BAG, Beschluß vom 23.03.1999- Aktenzeichen 3 AZR 631/97 (A)
(Vorinstanz: Arbeitsgericht Wuppertal v. 16.1.Januar 1997 - 4 Ca 3394/96 -)
(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 11.6.1997 - 17 Sa 306/97 -)
EG Art. 119, Art. 177 Abs. 1 Buchst. a
BetrAVG § 1, § 7
(Pensionskasse und arbeitsrechtliches Diskriminierungsverbot)
»Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß
Art. 177 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 3 EG den Europäischen
Gerichtshof zur Auslegung des Art. 119 EG zur Entscheidung folgender
Frage an:
Muß Art. 119 EG dahin ausgelegt werden, daß Pensionskassen
als Arbeitgeber anzusehen sind und Gleichbehandlung von Mann und Frau
bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulden, obwohl den
benachteiligten Arbeitnehmern gegenüber ihren unmittelbaren
Versorgungsschuldnern, den Arbeitgebern als Parteien der
Arbeitsverträge, ein insolvenzgeschützter, die
Diskriminierung ausschließender Anspruch zusteht?«
Gründe:
I. Die Parteien streiten darum, ob dem Kläger ein Anspruch auf
Witwerversorgung zusteht und ob die beklagte Pensionskasse hierfür
einstehen muß.
Frau M war von 1. September 1956 bis zu ihrem Tod am 12. November 1993
bei der Bezirksverwaltung der Barmer Ersatzkasse in S beschäftigt.
Der Kläger ist deren Witwer. Auf das Arbeitsverhältnis der
Frau M war kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der
Ersatzkassentarifvertrag (EKT) anwendbar. Nach § 37 Abs. 2 EKT in
Verbindung mit der Anlage 7 a zum EKT schuldete die Barmer Ersatzkasse
ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung. Sie setzen sich zusammen aus einem Ruhegeld, das die
Arbeitgeberin selbst schuldet, und einer Pension, die durch eine
Pensionskasse, die Beklagte, an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Barmer Ersatzkasse gezahlt wird, die Mitglieder der Pensionskasse
sind. Die Barmer Ersatzkasse hat nach dem Ersatzkassentarifvertrag
für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beiträge zur
Pensionskasse zu tragen. Die verstorbene Ehefrau des Klägers war
während der gesamten Dauer ihres Arbeitsverhältnisses
Mitglied der beklagten Pensionskasse.
In § 11 der Satzung der Beklagten heißt es u. a.:
"§ 11 Leistungsarten
Als Leistungen werden gewährt an Mitglieder, die wegen des
Eintritts des Versorgungsfalles aus den Diensten der BEK ausscheiden
... :
...
2. Pensionen an Hinterbliebene nach Wegfall der Pensionszahlung an Mitglieder bzw. der Dienstbezüge:
a) Witwenpension an die Witwe des verstorbenen Mitglieds. Witwerpension
erhält der Ehemann nach dem Tode seiner versicherten Ehefrau, wenn
die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie überwiegend bestritten
hat."
Der Kläger hat gegenüber der Barmer Ersatzkasse und der
Beklagten vorgerichtlich erfolglos die Zahlung einer Witwerrente
verlangt. Im Rahmen ihrer ablehnenden Stellungnahme hat die Beklagte
dem Kläger mitgeteilt, für den Fall, daß die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer
Hinterbliebenenpension an den Kläger erfüllt wären,
belaufe sich der Versorgungsanspruch auf monatlich 569,10DM.
Mit seiner ursprünglichen Klage hat der Kläger die Barmer
Ersatzkasse und die Beklagte darauf in Anspruch genommen, für die
Zeit vom 1. März 1994 bis 31. Dezember 1996 monatlich 569,10 DM,
insgesamt also 19.349,40 DM rückständige
Versorgungsleistungen zu erbringen sowie für die Folgezeit jeweils
zum Monatsende 569,10 DM zu zahlen. Nachdem das Arbeitsgericht diesem
Antrag nur hinsichtlich der beklagten Pensionskasse entsprochen, die
Klage gegen die Barmer Ersatzkasse aber abgewiesen hatte, hat gegen
dieses Urteil nur die Beklagte, nicht auch der Kläger Berufung
eingelegt.
Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, die in der Satzung
vorgesehene zusätzliche Anspruchsvoraussetzung für die
Witwerrente sei gleichheitswidrig und deshalb unwirksam. Ihm
stünde die gleiche Hinterbliebenenversorgung zu wie der Witwe
eines früheren Mitarbeiters der Barmer Ersatzkasse. Hierfür
hafte die Beklagte als für die Altersversorgung der Barmer
Ersatzkasse zuständige und von dieser eingeschaltete Organisation.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.349,40 DM
zuzüglich 4 % Zinsen aus 15.934,80 DM ab dem 27. Juli 1996 sowie
aus weiteren 3.414,60 DM ab dem 31. Dezember 1996 zu zahlen;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ab Januar
1997 jeweils zum Monatsende monatlich 569,10 DM an den Kläger zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Auffassung der
Beklagten greift der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu ihren Lasten.
Sie könne schon aus Gründen der Versicherungsaufsicht nicht
für eine von der Barmer Ersatzkasse möglicherweise
geschuldete Gleichbehandlung haften. Sie sei als
Versicherungsunternehmen rechtlich selbständig und werde nach
einem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan
tätig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das
Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich
die Revision der Beklagten, die eine Aufhebung und Abänderung der
vorinstanzlichen Entscheidungen und die Abweisung der Klage anstrebt.
II. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der
Begriff des Arbeitgebers in Art. 119 EG dahin auszulegen ist, daß
auch eine vom Arbeitgeber zur Durchführung seines betrieblichen
Versorgungswerks eingeschaltete Pensionskasse die Verpflichtungen
erfüllen muß, die sich aus dem Gebot der Gleichbehandlung
von Mann und Frau in bezug auf das Arbeitsentgelt ergeben. Der
erkennende Senat bittet den Europäischen Gerichtshof um eine
Vorabentscheidung nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. a EG.
1. Bei dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung handelt es sich um eine sonstige
Vergütung im Sinne von Art. 119 EG, die der Arbeitgeber aufgrund
des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer schuldet und unter
Einschaltung einer Pensionskasse zahlt.
a) Eine Rente, die aufgrund eines durch privatautonome Vereinbarung
entstandenen betrieblichen Versorgungssystems gezahlt wird, ist Entgelt
im Sinne des europarechtlichen Diskriminierungsverbotes. Sie wird
aufgrund des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses gewährt.
Das gilt unabhängig davon, ob das betriebliche Versorgungssystem
an die Stelle des gesetzlichen getreten ist oder es ergänzt (EuGH
Urteile vom 13. Mai 1986 - C-170/84 -"BILKA" Rz 20, Sig. 1986, 1607 =
AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 10 = EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr 13; vom 17.
Mai 1990 - 262/88 -"Barber"Rz 28, Slg. I 1990, 1889 = AP EWG-Vertrag
Art. 119 Nr. 20 = EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 18 und vom 14. Dezember
1993 - C-110/91 - "Moroni" Rz 15 ff., Slg. I 1993, 6591 = AP BetrAVG
§ 1 Gleichbehandlung Nr. 16 = EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 26).
b) Auch eine Hinterbliebenenrente ist eine sonstige Vergütung in
diesem Sinne. Zwar ist sie bestimmungsgemäß nicht an den
Arbeitnehmer, der seine Gegenleistung im Arbeitsverhältnis bereits
erbracht hat, sondern an den hinterbliebenen Ehegatten auszuzahlen.
Aber auch diese Leistung hat ihren Ursprung in der Zugehörigkeit
des Ehegatten des Hinterbliebenen zum betrieblichen Versorgungssystem
(EuGH Urteile vom 6. Oktober 1993 - C-109/91 - "Ten Oever" Rz 8 ff,
Slg. I 1993, 4879 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 = EAS EG-Vertrag
Art. 119 Nr. 23; vom 28. September 1994 - C-200/91 - "Cotoroll" Rz 18,
Slg. I 1994, 4389 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 57 = EAS EG-Vertrag
Art. 119 Nr. 28 und vom 17. April 41997 - C-147195 - "Evrenopoulos" Rz
22, Slg. I 1997, 2057 = EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 41). Die
zusätzliche und geldwerte Sicherheit, die ein Arbeitnehmer durch
ein betriebliches Versprechen von Hinterbliebenenversorgung
erhält, ist Teil der von ihm im Arbeitsverhältnis erdienten
Vergütung und im deutschen Recht eine der Formen, in denen ein
Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund
entsprechenden Versorgungsversprechens eines Arbeitgebers erlangen kann
(§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG).
c) Am Entgeltcharakter einer betrieblichen Versorgungsleistung
ändert sich auch nichts, wenn die Versorgungsleistung nicht durch
den Arbeitgeber selbst, sondern durch eine von ihm eingeschaltete
rechtlich selbständige Stelle erbracht werden soll. Im deutschen
Recht kommen hierfür herkömmlich eine vom Arbeitgeber
unabhängige, frei am Markt tätige Versicherung
("Direktversicherung"), ein ebenfalls durch Beiträge finanzierter
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, dem ein oder mehrere
Unternehmen angehören ("Pensionskasse"), oder eine
Unterstützungskasse in Betracht (§ 1 Abs. 2 bis Abs. 4
BetrAVG), Daß auch eine solche betriebliche Versorgung unter
Einschaltung eines externen Versorgungsträgers in den
Anwendungsbereich des Art. 119 EG fällt, ergibt sich ohne weiteres
daraus, daß auch mittelbare Zahlungen des Arbeitgebers aufgrund
des Arbeitsverhältnisses den Entgeltbegriff ausfüllen (EuGH
Urteile vom 17. Mai 1990 - C-262188 - "Barber" Rz 28 und 29, Slg. I
1990, 1889 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 20 = EAS EG-Vertrag Art. 119
Nr. 18; vom 28. September 1994 - C-200/91 - "Coloroll" Rz 20, Slg. I
1994, 4389 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 57 = EAS EG-Vertrag Art. 119
Nr. 28 und vom 28. September 1994 - C- 128193 - "Fisscher" Rz 3 1, Slg.
I 1994, 4583 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 56 = EAS EG-Vertrag Art. 119
Nr. 33).
2. Der für den Anspruch des Klägers auf
Hinterbliebenenversorgung maßgebliche § 11 Nr. 2 a der
Satzung der beklagten Pensionskasse steht im Widerspruch zu Art. 119
EG, soweit er eine Witwerversorgung davon abhängig macht,
daß die verstorbene Arbeitnehmerin den Unterhalt ihrer Familie
überwiegend bestritten hat.
Diese Bestimmung stellt den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
einer Arbeitnehmerin unter eine einschränkende Bedingung, die
für den entsprechenden Anspruch eines Arbeitnehmers nicht gilt.
Sie behandelt damit eine Arbeitnehmerin beim Entgelt unabhängig
von der hierfür geleisteten Arbeit schlechter als einen
Arbeitnehmer. Eine solche wegen des Geschlechts benachteiligende
Ungleichbehandlung darf nach Art. 119 EG nicht aufrechterhalten werden
unabhängig davon, worauf diese Ungleichbehandlung beruht (EuGH
Urteile vom 17. Mai 1990 - C - 262188 - "Barber" Rz 32, Slg. I 1990,
1889 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 20 EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 18
und vom 17. April 1997 - C-147195 -"Evrenopoulos"Rz 26 f, Slg. I 1997,
2057 = EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 41). Dieselbe Rechtsfolge ergibt
sich auch aus § 612 Abs. 3 BGB (vgl. auch BAG Urteil vom 5.
September 1989 - 3 AZR 575188 - BA GE 62, 345 = AP BetrA VG § 1
Hinterbliebenenversorgung Nr. 8).
3. Der Kläger kann sich vor den nationalen Gerichten auf diese
Verletzung des Art. 119 EG durch die entscheidungserhebliche
Versorgungsbestimmung berufen (EuGH Urteil vom 8. April 1976 - 43175
-"Defrenne II" Rz 40, Sig. 1976, 455 = EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 2).
4. Aufgrund der Verletzung des Art. 119 EG kann der Kläger
verlangen, so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe,
also die Witwen von Arbeitnehmern, die unter die Satzung der beklagten
Pensionskasse fallen, und die einen unbeschränkten Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung haben. Die diskriminierende
Ausnahmebestimmung der Satzung darf nicht zu Lasten des Klägers
angewendet werden (vgl. EuGH Urteile vom 8. April 1976 - 43175
-"Defrenne II" Rz 40, a.a.O. und vom 7. Februar 1991 - C- 184189 -
"Nimz" Rz 21, Slg. I 1991, 29 7 = AP BAT § 23 a Nr. 25 = EAS
EG-Vertrag Art. 119 Nr. 20; BAG Urteile vom 14. März 1989 - 3 AZR
490187 - BAGE 61, 226 = AP BetrAVG § 1 Gleichberechtigung Nr. 5
und vom 20. November 1990 - 3 AZR 613/89 - BAGE 66, 264 = AP BetrAVG
§ 1 Gleichberechtigung Nr. 8).
5. Fraglich ist jedoch, ob der Kläger den sich hieraus ergebenden
Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung auch gegenüber der
verklagten Pensionskasse hat.
a) Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Urteilen vom 28.
September 1994 ( C-200191 -"Coloroll" Rz 22 f., Slg. I 1994, 4389 = AP
EWG-Vertrag Alt. 119 Nr. 57 EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 28; - C-128193
- "Fisscher" Rz 29 ff., Slg. I 1994, 4583 = AP EWG-Vertrag Art. 119 Nr.
56 = EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 33 mit Anmerkung Boecken) entschieden,
daß rechtlich selbständige, nicht am Arbeitsverhältnis
beteiligte Dritte, die mit der Durchführung eines betrieblichen
Versorgungssystems betraut sind, Art. 119 EG zu beachten haben. Sie
müssen alles in ihrer Zuständigkeit liegende tun, um die
Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet
sicherzustellen. Zur Begründung seines Verständnisses von
Art. 119 EG hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, der Arbeitgeber
könne sich den ihm aus dieser Vorschrift obliegenden
Verpflichtungen nicht dadurch entziehen, daß er das
Betriebsrentensystem in einer besonderen Rechtsform ausgestalte. Die
praktische Wirksamkeit von Art. 119 EG werde beträchtlich
geschmälert und der für die wirkliche Gleichstellung
notwendige Rechtsschutz stark eingeschränkt, wenn sich ein
Arbeitnehmer oder sein anspruchsberechtigter Angehöriger auf diese
Bestimmung nur gegenüber dem Arbeitgeber berufen könnte und
nicht gegenüber demjenigen, der mit der Durchführung des
Versorgungswerkes betraut ist.
b) Diese Entscheidungen, die Diskriminierungen durch einen
Treuhänder nach dem Recht des Vereinigten Königreichs und
durch einen Pensionsfonds niederländischen Rechts betrafen,
gründen sich auf Überlegungen, die nach Auffassung des Senats
nicht auf eine Versorgung unter Einschaltung einer Pensionskasse nach
deutschem Recht übertragen werden können. Eine Erstreckung
des Geltungsbereichs des Art. 119 EG auch auf eine Pensionskasse
würde zu schwer auflösbaren Ungereimtheiten und Brüchen
im nationalen Recht führen, ohne daß es dessen zur
Herbeiführung eines effektiven und sicheren Rechtsschutzes
für Arbeitnehmer vor Geschlechtsdiskriminierung bedürfte.
Insoweit unterscheidet sich die Ausgangslage im deutschen Recht von den
bisher behandelten Konstellationen. Der erkennende Senat bittet den
Gerichtshof deshalb um Prüfung, ob die erweiternde Auslegung des
Art. 119 EG auch im Verhältnis zu Pensionskassen nach deutschem
Recht geboten ist.
aa) Nach § 1 Abs. 3 BetrAVG ist die Pensionskasse eine
rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die dem Arbeitnehmer oder
seinen Hinterbliebenen einen Rechtsanspruch gewährt. Der
Arbeitgeber erbringt hier also grundsätzlich die
Versorgungsleistungen nicht selbst, sondern bedient sich eines
selbständigen Rechtsträgers, der als Versicherer bestimmte
Versorgungsrisiken übernimmt.
Dies ändert nichts daran, daß der Arbeitgeber der
Versorgungsschuldner bleibt, der sich im arbeitsrechtlichen
Grundverhältnis zur Verschaffung von Versorgungsleistungen
verpflichtet hat. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers beschränkt
sich nicht darauf sicherzustellen, daß der Arbeitnehmer Mitglied
der Pensionskasse, wird. Bleiben die von der Pensionskasse
satzungsgemäß festgelegten Versicherungsbedingungen hinter
dem zurück, was der Arbeitgeber aus dem arbeitsrechtlichen
Grundverhältnis an Versorgung schuldet, muß der Arbeitgeber
selbst die bestehende Lücke schließen. Eine solche vorn
Arbeitgeber selbst zu schließende Lücke liegt insbesondere
vor, wenn die Satzungsbestimmungen einer Pensionskasse, wie die der
Beklagten, das Arbeitsverhältnis prägende
Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot verletzen, das
ein grundlegendes Prinzip des Arbeitsrechts ist. In diesem Fall
muß der Arbeitgeber durch eigene Leistungen für seine von
Rechts wegen entsprechend ergänzten Versorgungspflichten
einstehen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber selbst die
Verschaffung einer entsprechenden Versorgungsleistung verlangen (BAG
Urteil vom 7. März 1995 - 3 AZR 282194 - BAGE 79, 236, 249 ff. =
AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 26, zu B III 2 b bb der
Gründe; BAG Urteil vom 13. Mai 1997 - 3 AZR 66/96 - AP BetrAVG
§ 1 Gleichbehandlung Nr. 36, zu B II 2 der Gründe).
Von diesem Ausgangspunkt aus wird derzeit in der deutschen Literatur
die eigene Einstandspflicht einer Pensionskasse oder einer
Direktversicherung für arbeitsrechtliche
Gleichbehandlungspflichten überwiegend abgelehnt (Blomeyer/Otto,
BetrAVG, 2. Aufl., Einl. Nr. 202; Höfer, BetrAVG, ART, Rz 582.17,
Dresp, Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, Teil I.50,
Pensionskasse, Rz 901; Griebeling, AR-Blattei, Betriebliche
Altersversorgung III, Versorgungseinrichtungen, Rz 105 ff.; a.A.
für Pensionskassen Kollatz, NJW 1996, 1658; wohl auch Boecken,
Gemeinsame Anmerkung zu den Urteilen des EuGH vom 28. September 1994,
EAS EG-Vertrag Art. 119 Nr. 33, S. 71 f.). Hierfür wird neben der
rechtlichen Selbständigkeit einer Pensionskasse insbesondere auch
auf deren Eigenschaft als Versicherung hingewiesen. Die Pensionskasse
unterliegt der Versicherungsaufsicht und dem eigenständigen
versicherungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der es gebietet,
gleiche Versicherungsleistungen für gleiche Beiträge zu
erbringen. Würde bei einem solchen Unternehmen das durch die
Bestimmungen der Satzung festgelegte Volumen der
Versicherungsverbindlichkeiten unter Anwendung des
Gleichbehandlungsgebotes erhöht, müßte der hierfür
erforderliche Mehraufwand durch erhöhte Beitragsleistungen
ausgeglichen werden. Das ist dann im wesentlichen unproblematisch, wenn
der Arbeitgeber für seine versicherten Arbeitnehmer die
Versicherungsbeiträge allein übernommen hat. Viele
Pensionskassen sehen jedoch auch Beitragspflichten für die
Arbeitnehmer vor. In solchen Fällen müßten auch
Arbeitnehmer für Versorgungsverbindlichkeiten durch erhöhte
Beitragszahlungen einstehen, die zunächst nur anderen, bereits aus
dem Arbeitsleben ausgeschiedenen und nicht mehr beitragspflichtigen
Mitgliedern zugute kämen.
bb) Aus deutscher Sicht spricht entscheidend gegen die Erstreckung
arbeitsrechtlicher Grundpflichten auch auf einen rechtlich
selbständigen, grundsätzlich anderen Regeln unterliegenden
externen Versorgungsträger, daß sich der Arbeitgeber auch
ohne eine solche Erstreckung den Pflichten aus den
Gleichbehandlungsgeboten und Diskriminierungsverboten nicht entziehen
kann. Er muß hierfür selbst in vollem Umfang einstehen.
Selbst wenn es -wie etwa im Falle "Coloroll" (Slg. I 1994, 4389 =
a.a.O.) - zu einer Insolvenz des Arbeitgebers kommt, ist der
Rechtsschutz eines diskriminierten Arbeitnehmers weder geschmälert
noch eingeschränkt. Es handelt sich bei der Einstandspflicht des
Arbeitgebers um eine auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhende
Versorgungsverbindlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz4 BetrAVG.
Der sich hieraus für den einzelnen Arbeitnehmer ergebende Anspruch
ist deshalb nach § 7 BetrAVG insolvenzgeschützt. Der mit
hoheitlichen Befugnissen versehene Träger der gesetzlichen
Insolvenzsicherung, der Pensions-Sicherungs-Verein a.G., muß im
Falle einer Insolvenz für diesen Verschaffungsanspruch des
Arbeitgebers einstehen.
Beruht die fehlende Möglichkeit, den Arbeitgeber selbst unter dem
Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in Anspruch zu nehmen, auf einem
Beratungsfehler in einem Prozeß, steht eine
Berufshaftpflichtversicherung hinter demjenigen, der für diesen
Fehler einzustehen hat.
6. Die Effektivität des Rechtsschutzes vor Diskriminierungen ist
nach alledem im deutschen Recht gewahrt, weil sich der Arbeitnehmer an
seinen Versorgungsschuldner, den Arbeitgeber halten kann und die
Durchsetzung dieses Anspruchs nicht von dessen wirtschaftlicher
Leistungsfähigkeit abhängt. Unter diesen Umständen ist
die Rechtslage für einen nach Art. 119 EG diskriminierten
Arbeitnehmer nicht der Art, daß die sich aus dieser Vorschrift
ergebenden Pflichten auch auf einen externen, versicherungsförmig
ausgestalteten Versorgungsträger erstreckt werden
müßten. Im Hinblick auf die nach Auffassung des erkennenden
Senats erforderliche Abgrenzung zu den Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofs in Sachen "Coloroll" und "Fisscher"
bittet der erkennende Senat den Gerichtshof um eine Vorabentscheidung
nach Art. 177 Abs. 1 Buchst. a EG.
AP Nr. 4 zu § 1 BetrAVG Pensionskasse