BAG, Urteil vom 05.08.1999- Aktenzeichen 6 AZR 56/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Kaiserslautern - Urteil vom 15. Januar 1997 - 4 Ca 499/96 P -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Urteil vom 7. August 1997 - 7 Sa 260/97)
Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (TV SozSich - vom 31. August 1971) §§ 3, 4, 5
AFG § 44 Abs. 4, §§ 115, 121, 123, 126, 134, 137, 138, 233 Abs. 2
(Überbrückungsbeihilfe bei Kürzung von Arbeitslosenhilfe)
»Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b iVm. Nr. 3 und Nr. 4 TV SozSich
zahlt der Arbeitgeber an den entlassenen Arbeitnehmer, der
Arbeitslosenhilfe bezieht, eine Überbrückungsbeihilfe in
Höhe eines tariflich bestimmten Prozentsatzes des
Unterschiedsbetrags zwischen einer tariflich festgelegten
Bemessungsgrundlage und der Arbeitslosenhilfe. Wird die
Arbeitslosenhilfe wegen Ehegatteneinkommens gekürzt, wird die
Überbrückungsbeihilfe nach der ungekürzten
Arbeitslosenhilfe berechnet. Dies ergibt sich aus § 4 Nr. 2
Buchst. a Ziff. 1 Halbsatz 2 TV SozSich.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen
Überbrückungsbeihilfe, die dem Kläger nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses zusteht.
Der Kläger war seit dem 15. November 1965 bei den amerikanischen
Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Auf das
Arbeitsverhältnis fanden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung
der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vom 16. Dezember 1966 (TVAL II) und der Tarifvertrag vom
31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (im folgenden: TV SozSich) Anwendung. Das
Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung des Arbeitgebers
wegen Truppenabbaus zum 31. März 1993. Der Kläger bezog bis
einschließlich Januar 1996 Arbeitslosengeld. Die ihm nach dem TV
SozSich zustehende Überbrückungsbeihilfe betrug monatlich
858,15 DM. Seit Februar 1996 erhält der Kläger
Arbeitslosenhilfe. Diese beträgt wegen des Einkommens seiner
Ehefrau nur 76,92 DM wöchentlich. Die ungekürzte
Arbeitslosenhilfe würde wöchentlich 332,32 DM, monatlich
1.071,00 DM, betragen. Die Beklagte legte bei Berechnung der
Überbrückungsbeihilfe ab Februar 1996 die ungekürzte
Arbeitslosenhilfe zugrunde. Der Kläger erhielt daher von diesem
Zeitpunkt an eine Überbrückungsbeihilfe von monatlich
1.337,67 DM. Bei Anknüpfung an die tatsächlich ausbezahlte
Arbeitslosenhilfe würde die Überbrückungsbeihilfe
monatlich 2.001,59 DM betragen. Der Kläger verlangt von der
Beklagten ab März 1996 den Unterschiedsbetrag in Höhe von
monatlich 738,68 DM. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 11.
April 1996 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, bei der Berechnung der
Überbrückungsbeihilfe dürfe nicht die ungekürzte
Arbeitslosenhilfe zugrunde gelegt werden. Dies ergebe sich nicht aus
der Bestimmung in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) TV SozSich.
Der Kläger hat beantragt:
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der
Berechnung der Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 TV SozSich
die vom Arbeitsamt in Ansatz gebrachte Kürzung der
Arbeitslosenhilfe wegen des Einkommens des Ehegatten nicht zu
berücksichtigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe sei die
ungekürzte Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legen. Dies folge aus
§ 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 2 und Ziff. (2) TV SozSich.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision
verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der
Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung des Urteils des
Berufungsgerichts und unter Abänderung des erstinstanzlichen
Urteils zur Abweisung der Klage.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte dürfe bei
der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe des Klägers
nicht die ungekürzte Arbeitslosenhilfe anrechnen. § 4 Nr. 2
Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 1 TV SozSich regele abschließend die
Fälle, in denen bei Auszahlung einer gekürzten Leistung an
die ungekürzte Leistung anzuknüpfen ist. Der Begriff
"entsprechendes" in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 2 TV
SozSich müsse so ausgelegt werden, daß nur das Eingreifen
einer der im Halbsatz 1 ausdrücklich bezeichneten Vorschriften die
Höhe der anzurechnenden Arbeitslosenhilfe beeinflusse. Der in
§ 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (2) TV SozSich geregelte Fall, daß
überhaupt keine Arbeitslosenhilfe gezahlt werde, sei ein anderer
Lebenssachverhalt. Daher enthalte der Tarifvertrag im Gegensatz zur
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 5. September 1990 (-
4 AZR 11/90 - nv.) für den Fall der gekürzten
Arbeitslosenhilfe keine planwidrige Regelungslücke, die im Sinne
der Auffassung der Beklagten auszufüllen sei.
II. Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Die Klage ist unbegründet.
Bei der Berechnung der Höhe der dem Kläger nach §§
2, 4 TV SozSich zustehenden Überbrückungsbeihilfe ist zur
Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und
der Arbeitslosenhilfe deren ungekürzter Betrag zugrunde zu legen.
Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt dies eine
Auslegung von § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 2 TV SozSich.
1. Nach § 4 Nr. 1 Buchst. b TV SozSich wird
Überbrückungsbeihilfe gezahlt zu den Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit aus Anlaß von Arbeitslosigkeit oder
beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe,
Unterhaltsgeld). Bemessungsgrundlage ist in diesen Fällen die um
die gesetzlichen Lohnabzüge verminderte tarifvertragliche
Grundvergütung nach § 16 Nr. 1 Buchst. a TVAL II für die
regelmäßige Arbeitszeit im Kalendermonat im Zeitpunkt der
Entlassung (§ 4 Nr. 3 Buchst. b iVm. § 4 Nr. 3 Buchst. a
Ziff. (1) TV SozSich). Nach § 4 Nr. 4 Satz 1 TV SozSich
beträgt die Überbrückungsbeihilfe im ersten Jahr nach
der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 100 %, ab dem zweiten Jahr
90 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und den
in § 4 Nr. 1 und 2 TV SozSich bezeichneten
Anknüpfungsleistungen, zu denen die vorliegend von der
Bundesanstalt für Arbeit geleistete Arbeitslosenhilfe gehört.
2. Die Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen Einkommens des
Ehegatten bleibt bei der Berechnung der Überbrückungsbeihilfe
außer Betracht. Es gilt insoweit das gleiche wie bei der
Kürzung von Arbeitslosengeld in den in § 4 Nr. 2 Buchst. a
Ziff. (1) Halbsatz 1 TV SozSich bezeichneten Fällen. Bei der
Berechnung der Überbrückungsbeihilfe ist somit die
ungekürzte Arbeitslosenhilfe zugrunde zu legen. Dies haben die
Tarifvertragsparteien durch die Regelung "entsprechendes gilt für
die Arbeitslosenhilfe" (§ 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 2
TV SozSich) bestimmt.
a) "Entsprechend" bedeutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ua.
"ähnlich", "ungefähr gleichend" (Wahrig Deutsches
Wörterbuch 6. Aufl. S 427). Der Ausdruck eröffnet somit schon
sprachlich einen größeren Spielraum als die Formulierungen
"dasselbe gilt" oder "das gleiche gilt'. Nach dem Wortlaut der
Tarifbestimmung, von der bei der Tarifauslegung zunächst
auszugehen ist, stellen die in Halbsatz 1 bezeichneten Bestimmungen des
AFG für den Anwendungsbereich des Halbsatzes 2 keine
abschließende Aufzählung dar. Die Formulierung
"entsprechendes" gebietet eine Auslegung dahingehend, daß bei
ähnlichen Fallgestaltungen im Bereich der Arbeitslosenhilfe
ebenfalls an die ungekürzte Leistung anzuknüpfen ist.
Insoweit unterscheidet sich die Begründung des erkennenden Senats
von der des Vierten Senats des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 5.
September 1990 (- 4 AZR 11/90 - nv., zu II 4 b der Gründe), mit
dessen Ergebnis der erkennende Senat jedoch übereinstimmt.
Hätten die Tarifvertragsparteien die in Halbsatz 1
ausdrücklich aufgezählten Vorschriften des AFG auch
hinsichtlich der Arbeitslosenhilfe als abschließenden Katalog
verstanden, hätte es nahegelegen, den Fall der Arbeitslosenhilfe
wie die Fälle des Arbeitslosengeldes und Unterhaltsgeldes in den
Halbsatz 1 aufzunehmen. Dies hätte sich auch deshalb angeboten,
weil die ausdrücklich dort bezeichneten Bestimmungen - abgesehen
von der nur das Unterhaltsgeld betreffenden Vorschrift des § 44
Abs. 4 AFG - auch auf die Arbeitslosenhilfe Anwendung fanden. §
233 Abs. 2 AFG in der im Zeitpunkt des Abschlusses des TV SozSich, am
31. August 1971, geltenden Fassung galt für alle nach dem AFG
gewährten Leistungen, also auch für die Arbeitslosenhilfe.
§ 115 AFG war über die Verweisungsnorm des § 134 Abs. 2
Satz 1 AFG (in der bei Abschluß des TV SozSich noch geltenden
ursprünglichen Fassung; ab 1. Januar 1982: § 134 Abs. 4 Satz
1 AFG) auf die Arbeitslosenhilfe anzuwenden (Gagel/Ebsen AFG Stand
Januar 1998 § 134 Rn. 202; Niesel/Kärcher AFG 2. Aufl. §
134 Rn. 98).
b) Für das Auslegungsergebnis des erkennenden Senats spricht auch
der tarifliche Gesamtzusammenhang. Dieser muß bei der
Tarifauslegung über den reinen Wortlaut hinaus schon deswegen mit
berücksichtigt werden, weil nur daraus und nicht aus der einzelnen
Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien
geschlossen und deshalb nur bei Mitberücksichtigung des
tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck der Tarifnormen
zutreffend ermittelt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl.
BAG 12. September 1984 - 4 AZR 336/82 - BAGE 46, 308;20. März 1996
- 4 AZR 906/94 - AP BAT § 23 a Nr. 36;30. Januar 1997 - 6 AZR
784/95 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 22 = EzA TVG
§ 4 Personalabbau Nr. 8, zu II 2 der Gründe;28. Mai 1998 - 6
AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52 =
EzA TVG § 4 Bühnen Nr. 5, zu II 2 a der Gründe;16. Juli
1998 - 6 AZR 672/96 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27,
zu II 2 a der Gründe). Der aus dem Gesamtzusammenhang zu
ermittelnde Sinn und Zweck der Bestimmung in § 4 TV SozSich weist
die Kürzung der Arbeitslosenhilfe wegen Einkommens des Ehegatten
als einen "entsprechenden", weil in Bezug auf die Interessenlage
ähnlichen Fall aus.
aa) Zwar läßt sich eine vergleichbare Interessenlage
bezüglich der ursprünglich in den §§ 121, 123, 126
oder 233 Abs. 2 AFG normierten Regelungen nicht feststellen. Diese
Bestimmungen regelten Fälle des Wegfalls oder der Minderung der
tariflichen Anknüpfungsleistung durch deren vollständige oder
teilweise Versagung wegen Verstoßes gegen Mitwirkungspflichten
des Leistungsempfängers, durch Abführung eines Teils der
Leistung an einen unterhaltsberechtigten Angehörigen des
Arbeitslosen sowie durch Aufrechnung mit rückständigen
Sozialversicherungsbeiträgen. In diesen Fällen wurde eine an
sich geschuldete Leistung entweder infolge
sozialversicherungsrechtlicher Sanktionen oder aufgrund
schutzwürdiger Ansprüche Dritter vermindert. Zum hier zu
beurteilenden Fall bestehen keine Parallelen.
bb) Dagegen ist die Interessenlage im Hinblick auf die verbleibenden
beiden in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 1 TV SozSich
bezeichneten Regelungen des § 44 Abs. 4 AFG und des § 115 AFG
(seit 1. Januar 1998: §§ 157, 159 SGB III bzw. § 141 SGB
III) ähnlich. Beide bestimmen Leistungskürzungen aufgrund
anderweitigen Einkommens des Leistungsempfängers. Zwar geht es im
hier zu beurteilenden Fall um die Anrechnung von Einkommen des
Ehegatten, das sich auf die Höhe des Arbeitslosengeldes und des
Unterhaltsgeldes nicht auswirkt, weshalb eine dahingehende
Kürzungsregelung in § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (1) Halbsatz 1
TV SozSich fehlt. Arbeitslosenhilfe setzt jedoch allgemein die
Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten voraus, während
Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld den
Bedürftigkeitsgesichtspunkt nur bei Einkommen
berücksichtigen, das der Arbeitslose selbst erwirbt. Eine
"entsprechende" Anwendung der Regelung über die Anknüpfung an
gekürzte Leistungen auf die Arbeitslosenhilfe muß deshalb
die für diese geltende weitergehende Abhängigkeit von der
Bedürftigkeit des Leistungsberechtigten berücksichtigen.
Sinn und Zweck des § 4 TV SozSich bestätigen dieses Ergebnis.
Nach der Regelung des § 4 Nr. 2 Buchst. a Ziff. (2) TV SozSich
wird für Zeiten der Arbeitslosigkeit, in denen der Arbeitnehmer
die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenhilfe nur deshalb nicht
erfüllt, weil er iSd. § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG (seit 1. Januar
1998: § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III) nicht bedürftig ist, die
zuvor zum Arbeitslosengeld gezahlte Überbrückungsbeihilfe
innerhalb des Anspruchszeitraumes nach Ziff. 5 insgesamt bis zur Dauer
von 52 Wochen weitergezahlt. Mit Sinn und Zweck dieser Regelung
wäre unter Wertungsgesichtspunkten unvereinbar, daß ein
Arbeitsloser, dessen Ehegatte soviel verdient, daß dem
Arbeitslosen nach Anrechnung nur noch ein sehr geringer
Arbeitslosenhilfebetrag verbleibt, zu diesem geringen Betrag eine
Aufstockung bis zur Grenze des § 4 Nr. 4 TV SozSich erhielte,
während ein Arbeitsloser, dessen Bedürftigkeit infolge des
Ehegatteneinkommens völlig entfallen ist, nur die weit geringere
Zuzahlung zu dem - selbst den vollen Arbeitslosenhilfebetrag noch
deutlich übersteigenden - früheren Arbeitslosengeldbetrag
erhielte (so auch, wenngleich in anderem Begründungszusammenhang,
BAG 5. September 1990 - 4 AZR 11/90 - nv., zu II 4 c der Gründe).
cc) Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe stehen diesem
Auslegungsergebnis nicht entgegen. Dem aus § 3 Ziff. 1 TV SozSich
deutlich werdenden Bestreben, die Leistungsdauer der
Überbrückungsbeihilfe der aus ihrer Bezeichnung ersichtlichen
Zwecksetzung gemäß möglichst zu verkürzen und den
Arbeitnehmer in den Arbeitsprozeß wieder einzugliedern,
entsprechen die Regelungen über die Begrenzung der Höhe
dieser Leistung auf den zur Überbrückung des
Leistungszeitraums erforderlichen Leistungsbedarf in § 4 TV
SozSich (Senatsurteil 16. Juli 1998 - 6 AZR 672/96 - aaO, zu II 2 b der
Gründe). Die Überbrückungsbeihilfe dient nicht dazu, den
früheren Besitzstand auf Dauer zu sichern (BAG 5. September 1990 -
4 AZR 11/90 - aaO).
dd) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus § 5
TV SozSich nichts Gegenteiliges. Diese Bestimmung betrifft
ausschließlich die Anrechnung anderer Leistungen als nach §
4 Nr. 1 TV SozSich, nicht jedoch die Frage, in welcher Höhe die in
§ 4 Nr. 1 TV SozSich ausdrücklich bezeichnete
Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen ist.
III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Hinweise des Senats: Vgl. auch BAG 5. September 1990 - 4 AZR 11/90 - nv. (mit zT abweichender Begründung).