BAG, Urteil vom 18.09.1999- Aktenzeichen 2 AZR 77/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Erfurt - Urteil vom 17. Juli 1997 - 9 Ca 4665/96 -)
(Vorinstanz: II. Thüringer Landesarbeitsgericht - Urteil vom 17. August 1998 - 8 Sa 657/97)
KSchG §§ 2, 1 Abs. 2
Thüringisches Hochschulgesetz (ThürHG) §§ 7, 103, 105, 110
(Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst)
»Eine Stellenplanreduzierung im öffentlichen Dienst aufgrund
einer im Haushaltsgesetz festgelegten Zahl von konkret datierten
"kw-Vermerken", wonach diese Stellen "künftig wegfallen" sollen,
bedarf eines auf den Stellenbedarf der jeweiligen Dienststelle
zugeschnittenen Konzepts der zuständigen Verwaltung (im
Anschluß an BAG 19. März 1998 - 8 AZR 626/96 - AP zu
Einigungsvertrag Anlage 1 Kap. XIX Nr. 76).«
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 1. September 1974 bei dem Beklagten bzw.
seinem Rechtsvorgänger als wissenschaftlicher
Mitarbeiter/Lehrkraft für besondere Aufgaben (VergGr. II a BAT-O)
in der philologischen Fakultät der Pädagogischen Hochschule
Erfurt (PHE) im Institut für Slawistik beschäftigt, und zwar
zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 6.104,00 DM. Der Beklagte hat
dem Kläger mit Schreiben vom 24. September 1996 eine
Änderungskündigung zum 31. März 1997, verbunden mit dem
Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung im
Beschäftigungsumfang von 50 % eines entsprechenden
Vollzeitbeschäftigten, ausgesprochen, und zwar mit der
Begründung, aufgrund des Haushaltsgesetzes für das
Haushaltsjahr 1996 seien an der PHE insgesamt 98 Stellen abzubauen; zur
Umsetzung dieser Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers sei eine
grundlegende Umstrukturierung der PHE durch Erlaß eines
Personalbedarfsplans vorgenommen worden, wovon auch der Bereich
betroffen sei, in dem der Kläger bisher beschäftigt worden
ist. Der Kläger hat das Änderungsangebot am 3. Oktober 1996
unter Vorbehalt angenommen.
Grundlage der Kündigung des vom Thüringer Ministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) am 15. Juli 1996 im
Wege der Ersatzvornahme erlassenen Personalbedarfsplans der PHE
für die Zeit ab 1. Januar 1997 war der Landeshaushaltsplan 1997,
Einzelplan 15, der im Zuge der Neustrukturierung der PHE den Wegfall
von 98 Stellen vorsah, darunter 71 Stellen für Angestellte. Der
Erlaß dieses Personalbedarfsplans war nach Auffassung des
Ministers nach § 112 Abs. 4 Ziff. 2 des Thüringischen
Hochschulgesetzes (ThürHG) notwendig, nachdem es der Senat der PHE
trotz ministerieller Androhung einer Ersatzvornahme mit Schreiben vom
24. Mai 1996 endgültig abgelehnt hatte, einen eigenen
Personalstrukturplan entsprechend den Haushaltsansätzen für
das Jahr 1997 zu erstellen. Nach der für Slawisten an der PHE bis
zum 31. Dezember 1996 geltenden Personalstruktur waren 16 Stellen
vorgesehen, nach dem ab dem 1. Januar 1997 für den akademischen
Mittelbau geltenden Personalbedarfsplan waren es noch fünf ganze
und zwei halbe Stellen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die im Landeshaushaltsplan 1997
vorgenommenen allgemeinen Einsparungen könnten keine
betriebsbedingte Änderungskündigung rechtfertigen, vielmehr
bedürfe es einer konkreten, organisatorischen Umsetzung des
Haushaltsansatzes, die nicht vorliege. So sei nicht zu ersehen, warum
für den Bereich Didaktik, in dem er tätig gewesen sei,
lediglich ein Gesamtbedarf für eine halbe Stelle gegeben sei.
Außerdem sei der Ansatz der Semesterwochenstunden für diesen
Bereich fehlerhaft, weil dort zehn Semesterwochenstunden, also ein
Anteil von 20 % der Gesamtsemesterwochenstunden anfielen, so daß
für diesen Bereich eine ganze Stelle hätte angesetzt werden
müssen.
Bei der Sozialauswahl habe der Beklagte zu Unrecht eine Mitarbeiterin
im Institut für Slawistik, Frau K., als unkündbar angesehen;
er bestreite, daß Frau K. als Ersatzmitglied des
Hauptpersonalrats tätig geworden sei und damit
Sonderkündigungsschutz genieße.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen im
Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 24. September
1996 unwirksam ist,
2. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1) den Beklagten zu
verurteilen, ihn, den Kläger, zu unveränderten
arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, die
Betriebsbedingtheit der Änderungskündigung ergebe sich aus
den Festlegungen des Haushaltsgesetzes 1996, des Landeshaushaltsplans
1997 sowie der Konkretisierung durch den Personalbedarfsplan der PHE.
Die Verteilung der haushaltsrechtlich vorgegebenen
Einsparungsmöglichkeiten in der neuen Personalstruktur seien nach
sachlichen Gesichtspunkten erfolgt; so sei insbesondere in einigen
Fächern wie Technik, Slawistik und Germanistik ein erheblicher
Nachfragerückgang entstanden, der im Bereich Slawistik dazu
geführt habe, daß über alle Fachsemester hinweg nur
noch insgesamt fünf Studenten immatrikuliert seien. Dies bedeute
nichts anderes, als daß das gesamte Pflichtangebot im Bereich
Slawistik mit einem Lehrdeputat von 27,5 Semesterwochenstunden (SWS)
abgedeckt werden könne. Demgegenüber bestehe selbst nach dem
reduzierten Personalbestand laut Personalbedarfsplan 1997 und ohne
Berücksichtigung der Stelle im Sprachenzentrum noch eine
Kapazität von 76 SWS und damit eine Überkapazität von
nahezu 300 %; für fünf Studenten stünden (ebenfalls ohne
Berücksichtigung der Stelle im Sprachenzentrum) noch immer vier
Professoren und fünf Mitarbeiterstellen des akademischen
Mittelbaus zur Verfügung. Dies habe eine durchgreifende
Änderung der Personalstruktur und den Wegfall der Stellen
erforderlich gemacht, die unter Berücksichtigung der
einschlägigen Studienordnungen und der darin vorgesehenen
Veranstaltungen erfolgt sei.
Auch sei die Sozialauswahl korrekt erfolgt, insbesondere habe Frau K.
nicht einbezogen werden können, weil sie mehrfach als
Ersatzmitglied an HPR-Sitzungen teilgenommen habe, so u.a. an der
Sitzung vom 23. Mai 1996.
Das Arbeitsgericht hat nach den obigen Anträgen erkannt. Auf die
Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage
abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision
erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das
Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die dem
Kläger gegenüber ausgesprochene Änderungskündigung
nicht sozial ungerechtfertigt ist, § 2, § 1 Abs. 2 KSchG.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung - kurz
zusammengefaßt - wie folgt begründet: Die
Änderungskündigung sei angemessen und billigenswert, weil
aufgrund des verbindlichen Personalstrukturplans von ursprünglich
16 Stellen im Institut für Slawistik 10 Stellen entfallen seien,
womit der Beschäftigungsbedarf für zehn Kräfte, darunter
den Kläger, entfallen sei. Der vom Minister erlassene
Personalstrukturplan habe den gesetzlich vorgesehenen
Haushaltsansätzen Rechnung getragen, wobei das Gericht solange von
der Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme als gültigem
Hoheitsakt auszugehen habe, wie er nicht von einer zuständigen
Stelle bzw. vom Verwaltungsgericht aufgehoben worden sei. Wer demnach
von dem fehlenden Beschäftigungsbedarf durch betriebsbedingte
Kündigung betroffen sei, entscheide die Auswahl nach sozialen
Gesichtspunkten. Die diesbezügliche Sozialauswahl sei nicht zu
beanstanden, weil Frau K. als Ersatzmitglied des Hauptpersonalrats im
Zeitpunkt der Kündigung unkündbar gewesen sei; da sie am 23.
Mai 1996 als Ersatzmitglied an der Sitzung des HPR teilgenommen habe,
stehe ihr ein nachwirkender Kündigungsschutz zu.
II. Dem folgt der Senat im Ergebnis und auch in Teilen der
Begründung. Die formellen und materiellen Rügen der Revision
greifen nicht durch.
1. Die Einwände der Revision, das Berufungsgericht gehe im
Tatbestand und in den Entscheidungsgründen unter Verletzung von
§§ 138, 286 ZPO davon aus, das Thüringer Ministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) habe am 15. Juli
1996 im Wege der Ersatzvornahme einen Personalbedarfsplan erlassen, und
zwar nach vorheriger ministerieller Androhung mit Schreiben vom 24. Mai
1996, wobei weder ein Schreiben vom 24. Mai 1996 seinem Inhalt nach von
den Parteien vorgetragen noch zu den Gerichtsakten gereicht worden sei,
was auch für den angeblichen Erlaß vom 15. Juli 1996 gelte,
genügen schon nicht den an eine formelle Rüge zu stellenden
Anforderungen.
Der Beklagte hat jedenfalls spätestens mit der
Berufungsbegründung vorgetragen, der Erlaß des
Personalbedarfsplans für 1997 sei im Wege der Ersatzvornahme
erfolgt. Dies ist in der Folgezeit vom Kläger nie bestritten
worden (§ 138 Abs. 3 ZPO). Im Gegenteil: Der Kläger hat sich
in seiner Berufungserwiderung eben mit diesem Personalbedarfsplan im
einzelnen auseinandergesetzt, ohne in irgendeiner Form zu bestreiten,
daß die grundlegende Neustrukturierung der PHE durch das
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Wege der
Ersatzvornahme nach § 112 Abs. 4 Ziff. 2 ThürHG vorgenommen
worden sei. Die Existenz dieses bestandskräftigen Verwaltungsaktes
ist daher unstreitig; der Erlaß ist im übrigen als solcher
vom 17. Juli 1996 im Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums
und des MWFK Nr. 12/1996, S. 2 f. bekannt gemacht. Der Beklagte hatte
außerdem ausführlich die Beteiligung des Hauptpersonalrats
(HPR) hinsichtlich der beabsichtigten Ersatzvornahme vorgetragen, und
zwar nicht zuletzt unter Vorlage der endgültigen Entscheidung des
Ministers laut Schreiben vom 15. Juli 1996 an den HPR.
Ob die Ersatzvornahme gegenüber der PHE ebenfalls am 15. Juli 1996
erfolgt ist, erscheint - vom Datum her gesehen - unerheblich. Laut
Amtsblatt datiert der Erlaß vom 17. Juli 1996. Es spricht
insofern einiges dafür, daß das Berufungsgericht die jetzt
mit der Revision angegriffenen Feststellungen entweder dem Sachvortrag
aus Parallelprozessen entnommen oder als gerichtsbekannt angesehen hat.
Ist nicht ohne weiteres einsichtig, daß die Tatsacheninstanz
unter Verstoß gegen § 286 ZPO einen Sachverhalt als
unstreitig angesehen hat, dann muß die Revisionsbegründung
im einzelnen darlegen, worin der Verstoß des
Landesarbeitsgerichts zu sehen ist und daß der betreffende
Verfahrensverstoß für die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts tragend ist (BAG Urteil vom 9. März 1972 - 1
AZR 261/71 - AP Nr. 2 zu § 561 ZPO). Daran fehlt es hier: Die
Revision hat in keiner Weise verdeutlicht, inwiefern das Datum des
Erlasses der Ersatzvornahme von Relevanz ist; dasselbe gilt
hinsichtlich der vom Berufungsgericht angenommenen ministeriellen
Androhung der Ersatzvornahme laut Schreiben vom 24. Mai 1996. Insoweit
hat die Revision jedenfalls nicht ersichtlich gemacht, inwiefern die
angeblich fehlerhafte Sachverhaltsermittlung von tragender Bedeutung
sei. Sie meint nur, es könne nicht ausgeschlossen werden,
daß bei einer zutreffenden Tatsachenermittlung durch das
Berufungsgericht die Berufung des Beklagten nicht erfolgreich gewesen
wäre. Diese allgemeinen Darlegungen reichen nicht aus.
2. Auch die materielle Rüge der Revision, das Berufungsgericht
habe zu Unrecht die Betriebsbedingtheit der
Änderungskündigung angenommen, greift nicht durch.
Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist nur dann
wirksam, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten
Anlaß darauf beschränkt hat, lediglich solche
Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise
hinnehmen muß (st. Rechtsprechung, BAG Urteile vom 15. März
1991 - 2 AZR 582/90 - AP Nr. 28 zu § 2 KSchG 1969, m.w.N.; vom 24.
April 1997 - 2 AZR 352/96 - BAGE 85, 358 = AP Nr. 42, aaO). Im Rahmen
der §§ 1, 2 KSchG ist dabei nicht zu prüfen, ob ein
bestimmter Arbeitsplatz weggefallen ist, sondern ob und in welchem
Umfang das Beschäftigungsbedürfnis für den betreffenden
Arbeitnehmer entfallen ist (st. Rechtsprechung, BAG Urteile vom 30. Mai
1985 - 2 AZR 321/84 - AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte
Kündigung, zu B II 1 der Gründe; vom 19. Mai 1993 - 2 AZR
584/92 - BAGE 73, 151 = AP Nr. 31 zu § 2 KSchG und vom 12.
November 1998 - 2 AZR 91/98 - AP Nr. 51, aaO).
a) Ein Beschäftigungsbedürfnis für den Kläger ist
aufgrund der Vorgaben im Haushaltsgesetz 1996 in Verbindung mit dem
Thüringer Gesetz über die Feststellung des
Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1997 (Thüringer
Haushaltsgesetz 1997) vom 16. Dezember 1996 (Gesetz- und
Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen vom 23. Dezember
1996, S. 305 - im Folgenden: Landeshaushaltsplan 1997), Einzelplan 15
(Stellenübersicht 42201 und 42501) sowie dem Personalbedarfsplan
der PHE entfallen, wobei der Wegfall von 27 Beamten- und 71
Angestelltenstellen, für die kw-Vermerke (bis 1996) ausgebracht
waren (siehe Spalte 3 im Landeshaushaltsplan 1997), sich als Vollzug
des Haushaltsgesetzes 1996 in Verbindung mit dem Landeshaushaltsplan
1997 und des zugrunde liegenden Kabinettsbeschlusses vom 19. September
1995 darstellt. Mit der Anordnung des Stellenwegfalls zum Ende des
Haushaltsjahres 1996 durch den Landeshaushaltsplan 1997 war der
Personalbedarfsplan für 1997, wie er durch das Thüringische
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur für die
PHE im Wege der Ersatzvornahme für die Zeit ab 1. Januar 1997 nach
den für den Senat nach § 561 ZPO verbindlichen Feststellungen
des Landesarbeitsgerichts erlassen worden war, bereits gebunden. Das
Berufungsgericht hat daraus den - mit der Revision im übrigen
nicht angegriffenen - Schluß gezogen, der vom Minister erlassene
Personalbedarfsplan habe die gesetzlich vorgesehene, aber von der PHE
nicht durchgeführte Personaleinsatzplanung und Verteilung der
personellen Haushaltsansätze auf die einzelnen Institute ersetzt.
Soweit die Revision im wesentlichen nur geltend macht, die
Arbeitsgerichte seien an diesen staatlichen Hoheitsakt deshalb nicht
gebunden, weil es sich nicht um eine der Fachaufsicht des Landes
(§ 110 Abs. 2 ThürHG) unterliegende Maßnahme der
Mittelbewirtschaftung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §
105 Abs. 3 ThürHG, sondern um eine Maßnahme der
Entwicklungsplanung im Sinne des § 103 Abs. 1 ThürHG, also
eine Selbstverwaltungsangelegenheit, handele, ist dem nicht zu folgen.
Jedenfalls insoweit, als der Personalbedarfsplan die Vorgaben des
Landeshaushaltsplans 1997 hinsichtlich der wegfallenden Stellen
übernimmt, stellt er sich als Maßnahme der
Mittelbewirtschaftung dar. Daran ändert sich auch nichts dadurch,
daß in den Vermerken des MWFK aus Anlaß der
HPR-Mitbestimmung die Erstellung einer "neuen Personalstruktur"
gefordert wird. Insofern verkennt die Revision selbst nicht
(Revisionsbegründung S. 7), daß haushaltsrechtlich
dafür Sorge zu tragen war, daß das vorhandene Personal den
im Haushaltsplan ausgewiesenen Planstellen zugeordnet wird und nicht
mehr Personen beschäftigt werden, als Haushaltsstellen vorhanden
sind (§ 7 Abs. 2 Nr. 1, § 105 Abs. 3 ThürHG). Dem hatte
das MWFK durch die Ersatzvornahme Rechnung zu tragen, indem der
Personalstand dem Haushaltsansatz für 1997 anzupassen war. Nach
§ 103 Abs. 2 ThürHG oblag der Hochschule nicht nur die
Aufstellung des Hochschulentwicklungsplans, sondern auch dessen
Fortschreibung, wobei u.a. die Landesplanung zu beachten ist. Im Rahmen
des Hochschulentwicklungsplans hat die Hochschule
Ausstattungspläne aufzustellen, die die Grundlage für die
Verteilung der der Hochschule zugewiesenen Personalmittel sind, §
103 Abs. 3 ThürHG. Zumindest insoweit ist die Hochschule -
entgegen der auch anläßlich der Anhörung vor dem Senat
geäußerten Auffassung der Revision - ihrer Pflicht zur
Fortschreibung der Verteilung der Personalmittel nicht nachgekommen, so
daß Veranlassung zur Ersatzvornahme bestand.
Im übrigen hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden,
daß die Arbeitsgerichte an die vorgenommene Ersatzvornahme als
Hoheitsakt solange gebunden sind, als dieser nicht von der
zuständigen Stelle oder vom Verwaltungsgericht auf eine Anfechtung
hin - vom Falle der Nichtigkeit abgesehen, der ersichtlich nicht
vorliegt - aufgehoben worden ist (vgl. BAG Urteile vom 23. Juni 1993 -
5 AZR 248/92 - AP Nr. 10 zu § 128 ZPO, zu II 3 der Gründe und
vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 895/95 - BAGE 84, 267 = AP Nr. 8 zu §
17 KSchG).
b) Dieses Ergebnis entspricht auch der BAG-Rechtsprechung, wonach
Stellenstreichungen in einem Haushaltsplan (BAG GS Beschluß vom
28. November 1956 - GS 3/56 - BAGE 3, 245, 250 f. = AP Nr. 20 zu §
1 KSchG, zu III 1 der Gründe; BAG Urteile vom 3. Mai 1978 - 4 AZR
698/76 - BAGE 30, 272, 276 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969
Betriebsbedingte Kündigung, zu II der Gründe; vom 21. Januar
1993 - 2 AZR 330/92 - AP Nr. 1 zu § 52 MitbestG
Schleswig-Holstein) ebenso wie das Anbringen eines kw-Vermerks an einer
Personalstelle (BAG Urteil vom 6. September 1978 - 4 AZR 84/77 - AP Nr.
4 zu § 1 KSchG 1969) eine von den Gerichten nicht
nachprüfbare Entscheidung darstellen, so daß die bezeichnete
Stelle für die einzelne Dienststelle entbehrlich ist. Dies setzt
allerdings stets eine nach sachlichen Merkmalen genau bestimmte Stelle
voraus, weil andernfalls nicht festgestellt werden kann, ob im
konkreten Fall der ausgesprochenen Kündigung ein dringendes
betriebliches Erfordernis bzw. mangelnder Bedarf zugrunde liegt (BAG GS
Beschluß vom 28. November 1956, AP aaO, zu III 2 der Gründe).
Richtig ist insoweit, daß weder das Haushaltsgesetz 1996 für
sich genommen noch der Landeshaushaltsplan 1997 isoliert betrachtet den
Ausspruch der im Streit stehenden Änderungskündigung
hätten gemäß § 2, § 1 Abs. 2 KSchG
rechtfertigen können, wie das BAG zu einer auf mangelnden Bedarf
im Sinne des Abs. 4 Ziff. 2 Einigungsvertrag (Anlage 1 Kap. XIX)
gestützten Kündigung entschieden hat (BAG Urteil vom 19.
März 1998 - 8 AZR 626/96 - AP Nr. 76 zu Einigungsvertrag Anlage 1
Kap. XIX). Zu den ähnlichen gesetzlichen Voraussetzungen des Abs.
4 Ziff. 2 Einigungsvertrag hat das Bundesarbeitsgericht (AP aaO)
entschieden, der im Haushaltsplan vorgesehene kw-Vermerk allein
konkretisiere das Wegfallbedürfnis nicht auf bestimmte Stellen;
vielmehr müsse ein auf den konkreten Stellenbedarf zugeschnittenes
Konzept hinzukommen.
Genauso liegen die Dinge im Streitfall: Die im Haushaltsgesetz 1996 und
im Landeshaushaltsplan 1997 enthaltenen Vorgaben wurden durch den im
Wege der Ersatzvornahme auf die einzelnen Fakultäten der PHE
zugeschnittenen Personalbedarfsplan 1997 realisiert, indem der
Personalstand für den Bereich Slawistik der philologischen
Fakultät bezüglich der wissenschaftlichen Mitarbeiter u.a. in
der Literaturwissenschaft auf eine halbe Stelle und in der
Fachdidaktik, wodurch der Kläger betroffen ist, ebenfalls auf eine
halbe Stelle festgelegt worden ist. Damit hat der Beklagte ein zum
Zeitpunkt der Änderungskündigung bestehendes Konzept
dargestellt, wie das zukünftig zu erwartende Studentenaufkommen
konkret stellenplanmäßig bedient werden soll, wobei
gleichzeitig der kw-Vermerk aufgrund des Landeshaushaltsplans 1997
zeitlich im Sinne der Rechtsprechung (BAG Urteil vom 6. September 1978
- 4 AZR 84/77 - AP aaO), nämlich ab 1. Januar 1997, also noch vor
Auslaufen der Kündigungsfrist fixiert wurde.
c) Der Beklagte hat das vorliegend außerdem noch dadurch
verdeutlicht, daß er unwidersprochen vorgetragen hat, selbst nach
dem reduzierten Personalbestand bestehe noch eine
Überkapazität an Semesterwochenstunden, und für
fünf zu betreuende Studenten der Slawistik stünden immer noch
vier Professorenstellen und fünf Stellen des akademischen
Mittelbaus zur Verfügung. Angesichts dieser unstreitigen Zahlen
liegt es nach Auffassung des Senats auf der Hand, daß ein
dringendes betriebliches Erfordernis für die Stellenreduzierung
ausreichend dargetan ist. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, es
sei nicht ersichtlich, warum für den Bereich Didaktik nur eine
halbe und nicht eine ganze Stelle ausgewiesen worden sei. Die
Verteilung des Bedarfs innerhalb der einzelnen Sparten der Slawistik
(Sprachwissenschaft, Literaturwissenschaft, Fachdidaktik,
Sprachpraxis/Landeskunde sowie Sekretariat) ist jedoch Teil der
unternehmerischen Entscheidung, die nur auf offenbare Unsachlichkeit
oder Willkür zu überprüfen ist (vgl. dazu Senatsurteile
vom 25. April 1996 - 2 AZR 609/95 - BAGE 83, 82 = AP Nr. 78 zu § 1
KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu II 2 der Gründe und
vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - auch zur Veröffentlichung in
der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.),
ohne daß der Kläger in dieser Hinsicht - wie das
Berufungsgericht, wenn auch teilweise in anderem Zusammenhang,
ausgeführt hat, - etwas zu der neuen Personalstruktur aufgrund des
gesetzlichen Auftrages vorgetragen hat.
d) Ist demnach der Beschäftigungsbedarf für zehn
wissenschaftliche Mitarbeiter ab 1. Januar 1997 entfallen, so waren
unter den vergleichbaren Mitarbeitern, wie das Berufungsgericht weiter
zutreffend ausgeführt hat, diejenigen betroffen, die es unter
Berücksichtigung einer Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten
(§ 1 Abs. 3 KSchG) traf. Der Haushaltsgesetzgeber muß sich
nicht etwa in dem Sinne mit der konkreten Stelle befassen, daß er
auch über die soziale Auswahl, also jede einzelne Planstelle,
entscheidet; insoweit ist nicht die Unternehmerentscheidung betroffen;
vielmehr bleibt die sich aus dem Gesetz ergebende soziale Auswahl
innerhalb der Grenzen eines ausreichenden Beurteilungsermessens der
dafür zuständigen Verwaltung überlassen (vgl. dazu BAG
Urteile vom 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88 - BAGE 62, 116 = AP Nr. 18 zu
§ 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu II 2 e der Gründe und vom
19. März 1998 - 8 AZR 626/96 - AP Nr. 76 Einigungsvertrag Anlage 1
Kap. XIX, zu II 2 b bb der Gründe).
3. Entgegen der Rüge der Revision ist die vom Beklagten getroffene
Sozialauswahl nicht zu beanstanden. Die Revision beschränkt ihren
diesbezüglichen Vortrag auf die Rüge, Frau K. sei entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts in die Sozialauswahl
einzubeziehen, weil der Kläger bestritten habe, daß diese an
mehreren Sitzungen des HPR teilgenommen habe und demnach als
Ersatzmitglied nachwirkenden Kündigungsschutz gemäß
§ 15 Abs. 2 KSchG genoß.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Aufgrund der für den
Senat - auch innerhalb der Entscheidungsgründe (vgl. BAG Urteil
vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969
Personenbedingte Kündigung, zu C I 2 a der Gründe und vom 15.
Dezember 1994 - 2 AZR 251/94 - n.v.) - verbindlich gemäß
§ 561 ZPO getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht
fest, daß Frau K. am 23. Mai 1996 als Ersatzmitglied an der
Sitzung des HPR teilgenommen und damit Personalratstätigkeit
ausgeübt hat. Die Revision bemängelt zu Unrecht, der Beklagte
habe insoweit keine Unterlagen vorgelegt. Das Gegenteil ist der Fall:
Der Beklagte hat die Anwesenheitsliste der HPR-Sitzung vom 23. Mai 1996
vorgelegt, der zu entnehmen ist, daß Frau K. als
Angestelltenvertreterin für die PHE an der betreffenden
HPR-Sitzung teilgenommen hat. Das entspricht auch dem Inhalt der vom
Beklagten vorgelegten Sozialdatenaufstellung innerhalb der Rubrik
"besonderer Schutz". Frau K. schied daher als aktiv gewordenes
Ersatzmitglied des HPR bei der Sozialauswahl aus dem auswahlrelevanten
Personalkreis aus (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 -
auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu
III 3 b der Gründe, m. w. N.).
4. Die vom Landesarbeitsgericht angestellte Interessenabwägung ist
aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und wird auch von
der Revision nicht angegriffen. Ist damit die Änderungsschutzklage
zu Recht abgewiesen worden, entfiel auch der vom Kläger geltend
gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch; dieser war im übrigen
angesichts der Vorbehaltsannahme in jedem Falle unbegründet (vgl.
BAG Urteil vom 18. Januar 1990 - 2 AZR 183/89 - BAGE 64, 24 = AP Nr. 27
zu § 2 KSchG 1969).