BAG, Urteil vom 28.10.1999- Aktenzeichen 6 AZR 301/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 5. November 1996 - 17 Ca 47/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 23. Juli 1997 - 8 Sa 28/97)
Manteltarifvertrag der Techniker-Krankenkasse (TKT - idF des
Änderungstarifvertrags Nr. 1/91 zum TKT, gültig ab dem 1.
Februar 1991) § 30
Ergänzungstarifvertrag 02/95 zum TKT Abschn. II (1) - (7),(9)
Umsetzungsrichtlinien zum Ergänzungstarifvertrag 02/95 Ziff. 3
Protokollnotiz zum Ergänzungstarifvertrag 02/95 Ziff. 1 - 4
TVG § 4 Abs. 3
(Tariflicher Anspruch auf Wahl der Wochenarbeitszeit)
»1. Nach Abschn. II des Ergänzungstarifvertrags 02/95 zum
TKT (ETV 02/95) kann abweichend von der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden ab dem 1. April 1995
die Arbeitszeit in einem Rahmen zwischen 35,5 und 39,5 Stunden in der
Woche in Stundenintervallen (35,5/36,5/37,5/38,5/39,5) vereinbart
werden. Die Wahl der individuellen Arbeitszeit steht
ausschließlich dem Beschäftigten zu. Der Arbeitgeber kann
nur aus "betrieblichen Notwendigkeiten" die getroffene Wahl ablehnen.
Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte kann er sich nicht berufen.
2. Die Wahl der individuellen Arbeitszeit kann auch von einem
unkündbaren Angestellten getroffen werden, der nach § 30 Abs.
2 TKT beantragt, bis zum Eintritt des Versorgungsfalls beurlaubt zu
werden.
3. Von der 12-Monats-Frist zwischen Beginn der gewählten
Arbeitszeit und dem Eintritt der Beurlaubung (Ziff. 2 der
Protokollnotiz zum ETV 02/95) kann zugunsten des Arbeitnehmers
einzelvertraglich abgewichen werden.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger vor Beendigung
des Arbeitsverhältnisses durch Ausübung eines tariflichen
Bestimmungsrechts seine regelmäßige wöchentliche
Arbeitszeit und damit auch sein Bruttomonatsgehalt und sein
künftiges Gesamtruhegeld wirksam erhöht hatte.
Der am 18. April 1936 geborene Kläger war seit 1973 bei der
Beklagten beschäftigt, zuletzt als Systemanalytiker. Nachdem der
Kläger erfolglos einen Antrag auf die gesetzliche Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit gestellt hatte, beantragte er am 2. November
1994 bei der Beklagten seine Beurlaubung nach § 30 Abs. 2 des
Manteltarifvertrags der Techniker-Krankenkasse (TKT) idF des
Änderungstarifvertrages Nr. 1/91 zum TKT, gültig ab dem 1.
Februar 1991. § 30 TKT lautet:
"Beurlaubung aus betrieblichen oder persönlichen Gründen bis zum Eintritt des Versorgungsfalles
(1) Stellt die Kasse fest, daß ein unkündbarer Angestellter,
der das 58. Lebensjahr (das 57. Lebensjahr, wenn der Angestellte
schwerbehindert mit einem GdB von mindestens 50 % ist) vollendet hat,
dauernd außerstande ist, die ihm obliegenden Aufgaben in vollem
Umfange zu erfüllen, und können ihm andere seiner
Vergütungsgruppe entsprechende Tätigkeiten nicht
übertragen werden, so kann die Kasse den Angestellten nach
Anhörung unter Mitwirkung der Personalvertretung und bei
Einhaltung einer Auslauffrist von sechs Monaten bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles beurlauben.
(2) Erklärt ein unkündbarer Angestellter mit
Gesamtversorgungsansprüchen nach Anlage 6 a TKT, der das 58.
Lebensjahr (als Schwerbehinderter mit einem GdB von mindestens 50 % das
57. Lebensjahr) vollendet hat, daß er dauernd außerstande
sei, die ihm obliegenden Aufgaben in vollem Umfang zu erfüllen und
können ihm andere seiner Vergütungsgruppe entsprechende
Aufgaben nicht übertragen werden, kann ihn die Kasse auf seinen
Antrag, wenn ihm außerdem Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit abgelehnt worden ist, bis zum Eintritt des
Versorgungsfalles beurlauben.
(3) Die Beurlaubung endet mit dem Bezug von Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu
beantragen ist.
(4) Der beurlaubte Angestellte erhält bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ein Gesamtruhegeld nach Anlage 6 a TKT."
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 30. März 1995
außerdem, seine wöchentliche Arbeitszeit von bisher 37,5
Stunden auf 39,5 Stunden zu erhöhen. Dies geschah auf der
Grundlage des Ergänzungstarifvertrags 02/95 zum TKT und anderen
Tarifverträgen der Beklagten, der am 1. April 1995 in Kraft trat.
In diesem heißt es:
"Präambel
Die für die Jahre 1996 und 1997 vorgesehene Einführung der
Wahlfreiheit im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen stellt für
die Techniker Krankenkasse eine besondere Herausforderung dar. Die
Einführung des Arbeitszeitkorridors trägt dieser
Herausforderung Rechnung. Mit der Einführung des
Arbeitszeitkorridors darf eine Leistungsverdichtung nicht verbunden
sein. Die Arbeitszeitregelungen sollen sowohl den betrieblichen
Bedürfnissen Rechnung tragen als auch den Beschäftigten die
Möglichkeit geben, ihre Arbeitszeit den persönlichen
Bedürfnissen anzupassen.
...
II. Arbeitszeitregelungen ...
(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 TKT kann als tarifliche
Arbeitszeit (...) eine individuelle Arbeitszeit in einem Rahmen
zwischen 35,5 und 39,5 Stunden in der Woche in Stundenintervallen
(35,5/36,5/37,5/38,5/39,5 Std) vereinbart werden.
(2) Es können ausschließlich die Beschäftigten eine
individuelle Arbeitszeit wählen. Das Wahlrecht wird durch einen
Antrag ausgeübt.
(3) Die Ankündigungsfrist für eine Änderung der Arbeitszeit beträgt zwei Kalendermonate.
(4) Die Vereinbarung der individuellen Arbeitszeit im Sinne von Abschnitt II (1) wird jeweils für 12 Monate geschlossen.
Kann die gewählte Arbeitszeit nicht für 12 Monate vereinbart
werden, wegen Auslaufen des Tarifvertrages oder Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, so kann die Vereinbarung für einen
kürzeren Zeitraum geschlossen werden.
Eine vorzeitige Beendigung der Vereinbarung ist bei gegenseitigem Einverständnis möglich.
(5) Wird von dem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht, beträgt die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden.
(6) Der Arbeitgeber kann aus betrieblichen Notwendigkeiten die Wahl
einer individuellen Arbeitszeit ablehnen. Die Ablehnung ist schriftlich
zu begründen.
Im Falle einer Ablehnung kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
schriftlichen Begründung die tarifliche Schiedsstelle angerufen
werden.
(7) ...
Kann die Schiedsstelle keine Einigung erzielen, so beträgt die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden.
Der Rechtsweg bleibt offen. Nach Klageerhebung kann die Schiedsstelle nicht mehr angerufen werden.
...
(9) Wird eine individuelle Vereinbarung im Sinne von Abschnitt II (1)
getroffen, wird diese individuelle Arbeitszeit Bestandteil des
Arbeitsvertrages.
..."
In den Umsetzungsrichtlinien zum Ergänzungstarifvertrag 02/95 (fortan: Umsetzungsrichtlinien) heißt es:
"...
3. Erstmalige Wahl der individuellen Arbeitszeit zum 1.4.1995
Abweichend von Abschnitt II (3) des Ergänzungsvertrages
können die Beschäftigten ohne Einhaltung der
Ankündigungsfrist eine individuelle Arbeitszeit zum 1.4.1995
wählen, sofern die Vereinbarung bis zum 31.03.1995 getroffen wird.
Widerspricht der Arbeitgeber der Wahl, kann die individuelle
Arbeitszeit erst nach Entscheidung der Schiedsstelle in Kraft treten.
..."
Mit Schreiben vom 25. April 1995 teilte die Beklagte dem Kläger
mit, dem Antrag auf Beurlaubung sei für die Zeit ab 1. August 1995
entsprochen worden. Die Arbeitszeiterhöhung stehe im Widerspruch
zu dem Antrag auf Beurlaubung. Dieser beruhe auf der Erklärung des
Klägers, er sei dauernd außerstande, seine Aufgaben in
vollem Umfang zu erfüllen. Mit dem Antrag auf Erhöhung der
wöchentlichen Arbeitszeit erkläre der Kläger
demgegenüber, daß er seine Aufgaben über das normale
Maß hinaus bewältigen könne.
Die vom Kläger angerufene Schiedsstelle erzielte am 30. August 1995 keine Einigung.
Am 31. August 1995 vereinbarte die Beklagte mit der Deutschen
Angestellten Gewerkschaft (DAG) die "Protokollnotiz zum
Ergänzungstarifvertrag 02/95" (fortan: Protokollnotiz):
"1. Diese Protokollnotiz gilt für die Fälle, in welchen nach
Antragstellung gem. § 30 TKT eine veränderte Arbeitszeit gem.
Ziffer II des Ergänzungstarifvertrages 02/95 gewählt wird.
2. Zwischen Beginn der gewählten Arbeitszeit und Eintritt der
Beurlaubung nach § 30 TKT müssen mindestens zwölf Monate
liegen.
3. Bei der Wiederwahl der Arbeitszeit nach 1995 kann die bereits
gewählte Arbeitszeit beibehalten werden, auch wenn die
Voraussetzung der Ziffer 1 (Mindestlaufzeit für die gewählte
Arbeitszeit von zwölf Monaten) nicht erfüllt werden kann.
4. Höchstvorsorglich halten die Tarifparteien fest, daß die
Einschränkungen der Ziffer 1 nicht für die Fälle gelten,
in welchen ein Rentenantrag (ohne Antragstellung auf Beurlaubung nach
§ 30 TKT) gestellt wird.
5. Diese Protokollnotiz tritt rückwirkend zum 1.4.1995 in Kraft."
Der Kläger beantragte am 4. Juli 1995
Erwerbsunfähigkeitsrente. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 26.
April 1996 unbefristet bewilligt. Der Kläger, der durch Einspruch
bei der Beklagten bewirkt hatte, daß der Beginn der Beurlaubung
auf den 1. Januar 1996 hinausgeschoben wurde, verlangt von der
Beklagten für April bis Dezember 1995 die der Höhe nach
unstreitige Differenz zwischen dem tatsächlich abgerechneten
Monatsgehalt und dem Gehalt, das ihm für eine Wochenarbeitszeit
von 39,5 Stunden zustünde.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Anspruch ergebe sich
aus Abschn. II (4) ETV 02/95. Er habe sein tarifliches Wahlrecht form-
und fristgerecht ausgeübt. Für die Heraufsetzung der
wöchentlichen Arbeitszeit bedürfe es keiner Vereinbarung. Der
Arbeitgeber könne nur aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten
ablehnen (Abschn. II (6) ETV 02/95). Die von der Beklagten
angeführten gesundheitlichen Gründe seien keine betrieblichen
Notwendigkeiten in diesem Sinne. Betriebliche Notwendigkeiten
müßten ihre Ursache in der Verantwortungssphäre des
Arbeitgebers haben. Finanzielle Belastungen des Arbeitgebers
genügten nicht, auch dann nicht, wenn sie auf der
Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers beruhten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.498,86 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten,
der Klageanspruch sei nicht entstanden. Sie habe den Antrag auf
Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit zu Recht abgelehnt.
Nicht schon die Ausübung eines Wahlrechts durch den Kläger,
sondern nur eine Vereinbarung der Parteien hätte zur Erhöhung
der individuellen Wochenarbeitszeit des Klägers führen
können. Beurlaubung und Erhöhung der individuellen
wöchentlichen Arbeitszeit ließen sich nicht in Einklang
bringen. Im übrigen fehle es an der tariflichen Voraussetzung des
zwölfmonatigen Abstands zwischen dem Beginn der gewählten
Arbeitszeit und dem Eintritt der Beurlaubung nach § 30 TKT.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des
Arbeitsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der
Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in
rechnerisch unstreitiger Höhe. Ab dem 1. April 1995 war eine
wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Stunden Bestandteil des
Arbeitsvertrags (Abschn. II (9) ETV 02/95). Nach dem ETV liegt die Wahl
einer individuellen Arbeitszeit ausschließlich bei dem
Beschäftigten. Der Arbeitgeber kann nur aus "betrieblichen
Notwendigkeiten" die getroffene Wahl ablehnen. Eine betriebliche
Notwendigkeit für die Ablehnung der individuellen Arbeitszeit des
Klägers bestand nicht.
1. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, bei der Regelung
über die Wahl der individuellen Arbeitszeit nach Abschn. II (2)
ETV 02/95 handele es sich um eine tarifliche Bestimmungsklausel mit
einer einseitigen Gestaltungsbefugnis zugunsten des Arbeitnehmers. Der
Arbeitgeber kann nach Abschn. II (6) ETV 02/95 nur aus betrieblichen
Notwendigkeiten die Wahl einer individuellen Arbeitszeit ablehnen.
Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Arbeitgeber
frei entscheiden könnte, ob er eine Vereinbarung über eine
individuelle Arbeitszeit abschließen will oder nicht. Der im
Tarifvertrag mehrfach gewählte Wortlaut "Vereinbarung" steht dazu
nicht in Widerspruch. Er erklärt sich daraus, daß eine vom
Arbeitnehmer gewählte und vom Arbeitgeber nicht aus betrieblichen
Notwendigkeiten abgelehnte Arbeitszeit Inhalt der arbeitsvertraglichen
Vereinbarungen der Parteien wird (Abschn. II (9) ETV 02/95). Der ETV
trifft keine weiteren Regelungen über die Annahme des
Vertragsangebots durch den Arbeitgeber.
Dem steht nicht entgegen, daß die Schiedsstelle zu keiner
Einigung gelangt ist. Nach Abschn. II (7) Satz 2 ETV 02/95 beträgt
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden,
wenn die Schiedsstelle keine Einigung erzielen kann. Daraus folgt
nicht, daß es in jedem Fall bei einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 37,5 Stunden verbleibt. Denn im nächsten Satz ist
ausdrücklich geregelt, daß der Rechtsweg offen bleibt.
Abschn. II (7) Satz 3 ETV 02/95 ist nach seinem systematischen Standort
und nach seinem Sinn und Zweck dahin zu verstehen, daß eine
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 37,5 Stunden
gelten soll, wenn der Arbeitnehmer den Rechtsweg nicht beschreitet.
Für den Fall des Beschreitens des Rechtswegs kann dies nur
bedeuten, daß das Arbeitsverhältnis bis zum
rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens - also
vorläufig - mit 37,5 Stunden wöchentlich durchgeführt
werden soll.
2. Nach den Bestimmungen in Abschn. II ETV 02/95 war der Kläger
berechtigt, mit seinem Antrag vom 30. März 1995 ab dem 1. April
1995 die wöchentliche Arbeitszeit von 39,5 Stunden zu wählen,
obwohl er schon im November 1994 den Antrag auf Beurlaubung nach §
30 Abs. 2 TKT gestellt hatte.
a) Aus Abschn. II (1) bis (3) ETV 02/95 ergibt sich keine
Einschränkung des Kreises der antragsberechtigten Arbeitnehmer.
Auch aus Abschn. II (4) Satz 1 und Satz 2 ETV 02/95 kann nicht ein
Ausschluß solcher Arbeitnehmer abgeleitet werden, die - wie der
Kläger - eine Beurlaubung beantragt haben.
Nach Abschn. II (4) Satz 1 ETV 02/95 wird die Vereinbarung der
individuellen Arbeitszeit jeweils für 12 Monate geschlossen. Ist
im Zeitpunkt der Vereinbarung bekannt, daß der Arbeitnehmer einen
Antrag auf Beurlaubung gestellt hat, ist zwar nicht ausgeschlossen,
daß es für einen Teil des Zeitraums von 12 Monaten nicht
mehr zur Erbringung von Arbeitsleistungen kommen wird. Dies führt
aber nicht dazu, daß der Abschluß einer 12 Monate lang
laufenden Vereinbarung ausgeschlossen wäre, denn die Vereinbarung
einer höheren wöchentlichen Arbeitszeit setzt nicht die
Prognose voraus, daß der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung
durchgehend erbringen wird.
Die Tarifparteien haben in Abschn. II (4) Satz 2 ETV 02/95 zwei
Fälle ausdrücklich geregelt, in denen ihrer Auffassung nach
die gewählte Arbeitszeit nicht für 12 Monate geregelt werden
"kann". Für diese beiden Fälle haben sie die Möglichkeit
einer entsprechend kürzer laufenden Vereinbarung eingeräumt.
Es handelt sich zum einen um den Fall der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von 12 Monaten. Dies ist ein Fall
rechtlicher Unmöglichkeit, da für ein nicht mehr bestehendes
Arbeitsverhältnis keine Arbeitszeit vereinbart werden kann. Dieser
Fall liegt nicht vor. Von einer "Beendigung des
Arbeitsverhältnisses" ist nicht schon bei Freistellung von der
Beschäftigung auszugehen, auch nicht bei einer Beurlaubung nach
§ 30 TKT. Ohne besondere Anhaltspunkte kann nicht angenommen
werden, daß die Tarifparteien dem Begriff der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, der einen bestimmten rechtlichen Inhalt hat,
eine andere Bedeutung als die allgemein übliche zugemessen haben
(BAG 13. Mai 1981 - 4 AZR 1080/78 - BAGE 35, 251, 263, zu II 3 der
Gründe; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. Grundlagen Rn. 311). Der
Begriff "Arbeitsverhältnis" bezeichnet die arbeitsvertragliche
Verbindung. Dieses rechtliche Band ist bei einer Beurlaubung nach
§ 30 Abs. 2 TKT nicht beseitigt. Die Beurlaubung führt
lediglich zu einer Freistellung von der Verpflichtung zur Erbringung
der Arbeitsleistung unter Zahlung eines Gesamtruhegeldes (§ 30
Abs. 2 TKT iVm. Anlage 6 a TKT).
Der andere in Abschn. II (4) ETV 02/95 ausdrücklich geregelte Fall
ist der des Auslaufens des Tarifvertrags vor Ablauf von 12 Monaten. Da
die Nachwirkung des ETV 02/95 in dessen Abschn. IV (3) ausgeschlossen
ist, würde an sich, falls kein neuer Tarifvertrag über die
flexible Arbeitszeit vereinbart würde, wieder die
regelmäßige Wochenarbeitszeit nach dem TKT gelten. Die
Tarifparteien sind offenbar davon ausgegangen, daß die
individualrechtliche Bestimmung einer abweichenden Arbeitszeit dann
gem. §§ 4 Abs. 3 TVG, 134 BGB unwirksam wäre (vgl. zum
Meinungsstreit: Kempen/Zachert aaO § 4 Rn. 191 bis 198 mwN).
Aus diesen beiden ausdrücklichen Regelungen kann aber nicht
geschlossen werden, daß im nicht geregelten Fall der Beurlaubung
überhaupt kein Anspruch auf eine individuelle Arbeitszeitregelung
besteht. Diese Annahme verbietet sich schon deshalb, weil die
Interessenlage nicht vergleichbar ist. Beide Ausnahmeregelungen
bezwecken nur, rechtliche Hindernisse der Vereinbarung zu
überwinden. Ein rechtliches Hindernis für eine Erhöhung
der Arbeitszeit besteht jedoch bei dessen Fortbestand nicht.
b) Es bestanden keine betrieblichen Notwendigkeiten iSd. Abschn. II (6)
ETV 02/95, aus denen die Beklagte die Wahl der wöchentlichen
Arbeitszeit durch den Kläger ablehnen konnte. Betriebliche
Notwendigkeiten iSd. Tarifbestimmung liegen vor, wenn sich die vom
Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeit im Betriebsablauf nicht
verwirklichen läßt. Das kann der Fall sein, wenn die
vorhandene Arbeitsmenge nicht ausreicht, um den Arbeitnehmer mit der
gewünschten höheren Arbeitszeit zu beschäftigen, oder
wenn umgekehrt die zu erledigende Arbeit entweder ihrer Art oder ihrem
Umfang nach nur bewältigt werden kann, wenn der Arbeitnehmer die
tarifliche Arbeitszeit von wöchentlich 37,5 Stunden nicht
unterschreitet. Bloße finanzielle Erwägungen der Beklagten
genügen nicht. Hätten die Tarifvertragsparteien solche
Gesichtspunkte als Einwendung anerkennen wollen, hätten sie nicht
nur "betriebliche", sondern auch "wirtschaftliche" Notwendigkeiten in
den Wortlaut des Tarifvertrags aufgenommen. Zwar kann eine
wirtschaftliche Belastung sich im Einzelfall unmittelbar betrieblich
auswirken. Dies setzt aber voraus, daß sie so gravierend ist,
daß die Fortführung des Betriebes gefährdet ist. Die
Beklagte hat nicht behauptet, daß die Wahl der wöchentlichen
Arbeitszeit durch den Kläger zu einer so schwerwiegenden Belastung
führen könnte.
Sinn und Zweck des ETV 02/95 fordern keine über den Wortlaut
hinausgehende Auslegung zugunsten der Beklagten. Nach der insoweit
aufschlußreichen Präambel des ETV 02/95 bezweckt die
Einführung des Arbeitszeitkorridors allein die Umsetzung der
für 1996 und 1997 vorgesehenen Wahlfreiheit. Die jetzt
möglichen Arbeitszeitregelungen sollen sowohl den betrieblichen
Bedürfnissen Rechnung tragen als auch den Beschäftigten die
Möglichkeit geben, ihre Arbeitszeit ihren persönlichen
Bedürfnissen anzupassen. Auch in der Präambel wird nicht auf
allgemeine wirtschaftliche Bedürfnisse oder finanzielle
Folgewirkungen abgehoben. Zueinander in Beziehung gesetzt werden auch
dort allein die betrieblichen Bedürfnisse auf der einen Seite und
die Zeitsouveränität der Arbeitnehmer auf der anderen Seite.
c) Die Wahl ist nicht unwirksam, weil der Kläger nicht die nach
Abschn. II (3) ETV 02/95 vorgesehene Ankündigungsfrist von zwei
Kalendermonaten eingehalten hat. Nach Ziff. 3 Satz 1
Umsetzungsrichtlinien zum ETV 02/95 konnten die Beschäftigten
anläßlich der Einführung des Arbeitszeitkorridors ohne
Einhaltung der Ankündigungsfrist eine individuelle Arbeitszeit zum
1. April 1995 wählen, sofern die Vereinbarung bis zum 31.
März 1995 getroffen wurde. Diese Frist hat der Kläger
eingehalten. Damit war mit Wirkung zum 1. April 1995 eine neue
Arbeitszeit von 39,5 Stunden wöchentlich vereinbart.
Ziff. 3 Satz 2 Umsetzungsrichtlinien steht dem nicht entgegen. Nach
dieser Bestimmung soll bei Widerspruch des Arbeitgebers die erstmalige
Wahl der individuellen Arbeitszeit zum 1. April 1995 erst nach der
Entscheidung der Schiedsstelle in Kraft treten können. Diese
Bestimmung ist nicht dahin zu verstehen, daß die individuelle
Arbeitszeit auch bei einem in der Sache unberechtigten Widerspruch des
Arbeitgebers erst nach der Entscheidung der Schiedsstelle zu laufen
beginnt. Eine solche Auslegung ergäbe keinen Sinn, wenn die
Schiedsstelle dem Arbeitnehmer nicht Recht gibt, er aber im
gerichtlichen Verfahren obsiegt. In Fällen, in denen der
Arbeitnehmer ohne Anrufung der Schiedsstelle und im Ergebnis
erfolgreich klagt, wäre die Regelung in dieser Auslegung
unpraktikabel, da es keine Entscheidung der Schiedsstelle gäbe, an
die angeknüpft werden könnte. Die Klausel stellt deshalb nur
eine vorläufige Regelung bereit, und zwar für die Phase bis
zur Entscheidung der Schiedsstelle. Eine dem Antrag des Arbeitnehmers
stattgebende Entscheidung der Schiedsstelle regelt die neue Arbeitszeit
ebenfalls rückwirkend. Anderenfalls ergäbe sich eine mit
sachlichen Erwägungen nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der
Arbeitnehmer, die die Schiedsstelle in Anspruch nehmen, gegenüber
denen, die direkt Klage erheben. Mit dem Bestreben der Tarifparteien,
Konflikte möglichst im Rahmen der paritätisch besetzten
Schiedsstelle zu lösen, wäre dies nicht zu vereinbaren.
3. Die Wahl der individuellen Arbeitszeit verstieß nicht gegen
die vom Berufungsgericht geprüfte Protokollnotiz zum ETV, nach der
zwischen Beginn der gewählten Arbeitszeit und dem Beginn der
Beurlaubung mindestens 12 Monate liegen müssen. Diese Frist soll
den Arbeitgeber davor schützen, daß der Arbeitnehmer kurz
vor dem Wegfall der Pflicht zur Arbeitsleistung durch die Wahl einer
individuellen Arbeitszeit die vom Umfang der Arbeitszeit
abhängigen Arbeitgeberleistungen (Vergütung, Gesamtruhegeld)
einseitig erhöht. Eine einvernehmliche Unterschreitung dieser
Frist zugunsten des Arbeitnehmers durch eine nach der Wahl der
individuellen Arbeitszeit bewilligte Beurlaubung ab einem Zeitpunkt,
der - wie hier - weniger als 12 Monate nach Beginn der gewählten
Arbeitszeit liegt, ist nach § 4 Abs. 3 TVG
(Günstigkeitsprinzip) zulässig. Auf eine solche Vereinbarung
hat die Beklagte sich eingelassen. Sie konnte zwar der Wahl der
erhöhten Arbeitszeit durch den Kläger nicht entgegentreten.
Sie hätte jedoch unter Hinweis auf die durch diese Wahl zum
Ausdruck kommende Einschätzung des Klägers in Bezug auf seine
eigene Rüstigkeit dem Beurlaubungsantrag nicht - jedenfalls nicht
zu dem gewünschten Zeitpunkt - zu entsprechen brauchen.
4. Die Beklagte kann dem Kläger nicht entgegenhalten, daß er
seit dem 1. Januar 1996 nicht mehr gearbeitet hat. Zwar wird nach dem
ETV die Vereinbarung der individuellen Arbeitszeit jeweils für 12
Monate geschlossen. Darauf, ob der Angestellte während dieser Zeit
tatsächlich arbeitet, kommt es nach der Tarifregelung jedoch nicht
an. Die Auslegung des ETV ergibt, daß die Vereinbarung der
individuellen Arbeitszeit nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses
voraussetzt. Darin, daß der Kläger die individuelle
Arbeitszeit wählte, obwohl er die Beurlaubung beantragt hatte, lag
somit kein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB).
Außerdem geht die Tarifregelung selbst davon aus, daß auch
ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in absehbarer Zeit
endet, noch eine individuelle Arbeitszeit wählen kann. Dies ergibt
sich aus Abschn. II (4) Satz 2 ETV 02/95. Das Landesarbeitsgericht hat
auch zu Recht darauf hingewiesen, daß selbst die Protokollnotiz
keinen prinzipiellen Widerspruch zwischen der Antragstellung nach
§ 30 TKT und einer Arbeitszeitwahl nach Abschn. II ETV 02/95
sieht, sondern nur regelt, daß beim Zusammentreffen von
Beurlaubungsantrag und Arbeitszeitwahl die Beurlaubung frühestens
12 Monate nach dem Beginn der gewählten Arbeitszeit einsetzt.
Schließlich hat das Landesarbeitsgericht auch zutreffend
hervorgehoben, daß es die Tarifparteien nach Ziff. 4 der
Protokollnotiz nicht für widersprüchlich gehalten haben,
einen Rentenantrag und einen Antrag auf individuelle, also auch eine
erhöhte, Arbeitszeit zu stellen, obwohl auch hier der
Arbeitnehmer, der einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente
stellt, nach seiner eigenen Einschätzung nicht mehr
leistungsfähig ist.
II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.