BAG, Beschluß vom 23.08.1999- Aktenzeichen 4 AZR 686/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Iserlohn - Urteil vom 04. Oktober 1994 - 2 Ca 2179/92 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 02. Juli 1998 - 4 Sa 2086/94)
ArbGG § 53 Abs. 1, § 72 Abs. 6
ZPO § 91a
(Senatsbesetzung bei Kostenbeschluß nach § 91 a ZPO)
»Macht der Senat von der durch § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO in
der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember
1990 eröffneten Möglichkeit Gebrauch, über die Kosten
eines von den Parteien übereinstimmend für erledigt
erklärten Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden, so ergeht die Entscheidung ohne Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter (§ 72 Abs. 6 in Verb. mit § 53 Abs. 1
Satz 1 ArbGG).«
I. Die Parteien haben darüber gestritten, ob dem Kläger Vergütung aus der VergGr. V b BAT zusteht.
Der am 24. Dezember 1937 geborene Kläger, der über eine
Ausbildung zum Koch und Bürokaufmann verfügt, ist seit dem 1.
Oktober 1986, zunächst befristet, seit dem 1. Oktober 1987
unbefristet bei der Beklagten tätig. Auf das
Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger
Verbandszugehörigkeit und einzelvertraglicher Inbezugnahme der
Bundes-Angestelltentarifvertrag in der für den Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden
Fassung (BAT/VKA) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1 a
Anwendung. Der Kläger ist als Sachbearbeiter für das Kassen-
und Mahnwesen zuständig. Bei Einstellung erhielt er Vergütung
nach VergGr. VII BAT. Mit Schreiben vom 25. April 1988 teilte die
Beklagte ihm mit, er werde "rückwirkend ab 1.10.1987 in die
Vergütungsgruppe VI b BAT höhergruppiert". Mit Schreiben vom
1. Juli 1992 hat der Kläger Vergütung nach VergGr. V b
(Fallgr. 1 b) gem. Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in
Versorgungsbetrieben) geltend gemacht.
Gegen eine vom Kläger erstellte Arbeitsplatzbeschreibung, Stand 1.
Januar 1991, hat die Beklagte im Termin vor dem Arbeitsgericht am 8.
Oktober 1992 ausdrücklich keine Einwände erhoben. Sie weist
unter Nr. 2 einen Vorgang "Mahn- und Klageverfahren" aus, der einen
Zeitanteil von 65 % der gesamten vom Kläger ausgeübten
Tätigkeiten ausmacht.
Der Kläger hat geltend gemacht, seine Tätigkeit erfülle
die Anforderungen der VergGr. V b Fallgr. 1 b, zumindest aber der
VergGr. V b Fallgr. 1 c. Die Tätigkeit im Mahn- und Klageverfahren
werde in größeren Stadtwerken von Mitarbeitern nach VergGr.
IV b oder sogar von Syndikusanwälten erledigt. Einen mit
Schriftsatz vom 28. Dezember 1995 angekündigten Hilfsantrag
bezüglich einer Vergütung nach VergGr. V c hat er in der
mündlichen Verhandlung nicht gestellt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger
rückwirkend ab 1. Januar 1992 nach VergGr. V b Fallgr. 1 b des
Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in
Versorgungsbetrieben) zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat eingewandt, die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit
erfordere keine gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse. Unter
Hinweis auf das Senatsurteil vom 28. September 1994 (- 4 AZR 542/93 -
AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975) hat sie sogar das Vorliegen
gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse in Abrede gestellt und
gemeint, es fielen auch nicht mehr als 50 % selbständige
Leistungen an. Angesichts der starken Formalisierung des Mahnverfahrens
sei ein Spielraum für selbständige Leistungen nicht gegeben.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, u.a. mit dem Hinweis,
daß die Tätigkeiten für Mahnverfahren und
Klageverfahren nicht in einem Arbeitsvorgang zusammengefaßt
werden könnten. Auf die Berufung des Klägers hat das
Landesarbeitsgericht - nach Durchführung eines Vorlageverfahrens
zum Europäischen Gerichtshof - die Voraussetzungen der VergGr. V b
Fallgr. 1 c für die Zeit ab 1. Januar 1994 als erfüllt
angesehen und der Klage insoweit stattgegeben, im übrigen die
Klage abgewiesen und die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte
die Abweisung der Klage insgesamt begehrt. Im Laufe des
Revisionsverfahrens haben die Parteien eine einvernehmliche
außergerichtliche Regelung getroffen und den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Sie stellen wechselseitig
Kostenanträge.
II. Gemäß § 91 a ZPO ist nach übereinstimmender
Erledigungserklärung über die Kosten des Rechtsstreits nach
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden.
1. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits war ohne die ehrenamtlichen Richter zu treffen.
Wird gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 2 ZPO in der Fassung des
Rechtspflegevereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 über die
Kosten des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung entschieden,
so ist für diese Entscheidung der Senat ohne Hinzuziehung der
ehrenamtlichen Richter zuständig. Dies folgt aus § 72 Abs. 6
in Verb. mit § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wonach die nicht aufgrund
einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse, soweit
nichts anderes bestimmt ist, ohne die ehrenamtlichen Richter erlassen
werden (so bereits Beschluß vom 12. Mai 1992 - 7 AZR 239/91 -
n.v.).
Nach § 91 a ZPO a.F. hatte die Kostenentscheidung im Fall der
übereinstimmenden Erledigungserklärung zwar auch durch einen
Beschluß zu ergehen. Hierfür war jedoch stets der gesamte
Senat einschließlich der ehrenamtlichen Richter zuständig.
Denn die Parteien konnten die Erledigung der Hauptsache
grundsätzlich nur in mündlicher Verhandlung erklären
(vgl. BGH Urteil vom 17. April 1984 - IX ZR 153/83 - NJW 1984, 1901, zu
I 1 a der Gründe; Zöller/Vollkommer, ZPO, 16. Aufl., §
91 a Rz 10). Die Rechtslage ist durch das
Rechtspflegevereinfachungsgesetz insoweit geändert worden, als
nach der am 1. April 1991 in Kraft getretenen Neufassung des § 91
a Abs. 1 ZPO die Parteien die Erledigung der Hauptsache nicht nur in
der mündlichen Verhandlung, sondern auch durch Einreichen eines
Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären
können und die Kostenentscheidung fakultativ aufgrund
freigestellter mündlicher Verhandlung oder ohne mündliche
Verhandlung ergehen kann, auch wenn kein Fall des § 128 Abs. 2
oder 3 ZPO vorliegt (siehe Hansens, NJW 1991, 953).
Nach § 72 Abs. 6 ArbGG gilt auch in der Revisionsinstanz die
Regelung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wonach die nicht aufgrund
einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse der
Vorsitzende allein erläßt, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Die systematische Stellung des § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG
gebietet aber eine modifizierende Auslegung im Revisionsverfahren.
§ 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG schränkt nämlich lediglich den
Grundsatz ein, daß die Spruchkörper in der
Arbeitsgerichtsbarkeit unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter
tätig werden (vgl. § 16 Abs. 2, § 35 Abs. 2, § 41
Abs. 2 ArbGG), und grenzt die Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter im
Urteilsverfahren von der Tätigkeit der Berufsrichter ab (BAG
Beschluß vom 2. Juni 1954 - 2 AZR 63/53 - BAGE 1, 13 = AP Nr. 1
zu § 53 ArbGG 1953). Eine darüber hinausgehende Stärkung
der Stellung des Vorsitzenden des Spruchkörpers ist damit nicht
bezweckt (Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl., § 41
Rz 10).
Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 ArbGG gilt auch für
solche Beschlüsse, bei denen mündliche Verhandlung
freigestellt ist, wenn das Gericht von der gesetzlichen
Möglichkeit Gebrauch macht, ohne mündliche Verhandlung zu
entscheiden (Grunsky, ArbGG, 7. Aufl., § 53 Rz 4 und 5). Damit ist
auch die Kostenentscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO, wenn sie ohne
mündliche Verhandlung ergeht, nur von den berufsrichterlichen
Mitgliedern des Senats zu treffen (ebenso für die Entscheidung
über die weitere sofortige Beschwerde gemäß § 17 a
Abs. 4 Satz 4 - 6 GVG: BAG Beschluß vom 10. Dezember 1992 - 8 AZB
6/92 - BAGE 72, 84 = AP Nr. 4 zu § 17 a GVG).
2. Die Kosten der Revision waren zwischen den Parteien gegeneinander
aufzuheben. Das Gericht braucht in rechtlich oder tatsächlich
schwierig gelagerten Fällen nicht jede für den Ausgang des
Rechtsstreits bedeutsame Frage zu überprüfen, vielmehr kann
das Kostenrisiko auf beide Parteien verteilt werden (BAG Urteil vom 12.
Juni 1967 - 3 AZR 368/66 - AP Nr. 12 zu § 91 a ZPO).
Abweichend davon waren die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges anteilig zu teilen wie geschehen, § 92 Abs. 1 ZPO.
a) Die von der Beklagten eingelegte Revision war zulässig.
Für die Entscheidung über ihre Begründetheit wären
allerdings zahlreiche Rechtsfragen zu klären gewesen, deren
Ausschlagen zugunsten oder zu Lasten der beiden Parteien im jetzigen
Verfahrensstadium nicht endgültig abzuschätzen war. Das
Arbeitsgericht hat zu Recht die Bildung des Arbeitsvorganges Nr. 2
"Mahn- und Klageverfahren" in Frage gestellt. In der Revision wäre
dies auch ohne ausdrückliche Rüge von Amts wegen als
Rechtsfrage zu überprüfen gewesen. Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats können nämlich auch bei
äußerer Ähnlichkeit des Arbeitsablaufs tatsächlich
trennbare Tätigkeiten, die tariflich unterschiedlich zu bewerten
wären, nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammen gefaßt werden
(Urteil vom 19. April 1978 - 4 AZR 721/76 - BAGE 30, 229 = AP Nr. 6 zu
§§ 22, 23 BAT 1975).
Hinsichtlich der tariflichen Anforderungen ist dem Landesarbeitsgericht
darin zuzustimmen, daß es für eine Eingruppierung in VergGr.
V b Fallgr. 1 b am Erfordernis der gründlichen, umfassenden
Fachkenntnisse fehlt. Ob es für die Bestimmung der Darlegungs- und
Beweislast bezüglich der vom Landesarbeitsgericht bejahten Fallgr.
1 c der VergGr. V b auf Fragen der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art.
2 Abs. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 91/533/EWG ankommt, mag
dahinstehen. Immerhin hat der Europäische Gerichtshof die
entsprechende Anfrage des Landesarbeitsgerichts ausdrücklich
unbeantwortet gelassen mit dem Hinweis, daß sich der deutsche
Gesetzgeber im Nachweisgesetz für die Alternative der Ziff. ii
entschieden habe.
Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat mit Urteil vom 11. Juni
1997 (- 10 AZR 724/95 - AP Nr. 6 zu § 20 BMT-G II) verlangt,
daß der Arbeitgeber im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer
korrigierenden Rückgruppierung bei unveränderter
Tätigkeit des Arbeitnehmers darlegen müsse, warum und
inwieweit seine bisherige Bewertung der Tätigkeit fehlerhaft war
und deshalb die Eingruppierung korrigiert werden muß. Dazu
bedürfe es einer nachvollziehbaren Erläuterung der
ursprünglichen und der jetzigen Stellenbewertung. Das
Landesarbeitsgericht hat insofern zutreffend begründet, daß
die von der Beklagten seit dem 1. Oktober 1987 an den Kläger
gewährte Vergütung nach VergGr. VI b BAT die Bejahung
gründlicher und vielseitiger Kenntnisse als "Normaltätigkeit"
des mittleren Dienstes einschließt. Soweit die Beklagte meint,
die Darlegung eines entsprechenden Bewertungsirrtums durch Hinweis auf
die Entscheidung des Vierten Senats vom 28. September 1994 (- 4 AZR
542/93 - AP Nr. 185 zu §§ 22, 23 BAT 1975) ersetzen zu
können, ist darauf zu verweisen, daß die Klage in jenem Fall
am fehlenden hinreichend schlüssigen Sachvortrag des Klägers
gescheitert ist. Das läßt einen zwingenden Schluß aus
jener Entscheidung auf den voraussichtlichen Ausgang dieses Verfahrens
nicht zu.
Auf die Frage der Darlegungslast stützt das Landesarbeitsgericht
im übrigen lediglich die Ausführungen zu den Anforderungen
gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse. Das Vorliegen
selbständiger Leistungen hat das Landesarbeitsgericht anhand
eigener Subsumtion bejaht. Die revisionsrechtliche
Überprüfung wäre insofern darauf beschränkt, ob das
angefochtene Urteil den Rechtsbegriff als solchen verkannt hat, ob ihm
bei seiner Anwendung Verstöße gegen Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze unterlaufen sind und ob es alle
entscheidungserheblichen Tatumstände berücksichtigt hat
(ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur BAGE 51, 282 = AP
Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975).
Der endgültige Prozeßausgang war daher bei der gebotenen
summarischen Prüfung durch den Senat noch nicht abschätzbar.
b) In der Revision ist aber nur ein Teil des Streitgegenstandes
angefallen, da der Kläger die teilweise Klageabweisung durch das
Landesarbeitsgericht nicht angegriffen hat. Für den ersten und
zweiten Rechtszug ist daher eine gesonderte Kostenquote unter
Berücksichtigung der rechtskräftigen Teilentscheidung zu
bilden.
Das Landesarbeitsgericht hatte den Kostenanteil des Kläger wegen
der teilweisen Klageabweisung zutreffend auf 50 % festgesetzt. Die
Kostenentscheidung ergibt sich aus dem anteiligen Obsiegen und
Unterliegen, gemessen an dem vom Streitgegenstand abhängigen
Gebührenstreitwert (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl.,
§ 92 Rz 2). Der Streitwert für
Eingruppierungsfeststellungsklagen bemißt sich pauschalierend
höchstens auf den dreijährigen Unterschiedsbetrag
gemäß § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG; bis zur Klageerhebung
entstandene Rückstände werden nicht hinzugerechnet. Die Klage
ist am 2. September 1992 erhoben worden. Vom zeitlichen Rahmen des
§ 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG wird damit der Zeitraum bis August 1995
abgedeckt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage für etwa den
halben Zeitraum, nämlich vom 1. September 1992 bis zum 31.
Dezember 1993 abgewiesen. Werden für die verbleibende Hälfte
die Kosten wie in der Revision gegeneinander aufgehoben, ergibt sich
insgesamt eine Kostenlast des Klägers von 3/4, der Beklagten von
1/4.