BAG, Urteil vom 12.08.1999- Aktenzeichen 2 AZR 923/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 26. März 1997 - 13 Ca 521/96 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Urteil vom 08. Juli 1998 - 4 Sa 38/97)
BGB § 626
(Außerordentliche Verdachtskündigung)
»1. Der dringende Verdacht eines Diebstahls bzw. einer
Unterschlagung auch geringwertiger Gegenstände aus dem Eigentum
des Arbeitgebers stellt an sich einen wichtigen Grund zur
außerordentlichen Kündigung dar (Prüfung auf der ersten
Stufe des § 626 Abs. 1 BGB). Erst die Würdigung, ob dem
Arbeitgeber deshalb außerdem die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen
beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe
des § 626 Abs. 1 BGB), kann zur Feststellung der Nichtberechtigung
der außerordentlichen Kündigung führen
(Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts, u.a. im sog. Bienenstichurteil vom 17. Mai 1984
- 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer
Handlung).
2. Zur Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) bei Taschenkontrollen innerhalb einer Gruppe von Arbeitnehmern.«
Tatbestand:
Der Kläger trat am 15. Juni 1979 in die Dienste der
Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Beklagte unterhält die
Restaurants "Bordtreff" und "Minibar" in den Zügen der Deutschen
Bahn AG; der Kläger war in der Niederlassung Hamburg, zuletzt als
sog. ICE-Steward der Bordtreffs gegen ein monatliches Entgelt von
4.500,00 DM brutto beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien
verweist auf die zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft
Nahrung-Genuß-Gaststätten (NGG) geschlossenen
Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Bereits vor der hier streitigen Kündigung vom 22. Oktober 1996
hatte die Beklagte gegenüber dem Kläger unter dem 14. April
1994 außerordentlich und unter dem 18. Mai 1994 hilfsweise
ordentlich zum 31. Oktober 1994 gekündigt. Es handelte sich um
Verdachtskündigungen, die darauf gestützt waren, der
Kläger habe ein Frühstück nicht boniert, aber verkauft
und den Erlös für sich behalten. Mit seiner hiergegen vor dem
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Hamburg geführten Klage (-
13 Ca 189/94 bzw. 4 Sa 76/94 -) obsiegte der Kläger im
Berufungsrechtszug. In seiner Personalakte findet sich keine Abmahnung;
er war indessen mit Schreiben vom 18. August 1992 wegen eines
Verstoßes gegen die Bonierungs-, Inkasso- und
Abrechnungsvorschriften der Beklagten ermahnt und unter dem 2. April
1993 abgemahnt worden, weil er ein Getränk verkauft gehabt habe,
ohne es zu bonieren. Bei der Beklagten besteht eine
Betriebsvereinbarung, wonach Abmahnungen ersatzlos aus der Personalakte
zu entfernen sind, wenn sich keine gleichartigen Vorkommnisse innerhalb
zweier Jahre wiederholen.
Zu der Kündigung vom 22. Oktober 1996 kam es aufgrund folgender
Umstände: Auf der Grundlage der damals geltenden
Gesamtbetriebsvereinbarung über die Durchführung von
Kontrollen der Arbeitnehmer/innen wurde die Niederlassung Hamburg
für eine sog. routinemäßige Stichprobenkontrolle am
Sonntag, den 13. Oktober 1996, ausgelost. An diesem Tag wurden von zwei
Zugserviceleitern der Beklagten im Zeitabschnitt 14.01 Uhr bis 24.00
Uhr 15 Kontrollen durchgeführt, sechs in der Logistik und neun im
Bereich des Fahrdienstpersonals. Auch die Tasche des Klägers wurde
überprüft, nachdem er seinen Dienst um 17.16 Uhr beendet
hatte und um 17.25 Uhr aus dem Zug gestiegen war. Er verneinte die
Frage, ob eine Person seines Vertrauens zugezogen werden solle, und
öffnete seine Tasche in der Betriebsstätte der Beklagten
freiwillig, packte sie aus und beantwortete die an ihn gerichteten
Fragen. Bei ihm wurden drei Kaffeebecher aus Porzellan des Modells
Carat (jeder im Wert von 3,28 DM), zwei Packungen Stockmeyer
Westfälischer Knochenschinken von je 100 g (im Wert von jeweils
2,69 DM) und eine 1-Liter-Dose Livio-Pflanzenöl (im Wert von 4,75
DM) gefunden. Während die Kaffeebecher und der Schinken unstreitig
aus dem Bestand der Beklagten stammen, herrscht zwischen den Parteien
Streit über die Herkunft des Speiseöls. Art und
Größe der gefundenen 1-Liter-Dose wird jedoch im Bestand der
Beklagten geführt. Anläßlich der Taschenkontrolle
erklärte der Kläger, der Schinken sei sein Abendessen. Nach
der bei der Beklagten bestehenden Dienstanweisung zur
Personalverpflegung ohne Entgelt vom 28. September 1996 stehen den
Mitarbeitern des Restaurantwagens eine "Vesper" für die Dienstzeit
von 15.00 Uhr bis 17.59 Uhr und ein Abendessen für die Dienstzeit
nach 18.00 Uhr zu. Kann das Abendessen im Zugrestaurant nicht
eingenommen werden, darf der Arbeitnehmer höchstens zwei belegte
Brote (belegt mit je 50 g Schinken, Wurst oder Käse) aus dem Wagen
mitnehmen. Nicht in Anspruch genommene freie Anwesenheitskost darf
weder verkauft noch als Personalverzehr abgesetzt noch - mit Ausnahme
der belegten Brote - mitgenommen werden.
Der Betriebsrat der Hamburger Niederlassung ist erst nach der
Stichprobenkontrolle über sie unterrichtet worden. Der
Kläger, der noch am 13. Oktober 1996 von der Arbeitspflicht
freigestellt worden war, erhielt in zwei Gesprächen vom 15. und
18. Oktober 1996 Gelegenheit, den Sachverhalt aufzuklären. An
ihnen nahmen außer ihm vier Mitarbeiter der Beklagten
einschließlich eines Betriebsratsmitglieds teil.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 1996 hörte die Beklagte den in
Hamburg gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten
außerordentlichen Kündigung wegen des Verdachts unredlichen
Verhaltens, des Diebstahls bzw. der Unterschlagung an. Der Betriebsrat
äußerte sich nicht. Daraufhin kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 fristlos.
Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 28. August 1997
(1604 Js 925/97) wurde dem Kläger wegen versuchten Diebstahls bzw.
versuchter Unterschlagung der am 13. Oktober 1996 bei ihm gefundenen
geringwertigen Sachen in Höhe des Gesamtverkaufswerts von 19,57 DM
eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen à 30,00 DM auferlegt.
Den ursprünglich erhobenen Einspruch nahm er am 16. Januar 1998
zurück.
Der Kläger hat bestritten, daß der Betriebsrat
ordnungsgemäß angehört worden sei. So habe die Beklagte
das Gremium nicht darüber informiert, daß sie seine Angaben
vor Ausspruch der Kündigung nicht überprüft,
insbesondere weder die Bonierungsliste eingesehen noch den Warenbestand
aufgenommen habe.
Außerdem hat der Kläger geltend gemacht, die
Stichprobenkontrolle habe den Voraussetzungen der
Gesamtbetriebsvereinbarung nicht genügt, weil sie dem Betriebsrat
zuvor nicht angekündigt worden sei. In bezug auf die
Schinkenpackungen hat er zunächst (Schriftsatz vom 8. Januar 1997)
vorgetragen, er habe den abgepackten Schinken zum Abendbrot mit zu sich
nehmen wollen, weil er wegen des hohen Gästeaufkommens keine Zeit
gefunden habe zu essen, Zwar habe er sich damit nicht in vollem Umfang
an die Dienstanweisung Personalverpflegung ohne Entgelt gehalten. Da er
in Eile gewesen sei und auch nicht sonderlich darüber nachgedacht
habe, habe er sich nicht erst umständlich Brote belegt, sondern
kurzerhand zwei Packungen Schinken mitgenommen. Später
(Berufungsbegründung vom 22. Mai 1997) hat der Kläger
behauptet, er habe die ihm anstelle des Personalverzehrs zustehenden
Packungen Schinken ordnungsgemäß als Personalverzehr
boniert. Auf den Einwand der Beklagten, eine Schinkenpackung als solche
könne überhaupt nicht boniert werden, hat der Kläger
geltend gemacht (Schriftsatz vom 3. März 1998), er habe nach
seiner Erinnerung am 13. Oktober 1996 nicht den mitgenommenen Schinken
als Personalverzehr boniert, sondern die ihm nach der Dienstanweisung
zustehenden zwei belegten Schinkenbrote bzw. -baguettes.
Schließlich hat der Kläger im Berufungstermin vom 20. Mai
1998 vorgebracht, wohl gegen 14.30 Uhr des 12. - richtig wohl 13. -
Oktobers 1996 einen "Vesperteller" boniert, aber nicht bezahlt und
dafür den Schinken mitgenommen zu haben. Hinsichtlich der drei
Kaffeebecher sei er selbst überrascht gewesen, als sie bei der
Taschenkontrolle zum Vorschein gekommen seien. Während seines etwa
dreistündigen Aufenthalts in München am 12. Oktober 1996 habe
er wie üblich seinen Bekannten M T aufgesucht, der dort ein
jugoslawisches Spezialitätenrestaurant leite. Dieser habe ihm das
für seine - des Klägers - Frau bestimmte Speiseöl
mitgegeben.
Der Kläger hat zuletzt noch beantragt,
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien durch die mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 erklärte
fristlose Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst worden ist,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn, den Kläger, zu den bisherigen Bedingungen als Treffsteward weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Kündigung sei wirksam, weil der
Kläger den Schinken, das Pflanzenöl und die Porzellanbecher
pflichtwidrig aus ihrem Warenbestand an sich genommen habe. Jedenfalls
bestehe der dringende Verdacht, daß er sich unredlich verhalten
und strafbar gemacht habe. Ob der Kläger am 13. Oktober 1996 einen
Vesperteller als Personalverzehr boniert habe, könne sie im
nachhinein nicht mehr klären. Es gebe nicht den geringsten
Anhaltspunkt dafür, daß ihm eine andere Person die drei
Kaffeebecher als Scherz oder aus anderen Gründen in die Tasche
gesteckt habe. Es sei auch nicht ihre Sache, die nicht glaubhafte
Einlassung des Klägers zu dem bei ihm entdeckten Speiseöl zu
widerlegen. Der Betriebsrat sei korrekt informiert worden; die
Taschenkontrolle beruhe auf einer Absprache mit dem Gesamtbetriebsrat.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat ihr demgegenüber nach Beiziehung der unter dem Az. 1604 Js
925/97 geführten Strafakte und zweimaliger Vernehmung des Zeugen T
entsprochen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des
erstinstanzlichen Urteils.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine entgegenstehende Entscheidung im
wesentlichen wie folgt begründet: Die ausgesprochene
Verdachtskündigung sei unwirksam, da es an einem wichtigen Grund
fehle und die Interessenabwägung eine außerordentliche
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ungerechtfertigt erscheinen
lasse. Zwar seien zumindest gewichtigere Eigentums- oder
Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers grundsätzlich
geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen.
Im Hinblick auf die bei dem Kläger gefundenen Porzellanbecher im
Gesamtwert von 9,84 DM sei jedoch - weil nicht ausreichend
schwerwiegend - bereits kein Sachverhalt gegeben, der einen
verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch
einer außerordentlichen Kündigung veranlaßt
hätte. Auch wenn der Erklärung des Klägers, jemand
müsse sich einen Scherz mit ihm erlaubt haben, eher der Charakter
einer Schutzbehauptung zukomme, sei die in der Mitnahme der
Kaffeebecher zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie angesichts ihres
begrenzten Gebrauchswerts gering. Daß sich das Verhalten
wiederhole, sei nur eingeschränkt zu besorgen, seien doch die
Becher wegen ihrer Kennzeichnung als Eigentum der Beklagten zu
erkennen. Dahinstehen könne deshalb, ob der Verdacht hinreichend
dringlich sei. Entsprechendes gelte für die zwei Packungen
Knochenschinken im Gesamtwert von 5,38 DM. Die Nähe zum noch
erlaubten Verzehr mindere unbeschadet des wechselnden Vorbringens des
Klägers die Schwere der Pflichtverletzung und begrenze den
Vertrauensverlust. Es könne offenbleiben, ob der geringe Wert der
Dose Livio-Öl von 4,75 DM nicht von vornherein einen
Kündigungsgrund an sich ausschließe. Denn die Einvernahme
des Zeugen T habe Verdacht und Behauptung der beweispflichtigen
Beklagten, der Kläger habe die Dose aus ihrem Bestand mit nach
Hause nehmen wollen, nicht bestätigt. Jedenfalls sei die
Kündigung unverhältnismäßig, eine Abmahnung
vorrangig.
II. Dem folgt der Senat nicht. Die Revision rügt zutreffend eine
Verletzung des § 626 BGB sowie eine nicht ausreichende
Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts.
1. Wenngleich das Berufungsgericht keine ausdrücklichen
Feststellungen zu der Unterrichtung des Betriebsrats getroffen und
offengelassen hat, ob sie den Erfordernissen des § 102 BetrVG
entspricht, kann der Senat dies dennoch aufgrund der im Tatbestand des
arbeitsgerichtlichen Urteils enthaltenen Feststellungen bejahen. Die
Beklagte hat den Betriebsrat anhand der Vorlage vom 18. Oktober 1996
unter Beifügung der Gesprächsprotokolle vom 13., 15. und 18.
Oktober 1996 ausführlich über den Kündigungsgrund sowie
ihre Aufklärungsbemühungen durch Anhörung des
Klägers informiert. Aus dem Protokoll vom 16. Oktober 1996
läßt sich ersehen, daß der Kläger angab, die Dose
Livio-Öl von einem Bekannten erhalten zu haben. Über das
zweite Protokoll vom 18. Oktober 1996 teilte die Beklagte dem
Betriebsrat zudem mit, daß sich der Kläger schon
anläßlich der Kontrolle vom 13. Oktober 1996 entsprechend
eingelassen habe. Gleiches gilt für die in seiner Tasche
entdeckten drei Kaffeebecher, hinsichtlich derer der Kläger einen
Scherz angenommen habe. Schließlich weist bereits das Protokoll
vom 16. Oktober 1996 aus, das Betriebsratsmitglied G habe (für den
Kläger) erklärt, der Schinken sei "auf Personalverzehr
boniert" worden. Damit machte die Beklagte den Betriebsrat einerseits
mit den aus ihrer Sicht tragenden Belastungstatsachen vertraut, die sie
zu dem beabsichtigten Ausspruch der Kündigung veranlaßten,
andererseits mit der Verteidigung des Klägers, soweit sie sie zum
damaligen Zeitpunkt kannte. Auf der unterbliebenen
Überprüfung der Bonierungsliste und der fehlenden
Warenbestandsaufnahme beruhte ihr Kündigungsentschluß
dagegen nicht. Sie brauchte den Betriebsrat nur über den aus ihrer
Sicht relevanten Kündigungssachverhalt zu informieren (vgl.
Senatsurteile vom 22. September 1994 - 2 AZR 31/94 - BAGE 78, 39, 46 f.
= AP Nr. 68 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 2 der Gründe und vom
7. November 1996 - 2 AZR 720/95 - RzK III 1 b Nr. 26, zu B II 1 der
Gründe).
2. Auch materielle Unwirksamkeitsgründe stehen der Wirksamkeit der
außerordentlichen Kündigung nicht entgegen. Sie genügt
den Voraussetzungen des § 3 Ziff. 10 Satz 1 und 2 Alt. 1 TV
Sicherung, § 626 BGB. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht
einen objektiv zur Kündigung geeigneten wichtigen Grund verneint,
ein Abmahnungserfordernis angenommen und im Rahmen der gebotenen
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht alle
wesentlichen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die streitige Kündigung
allerdings ausschließlich unter dem Blickwinkel einer sog.
Verdachtskündigung und nicht unter dem einer "Tatkündigung"
untersucht. Insoweit handelt es sich um zwei voneinander abzugrenzende
Kündigungssachverhalte. Eine Verdachtskündigung liegt vor,
wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit
begründet, gerade der Verdacht eines von ihm nicht für sicher
gehaltenen oder erwiesenen strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens
habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nötige Vertrauen zerstört. Bei der Tatkündigung ist
für den Kündigungsentschluß im Unterschied dazu
maßgebend, daß der Arbeitnehmer nach der Überzeugung
des Arbeitgebers die strafbare Handlung bzw. Pflichtwidrigkeit
tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die
Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (st.
Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteil vom 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 -
AP Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 a der
Gründe).
Ausweislich des Wortlauts des Kündigungsschreibens vom 22. Oktober
1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wegen des
dringenden Verdachts des unredlichen Verhaltens, des Diebstahls bzw.
der Unterschlagung. Entsprechend wurde auch laut Anhörungsbogen
der Betriebsrat unterrichtet. Daß die Beklagte es für sicher
hielt, die aufgefundenen Gegenstände stammten aus ihrem Bestand,
rechtfertigt keine andere Beurteilung, weil sie damit noch keine
Aussage über die Pflichtwidrigkeit des Handelns des Klägers
und sein Verschulden traf.
b) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht darin, der durch den
Fund der unstreitig aus dem Bestand der Beklagten stammenden
Gegenstände - der beiden Schinkenpackungen und der drei
Porzellanbecher - begründete Verdacht von Straftaten und zugleich
gravierenden Vertragsverletzungen sei jeweils nicht objektiv geeignet,
den inhaltsgleich in § 3 Ziff. 10 Satz 2 Alt. 1 TV Sicherung und
§ 626 Abs. 1 BGB verwandten Begriff des wichtigen Grundes
auszufüllen.
aa) Zwar kann die konkrete Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs
im Revisionsverfahren allein darauf überprüft werden, ob das
angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei
der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder
allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle
vernünftigerweise in Betracht kommenden Tatsachen, die für
oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen,
widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Rechtsprechung des Senats,
vgl. z.B. Urteile vom 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27,
32 = AP Nr. 25 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 2
der Gründe; vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124, 133
f. = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Druckkündigung, zu II 4 der
Gründe; jeweils zu § 626 BGB). Schon auf der Stufe des
wichtigen Grundes an sich hält die Berufungsentscheidung der
genannten beschränkten revisionsgerichtlichen Kontrolle indessen
nicht stand.
bb) Im Ansatz zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon
ausgegangen, Eigentums- oder Vermögensdelikte zum Nachteil des
Arbeitgebers seien grundsätzlich geeignet, eine
außerordentliche Kündigung zu stützen. Das heißt:
solche Delikte stellen an sich einen wichtigen Grund für eine
außerordentliche Kündigung dar. Das gilt entgegen der
Auffassung des Landesarbeitsgerichts ("Art und Menge sowie
Geringwertigkeit der Gegenstände", "nicht ausreichend
schwerwiegende kriminelle Energie bzw. Schwere der strafbaren
Handlung", "wertmäßig geringer zu bewertender Schinken",
"qualitativ anderes Gewicht") auch für den Diebstahl oder die
Unterschlagung von Sachen mit nur geringem Wert (Senatsurteile vom 17.
Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer
Handlung, zu II 1 der Gründe [Verzehr eines Stücks
Bienenstich]; vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu
§ 626 BGB, zu I 3 der Gründe [Entwendung dreier
Kiwi-Früchte in einem anderen Warenhaus des Arbeitgebers]; vom 13.
Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81 zu § 626 BGB, zu III 2
der Gründe [Diebstahl einer umstrittenen Menge Dieselkraftstoffs];
vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht
strafbarer Handlung, zu I 1 der Gründe [Zum Verdacht der
Entwendung eines Lippenstifts]; vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 -
RzK I 6 d Nr. 5, zu I 2 der Gründe [Entwendung zweier
Päckchen Tabak]; vom 2. April 1987 - 2 AZR 204/86 - RzK I 6 d Nr.
7, zu II 2 der Gründe [Mitnahme eines Liters Sahne im Wert von
4,80 DM]; Senatsbeschluß vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP
Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der
Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe [Verkauf von
Metallschrott]).
Die entgegenstehende Ansicht, wonach der Diebstahl oder die
Unterschlagung geringwertiger Sachen bereits nicht die Schwelle des
wichtigen Grundes erreicht (ArbG Reutlingen Urteil vom 4. Juni 1996 - 1
Ca 73/96 - RzK I 6 d Nr. 12 [Diebstahl von zwei Bechern Joghurt];
Däubler, Das Arbeitsrecht 2, 11. Aufl., Rz 1137;
HK-KSchG/Dorndorf, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 834;
MünchKomm-Schwerdtner, 3. Aufl., § 626 BGB Rz 126 bis 129),
teilt der Senat nicht. Das von Schwerdtner (aaO, Rz 129; dazu auch
Gerhards, BB 1996, 794, 796) angesprochene Ungleichgewicht zwischen der
Störung der Hauptleistungspflicht durch Arbeitsverweigerung, die
beharrlich sein muß, um einen wichtigen Grund bilden zu
können, und der Verletzung der Nebenpflicht, Eigentum und
Vermögen des Arbeitgebers zu wahren, besteht in Wirklichkeit
nicht. Während sich ein Arbeitnehmer auch irrtümlich für
berechtigt halten kann, die Arbeit zu verweigern, und gerade aus diesem
Grunde das Moment des bewußten und nachhaltigen Handelns
hinzutreten muß, setzen die Tatbestände des Diebstahls und
der Unterschlagung Rechtswidrigkeit sowie Vorsatz voraus und sind
strafbewehrt. Dem Arbeitnehmer muß die Widerrechtlichkeit seines
Verhaltens folglich bewußt sein. Aufgrund der durch den
Arbeitsvertrag begründeten Nebenpflicht zur Loyalität hat er
auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu
nehmen. Diese Verpflichtung beinhaltet zugleich das Verbot, den
Arbeitgeber rechtswidrig und vorsätzlich durch eine Straftat zu
schädigen (Oetker, Anm. zum Senatsurteil vom 20. September 1984 -
2 AZR 633/82 - SAE 1985, 171, 175). Der Arbeitnehmer bricht durch die
Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in
erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (Tschöpe, NZA
1985, 588, 589). Weiter widerspricht es der der Rechtssicherheit
dienenden systematischen Zweiteilung des § 626 Abs. 1 BGB in den
wichtigen Grund an sich und die nachfolgende Zumutbarkeitsprüfung
unter Interessenabwägung, wenn rechtswidrigen und
vorsätzlichen Verletzungen des Eigentums oder Vermögens des
Arbeitgebers von vornherein die Eignung für eine
außerordentliche Kündigung abgesprochen wird, weil die
Schädigung des Arbeitgebers geringfügig ist. Um
Geringfügigkeit zu bejahen, ist eine Wertung erforderlich, was
dafür spricht, die Schadenshöhe der Zumutbarkeitsprüfung
im Rahmen der Interessenabwägung zuzuordnen. Der Umfang des dem
Arbeitgeber zugefügten Schadens kann vor allem im Hinblick auf die
Stellung des Arbeitnehmers, die Art des entwendeten Guts und die
besonderen Verhältnisse des Betriebs unterschiedliches Gewicht
für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Pflichtverstoßes
aufweisen. Objektive Kriterien für eine allein am Wert des
entwendeten Gegenstandes ausgerichtete Abgrenzung in ein für eine
außerordentliche Kündigung grundsätzlich geeignetes und
ein nicht geeignetes Verhalten lassen sich nicht aufstellen (zu allem
Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 -, aaO, zu II 1 b der
Gründe). Die weitaus überwiegende Literaturmeinung teilt die
Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, daß grundsätzlich auch
der Diebstahl oder die Unterschlagung geringwertiger Sachen als
wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung in Betracht
kommen (vgl. etwa Berkowsky, Die personen- und verhaltensbedingte
Kündigung, 3. Aufl., § 21 Rz 122 bis 125; Hueck/von
Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 353;
Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer, Handbuch des Kündigungsrechts, 4.
Aufl., Abschnitt 6 Rz 72 f.; Löwisch, KSchG, 7. Aufl., § 1 Rz
148 f.; KR-Fischermeier, 5. Aufl., § 626 BGB Rz 445; unklar
Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im
Arbeitsverhältnis, 7. Aufl., Rz 563 f.).
Die Erkenntnis des Berufungsgerichts, wonach der Verdacht, der
Kläger habe das Eigentum der Beklagten an den Kaffeebechern und
dem Schinken verletzt, zwar als dringend unterstellt werden könne,
nichtsdestotrotz aber ungeeignet sei, einen wichtigen Grund an sich
abzugeben, verkennt den Rechtsbegriff des wichtigen Grundes selbst und
überschreitet daher den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum.
Das gilt außerdem für den allgemeinen
Bewertungsmaßstab, wenn das Landesarbeitsgericht bei der
Abwägung auf den verständig und gerecht denkenden Arbeitgeber
abstellt (Entscheidungsgründe S. 16, 18), womit die Grenze der
zuvor aufgezeigten zweiteiligen Prüfung verwischt wird.
cc) Erschwerend kommt hinzu, wenn die Straftat mit der vertraglich
geschuldeten Tätigkeit des Arbeitnehmers zusammenhängt, der
Arbeitnehmer namentlich eine sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende
Obhutspflicht verletzt und das Delikt nicht nur außerhalb seines
konkreten Aufgabenbereichs bei Gelegenheit der Arbeitsleistung
verübt (Senatsurteil vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 -, aaO,
zu I 4 c der Gründe; ebenfalls in diesem Sinne differenzierend
Berkowsky, aaO, § 21 Rz 122 bis 124). Eine solche Obhutspflicht
oblag dem Kläger bezüglich des Schinkens und der
Kaffeebecher, da er als Steward die ihm anvertrauten Lebensmittel zu
verarbeiten sowie zu verkaufen und das Geschirr der Beklagten für
die Gäste zu verwenden hatte. Ob die Mitnahme der Sachen
strafrechtlich den Verdacht des Diebstahls und damit des
Gewahrsamsbruchs in Zueignungsabsicht oder vielmehr den der
Unterschlagung, d.h. der Zueignung von im (Allein)Gewahrsam des
Klägers stehenden Sachen der Beklagten begründet, kann auf
sich beruhen. Auf die strafrechtliche Bewertung des Verhaltens kommt es
für seine kündigungsrechtliche Bedeutung ohnehin nicht
entscheidend an (Senatsurteil vom 20. August 1997 - 2 AZR 620/96 - AP
Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 c der
Gründe), zumal der Senat wegen § 14 Abs. 2 Nr. 1 EGZPO nicht
an die tatsächlichen Feststellungen einer strafgerichtlichen
Entscheidung gebunden ist (Senatsurteile vom 20. August 1997, aaO, zu
II 1 c der Gründe, m.w.N.; vom 23. April 1998 - 2 AZR 442/97 -,
n.v., zu II 2 c der Gründe).
dd) Was die mitgenommenen Porzellanbecher und Schinkenpackungen
anbelangt, besteht der dringende Verdacht, daß der Kläger
zumindest unmittelbar dazu ansetzte, den (Mit)Gewahrsam der Beklagten
zu brechen bzw. sich die seinem Gewahrsam anvertrauten Gegenstände
zuzueignen, als er mit der Tasche aus dem Zug stieg. Schon das
Arbeitsgericht hat einen solchen dringenden Tatverdacht zu Recht
bejaht. Auch das Berufungsgericht hat den - spekulativen -
Erklärungsversuch des Betriebsratsmitglieds G, die Becher
könnten beim Abrüsten des Wagens in Hannover in die Tasche
des Klägers gefallen sein, nicht für überzeugend
gehalten. Anhaltspunkte dafür, daß eine andere Person die
Becher in seine Tasche gelegt haben könnte, habe der Kläger
nicht vorgebracht. Es seien demzufolge eher Schutzbehauptungen
anzunehmen. Auf dieser Grundlage ist der dringende Verdacht einer
schweren Vertragspflichtverletzung begründet. Auf den niedrigen
Wert der Gegenstände kommt es nach Vorstehendem nicht an. Unbelegt
erscheint auch die Annahme des Landesarbeitsgerichts, es bestehe nur
eine geringe Wiederholungsgefahr, daß der Kläger erneut
derartige Kaffeebecher an sich bringe, war dem Kläger doch ein
vielfältiger Warenbestand anvertraut. Schon allein dieser Vorwurf
ist deswegen objektiv geeignet, die erklärte
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, ohne daß
auf den mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl
zurückgegriffen werden müßte.
Gleiches gilt für die in der Tasche des Klägers gefundenen
beiden Schinkenpackungen, wobei der Senat nicht verhehlt, daß er
den mehrfach geänderten prozessualen Vortrag des Klägers
dazu, weshalb er sich für berechtigt hielt, den Schinken
mitzunehmen, schlicht für eine Zumutung hält. Das
Landesarbeitsgericht will dieses (oben wiedergegebene) Taktieren als
mißverständlich abtun, es habe beim Kläger
begründet die Vorstellung bestehen dürfen, das "Mitgenommene"
mit ähnlichem Wert unter anderen Umständen letztlich
beanspruchen zu dürfen. Da der Kläger die ihm zustehende
Vesper während des Dienstes nicht habe einnehmen können,
komme der Entnahme des weit weniger wertvollen Schinkens ein qualitativ
anderes Gewicht zu. Auf diese Weise hat das Berufungsgericht nicht
festgestellt, der Kläger habe etwa unverschuldet angenommen, er
sei berechtigt, den Schinken mitzunehmen, sondern lediglich dessen
Vorstellung ausgedrückt, die Vertragsverletzung wiege nicht so
schwer, weil er den Schinken für die während der Arbeitszeit
entgangene Vesper entnommen habe. Daß er sich auch nach dem
Dafürhalten des Landesarbeitsgerichts der
Unrechtmäßigkeit seines Tun bewußt war, zeigt sich an
der Formulierung, die dem Verhalten des Klägers nicht jegliche
Bedeutung abspricht, ihm vielmehr anderes Gewicht und aus diesem Grunde
fehlende Kündigungsrelevanz beimißt.
Dem Kläger war bewußt, daß er sich, indem er den
Schinken ohne Bezahlung entnahm, nicht an die Dienstanweisung zur
Personalverpflegung ohne Entgelt hielt, wie das Berufungsgericht
zutreffend erkannt hat. Weder hatte er im Hinblick auf seine
Arbeitszeit bis 17.16 Uhr ein Abendessen zu beanspruchen, für das
er ersatzweise zwei Schinkenbrote hätte mitnehmen können,
noch war ihm erlaubt, statt der nicht eingenommenen Vesper den Schinken
mitzunehmen (Ziff. 2 Alt. 4 und 5, Ziff. 3 Alt. 4, Ziff. 4 bis 6 der
genannten Dienstanweisung). Da aufgrund des Verstoßes gegen die
Dienstanweisung ein tatbestandsausschließendes
Einverständnis der Beklagten mit dem Gewahrsamsbruch bzw. der
Zueignung ausscheidet und dem Kläger dies bewußt war,
besteht auch insofern der dringende Verdacht zumindest eines
Diebstahls- bzw. Unterschlagungsversuchs. Auf die unterbliebene
Überprüfung der Bonierungsliste kommt es nicht an, weil der
Kläger nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts darum
wußte, daß er den abgepackten Schinken nicht als
"Vesperteller" unter "Personalverzehr" bonieren durfte, wenn man dem
Kläger diese nach anderthalbjähriger Prozeßdauer
vorgebrachte vierte Version ("nach seiner Erinnerung am 12. Oktober
1996 wohl gegen 14.30 Uhr Vesperteller boniert") überhaupt
abnehmen will. Ob dem Kläger bei dieser Sachlage die etwas
wunderbar anmutende Geschichte des Livio-Öl-Geschenks seines
Freundes T geglaubt werden kann - eine freundschaftliche Beziehung des
Zeugen T in bezug auf seine Frau, an die das "Geschenk" angeblich
adressiert war, behauptet der Kläger selber nicht -, kann
dahingestellt bleiben. Den Rügen der Revision, das
Berufungsgericht habe insoweit nicht alle wesentlichen Umstände
bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigt, braucht der Senat
nicht mehr nachzugehen, da schon der bisher festgestellte dringende
Verdacht eines Diebstahls bzw. einer Unterschlagung der Porzellanbecher
und der Schinkenpackungen aus dem Eigentum der Beklagten
kündigungsrelevant ist.
c) Die am 13. Oktober 1996 vorgenommene Taschenkontrolle ist auch nicht
mitbestimmungswidrig erfolgt, ohne daß hier geklärt werden
müßte, ob nicht ggf. auch mitbestimmungswidrig gewonnene
Ergebnisse verwertbar wären.
aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat bei Fragen
der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb
mitzubestimmen. Gegenstand der Mitbestimmung ist die Gestaltung des
Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer im Betrieb sowohl
durch allgemeingültige verbindliche Verhaltensregeln als auch
durch Maßnahmen des Arbeitgebers, die das Verhalten der
Arbeitnehmer bezüglich der betrieblichen Ordnung berühren
(vgl. u.a. BAG Beschluß vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 75/83 - BAGE
50, 330, 333 und 335 = AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des
Betriebes, zu 2 a und 3 der Gründe). Mitbestimmungsfrei sind
hingegen solche Maßnahmen des Arbeitgebers, die ein Verhalten des
Arbeitnehmers betreffen, das keinen Bezug zur betrieblichen Ordnung
hat, sei es, daß es sich nur auf die Arbeitsleistung des
Arbeitnehmers bezieht oder in sonstiger Weise lediglich das
Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum Arbeitgeber
berührt (BAG Beschluß vom 26. März 1991 - 1 ABR 26/90 -
AP Nr. 21 zu § 87 BetrVG 1972 Überwachung, zu B II 1 b der
Gründe, zu der Überwachung eines TÜV-Prüfers bei
seiner Prüftätigkeit durch einen Privatdetektiv).
bb) Soweit der Arbeitgeber durch von ihm eingesetzte Hilfspersonen
stichprobenartige Taschenkontrollen anordnet, um Arbeitnehmer oder
Gruppen von ihnen Untersuchungen zu unterziehen, die Eigentumsdelikte
zu seinem Nachteil aufdecken sollen, ist eine solche Anordnung mit der
einer allgemeinen Torkontrolle zu vergleichen, die ganz
überwiegend für eine gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG mitbestimmungspflichtige Maßnahme der Ordnung des Betriebs
und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb gehalten wird (BAG
Beschlüsse vom 17. August 1982 - 1 ABR 50/80 - AP Nr. 5 zu §
87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu B II 2 der Gründe; vom
26. Mai 1988 - 1 ABR 9/87 - BAGE 58, 297, 300 = AP Nr. 14 zu § 87
BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes, zu II 1 der Gründe; jeweils
m.w.N.; vgl. auch BAG Beschluß vom 9. Juli 1991 - 1 ABR 57/90 -
BAGE 68, 127, 133 = AP Nr. 19 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des
Betriebes, zu B II 1 a der Gründe). Durch die der Beklagten in
Ziff. 4 der Gesamtbetriebsvereinbarung über die Durchführung
von Kontrollen der Arbeitnehmer/innen vom 6. Juli 1995 i.V.m. ihren
Anlagen 1 und 2 verliehene Befugnis zu Stichprobenkontrollen wird das
Verhalten der Arbeitnehmer insoweit geregelt, als sie verpflichtet
werden, die Taschenkontrollen zu dulden. Obgleich der Zweck der
Überprüfung darin besteht festzustellen, ob die Arbeitnehmer
sich im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsleistung so verhalten, wie es
ihnen ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht, das Eigentum des
Arbeitgebers zu wahren, ohnehin gebietet (vgl. BAG Beschluß vom
26. März 1991 - 1 ABR 26/90 -, aaO), berühren die Kontrollen
nicht nur das Verhältnis des einzelnen Arbeitnehmers zum
Arbeitgeber. Vielmehr reichen sie (anders als die bloße
Überwachung einzelner bestimmter Arbeitnehmer durch Detektive)
über dieses hinaus, indem sie die körperliche
Überprüfung der Arbeitnehmer - hier einer durch Los
bestimmten Gruppe von Arbeitnehmern - anläßlich des
Verlassens des Zuges und damit nicht allein das individuelle
Arbeitsverhalten des einzelnen Arbeitnehmers, sondern das kollektive
Ordnungsverhalten der Belegschaft bzw. Teilen von ihr umfassen.
cc) Da die getroffene Regelung notwendig das Gesamtunternehmen, nicht
nur den Hamburger Beschäftigungsbetrieb des Klägers betrifft
und nicht durch die einzelnen örtlichen Betriebsräte
getroffen werden konnte, unterfiel ihr Abschluß der
originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats aufgrund
ausdrücklicher Kompetenzzuweisung durch § 50 Abs. 1 Satz 1
BetrVG. Überbetrieblich ist die Angelegenheit, weil sich die
Stichprobenkontrollen auf alle Züge und Schiffe, d.h. auf mehrere
Betriebe und Geschäftsbereiche der Beklagten beziehen. Da die
jeweils betroffene Niederlassung erst entsprechend dem Auswahlverfahren
der Anlage 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung ausgelost werden muß,
erfordert der Gehalt der Vereinbarung aus der Natur der Sache heraus
zwingend eine einheitliche Regelung auf Unternehmensebene (vgl. BAG
Beschluß vom 23. September 1975 - 1 ABR 122/73 - AP Nr. 1 zu
§ 50 BetrVG 1972, zu II 5 der Gründe).
dd) Die Stichprobenkontrolle vom 13. Oktober 1996 verletzte demnach,
obwohl sie dem Hamburger Einzelbetriebsrat vor ihrer Durchführung
nicht bekannt gegeben wurde, nicht das bezeichnete Mitbestimmungsrecht.
Dieses stand nicht dem örtlichen Betriebsrat, sondern dem
Gesamtbetriebsrat zu. Soweit Ziff. 8 der Gesamtbetriebsvereinbarung die
Beklagte verpflichtet, den (Einzel)Betriebsrat über jede
Stichprobenkontrolle unverzüglich zu unterrichten, hat die
Beklagte dem Rechnung getragen; der Regelung läßt sich das
Erfordernis einer vorherigen Unterrichtung nicht entnehmen.
d) Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Interessenabwägung
hält der eingeschränkten revisionsgerichtlichen
Überprüfung ebenfalls nicht stand, weil sie nicht alle
wesentlichen Umstände in sich widerspruchsfrei
berücksichtigt. Vielmehr ist es auf der Basis der durch das
Arbeitsgericht getroffenen Abwägung der Beklagten nicht zuzumuten,
das Arbeitsverhältnis bis zum Eintritt des Klägers in das
Rentenalter fortzusetzen.
aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte unter
den gegebenen Umständen nicht auf das mildere Mittel einer
Abmahnung vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung
verwiesen.
Zwar kann das Revisionsgericht auch hinsichtlich des Erfordernisses
einer vorherigen vergeblichen Abmahnung nur prüfen, ob das
Berufungsgericht den ultima-ratio-Grundsatz berücksichtigt, ob es
diesem Prinzip den rechtlich zutreffenden Inhalt beigemessen und ob es
bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
alle wesentlichen Umstände des Falles beachtet hat (beispielsweise
Senatsurteil vom 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 -, aaO, zu II 2 der
Gründe). Auch diesem eingeschränkten
Prüfungsmaßstab genügt das angegriffene Urteil indessen
nicht.
Dem Landesarbeitsgericht ist zuzugeben, daß eine Abmahnung auch
bei Handlungsweisen, die den sog. Vertrauensbereich berühren,
nicht stets entbehrlich, sondern notwendig ist, wenn ein steuerbares
Verhalten in Rede steht und es erwartet werden kann, daß das
Vertrauen wiederhergestellt wird (Senatsurteil vom 4. Juni 1997 - 2 AZR
526/96 - BAGE 86, 95,102 = AP Nr. 137 zu § 626 BGB, zu II 1 d der
Gründe). Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der
Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Tun
sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein
erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses
gefährdendes Fehlverhalten angesehen (z.B. Senatsurteile vom 17.
Mai 1984 - 2 AZR 3/83 -, aaO, zu III 1 der Gründe; vom 13.
Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 -, aaO, zu III 1 der Gründe; vom 16.
Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 -, aaO, zu 3 der Gründe; ferner
Senatsbeschluß vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 -, aaO, zu B II
5 der Gründe). Daran zeigt sich jedoch, daß der Senat mit
seiner Entscheidung vom 4. Juni 1997 (aaO) nur verdeutlicht hat,
daß die früher getroffene Unterscheidung nach verschiedenen
Störbereichen von bloß eingeschränktem Wert war. Er hat
die Prüfung des Abmahnungserfordernisses bei Störungen im
Vertrauensbereich den Grundsätzen unterworfen, die für
Kündigungen wegen Beeinträchtigungen im Leistungsbereich
bereits bisher galten (Senatsbeschluß vom 10. Februar 1999 - 2
ABR 31/98 -, aaO). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen
Auffassung hat eine Abmahnung nicht immer schon dann Vorrang vor einer
(hier nur außerordentlich möglichen) Kündigung, wenn
eine Wiederholung des pflichtwidrigen Handelns aufgrund der Abmahnung
nicht zu erwarten steht, was hier im übrigen auch noch nicht
belegt ist.
Bei besonders schwerwiegenden Verstößen, deren
Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei
denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, daß sie der
Arbeitgeber hinnimmt, ist eine Abmahnung nicht erforderlich
(Senatsbeschluß vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 -, aaO). In
solchen Fällen kann eine Wiederherstellung des für ein
Arbeitsverhältnis notwendigen Vertrauens nicht erwartet werden. Im
vorliegenden Fall konnte der Kläger mit vertretbaren
Überlegungen nicht davon ausgehen, die Beklagte werde die Mitnahme
der drei Kaffeebecher und der beiden Schinkenpackungen dulden. Das
folgt aus seiner Vertrauensstellung als Steward, dem trotz geringer
Überwachungsmöglichkeiten der Beklagten eine Vielzahl der in
ihrem Eigentum stehenden Güter zum Verkauf und zur Obhut
anvertraut waren. Ungeachtet seiner nicht besonders hohen
Vergütung war es der Beklagten wegen des Verdachts des schweren
Mißbrauchs des in ihn gesetzten Vertrauens nicht zuzumuten, ihn
vor Ausspruch der Kündigung durch eine Abmahnung zu einer
Rückkehr zu vertragsgerechtem Verhalten zu bewegen (siehe dazu
u.a. Adam, NZA 1998, 284, 285; Gerhards, BB 1996, 794, 796; U. Preis,
Prinzipien des Kündigungsrechts bei Arbeitsverhältnissen, S.
454 ff.).
Da es einer vorherigen Abmahnung nicht bedurfte, kann dahinstehen, ob
die Ermahnung vom 18. August 1992 und die Abmahnung vom 2. April 1993
die Kündigung vorzubereiten vermochten, obwohl sie bei deren
Zugang entsprechend der bestehenden Betriebsvereinbarung bereits aus
der Personalakte des Klägers entfernt waren, oder ob jedenfalls
die unwirksame Kündigung vom 14. April 1994 wegen unkorrekten
Bonierens (LAG Hamburg - 4 Sa 76/94 -) als einschlägige Abmahnung
(vgl. BAG Urteil vom 31. August 1989 - 2 AZR 13/89 - AP Nr. 23 zu
§ 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung) fortwirkt.
bb) Wegen der genannten Rechtsfehler ist das angefochtene Urteil
aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO), wobei der Senat in der Sache selbst
entscheiden konnte (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der der
Kündigung zugrunde liegende Sachverhalt und insbesondere alle
abwägungsrelevanten Gesichtspunkte sind durch das Berufungsgericht
festgestellt, eine weitere Sachaufklärung ist nach einer
Zurückverweisung nicht zu erwarten.
Was die abschließende Interessenabwägung angeht, die
grundsätzlich der Tatsacheninstanz vorbehalten ist, kann sich der
Senat im wesentlichen der durch das Arbeitsgericht vorgenommenen
Würdigung anschließen. Soweit dieses offen gelassen hat, ob
Prüfungsmaßstab der Interessenabwägung die mangels
ordentlicher Kündbarkeit des Klägers nicht einschlägige
und daher "fiktive" Kündigungsfrist oder aber die
tatsächliche künftige Vertragsbindung bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres ist, ist das unschädlich.
Fristlos kann einem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer nach §
626 BGB nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem
vergleichbaren kündbaren Arbeitnehmer dessen
Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen
ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre. Nur so kann der
Wertungswiderspruch verhindert werden, daß sonst der tariflich
unkündbare Arbeitnehmer allein wegen seines besonderen Schutzes
benachteiligt würde (vgl. zu § 15 KSchG Senatsbeschluß
vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - für die Amtliche Sammlung
bestimmt; Schwerdtner in FS-Kissel, 1077 ff.; Höland, Anm. zu AP
Nr. 143 zu § 626 BGB). Das macht das folgende Beispiel deutlich:
Würde etwa bei einer außerordentlichen verhaltensbedingten
Kündigung wegen einer gemeinschaftlich begangenen
Pflichtverletzung eines tariflich unkündbaren und eines
kündbaren Arbeitnehmers bei im übrigen vergleichbaren
Tatumständen und gleich gelagerten Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerinteressen die fristlose Kündigung gegenüber dem
tariflich unkündbaren Arbeitnehmer allein wegen der absehbar
langen Bindungsdauer (65. Lebensjahr) für wirksam, die fristlose
Kündigung gegenüber dem kündbaren Arbeitnehmer jedoch
mit der Begründung für unwirksam erachtet, dessen
Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber zumutbar, so würde der
tariflich unkündbare Arbeitnehmer offensichtlich allein wegen
seines Sonderschutzes einen gravierenden Rechtsnachteil erleiden. Dem
tariflich besonders geschützten Arbeitnehmer darf jedoch allein
aus seiner Alterssicherung bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses arbeitsrechtlich gegenüber den sonstigen
Belegschaftsmitgliedern, die noch ordentlich kündbar sind, kein
Nachteil erwachsen (Schwerdtner, aaO, S. 1085). Ist allerdings der
Kündigungssachverhalt so schwerwiegend, daß dem tariflich
unkündbaren Arbeitnehmer, wäre er noch ordentlich
kündbar, fristlos gekündigt werden könnte, so fordert
schon die Unabdingbarkeit des § 626 BGB, daß auch
gegenüber dem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer eine
außerordentliche, fristlose Kündigung möglich sein
muß.
Ist danach eine fristlose Kündigung gegenüber dem tariflich
unkündbaren Arbeitnehmer ausgeschlossen, so ist in den
Fällen, in denen bei einem kündbaren Arbeitnehmer nur eine
ordentliche Kündigung in Betracht käme, weiter zu
prüfen, ob bei dem tariflich unkündbaren Arbeitnehmer mit
Rücksicht auf die lange Bindungsdauer die Voraussetzungen für
eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer
Auslauffrist vorliegen (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 11.
März 1999 - 2 AZR 427/98 -, zur Veröffentlichung in der
Fachpresse vorgesehen). Stellt sich bei dieser Prüfung heraus,
daß dem Arbeitgeber wegen der "Unkündbarkeit" des
Arbeitnehmers dessen Weiterbeschäftigung bis zum Pensionsalter
unzumutbar ist, bei unterstellter Kündbarkeit dagegen nur eine
fristgerechte Kündigung zulässig wäre, muß dem
Arbeitnehmer eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist
entsprechende Auslauffrist eingeräumt werden. Es würde dem
Sinn und Zweck des tariflichen Alterskündigungsschutzes
widersprechen, dem altersgesicherten Arbeitnehmer eine der fiktiven
Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist zu verweigern, wenn
einem vergleichbaren Arbeitnehmer ohne gesteigerten
Kündigungsschutz bei (theoretisch) gleichem
Kündigungssachverhalt - und Zumutbarkeit der
Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - nur
fristgerecht gekündigt werden könnte (Senatsurteil vom 11.
März 1999 - 2 AZR 427/98 -, aaO, m.w.N.).
Das Arbeitsgericht hat bereits auf der ersten Stufe angenommen, es habe
ein wichtiger Grund vorgelegen, dem Kläger fristlos zu
kündigen, weil der Beklagten nicht einmal dessen
Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der "fiktiven"
Kündigungsfrist zumutbar gewesen sei. Dieser Wertung
schließt sich der Senat an. Der bewirkte Vertrauensverlust
hätte es der Beklagten auch im Falle eines vergleichbaren
ordentlich kündbaren Arbeitnehmers gestattet, das
Arbeitsverhältnis sofort zu lösen, ohne eine
Kündigungsfrist zu wahren. Auf die Länge der "fiktiven"
Kündigungsfrist - sechs Monate, wie das Arbeitsgericht angenommen
hat, oder aber drei Monate zum Monatsende bzw. fünf Monate zum
Quartalsschluß nach § 14 Ziff. 2.1 oder 2.2 des
Manteltarifvertrags für die Systemgastronomie n.F. - kommt es
insoweit nicht an.
Zuzustimmen ist beiden Tatsachengerichten darin, daß einerseits
dem Kläger seine lange Betriebszugehörigkeit von über 17
Jahren bei Zugang der Kündigung sowie sein für die
Verhältnisse des Arbeitsmarktes ungünstiges Lebensalter von
damals 47 Jahren und andererseits der Beklagten ihr erhöhtes
Vertrauensbedürfnis aufgrund der ihren Kontrollmöglichkeiten
weitgehend entzogenen Tätigkeit des Klägers zugute zu halten
sind. Obwohl das Landesarbeitsgericht es abgelehnt hat, auch
bezüglich der Mitnahme der Schinkenpackungen den dringenden
Verdacht eines mindestens versuchten Diebstahls bzw. einer versuchten
Unterschlagung als wichtigen Grund anzuerkennen, hat es diesen Umstand
doch im Ansatz zutreffend in die Interessenabwägung einbezogen und
auf diese Weise die auch bei isoliert nicht ausreichenden
Kündigungsgründen erforderliche Gesamtabwägung
jedenfalls angedeutet. Indem es vor allem auf den geringen Wert der
Gegenstände und hinsichtlich des Schinkens auf die "Nähe zum
erlaubten Verzehr" abgestellt hat, hat es hingegen zwei Umstände
außer acht gelassen. Zum einen waren dem Kläger nach der
Besonderheit des konkreten Arbeitsvertrags in der von ihm eingenommenen
Vertrauensstellung weit überwiegend Güter der Beklagten
anvertraut, die einen derart geringen Wert aufwiesen. Die Beklagte
hatte folglich ein berechtigtes Interesse daran, daß auch solches
Eigentum respektiert wurde. Zum anderen war der Kläger durch Ziff.
4 bis 6 der Dienstanweisung Personalverpflegung ohne Entgelt
ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, daß nicht in
Anspruch genommene Mahlzeiten - mit Ausnahme der beiden belegten Brote
statt des Abendessens - nicht mitgenommen werden durften, was die
Nähe zum erlaubten Tun deutlich mindert. Gerade weil die Beklagte
ihren Arbeitnehmern Teile der Verpflegung ohne Bezahlung
überläßt, ist sie in besonderem Maße darauf
angewiesen, daß die Grenzen der Erlaubnis eingehalten werden.
Dabei kann dem Landesarbeitsgericht nicht darin gefolgt werden, der
aufgrund der Vorgänge vom 13. Oktober 1996 begründete
Verdacht sei einmalig und berge keine Wiederholungsgefahr in sich. Wie
oben ausgeführt, bewirkt der objektiv begründete und
außerdem dringende Verdacht unter den vorliegenden Umständen
den (irreparablen) Vertrauensverlust der Beklagten, der ihr die
Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses des Klägers auch unter
Berücksichtigung seiner Interessen unzumutbar macht, § 626
Abs. 1 BGB (ähnlich Senatsurteil vom 4. Juni 1964 - 2 AZR 210/63 -
BAGE 16, 72, 80 f. = AP Nr. 13 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer
Handlung, zu I 3 b der Gründe). Ob das Arbeitsverhältnis
durch den Vorfall, der Gegenstand des Vorprozesses (- 4 Sa 76/94 -)
war, und die mittlerweile entfernte Ermahnung sowie Abmahnung bereits
zuvor schwerwiegend belastet war, kann daher unentschieden bleiben,
ungestört verlaufen war das Arbeitsverhältnis jedenfalls
nicht.
3. Da die Kündigung das Arbeitsverhältnis mit dem 23. Oktober
1996 beendet hat, braucht die Beklagte den Kläger nicht
weiterzubeschäftigen. Die Klage ist daher auch insoweit vom
Arbeitsgericht zu Recht abgewiesen worden.