BAG, Urteil vom 20.10.1999- Aktenzeichen 7 AZR 738/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Mannheim - Kammer Heidelberg - Urteil vom 17. September 1997 - 8 Ca 251/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Mannheim) - Urteil vom 7. August 1998 - 16 Sa 122/97)
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1, 3, 4, § 57c Abs. 2
HFVG Art. 2 §§ 1, 2
(Befristung nach dem HRG; Überschreiten der Höchstbefristungsgrenze)
»1. Der Senat hält daran fest, daß in die Berechnung
der Höchstbefristungsgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG die
Laufzeiten auch solcher Verträge einzubeziehen sind, die zwar
keinen Sachgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 HRG
benennen, jedoch nach der vertraglichen Vereinbarung auf solche
Sachgründe hätten gestützt werden können (BAG
Urteil vom 14. Dezember 1994 - 7 AZR 342/94 - AP Nr. 3 zu § 57 b
HRG).
2. Der Arbeitnehmer hat die Voraussetzungen darzulegen, aus denen die
Unwirksamkeit einer Befristung wegen Überschreitens der
Höchstbefristungsgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG folgt.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses infolge einer Befristung.
Der Kläger ist Diplom-Biologe. Er war seit dem 1. April 1990
aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten
als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig. Nach der
arbeitsvertraglichen Vereinbarung war der Arbeitsvertrag vom 1. April
1990 für die Zeit vom 1. April 1990 bis zum 31. Dezember 1990 nach
der SR 2y BAT befristet. Zum Befristungsgrund bestimmte Nr. 5.4:
"Der Mitarbeiter wird aus Mitteln des DFG-Projekts "Onkogene u. Tumor
Suppressor-Gene" vergütet u. entsprechend der Zweckbestimmung
beschäftigt. Das Projekt hat eine Laufzeit bis 31.12.90. Die
Aufgaben fallen danach nicht mehr an."
Diesen Inhalt legten die Parteien auch dem Vertrag für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. März 1991 zugrunde.
Im anschließenden Arbeitsvertrag vom 26. März 1991 für
die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember 1991 vereinbarten die
Parteien die Geltung der SR 2y BAT unter Beibehaltung der bisherigen
Arbeitsaufgaben. Nach Nr. 5.4 des Vertrags handelte es sich um zeitlich
befristete Aufgaben im Rahmen des Forschungsprojekts "Zytogenetik" mit
einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 1991, die danach nicht mehr
anfallen sollten. Mit diesem Befristungsgrund verlängerten die
Parteien ihr bisheriges Vertragsverhältnis mit Arbeitsvertrag vom
6. November 1991 für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31.
Dezember 1993.
Im Anschluß daran vereinbarten sie die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses durch Vertrag vom 22. September 1993 für
die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 31. Dezember 1995. Danach war der
Kläger als Zeitangestellter nach der SR 2y BAT angestellt. Als
Befristungsgrund wurde vereinbart eine wissenschaftliche Weiterbildung
nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG. Dieses Vertragsverhältnis
lösten die Parteien durch die Vereinbarung vom 12. Dezember 1994
zum 31. Dezember 1994 auf. Daran anschließend begründete der
Kläger durch den Vertrag vom 22. Dezember 1994 zum Land
Baden-Württemberg, vertreten durch die Universität
Heidelberg, ein nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG befristetes
Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31.
Dezember 1996. Während dieses Vertrags blieben Aufgabengebiet und
Arbeitsort des Klägers unverändert. Nach Ablauf der
Vertragszeit vereinbarte der Kläger mit der Beklagten erneut ein
befristetes Arbeitsverhältnis nach dem BAT für die Zeit vom
1. Januar 1997 bis zum 31. März 1997 nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4
HRG im Projekt 314.0825.50.
Der Kläger hat sich mit seiner Klage vom 18. März 1997 gegen
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. März 1997
gewandt. Er hat gemeint, die Befristung des letzten Arbeitsvertrags sei
wegen Überschreiten der Höchstgrenze des § 57 c Abs. 2
HRG unwirksam. Bei der Berechnung der Fünf-Jahres-Frist des §
57 c Abs. 2 HRG seien auch die Verträge für die Zeit vom 1.
April 1990 bis zum 31. Dezember 1993 sowie der mit dem Land
Baden-Württemberg geschlossene Vertrag zu berücksichtigen. Es
habe sich um einen bloßen Austausch des Vertragsarbeitgebers
gehandelt, um die gesetzliche Höchstbefristungsgrenze zu umgehen.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der
Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die erstinstanzliche
Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner
Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der
arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Der Kläger
kann sich weder auf die Unwirksamkeit der Befristung im letzten
Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. März
1997 noch auf eine Verletzung der Höchstbefristungsvorschrift des
§ 57 c Abs. 2 HRG berufen.
Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß der letzte
Vertrag sachlich nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4 HRG gerechtfertigt war
und die befristeten Arbeitsverträge des Klägers mit der
Beklagten die fünfjährige Befristungshöchstgrenze des
§ 57 c Abs. 2 HRG nicht überschritten haben. Die
Verträge für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezember
1993 sind nicht auf die Höchstbefristungsgrenze nach dem HRG
anzurechnen. Es kann daher offenbleiben, ob auch der mit dem Land
Baden-Württemberg geschlossene Zwei-Jahres-Vertrag bei der
Berechnung der Fünf-Jahres-Frist hätte berücksichtigt
werden müssen.
1. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrags, die bereits aus
tariflichen Gründen zu ihrer Rechtfertigung eines sachlichen
Grundes bedurfte, war wirksam. Nach der von der Revision nicht
angegriffenen Würdigung des Landesarbeitsgerichts hat der
Sachgrund einer Drittmittelfinanzierung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 4
HRG vorgelegen.
2. Die Befristung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte
die Vorschrift des § 57 c Abs. 2 HRG verletzt hätte. Nach
§ 57 c Abs. 2 Satz 2 HRG dürfen mehrere befristete
Arbeitsverträge nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 3 HRG
bei derselben Hochschule insgesamt die Höchstgrenze von fünf
Jahren nicht überschreiten. Diese Vorschrift gilt für
befristete Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem Personal an
staatlichen Forschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich
oder auf der Grundlage von Art. 91 b GG finanzierten
Forschungseinrichtungen entsprechend (Art. 2 § 1 HFVG).
Bei der Beklagten handelt es sich um eine
Großforschungseinrichtung (vgl. BT-Drucks. 10/1543 S. 259), die
auf der Grundlage von Art. 91 b GG vom Bund und vom Land
Baden-Württemberg finanziert wird. Bei ihr sind die besonderen
Befristungsbestimmungen des HRG für die Zeitverträge von
wissenschaftlichen Mitarbeitern entsprechend anzuwenden.
a) Bei der Berechnung der Höchstgrenze werden nicht nur die Zeiten
berücksichtigt, in denen die befristete Beschäftigung des
Arbeitnehmers nach der vertraglichen Vereinbarung auf einem Sachgrund
nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 HRG beruht. Es können
auch Zeiten einbezogen werden, für die in den Verträgen kein
Sachgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 - 4 und Abs. 3 HRG benannt ist.
Denn nach der Rechtsprechung des Senats kann der Arbeitgeber die
Befristungshöchstgrenze des HRG nicht dadurch umgehen, indem er in
den Arbeitsverträgen entgegen § 57 b Abs. 5 HRG eine
Bezugnahme auf einen in § 57 b Abs. 2 und Abs. 3 HRG geregelten
Sachgrund unterläßt. Das gilt jedenfalls in den Fällen,
in denen ein dem letzten Vertrag vorausgegangener Zeitvertrag nach der
vertraglichen Vereinbarung auf einen Befristungsgrund im Sinne des
§ 57 b Abs. 2 und Abs. 3 HRG hätte gestützt werden
können und die Einbeziehung dieses Vertrags in die Berechnung der
Fünf-Jahres-Frist nur aus formalen Gründen unterbleiben
müßte. Eine Nichtanrechnung solcher Verträge wäre
mit dem Zweck der Zusammenrechnungsvorschrift nicht zu vereinbaren (BAG
Urteil vom 14. Dezember 1994 - 7 AZR 342/94 - AP Nr. 3 zu § 57 b
HRG).
b) Das Überschreiten der Höchstbefristungsgrenze führt
zur Unwirksamkeit der Befristung unabhängig davon, ob für den
der Befristungskontrolle unterliegenden letzten Zeitvertrag nach dem
HRG ein Sachgrund nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 bis 4 HRG
tatsächlich vorgelegen hat. Die Voraussetzungen einer vom
Sachgrunderfordernis losgelösten Unwirksamkeitsfolge hat der
wissenschaftliche Mitarbeiter vorzutragen (BAG Urteil vom 14. Dezember
1994, aaO).
3. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der
Kläger ein Überschreiten der fünfjährigen
Höchstbefristungsgrenze des § 57 c Abs. 2 HRG nicht
schlüssig vorgetragen hat. Aus seinem Vorbringen kann nicht
gefolgert werden, daß bereits die Verträge für die Zeit
vom 1. April 1991 bis 31. Dezember 1993 auch auf die erleichterten
Befristungsmöglichkeiten nach dem HRG hätten gestützt
werden können.
a) Nach den mit zulässigen Verfahrensrügen nicht
angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben für
diese Verträge die Befristungsvoraussetzungen der
Drittmittelfinanzierung im Sinne des § 57 b Abs. 2 Nr. 4 i.V.m.
mit Art. 2 § 2 HFVG nicht vorgelegen. Danach wurde das
Arbeitsverhältnis des Klägers während dieses Zeitraums
aus den laufenden Haushaltsmitteln der Beklagten finanziert.
Drittmittel, die der Beklagten oder einzelnen dort beschäftigten
Wissenschaftlern über die vom Unterhaltsträger zur
Verfügung gestellten laufenden Haushaltsmittel und Investitionen
hinaus zufließen, wurden für die Bezahlung des Klägers
nicht verwendet.
b) Nach dem Vortrag des Klägers konnten die jeweiligen
Befristungen auch nicht auf den Sachgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 1
erste Alternative HRG (Beschäftigung des Mitarbeiters, die auch
seiner Weiterbildung als wissenschaftlicher Nachwuchs dient)
gestützt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
betrifft dieser Sachgrund nur eine Tätigkeit zur Qualifikation
für die Wissenschaft als Beruf. Das setzt voraus, daß nach
der vertraglichen Vereinbarung durch die Tätigkeit gerade eine
Qualifikation als wissenschaftlicher Nachwuchs angestrebt werden soll,
also die Qualifikation Ziel der Tätigkeit ist. Eine einseitig
angestrebte Qualifizierung als Nachwuchswissenschaftler genügt
dafür nicht (BAG Urteil vom 4. Dezember 1996 - 7 AZR 205/96 - AP
Nr. 12 zu § 57 b HRG, zu I 2 der Gründe). Der Kläger,
der Einzelheiten zu seiner Promotion nicht vorgetragen hat, war bis zu
seiner Promotion nur teilzeitbeschäftigt. Bereits das spricht
dagegen, daß der Erwerb einer Promotion und damit einer
wissenschaftlichen Qualifizierung Zweck der Tätigkeit für die
Beklagte hätte sein sollen. Dessen ungeachtet fehlt dem Vorbringen
des Klägers jeder Hinweis darauf, mit welchen wissenschaftlichen
Dienstleistungen er betraut gewesen sein soll, die seiner Promotion
dienlich sein konnten. Soweit sich der Kläger darauf beruft, seine
Forschungsergebnisse hätten Teil einer Habilitationsschrift sein
können, spricht auch das nicht für das Vorliegen des
Befristungsgrunds des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 erste Alternative HRG.
Dieser Sachgrund verlangt, daß zwischen den Parteien ein
Einvernehmen darüber besteht, daß die Arbeiten des
wissenschaftlichen Mitarbeiters einer weiteren wissenschaftlichen
Qualifikation dienen. Eine einseitige Bestimmung des Mitarbeiters
hinsichtlich seiner Tätigkeit vermag diese Anforderungen nicht zu
erfüllen. Deshalb ist es auch unerheblich, ob der Kläger
tatsächlich entschlossen und anhand seiner Arbeitsergebnisse auch
in der Lage war, die bei seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse
in einer Habilitationsschrift zu verwerten.
c) Nach dem Vortrag des Klägers spricht auch nichts dafür,
daß die Verträge auf dem in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zweite
Alternative HRG geregelten Sachgrund der beruflichen Aus-, Fort- oder
Weiterbildung beruhen konnten. Dieser Sachgrund betrifft die
Qualifizierung auf ein berufliches Tätigkeitsfeld außerhalb
der Hochschule. Mit einem darauf gestützten Zeitvertrag soll dem
Mitarbeiter Gelegenheit gegeben werden, im Wege der Ergänzung und
Vertiefung der im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten seine
beruflichen Aussichten außerhalb der Hochschule bzw.
Forschungseinrichtung zu verbessern. Dazu bedarf es einer darauf
gerichteten Vereinbarung (BAG Urteil vom 19. August 1992 - 7 AZR 560/91
- BAGE 71, 118 = AP Nr. 2 zu § 57 b HRG, zu I 2 b der
Gründe), an der es vorliegend fehlt. Die Mitarbeit an einem
zeitlich begrenzten Forschungsprojekt allein läßt auf eine
solche Vereinbarung ebensowenig schließen wie der Erwerb von
Fähigkeiten, die mit jeder beruflichen Tätigkeit
zwangsläufig verbunden sind (BAG Urteil vom 14. Dezember 1994,
aaO, zu I 2 b der Gründe).
d) Schließlich ist das Landesarbeitsgericht auch zutreffend davon
ausgegangen, daß die Verträge für die Zeit vom 1. April
1991 zum 31. Dezember 1993 auch nicht auf dem Sachgrund des § 57 b
Abs. 2 Nr. 3 erste Alternative HRG beruhen konnten. Dieser auf dem
Gedanken des Wissenschaftstransfers beruhende Sachgrund setzt voraus,
daß die Tätigkeit den Erwerb besonderer Kenntnisse in der
Forschung bezweckt, die der Fort- und Weiterbildung in einem Beruf
dienen, der außerhalb der jeweiligen Hochschule bzw. des
betreffenden Forschungsbereichs, wenigstens aber in einem anderen
Forschungs- oder Hochschulbereich ausgeübt werden soll (BAG Urteil
vom 6. November 1996 - 7 AZR 126/96 - BAGE 84, 278 = AP Nr. 11 zu
§ 57 b HRG). Aus der pauschalen Behauptung des Klägers, er
habe sich während seiner Mitarbeit an bestimmten
Forschungsprojekten zu einem Spezialisten für Proteinforschung
entwickelt, wird nicht ersichtlich, welche besonderen Kenntnisse er in
der Forschungsarbeit hätte erwerben sollen, die einer
Tätigkeit außerhalb seines bisherigen Arbeitsbereichs
dienlich sein konnten.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.