BAG, Urteil vom 15.07.1999- Aktenzeichen 6 AZR 738/97
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Flensburg - Urteil vom 31. Oktober 1996 - ö.D. 2 Ca 490/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - Urteil vom 19. November 1997 - 5 Sa 18/97)
MTL II (Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder) § 27 Abs. 1, §§ 19, 34 Abs. 1
(Überstundenzuschläge bei Arbeit an einem Wochenfeiertag)
»1. Nach § 19 Abs. 2 MTL II sind Überstunden die auf
Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit für die Woche
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen. Arbeitsstunden, die wegen eines
gesetzlichen Wochenfeiertags ausfallen, sind bei der
Überstundenberechnung mitzuzählen (§ 19 Abs. 3 Unterabs.
2 MTL II).
2. Nicht nach dieser Bestimmung mitzuzählen sind Arbeitsstunden,
die ein Arbeitnehmer auf besondere Anordnung hin an einem gesetzlichen
Wochenfeiertag während der Zeit leistet, in der er ohne den
Feiertag dienstplanmäßig hätte arbeiten müssen.
Durch die unvorhergesehene kurzfristige Heranziehung zur
Feiertagsarbeit ändert sich zwar der Arbeitseinsatzplan für
diesen Arbeitnehmer. Diese Feiertagsarbeit führt aber nicht zu
Überstunden, da durch sie nicht die für die betreffende Woche
dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden
überschritten werden.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Arbeit
an einem Wochenfeiertag neben der Feiertagsvergütung auch
Zeitzuschläge für Überstunden zustehen.
Der Kläger ist als Straßenwärter bei dem beklagten Land
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand bis zum 29.
Februar 1996 kraft Organisationszugehörigkeit der
Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder - MTL II -
Anwendung. Dieser lautete - soweit hier von Interesse - wie folgt:
"§ 15
Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38 1/2 Stunden
wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel
ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.
...
(8) Woche ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr. ...
Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan
festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
...
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder auf Grund
gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu
gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe
angeordnet ist.
...
§ 19
Mehrarbeitsstunden und Überstunden
(1) Mehrarbeitsstunden sind die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 38 1/2 Stunden in
der Woche hinausgehen. Überschreitungen der 38 1/2 Stunden in der
Woche, die infolge eines Jahreszeitenausgleichs oder dadurch eintreten,
daß an einzelnen Arbeitstagen dienstplanmäßig nicht
gearbeitet wird, gelten nicht als Mehrarbeitsstunden.
(2) Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden,
die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit
(§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu)
für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich
festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen.
...
(3) Bei der Überstundenberechnung sind für jeden
zurückliegenden Urlaubstag, Krankheitstag, Tag einer Freistellung
nach § 15 a, sowie für jeden Tag, an dem der Arbeiter ohne
Lohnfortzahlung von der Arbeit freigestellt war, die Stunden
mitzuzählen, die der Arbeiter ohne diese Ausfallgründe
innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet hätte.
Für jeden zurückliegenden Wochenfeiertag sowie für jeden
Tag, an dem der Arbeiter unter Lohnfortzahlung von der Arbeit
freigestellt war, sind die Stunden mitzuzählen, für die nach
§§ 33, 34 und 35 der Lohn fortzuzahlen ist. Es sind auch die
Ausgleichsstunden für die an einem Wochenfeiertag geleistete
Arbeit (§ 15 Abs. 6) mitzuzählen.
Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
...
§ 27
Zeitzuschläge
(1) Die Zeitzuschläge betragen je Stunde
a) für Mehrarbeit und Überstunden 25 v.H.,
b) für Arbeit an Sonntagen 30 v.H.,
c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- bei Freizeitausgleich 35 v.H.,
...
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Monatstabellenlohns der
Stufe 1 der jeweiligen Lohngruppe zuzüglich etwaiger Lohnzulagen,
...
(2) Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Absatz 1
Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag
gezahlt.
...
§ 34
Lohnfortzahlung an Wochenfeiertagen
(1) Für die Fortzahlung des Lohnes an Wochenfeiertagen gilt § 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
..."
Die dienstplanmäßige Arbeitszeit bei der
Straßenmeisterei S, der der Kläger angehört, liegt von
montags bis donnerstags zwischen 7.30 und 16.00 Uhr bei einer
täglichen Arbeitszeit des Klägers von 8 Stunden, freitags von
7.30 bis 14.00 Uhr.
Am Montag, dem 25. Dezember 1995, dem ersten Weihnachtsfeiertag, war
der Kläger wegen des Feiertags nicht zur Arbeit eingeteilt. Er
wurde jedoch außerhalb des Einsatzplans von 8.00 bis 11.30 Uhr
zur Arbeit herangezogen. Für diese Arbeitszeit von 3,5 Stunden
erhielt er den Tabellenlohn sowie den Feiertagszuschlag von 135 %, aber
keinen Zeitzuschlag für Überstunden. Dieser hätte
für die geleisteten 3,5 Stunden insgesamt 78,50 DM betragen.
Für die wegen des Feiertags ausgefallenen 4,5 Stunden erhielt der
Kläger Feiertagslohn. Am Dienstag, dem 26. Dezember 1995, dem
zweiten Weihnachtsfeiertag, arbeitete der Kläger nicht. Von
Mittwoch, dem 27. Dezember 1995, bis Freitag, dem 29. Dezember 1995,
leistete er 23,5 Arbeitsstunden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, für die am 25.
Dezember 1995 geleisteten 3,5 Arbeitsstunden stehe ihm neben dem
Zeitzuschlag für die Feiertagsarbeit auch der
Überstundenzuschlag von 25 v.H. zu. Bei dieser Arbeitszeit habe es
sich um Überstunden gehandelt, da er über die
dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit
hinaus gearbeitet habe.
Der Kläger hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 78,50 DM nebst 4 % Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung
vertreten, durch den Arbeitseinsatz des Klägers am 25. Dezember
1995 seien keine Überstunden entstanden. Dadurch sei die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden
nicht überschritten worden. Nach der tariflichen Regelung in
§ 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II seien bei der
Überstundenberechnung für einen Wochenfeiertag die Stunden
mitzuzählen, für die nach § 34 Abs. 1 MTL II der Lohn
fortzuzahlen sei. Dies treffe für die vom Kläger am 25.
Dezember 1995 geleisteten 3,5 Arbeitsstunden nicht zu, da nach §
34 Abs. 1 MTL II iVm. § 2 Abs. 1 EntgeltfortzahlungsG nur der Lohn
für die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausgefallene
Arbeitszeit fortzuzahlen sei. Zeiten, in denen der Kläger
tatsächlich gearbeitet habe, seien aber keine ausgefallene
Arbeitszeit.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht
hat sie unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen.
Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils. Das beklagte Land beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des
Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur
anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe
für die am 25. Dezember 1995 geleistete Arbeit keine Mehrarbeits-
oder Überstundenvergütung zu. Um Mehrarbeit im tariflichen
Sinne habe es sich nicht gehandelt, weil die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit nicht über 38,5 Stunden hinaus
ausgedehnt worden sei. Die geleisteten 3,5 Arbeitsstunden seien auch
keine Überstunden im Sinne der tariflichen Bestimmungen, weil
dadurch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von
38,5 Stunden nicht überschritten worden sei. Der Kläger habe
vom 27. Dezember bis zum 29. Dezember 1995 23,5 Stunden und am 25.
Dezember 1995 3,5 Stunden gearbeitet. Neben diesen tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden seien für die
Überstundenberechnung nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2, § 34
MTL II in Verbindung mit § 2 EntgeltfortzahlungsG die wegen der
Feiertage ausgefallenen Arbeitsstunden hinzuzuzählen. Dies seien
für den 26. Dezember 1995 8 Stunden, für den 25. Dezember
1995 wegen der von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr geleisteten Arbeit aber nur
die nach 11.30 Uhr liegenden 4,5 Stunden, denn nur diese seien wegen
des Feiertags ausgefallen. Für die Woche vom 25. bis zum 29.
Dezember 1995 seien daher insgesamt lediglich 38,5 Stunden zu
berücksichtigen.
II. Diese Ausführungen halten zwar in rechtlicher Hinsicht einer
revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Das
Landesarbeitsgericht hat aber übersehen, daß sich unter
Berücksichtigung einer tatsächlichen Arbeitszeit des
Klägers von 23,5 Stunden in der Zeit vom 27. Dezember bis zum 29.
Dezember 1995 und von 3,5 Stunden am 25. Dezember 1995 sowie weiterer
12,5 Stunden für die wegen der Feiertage am 25. und 26. Dezember
1995 ausgefallene Arbeitszeit für diese Woche insgesamt 39,5
Stunden errechnen und die regelmäßige Arbeitszeit deshalb
möglicherweise um eine Stunde überschritten wurde. Unter
Zugrundelegung dieser Stundenzahl würde dem Kläger daher
Zeitzuschlag für eine Überstunde zustehen. Da bislang weder
das Landesarbeitsgericht noch die Parteien auf diesen
tatsächlichen Gesichtspunkt eingegangen sind, sondern angenommen
haben, daß bei Berücksichtigung dieser Stunden die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden
nicht überschritten wurde, war der Rechtsstreit an das
Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien
gemäß § 139 ZPO die Möglichkeit zu weiterem
Sachvortrag einzuräumen. Die Zurückverweisung war nach §
565 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch deshalb erforderlich, weil
der Senat aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen
Feststellungen die Höhe des Überstundenzuschlags für
eine Überstunde nicht ermitteln kann.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der
Kläger für die am 25. Dezember 1995 geleistete Arbeitszeit
nicht schon deshalb Zeitzuschläge für Mehrarbeits- oder
Überstunden verlangen kann, weil dieser Feiertag für ihn nach
dem ursprünglichen Einsatzplan arbeitsfrei gewesen wäre und
er kurzfristig zur Arbeitsleistung an diesem Tag herangezogen wurde.
Nach der tariflichen Regelung kommt es nicht allein darauf an,
daß der Arbeitnehmer unvorhergesehen Feiertagsarbeit leisten
mußte, sondern darauf, ob durch die an diesem Feiertag und in der
Zeit vom 27. Dezember bis zum 29. Dezember 1995 tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden zuzüglich der nach § 19 Abs. 3 MTL
II berücksichtigungsfähigen Ausfallstunden die
wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden überschritten
wurde. Dies traf nach den bisherigen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts für eine Stunde zu.
a) Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTL II betragen die
Zeitzuschläge für Mehrarbeit und Überstunden 25 vH. Die
Zeitzuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen betragen nach
§ 27 Abs. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa MTL II 35 vH, sofern
Freizeitausgleich gewährt wird, ohne Freizeitausgleich 135 vH.
Fallen durch die Arbeit an Wochenfeiertagen Überstunden an,
erhält der Arbeitnehmer den Überstundenzuschlag
zusätzlich zum Feiertagszuschlag. Dies ergibt sich aus § 27
Abs. 2 Satz 1 MTL II.
b) Der Kläger hat unstreitig für die am 25. Dezember 1995
geleisteten 3,5 Arbeitsstunden den Tabellenlohn und den
Feiertagszuschlag von 135 vH erhalten. Ob ihm daneben der Zeitzuschlag
von 25 vH nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTL II zusteht, hängt
davon ab, ob die am 25. Dezember 1995 geleisteten Arbeitsstunden
Mehrarbeits- oder Überstunden sind.
aa) Mehrarbeitsstunden sind nach der Begriffsbestimmung in § 19
Abs. 1 MTL II die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit
geleisteten Arbeitsstunden, die über 38,5 Stunden in der Woche
hinausgehen. Dies setzt voraus, daß die regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit über 38,5 Stunden hinaus ausgedehnt
wird (vgl. Scheuring/Steingen/Banse/Thivessen, Manteltarifvertrag
für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
(MTArb) vom 6. Dezember 1995 - Ausgabe Länder - Stand Januar 1999,
Rn 4 zum gleichlautenden § 19 MTArb). Daran fehlt es hier, denn
die dienstplanmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der
Straßenmeisterei S, der der Kläger angehört,
beträgt 38,5 Stunden.
bb) Überstunden sind nach § 19 Abs. 2 Satz 1 MTL II die auf
Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 MTL II und
die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche
dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten
Arbeitsstunden hinausgehen.
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt
gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 MTL II ausschließlich
der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. Dies
entspricht nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in der
Dienststelle des Klägers.
(2) "Dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitsstunden" iSd.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 MTL II sind, sofern Arbeitszeit wegen eines
Wochenfeiertags ausfällt, entgegen der Auffassung des Klägers
nicht nur die Arbeitsstunden, zu denen der Arbeitnehmer aufgrund des
für diese konkrete Woche vorgesehenen Arbeitseinsatzplans zu
arbeiten hat, mit der Folge, daß Arbeitsstunden, die er an dem
Wochenfeiertag entgegen dem Arbeitseinsatzplan
unvorhergesehenermaßen leisten muß, unabhängig von der
zeitlichen Lage dieser Arbeitszeit Überstunden sind. Einer solchen
Auslegung steht § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II entgegen. Danach
sind alle Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer an einem gesetzlichen
Feiertag in der Zeit leistet, in der er ohne den Feiertag
dienstplanmäßig arbeiten müßte,
"dienstplanmäßig festgesetzte Arbeitsstunden" und deshalb
keine Überstunden. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen
Bestimmung.
Nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II sind bei der
Überstundenberechnung für jeden zurückliegenden
Wochenfeiertag die Stunden mitzuzählen, für die nach
§§ 33, 34 und 35 MTL II der Lohn fortzuzahlen ist. § 34
Abs. 1 MTL II verweist für die Fortzahlung des Lohnes an
Wochenfeiertagen auf § 2 EntgeltfortzahlungsG. Nach § 2 Abs.
1 EntgeltfortzahlungsG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für
Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt,
das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten
hätte. Arbeitet der Arbeitnehmer hingegen an einem Feiertag,
richtet sich sein Entgeltanspruch nicht nach § 2 Abs. 1
EntgeltfortzahlungsG, sondern ausschließlich nach § 611 BGB
(BAG Urteil vom 5. Februar 1965 - 3 AZR 497/63 - AP
FeiertagslohnfortzahlungsG § 1 Nr. 17, zu 2 der Gründe;
Schmitt, EFZG, 3. Aufl., § 2 Rn. 25; Geyer/Knorr/Krasney,
Entgeltfortzahlung - Krankengeld - Mutterschaftsgeld, Stand Mai 1999,
§ 2 EFZG Rn. 22; Vossen, Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an
Feiertagen, Rn. 773). Wegen der in § 34 Abs. 1 MTL II enthaltenen
Verweisung auf § 2 EntgeltfortzahlungsG sind daher nach § 19
Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II bei der Überstundenberechnung für
einen Wochenfeiertag nur die Stunden zu berücksichtigen, die wegen
des Feiertags tatsächlich ausgefallen sind. Arbeitet der
Arbeitnehmer an einem Wochenfeiertag während der Zeit, in der er
ohne den Feiertag dienstplanmäßig arbeiten müßte,
wie der Kläger am 25. Dezember 1995 in der Zeit von 8.00 Uhr bis
11.30 Uhr, sind diese Stunden nicht nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2
MTL II bei der Überstundenberechnung mitzuzählen, sondern als
tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Für den 25. Dezember 1995
sind deshalb - neben den vom Kläger geleisteten 3,5 Arbeitsstunden
- nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2 MTL II nur die nach 11.30 Uhr
ausgefallenen 4,5 Stunden mitzuzählen.
Dies steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats
vom 24. März 1988 (- 6 AZR 787/85 - AP MTL II § 27 Nr. 1).
Dort hat der Senat außerdienstplanmäßige Arbeit an
Wochenfeiertagen wegen des nichtdienstlichen Charakters dieser
Arbeitszeit stets als Überstunden angesehen. Im vorliegenden Fall
geht es aber gerade nicht um außerdienstplanmäßige
Arbeitszeit im Tarifsinne, sondern um Arbeit, die der Kläger
außerhalb des für die Woche vom 25. Dezember bis zum 29.
Dezember 1995 vorgesehenen Arbeitseinsatzplans, aber innerhalb der
dienstplanmäßigen regelmäßigen Arbeitszeit im
Sinne des § 19 Abs. 2 MTL II geleistet hat.
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich auf der Grundlage
der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts für die
Woche vom 25. bis zum 29. Dezember 1995 eine
berücksichtigungsfähige Arbeitszeit des Klägers von 39,5
Stunden. Diese errechnet sich aus den tatsächlich geleisteten 27
Arbeitsstunden (23,5 Stunden vom 27. bis zum 29. Dezember 1995 und 3,5
Stunden am 25. Dezember 1995) und den nach § 19 Abs. 3 Unterabs. 2
MTL II mitzuzählenden, wegen der Feiertage am 25. und 26. Dezember
1995 ausgefallenen 12,5 Stunden. Demnach wurde die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden
um eine Stunde überschritten. Ob dies entgegen der bisherigen
Annahme des Landesarbeitsgerichts und der Parteien tatsächlich der
Fall war und dem Kläger deshalb Zeitzuschlag für eine
Überstunde zusteht, oder ob möglicherweise bei der Berechnung
der Arbeitszeit ein Rechenfehler unterlaufen ist, hat das
Landesarbeitsgericht aufzuklären. Dabei wird es den Parteien nach
§ 139 ZPO Gelegenheit geben müssen, ihren Sachvortrag
entsprechend zu ergänzen.
3. Sollte die erneute Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergeben,
daß dem Kläger nach § 27 Abs. 1 Buchst. a MTL II
Zeitzuschlag für eine Überstunde zusteht, wird das
Landesarbeitsgericht Feststellungen zur Höhe des
Überstundenzuschlags treffen müssen. Bislang hat das
Landesarbeitsgericht zu den maßgeblichen Berechnungsgrundlagen
keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern -
entsprechend dem unstreitigen Vorbringen der Parteien - angenommen,
daß der Überstundenzuschlag für 3,5 Überstunden
78,50 DM beträgt. Daraus läßt sich jedoch der auf eine
Stunde entfallende Betrag nicht errechnen. Die Division ergibt einen
nicht durch 3,5 teilbaren und als Überstundenzuschlag recht hoch
anmutenden Betrag. Das Landesarbeitsgericht wird daher die für die
Berechnung des Überstundenzuschlags nach § 27 Abs. 1 Buchst.
a MTL II erforderlichen Tatsachen hinsichtlich der Lohngruppe des
Klägers, des Monatstabellenlohns der Lohnstufe 1 und etwaiger
Zulagen feststellen müssen.
III. Das Landesarbeitsgericht hat auch über die Kosten der Revision zu entscheiden.