Vertragsinhalts stehen. Wie das
Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, sind diese Gründe
aber nicht zu objektivieren. Denn die Tarifparteien haben den
Bestandsschutz und den daran geknüpften Inhaltsschutz durch die
Einhaltung der im TVM aufgestellten Verfahrensvorschriften
gewährleistet. Diese sind vorliegend beachtet worden.
b) Die von dem Intendanten genannten Gründe tragen die
vorgenommenen Änderungen des Vertragsinhalts. Wie zwischen den
Parteien nicht streitig ist, kann der Kläger die Aufgaben eines
Solotänzers nur noch eingeschränkt wahrnehmen. In diesem
Umfange sind ihm die Aufgaben eines Gruppentanzmitglieds
übertragen worden. Unabhängig davon wird er weiterhin
entsprechend seinem Leistungsvermögen als Solotänzer
eingesetzt. Auch die materielle Existenz des Klägers wird durch
die Herabsetzung der Gage um 7 % gegenüber dem bisher vereinbarten
Bruttoentgelt nicht außer im Verhältnis zu seinen Leistungen
eingeschränkt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
orientiert sich die Vergütung an der tariflichen Gage von
Gruppentanzmitgliedern. Die damit verbundene Kürzung erreicht kein
Ausmaß, das den Bestand des Arbeitsverhältnisses auch nur
annähernd in Frage stellen könnte.
5. Die Nichtverlängerungsmitteilung ist auch nicht tarifwidrig.
a) Die Nichtverlängerungsmitteilung verstößt nicht
gegen die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 2 TVM. Die Protokollnotiz Nr.
1 zu § 2 TVM regelt zunächst, daß die Einhaltung von
Formen und Fristen der Nichtverlängerungsmitteilung sowie die
fristgerechte Durchführung des Anhörungsverfahrens
Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Nichtverlängerungsmitteilung
sind und weitere Fälle der Unwirksamkeit durch den Tarifvertrag
nicht begründet werden. Dazu enthält Satz 2 dieser
Protokollnotiz die Klarstellung eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes,
nach der eine Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam ist, wenn sie
eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl.
Bezirksbühnenschiedsgericht Berlin Schiedsspruch vom 26. November
1992 - 7/92 - AP Nr. 46 zu § 611 BGB
Bühnenengagementsvertrag, zu I 2 der Gründe). Das gilt auch
für die Nichtverlängerungsmitteilung zur Änderung der
Arbeitsbedingungen. Die Tarifnorm bezieht sich nach ihrem Wortlaut, der
Tarifsystematik und ihrem Zweck auf alle in § 2 TVM tariflich
geregelten Nichtverlängerungsmitteilungen.
Satz 2 dieser Protokollnotiz verweist danach auf den allgemeinen
Grundsatz, nach dem die Ausübung eines Rechts nach Treu und
Glauben nicht rechtsmißbräuchlich erfolgen darf. Eine solche
Fallgestaltung liegt nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
nicht vor und wird aus dem Vorbringen des Beklagten auch nicht
ersichtlich. Zutreffend geht das Landesarbeitsgericht davon aus,
daß die teilweise Zuweisung von Aufgaben, die typischerweise
Gruppentanzmitglieder erledigen, nicht darauf schließen
läßt, daß dem Kläger eine entwürdigende
Tätigkeit zugemutet wird.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten bestimmt sich die Wirksamkeit
einer Nichtverlängerungsmitteilung nach § 2 Abs. 3 TVM nicht
nach § 6 NV Solo. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. NV Solo
hat der Arbeitgeber das Bühnenmitglied angemessen zu
beschäftigen. Eine Beschäftigung ist angemessen, wenn sie
sich im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung hält und den
jeweiligen Interessen der Vertragsparteien gerecht wird (§ 6 Abs.
1 Satz 2 NV Solo). Danach regelt die Tarifnorm den künftigen
Einsatz des Bühnenmitglieds auf der Grundlage der vertraglichen
Vereinbarung. Deren Inhalt ist unabhängig von der
tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung festzustellen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.