BAG, Urteil vom 18.09.1999- Aktenzeichen 2 AZR 89/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Dortmund - Urteil vom 29. Oktober 1997 - 9 Ca 1429/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 10. September 1998 - 16 Sa 302/98)
KSchG § 1
BBiG § 1 Abs. 3, §§ 46, 3 Abs. 2, § 19
(Kündigungsschutz - Wartezeit)
»Bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ist
ein betriebliches Praktikum, das der beruflichen Fortbildung (§ 46
BBiG) gedient hat, nur dann anzurechnen, wenn es im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist.«
Tatbestand:
Der 1968 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder, gelernter
Werkzeugmacher) war seit 9. September 1996 bei der Beklagten als
Arbeiter zu einem Stundenlohn von 21,00 DM beschäftigt. Die
Beklagte betreibt eine Dreherei und Maschinenbau. Sie beschäftigt
17 Arbeitnehmer. Die Aufgabe des Klägers bestand in dem Einrichten
der Maschinen nach Fertigungsplänen mit der dazu gehörenden
Werkzeugpflege sowie der Qualitätskontrolle.
Vor Abschluß des Arbeitsvertrages hatte der Kläger an einem
von der Deutschen Angestellten-Akademie (DAA) durchgeführten
Lehrgang "Berufspraktische Fortbildung für Langzeitarbeitslose aus
gewerblich-technischen und Dienstleistungsberufen" teilgenommen, die
als Eingliederungsmaßnahme von der Bundesanstalt für Arbeit
aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds finanziert wurde. Im
Rahmen dieses Lehrgangs war der Kläger in der Zeit vom 8. Januar
1996 bis 5. September 1996, jeweils unterbrochen durch Unterricht in
den Räumen der DAA, im Betrieb der Beklagten im Rahmen eines
Praktikums mit der fachlichen Ausrichtung "Berufserfahrung -
Mechanische Fertigung, CNC-Technik" tätig. Die Einzelheiten des
Praktikums waren in einem dreiseitigen Vertrag zwischen der DAA, der
Beklagten und dem Kläger geregelt, Danach sollte sich das
Praktikum "im Rahmen einer außerbetrieblichen Fortbildung"
zunächst auf zwei Tage wöchentlich erstrecken und die Dauer
später gesteigert werden. In den letzten Monaten sollte das
Praktikum vollschichtig durchgeführt und nur durch sog.
Praktikumsbegleittage unterbrochen werden. Das Praktikum sollte nach
dem Vertrag die beim Bildungsträger erworbenen bzw. bereits
vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische
Arbeitsaufgaben nach einem im einzelnen geregelten Arbeitsplan
ergänzen. Der Kläger sollte über die
Berufsgenossenschaft der DAA unfallversichert werden und der DAA
wöchentlich einen Praktikantennachweis zustellen. Eventuell
auftretende Fehlzeiten hatte die Beklagte der DAA zu melden und bei ihr
eingehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen dieser zu
übersenden. Der Kläger erhielt während des Praktikums
von der Beklagten keine Vergütung, sondern nur Leistungen der
Bundesanstalt für Arbeit.
Mit Schreiben vom 27. Februar 1997 kündigte die Beklagte das
Arbeitsverhältnis zum 31. März 1997. Die Parteien streiten
darüber, ob die Dauer des Praktikums auf die sechsmonatige
Wartezeit des Klägers nach dem Kündigungsschutzgesetz
anzurechnen ist, der Kläger also Kündigungsschutz
genießt.
Der Kläger hält die Kündigung für sozialwidrig. Er
hat behauptet, er habe jedenfalls in den Monaten Mai bis September 1996
die dem Tätigkeitsbild eines Werkzeugmachers entsprechenden
Arbeiten im Betrieb der Beklagten durchgeführt und sei wie jeder
andere Arbeitnehmer in den Produktionsablauf eingebunden gewesen. Der
für ihn interessante Praktikumsteil "CNC-Technik" sei nicht
durchgeführt worden. Seine Arbeit habe er immer
ordnungsgemäß erbracht. Seine Vorgesetzten seien mit seiner
Leistung zufrieden gewesen. Wenn ihm im Kündigungsschreiben
angeboten worden sei, die Kündigung aufzuheben, wenn er bis zum
19. März 1997 die Arbeiten ordnungsgemäß ausführe,
so habe er hierzu keine Gelegenheit gehabt, da er wegen eines bei der
Beklagten erlittenen Arbeitsunfalls arbeitsunfähig gewesen sei. Da
er erst seit dem 28. Mai 1997 neue Arbeit habe, müsse ihm die
Beklagte den entgangenen Zwischenverdienst abzüglich der
Leistungen öffentlicher Träger erstatten.
Der Kläger hat beantragt
1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung vom 27. Februar 1997 - zugegangen am 28.
Februar 1997 - nicht vor dem 28. Mai 1997 beendet wurde,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.384,00 DM brutto nebst 4%
Zinsen aus dem sich aus 3.696,00 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit
dem 2. Mai 1997 sowie 4% Zinsen aus dem sich aus 2.688,00 DM brutto
ergebenden Nettobetrag seit dem 2. Juni 1997 abzüglich von der
Bundesanstalt für Arbeit in Höhe von 2.423,40 DM netto
gezahlter Leistungen zu zahlen.
Die Beklagte hat zur Stützung ihres Klageabweisungsantrags geltend
gemacht, die in der Praktikumsvereinbarung aufgeführten
Tätigkeiten und Aufgaben habe der Kläger nicht
selbständig durchgeführt. Er sei in diese Aufgaben nur
eingewiesen und dazu angeleitet worden. In den allgemeinen
Produktionsablauf sei er nicht eingebunden gewesen. In dem
anschließenden Arbeitsverhältnis habe der Kläger seine
Arbeit mangelhaft ausgeführt. Aus diesem Grund seien auch
Gespräche mit ihm des Inhalts geführt worden, daß er
mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen habe,
wenn es weiterhin zu Fehlern komme.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers blieb erfolglos. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet. Die Kündigung der Beklagten hat das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei bei
Ausspruch der Kündigung noch keine sechs Monate im Betrieb
beschäftigt gewesen. Die Zeit des im Betrieb der Beklagten
absolvierten Praktikums sei auf die Wartezeit nach dem
Kündigungsschutzgesetz nicht anzurechnen. Da der Kläger
bereits ausgebildeter Werkzeugmacher gewesen sei, habe das Praktikum
nicht im Rahmen einer Berufsausbildung, sondern lediglich innerhalb
einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme stattgefunden. Mit der
Praktikumsvereinbarung, die in den wesentlichen Teilen auch
tatsächlich durchgeführt worden sei, sei zwischen den
Parteien kein Arbeitsverhältnis vereinbart worden. Auch nach Sinn
und Zweck der in § 1 Abs. 1 KSchG vorgeschriebenen Wartezeit sei
es nicht gerechtfertigt, ein derartiges Praktikum bei der Berechnung
der Wartezeit zu berücksichtigen.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in weiten Teilen der
Begründung. Dem Kläger steht der gesetzliche
Kündigungsschutz nicht zu, weil er die Wartefrist des § 1
Abs. 1 KSchG nicht erfüllt hat.
1. Das Gesetz verlangt für den Eintritt des allgemeinen
Kündigungsschutzes, daß das Arbeitsverhältnis in
demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als
sechs Monate bestanden hat. Da das ab dem 9. September 1996 zwischen
den Parteien begründete Arbeitsverhältnis bei Zugang der
Kündigung am 28. Februar 1997 noch nicht sechs volle Monate
bestanden hatte, wäre die sechsmonatige Wartezeit nur erreicht,
wenn die vorausgegangene Zeit des Praktikums - zumindest soweit der
Kläger vollschichtig bei der Beklagten tätig war -
angerechnet würde.
2. Die Anrechnung dieser Zeit scheitert, wie das Landesarbeitsgericht
zutreffend angenommen hat, daran, daß der Kläger
während der Dauer seines Praktikums im Betrieb der Beklagten nicht
als Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig
war. § 1 Abs. 1 KSchG verwendet zur Kennzeichnung des
Rechtsverhältnisses, dessen Bestehen nach Ablauf von sechs Monaten
geschützt werden soll, den Begriff des Arbeitsverhältnisses
und bezeichnet die geschützte Person als Arbeitnehmer. Das KSchG
enthält keine eigene Definition des Arbeitnehmerbegriffs, sondern
setzt ihn als bekannt voraus. Er ist damit in dem Sinn zu verstehen,
wie er allgemein im Arbeitsrecht üblich ist (BAG 8. April 1988 - 2
AZR 684/87 - RzK I 4 d Nr. 10).
a) Ein Berufsausbildungsverhältnis nach § 1 Abs. 2,
§§ 3 ff. BBiG, auf das nach § 3 Abs. 2 BBiG die für
den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden sind und das
deshalb auch bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1
KSchG einem Arbeitsverhältnis zumindest gleichzustellen ist (BAG
26. August 1976 - 2 AZR 377/75 - AP BGB § 626 Nr. 68; Löwisch
KSchG 7. Aufl. § 1 Rn. 42; Kittner/Trittin
Kündigungsschutzrecht 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 24; Hueck/von
Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 1 Rn. 78 a; KR-Etzel 5. Aufl.
§ 1 KSchG Rn. 117), hat zwischen den Parteien in der Zeit vom 8.
Januar bis 5. September 1996 nicht bestanden. Die Berufsausbildung hat
nach § 1 Abs. 2 BBiG eine breit angelegte berufliche Grundbildung
und die Vermittlung der für die Ausübung einer qualifizierten
beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und
Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang zum Gegenstand. Der
Kläger war jedoch bereits gelernter Werkzeugmacher, hatte eine
solche Grundbildung damit bereits durchlaufen.
b) Zwischen den Parteien bestand während der Dauer des Praktikums
auch kein anderes Vertragsverhältnis mit dem Ziel des Erwerbs
beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Sinne von
§ 19 BBiG, das nach § 3 Abs. 2 BBiG bei der Berechnung der
Wartezeit ebenfalls einem Arbeitsverhältnis gleichzustellen
wäre (HK-Dorndorf KSchG 4. Aufl. § 1 Rn. 92). Auch § 19
BBiG betrifft die Vermittlung der für eine bestimmte
Tätigkeit erforderlichen beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten oder
Erfahrungen; er betrifft also nicht den Fall, daß bereits
ausgebildete Fachkräfte für bestimmte spezielle Aufgaben
fortgebildet werden (BT-Drucks. V/4260 S 12).
c) Das Praktikum im Betrieb der Beklagten diente der beruflichen
Fortbildung des Klägers, es sollte ihm ermöglichen, seine
beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu erweitern, der
technischen Entwicklung anzupassen oder beruflich aufzusteigen (§
1 Abs. 3 BBiG). Die berufliche Fortbildung ist in § 46 BBiG nur
ansatzweise geregelt. Insbesondere fehlt eine Verweisung auf § 3
Abs. 2 BBiG. Auf ein im Rahmen einer beruflichen
Fortbildungsmaßnahme abgeleistetes Praktikum sind deshalb nicht
ohne weiteres die für den Arbeitsvertrag geltenden
Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden. Es ist
vielmehr bei der Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG im
Einzelfall zu prüfen, ob ein derartiges Praktikum im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses abgeleistet worden ist (Kittner/Trittin
Kündigungsschutzrecht 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 22 a; Hueck/von
Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 1 Rn. 78 a; Stahlhacke/Preis
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7.
Aufl. Rn. 608). Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses hat
der Senat deshalb in seinem Urteil vom 8. April 1988 (aaO) eine
berufliche Fortbildungsmaßnahme auf die Wartezeit nach § 1
Abs. 1 KSchG nicht angerechnet, die allein auf der Grundlage der
vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesanstalt für Arbeit
und dem Maßnahmeträger sowie der öffentlich-rechtlichen
Beziehung zwischen der Bundesanstalt und dem Teilnehmer der
Maßnahme durchgeführt worden ist (vgl. allerdings zu einem
Umschulungsverhältnis BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP
BBiG § 47 Nr. 2).
d) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei
während seines Praktikums nicht Arbeitnehmer der Beklagten
gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Der Arbeitnehmerbegriff ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er
unterliegt in der Revisionsinstanz nur einer beschränkten
Nachprüfung, nämlich darauf, ob der Rechtsbegriff selbst
verkannt ist, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt
oder wesentliche Umstände bei der Bewertung übersehen worden
sind (BAG 29. Januar 1992 - 7 ABR 27/91 - AP BetrVG 1972 § 7 Nr.
1; 3. Juni 1998 - 5 AZR 656/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit
Nr. 97). Das ist hier nicht der Fall. Die Bewertung des
Landesarbeitsgerichts ist möglich und naheliegend.
bb) Wenn das Landesarbeitsgericht angenommen hat, der Arbeitsvertrag
sei ein privatrechtlicher, gegenseitiger Austauschvertrag, durch den
sich der Arbeitnehmer zur Leistung von Arbeit im Dienst des
Arbeitgebers und dieser in der Regel zur Zahlung der vereinbarten
Vergütung verpflichte, so ist es damit von den Grundsätzen
ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht zur Abgrenzung eines
Arbeitsverhältnisses von anderen Rechtsverhältnissen
aufgestellt hat. Arbeitnehmer ist derjenige, der seine vertraglich
geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten
Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die fremde
Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere daran, daß der
Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragspartners
(Arbeitgeber) unterliegt, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer
und Ort der Tätigkeit betreffen kann (st. Rspr BAG 3. Juni 1998,
aaO; 6. Mai 1998 - 5 AZR 612/97 - AP BGB § 611 Abhängigkeit
Nr. 95).
cc) Zwar scheitert das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht
bereits wie in dem Ausgangsfall der Senatsentscheidung vom 8. April
1988 (aaO) daran, daß die Parteien ihre Leistungen lediglich
aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen erbracht haben.
Der Durchführung des Praktikums des Klägers im Betrieb der
Beklagten lag, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, eine
privatrechtliche, dreiseitige Vereinbarung zwischen dem
Bildungsträger, der Beklagten und dem Kläger zugrunde. Dieser
dreiseitige Vertrag enthielt aber nach der revisionsrechtlich nicht zu
beanstandenden Auslegung des Landesarbeitsgerichts keine
Vertragspflichten der Parteien, die es rechtfertigen würden, den
zwischen ihnen geschlossenen Vertrag als Arbeitsvertrag zu
qualifizieren.
dd) Nach dem Wortlaut des Vertrages ist es, wie die Beklagte zutreffend
rügt, schon fraglich, ob die Parteien mit der
Praktikumsvereinbarung ein Austauschverhältnis begründen
wollten, die Beklagte sich also gegenüber dem Kläger zu einer
ordnungsgemäßen Durchführung der Fortbildung und der
Kläger dementsprechend gegenüber der Beklagten zur
ordnungsgemäßen Absolvierung des Praktikums verpflichten
wollten. Überwiegend wird auf Pflichten der Parteien
gegenüber der DAA Bezug genommen. Für die Beklagte, die dem
Kläger keine Praktikumsvergütung zu zahlen hatte, wird
ausdrücklich nur die Verpflichtung zur Zeugniserteilung nach
Abschluß des Praktikums begründet. Der Kläger hatte die
Praktikantennachweise der DAA zuzustellen und war über deren
Berufsgenossenschaft, nicht etwa über die Berufsgenossenschaft der
Beklagten unfallversichert.
ee) Jedenfalls war der Kläger, worauf das Landesarbeitsgericht zu
Recht entscheidend abgestellt hat, nicht zur Leistung abhängiger
Arbeit im Betrieb der Beklagten verpflichtet. Durch das Praktikum
sollten nach Ziff. 5 des Vertrages lediglich die beim
Bildungsträger erworbenen bzw. bereits vorhandenen Kenntnisse und
Fertigkeiten des Klägers durch praktische Arbeitsaufgaben
ergänzt und vertieft werden. Die dem Kläger zu vermittelnden
Kenntnisse waren in einem detaillierten Zeitplan festgelegt. Die
Tätigkeit des Klägers zielte damit gerade nicht darauf, im
betrieblichen Interesse bei der Beklagten abhängige Arbeit als
Werkzeugmacher zu verrichten, die regelmäßig nur gegen
Entgelt geleistet wird, sie sollte vielmehr dem Kläger im Rahmen
einer ausdrücklich als außerbetriebliche Fortbildung
gekennzeichneten Maßnahme des Arbeitsamts den beruflichen
Wiedereinstieg erleichtern. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch
davon ausgegangen, daß der Kläger nach seinem eigenen
Vorbringen mit einer Ausnahme das vorgesehene Ausbildungsprogramm
absolviert hat, so daß das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses jedenfalls nicht daraus hergeleitet werden
kann, daß die praktische Durchführung der
Fortbildungsmaßnahme im Gegensatz zu der Vertragsgestaltung auf
eine Tätigkeit des Klägers in einem Arbeitsverhältnis
gerichtet gewesen wäre.
e) Wenn die Revision demgegenüber geltend macht, die Zeit einer
beruflichen Fortbildungsmaßnahme in einem Betrieb (§ 46
BBiG) sei stets, auch wenn sie nicht im Rahmen eines
Arbeitsverhältnisses erfolge, auf die Wartezeit des § 1 Abs.
1 KSchG anzurechnen, so trifft dies nicht zu (ebenso Kittner/Trittin
Kündigungsschutzrecht 4. Aufl. § 1 KSchG Rn. 22 a; Hueck/von
Hoyningen-Huene KSchG 12. Aufl. § 1 Rn. 78 a; Stahlhacke/Preis
Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7.
Aufl. Rn. 608). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Senatsurteil vom 8. April 1988 (aaO), das ausdrücklich auf das
Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses abstellt. Soweit in diesem
Zusammenhang auf die Übergangsregelung des Art. 6 Abs. 3 des
Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S
1106, 1111) hingewiesen wird, so spricht dies nicht für die
Anrechnung jeglicher beruflicher Fortbildung auf die sechsmonatige
Wartefrist. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf das Inkrafttreten des
Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl I S 1112) lediglich
für Lehrverhältnisse, also nunmehr § 3 Abs. 2 BBiG
unterfallende Berufsausbildungsverhältnisse, eine
Übergangsregelung geschaffen, die deren Anrechnung auf die
Wartefrist des § 1 Abs. 1 KSchG vorübergehend
einschränkte. Daraus kann aber lediglich geschlossen werden,
daß der Gesetzgeber für derartige Lehrverhältnisse von
einer Anrechnung auf die Wartefrist ausging. Dies ergibt sich aber
bereits aus § 3 Abs. 2 BBiG. Über die berufliche Fortbildung
nach § 46 BBiG ist damit nichts ausgesagt.
f) Es liegt insoweit auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des
Siebten Senats zu § 5 Abs. 1 BetrVG vor (BAG 21. Juli 1993 - 7 ABR
35/92 -;20. März 1996 - 7 ABR 46/95 -;20. März 1996 - 7 ABR
34/95 - und 12. September 1996 - 7 ABR 61/95 - AP BetrVG 1972 § 5
Ausbildung Nr. 8 - 11). Wenn der Siebte Senat bei der Prüfung, wer
als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes anzusehen
ist, unabhängig von dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses
etwa bei der Umschulung Arbeitsloser im Auftrag der Arbeitsverwaltung
entscheidend auf die Eingliederung der Betreffenden in den Betrieb
abgestellt hat, so beruht dies auf der unterschiedlichen Gesetzeslage.
Der Siebte Senat führt zur Begründung aus, nach § 5 Abs.
1 BetrVG seien Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes
auch die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten; mit dieser
Formulierung habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, daß die
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten zur Betriebsbelegschaft
gezählt und nicht allein deswegen von ihr ausgeschlossen
würden, weil das Berufsausbildungsverhältnis kein
Arbeitsverhältnis sei; außerhalb des Berufsbildungsgesetzes
sei nach der Zwecksetzung der jeweiligen Norm zu prüfen, welcher
Bedeutungsgehalt dem Begriff der Berufsausbildung zukomme. § 1
Abs. 1 KSchG enthält demgegenüber zur Abgrenzung nicht den
Begriff "Berufsausbildung", sondern grenzt allein danach ab, ob ein
"Arbeitnehmer" in einem "Arbeitsverhältnis" tätig war.
g) Schließlich erfordern auch Sinn und Zweck der beruflichen
Fortbildungsmaßnahme, an der der Kläger bei der DAA und in
Form eines Praktikums bei der Beklagten teilgenommen hat, keine
Anrechnung der Praktikumszeit auf die Wartefrist. Derartige, von der
Arbeitsverwaltung geförderte Maßnahmen dienen dazu,
Langzeitarbeitslosen die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß
zu erleichtern. Dieses Ziel läßt sich am besten dadurch
verwirklichen, daß sie in dem Betrieb, in dem sie das Praktikum
absolviert haben, in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
übernommen werden. Würde ein derartiges Praktikum zu einer
schnelleren Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
führen, so wäre dies geeignet, den Arbeitgeber zu
veranlassen, wenn überhaupt, so jedenfalls zunächst ein nach
dem Beschäftigungsförderungsgesetz befristetes
Arbeitsverhältnis einzugehen, was nicht im Arbeitnehmerinteresse
liegen kann. Dem Zweck einer derartigen Fortbildung für
Langzeitarbeitslose, eine möglichst dauernde
Anschlußbeschäftigung zu erreichen, dient es deshalb eher,
die Arbeitgeber nicht dadurch vom Abschluß unbefristeter
Anschlußverträge abzuschrecken, daß ein während
der Fortbildung abgeleistetes Betriebspraktikum auf die Wartezeit nach
dem Kündigungsschutzgesetz angerechnet wird (ebenso für den
kritischeren Fall des Eingliederungsvertrages nach §§ 54 a
ff. SGB III Hanau DB 1997, 1278, 1280; vgl. BAG 29. Januar 1992 - 5 AZR
37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1).