BAG, Urteil vom 25.08.1999- Aktenzeichen 7 AZR 75/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Gießen - Urteil vom 3. Dezember 1996 - 5 Ca 488/96 -)
(Vorinstanz: II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 13. Oktober 1997 - 11 Sa 317/97)
BGB § 620
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und die
Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und
zivile Wachpersonen (UZwGBw) § 1 Abs. 2
(Auflösende Bedingung/Bewachungsgewerbe)
»Das Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters eines Unternehmens
aus dem Wach- und Sicherheitsgewerbe wird aufgrund einer
tarifvertraglichen Norm, wonach das Arbeitsverhältnis mit
sofortiger Wirkung endet, wenn die Erlaubnisbehörde die Zustimmung
zur Beschäftigung eines Arbeitnehmers verweigert oder entzieht,
nur zum Ablauf einer der zwingenden Mindestkündigungsfrist
entsprechenden Auslauffrist beendet, wenn für den Arbeitnehmer
keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch
den Eintritt einer auflösenden Bedingung sowie einer vorsorglich
ausgesprochenen ordentlichen Kündigung beendet worden ist.
Der Kläger ist seit 1990 in einem Munitionsaußenlager der
Bundeswehr als Wachmann und Hundeführer tätig. Er ist bei
einem Bewachungsunternehmen beschäftigt, das mit der Bewachung
dieses Munitionsdepots beauftragt ist. Auf das Arbeitsverhältnis
der Parteien finden die Manteltarifverträge für das Wach- und
Sicherheitsgewerbe in Hessen kraft Allgemeinverbindlicherklärung
Anwendung. Im Manteltarifvertrag vom 29. Oktober 1992 (MTV) ist in
§ 3 Buchst. B 1 d) bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis
mit sofortiger Wirkung endet, wenn die Erlaubnisbehörde die
Zustimmung zur Beschäftigung des Arbeitnehmers verweigert oder
entzieht.
Am 4. Juli 1996 wurde der Kläger einem nicht angekündigten
Test unterzogen, der mangelhaft verlief. Daraufhin stellte der
Kasernenkommandant noch am selben Tag den Sonder- und Waffenausweis des
Klägers sicher, verwies den Kläger aus dem Depotgelände
und forderte von der zuständigen Standortverwaltung den Entzug der
Einsatzgenehmigung des Klägers. Die Standortverwaltung verlangte
am 9. Juli 1996 von der Beklagten, den Kläger nicht mehr als
zivile Wachperson im fraglichen Munitionsaußenlager einzusetzen.
Darauf teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 10. Juli
1996 mit, durch die Entziehung der ihm erteilten Einsatzgenehmigung
habe das Arbeitsverhältnis gemäß § 3 Buchst. B 1
d) des Manteltarifvertrages am 4. Juli 1996 geendet. Vorsorglich
kündigte die Beklagte mit diesem Schreiben das
Arbeitsverhältnis zum 31. August 1996.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die tarifvertraglich
vorgesehene auflösende Bedingung sei unwirksam. Sie verstoße
gegen zwingendes Kündigungsschutzrecht. Die hilfsweise
erklärte fristgemäße Kündigung sei sozialwidrig.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis weder durch den
Entzug der Einsatzgenehmigung gemäß Schreiben der
Standortverwaltung Stadtallendorf vom 9. Juli 1996 noch durch die
hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten
gemäß Schreiben vom 10. Juli 1996 zum 31. August 1996
aufgelöst worden ist,
für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag die
Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten
Bedingungen als Wachmann/Hundeführer weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage zunächst durch
Versäumnisurteil vom 24. September 1996 abgewiesen und nach
Einspruch des Klägers das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag des Klägers
stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Mit ihrer
Revision begehrt die Beklagte auch die Abweisung des
Feststellungsantrags. Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Sie führt
zur Abänderung des Berufungsurteils dahingehend, daß das
Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglich geregelten
auflösenden Bedingung mit Ablauf einer Auslauffrist zum 31. August
1996 beendet worden ist. Auf die vorsorglich ausgesprochene
Kündigung der Beklagten kommt es nicht an.
I. Bei dem in § 3 Buchst. B 1 d) MTV vorgesehenen Beendigungstatbestand handelt es sich um eine auflösende Bedingung.
1. Nach inzwischen gefestigter Senatsrechtsprechung (vgl. z.B. Urteile
vom 11. Oktober 1995 - 7 AZR 119/95 - BAGE 81, 148 = AP Nr. 20 zu
§ 620 BGB Bedingung; vom 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP Nr. 23
zu § 620 BGB Bedingung; vom 24. September 1997 - 7 AZR 669/96 - AP
Nr. 192 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) sind
auflösende Bedingungen an den Grundsätzen der
arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle zu messen. Sie dürfen
nicht zu einer objektiven Umgehung zwingender Grundsätze des
Kündigungsschutzrechts führen, sondern erfordern zu ihrer
Rechtswirksamkeit das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Die
arbeitsvertragliche Befristungskontrolle hat keine Parallele im
Kündigungsschutzprozeß. Sie dient nicht der
Überprüfung der Rechtswirksamkeit einer
Gestaltungserklärung des Arbeitgebers. Die Gerichte für
Arbeitssachen prüfen vielmehr, ob die Parteien eine rechtlich
statthafte Vertragsgestaltung objektiv funktionswidrig zu Lasten des
Arbeitnehmers verwendet haben.
2. Diese Prüfung hat das Landesarbeitsgericht versäumt. Es
hat statt dessen die Rechtswirksamkeit der auflösenden Bedingung
rechtsfehlerhaft ausschließlich mit der Begründung verneint,
daß eine wegen der Entziehung der Einsatzgenehmigung
ausgesprochene Kündigung sozialwidrig gewesen wäre.
II. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils,
nicht jedoch zur Zurückverweisung der Sache. Der Senat kann den
Rechtsstreit aufgrund des festgestellten Sachverhalts gem. § 565
Abs. 3 Nr. 1 ZPO selbst entscheiden. Seine Überprüfung anhand
der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle ergibt, daß die
tarifliche Regelung, wenn auch mit eingeschränktem Inhalt,
rechtswirksam ist. Der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung
eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist
ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen. Allerdings
trägt dieser sachliche Grund nicht die im MTV ausnahmslos
vorgesehene sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Vielmehr kann die Tarifnorm nur in einer in mehrfacher Hinsicht
eingeschränkten Weise angewendet werden, damit sie nicht mit
tragenden Wertungsmaßstäben des Befristungsrechts kollidiert.
1. Mit der auflösenden Bedingung des § 3 Buchst. B 1 d) MTV
tragen die Tarifvertragsparteien dem Umstand Rechnung, daß
Zivilpersonen nur dann bei der Bewachung militärischer Anlagen
eingesetzt werden dürfen, wenn ihnen gemäß § 1
Abs. 2 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwangs und
die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr
und zivile Wachpersonen (UZwGBw) nach näherer Maßgabe der
Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (AB-UZwGBw) eine
besondere Einsatzgenehmigung erteilt und nicht entzogen worden ist. Ein
Arbeitgeber, der mit der Bewachung einer militärischen Einrichtung
der Bundeswehr beauftragt ist, darf daher einen Arbeitnehmer nur dann
mit der Bewachungsaufgabe betrauen, wenn und solange der Arbeitnehmer
über die Einsatzgenehmigung verfügt. Die Einsatzgenehmigung
wird dem Arbeitnehmer persönlich von der Bundesrepublik erteilt.
Der Arbeitgeber selbst hat keine Möglichkeit, die Nichterteilung
bzw. den Entzug der Einsatzgenehmigung verwaltungsgerichtlich
überprüfen zu lassen. Deshalb kann es für den Bestand
des Arbeitsverhältnisses auch nicht auf die Gründe ankommen,
aus denen dem Arbeitnehmer die Einsatzgenehmigung nicht erteilt bzw.
wieder entzogen wird. Der Arbeitgeber ist unabhängig von der
Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Arbeitnehmer
erlassenen Verwaltungsakts am Einsatz des Arbeitnehmers gehindert.
Sachgrund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist
demnach nicht der Entzug der Erlaubnis, sondern die daraus folgende
fehlende Beschäftigungsmöglichkeit.
2. Diese Auslegung der Tarifnorm hat zur Folge, daß der Eintritt
der Bedingung nur dann zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in anderer
Weise vertragsgemäß beschäftigen kann.
So verhält es sich im Streitfall. Zum einen ist der Kläger
arbeitsvertraglich nur zur Bewachung des hier betroffenen
Munitionsaußenlagers angestellt. Das schließt allerdings
nicht aus, daß die Beklagte, sofern sie über einen anderen
freien Arbeitsplatz verfügt, dem Kläger eine ihr zumutbare
Vertragsänderung anbieten muß, bevor sie sich auf die
auflösende Bedingung berufen darf. Das Landesarbeitsgericht hat
aber festgestellt, daß der Kläger zur Aufnahme einer
Tätigkeit in einem der zivilen Objekte der Beklagten mangels eines
hierfür erforderlichen Führerscheins nach seinen eigenen
Angaben nicht in der Lage war.
3. Der Sachgrund der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit nach
Entzug der Einsatzgenehmigung besteht entgegen der Auffassung des
Klägers unabhängig davon, ob der die Entziehung anordnende
Verwaltungsakt bestandskräftig ist. Sofern der Entzug der
Einsatzgenehmigung rechtskräftig für unwirksam erklärt
werden sollte, könnte der Arbeitgeber zur Wiedereinstellung des
Klägers verpflichtet sein.
4. Mit den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen
Befristungskontrolle unvereinbar ist jedoch die von den
Tarifvertragsparteien vorgesehene Rechtsfolge, nach der das
Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung endet. Der Sachgrund
rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in
einem Maß, wie sie das Gesetz bei einer außerordentlichen
Kündigung nach § 626 BGB vorsieht. Denn dem Arbeitnehmer
würde anders als bei der Zeitbefristung und bei der
Zweckbefristung keine Möglichkeit zur Disposition über seine
Arbeitskraft, insbesondere keine Möglichkeit gewährt,
beizeiten sich um einen anderen Arbeitsplatz zu bemühen. Die
sofortige Beendigung würde auch den Arbeitgeber an der
Prüfung hindern, inwieweit ein anderweitiger Arbeitsplatzeinsatz
möglich und geboten ist.
Die mit dem Sachgrund in § 3 Buchst. B 1 d) MTV nicht zu
vereinbarende Rechtsfolge führt indessen nicht zum unbefristeten
Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses, sondern lediglich dazu,
daß das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf einer der
Mindestkündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist endet. Nach
ständiger Senatsrechtsprechung (seit BAG Urteil vom 26. März
1986 - 7 AZR 599/84 - BAGE 51, 319 = AP Nr. 103 zu § 620 BGB
Befristeter Arbeitsvertrag) ist die vereinbarte Rechtsfolge an den
Schutzzweck der jeweils einschlägigen zwingenden
Kündigungsfristen anzupassen, so daß das
Arbeitsverhältnis erst mit dem Ablauf einer entsprechenden
Auslauffrist endet. Das ist im Streitfall die Kündigungsfrist des
§ 3 Buchst. B 3 a) MTV, die für den Kläger nach mehr als
fünfjähriger Beschäftigung einen Monat zum Monatsende
beträgt. Sie begann spätestens mit Zugang der Mitteilung der
Beklagten vom 10. Juli 1996 und endete daher am 31. August 1996.
5. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Tarifbestimmung
jedenfalls nach Maßgabe der vorstehenden Einschränkungen mit
höherrangigem Recht vereinbar. Sie verstößt
insbesondere nicht gegen die grundrechtliche Gewährleistung des
Art. 12 Abs. 1 GG. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind
einzelvertraglich vereinbarte oder aufgrund Tarifbindung der Parteien
geltende Tarifbestimmungen über die Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie den
Anforderungen der arbeitsrechtlichen Befristungskontrolle genügen
(zur auflösenden Bedingung einer tariflichen Altersgrenze BAG
Urteile vom 25. Februar 1998 - 7 AZR 641/96 - und vom 11. März
1998 - 7 AZR 700/96 - AP Nr. 11 und 12 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Luftfahrt; zu einer vertraglichen
Altersgrenzenregelung BAG Urteil vom 11. Juni 1997 - 7 AZR 186/96 -
BAGE 86, 105 = AP Nr. 7 zu § 41 SGB VI).
Das gilt auch, wenn eine Tarifbestimmung wie im Streitfall kraft
Allgemeinverbindlicherklärung die nicht tarifgebundenen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfaßt, § 5 Abs. 4 TVG. Der
besondere Rechtsetzungsakt der Allgemeinverbindlicherklärung nach
§ 5 TVG des BMA oder der obersten Arbeitsbehörde des Landes,
der den einfach-rechtlichen Bestimmungen des TVG genügt, ist nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht
verfassungswidrig (BVerfGE 44, 322;55, 7; Bundesverfassungsgericht
Beschluß vom 10. September 1991 - 1 BvR 561/89 - AP Nr. 27 zu
§ 5 TVG). Der Senat verkennt nicht, daß der damit verbundene
staatliche Eingriff in das durch Art. 12 GG gewährleistete
Freiheitsrecht des Arbeitnehmers strengeren Anforderungen unterliegen
könnte als privatautonome Beschränkungen der Berufsfreiheit.
Das bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil die
allgemeinverbindliche Tarifbestimmung mit den genannten
Einschränkungen eine unverhältnismäßige
Beschränkung der Berufsfreiheit eines Arbeitnehmers, für den
keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht, nicht erkennen
läßt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Anmerkung Gaul AP Nr. 24 zu § 620 BGB Bedingung