BAG, Beschluß vom 17.08.1999- Aktenzeichen 3 ABR 55/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Ludwigshafen - Beschluß vom 21. Januar 1998 - 8 BV 143/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 14. Juli 1998 - 4 TaBV 12/98)
BetrAVG § 1 Ablösung
BetrVG §§ 77, 87 Altersversorgung
ZPO § 256
(Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung)
»1. Betriebsvereinbarungen über betriebliche
Altersversorgung sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar. Die
Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner Rechtfertigung
und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle. Die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit
begrenzen aber die Kündigungswirkungen. Soweit hiernach
Versorgungsbesitzstände unangetastet bleiben, ist deren
Rechtsgrundlage weiterhin die gekündigte Betriebsvereinbarung
(Bestätigung des Senatsurteils vom 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 -
zur Veröffentlichung vorgesehen).
2. Der Betriebsrat ist befugt, im arbeitsgerichtlichen
Beschlußverfahren feststellen zu lassen, welche Wirkungen die
Kündigung hat und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarung noch
fortgilt. Es spricht alles dafür, daß die Entscheidung
über einen solchen Antrag auch den Arbeitgeber und die betroffenen
Arbeitnehmer im Verhältnis zueinander bindet. Eine konkrete
Billigkeitskontrolle im Individualverfahren ist hierdurch nicht
ausgeschlossen.«
A. Die Beteiligten streiten darüber, welche Rechtsfolgen dadurch
eingetreten sind, daß die Arbeitgeberin Betriebsvereinbarungen
mit dem Regelungsgegenstand "Betriebliche Altersversorgung"
gekündigt hat.
Das Verfahren ist auf Antrag des Betriebsrats der H mit Werken in L und
F eingeleitet worden. Im Laufe der gerichtlichen Auseinandersetzung
übernahm die S mit Wirkung zum 1. Dezember 1997 die Werke der H
und die dort beschäftigten Arbeitnehmer. Die H ist seither nur
noch als Grundstücksverwaltungsgesellschaft ohne Arbeitnehmer
tätig. Seit 1998 firmiert die S als St.
Die betriebliche Altersversorgung der im Werk L arbeitenden
Arbeitnehmer war zuletzt durch Betriebsvereinbarung vom 25. Januar 1983
geregelt worden. Diese Betriebsvereinbarung (im folgenden: BV H) hatte
die betriebliche Altersversorgung neu geordnet. Die Arbeitgeberin hatte
sich in der Betriebsvereinbarung grundsätzlich dazu verpflichtet,
Versorgungsleistungen selbst und nicht mehr unter Einschaltung einer
Unterstützungskasse zu erbringen.
Das Werk F hatte die H 1988 von der B rechtsgeschäftlich
übernommen. Es wird seither vom L Betrieb aus als
unselbständiger Betriebsteil geführt. Die betriebliche
Altersversorgung der Arbeitnehmer der B wurde bis zum
Betriebsübergang auf zwei unterschiedlichen Wegen
durchgeführt: Aufgrund einer Betriebsvereinbarung vom 29. April
1986 waren die meisten Arbeitnehmer seit 1. Januar 1986 Mitglieder der
Ba Pensionskasse VVaG. Einem Teil der Arbeitnehmer waren daneben oder
ausschließlich Leistungen entsprechend dem Leistungsplan der
Altersrenten- und Unterstützungseinrichtung e.V. der B versprochen
worden.
Vor der Übernahme des F Werkes durch die H trafen die B, die H und
der für das Werk F gebildete Betriebsrat am 13. April 1988 eine
"Übergangsregelung". Sie vereinbarten insbesondere:
"...
In Auswirkung des § 613 a BGB gelten für die von H
übernommenen Mitarbeiter alle bei H bestehenden
Betriebsvereinbarungen, sofern nicht im folgenden eine andere Regelung
getroffen wird.
...
4. Altersversorgung
B hat den Mitarbeitern in F über den Durchführungsweg der
Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
in Aussicht gestellt. Maßgebend für diese Leistung ist der
Leistungsplan der "Altersrenten- und Unterstützungseinrichtung
e.V. der Firma B " vom 29.04.1986. Desweiteren hat B einem Teil der
Mitarbeiter in F über den Durchführungsweg der Pensionskasse
("Ba-Pensionskasse VVaG") Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
zugesichert. Gemäß den Bedingungen der Pensionskasse endet
die Mitgliedschaft automatisch mit dem Ausscheiden aus B. Die
Abwicklung regelt sich nach der Satzung der Pensionskasse. Es gilt als
vereinbart, daß die Mitarbeiter, deren Mitgliedschaft in der
Pensionskasse endet, so gestellt werden, als wenn sie nicht in die
Pensionskasse übergewechselt wären, d.h. ihre zukünftige
Altersversorgung regelt sich allein nach den Leistungen der
Unterstützungskasse von B wie für die Mitarbeiter, die nicht
in die Pensionskasse eingetreten sind.
H führt die nach § 613 a BGB übernommenen Zusagen als eigene unmittelbare Versorgungszusagen fort.
Die zukünftigen Pensionsansprüche der auf H
übergegangenen Mitarbeiter sind damit in Höhe des
Leistungsplans der Unterstützungskasse von B garantiert.
..."
Am 15. Februar 1989 vereinbarten die Geschäftsführung und der
nunmehr für die Werke L und F zuständige Betriebsrat der H
"als Ergänzung zu der Übergangsregelung vom 13. April 1988
..." eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung (im
folgenden: BV B ). Darin heißt es ua:
"...
1. Für die früheren Arbeitnehmer der B, die am 01.10.1988 in
Folge eines Betriebsübergangs i.S.v. § 613a BGB Arbeitnehmer
der H wurden, richtet sich die nunmehr unmittelbar von der H
geschuldete betriebliche inhaltlich weiterhin nach den Regeln der
"Altersrenten- und Unterstützungseinrichtung e.V. der Firma B",
und zwar nach deren "Leistungsplan" vom 29.04.1986.
...
2. Die Mitarbeiter, die ab dem 01. 10. 1988 in die Dienste der H
eingetreten sind oder eintreten werden, fallen unter den
Geltungsbereich der bei der H am 25.01.1983 abgeschlossenen
Betriebsvereinbarung über eine Versorgungsordnung.
3. Für etwaige künftige Änderungen der betrieblichen
Altersversorgung der Arbeitnehmer im Zweigbetrieb F wird bereits heute
festgelegt, daß die betriebsverfassungsrechtlichen
Mitbestimmungsrechte von dem Betriebsrat bzw. Gesamtbetriebsrat
auszuüben sind, der für die H insgesamt zuständig ist.
..."
Mit weitgehend gleichlautenden Schreiben vom 27. Februar 1996, die dem
Betriebsrat am 29. Februar 1996 zugingen, kündigte die H die BV H
und die BV B 89 zum 31. Mai 1996. Unter dem Betreff: "Kündigung
der Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung vom
25. Januar 1983 (bzw. 15. Februar 1989) ..." schrieb die Arbeitgeberin,
die "wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens
veranlaßten sie, die Betriebsvereinbarung ... fristgerecht zum
31. Mai 1996 zu kündigen". "Ziel der Kündigung" sei,
daß "künftige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung
... im rechtlich zulässigen Rahmen widerrufen" werden. "Im
Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des BAG" werde "in
besonders geschützte Besitzstände nicht eingegriffen". Der
bis 31. Mai 1996 zeitanteilig erdiente Teil der Versorgungsanwartschaft
bleibe erhalten, soweit an diesem Stichtag die Fristen gemäß
§ 1 BetrAVG erfüllt seien. Weiter heißt es:
"Anwartschaften von Mitarbeitern, die die Unverfallbarkeitsfristen am
31. Mai 1996 nicht erfüllt haben, entfallen gänzlich". Am 1.
März 1996 informierte die Arbeitgeberin die Arbeitnehmer der Werke
L und F durch Aushänge am Schwarzen Brett über diese
Schreiben.
Unter dem 20. Mai 1996 wandte sich der Betriebsrat an die
Arbeitgeberin: Es sei schon unklar, ob es sich bei deren Schreiben
tatsächlich um eine Kündigung oder nur um einen Widerruf
handele. Im übrigen habe die rechtliche Überprüfung
ergeben, daß die Schreiben als Kündigungsschreiben nicht den
gesetzlichen Grundlagen und der aktuellen Rechtsprechung genügten.
Am 23. Mai 1996 erhielt der Betriebsrat ein Antwortschreiben der
Arbeitgeberin. Sie wies darauf hin, bei den Schreiben vom 27. Februar
1996 handele es sich um die Kündigungen der
Betriebsvereinbarungen. Im übrigen wurde die mündliche
Absprache bestätigt, daß kurzfristig Gespräche mit dem
Betriebsrat aufgenommen werden sollten.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Kündigungen seien unwirksam,
da die Schreiben vom 27. Februar 1996 nicht eindeutig erkennen
ließen, ob eine Kündigung oder ein Widerruf beabsichtigt
gewesen sei. Er trägt vor, die zur Rechtfertigung der
Erklärungen angegebenen Verluste seien durch Rückstellungen
und übermäßige Belastung des Unternehmens mit Kosten
hervorgerufen worden, die innerhalb des Konzerns entstanden seien.
Für den Fall der Wirksamkeit der Kündigungen sei er, der
Betriebsrat, befugt, Berechtigung und Tragweite der Eingriffe in die
Versorgungsbesitzstände überprüfen zu lassen.
Außerdem habe er bei einer Neuverteilung gemäß §
87 BetrVG mitzubestimmen.
Der Betriebsrat hat weiter vorgetragen, die Betriebsrentner seien die
einzigen, die wegen der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Opfer
erbringen müßten. Die Gehälter der AT-Angestellten
seien gestiegen, fünf AT-Angestellte seien von den Eingriffen in
die Versorgungszusagen ausgenommen worden. Außerdem seien neue
Zusagen erteilt worden. Bei den Arbeitnehmern, deren
Versorgungsansprüche sich nach der BV 89 richteten, solle durch
die Kündigung auch in die zeitanteilig erdiente Dynamik
eingegriffen werden.
Der Betriebsrat hat sinngemäß beantragt
festzustellen, daß die Kündigung der Betriebsvereinbarungen
über die Versorgungsordnung zu Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung vom 25. Januar 1983 und die Kündigung der
Betriebsvereinbarung vom 15. Februar 1989 für frühere
Mitarbeiter der B (Werk F) vom 27. Februar 1996 rechtsunwirksam sind
und die Betriebsvereinbarungen ungekündigt fortbestehen,
hilfsweise
festzustellen, daß durch die Kündigungen vom 27. Februar
1996 in die Besitzstände - bestehend aus den bis zum 31. Mai 1996
erworbenen Anwartschaften einschließlich der
dienstzeitabhängigen künftigen Steigerungen - der bis zum 31.
Mai 1996 bei der Arbeitgeberin eingetretenen Arbeitnehmer nicht
eingegriffen wurde.
Die H und die seit dem Anhörungstermin vor dem
Landesarbeitsgericht beteiligte St haben die Zurückweisung der
Anträge beantragt.
Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, sie habe eindeutig eine
Kündigung der Betriebsvereinbarungen erklärt. Dies habe der
Betriebsrat auch so verstanden. Grund für die Kündigungen sei
gewesen, daß vor Ausspruch der Kündigung das schlechteste
wirtschaftliche Ergebnis seit dem Wirtschaftsjahr 1992/93 erzielt
worden sei. Das Unternehmen habe schon vor den Kündigungen
Verluste gemacht. Sie seien aber zunächst noch von der
Muttergesellschaft ausgeglichen worden. Aufgrund der wirtschaftlichen
Lage hätten entsprechend den Sozialplänen vom 23. Dezember
1992 und dem 8. Dezember 1993 über 200 Arbeitnehmer entlassen
werden müssen. Außerdem sei ein Grundstück für 12
Mio. DM verkauft worden.
Nach Auffassung der Arbeitgeberin ist der vom Betriebsrat gestellte
Hilfsantrag unzulässig. Der Betriebsrat sei nicht befugt, die
Rechtsfolgen der Kündigungen für die einzelnen Arbeitnehmer
klären zu lassen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats
zurückgewiesen, den Hauptantrag als unbegründet, den
Hilfsantrag als unzulässig. Das Landesarbeitsgericht hat beide
Anträge für unbegründet gehalten. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine Anträge weiter.
B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit der Betriebsrat
seinen Hauptantrag weiterverfolgt. Das Landesarbeitsgericht hat die
Kündigungen der Arbeitgeberin vom 27. Februar 1996 zu Recht
für wirksam gehalten. Die gekündigten Betriebsvereinbarungen
bestehen nicht mehr normativ für die Zukunft als Ganze fort.
Insoweit war die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde hat demgegenüber Erfolg, was den Hilfsantrag
angeht. Er ist zulässig. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang
er begründet ist, kann derzeit noch nicht festgestellt werden.
Insoweit bedarf es weiterer Sachaufklärung.
I. Der Hauptantrag des Betriebsrats ist zulässig, aber unbegründet.
1. Mit diesem Antrag will der Betriebsrat feststellen lassen, daß
die Betriebsvereinbarungen vom 25. Januar 1983 und 15. Februar 1989
trotz der Erklärungen der Arbeitgeberin vom 27. Februar 1996
über den 31. Mai 1996 hinaus auch in Zukunft als Normen weiter
gelten. Hiervon mit umfaßt ist auch das Ziel, zumindest eine
etwaige Nachwirkung der Betriebsvereinbarungen feststellen zu lassen.
2. Mit diesem Inhalt ist der Hauptantrag zulässig. Der Betriebsrat
hat das hierfür erforderliche besondere Feststellungsinteresse.
§ 256 Abs. 1 ZPO ist im arbeitsgerichtlichen
Beschlußverfahren entsprechend anzuwenden (zuletzt BAG 15.
Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - AP BetrVG 1972 § 80 Nr. 56, zu B I 3
der Gründe).
Der Betriebsrat hat ein rechtlich geschütztes Interesse daran, das
Bestehen oder Nichtbestehen von Betriebsvereinbarungen, also
betriebsverfassungsrechtlicher Rechtsverhältnisse, klären zu
lassen. Dies ergibt sich schon aus der Tragweite der
Betriebsvereinbarungen als normativer Regelungen, die auf die
Arbeitsverhältnisse aller von ihr erfaßten Arbeitnehmer der
Belegschaft einwirken (BAG 8. Dezember 1970 - 1 ABR 20/70 - AP BetrVG
1972 § 59 Nr. 28; BAG GS 15. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53,
42, 76, zu IV 3 der Gründe; Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG
19. Aufl. § 77 Rn. 194).
3. An dem Verfahren zur Klärung der Weitergeltung der
Betriebsvereinbarungen war sowohl die ursprüngliche Arbeitgeberin,
die H, als auch die jetzige Arbeitgeberin, die St, zu beteiligen. Es
ist nicht auszuschließen, daß anwartschaftsberechtigte
Arbeitnehmer zwischen dem 1. Juni 1996 und dem 30. November 1997 aus
dem Arbeitsverhältnis mit der H ausgeschieden sind. Ihre
Versorgungsansprüche richten sich allein gegen dieses Unternehmen,
so daß auch im Verhältnis zu ihm die Wirkungen der
Erklärungen vom 27. Februar 1996 zu klären sind.
4. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die H hat als damalige
Arbeitgeberin unter dem 27. Februar 1996
Kündigungserklärungen abgegeben, die wirksam sind und die
normative Geltung der Betriebsvereinbarungen vom 25. Januar 1983 und
15. Februar 1989 zum 31. Mai 1996 für die Zukunft beendet haben.
Daraus ergibt sich zumindest, daß neu eintretende Arbeitnehmer
Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nicht mehr erwerben
können.
a) Betriebsvereinbarungen sind nach § 77 Abs. 5 BetrVG
kündbar. Die Ausübung des Kündigungsrechts bedarf keiner
Rechtfertigung und unterliegt keiner inhaltlichen Kontrolle (BAG 26.
Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - BAGE 75, 16, 19;17. Januar 1995 - 1 ABR
29/94 - AP BetrVG 1972 § 77 Nachwirkung Nr. 7, zu A 1 c der
Gründe). Das Betriebsverfassungsgesetz hat mit der
uneingeschränkten Einräumung eines Kündigungsrechts in
§ 77 Abs. 5 BetrVG und der Bestimmung über die Nachwirkung
mitbestimmungspflichtiger Betriebsvereinbarungen in § 77 Abs. 6
BetrVG eine eigenständige Regelung zum Schutz
anspruchsberechtigter Arbeitnehmer getroffen. Sie steht einer
weitergehenden allgemeinen Einschränkung der
Kündigungsmöglichkeit entgegen. Dies gilt auch dann, wenn es
um ein betriebliches Versorgungswerk geht (BAG 18. April 1989 - 3 AZR
688/87 - BAGE 61, 323, 328;11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zur
Veröffentlichung vorgesehen; Heither RdA 1993, 72, 78; Kasseler
Handbuch/Griebeling Band 1, 1.9 Rn. 736 ff.). Den
Schutzbedürfnissen der bisher begünstigten Arbeitnehmer, die
teilweise zum Anlaß genommen worden sind, Kündigungen von
Betriebsvereinbarungen über Sozialleistungen nach allgemeinen
Regeln zu überprüfen (Schaub BB 1990, 289, 290 f.;
Hilger/Stumpf BB 1990, 929 f.; Hanau/Preis NZA 1991, 81, 83 f.), ist
über eine auf diesen Personenkreis bezogene Begrenzung der
Kündigungswirkungen Rechnung zu tragen. Die Frage der Wirksamkeit
der Kündigung ist von der Frage nach den Rechtsfolgen dieser
Kündigung für die betroffenen Arbeitnehmer zu trennen (BAG,
aaO).
b) Die H hat unter dem 27. Februar 1996 auch
Kündigungserklärungen iSv. § 77 Abs. 5 BetrVG abgegeben.
Die Auslegung dieser Schreiben nach Wortlaut und
Erklärungszusammenhang führt zu einem eindeutigen Ergebnis.
Der vom Betriebsrat gerügte "Mangel an Klarheit" besteht nicht.
Bereits im Betreff ihrer Schreiben hat die Arbeitgeberin
ausdrücklich darauf hingewiesen, es gehe im folgenden um die
Kündigung von Betriebsvereinbarungen. Eine entsprechende
Erklärung hat sie dann im Text ihrer Schreiben abgegeben, indem
sie ausführte, "sehen wir uns veranlaßt, die
Betriebsvereinbarung ... fristgerecht zum 31.05.96 zu kündigen".
Dadurch, daß die Arbeitgeberin dann weiter ausgeführt hat,
Ziel dieser Kündigung sei es, daß künftige Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung im rechtlich zulässigen Rahmen
widerrufen würden, ist der Inhalt der Schreiben vom 27. Februar
1996 nicht unklar geworden. Zunächst hat die Arbeitgeberin damit
noch einmal deutlich gemacht, daß es ihr um Kündigungen der
Betriebsvereinbarungen ging. Danach hat sie lediglich klargestellt,
welche Rechtsfolgen sich aus ihren Kündigungserklärungen
für die von den Betriebsvereinbarungen bisher Begünstigten
ergeben sollen. Damit hat sich die Arbeitgeberin entsprechend der
wiedergegebenen Senatsrechtsprechung verhalten, die zwischen der freien
Kündbarkeit einer Betriebsvereinbarung über betriebliche
Altersversorgung und den möglicherweise eingeschränkten
Rechtsfolgen einer solchen Kündigung für die bisher
begünstigten Arbeitnehmer unterscheidet.
c) Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigungserklärungen
zum 31. Mai 1996 bestehen nicht. Die Kündbarkeit der
Betriebsvereinbarungen ist von den Betriebspartnern nicht
ausgeschlossen worden. Die Arbeitgeberin hat die Kündigungen auch
gegenüber ihrem Vertragspartner ausgesprochen, dem Betriebsrat des
aus den Werken L und F bestehenden Betriebes. Da die
Kündigungsschreiben dem Betriebsrat auch am 29. Februar 1996
zugegangen sind, ist die Kündigungsfrist des § 77 Abs. 5
BetrVG bis zum 31. Mai 1996 gewahrt.
5. Die hiernach wirksam gekündigten Betriebsvereinbarungen vom 25.
Januar 1983 und 15. Februar 1989 wirken auch nicht nach § 77 Abs.
6 BetrVG nach.
a) Nach § 77 Abs. 6 BetrVG wirken nur Betriebsvereinbarungen
über Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung nach. Hierzu
gehören Betriebsvereinbarungen über betriebliche
Altersversorgung nicht. Sie sind nur teilmitbestimmt. Der Arbeitgeber
kann allein darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und
für welchen Arbeitnehmerkreis er finanzielle Mittel zur
betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stellt. Nur soweit es
um die Verteilung dieser Mittel geht, besteht ein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann deshalb nicht erzwingen,
daß betriebliche Versorgungsregelungen fortgelten. Damit scheidet
auch eine Nachwirkung solcher Bestimmungen bis zu einer Neuregelung
aus. Die Rechtslage ist hier nicht anders als bei der Kündigung
von Betriebsvereinbarungen über sonstige freiwillige soziale
Leistungen (zuletzt BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zVv., zu IV 1 der
Gründe mwN).
Nach der Senatsrechtsprechung gilt dieser Ausschluß der
Nachwirkung nicht nur für Kündigungen, mit denen der
Arbeitgeber alle Versorgungsansprüche beseitigen will. Auch dann,
wenn der Arbeitgeber nur bestimmte Besitzstände der Arbeitnehmer
entfallen lassen will, und innerhalb des auf diese Weise
mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für
eine Neuverteilung bleibt, wirkt die gekündigte
Betriebsvereinbarung nicht nach (BAG 18. April 1989 - 3 AZR 688/87 -
BAGE 61, 323, 329;11. Mai 1999 - 3 AZR 21/98 - zVv., zu IV 1 der
Gründe; kritisch Blomeyer DB 1990, 173, 174; Hanau/Preis NZA 1991,
81, 83). Hat der Arbeitgeber die erforderlichen rechtfertigenden
Gründe für den von ihm beabsichtigten Eingriff, kann er in
einem entsprechenden Umfang den Dotierungsrahmen seines
Versorgungswerks einschränken. Der hierdurch entstandene
verringerte Dotierungsrahmen kann dann aber nicht im Rahmen des §
87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG anderweit umverteilt werden. Ein geringerer
Eingriff bei der einen Arbeitnehmergruppe müßte auf der
Grundlage des feststehenden neuen Dotierungsrahmens durch einen
stärkeren Eingriff bei der anderen Arbeitnehmergruppe ausgeglichen
werden. Für einen solchen stärkeren Eingriff hat der
Arbeitgeber aber nicht die hierfür erforderlichen gewichtigeren
Rechtfertigungsgründe.
b) Eine Nachwirkung der gekündigten Betriebsvereinbarungen
über den 31. Mai 1996 hinaus ergibt sich auch nicht daraus,
daß die Arbeitgeberin in ihrem Schreiben vom 23. Mai 1996
bestätigt hat, daß kurzfristig Gespräche mit dem
Betriebsrat über die Kündigungen stattfinden sollten.
Nach der Rechtsprechung des Ersten Senats wirkt eine teilmitbestimmte
Betriebsvereinbarung für die Zahlung eines Weihnachtsgeldes nach,
wenn der Arbeitgeber mit der Kündigung nur eine Verringerung des
Leistungsvolumens und die Änderung des Verteilungsplanes erreichen
wollte (BAG 26. Oktober 1993 - 1 AZR 46/93 - BAGE 75, 16). Es kann
unentschieden bleiben, ob dieser Rechtsprechung für den Bereich
der betrieblichen Altersversorgung zu folgen ist. Eine Nachwirkung
kommt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt jedenfalls nur dann in
Betracht, wenn der Arbeitgeber mit seiner Kündigung die Absicht
verfolgt, an die Stelle der bisherigen Versorgungsregelung ein anderes
mitbestimmungspflichtiges Versorgungswerk zu setzen. Dafür,
daß die Arbeitgeberin mit ihrer Kündigung ein solches Ziel
verfolgt hat, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Allein der
Umstand, daß die Arbeitgeberin weiterhin gesprächsbereit
geblieben ist, reicht hierfür nicht aus, zumal es der Betriebsrat
nach den Feststellungen des Landesarbeitsgericht abgelehnt hat, in
solche Gespräche einzutreten.
II. Während das Landesarbeitsgericht nach alledem den Hauptantrag
des Betriebsrats zu Recht abgewiesen hat, kann der Hilfsantrag nicht
mit der vom Landesarbeitsgericht gewählten Begründung
abgewiesen werden. Vor einer abschließenden Entscheidung
über diesen Antrag bedarf es weiterer Sachaufklärung.
1. Wie der Betriebsrat in der mündlichen Verhandlung klargestellt
hat, geht es ihm mit seinem Hilfsantrag um die Feststellung, daß
die Kündigungen, wenn sie schon zur Beendigung der normativen
Weitergeltung der Betriebsvereinbarungen geführt haben, zumindest
nicht die Möglichkeiten der Arbeitnehmer beseitigt haben, die dem
Betrieb schon während der Geltung der Betriebsvereinbarung
angehörten, eine weitere Steigerung der Versorgungsanwartschaften
zu erreichen.
2. Das Landesarbeitsgericht hat den Hilfsantrag des Betriebsrats zu
Recht als zulässig angesehen. Durch die
Kündigungserklärungen hat die Arbeitgeberin geltend gemacht,
die Wirkungen der Betriebsvereinbarungen über betriebliche
Altersversorgung für die Zukunft beseitigt zu haben. Davon,
inwieweit dies gegenüber den einmal durch die
Betriebsvereinbarungen begünstigten Arbeitnehmern gelungen ist,
hängt die betriebsverfassungsrechtliche Position des Betriebsrates
im Regelungsbereich der betrieblichen Altersversorgung ab.
3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der
Betriebsrat materiellrechtlich befugt, die fehlende oder
eingeschränkte Wirksamkeit der Kündigungen im Hinblick auf
die schon während der Geltung der Betriebsvereinbarung
beschäftigten Arbeitnehmer geltend zu machen. Es geht hier um die
Feststellung, ob und in welchem Umfang die Betriebsvereinbarungen trotz
der ausgesprochenen Kündigungen kollektivrechtlich wirksam
geblieben sind. Damit sind Verfahrensgegenstand nicht die
individualrechtlichen Positionen der Arbeitnehmer, sondern eigene
Rechte des Betriebsrats.
a) Nach der ständigen Senatsrechtsprechung begrenzen die
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der
Verhältnismäßigkeit die sich aus § 77 Abs. 5
BetrVG ergebende einschneidende Wirkung der Kündigung von
Betriebsvereinbarungen über betriebliche Altersversorgung. Die
aufgrund einer Betriebsvereinbarung erdienten Besitzstände der
bisher Begünstigten sind gegenüber einer Kündigung
ebenso zu schützen wie gegenüber einer ablösenden
Betriebsvereinbarung. Je stärker durch die Kündigung in die
Besitzstände eingegriffen werden soll, desto gewichtiger
müssen die Gründe des kündigenden Arbeitgebers für
diesen Eingriff sein. Deshalb kann durch die Kündigung einer
Betriebsvereinbarung der bereits erdiente und nach den Grundsätzen
des § 2 BetrAVG errechnete Teilbetrag nur aus wichtigem Grund, und
damit nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden.
Zuwächse, die sich aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben,
können nur aus triftigem Grund geschmälert werden, soweit sie
zeitanteilig erdient sind. Will die Kündigung nur in Zuwachsraten
eingreifen, die noch nicht erdient worden sind, genügen
sachlich-proportionale Gründe (zuletzt BAG 26. August 1997 - 3 AZR
235/96 - BAGE 86, 216, 221 f.;11. Mai 1999 - 3 AZR 20/98 - zVv., zu A
III 2 a der Gründe, jeweils mwN).
b) Für die nach diesen Grundsätzen trotz Kündigung der
Betriebsvereinbarung verbleibenden Rechte und Anwartschaften war
fraglich, auf welcher Rechtsgrundlage sie fortbestehen oder sogar -
wenn sachlich-proportionale Gründe für den Eingriff fehlen -
weiter anwachsen, nachdem die Betriebsvereinbarung selbst wirksam
gekündigt worden war. Die Annahme einer Weitergeltung als
individueller Anspruch schuldrechtlicher Art lag nahe. Sie
läßt sich aber aus dem Gesetz nicht begründen, weil
für diesen Fall eine § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB vergleichbare
Transformationsnorm fehlt (so auch schon BAG 18. April 1989 - 3 AZR
688/87 - BAGE 61, 323, 330, zu III 1 b der Gründe). Sie verfehlt
zudem das von den Betriebspartnern übereinstimmend für das
betriebliche Versorgungswerk gewählte kollektivrechtliche
Regelungsinstrument und verändert ohne sachliche Rechtfertigung
die materiellrechtliche Anspruchsgrundlage, was deren Bestandsschutz
und Abänderbarkeit angeht.
Der Senat ist deshalb bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 1999 (- 3
AZR 20/98 - zVv., zu A III 2 a der Gründe) davon ausgegangen,
daß in dem Umfang, in welchem die Kündigungswirkungen um der
Sicherung der Besitzstände willen beschränkt sind, die
Betriebsvereinbarung als unmittelbar und zwingend fortwirkende
Grundlage der Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften
erhalten bleibt. Entsprechend dem Willen der Betriebspartner bei der
Schaffung der Versorgungsordnung sind - weitere - Eingriffe deshalb nur
kollektivrechtlich möglich, sei es durch eine weitere
Kündigung der verbliebenen Betriebsvereinbarung, sei es durch eine
ablösende betriebliche Neuregelung. Andererseits bedarf es
für einen solchen weiteren Eingriff keiner individualrechtlichen
Änderungskündigung. Einzelvertraglich vereinbarte
Ausschlußfristen sind für die verbliebenen Rechte
unerheblich, ein Verzicht des einzelnen Arbeitnehmers auf sie ist ohne
Zustimmung des Betriebsrats ausgeschlossen, eine Verwirkung der Rechte
findet nicht statt (§ 77 Abs. 4 BetrVG).
c) Konsequenz dieser Auffassung ist, daß der Betriebsrat ohne
weiteres befugt ist, den verbliebenen Umfang der gekündigten
Betriebsvereinbarung für die von der Betriebsvereinbarung
ursprünglich begünstigten Arbeitnehmer im
Beschlußverfahren feststellen zu lassen.
Es spricht auch alles dafür, daß eine solche Entscheidung im
Beschlußverfahren auch für den Arbeitgeber und die
betroffenen Arbeitnehmer im Verhältnis zueinander maßgebend
[ist]. Beschlüsse über die Wirksamkeit und den Inhalt einer
Betriebsvereinbarung können auch für den
Individualrechtsstreit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bindend
sein (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 56, 42, 76; BAG 17.
Februar 1992 - 10 AZR 448/91 - BAGE 69, 367, 372 ff.; Kraft Anm. zu AP
BetrVG 1972 § 112 Nr. 11; Rieble Anm. zu EzA BetrVG 1972 §
112 Nr. 59; Höfer BetrAVG Bd. 1 Stand 1999 ART Rn. 340.1). Es kann
dahinstehen, ob dies auch mit einer analogen Anwendung des § 9 TVG
begründet werden kann (BAG 17. Februar 1992 - 10 AZR 448/91 - BAGE
69, 367, 374 ff.). Hierfür sprechen jedenfalls materiellrechtliche
Erwägungen. Betriebsrat und Arbeitgeber haben die Regelung
geschaffen. Es ist in erster Linie ihre Sache, deren Inhalt und
Reichweite nach allgemeinen Kriterien klarstellen zu lassen. Ist eine
solche gerichtliche Klarstellung erfolgt, steht der Norminhalt für
alle Normunterworfenen abschließend fest. Dies gilt auch, soweit
anhand der Prüfungsmaßstäbe des sachlichen, des
triftigen oder des zwingenden Grundes ermittelt wird, welche Rechte aus
einer Betriebsvereinbarung nach einer Kündigungserklärung
verblieben sind (ebenso Heither RdA 1993, 72, 79; wohl auch
Rüdiger Krause Rechtskrafterstreckung im kollektiven Arbeitsrecht
S 431 f ).
Eine solche Bindungswirkung hindert den einzelnen Arbeitnehmer nicht,
eine individuelle gerichtliche Rechtskontrolle zu veranlassen. Auch bei
der Frage, in welchem Umfang die Kündigung einer
Betriebsvereinbarung gewirkt hat, besteht die Möglichkeit der sog.
konkreten Billigkeitskontrolle, bei der es in der Sache darum geht,
eine ablösende Betriebsvereinbarung oder den Eingriff durch eine
Kündigungserklärung wegen einer außergewöhnlichen,
so erkennbar nicht gewollten Härte im Einzelfall teleologisch zu
reduzieren. Hierzu kann es im Rahmen einer vom Betriebsrat
veranlaßten Überprüfung der Kündigungswirkungen
nicht kommen. Insoweit erwächst eine Entscheidung im
Beschlußverfahren auch nicht in materielle Rechtskraft.
4. Eine Entscheidung darüber, in welchem Umfang die
Betriebsvereinbarungen vom 25. Januar 1983 und 15. Februar 1989
für die bisher begünstigten Arbeitnehmer fortbestehen, ist
noch nicht möglich. Das Landesarbeitsgericht hat hierzu in
Konsequenz seiner abweichenden Rechtsauffassung noch keine
Feststellungen getroffen. Das Verfahren muß deshalb zur
anderweiten Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen werden.
Für das weitere Verfahren sieht sich der Senat aufgrund des
bisherigen Akteninhalts zu den folgenden Hinweisen veranlaßt:
a) Zunächst wird die Arbeitgeberin zu erklären haben, ob sie
durch ihre Kündigungserklärungen tatsächlich die
Besitzstände aller Arbeitnehmer beseitigen wollte, die zum
Zeitpunkt von deren Wirksamwerden noch keine unverfallbaren
Versorgungsanwartschaften erdient hatten.
Ein Eingriff in Besitzstände, aus denen sich allein durch weitere
Betriebszugehörigkeit - auch ohne Fortbestehen einer
Versorgungszusage - eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft
entwickeln kann, bedarf wegen der damit verbundenen Rückwirkung
ebenso wie ein Eingriff in eine bereits voll erdiente unverfallbare
Versorgungsanwartschaft eines wichtigen Grundes. So ist die Rechtslage
bei Arbeitnehmern, die bei Ablauf der Kündigungsfrist mindestens
drei Jahre unter Geltung der Betriebsvereinbarung im Betrieb
beschäftigt waren und in der Folgezeit noch eine
Gesamtbeschäftigungszeit von zwölf Jahren erreichen
können. Solche Arbeitnehmer erdienen auch bei
Außerkrafttreten der Betriebsvereinbarungen am 31. Mai 1996 nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BetrAVG mit Ablauf der
Zwölf-Jahres-Frist und Erreichen des gesetzlichen Mindestalters
eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft. Es ist nicht erforderlich,
daß die Versorgungszusage in den letzten drei Jahren des
Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat. Die notwendige
Betriebszugehörigkeit kann auch erreicht werden, wenn die
Versorgungszusage nicht mehr besteht (BAG 6. April 1982 - 3 AZR 134/79
- BAGE 38, 232, 238;11. Mai 1999 - 3 AZR 20/98 - nv.; Höfer,
BetrAVG Bd. I, Stand 1999 § 1 Rn. 1579;
Heubeck/Höhne/Paulsdorff/Rau/Weinert BetrAVG Bd. I 2. Aufl. §
1 Rn. 148; aA. MünchArbR-Ahrend/Förster Bd. 1 § 104 Rn.
21).
b) Soweit die Arbeitgeberin in die zuletzt beschriebenen
Besitzstände nicht eingreifen will, hängt die von ihr
beabsichtigte Kündigungswirkung allein davon ab, ob es für
sie sachlich-proportionale Gründe gibt. Die Kündigungen vom
27. Februar 1996 sollen dann nur verhindern, daß die bisher
erdienten Versorgungsanwartschaften weiter anwachsen.
Dies gilt entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch für die
Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 15. Februar 1989, welche
die Versorgungsansprüche der früher bei der B in F
beschäftigten Arbeitnehmer betrifft. Auch diese Kündigung
beabsichtigt keinen Eingriff in die sog. zeitanteilig erdiente Dynamik.
Nach dieser Betriebsvereinbarung sollten sich die
Versorgungsansprüche der betreffenden Arbeitnehmer weiterhin nach
den Regeln der Altersrenten- und Unterstützungseinrichtungen e.V.
der früheren Arbeitgeberin und deren Leistungsplan vom 29. April
1986 richten. Dies war so auch schon in der Übergangsregelung vom
13. April 1988 festgelegt worden. Nach den hiermit in Bezug genommenen
Versorgungsregelungen war Bemessungsgrundlage für die
künftigen Betriebsrentenansprüche das am 1. Januar 1974 oder
das am 1. Januar 1986 erzielte regelmäßige monatliche
Arbeitseinkommen ohne Mehrarbeitsvergütungen, Gratifikationen oder
sonstige Zuwendungen (§§ 6, 7 des Leistungsplans der
Unterstützungskasse). Aufgrund dieser Festschreibung der
Bemessungsgrundlage für den Betriebsrentenanspruch gab es zum
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung am 31. Mai 1996 keinen
dynamischen Berechnungsfaktor für die Versorgungsansprüche
mehr, auf den die Kündigung hätte einwirken können.
c) Unter sachlich-proportionalen Gründen, die als Rechtfertigung
für einen Eingriff in die Chance auf künftige Zuwächse
ausreichen, versteht der Senat in ständiger Rechtsprechung
willkürfreie, nachvollziehbare und anerkennenswerte Gründe,
die auf einer wirtschaftlich ungünstigen Entwicklung des
Unternehmens oder einer Fehlentwicklung des betrieblichen
Versorgungswerks beruhen können (BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83
- BAGE 49, 57, 69;16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293, 298 f.).
Die Arbeitgeberin beruft sich insoweit allein auf wirtschaftliche
Gründe. Dabei geht das Vorbringen der Beteiligten zu diesen
wirtschaftlichen Gründen auseinander. Insbesondere wird
aufzuklären sein, in welchem Umfang die ganz unterschiedlich
eingeschätzten Einwirkungen der Muttergesellschaft zur
wirtschaftlichen Lage der Arbeitgeberin im Zeitpunkt der
ausgesprochenen Kündigung beigetragen haben. Soweit die
Arbeitgeberin im Schriftsatz vom 12. Mai 1997 Zahlen zusammengestellt
hat, wird sie diese näher zu erläutern haben.
Darüber hinaus wird die Arbeitgeberin darzulegen haben, inwieweit
die Eingriffe in die betriebliche Altersversorgung der eingetretenen
wirtschaftlichen Situation verhältnismäßig waren. Dabei
wird es auch darauf ankommen, die Gesamtheit der Maßnahmen
darzulegen, die unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage
der Kosteneinsparung zu dienen bestimmt waren. Der Eingriff in das
betriebliche Versorgungswerk muß sich in ein nachvollziehbar auf
eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage ausgerichtetes
Gesamtkonzept einpassen. Der Betriebsrat hat demgegenüber auf
Steigerungen der Gehälter der außertariflichen Angestellten
und Ungleichbehandlungen bei der betrieblichen Altersversorgung im
Verhältnis zu den Einzelzusagen hingewiesen. Zwar schließen
solche Umstände nicht von vornherein die sachliche Rechtfertigung
des beabsichtigten Eingriffs aus. Es müßte jedoch
gegebenenfalls nachvollziehbar dargelegt werden, welche sachlichen
Gründe für solche, auf den ersten Blick dem Sanierungszweck
zuwiderlaufende Maßnahmen maßgeblich waren.
Es wird schließlich auch darauf ankommen, die Lage des
Unternehmens im Jahre 1996 näher aufzuklären. Der Hinweis auf
die Sozialpläne aus den Jahren 1992 und 1993, die wegen des Abbaus
von 200 Arbeitsplätzen vereinbart worden waren, ist hierfür
nur von geringer Aussagekraft. Die Lage des Unternehmens kann sich bis
1996 grundlegend geändert haben.