BAG, Urteil vom 25.08.1999- Aktenzeichen 7 AZR 23/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Berlin - Urteil vom 20. März 1997 - 91 Ca 26818/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Berlin - Urteil vom 15. Oktober 1997 - 15 Sa 74/97)
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 1
(Befristeter Arbeitsvertrag nach HRG, hier: berufliche Weiterbildung)
»1. Ein Arbeitsvertrag kann nach § 57 b Abs. 2 Nr. 1 zweite
Alternative HRG befristet werden, wenn die von dem wissenschaftlichen
oder künstlerischen Mitarbeiter zu erbringenden Dienstleistungen
seiner Weiterbildung für eine spätere Berufstätigkeit
außerhalb der Hochschule dienen.
2. Für das Vorliegen eines Sachgrunds nach § 57 b Abs. 2 Nr.
1 zweite Alternative HRG ist erforderlich, daß die
Vertragsparteien bei Vertragsschluß Vorstellungen über
[eine] nach der Hochschultätigkeit auszuübende berufliche
Tätigkeit des Mitarbeiters haben, daß die dafür
geplante Weiterbildung für den Vertragsschluß mitbestimmend
war und wenigstens ein Teil der Dienstaufgaben auf diese Weiterbildung
abgestimmt wird. Die mit jeder wissenschaftlichen oder
künstlerischen Tätigkeit an einer Hochschule verbundene
allgemeine Weiterbildung genügt nicht den Anforderungen des §
57 b Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative HRG.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. August 1996.
Der 1949 geborene Kläger war seit 1983 an der Kunsthochschule als
künstlerischer Mitarbeiter tätig. Er schloß am 1.
August 1991 mit dem beklagten Land einen unbefristeten Arbeitsvertrag
über eine Tätigkeit als künstlerischer Oberassistent an
dieser Kunsthochschule. Im Zuge der Umstrukturierung und Anpassung der
Hochschulen der ehemaligen DDR an das bundesdeutsche Hochschulsystem
empfahl die Struktur- und Berufungskommission die Übernahme des
Klägers in ein befristetes Arbeitsverhältnis als
künstlerischer Mitarbeiter auf einer Qualifikationsstelle nach
§ 110 Abs. 3 Berliner Hochschulgesetz. In einem Gespräch des
Klägers mit der damaligen Kanzlerin der Kunsthochschule, das im
Juni 1993 im Zusammenhang mit dem Übernahmevorschlag der Struktur-
und Berufungskommission geführt wurde, forderte die Kanzlerin den
Kläger auf, den von ihm gewünschten Weiterbildungszweck
selbst zu benennen,
Nachdem auch die Personalkommission der Kunsthochschule der Empfehlung
der Struktur- und Berufungskommission mit Beschluß vom 12. Juli
1993 gefolgt war, schlossen die Parteien am 3. September 1993 einen
für die Zeit vom 9. August 1993 bis zum 31. August 1996
befristeten Arbeitsvertrag. Der Kläger wurde als
vollbeschäftigter künstlerischer Mitarbeiter der Abteilung
künstlerische und wissenschaftliche Grundlagen zugeordnet. Im
Arbeitsvertrag wurde als Befristungsgrund § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG
genannt und hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers folgendes
vereinbart:
"§ 3
(1) Dem künstlerischen Mitarbeiter obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Mitarbeit bei der Vor- und Nachbereitung sowie Durchführung von
Lehrveranstaltungen, Durchführung von Übungen und
Übernahme von Lehraufträgen gem. § 3 WissMAVO.
(2) Die Beschäftigung dient auch
- der beruflichen Weiterbildung durch Arbeiten auf dem Gebiet der
Kleinplastik, insbesondere der Beschäftigung mit dem
Wachs-Ausschmelzverfahren und der Guß-Medaille.
(3) Der Umfang der Lehrverpflichtung beträgt 9 Lehrveranstaltungsstunden. ..."
Auf Antrag des Leiters der Abteilung künstlerische Grundlagen
wurde dem Kläger für das Wintersemester 1993/1994 und das
Sommersemester 1994 zusätzlich zu seinen neun
Lehrveranstaltungsstunden jeweils ein unentgeltlicher Lehrauftrag im
Umfang von weiteren neun Stunden übertragen. Danach erhielt der
Kläger keine zusätzlichen, von der Hochschulleitung
genehmigten Lehraufträge mehr.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Befristung seines
Arbeitsvertrags sei unwirksam. Sie könne nicht auf § 57 b
Abs. 2 Nr. 1 HRG gestützt werden. Diese Regelung könne nach
§ 57 f HRG in der Fassung der Anlage 1 Kapitel XVI Sachgebiet A
Abschnitt II Nr. 2 d des Einigungsvertrags erstmals auf
Arbeitsverträge angewendet werden, die drei Jahre nach der
Wiedervereinigung abgeschlossen worden sind. § 11 des
Ergänzungsgesetzes zum Berliner Hochschulgesetz habe die
Anwendbarkeit der §§ 57 a bis 57 e HRG nicht vorverlegen
können. Auch habe der Sachgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG
nicht vorgelegen, da ihm keine Weiterbildungsmöglichkeit
eingeräumt worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß zwischen den Parteien ein unbefristetes
Arbeitsverhältnis über den 31. August 1996 hinaus fortbesteht;
2. das beklagte Land zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen
Abschluß des Befristungsrechtsstreits zu den bisherigen
Bedingungen als künstlerischen Mitarbeiter im Umfang von 22
Semesterwochenstunden zu beschäftigen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die
Ansicht vertreten, die Befristung des Arbeitsvertrags sei durch den
Sachgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG gerechtfertigt. Dem stehe
auch die Regelung des § 57 f HRG nicht entgegen. Mit § 57 f
HRG sei allein die unmittelbare Geltung der bundesrechtlichen
§§ 57 a bis 57 e HRG im Beitrittsgebiet geregelt worden.
Zulässig seien aber landesrechtliche Regelungen, die schon vor
Ablauf des Drei-Jahres-Zeitraums die Befristungsregelungen des
Hochschulrahmengesetzes ganz oder teilweise hätten in Kraft setzen
können. Denn gemäß § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG seien
die Länder verpflichtet gewesen, innerhalb von drei Jahren nach
der Wiedervereinigung den Vorschriften des HRG entsprechende
Landesgesetze zu erlassen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision
verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Das beklagte Land
beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der
Urteile der Vorinstanzen und zur Feststellung, daß das
Arbeitsverhältnis durch die Befristung des Arbeitsvertrags vom 3.
September 1993 nicht beendet worden ist. Denn entgegen der
Würdigung der Vorinstanzen fehlt es an einem sachlichen
Befristungsgrund. Ein solcher hätte sich, wovon auch das
Landesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht
beider Parteien zutreffend ausgegangen ist, vorliegend nur aus §
57 b Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. HRG ergeben können. Die Voraussetzungen
dieser Vorschrift, daß die Beschäftigung auch der
beruflichen Weiterbildung des Klägers dienen sollte, sind jedoch
nicht gegeben.
I. Mit dem Landesarbeitsgericht kann zugunsten des beklagten Landes
davon ausgegangen werden, daß die §§ 57 a bis 57 e HRG
aufgrund der landesrechtlichen Vorschrift des § 11 des
Ergänzungsgesetzes zum Berliner Hochschulgesetz trotz der Regelung
des § 57 f Satz 2 HRG bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
anwendbar waren. Dafür spricht, daß § 57 f Satz 2 HRG
nur die unmittelbare Anwendbarkeit der §§ 57 a bis 57 e HRG
regelt und in § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG auch eine Ermächtigung
an die Beitrittsländer zu sehen ist, diese Vorschriften schon vor
dem in § 72 Abs. 1 Satz 3 HRG bestimmten Zeitpunkt als Landesrecht
in Kraft zu setzen. Denn die Befristungsvorschriften der §§
57 a ff. HRG bilden einen wesentlichen Bestandteil der neuen, dem HRG
entsprechenden Struktur des akademischen Mittelbaus, die nach den
Vorgaben des Einigungsvertrags im Beitrittsgebiet eingeführt
werden sollten. Dieses Anliegen des Bundesgesetzgebers wäre
jedenfalls hinsichtlich des akademischen Mittelbaus nur sehr
unvollkommen erreicht oder sogar verfehlt worden, wenn der
Landesgesetzgeber die Hochschulstruktur des HRG unter vorläufiger
Ausklammerung der Befristungsregelungen hätte einführen
sollen. Einer abschließenden Stellungnahme des Senats bedarf es
jedoch nicht.
II. Denn entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts hat der
Befristungsgrund des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG beim
Vertragsabschluß vom 3. September 1993 nicht vorgelegen.
1. Gemäß § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG liegt ein sachlicher
Grund für die Befristung des Arbeitsvertrags mit einem
wissenschaftlichen oder künstlerischen Mitarbeiter vor, wenn die
Beschäftigung des Mitarbeiters mit den dort genannten
Dienstleistungen auch seiner Weiterbildung als wissenschaftlicher oder
künstlerischer Nachwuchs oder seiner beruflichen Aus-, Fort- oder
Weiterbildung dient. Während die erste Alternative dieser
Vorschrift die Weiterbildung für eine Tätigkeit innerhalb der
Hochschule betrifft, erlaubt die zweite Alternative die Befristung,
wenn die von dem wissenschaftlichen bzw. künstlerischen
Mitarbeiter zu erbringenden Dienstleistungen auch seiner Weiterbildung
für eine spätere Berufstätigkeit außerhalb der
Hochschule dienen. Zwar ist hierfür kein spezieller Fort- bzw.
Weiterbildungszweck erforderlich. Dies besagt jedoch lediglich,
daß keine formelle Qualifikation wie zB eine Promotion oder
Habilitation angestrebt zu werden braucht (vgl. BAG 19. August 1992 - 7
AZR 560/91 - BAGE 71, 118 und 14. Dezember 1994 - 7 AZR 342/94 - AP HRG
§ 57 b Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 129). Andererseits reicht
der mit jeder wissenschaftlichen bzw. künstlerischen
Tätigkeit an einer Hochschule verbundene allgemeine
Weiterbildungseffekt zur Erfüllung der Anforderungen des § 57
b Abs. 2 Nr. 1 HRG nicht aus. Erforderlich ist vielmehr, daß die
Vertragsparteien bei Vertragsabschluß konkrete Vorstellungen
über eine nach Ablauf der Befristung auszuübende
Berufstätigkeit haben, daß die geplante Förderung
dieser Berufstätigkeit für den Vertragsabschluß
mitbestimmend ist und daß zumindest ein Teil der zu
übertragenden Dienstaufgaben auf diesen Förderungszweck
abgestimmt wird.
2. Hieran gemessen sprechen schon das vorgerückte Lebensalter des
Klägers und seine bereits langjährige Tätigkeit an der
Kunsthochschule dagegen, daß neben dem Bedarf an den von ihm
abzuhaltenden Lehrveranstaltungen auch seine berufliche Weiterbildung
mitbestimmend für den Abschluß des Arbeitsvertrags war. Der
Kläger war bei Abschluß des befristeten Arbeitsvertrags
bereits zehn Jahre lang als künstlerischer Mitarbeiter an der
Kunsthochschule beschäftigt gewesen und 44 Jahre alt; bei
Vertragsablauf hatte er das 47. Lebensjahr vollendet. Überdies
fehlt jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß der Kläger eine
berufliche Tätigkeit außerhalb der Hochschule anstrebte und
sich hierfür durch eine vorübergehende Tätigkeit an der
Hochschule weiterqualifizieren wollte. Deshalb liegt es nahe
anzunehmen, daß es der Hochschule nicht um eine
Weiterqualifizierung des Klägers, sondern allein um die Abdeckung
des Unterrichtsbedarfs ging. Dies wird bereits daraus deutlich,
daß dem Kläger jedenfalls für die ersten beiden
Semester nach Vertragsabschluß keine Gelegenheit zur
Weiterbildung eingeräumt, sondern ihm vielmehr ein
Unterrichtsdeputat von insgesamt 18 Semesterwochenstunden auferlegt
wurde. Für das fehlende Interesse der Hochschule am beruflichen
Werdegang des Klägers spricht auch, daß ihm freigestellt
wurde, den von ihm gewünschten Weiterbildungszweck selbst zu
benennen.
3. Angesichts dieser Umstände, die dem in der zweiten Alternative
des § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG vorausgesetzten vorübergehenden
Durchgangscharakter der Hochschultätigkeit vor einer geplanten
außeruniversitären Berufstätigkeit widersprechen,
hätte es besonderer Darlegungen des beklagten Landes bedurft, um
dennoch das Vorliegen dieses Befristungsgrunds annehmen zu können.
Zwar ist es nicht grundsätzlich ausgeschlossen, daß auch die
Beschäftigung bereits langjährig tätiger
wissenschaftlicher bzw. künstlerischer Mitarbeiter in höherem
Lebensalter dazu geeignet ist, ihrer beruflichen Weiterbildung zu
dienen. Ein solcher Ausnahmefall kann jedoch nur angenommen werden,
wenn der in § 57 b Abs. 2 Nr. 1 HRG geforderte Bezug der
übertragenen Dienstaufgaben zu der in Aussicht genommenen
Berufstätigkeit im einzelnen dargelegt wird. Vorliegend ist nicht
einmal ersichtlich, für welche Tätigkeiten außerhalb
der Hochschule der im Arbeitsvertrag angegebene Weiterbildungszweck
förderlich sein könnte. Erst recht fehlt es an jeglichem
Vortrag dazu, inwieweit die vom Kläger abzuhaltenden
Lehrveranstaltungen und seine etwaigen sonstigen Dienstaufgaben
zumindest teilweise geeignet waren, dieser späteren
Berufstätigkeit zu dienen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.