BAG, Urteil vom 26.05.1999- Aktenzeichen 5 AZR 664/98
(Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 15.07.98 - 12 Sa 700/98)
(Vorinstanz: ArbG Düsseldorf - 12.03.98 - 9 Ca 4763/97)
BGB § 611 (Abhängigkeit)
GmbHG § 35, § 37, § 44
(Arbeitnehmereigenschaft einer stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin)
»1. Das Anstellungsverhältnis einer (stellvertretenden)
GmbH-Geschäftsführerin kann im Einzelfall ein
Arbeitsverhältnis sein (nicht entscheidungserhebliche Abweichung
von BGH, AP Nr. 1 zu § 38 GmbHG).
2. Ob das Anstellungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist,
hängt nicht vom Umfang der Vertretungsbefugnis der
(stellvertretenden) Geschäftsführerin im Innenverhältnis
nach § 37 Abs. 1 GmbHG ab, sondern richtet sich nach den
allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung vom freien
Dienstverhältnis.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte das Anstellungsverhältnis wirksam gekündigt hat.
Die Beklagte betreibt mit etwa 120 Mitarbeitern eine Werbeagentur. Die
Klägerin wurde von ihr mit "Geschäftsführervertrag" vom
14. Juli 1995 mit Wirkung vom 1. Januar 1996 als stellvertretende
Geschäftsführerin eingestellt. Nach Ziff. 3 des Vertrags war
sie als "Director Business Development" für das Neugeschäft
der "E-Gruppe" verantwortlich. Sie sollte "direkt an den Chief
Executive Officer der E-Deutschland" berichten und "alle Geschäfte
der Agentur mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau nach
Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags und der
Gesellschafterbeschlüsse durchführen". Nach Ziff. 4 des
Vertrags vertrat die Klägerin die Beklagte zusammen mit einem
Geschäftsführer oder einem Prokuristen. Weiter hieß es,
Einschränkungen ergäben sich "durch Gesetz, Dienstvertrag,
Beschlüsse der Gesellschafter und die neueste Satzung der
Gesellschaft". Gemäß Ziff. 5 richtete sich die Arbeitszeit
der Klägerin nach den betrieblichen Erfordernissen, sie war von
ihr "in diesem Rahmen frei und eigenverantwortlich zu gestalten". Es
stand der Klägerin ausdrücklich frei, einen Tag pro Woche zu
Hause zu arbeiten.
Als Vergütung erhielt die Klägerin ein jährliches
Grundgehalt von 240.000,00 DM. Zusätzlich stand ihr ein
Mindestbonus von 40.000,00 DM zu, der mit variablen Boni verrechnet
werden sollte. Letztere beliefen sich im Jahre 1996 auf etwa 100.000,00
DM. Die Klägerin hatte Anspruch auf einen vierwöchigen
Jahresurlaub, der sich "nach der allgemeinen Urlaubsregelung" der
Beklagten erhöhen sollte und "mit anderen
Geschäftsführern, Prokuristen oder anderen leitenden
Angestellten zeitlich abzustimmen" war. Als Kündigungsfrist waren
sechs Monate zum Monatsende vereinbart.
Die Klägerin wurde mit Gesellschafterbeschluß vom 28.
Februar 1996 zur stellvertretenden Geschäftsführerin bestellt
und im Mai 1996 neben neun anderen Personen als
Geschäftsführerin ins Handelsregister eingetragen. Die
Beklagte führte für sie Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge ab.
Am 3. Juni 1997 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie sei in
der sechsten Woche schwanger. Mit Schreiben vom 31. Juli 1997
kündigte die Beklagte den Geschäftsführervertrag zum 31.
Januar 1998. Am 30. Juli 1997 hatten ihre Gesellschafterinnen die
sofortige Abberufung und die fristgerechte Kündigung der
Klägerin beschlossen.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben und die
Auffassung vertreten, sie sei Arbeitnehmerin der Beklagten gewesen. Dem
stehe ihre Stellung als stellvertretende Geschäftsführerin
nicht entgegen. Sie hat behauptet, diese Position habe sie nur formal
innegehabt. Im Innenverhältnis zur Beklagten habe sie aufgrund
strikter Auflagen und Weisungen keinerlei
Geschäftsführungsbefugnisse besessen. Insbesondere habe sie
keine Personalentscheidungen treffen können und selbst in geringen
Größenordnungen keine Verträge mit Wirkung für die
Beklagte abschließen dürfen. Die Kündigungen
verstießen gegen § 9 MuSchG. Im übrigen habe die
Beklagte allein wegen ihrer Schwangerschaft gekündigt.
Die Klägerin hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt
festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 31.
Juli 1997 nicht aufgelöst worden ist, sondern über den 31.
Januar 1998 hinaus unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten,
daß die Vertretungsbefugnis der Klägerin im
Innenverhältnis besonderen Einschränkungen unterlegen habe.
Die Klägerin sei nur nicht alleinvertretungsberechtigt gewesen. In
ihrem Zuständigkeitsbereich, dem Neugeschäft, habe die
Klägerin von ihrer Berechtigung, Agenturverträge mit Kunden
abzuschließen und inhaltlich abzuwickeln, ständig Gebrauch
gemacht. Darüber hinaus habe sie laufend Kaufverträge oder
sonstige Verträge für sie - die Beklagte - geschlossen und
die entsprechenden Rechnungen geprüft und abgezeichnet.
Die Parteien haben vorab über die Zulässigkeit des Rechtswegs
gestritten. Das Arbeitsgericht hat die Zuständigkeit der Gerichte
für Arbeitssachen verneint, das Landesarbeitsgericht hat sie
bejaht.
Die Klage selbst haben beide Vorinstanzen abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klägerin war nicht Arbeitnehmerin der Beklagten.
I.
Das Landesarbeitsgericht hat im Vorabverfahren die Zulässigkeit
des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten rechtskräftig bejaht. Daran
sind alle anderen Gerichte, auch die der eigenen Gerichtsbarkeit
gebunden, § 17 a Abs. 1, Abs. 5 GVG. Darauf, ob die Entscheidung
sachlich richtig ist, kommt es nicht an.
II.
Der Klageantrag bedarf der Klarstellung. Er ist sowohl nach seinem
Wortlaut als auch nach dem Willen der Klägerin
ausschließlich darauf gerichtet, es möge die
Nichtauflösung und der Fortbestand eines zwischen den Parteien
begründeten Arbeitsverhältnisses festgestellt werden. Die
Entscheidung darüber, ob womöglich nicht ein
Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis
zwischen den Parteien durch die ausgesprochene Kündigung nicht
aufgelöst worden ist und fortbesteht, ist nicht Inhalt des
Antrags. Dies folgt daraus, daß die Klägerin
ursprünglich einen eigens darauf gerichteten Hilfsantrag gestellt
und sich in der mündlichen Verhandlung vor dem
Landesarbeitsgericht in diesem Sinne geäußert hat. Dort hat
sie zu Protokoll erklärt, sie sei der Auffassung, zwischen den
Parteien bestehe ein "Arbeitsverhältnis im arbeitsrechtlichen
Sinne", und sie begehre, dies mit dem gestellten Antrag festzustellen.
III.
Mit diesem Antragsinhalt ist die Klage unbegründet. Die Parteien
können zwar im Rahmen einer Kündigungsschutzklage auch
darüber streiten, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis
zwischen ihnen bestanden hat (BAG, Beschluß vom 28. Oktober 1993
- 2 AZB 12/93 -, EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 26; KR-Friedrich, 5.
Aufl., § 4 KSchG Rdn. 225, m.w.N.). Die beantragte Feststellung,
daß das Arbeitsverhältnis durch die ausgesprochene
Kündigung nicht aufgelöst worden ist und fortbesteht, setzt
dann aber voraus, daß im Zeitpunkt der Kündigung ein
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien tatsächlich bestanden
hat. Anderenfalls ist der Antrag schon deshalb
unbegründet(KR-Friedrich, aaO., Rdn. 252, m.w.N.).
Ein Arbeitsverhältnis, welches durch die Kündigung vom 31.
Juli 1997 nicht aufgelöst worden wäre, haben die Parteien mit
dem "Geschäftsführervertrag" vom 14. Juli 1995 nicht
begründet.
1. Dies folgt nicht schon daraus, daß die Klägerin als
stellvertretende Geschäftsführerin und gesetzliches
Vertretungsorgan der Beklagten im Sinne von § 44, § 35,
§ 37 GmbHG nicht in einem Arbeitsverhältnis hätte stehen
können. Bei Vertretern juristischer Personen ist zu unterscheiden
zwischen der Organstellung und dem ihr zugrunde liegenden
Anstellungsverhältnis. Die Bestellung und die Abberufung als
Vertretungsorgan sind ausschließlich körperschaftliche
Rechtsakte. Durch sie werden gesetzliche und satzungsmäßige
Kompetenzen übertragen oder wieder entzogen. Dagegen ist die
Anstellung zum Zwecke des Tätigwerdens als Vertretungsorgan
regelmäßig ein schuldrechtlicher gegenseitiger Vertrag
(Senatsurteil vom 16. September 1998 - 5 AZR 181/97 -, zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, m.w.N.;
Boemke, ZfA 1998, 209, 210). Durch den Anstellungsvertrag wird
materiell-rechtlich zwar in der Regel ein freies Dienstverhältnis
begründet, im Einzelfall kann es sich aber auch um ein
Arbeitsverhältnis handeln (Senatsbeschluß vom 6.Mai 1999 - 5
AZB 22/98 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt). Die
Auffassung, das Anstellungsverhältnis des
GmbH-Geschäftsführers zur GmbH sei notwendig ein freies
Dienstverhältnis, da mit der Organstellung die
Arbeitnehmereigenschaft von vornherein unvereinbar sei (so BGH, AP Nr.
1 zu § 38 GmbHG; BGHZ 79, 291 = AP Nr. 14 zu § 622 BGB;
MünchArbR/Richardi, Band 1, § 23 Rdn. 105; Boemke, aaO., 213,
214, m.w.N.), überzeugt nicht. Sie stützt sich im Kern auf
die Erwägung, daß der Inhalt der geschuldeten Dienste eine
Weisungsabhängigkeit gegenüber der Gesellschaft im
arbeitsrechtlichen Sinne ausschließe. Der
Geschäftsführer repräsentiere die Gesellschaft, die erst
durch ihn handlungsfähig im Rechtssinne werde. Der Status als
Repräsentationsorgan der Gesellschaft stehe einer
arbeitsrechtlichen Weisungsabhängigkeit darum zwingend entgegen
(so insbesondere Boemke, aaO., 213). Diese Auffassung übersieht,
daß zumindest bei einer Mehrpersonen- Geschäftsführung
die Repräsentation der Gesellschaft, die unternehmerische
Willensbildung und die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen auch dann
noch möglich sind, wenn einzelne Mitglieder der
Geschäftsführung wegen entsprechender
Weisungsabhängigkeit materiell- rechtlich als Arbeitnehmer
anzusehen sind. Geschäftsführerstatus und
Arbeitnehmereigenschaft schließen sich zumindest in einem solchen
Fall nicht aus. Abzustellen ist deshalb auf die Umstände des
Einzelfalls (so auch Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., §
14 I 2 a; Köhl, DB 1996, 2597, 2602 f., m.w.N.).
2. Zwischen den Parteien bestand unabhängig von der
gesellschaftsrechtlichen Position der Klägerin kein
Arbeitsverhältnis, sondern ein freies Dienstverhältnis.
a) Die beiden Rechtsverhältnisse unterscheiden sich nach dem Grad
der persönlichen Abhängigkeit bei der Erbringung der
Dienstleistung. Arbeitnehmer ist, wer die vertraglich geschuldete
Leistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten
Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in eine fremde
Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß der
Beschäftigte einem umfassenden Weisungsrecht seines
Vertragspartners (Arbeitgebers) unterliegt. Dieses kann Inhalt,
Durchführung, Zeit, Dauer, Ort und sonstige Modalitäten der
Tätigkeit betreffen (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom
6. Mai 1998 - 5 AZR 247/97 -, AP Nr. 102 zu § 611 BGB
Abhängigkeit; BAG, Urteil vom 19. November 1997 - 5 AZR 653/96 -,
AP Nr. 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit, jeweils m.w.N.).
b)Die Klägerin unterlag in diesem Sinne keinem Weisungsrecht der
Beklagten. Dies haben die Vorinstanzen im Ergebnis zutreffend erkannt.
Für die Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft einer
stellvertretenden GmbH-Geschäftsführerin kommt es nicht
entscheidend darauf an, welchen Gebrauch sie im Innenverhältnis
nach § 37 Abs. 1 GmbHG von ihrer im Außenverhältnis
wegen § 44, § 35, § 37 Abs. 2 GmbHG unbeschränkten
Vertretungsbefugnis machen darf. § 37 Abs. 1 GmbHG ist eine Norm
zur Abgrenzung der Kompetenzen der Gesellschaftsorgane untereinander.
Sie besagt nichts über die Weisungsbindung und damit den
arbeitsrechtlichen Status des Geschäftsführers. Ein
unternehmerisches Weisungsrecht hat die Gesellschaft vielmehr auch
gegenüber einem Geschäftsführer als freiem Dienstnehmer.
Die Verfahrensrügen der Klägerin, mit denen sie dem
Landesarbeitsgericht vorwirft, es habe den Umfang ihrer
Geschäftsführungsbefugnisse nicht hinreichend
aufgeklärt, sind aus diesem Grunde unerheblich.
Ob ein Geschäftsführer in einem Arbeitsverhältnis zur
Gesellschaft steht, hängt davon ab, ob diese eine über ihr
gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht hinausgehende Weisungsbefugnis
auch bezüglich der Umstände hat, unter denen der
Geschäftsführer seine Leistung zu erbringen hat. Ein
Arbeitsverhältnis liegt nur vor, wenn die Gesellschaft dem
Geschäftsführer auch arbeitsbegleitende und
verfahrensorientierte Weisungen erteilen und auf diese Weise die
konkreten Modalitäten der Leistungserbringung bestimmen kann
(zutreffend Boemke, aaO., 213, m.w.N.). Der Umfang der
Vertretungsbefugnis für den Dienstherrn ist dagegen kein
maßgebliches Kriterium. Dies erhellt schon daraus, daß ein
freies Dienstverhältnis auch dann vorliegen kann, wenn ein
Beschäftigter keinerlei Vertretungsbefugnis für den
Dienstherrn besitzt.
Ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht stand der Beklagten nach dem
Anstellungsvertrag der Parteien nicht zu. Gemäß Ziff. 3 des
Geschäftsführervertrages vom 14. Juli 1995 war die
Klägerin für das Neugeschäft der Beklagten und der
gesamten E-Gruppe verantwortlich. Die damit verbundenen Aufgaben hatte
sie selbständig und eigenverantwortlich mit der Sorgfalt einer
ordentlichen Kauffrau wahrzunehmen. Ihre entsprechende
Unabhängigkeit zeigt sich auch darin, daß sie
ausschließlich und direkt dem "Chief Executive Officer der
E-Deutschland" zu berichten hatte. Laut Ziff. 5 des Vertrages konnte
die Klägerin ihre Arbeitszeit im Rahmen der betrieblichen
Erfordernisse frei und eigenverantwortlich gestalten. An einem von ihr
selbst zu bestimmenden Tag pro Woche stand es ihr überdies frei,
zu Hause zu arbeiten. Nach Ziff. 10 konnte sie ihren Urlaub zeitlich
selbst festlegen. Sie hatte sich dabei lediglich mit anderen
Leitungspersonen abzusprechen.
Die vertraglichen Bestimmungen zeigen, daß die Klägerin die
Modalitäten, unter denen sie ihren Aufgaben nachgehen wollte, im
wesentlichen frei und selbständig bestimmen konnte. Sie unterlag
insoweit keinerlei Weisungen der Beklagten und hat ihre Dienstleistung
nicht in persönlicher Abhängigkeit erbracht. Daß die
tatsächliche Durchführung des Vertrags dem in Wirklichkeit
nicht entsprochen hätte, hat sie nicht behauptet.
Die Klägerin war nicht Arbeitnehmerin der Beklagten. Dem steht der
Umstand, daß die Beklagte Lohnsteuer und Sozialabgaben für
sie abgeführt hat, nicht entgegen. Der Geschäftsführer
einer GmbH kann steuerrechtlich im Sinne von § 1 Abs. 1 LStDVO
Arbeitnehmer und sozialversicherungsrechtlich im Sinne von § 7
Abs. 4 SGB IV nicht selbständig Beschäftigter sein,
arbeitsrechtlich ist das nicht erforderlich.
Ohne daß es auf die Wirksamkeit der ausgesprochenen
Kündigung ankäme, ist die Klage mangels Bestehens eines
Arbeitsverhältnisses nicht begründet.