BAG, Urteil vom 17.08.1999- Aktenzeichen 3 AZR 526/97
(Vorinstanz: Arbeitsgericht München v. 12.6.1996 - 16 Ca 16672/95 -)
(Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München v. 29.4.1997 - 8 Sa 823/96 -)
ArbGG § 69
ZPO § 551 Nr. 7, § 315 Abs. 1 Satz 2
(Verspätete Urteilsabsetzung - Unterschriftsersetzung durch Verhinderungsvermerk)
»1. Ein Urteil gilt als nicht mit Gründen versehen (§
551 Nr. 7 ZPO), wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht
binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt
und von den Richtern besonders unterschrieben der Geschäftsstelle
übergeben worden sind. Ein Urteil ist in diesem Sinne auch dann
unterschrieben, wenn die Unterschrift eines an der Entscheidung
beteiligten Richters durch einen Verhinderungsvermerk nach § 315
Abs. 1 Satz 2 ZPO wirksam ersetzt worden ist (Ergänzung zu: BAG
Urteil vom 4. August 1993 - 4 AZR 501/92 - BAGE 74, 44 = AP Nr. 22 zu
§ 551 ZPO).
2. Ein Verhinderungsvermerk, in dem unter Angabe des
Verhinderungsgrundes niedergelegt ist, daß der betreffende
Richter verhindert ist, ersetzt dessen Unterschrift, wenn er bei
Unterschriftsreife der Entscheidung längere Zeit tatsächlich
oder rechtlich gehindert war, seine Unterschrift zu leisten.
Hierfür reicht es jedenfalls nicht aus, wenn er an einem Tag nicht
erreichbar war.
3. Findet sich auf einem Berufungsurteil ein Verhinderungsvermerk, der
einen Verhinderungsgrund nennt, der an sich geeignet ist, den Richter
im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO an der Unterschriftsleistung
zu hindern, hat das Revisionsgericht grundsätzlich nicht
nachzuprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich
verhindert war. Etwas anderes gilt dann, wenn der Revisionskläger
im einzelnen nachvollziehbar darlegt, daß der Vermerk auf
willkürlichen und sachfremden Erwägungen oder darauf beruht,
daß der Rechtsbegriff der Verhinderung ersichtlich verkannt
worden ist.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Betriebsrentenanspruchs.
Der Kläger war vom 1. Juli 1964 bis zum 31. August 1988 bei der
Beklagten beschäftigt. Die Beklagte gewährt ihren
Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach
Maßgabe einer "Betriebsvereinbarung über eine
Versorgungs-Ordnung der B GmbH". Diese Betriebsvereinbarung ist am 1.
Juli 1983 in Kraft getreten und am 29. Juli 1986 mit Wirkung ab dem 1.
August 1986 neu gefaßt worden. Unter VI 2.3 der
Betriebsvereinbarung heißt es:
"Leistungen vom Versorgungswerk der Presse GmbH und der
Versorgungskasse der Deutschen Presse werden insoweit auf die Renten
angerechnet, als diese auf Beitragsleistungen der B GmbH beruhen und
den Arbeitgeberbeitrag zur Angestelltenversicherung übersteigen."
In der Vorgängerregelung aus dem Jahre 1977 hieß es insoweit noch:
"Eventuelle Leistungen vom Versorgungswerk der Presse GmbH werden
insoweit auf die Rente der Firma angerechnet, als diese auf
Beitragsleistungen der B GmbH oder deren Tochtergesellschaften
beruhen."
Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1988 gesetzliche
Altersrente sowie von der Beklagten eine Betriebsrente von 795,93 DM.
Dabei ist die Beklagte von einem monatlichen Betriebsrentenanspruch von
1.305,83 DM brutto ausgegangen, dessen Richtigkeit der Kläger
nicht in Frage stellt. Von diesem Betrag hat die Beklagte die vom
Kläger auf tarifvertraglicher Grundlage bezogenen Leistungen des
Versorgungswerkes der Presse GmbH und der Versorgungskasse der
Deutschen Presse abgezogen, soweit sie auf Beiträgen der Beklagten
beruhen. Auch dieser Abzugsbetrag von 509,90 DM ist zwischen den
Parteien rechnerisch nicht umstritten.
Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte sei
nicht befugt, die von ihm aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen
bezogenen Versorgungsleistungen auf den betrieblichen
Versorgungsanspruch anzurechnen. Der Arbeitgeberbeitrag zur
Angestelltenversicherung für den Kläger habe sich zum
Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Beklagten auf 532,95 DM monatlich
belaufen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 29.064,30 DM brutto
zzgl. 4 % Zinsen aus der Nettosumme seit Klagezustellung zu zahlen,
2. die Beklagte ferner zu verurteilen, ab 1. November 1995 monatlich,
jeweils fällig zum ersten des Monats, 1.305,83 DM als
Ruhestandsbezüge an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den
Standpunkt eingenommen, sie sei nach den Bestimmungen der
Betriebsvereinbarung berechtigt, die sonstigen
Versorgungsansprüche des Klägers auf dessen
Betriebsrentenanspruch anzurechnen.
Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das
Landesarbeitsgericht die Beklagte in seiner am 29. April 1997
verkündeten Entscheidung im wesentlichen antragsgemäß
verurteilt. Das Urteil ist am 29. September 1997 von der
Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts ausgefertigt worden. Es
trägt die Originalunterschrift des Vorsitzenden der Achten Kammer
des Landesarbeitsgerichts sowie unter den maschinenschriftlich
vermerkten Nachnamen der ehrenamtlichen Richter den
maschinenschriftlichen Vermerk "die beiden ehrenamtlichen Richter sind
aus dienstlichen Gründen an der Unterschrift verhindert". Diesen
Vermerk hat der Vorsitzende der Achten Kammer des Landesarbeitsgerichts
im Original unterzeichnet.
Mit ihrer Revision erhebt die Beklagte die Rüge aus § 551 Nr.
7 ZPO und strebt im übrigen die Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils an. Das Bundesarbeitsgericht hat Beweis
erhoben durch Einholung von dienstlichen Äußerungen der am
Urteil des Landesarbeitsgerichts beteiligten Richter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Der Rechtsstreit
muß nach § 565 Abs. 1 ZPO zur anderweiten Verhandlung und
Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen werden.
Das angefochtene Urteil ist i.S.v. § 551 Nr. 7 ZPO, § 72 Abs.
5 ArbGG als nicht mit Gründen versehen zu behandeln. Es leidet
deshalb an einem erheblichen Verfahrensmangel.
I. Der absolute Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO besteht auch
dann, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht innerhalb von
fünf Monaten seit der Verkündung der Entscheidung schriftlich
niedergelegt und von den Richtern besonders unterschrieben der
Geschäftsstelle vorgelegt worden sind. Diesem Verfahrensmangel
muß das Revisionsgericht nachgehen, wenn er innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist gerügt worden ist (Gemeinsamer
Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes Beschluß vom 27.
April 1993 - GmS-OGB 1/92 - AP Nr. 21 zu § 551 ZPO; BAG Urteil vom
4. August 1993 - 4 AZR 501/92 - BAGE 74, 44 = AP Nr. 22 zu § 551
ZPO).
II. Die Beklagte hat die Rüge des § 551 Nr. 7 ZPO in der
rechtzeitig eingegangenen Revisionsbegründung erhoben. Die
Rüge ist auch begründet.
1. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten allerdings
nicht bereits daraus, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts
nicht innerhalb der am 20. September 1997 abgelaufenen
Fünf-Monats-Frist von den beiden ehrenamtlichen Richtern
mitunterzeichnet worden ist.
Nach § 69 ArbGG ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts zwar
nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen von sämtlichen
Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO
ist jedoch nach § 64 Abs. 6 ArbGG, § 523 ZPO auch im
arbeitsgerichtlichen Verfahren anzuwenden
(Germeimann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Auff., § 69 Rz 7).
Deshalb kann eine nach § 69 ArbGG erforderliche Unterschrift auch
dadurch ersetzt werden, daß der Vorsitzende unter Angabe des
Verhinderungsgrundes vermerkt, daß der betreffende Richter
verhindert ist, seine Unterschrift beizufügen. Die auf diese Weise
wirksam ersetzte Unterschrift eines oder mehrerer Richter erfüllt
das Unterschriftserfordernis des § 315 Abs. 1 ZPO ebenso wie das
des § 69 ArbGG. Ein Fall des § 551 Abs. 7 ZPO ist dann nicht
gegeben.
2. Die Rüge der Beklagten hat jedoch Erfolg, weil die
Unterschriften der ehrenamtlichen Richter nicht bis zum 29. September
1997 wirksam durch Verhinderungsvermerke ersetzt worden sind (vgl.
Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 315 Rz 6;
Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Auff., § 551 Rz 31; Thomas/Putzo,
ZPO, 22. Aufl., § 315 Rz 1, jeweils m. w. N.).
a) Der Verhinderungsvermerk unter einem Urteil ersetzt auch im
Zusammenhang mit § 551 Nr. 7 ZPO wirksam die Unterschrift des
verhinderten Richters, wenn er die Tatsache der Verhinderung und deren
Grund angibt, ohne daß dabei detaillierte Angaben erforderlich
sind (Musielak, ZPO 1999, § 315 Rz 7, Stein/Jonas/Leipold, a.a.O.,
§ 315 Rz 6; Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 3. Aufl.,
§ 69 Rz 8), und der Richter bei Unterschriftsreife des Urteils
auch tatsächlich an der Unterschriftsleistung verhindert war.
Findet sich ein Verhinderungsvermerk auf einem Urteil, der einen
Verhinderungsgrund nennt, der an sich geeignet ist, den Richter von der
Unterschrift abzuhalten (vgl. BGH Urteil vom 21. Mai 1980 - VIll ZR
196179 - NJW 1980, 1849, 1850; BGH Urteil vom 18. Januar 1983 - 1 StR
757182 - NJW 1983, 1745), hat das Revisionsgericht grundsätzlich
nicht nachzuprüfen, ob der betreffende Richter tatsächlich an
der Unterschriftsleistung verhindert war. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn der Rechtsmittelführer im einzelnen nachvollziehbar darlegt,
daß der Verhinderungsvermerk auf willkürlichen und
sachfremden Erwägungen beruht. In diesem Fall hat das
Revisionsgericht im Wege des Freibeweises zu klären, ob der
betreffende Richter tatsächlich verhindert war, also ein Grund
für die Ersetzung seiner Unterschrift vorgelegen hat (BGH Urteil
vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757182 - a.a.O.). Dasselbe muß
gelten, wenn bei unterstellter Richtigkeit des Vorbringens des
Rechtsmittelführers aufgrund sonstiger Umstände des
Einzelfalles davon ausgegangen werden muß, daß der
Rechtsbegriff der Verhinderung verkannt worden ist.
b) Der Vermerk des Vorsitzenden der 8. Kammer des Landesarbeitsgerichts
weist allgemein auf dienstliche Gründe hin, welche die
ehrenamtlichen Richter an der Unterschriftsleistung hinderten. Eine
solche Begründung ist für einen Berufsrichter ohne weiteres
geeignet, den Verhinderungsfall zu belegen (BGH Urteil vom 18. Januar
1983 - 1 StR 757/82 - a.a.O.). Sie reicht auch bei ehrenamtlichen
Richtern grundsätzlich aus, obwohl hier nicht ohne weiteres
feststeht, auf welchen Dienst sich der Verhinderungsgrund bezieht.
Legt man das Vorbringen der Beklagten zugrunde, hat der Vorsitzende
Richter bei seinem Verhinderungsvermerk den Rechtsbegriff der
Verhinderung i.S.v. § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO verkannt, indem er die
fehlende Erreichbarkeit der ehrenamtlichen Richter am letzten Tag der
Fünf-Monats-Frist mit der Verhinderung an der
Unterschriftsleistung gleichgestellt hat. Dies ist aber nicht
möglich (vgl. BGH Urteil vom 14. November 1978 - 1 StR 448178 -
NJW 1979, 663). Ein Richter ist nur dann im Sinne von § 315 Abs. 1
Satz 2 ZPO an der Unterschriftsleistung verhindert, wenn er auf Dauer
oder für längere Zeit tatsächlich oder rechtlich
gehindert ist, ein unterschriftsreifes Urteil zu unterzeichnen.
Verhinderungsgründe können eine längere Erkrankung des
Richters, ein länger andauernder Urlaub oder eine nicht nur
kurzfristige berufliche Ortsabwesenheit sein oder auch das
zwischenzeitliche Ausscheiden des Richters aus dem Richterdienst.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon
überzeugt, daß die ehrenamtlichen Richter nicht i.S.v.
§ 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO an der Unterschriftsleistung verhindert
waren. Der Vorsitzende Richter hat das Urteil am 29. September 1997 mit
seiner Unterschrift versehen zur Geschäftsstelle des
Landesarbeitsgerichts gegeben. Beide ehrenamtlichen Richter haben in
ihren dienstlichen Äußerungen bekundet, daß sie in der
zweiten Septemberhälfte nicht längerfristig ortsabwesend
waren. Der Umstand, daß sie am 29. September 1997 für das
Landesarbeitsgericht nicht erreichbar waren, bedeutet nicht, daß
sie an der Unterschriftsleistung verhindert waren.
3. Da nach alledem bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist am 29.
September 1997 das angefochtene Urteil nicht mit den Unterschriften
aller Richter oder deren wirksam ersetzten Unterschriften versehen zur
Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts gelangt ist, mußte
es nach § 565 ZPO aufgehoben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen werden.