BAG, Urteil vom 12.08.1999- Aktenzeichen 2 AZR 832/98
(Vorinstanz: Arbeitsgericht Oldenburg v. 12.12.1997 - 4 Ca 539/96 - Il.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen v. 08.9.1998 - 13Sa 236/98 -)
BGB §§ 123, 142, 626
BAT § 54
(Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung)
»1. Eine Gleitzeitmanipulation kann je nach den Umständen -
vor allem, wenn der Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Zeitangaben
auch noch beharrlich leugnet - einen wichtigen Grund für eine
außerordentliche Kündigung darstellen.
2. Zur Darlegungs- und Beweislast im Anfechtungsprozeß wegen widerrechtlicher Drohung (§ 123 BGB).«
Tatbestand:
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1971 als technischer
Angestellter im Rohrleitungsbau - zuletzt VergGr. VI b BAT - bei dem
beklagten Wasserverband aufgrund des Arbeitsvertrages vom 8. Dezember
1970 beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages
ist die Anwendung des BAT vereinbart. Bei dem Beklagten besteht eine
Gleitzeitregelung; die Angestellten sind verpflichtet, ein
Zeiterfassungsgerät zu bedienen; hierfür gilt die
Dienstvereinbarung vom 18. Februar 1992.
Am 16. Juli 1996 verließ der Kläger gegen 15.30 Uhr seinen
Arbeitsplatz, da er um 15.40 Uhr einen Massagetermin wahrnehmen wollte.
Das Arbeitsende ist in der Zeiterfassung nicht angeführt; der
Kläger hat - so seine Einlassung - entweder die Betätigung
der Stempeluhr vergessen oder es liege ein Einlesefehler vor. Am 17.
Juli 1996 reichte der Kläger ein Zeitausgleichsformular - datiert
auf den 16. Juli 1996 - ein, auf dem er als Arbeitsende 16.00 Uhr
eintrug. Ebenfalls unter dem Datum vom 16. Juli 1996 beantragte er
für Freitag, den 19. Juli 1996, Kernzeitverletzung, d.h. einen
freien Tag unter Anrechnung auf das Zeitkonto. Der Vorgesetzte des
Klägers, der Zeuge F, recherchierte wegen des Arbeitsendes am 16.
Juli 1996 und erfuhr von dem Massagetermin; er fragte den Kläger
zwei- oder dreimal, ob das Arbeitsende richtig angegeben sei, wobei der
Kläger einräumte, daß er sich um einige Minuten
versehen haben könnte. Der Kläger korrigierte das Arbeitsende
auf dem Zeitausgleichsformular schließlich auf 15.55 Uhr.
Aufgrund der Angaben von Herrn F fertigte die Personalsachbearbeiterin
von M am 18. Juli 1996 über das Ergebnis von dessen Recherchen
einen Vermerk. Am gleichen Tag noch informierte der Beklagte den
Personalratsvorsitzenden des neunköpfigen Personalrats, den Zeugen
D, über die beabsichtigte außerordentliche Kündigung
des Klägers. Eine Personalratssitzung wurde für den 20. Juli
1996 anberaumt. Ebenfalls am 18. Juli 1996 wurde ein auf den 19. Juli
1996 datierter Auflösungsvertrag im Entwurf erstellt und bereits
am 18. Juli 1996 vom Verbandsvorsteher unterzeichnet. Außerdem
wurde das Kündigungsschreiben vom 19. Juli 1996 erstellt. Auf
Aufforderung des Beklagten erschien der Kläger am 19. Juli 1996
morgens nach 7.00 Uhr zu einem Gespräch, an dem außer ihm
der Geschäftsführer des Beklagten und der Zeuge S teilnahmen;
im ersten Gesprächsteil waren ferner die Personalratsmitglieder H
und D anwesend, im zweiten Gesprächsteil die Zeugin von M.
Einzelheiten des Gesprächsablaufs sind unter den Parteien
streitig. Im Ergebnis steht fest, daß der Kläger durch
Unterschrift den Empfang des Kündigungsschreibens bestätigt
und auch den Auflösungsvertrag unterschrieben halt.
Der Kläger hat den Auflösungsvertrag wegen rechtswidriger
Drohung und arglistiger Täuschung angefochten mit der Behauptung,
er sei vor die Alternative gestellt worden, daß entweder eine
sofortige Kündigung ausgesprochen oder eine
Auflösungsvereinbarung getroffen werde. Dabei wisse er heute nicht
mehr, ob er Kündigung und Aufhebungsvertrag gleichzeitig, also
kurz nacheinander, oder aber zunächst die Kündigung und dann
den Aufhebungsvertrag oder aber zunächst den Aufhebungsvertrag und
dann erst die Kündigung unterschrieben habe. Jedenfalls seien
Kündigung und Aufhebungsvertrag von ihm im unmittelbarer
Zusammenhang unterschrieben worden, so daß von einem
einheitlichen Vorgang auszugehen sei. Die falsche Angabe im
Gleitzeitformular räumt der Kläger ein; er habe sich an das
Arbeitsende des Vortages bei Ausfüllung des Vordrucks am 17. Juli
1996 nicht mehr erinnert, wahrscheinlich habe er die übliche
Weggangszeit 16.00 Uhr eingetragen. Er habe zu keinem Zeitpunkt die
Absicht gehabt, sich Zeitguthaben zu erschleichen. Es liege daher kein
Grund für eine außerordentliche Kündigung vor; sein
Fehlverhalten rechtfertige allenfalls eine Abmahnung.
Der Kläger hat nach rechtzeitigem Einspruch gegen ein zu seinen Lasten ergangenes Versäumnisurteil zuletzt beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts
Oldenburg vom 4. Februar 1997 festzustellen, daß das
Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch den
Auflösungsvertrag vom 19. Juli 1996 nicht zum 31. August 1996
beendet worden ist.
Der Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
Er hat vorgetragen, der Kläger habe bewußt und gewollt sowie
hartnäckig falsche Angaben zur Zeiterfassung gemacht. Nachdem dem
Vorgesetzten des Klägers, dem Zeugen F, aufgefallen sei, daß
der Kläger am 16. Juli 1996 früher gegangen war, habe er am
17. Juli 1996 den Kläger angerufen und gefragt, ob die
Weggangszeit 16.00 Uhr stimme, worauf der Kläger geantwortet habe,
er könne sich um zwei bis drei Minuten vertan haben. Daraufhin
habe F den Arbeitskollegen des Klägers, den Zeugen H, angerufen,
der ihm mitgeteilt habe, der Kläger sei um 15.30 Uhr am Vortag
gegangen und habe ihn noch ausdrücklich gebeten, für den
Kläger das Telefon mitzubedienen. Nachdem der Zeuge F den
Kläger ein zweites Mal auf die Zeit des Weggangs am Vortag
angesprochen habe, habe der Kläger eingeräumt, er könne
fünf Minuten vorher gegangen sein; der Kläger habe dann das
Formular auf 15.55 Uhr abgeändert und der Personalsachbearbeiterin
P übergeben. Eine Recherche des Zeugen F in der Massagepraxis habe
nunmehr ergeben, daß der Kläger schon um 15.40 Uhr einen
Massagetermin hatte, worauf F den Kläger ein drittes Mal
angesprochen habe, wobei der Kläger bei seiner Angabe geblieben
sei. Auf die Rückfrage, warum er die Stechuhr nicht betätigt
habe, habe er erwidert, diese sei defekt gewesen. Dazu trägt der
Beklagte vor, die Stempeluhr habe sich in einem einwandfreien Zustand
befunden.
Auch auf den Vorhalt des Geschäftsführers am 19. Juli 1996
sei der Kläger bei seiner falschen Zeitangabe für den 16.
Juli 1996 geblieben. Daraufhin sei dem Kläger erläutert
worden, hierin sehe man einen absoluten Vertrauensbruch, der die
fristlose Kündigung rechtfertige. Deshalb sei dem Kläger
alsdann das Kündigungsschreiben ausgehändigt worden, dessen
Erhalt er auch quittiert habe. Anschließend sei man dann
übereingekommen, das Arbeitsverhältnis zum 31. August 1996
einvernehmlich zu beenden, so daß die Personalsachbearbeiterin
von M herbeigerufen worden sei, die die vorbereitete
Auflösungsvereinbarung mitgebracht habe. Diese habe der
Kläger ohne jeden Zwang unterzeichnet.
Der Beklagte hat seine ursprüngliche Behauptung, am 3. August 1996
sei in einem Gespräch mit dem Kläger und dessen Ehefrau die
Aufhebungsvereinbarung bestätigt worden, in der Berufungsinstanz
nicht aufrechterhalten.
Das Arbeitsgericht hat nach Vernehmung der Zeugen H, D, S, von M, F und
H nach dem Klageantrag erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat
zusätzlich den Zeugen S vernommen und alsdann die Berufung des
Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte nach wie vor die
Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung, §
565 Abs. 1 ZPO.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet: Der Aufhebungsvertrag sei vom Kläger wegen
widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB wirksam angefochten
worden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß im
unmittelbaren Anschluß an den ersten Teil des Gespräches,
innerhalb dessen die Kündigung ausgehändigt worden sei,
über den Aufhebungsvertrag verhandelt worden sei. Dabei habe der
Kläger noch unter dem Druck des Verlustes des Arbeitsplatzes
gestanden, so daß die Drohung des künftigen
Arbeitsplatzverlustes ursächlich für sein Einverständnis
mit der Vertragsauflösung gewesen sei. Die Erörterung der
Kündigungsgründe, die nachfolgende Ankündigung einer
außerordentlichen Kündigung, die Übergabe der
Kündigungserklärung und der Abschluß des
Aufhebungsvertrages seien insgesamt als Einheit zu bewerten. Das
Vorgehen des Beklagten sei widerrechtlich, weil ein verständiger
Arbeitgeber nicht von einem Betrugsversuch ausgegangen wäre. Zwar
sei von einem Fehlverhalten des Klägers auszugehen, aber
angesichts der Umstände des Einzelfalles, der 25- jährigen
Betriebszugehörigkeit des Klägers und seines Alters von 51
Jahren, ohne daß es bisher zu wesentlichen Beanstandungen im
Arbeitsverhältnis gekommen sei, sei von einem verständigen
Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung nicht in
Betracht zu ziehen gewesen.
II. Dem folgt der Senat nur teilweise. Die Revision rügt zu Recht
eine Verletzung des § 123 BGB und eine nicht ausreichende
Berücksichtigung des vorgetragenen und durch die Beweisaufnahme
bestätigten Sachverhalts.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der
widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung
bestimmt worden ist, die Erklärung mit der Nichtigkeitsfolge des
§ 142 Abs. 1 BGB anfechten.
Eine Drohung im Sinne des § 1 23 Abs. 1 BGB setzt objektiv die
Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen
Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des
Ankündigenden abhängig hingestellt wird; darunter fällt
auch die Androhung einer außerordentlichen Kündigung (vgl.
BAGE 32, 194 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB, m.w.N. sowie Senatsurteil
vom 21. März 1996 - 2 AZR 543/95 - AP Nr. 42 zu § 123 BGB).
Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist
widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche
Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte; dabei
ist es nicht erforderlich, daß die angekündigte
Kündigung, worin sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem
Kündigungsschutzprozeß als rechtsbeständig erwiesen
hätte (vgl. die Senatsurteile vom 30. September 1993 BAGE 74, 281
= AP Nr. 37 zu § 123 BGB Und vom 21. März 1996 - 2 AZR 543/95
- AP Nr. 42, a.a.O.).
2. Insofern erscheint zweifelhaft, ob überhaupt noch von der
Ankündigung eines zukünftigen Übels im Sinne der
zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden kann, nachdem aufgrund der
für den Senat verbindlichen Feststellungen des
Landesarbeitsgerichts (§ 561 ZPO) davon auszugehen ist, daß
gegenüber dem Kläger bei dem fraglichen Gespräch am 19.
Juli 1996 zunächst die außerordentliche Kündigung durch
Aushändigung des Kündigungsschreibens ausgesprochen und erst
im nachfolgenden Gespräch diese Kündigung in einen
Aufhebungsvertrag umgewandelt worden ist.
a) Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16. Februar 1983 - 7 AZR 134/81
- AP Nr. 22 zu § 123 BGB) hat bei einer ähnlichen
Fallkonstellation, bei der der Arbeitgeber zunächst eine
ordentliche Kündigung ausgesprochen und sich dann mit der
Arbeitnehmerin auf eine fristlose Beendigung des
Arbeitsverhältnisses geeinigt hatte, angenommen, die
Arbeitnehmerin sei nicht unter Androhung einer fristlosen
Kündigung bedrängt worden, den Aufhebungsvertrag
unverzüglich abzuschließen. Diese Entscheidung ist von
Herschel (Anm. zu AP Nr. 22, a.a.O.) dahin kritisiert worden, der
Arbeitgeber habe der Klägerin ein zukünftiges empfindliches
Übel angedroht, indem ihr nämlich der Verlust des
Arbeitsplatzes in einer Zeit bedrückender Arbeitslosigkeit in
Aussicht gestellt worden sei.
Zu dem hier vorliegenden Sachverhalt, daß nämlich
zunächst eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen
worden ist und dann ein Aufhebungsvertrag geschlossen wurde, wird die
Auffassung vertreten, daß es im Hinblick auf die bereits
ausgesprochene. Kündigung schon begrifflich an einer Drohung und
damit einem Anfechtungstatbestand fehle (Bauer, Arbeitsrechtliche
Aufhebungsverträge, 5. Aufl., Rz 101; Weber/Ehrich/Hoß,
Handbuch der arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträge, 2. Aufl., Teil
1 Rz 676). Im gleichen Sinne hat für den Fall einer ordentlichen
Kündigung und eines nachfolgenden Aufhebungsvertrags das
Landesarbeitsgericht Brandenburg (Urteil vom 16. Oktober 1997 - 3 Sa
196/97 - NZA-RR 1998, 248 f.) entschieden.
b) Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles, wie sie vom
Landesarbeitsgericht für den Senat nach § 561 ZPO verbindlich
festgestellt worden sind, ist - und zwar entgegen der Auffassung der
Revision - davon auszugehen, daß die im Gespräch vom 19.
Juli 1996 angedrohte außerordentliche Kündigung auch nach
ihrem Ausspruch beim Kläger als Androhung eines künftigen
Übels fortwirkte. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt,
der Beklagte habe den Aufhebungsvertrag ersichtlich bereits vor der
Kündigung vorbereitet, da der Vertragsentwurf am Vortag vom
Verbandsvorsteher unterschrieben worden sei; Ziel des Beklagten sei es
also gewesen, in der Besprechung vom 19. Juli 1996 den Abschluß
eines Aufhebungsvertrages zu erreichen. Dabei habe sich die Besprechung
nicht auf Aufhebungsvertragsverhandlungen beschränkt, sie sei auch
nicht durch Übergabe der Kündigung eingeleitet, sondern nach
der Aussage des Zeugen S seien zunächst die
Kündigungsgründe erörtert worden und dann sei dem
Kläger vom Geschäftsführer erklärt worden, er
müsse fristlos gekündigt werden. Danach sei die
Kündigungserklärung ausgehändigt worden, wobei für
den Kläger die Gesamtbesprechung von der Erörterung der
Kündigungsgründe über die Ankündigung der
außerordentlichen Kündigung und die folgende Übergabe
der Kündigungserklärung bis zum Abschluß des
Aufhebungsvertrages eine Einheit darstelle. Deshalb sei es nicht
möglich, von zwei abgeschlossenen Teilen des Gespräches
auszugehen und die Verhandlung und Vereinbarung eines
Aufhebungsvertrages isoliert zu bewerten.
Dieser vertretbaren Würdigung des Sachvortrages der Parteien im
Zusammenhang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Revision in
diesem Punkt nichts Entscheidendes entgegengesetzt. Den so
geschilderten Ablauf der Geschehnisse zieht die Revision nämlich
nicht in Zweifel, sondern macht lediglich geltend, der vom Kläger
zu befürchtende Nachteil in Gestalt des Verlustes des
Arbeitsplatzes sei mit dem Ausspruch der Kündigung bereits
eingetreten, bevor über den Aufhebungsvertrag verhandelt wurde.
Dem Kläger habe es damit freigestanden, ob er den
Aufhebungsvertrag annehme oder ihn ablehne. Der Beklagte habe damit auf
den Willen des Klägers nicht mehr einwirken können, Dabei
wird nicht ausreichend berücksichtigt, daß vom
"Empfängerhorizont" des Bedrohten aus gesehen die Drohung mit der
Kündigung und mit dem damit verbundenen Arbeitsplatzverlust immer
noch im Raum stand und deshalb in ihrer Wirkung noch nicht
abgeschlossen war. Dafür spricht neben der Reihenfolge der
Geschehnisse auch der Umstand, daß nach der Aussage der Zeugin
von M das unterschriebene Kündigungsschreiben einschließlich
der Empfangsbestätigung des Klägers noch auf dem
Besprechungstisch lag, als die Beteiligten weiter über den
Aufhebungsvertrag verhandelten. Dies entspricht dem eigenen Sachvortrag
des Beklagten. Ob der Kläger das für ihn bestimmte Exemplar
des Kündigungsschreibens entgegengenommen hatte oder ob dies
ebenfalls noch auf dem Tisch lag, läßt sich allerdings dem
beiderseitigen Sachvortrag nicht entnehmen. Auffällig ist
jedenfalls weiter, daß der Zeuge D als Personalratsvorsitzender -
so seine Aussage - davon ausgegangen ist, über die in seinem
Beisein mündlich ausgesprochene Kündigung könne der
Personalrat noch im nachhinein wirksam beraten und beschließen,
wovon offenbar auch der Beklagte seinerzeit ausgegangen ist. Das
spricht ebenfalls dafür, daß der Kläger als Betroffener
davon ausging, das letzte Wort sei über die Kündigung noch
nicht gesprochen.
3. Es ist jedoch äußerst fraglich, ob tatsächlich von
einer widerrechtlichen Drohung auszugehen ist, wie das
Landesarbeitsgericht meint. Nach der eingangs zitierten Rechtsprechung
wäre die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung
widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche
Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, wobei
nicht erforderlich ist, daß die Kündigung sich in einem
Kündigungsschutzprozeß als rechtsbeständig erwiesen
hätte.
a) Ebenso wie bei der Anwendung der Rechtsbegriffe des wichtigen
Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB und der Sozialwidrigkeit einer
Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist dem
Tatsachengericht auch für die Würdigung des festgestellten
Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt der von einem verständigen
Arbeitgeber anzustellenden Erwägungen ein Beurteilungsspielraum
einzuräumen; das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob das
Tatsachengericht ohne Verstoß gegen Denk- oder
Erfahrungssätze alle wesentlichen Umstände des Einzelfalls
berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1996 - 2
AZR 543/95 - AP Nr. 42, a.a.O., m.w.N.). Der Beurteilungsspielraum der
Tatsachengerichte umfaßt dabei auch die Frage, ob eine
Kündigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls
die mildeste angemessene Reaktion auf ein pflichtwidriges Verhalten des
Arbeitnehmers darstellt oder ob zum Beispiel unter dem Gesichtspunkt
der Verhältnismäßigkeit auch eine Abmahnung noch
ausreichend wäre. Dabei kann von einem verständigen
Arbeitgeber zwar nicht generell verlangt werden, daß er bei
seiner Abwägung die Beurteilung des Tatsachengerichts "trifft".
Nur wenn unter verständiger Abwägung aller Umstände des
Einzelfalls der Arbeitgeber davon ausgehen muß, die angedrohte
Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer
arbeitsgerichtlichen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
standhalten, darf er die Kündigungserklärung nicht in
Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zu einer
Eigenkündigung oder zum Abschluß eines Aufhebungsvertrages
zu veranlassen (Senatsurteil vom 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - BB
1996, 434). Auch unter Berücksichtigung dieses
Beurteilungsspielraums hält das angegriffene Urteil den Angriffen
der Revision nicht stand.
b) Die Revision rügt zunächst zutreffend, das Urteil des
Landesarbeitsgerichts lasse schon im Ausgangspunkt nicht erkennen, ob
es die Gleitzeitmanipulation oder zumindest den schwerwiegenden
Verdacht einer solchen Vertragsverletzung als wichtigen Grund im Sinne
des § 626 BGB anerkenne.
Richtig ist, daß es in der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 23. Januar 1963 - 2 AZR 278/62 - BAGE
14, 42 = AP Nr. 8 zu § 124 a GewO; Beschluß vom 27. Januar
1977 - 2 ABR 77/76 - AP Nr. 7 zu § 103 BetrVG und Urteile vom 13.
August 1987 - 2 AZR 629/86 - RzK I 15 i Nr. 31 sowie vom 9. August 1990
- 2 AZR 127/90 - RzK 18 c Nr. 18, zu II 5 der Gründe) sowie der
Instanzgerichte (LAG Düsseldorf Urteile vom 21. September 1976 -
15 Sa 754/76 - BB 1977, 1652 und vom 18. April 1967- 8 Sa 59/67 - DB
1967, 1096; LAG Berlin Urteil vom 6. Juni 1988 - 9 Sa 26/88 - RzK I 5 i
Nr. 38 und LAG Hamm Urteil vom 20. Februar 1986 - 4 Sa 1288/85 - DB
1986, 1338) anerkannt ist, daß der Stempeluhrmißbrauch eine
ordentliche und je nach den Umständen eine außerordentliche
Kündigung rechtfertigen kann; es kommt dabei nicht entscheidend
darauf an, wie der Vorgang strafrechtlich zu würdigen ist (BAGE 3,
193 = AP Nr. 13 Zu § 626 BGB und BAG Urteil vom 20. August 1997 -
2 AZR 620/196 - AP Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer
Handlung, zu II 1 c der Gründe).
aa) Gleichwohl prüft das Landesarbeitsgericht, ob ein
Betrugsversuch des Klägers denkbar sei, was aber nicht zwingend
festgestellt werden könne; für einen Betrugsverdacht spreche,
daß der Kläger am 16. Juli 1996 um 15.40 Uhr einen
Massagetermin hatte, so daß er ohne weiteres das Arbeitsende
aufgrund dieses Termins hätte rekonstruieren können; als
Indiz spreche weiter gegen den Kläger, daß der
Zeitausgleichsantrag für den 16. Juli 1996 ebenso wie der Antrag
auf Kernzeitverletzung auf den 16. Juli 1996 datiert seien, der
Kläger habe sich also möglicherweise ein fehlendes
Zeitguthaben verschaffen wollen; gegen den Kläger spreche auch,
daß er vom Zeugen F dreimal gefragt worden sei, wann Arbeitsende
sei. Andererseits mutmaßt das Landesarbeitsgericht, es sei aber
auch denkbar, daß der Kläger bei Ausfüllung des
Zeitausgleichsformulars versehentlich das Arbeitsende falsch angegeben
habe, weil er nachlässig vorgegangen sei und den Vorgang nicht
ausreichend rekonstruiert habe, also den Massagetermin schlicht nicht
bedacht habe; derartige Nachlässigkeiten seien menschlich und
müßten von einem verständigen Arbeitgeber in die
Bewertung einbezogen werden. Gravierend sei, daß der Kläger
auf mehrmalige Nachfrage nicht das korrekte Arbeitsende angegeben habe,
was aber auch damit erklärt werden könne, daß der
Kläger Probleme gehabt habe, ein Fehlverhalten einzuräumen
und zu korrigieren. Insgesamt bewertet wäre ein verständiger
Arbeitgeber nicht von einem Betrugsversuch ausgegangen.
Damit erscheint es schon fraglich, ob das Landesarbeitsgericht von dem
für ein Arbeitsverhältnis maßgeblichen
Beurteilungsmaßstab (§ 626 BGB, § 54 BAT) ausgegangen
ist oder sich vornehmlich von strafrechtlichen Vorstellungen hat leiten
lassen. Außerdem rügt die Revision zutreffend, auf die vom
Landesarbeitsgericht angeführte Entlastung habe sich der
Kläger selbst nicht berufen. Tatsache ist, daß der
Kläger im vorliegenden Prozeß geltend gemacht hat, er habe
am 16. Juli 1996 vergessen, die Stempeluhr zu betätigen, dies habe
er am Folgetag bemerkt und aus der Erinnerung heraus 16.00 Uhr als
Arbeitsende angegeben. Der Kläger räumt auch ein, am 18. Juli
1996 vom Abteilungsleiter befragt worden zu sein, ob die Zeit richtig
sei, was er dann bejaht habe. Im weiteren Verlauf des Prozesses hat
sich der Kläger ferner darauf berufen, es könne ein
Lesefehler des Zeiterfassungsgeräts vorliegen oder er habe
vergessen, die Stempeluhr zu bedienen. An keiner Stelle des
Sachvortrags ist jedoch ersichtlich geworden, er, der Kläger, habe
Probleme damit gehabt, sein Fehlverhalten einzuräumen und zu
korrigieren und dies sei der Grund dafür gewesen, daß er
trotz der mehrmaligen Nachfrage des Zeugen F nicht das korrekte
Arbeitsende angegeben habe. Schon diese Überinterpretation bzw.
nicht ausreichende Berücksichtigung des Tatsachenvortrages der
Parteien muß, wie die Revision zutreffend rügt, zur
Aufhebung des Berufungsurteils führen. Dasselbe gilt für die
Ausgangsargumentation des Landesarbeitsgerichts, dem Kläger sei
Betrugsversuch letztlich nicht nachzuweisen. Dabei wird - wie schon
erwähnt - verkannt, daß es vorliegend nicht entscheidend auf
die strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts ankommt.
Überträgt nämlich ein Arbeitgeber den Nachweis der
täglich geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und
täuscht der Arbeitnehmer durch falsches Betätigen oder
Nichtbetätigen der Gleitzeiteinrichtung oder in anderer Weise
für sich (oder einen anderen Arbeitnehmer) eine höhere
Arbeitszeit vor, als tatsächlich geleistet worden ist, so stellt
dies einen schweren Vertrauensmißbrauch dar; schon ein
schwerwiegender Verdacht eines derartigen Mißbrauchs der
Gleitzeiteinrichtung ist je nach den Umständen geeignet, einen
wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach §
626 Abs. 1 BGB darzustellen. Außerdem dürfte der Kläger
die Dienstvereinbarung vorn 18. Februar 1992 verletzt haben, in der im
übrigen ausdrücklich davon die Rede ist, jeder Verstoß
stelle einen Grund für arbeits- und disziplinarrechtliche
Konsequenzen dar. Hierauf ist das Landesarbeitsgericht mit keinem Wort
eingegangen.
bb) Insoweit wäre weiter zu berücksichtigen, daß der
Kläger nicht nur - wovon das Landesarbeitsgericht selbst ausgeht -
gegenüber seinem Vorgesetzten und von diesem nachdrücklich
befragt mehrfach die Unwahrheit gesagt hat, sondern bei seiner falschen
Angabe am 19. Juli 1996 im Gespräch mit dem
Geschäftsführer der Beklagten im Beisein der
Personalratsmitglieder - so jedenfalls die Darstellung des Beklagten -
verblieben ist. Die Revision rügt zutreffend, das
Landesarbeitsgericht habe diesen ihren Sachvortrag übergangen.
cc) Schließlich rügt die Revision zutreffend, das
Landesarbeitsgericht gehe von einer Verkennung der Beweislast aus; der
Anfechtungsprozeß sei nämlich nicht wie ein
Kündigungsschutzprozeß zu führen, was sich dahin
auswirke, daß der anfechtende Arbeitnehmer die Beweislast
für sämtliche Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes
trage; der Arbeitnehmer habe daher die Tatsachen darzulegen und ggf. zu
beweisen, die die angedrohte Kündigung als widerrechtlich
erscheinen ließen. Das ist rechtlich zutreffend (BAG Urteile vom
24. Januar 1985 - 2 AZR 317/84 - AP Nr. 8 zu § 1 TVG
Tarifverträge: Einzelhandel, zu III 4 d bb der Gründe und vom
15. Mai 1997 - 2 AZR 43/96 - BAGE 86, 7, 10 ff. = AP Nr. 45 zu §
123 BGB, zu II 1 der Gründe, m.w.N.; ebenso Bauer, a.a.O., Rz 97;
Weber/Ehrich/Hoß, a.a.O., Teil 1 Rz 627). Die Revision macht
insofern mit Recht geltend, der Kläger habe die ihm angelastete
Gleitzeitmanipulation widerlegen müssen, indem er den Beweis
erbracht hätte, daß er das Bedienen der Stechuhr lediglich
vergessen oder ein Einlesefehler vorgelegen habe. Die Revision
rügt, das Landesarbeitsgericht befasse sich nicht damit, ob
tatsächlich ein Lesefehler vorgelegen habe. Hierzu hatten beide
Parteien Beweis angetreten, und das erstinstanzliche Gericht hatte auch
hierüber Beweis erhoben, ohne daß insofern vom
Landesarbeitsgericht das Beweisergebnis erster Instanz ausgewertet
worden ist.
Diese Tatsache hindert schließlich auch, daß der Senat
selbst in der Sache entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Zwar hat das Landesarbeitsgericht (Tatbestand S. 4) auf das Ergebnis
der erstinstanzlichen Beweisaufnahme Bezug genommen, ohne diese jedoch
selbst zu würdigen. Deshalb ist es dem Senat verwehrt, an Stelle
des dafür zuständigen Tatsachengerichts die von der ersten
Instanz erhobenen Beweise zu würdigen. Es wird dabei u.a. darum
gehen, ob dem Zeugen F zu folgen ist oder dem Zeugen H, der inhaltlich
die in sein Wissen gestellten Behauptungen weitgehend -
möglicherweise um den Kläger als Arbeitskollegen zu decken -
in Abrede gestellt hat. Insofern wäre auch der Inhalt des Vermerks
der Personalsachbearbeiterin von M vom 18. Juli 1996 von Bedeutung, auf
den das Landesarbeitsgericht ebenfalls nicht eingegangen ist. Ohne der
abschließenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts
vorzugreifen, sprechen die bisher festgestellten Umstände eher
dafür, daß der Beklagte als "verständiger" Arbeitgeber
angesichts des hartnäckigen Leugnens des Klägers nicht davon
ausgehen mußte, die angedrohte Kündigung werde einer
arbeitsgerichtlichen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht
standhalten.