BAG, Beschluß vom 22.09.1999- Aktenzeichen 5 AZB 27/99
(Vorinstanz: Arbeitsgericht Leipzig v. 06.05.1999 - 16 Ca 178/99 -)
(Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht v. 28.6.1999 - 4 Ta 163/99 -)
VwGO § 40
GVG § 17a
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von
Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an
Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen vom 30.
August 1994 (SächsGVBl. S.1562)
(Rechtsweg; Klage einer im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Lehrerin auf Zulassung zur berufsbegleitenden
Weiterbildung und Prüfung von Lehrern für das Lehramt an
Förderschulen in Sachsen)
»Für Klagen eines beim Freistaat Sachsen angestellten
Lehrers auf Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung und
Prüfung in einer sonderpädagogischen Fachrichtung für
das Lehramt an Förderschulen sind die Gerichte für
Arbeitssachen nicht zuständig.«
Gründe:
I. Die Klägerin verlangt die Zulassung zur berufsbegleitenden
Weiterbildung für Förderschulen mit dem Ziel der
unbefristeten Lehrerlaubnis für das Lehramt an Förderschulen,
hilfsweise die Feststellung, daß sie die fachlichen und formalen
Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt.
Die Klägerin studierte an der Pädagogischen Schule für
Kindergärtnerinnen in L und erwarb den Fachschulabschluß als
Kindergärtnerin. Am 15. Juli 1982 wurde ihr von der
Humboldt-Universität zu Berlin der akademische Grad
"Diplomvorschulerzieher" verliehen. Sie erhielt ein Zeugnis über
den Hochschulabschluß in der Fachrichtung Pädagogik der
Hörgeschädigten. Nach einem Beschluß der
Kultusministerkonferenz vom 7. Oktober 1994 ist der Abschluß als
Diplomvorschulerzieherin einem entsprechenden Abschluß an einer
Fachhochschule in dem Teil der Bundesrepublik Deutschland, in dem das
Grundgesetz bereits vor dem 3. Oktober 1990 galt, gleichwertig. Am 6.
März 1995 wurde der Klägerin von der Senatsverwaltung
für Wissenschaft und Forschung Berlin eine Bescheinigung über
die Gleichwertigkeit ihres Bildungsabschlusses erteilt.
Die Klägerin arbeitet als Lehrerin an der Förderschule
für geistig Behinderte L In dem Arbeitsvertrag der Parteien wird
auf die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages-Ost Bezug
genommen. Die Klägerin erhält Vergütung nach VergGr. IV
b BAT-O.
Aufgrund der Ermächtigung in § 40 Abs. 3 des Schulgesetzes
für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S.
213) erließ der Staatsminister für Kultus am 30. August 1994
eine Verordnung über die berufsbegleitende Weiterbildung und
Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das
Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an
Förderschulen (- WeiVO - SächsGVBl. S. 1562). Diese
Verordnung regelt die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung von
Lehrern mit einem Fachschulabschluß nach dem Recht der ehemaligen
DDR für das Lehramt an Mittelschulen und Förderschulen im
Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung. Nach § 2 der
Verordnung kann zu der wissenschaftlichen Ausbildung und Prüfung
zugelassen werden, wer an einer öffentlichen Schule des
Freistaates Sachsen mit mindestens halbem Deputat tätig ist und
einen in der Verordnung näher bezeichneten Abschluß erreicht
hat. Über die Zulassung entscheidet das Oberschulamt gem. § 3
der Verordnung nach Eignung, Befähigung und Leistung des
Bewerbers. Nach Abschluß der wissenschaftlichen Ausbildung wird
eine Prüfung als Teilprüfung zur Ersten Staatsprüfung in
einem Fach für das Lehramt an Mittelschulen oder
Förderschulen vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim
Staatsministerium für Kultus abgelegt (§ 6). Das gem. §
7 zu erteilende Zeugnis soll die unbefristete Lehrerlaubnis für
das Lehramt an Förderschulen im Freistaat Sachsen zuerkennen. Die
Klägerin bewarb sich erstmalig im Februar 1996 um die Teilnahme an
der berufsbegleitenden Weiterbildung. Sie wurde nicht
berücksichtigt. Im Ministerialblatt des Ministeriums für
Kultus vom 25. Juni 1998 wurde erneut eine berufsbegleitende
Weiterbildung ausgeschrieben. Die Klägerin bewarb sich. Das
Oberschulamt L lehnte mit Schreiben vom 23. September 1998 ihre
Zulassung ab, weil die Klägerin die Zulassungsvoraussetzungen nach
der WeiVO nicht erfülle. Die Klägerin verfüge über
keinen anerkannten Hochschulabschluß im Bereich der
Sonderpädagogik. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin
mit Schreiben vom 27. September 1998 Einspruch ein. Das Oberschulamt L
teilte der Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 1998 mit,
daß es aufgrund des Einspruches den Sachverhalt nochmals
geprüft habe und zu dem Ergebnis gekommen sei, die Klägerin
verfüge über keinen vom Sächsischen Staatsministerium
für Kultus anerkannten Hochschulabschluß im Bereich
Sonderpädagogik. Dem widersprach die Klägerin schriftlich.
Mit ihrer am 7. Januar 1999 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage
verfolgt die Klägerin folgende Anträge:.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin zur berufsbegleitenden
Weiterbildung für Förderschulen mit dem Ziel der
unbefristeten Lehrerlaubnis für das Lehramt an Förderschulen
in der Fachrichtung Geistigbehindertenpädagogik
(FÖS-C/DD/L-1-98),
hilfsweise in der Fachrichtung Sprachbehindertenpädagogik (FÖS-C/DD/L-1-98),
weiter hilfsweise in der Fachrichtung
Körperbehindertenpädagogik (FÄS-C/DD/L-1-98) zum
Sommersemester 1999 zuzulassen,
und hilfsweise festzustellen, daß die Klägerin die
fachlichen und formalen Voraussetzungen zur Zulassung für die
berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit
Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder
für das Lehramt an Förderschulen erfüllt.
Der Beklagte hat die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht beantragt.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluß vom 6. Mai 1999 den Rechtsweg
zu den Arbeitsgerichten für zulässig erklärt. Auf die
sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Sächsische
Landesarbeitsgericht mit Beschluß vom 28. Juni 1999 den Rechtsweg
zu den Gerichten für Arbeitssachen für unzulässig
erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht L
verwiesen. Es hat die "Revisionsbeschwerde" zugelassen. Mit
der"Revisionsbeschwerde" begehrt die Klägerin die Aufhebung des
Beschlusses des Sächsischen Landesarbeitsgerichts und die
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten.
II. Die als weitere sofortige Beschwerde im Sinne von § 17 a Abs.
4 Satz 4 GVG anzusehende "Revisionsbeschwerde" der Klägerin ist
unbegründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen
ist unzulässig. Zuständig ist das Verwaltungsgericht L denn
der Rechtsstreit betrifft eine Streitigkeit aus dem öffentlichen
Recht, für die nach § 40 VwGO der Verwaltungsrechtsweg
eröffnet ist.
1. Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen folgt
nicht aus § 2 Abs. 1 ArbGG. Danach sind die Gerichte für
Arbeitssachen allein zuständig für "bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten". Eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit ist
dann gegeben, wenn der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge
des Zivilrechts darstellt. Dagegen handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit, wenn der Streitgegenstand eine
unmittelbare Folge des öffentlichen Rechts ist. Ob ein
Rechtsstreit dem bürgerlichen oder dem öffentlichen Recht
zuzuweisen ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche
Rechtswegzuweisung fehlt, nach der Natur des Rechtsverhältnisses,
aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dafür kommt es in der
Regel darauf an, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in
einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung oder
gleichgeordnet einander gegenüberstehen (vgl. nur Beschluß
des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes in
BGHZ 97, 312, 313 f. = AP GVG § 13 Nr. 3). Entscheidend ist
deshalb, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt
für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des
Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird.
2. Der von der Klägerin mit den Hauptanträgen geltend
gemachte Anspruch auf Zulassung zur berufsbegleitenden Weiterbildung
für Förderschulen mit dem Ziel der unbefristeten
Lehrerlaubnis für das Lehramt an Förderschulen in
verschiedenen Fachrichtungen ist öffentlich-rechtlicher Natur.
Nach dem vorgetragenen Sachverhalt und den maßgeblichen
Rechtsnormen ist über den Zulassungsanspruch der Klägerin
allein aufgrund der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und
Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das
Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an
Förderschulen vom 30. August 1994 zu entscheiden. Würde diese
Rechtsquelle hinweggedacht, bestünde für die
streitgegenständlichen Ansprüche kein rechtlicher
Anknüpfungspunkt mehr. Insbesondere kann aus dem unstreitig
bestehenden Arbeitsverhältnis der Parteien kein Anspruch der
Klägerin auf Zulassung zu einer berufsbegleitenden Weiterbildung
abgeleitet werden, die mit einer als Teilprüfung zur Ersten
Staatsprüfung in einem Fach für das Lehramt an
Förderschulen vor dem Landeslehrerprüfungsamt beim
Staatsministerium für Kultus abgeschlossen werden könnte. Die
Verordnung regelt in einem Über- und Unterordnungsverhältnis
die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung von Lehrern und
richtet sich notwendigerweise an einen Träger öffentlicher
Gewalt. Die Verordnung gehört damit dem öffentlichen Recht
an. Entgegen der Auffassung der Klägerin besitzt die Frage nach
der Wirksamkeit der Weiterbildungsverordnung keinen Einfluß auf
die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen, denn sollte
es an einer wirksamen Regelung der Weiterbildung fehlen, hätten
über die daraus folgenden Konsequenzen die Gerichte der
Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden.
Dieses Ergebnis stimmt mit der dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 25. März 1982 (- 2 C 30/79 - EzB ArbGG § 2 Nr. 18)
zugrunde liegenden Auslegung des § 40 VwGO überein. In dem
dort entschiedenen Fall begehrte die Klägerin den Abschluß
eines Arbeitsvertrages zum Zwecke der fortführenden
Lehramtsausbildung nach den Bestimmungen des Landes
Baden-Württemberg. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser
Entscheidung angenommen, im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes
dürfe der einheitlich zu beurteilende Streitgegenstand nicht
aufgespalten werden. Es hat dem angestrebten Abschluß eines
Arbeitsvertrages die vorrangige Bedeutung beigemessen, die den
öffentlich-rechtlichen Bezug des Ausbildungsbegehrens
überlagere. Die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits steht
aber bereits in einem Arbeitsverhältnis und begehrt allein die
Zulassung zu dem öffenflich-rechtlich geregelten Ausbildungsgang
bzw., hilfsweise Feststellung des Vorliegens der persönlichen
Zulassungsvoraussetzungen.
3. Örtlich zuständig ist das Verwaltungsgericht L .
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.