BAG, Urteil vom 16.09.1999- Aktenzeichen 2 AZR 712/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Essen - Urteil vom 09. Dezember 1997 - 6 Ca 2708/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 13. August 1998 - 7 Sa 425/98)
Grundordnung der Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im
Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) Art. 4, 5
KSchG §§ 1, 23
MAVO (Ordnung der Mitarbeitervertretung der Katholischen Kirche) §§ 19, 30
ZPO §§ 286, 448
(Kündigung; Kirchendienst)
»1. Hat sich ein Arbeitgeber selbst gebunden, bei bestimmten
Verhaltensverstößen vor Ausspruch einer Kündigung
zunächst mit dem Arbeitnehmer ein klärendes Gespräch zu
führen, so verstößt eine Kündigung, die der
Arbeitgeber ausspricht, ohne ein solches Gespräch zu führen,
regelmäßig gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb
sozialwidrig (vgl. Senatsurteil vom 25. April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP
Nr. 18 zu § 1 KSchG Personenbedingte Kündigung).
2. Art. 5 Abs. 1 der Grundordnung der Katholischen Kirche für den
kirchlichen Dienst im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom
22. September 1993, wonach bei Verstößen gegen
Loyalitätsobliegenheiten vor Ausspruch einer Kündigung mit
der kirchlichen Mitarbeiterin bzw. mit dem kirchlichen Mitarbeiter ein
Beratungsgespräch bzw. ein "klärendes Gespräch" zu
führen ist, enthält eine solche bindende Verfahrensnorm.
3. Zu den Voraussetzungen einer Parteivernehmung von Amts wegen (§ 448 ZPO).«
Tatbestand:
Der 1957 geborene Kläger ist seit 1983 als Organist und Chorleiter
(A-Kirchenmusiker) bei der beklagten Kirchengemeinde tätig. Seit
Beginn des Jahres 1985 wurde ihm darüber hinaus die Tätigkeit
eines Dekanatskirchenmusikers des Dekanats E übertragen. Auf das
Arbeitsverhältnis findet unstreitig das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung, Zuletzt erzielte der Kläger
einen durchschnittlichen Monatsverdienst von 5.688,18 DM brutto in
VergGr. IV a der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Kirchlichen
Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO). § 9 Satz 2 des unter
dem 2. Mai 1985 durch das Bischöfliche Generalvikariat genehmigten
letzten Anstellungsvertrags sieht vor, daß
Vertragsänderungen sowie Nebenabreden der Schriftform und der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen. Der Kläger ist
das einzige Mitglied der bei der Beklagten gebildeten
Mitarbeitervertretung.
Im Jahre 1994 trennten sich der Kläger und seine Ehefrau
einvernehmlich und teilten dies im Januar 1995 dem Dechanten der
Beklagten S mit. Nach Ausspruch der im vorliegenden Verfahren
streitigen Kündigung beantragte die Ehefrau des Klägers die
Scheidung, die Ehe wurde nach Schluß der Berufungsverhandlung
geschieden. Seit 1995 wohnt der Kläger in demselben Haus wie seine
Prozeßbevollmächtigte im vorliegenden Rechtsstreit, die seit
Ende 1997 Mutter einer Tochter ist. Zwischen den Parteien ist
umstritten, ob es die Räumlichkeiten erlauben, getrennt zu wohnen.
Anfang Juli 1997 fand ein Gespräch zwischen dem Kläger und
dem Dechanten S statt, dessen Hergang im einzelnen streitig ist. Unter
dem 7. Juli 1997 unterrichtete die Beklagte die Mitarbeitervertretung
z.H. Frau B A darüber, sie beabsichtige, das
Arbeitsverhältnis des Klägers zu kündigen, weil er neben
seiner Ehe offenbar eine zweite Verbindung eingegangen sei. Nachdem die
Mitarbeitervertretung keine Einwendungen gegen die Kündigung
erhoben hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit Schreiben vom 15. Juli 1997 - dem Kläger ausgehändigt am
18. Juli 1997 - fristgemäß zum 31. März 1998. Der
Rechtsstreit über eine weitere - nunmehr außerordentliche -
Kündigung vom 22. Dezember 1997 mit Auslauffrist zum 30. Juni 1998
schwebt derzeit beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf (- 10 Sa
234/99 -).
Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 22. September 1993
verabschiedete und durch den Diözesanbischof des Bistums Essen mit
Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft gesetzte Grundordnung der
Katholischen Kirche für den kirchlichen Dienst im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse (GrO) lautet auszugsweise wie
folgt:
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Diese Grundordnung gilt für Arbeitsverhältnisse von
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei den Dienststellen, Einrichtungen
und sonstigen selbständig geführten Stellen - nachfolgend als
Einrichtung(en) bezeichnet -
...
b) der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
...
Artikel 4
Loyalitätsobliegenheiten
(1) Von den katholischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird
erwartet, daß sie die Grundsätze der katholischen Glaubens-
und Sittenlehre anerkennen und beachten. Insbesondere im pastoralen,
katechetischen und erzieherischen Dienst sowie bei Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern, die aufgrund einer Missio canonica tätig sind, ist
das persönliche Lebenszeugnis im Sinne der Grundsätze der
katholischen Glaubens- und Sittenlehre erforderlich. Dies gilt auch
für leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
...
(4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben kirchenfeindliches
Verhalten zu unterlassen. Sie dürfen in ihrer persönlichen
Lebensführung und in ihrem dienstlichen Verhalten die
Glaubwürdigkeit der Kirche und der Einrichtung, in der sie
beschäftigt sind, nicht gefährden.
Artikel 5
Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten
(1) Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die
Beschäftigungsanforderungen nicht mehr, so muß der
Dienstgeber durch Beratung versuchen, daß die Mitarbeiterin oder
der Mitarbeiter diesen Mangel auf Dauer beseitigt. Im konkreten Fall
ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch
oder eine Abmahnung, ein formeller Verweis oder eine andere
Maßnahme (z.B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet
sind, dem Obliegenheitsverstoß zu begegnen. Als letzte
Maßnahme kommt eine Kündigung in Betracht.
(2) Für eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen
sieht die Kirche insbesondere folgende
Loyalitätsverstöße als schwerwiegend an:
- Verletzungen der gem. Artikel 3 und 4 von einer Mitarbeiterin oder
einem Mitarbeiter zu erfüllenden Obliegenheiten, insbesondere
Kirchenaustritt, öffentliches Eintreten gegen tragende
Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. hinsichtlich der
Abtreibung) und schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlungen,
- Abschluß einer nach dem Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe,
- ...
(3) Ein nach Abs. 2 generell als Kündigungsgrund in Betracht
kommendes Verhalten schließt die Möglichkeit einer
Weiterbeschäftigung aus, wenn es begangen wird von pastoral,
katechetisch oder leitend tätigen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aufgrund einer
Missio canonica tätig sind. Von einer Kündigung kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des
Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.
(4) Wird eine Weiterbeschäftigung nicht bereits nach Abs. 3
ausgeschlossen, so hängt im übrigen die Möglichkeit
einer Weiterbeschäftigung von den Einzelfallumständen ab,
insbesondere vom Ausmaß einer Gefährdung der
Glaubwürdigkeit von Kirche und kirchlicher Einrichtung, von der
Belastung der kirchlichen Dienstgemeinschaft, der Art der Einrichtung,
dem Charakter der übertragenen Aufgabe, deren Nähe zum
kirchlichen Verkündigungsauftrag, von der Stellung der
Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters in der Einrichtung sowie von der
Art und dem Gewicht der Obliegenheitsverletzung. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die
Lehre der Kirche bekämpft oder sie anerkennt, aber im konkreten
Fall versagt.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Wirksamkeit der Kündigung
vom 15. Juli 1997 scheitere schon daran, daß die notwendige
kirchenaufsichtliche Genehmigung des Kirchenvorstandsbeschlusses zur
Kündigung fehle. Eine sexuelle Beziehung zu Frau
Rechtsanwältin M habe er nicht aufgenommen und er sei nicht Vater
ihres Kindes. Er wohne zwar in demselben Haus wie sie, teile aber keine
gemeinsame Wohnung mit ihr. Er sei zu keinem Zeitpunkt - insbesondere
nicht am 2. Juli 1997 vom Dechanten der Beklagten S - gefragt worden,
ob er Geschlechtsverkehr mit einer anderen Frau als seiner Ehefrau
ausgeführt habe oder ob er der leibliche Vater des Kindes von Frau
M sei. Eine Wiederheirat komme für ihn nicht in Betracht. Da er
nicht zu den Mitarbeitern gehöre, an die gesteigerte
Loyalitätspflichten zu stellen seien, habe die Beklagte die
Maßnahmen nach Art. 5 Abs. 1 GrO anzuwenden gehabt, dies sei
jedoch unterblieben. Auflösungsgründe schließlich seien
nicht gegeben.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15. Juli 1997 nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise beantragt,
das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen Zahlung einer Abfindung,
die in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aufzulösen.
Der Kläger hat Zurückweisung des Auflösungsantrags beantragt.
Die Beklagte hat vorgetragen, am 2. Juli 1997 habe auf Wunsch des
Klägers ein Gespräch zwischen ihm und dem Dechanten S
stattgefunden, das ausschließlich die Beziehung des Klägers
zu Frau M behandelt habe. Es sei auch über die Vaterschaft des
Klägers geredet worden. Er habe zwar nicht ausdrücklich
erklärt, mit Frau M geschlechtlich verkehrt zu haben. Im Hinblick
auf die arbeitsrechtliche Situation habe er indessen ausgeführt,
er sei "aus dem Schneider, wenn er die Vaterschaft einfach nicht
anerkenne". Der Kläger habe wiederholt den Begriff "Fakt" als
Tatsache für die Lebensgemeinschaft mit Frau M und seine
Vaterschaft für deren Kind verwandt. Er habe erklärt, er
werde die Beziehung zu Frau M nicht beenden, sondern betrachte sie als
nunmehr endgültige Lebensbeziehung. Er sei trotz der
Möglichkeit, daß der Bestand seines
Arbeitsverhältnisses gefährdet sei, was er selbst bemerkt
habe, nicht bereit gewesen, von dieser Partnerschaft Abstand zu nehmen.
Nach außen hin habe der Kläger ebenfalls deutlich
dokumentiert, daß er der Meinung sei, er könne und
dürfe neben seiner bestehenden Ehe weiterhin eine
außereheliche Beziehung aufrechterhalten. So habe er
gegenüber dem Geistlichen Sch bekundet: "Die R müssen lernen,
daß es auch möglich ist, mit zwei Frauen zu leben." Die
Beziehung zu seiner Prozeßbevollmächtigten bestehe nach wie
vor. Dem Kläger seien auch als liturgischem Mitarbeiter die
gesteigerten Loyalitätsanforderungen des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GrO
auferlegt, Jedenfalls träfen den Kläger als leitenden
Mitarbeiter gesteigerte Loyalitätspflichten. Selbst wenn für
ihn lediglich die normalen Loyalitätsobliegenheiten bestanden
hätten, rechtfertige der konkrete Verstoß die ordentliche
Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Abmahnung sei
entbehrlich gewesen, weil nach den Äußerungen des
Klägers nicht davon auszugehen gewesen sei, der Kläger werde
sein Fehlverhalten einstellen. Zudem handele es sich um eine grobe
Pflichtverletzung, die dem Kläger ohne weiteres erkennbar gewesen
sei und mit deren Billigung er nicht habe rechnen können.
Zumindest sei das Arbeitsverhältnis aufzulösen, seine
Fortsetzung unzumutbar. Zu berücksichtigen sei insbesondere,
daß der Kläger das mit dem Dechanten S geführte
Gespräch vom 2. Juli 1997 pauschal negiere und gegenüber dem
Gericht und der Beklagten noch immer behaupte, das von Frau
Rechtsanwältin M mittlerweile geborene Kind sei nicht sein
leibliches, während er gegenüber seiner Ehefrau und seinen
Kindern das Gegenteil einräume.
Die Beklagte hat dem Bistum Essen mit Schriftsatz vom 16. März
1998 den Streit verkündet, woraufhin das Bistum dem Rechtsstreit
mit Schriftsatz vom 3. Juni 1998 beigetreten ist. Der Nebenintervenient
hat sich den Anträgen der Beklagten angeschlossen und sich ihr
Sachvorbringen mit eigenen Rechtsausführungen zu eigen gemacht,
Insbesondere sei der Kläger als liturgischer Mitarbeiter nicht in
einem Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 KSchG
tätig geworden.
Das Arbeitsgericht hat nach dem Feststellungsantrag erkannt. Das
Landesarbeitsgericht hat nach Parteivernehmung des Klägers sowohl
die Berufung hiergegen als auch den im Berufungsrechtszug erstmals
erhobenen Auflösungsantrag zurückgewiesen. Mit der vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagte und
der Nebenintervenient die Abweisung der Klage, hilfsweise die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestünden zwar keine
formellen Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung, die
Kündigung sei aber sozial ungerechtfertigt. Der Kläger
gehöre nicht zu den Mitarbeitern, denen gem. Art. 4 Abs. 1 Satz 2
und 3, Art. 5 Abs. 2 und 3 Satz 1 GrO gesteigerte
Loyalitätspflichten oblägen. Die Aufnahme einer neuen
geschlechtlichen Beziehung - die Behauptung der Beklagten als richtig
unterstellt - stelle jedoch eine schwerwiegende persönliche
sittliche Verfehlung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GrO dar. Auch
die nach Art. 5 Abs. 4 GrO notwendige Einzelfallprüfung müsse
grundsätzlich zur Wirksamkeit der Kündigung führen. Die
Parteivernehmung des Klägers habe indessen nicht den Beweis
erbracht, es sei - wie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GrO es erfordere - in einem
Gespräch mit dem Kläger versucht worden, darauf hinzuwirken,
daß er die Beziehung zu Frau Muhr abbreche. Das unterbliebene
Gespräch führe zur Unwirksamkeit der Kündigung. Es stehe
nicht fest, daß ein Versuch der Beklagten, den Kläger von
seiner außerehelichen Beziehung abzubringen, von vornherein zum
Scheitern verurteilt gewesen sei. Die Voraussetzungen für eine
Parteivernehmung des Kirchenvorstandsvorsitzenden, des Dechanten S, von
Amts wegen gem. § 448 ZPO seien nicht erfüllt gewesen. Der
hilfsweise gestellte Auflösungsantrag sei gegenüber dem
Kläger als Mitglied der Mitarbeitervertretung nicht zulässig.
II. Dem folgt der Senat nicht. Ob die Kündigung der Beklagten das
Arbeitsverhältnis der Parteien aufgelöst hat, läßt
sich noch nicht abschließend beurteilen.
1. Die Revision der Beklagten und des Bistums ist zulässig. Soweit
der - unselbständige - Streithelfer (§ 67 ZPO) die
Revisionseinlegungsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1
ArbGG überschritten hat, ist dies unschädlich, weil die
Revisionsschriften der Beklagten vom 11. September 1998 und des
Nebenintervenienten vom 14. September 1998 ein einheitliches
Rechtsmittel bilden, über das nur einheitlich entschieden werden
kann. Stimmen die Anträge der Partei und des Streithelfers - wie
hier - überein, ist letzterer nicht Partei des Prozesses, sondern
unterstützt lediglich die Hauptpartei (Senatsurteil vom 18.
Oktober 1990 - 2 AZR 172/90 - AP Nr. 88 zu § 613 a BGB, zu A 2 der
Gründe, m.w.N.).
2. Soweit das Landesarbeitsgericht die Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs.
2 KSchG) der Kündigung daraus herleitet, die Beklagte habe
entgegen Art. 5 Abs. 1 GrO vor Ausspruch der Kündigung mit dem
Kläger kein klärendes Gespräch im Sinne dieser
Vorschrift durchgeführt, läßt sich das angefochtene
Urteil mit dieser Begründung nicht halten. Zwar ist ein
Verstoß des kirchlichen Arbeitgebers gegen Art. 5 Abs. 1 GrO
grundsätzlich geeignet, die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu
begründen. Die Revision rügt jedoch zu Recht, das
Berufungsgericht habe gegen §§ 286, 448 ZPO verstoßen,
indem es angenommen habe, ein solches Gespräch mit dem Kläger
habe vor Ausspruch der Kündigung nicht stattgefunden.
a) Legt ein Arbeitgeber in einer Dienstanweisung im einzelnen fest, wie
er auf bestimmte Pflichtverstöße des Arbeitnehmers zu
reagieren beabsichtigt, so bindet er sich damit selbst und muß
sich im konkreten Fall an das in der Dienstanweisung festgelegte
Verfahren halten; eine Kündigung, bei der der Arbeitgeber die von
ihm selbst aufgestellten Verfahrensregeln nicht beachtet,
verstößt regelmäßig gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb nach
§ 1 Abs. 2 KSchG als sozialwidrig anzusehen (Senatsurteil vom 25.
April 1996 - 2 AZR 74/95 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969
Personenbedingte Kündigung).
b) Die im Bistum Essen ordnungsgemäß in Kraft gesetzte
Grundordnung, insbesondere deren Art. 5, stellt solche
Verfahrensgrundsätze auf und regelt im einzelnen, wie im Rahmen
kirchlicher Arbeitsverhältnisse auf Verstöße gegen
Loyalitätsobliegenheiten zu reagieren ist. Der Nebenintervenient
weist selbst daraufhin, die Grundordnung sei erlassen worden
insbesondere im Hinblick auf die differenzierende Gleichbehandlung
entgegen einer sich verbreitenden "im wesentlichen schematischen
Kündigungspraxis". Gerade wenn man mit dem für den
Erlaß kirchlichen Rechts im Bistum zuständigen Bischof davon
ausgeht, die Grundordnung enthalte kein zusätzliches
säkulares Recht (S. 6 der Revisionsbegründung), ein
Verstoß hiergegen stelle also keinen sonstigen
Unwirksamkeitsgrund für die Kündigung dar, stehen die
Verfahrensgrundsätze der Grundordnung auf einer Ebene mit den
Dienstanweisungen, mit denen etwa ein privater Arbeitgeber festlegt,
wie er auf bestimmte Pflichtverstöße des Arbeitnehmers zu
reagieren beabsichtigt.
c) Nach Art. 5 Abs. 1 GrO muß der kirchliche Dienstgeber, wenn
eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die
Beschäftigungsanforderungen nicht mehr erfüllt, durch
"Beratung", d.h. "ein klärendes Gespräch" versuchen,
daß die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter diesen Mangel auf
Dauer beseitigt. Diese Verfahrensvorschrift gilt nicht nur für
eine Kündigung nach Art. 5 Abs. 2 GrO, sondern auch für eine
solche nach Art. 5 Abs. 3 GrO (aA Thüsing/Börschel, Anmerkung
zu LAGE § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 9).
aa) Nach Wortlaut und Systematik des Art. 5 GrO stellt der einleitende
Abs. 1 eine Mußvorschrift dar, die nicht lediglich auf einen Teil
der wegen Verstößen gegen Loyalitätsobliegenheiten
auszusprechenden Kündigungen beschränkt ist. Dies gilt auch
dann, wenn man mit dem Nebenintervenienten bei der Auslegung von canon
17 cic ausgeht; danach sind kirchliche Gesetze zu verstehen
gemäß der eigenen Bedeutung ihrer Worte, die im Text und
Kontext zu betrachten ist; wenn sie zweifelhaft und dunkel bleibt, ist
zurückzugreifen auf Parallelstellen, wenn es solche gibt, auf
Zweck und Umstände des Gesetzes und auf die Absicht des
Gesetzgebers. Art. 5 Abs. 1 GrO ist eindeutig als zwingende Norm
formuliert ("muß", "ist zu prüfen"), schließt also bei
der Einhaltung der Verfahrensvorschrift ein Ermessen des kirchlichen
Dienstgebers aus. Auch die systematische Stellung des Art. 5 Abs. 1 GrO
als einleitende Verfahrensnorm spricht dafür, daß die dort
aufgeführten Verfahrensvorschriften grundsätzlich bei allen
Kündigungen, nicht nur bei den Kündigungen nach Abs. 2 zu
beachten sind.
bb) Besonders deutlich wird dies, wenn man die Absicht des kirchlichen
Gesetzgebers berücksichtigt, wie sie von der Beklagten in der
Revisionsbegründung dargestellt wird. Danach sollte die in Art. 5
Abs. 2 und Abs. 3 GrO erkennbare Differenzierung keine feste und
unerschütterliche Grenze zwischen Mitarbeitern ziehen, die
"einfach loyal" und solchen, die "gesteigert loyal" sein müssen;
mit dieser Differenzierung sollte gerade keine Abgrenzung im Sinne von
schwarz/weiß erfolgen; vielmehr gebe es - ähnlich wie auf
der Farbskala zwischen schwarz und weiß eine Vielzahl von
Graustufen existent ist - eine Vielzahl von Aufgaben, die trotz
fehlender ausdrücklicher Erwähnung die sie ausführenden
Mitarbeiter gesteigerten Loyalitätspflichten unterwerfen
könnten. Trifft dies aber zu, so besteht zwischen einer
Kündigung nach Art. 5 Abs. 2 (Kündigung als letzte
Maßnahme bei schwerwiegenden Verstößen) und Art. 5
Abs. 3 (grundsätzlicher Ausschluß der
Weiterbeschäftigung mit der Möglichkeit, ausnahmsweise von
einer Kündigung abzusehen) lediglich ein gradueller Unterschied,
und es macht Sinn, in jedem Fall zunächst einmal ein
Beratungsgespräch bzw. "klärendes Gespräch" zu
führen, um eine ausreichende Basis für die zu ergreifenden
Maßnahmen zu erhalten. Im Fall des Art. 5 Abs. 3 GrO besteht im
Regelfall schon deshalb ein Aufklärungsbedarf, weil zu prüfen
ist, ob "schwerwiegende Gründe des Einzelfalles" die
Kündigung ausnahmsweise als unangemessen erscheinen lassen.
Für die Einzelfallprüfung kann es von entscheidender
Bedeutung sein, ob der Mitarbeiter auf seinem loyalitätswidrigen
Verhalten beharrt oder bereit ist, sein Fehlverhalten auf Dauer
einzustellen.
d) Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß hier kein
Sachverhalt vorlag, in dem ein klärendes Gespräch nach Art. 5
Abs. 1 GrO von vornherein deshalb unterbleiben konnte, weil es aus der
Sicht der Beklagten als zwecklos erscheinen mußte.
Der Beklagten und dem Nebenintervenienten ist einzuräumen,
daß in Fällen schwerwiegendster Pflichtverletzungen (man
denke nur an einen gestandenen Mord) eine "Beratung" bzw. ein
"klärendes Gespräch" ohne Folge für die Wirksamkeit der
Kündigung unterbleiben kann, wenn der Versuch des Dienstgebers,
durch Beratung des Mitarbeiters den Mangel auf Dauer zu beseitigen, von
vornherein zwecklos erscheinen muß und hinsichtlich des
Sachverhalts kein Aufklärungsbedarf mehr besteht. Es ist jedoch
nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Landesarbeitsgericht angenommen hat,
daß ein derartiger Fall nicht vorliegt.
Schon ob der Kläger zu den leitenden Mitarbeitern gehörte,
für die nach Art. 5 Abs. 3 GrO verschärfte
Loyalitätsobliegenheiten galten, ergab sich aus der Grundordnung
selbst nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Es war durch den
kirchlichen Gesetzgeber lediglich verlautbart (Kirchliches Amtsblatt
1993, 118, 119), Ausführungsbestimmungen zur Grundordnung
würden erarbeitet und im Amtsblatt veröffentlicht. Solche
Richtlinien, die "leitende Aufgaben" näher definierten, sind
jedoch, soweit ersichtlich, erst nach Ausspruch der Kündigung
ergangen (Richtlinien vom 8. Mai 1998, Kirchliches Amtsblatt 1998, 39
f.).
Das gleiche gilt für die Frage, ob Mitarbeiter im liturgischen
Dienst verschärften Loyalitätsobliegenheiten nach Art. 5 Abs.
3 GrO unterlagen. Die Grundordnung selbst nennt die liturgischen
Mitarbeiter nicht. Erst die Richtlinien vom 8. Mai 1998 (aaO) treffen
hier nach Ausspruch der Kündigung eine Aussage.
Damit bestand jedenfalls ein Aufklärungsbedarf, ob nicht der
Kläger gutgläubig davon ausging, überhaupt nicht den
gesteigerten Loyalitätspflichten des Art. 5 Abs. 3 GrO zu
unterliegen, so daß nicht ausgeschlossen werden konnte, er
würde nach entsprechender Beratung den Mangel auf Dauer
beseitigen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger, wie er
geltend macht, nach Art. 5 Abs. 2 GrO, der ausdrücklich auf die
Wiederheirat abstellt, und den sonstigen Verlautbarungen der Kirche
gutgläubig davon ausging, nicht bereits das Zusammenleben
Unverheirateter, sondern erst der Abschluß einer nach dem
Glaubensverständnis und der Rechtsordnung der Kirche
ungültigen Ehe stelle eine derart schwerwiegende persönliche
sittliche Verfehlung dar, daß sie seine Weiterbeschäftigung
im kirchlichen Dienst ausschließe.
e) Hat sich die Beklagte nach alledem in Art. 5 Abs. 1 GrO daran
gebunden, vor Ausspruch einer Kündigung mit dem betroffenen
Mitarbeiter erst ein Beratungsgespräch bzw. klärendes
Gespräch zu führen, so verstößt eine
Kündigung, die sich an diese Verfahrensvorschrift nicht hält
und ausgesprochen wird, bevor ein solches Gespräch
durchgeführt worden ist, gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und ist deshalb
sozialwidrig. Gerade im Hinblick auf die eingeschränkte
Überprüfung der Kündigungen gegenüber kirchlichen
Mitarbeitern durch die staatlichen Gerichte dienen kirchliche
Verfahrensnormen, die - ähnlich wie die Anhörungspflicht vor
Ausspruch einer Verdachtskündigung - der
Sachverhaltsaufklärung vor Ausspruch einer Kündigung dienen,
dem Schutz des Arbeitnehmers. Ihre Verletzung läßt die
Kündigung in der Regel unverhältnismäßig
erscheinen.
f) Soweit das Berufungsgericht allerdings nach durchgeführter
Beweisaufnahme festgestellt hat, ein Gespräch, das die
Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GrO erfülle, habe nicht
stattgefunden, ist dem nicht zu folgen. Zwar hat sich gem. § 286
ZPO der Tatrichter seine Überzeugung darüber, ob eine
streitige Behauptung wahr ist oder nicht, unter Berücksichtigung
des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer
durchgeführten Beweisaufnahme zu bilden. Das Revisionsgericht kann
nur prüfen, ob die Würdigung des Berufungsgerichts
möglich ist, nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt, wesentliche Punkte außer acht
läßt oder die Revision zulässige und begründete
Verfahrensrügen erhoben hat (BAG Urteile vom 3. April 1986 - 2 AZR
324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; vom
26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - AP Nr. 112 zu § 626 BGB). Auch
diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das
angefochtene Urteil jedoch nicht stand.
aa) Es ist schon widersprüchlich und verstößt damit
gegen Denkgesetze, wenn das Berufungsgericht bei der Würdigung der
Parteivernehmung des Klägers einerseits ausführt, was die
Einzelheiten des entscheidungserheblichen Gesprächs anbelange,
spreche nichts entscheidendes für die Richtigkeit der Behauptungen
der beklagten Kirchengemeinde, vielmehr stehe im wesentlichen
Behauptung gegen Behauptung, es aber andererseits als schwer
vorstellbar bezeichnet, bei dem langen Gespräch sei, wie der
Kläger ausgesagt habe, die Rede nicht auch auf die angebliche neue
Beziehung des Klägers zu Frau M gekommen. Wenn der Beweisgegner
bei seiner Vernehmung als Partei eine Sachverhaltsdarstellung gibt, von
der es nach der Beurteilung des Gerichts nur schwer vorstellbar ist,
daß sie zutreffen kann, so muß ein solcher Gesichtspunkt
bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden und es bedarf
näherer Begründung, daß die nach der Lebenserfahrung
wahrscheinlichere Sachdarstellung durch die beweisbelastete Partei
allein mit der Begründung unberücksichtigt bleiben soll, es
stehe im wesentlichen Behauptung gegen Behauptung. Immerhin stellt es
eine kaum aufzulösende Ungereimtheit in den Erklärungen des
Klägers bei seiner Parteivernehmung dar, wenn er einerseits
ausgesagt hat, bei den Vorgesprächen sei seine angebliche
außereheliche Beziehung durchaus zur Sprache gekommen, in dem
entscheidenden langen Gespräch mit dem Dechanten sei jedoch davon
nicht die Rede gewesen.
bb) Die Revision rügt darüber hinaus zutreffend, das
Berufungsgericht habe bei seiner Beweiswürdigung dadurch gegen
§ 286 ZPO verstoßen, daß es wesentliche Umstände
unberücksichtigt gelassen habe. Wenn schon die Darstellung des
Klägers von dem fraglichen Gespräch in dem entscheidenden
Punkt nach der Würdigung des Berufungsgerichts als schwer
vorstellbar anzusehen war, so durfte nicht unberücksichtigt
bleiben, daß der Kläger im gesamten Prozeßverlauf
mehrfach dezidiert behauptet hatte, ein solches Gespräch über
seine angebliche außereheliche Beziehung habe weder am 2. Juli
1997 noch zu einem sonstigen Termin stattgefunden. Bei seiner
Parteivernehmung hat der Kläger aber entgegen seinem bisherigen
Prozeßvorbringen eingeräumt, ein derartiges Gespräch
habe, wenn auch kurz, zumindest am 30. Juni 1997 stattgefunden. Dieser
Widerspruch war zu würdigen, was, wie die Revision zu Recht
rügt, nicht geschehen ist.
cc) Ebenso hätte bei der Würdigung der Parteivernehmung des
Klägers geprüft werden müssen, ob nicht nach dem
Akteninhalt erhebliche Anhaltspunkte dafür sprachen, daß das
Prozeßvorbringen des Klägers auch in anderen Punkten nicht
mit seiner prozessualen Wahrheitspflicht zu vereinbaren war, was die
Glaubhaftigkeit seiner Darstellung vom Hergang des fraglichen
Gesprächs weiter herabgemindert hätte.
dd) Unter diesen Umständen ist es rechtsfehlerhaft, wenn das
Berufungsgericht die Parteivernehmung des Dechanten S im wesentlichen
mit der Begründung abgelehnt hat, es stehe Behauptung gegen
Behauptung, und es greift die Rüge der Revision durch, das
Landesarbeitsgericht hätte den Dechanten S zu dem Hergang des
fraglichen Gesprächs am 2. bzw. 3. Juli 1997 als Partei vernehmen
müssen.
Nach § 448 ZPO kann ohne Rücksicht auf die Beweislast das
Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen
Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der
Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu
begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien
über die Tatsache anordnen. Voraussetzung ist, daß im
Zeitpunkt der Vernehmung für die zu beweisende Tatsache noch kein
voller Beweis geführt ist, wohl aber eine gewisse
Wahrscheinlichkeit aufgrund der Lebenserfahrung besteht
(Baumbach/Hartmann, ZPO, 56. Aufl., § 448 Rz 12; Thomas/Putzo,
ZPO, 20. Aufl., § 448 Rz 2; Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl.,
§ 448 Rz 4). Nach der eigenen Würdigung der Parteivernehmung
des Klägers durch das Berufungsgericht und den seiner Aussage
entgegenstehenden Feststellungen über das Parteivorbringen des
Klägers durfte das Landesarbeitsgericht nicht ohne Verletzung des
ihm eingeräumten Ermessens davon ausgehen, es bestehe aufgrund der
bisherigen Beweisaufnahme und des gesamten Akteninhalts nicht zumindest
eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit dafür, die bis dahin
widerspruchslose Sachdarstellung der Beklagten über das fragliche
Gespräch sei zutreffend. Die Version der Beklagten über den
Hergang des Gesprächs entsprach nach der eigenen Würdigung
des Berufungsgerichts zumindest in einem entscheidenden Punkt eher der
Lebenserfahrung als die Erklärungen des Klägers bei seiner
Parteivernehmung. Abgesehen davon hatte der Kläger die Beweisnot
(vgl. zu diesem Gesichtspunkt EGMR Entscheidung vom 27. Oktober 1993 -
37/1992/382/460 - NJW 1995, 1413) der Beklagten nach seiner Aussage
dadurch zumindest mitverursacht, daß er am 30. Juni 1997 um ein
weiteres seelsorgerisches Gespräch gebeten hatte, zu dem auch aus
der Sicht des Klägers wohl kaum ein Zeuge hätte hinzugezogen
werden können.
3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).
a) Das Arbeitsverhältnis war ordentlich kündbar. Abweichend
von § 19 Abs. 1 Satz 1 MAVO gestattet § 19 Abs. 1 Satz 2 MAVO
die ordentliche Kündigung gegenüber einem
Mitarbeitervertreter, wenn sie - wie im Streitfall - mit einem
Verstoß des katholischen Mitarbeiters gegen die Verpflichtung
begründet wird, seine persönliche Lebensführung nach der
Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der
katholischen Kirche einzurichten. Die MAVO gewährt insoweit also
für Mitarbeitervertreter keinen §§ 103 BetrVG, 15 KSchG
vergleichbaren Schutz.
b) Die Wirksamkeit der Kündigung scheitert auch nicht an § 30
Abs. 1 und 5 MAVO. Danach sind der Mitarbeitervertretung vor jeder
ordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den
Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung und die
Gründe hierfür mitzuteilen. Eine ohne Einhaltung dieses
Verfahrens ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war kein
Ersatzmitglied vorhanden, das das Mitwirkungsrecht des § 30 MAVO
hätte ausüben können. Der von der Kündigung
betroffene Kläger war aber von der Beratung und
Beschlußfassung ausgeschlossen (vgl. BAG Urteil vom 26. August
1981 - 7 AZR 550/79 - AP Nr. 13 zu § 103 BetrVG 1972). Die
Mitarbeitervertretung war daher funktionsunfähig, das
Beteiligungsrecht entfiel (ebenso Bleistein/Thiel-Bleistein, MAVO, 2.
Aufl., § 30 Rz 7).
c) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es sei unerheblich, ob
der Beschluß des Kirchenvorstands zur Kündigung, bevor er
gefaßt oder die Kündigung erklärt wurde, entsprechend
Nr. 619 Abs. 1 Satz 4 der Synodalstatuten für das Bistum Essen
(SSE) oberhirtlich, d.h. durch das Generalvikariat kirchenaufsichtlich
genehmigt war, ist dem ebenfalls zuzustimmen. Die Fußnote** zu
Nr. 619 SSE verlangt diese Genehmigung ausdrücklich nur im
Innenverhältnis (zwischen Kirchenvorstand und Generalvikariat),
während die in derselben Fußnote in Bezug genommene
Verordnung über das Verfahren bei Einstellung und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vom 15. Dezember 1971 (Nr. 173, KABl. des
Bistums Essen 1971, 181) explizit besagt, die Wirksamkeit der
formgerechten Kündigung nach Ziff. 1 der Verordnung - im
Außenverhältnis zwischen Kirchengemeinde und Mitarbeiter -
werde durch das Genehmigungsverfahren nicht berührt.
d) Auch § 9 Satz 2 des Anstellungsvertrags, wonach
Vertragsänderungen und Nebenabreden neben der Schriftform der
kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedürfen, macht es nicht
notwendig, die Frage der kirchenaufsichtlichen Genehmigung zu
klären. Selbst wenn in dieser Regelung ein konstitutives
Erfordernis gesehen wird, erfaßt sie nicht die Kündigung des
Arbeitsvertrags, mit der seine Beendigung erstrebt wird, sondern nur
die Änderung und Erweiterung des Arbeitsvertrags durch
Nebenabreden (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1997 - 2 AZR 195/97 -
RzK I 2 a Nr. 18).
e) Entgegen der Auffassung des Nebenintervenienten unterfällt das
Arbeitsverhältnis der Parteien auch dem
Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1
KSchG). Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie zur
Begründung von Arbeitsverhältnissen, so findet auf diese das
staatliche Arbeitsrecht mit seinen kündigungsschutzrechtlichen
Vorschriften Anwendung (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 10. Dezember
1992 - 2 AZR 271/92 - AP Nr. 41 zu Art. 140 GG, zu II 1 der
Gründe, m.w.N.; BVerfG Beschluß vom 4. Juni 1985 - 2 BvR
1703, 1718/83, 856/84 - BVerfGE 70, 138 = AP Nr. 24 zu Art. 140 GG;
vgl. ferner Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 23 Rz 8;
KR-Weigand, 5. Aufl., § 23 KSchG Rz 30). Allerdings ist insoweit
nicht auf den Begriff des Betriebes abzustellen. Der Nebenintervenient
rügt zu Recht, daß der herkömmliche Betriebsbegriff
insbesondere auf den vom Kläger verrichteten liturgischen Dienst
nicht paßt. Die Beklagte ist als Gebietskörperschaft
öffentlich-rechtlich organisiert. Maßgeblich für die
Anwendbarkeit des ersten Abschnitts des KSchG auf die streitige
Kündigung ist deshalb allein der in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG
enthaltene Begriff der Verwaltung, die unter Umständen mehrere
Dienststellen umfassen kann (vgl. Senatsurteil vom 23. April 1998 - 2
AZR 489/97 - AP Nr. 19 zu § 23 KSchG 1969). Daß eine
Kirchengemeinde als Arbeitgeberin eine Verwaltung i.S.d. der
§§ 1, 23 KSchG darstellt, hat der Senat bereits für eine
evangelische Kirchengemeinde entschieden (Urteil vom 12. November 1998
- 2 AZR 459/97 - AP Nr. 20 zu § 23 KSchG 1969); für eine
katholische Kirchengemeinde gilt auch anhand der von dem
Nebenintervenienten dargelegten Besonderheiten des katholischen
Kirchenrechts nichts anderes. Die Grundordnung unterscheidet bei den
katholischen Kirchengemeinden, die Mitarbeiter aufgrund staatlichen
Arbeitsrechts beschäftigen, nur zwischen Dienststellen,
Einrichtungen und sonstigen selbständig geführten Stellen.
4. Über die Frage, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist
(§ 1 Abs. 2 KSchG) kann der Senat mangels hinreichender
Tatsachenfeststellungen durch das Berufungsgericht damit noch nicht
abschließend entscheiden. Abgesehen von der erforderlichen
Aufklärung, ob die Kündigung wegen eines fehlenden
Beratungsgesprächs nach § 5 Abs. 1 GrO gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt, hat
das Berufungsgericht auch zum Kündigungssachverhalt keine
Feststellungen getroffen, vielmehr zugunsten der Beklagten deren
Sachdarstellung als richtig unterstellt. Dies führt zur Aufhebung
des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung (§ 565
Abs. 1 ZPO).
5. Die Sache ist nicht, wie der Kläger in der Revisionsinstanz
geltend macht, zu seinen Gunsten entscheidungsreif, weil der vom
Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellte Sachverhalt schon
an sich nicht geeignet wäre, einen Kündigungsgrund i. S. von
§ 1 Abs. 2 KSchG darzustellen.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht von den allgemeinen
Grundsätzen über die Beurteilung von Kündigungen im
kirchlichen Arbeitsverhältnis aus.
aa) Beim Abschluß von Arbeitsverträgen beteiligt sich ein
Arbeitgeber, der wie die beklagte Kirchengemeinde nach dem
Staatskirchenrecht der Kirche zugeordnet ist (grundlegend BVerfG
Beschluß vom 11. Oktober 1977 - 2 BvR 209/76 - BVerfGE 46, 73, 85
ff. = AP Nr. 1 zu Art. 140 GG, zu B II 3 der Gründe) nicht nur wie
jedermann an der durch das staatliche Arbeitsrecht begrenzten
Privatautonomie zur Begründung (und Beendigung) von
Arbeitsverhältnissen, sondern er macht zugleich von der
institutionellen Garantie Gebrauch, daß die Kirche ihre
Angelegenheiten nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV
selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden
Gesetzes ordnet und verwaltet. Deshalb findet neben dem staatlichen das
kircheneigene Arbeitsrecht Anwendung.
bb) Mit Art. 4 und 5 GrO hat die katholische Kirche als verfaßte
Kirche von ihrem aus Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV resultierenden
Selbstbestimmungsrecht Gebrauch gemacht. Obwohl die kirchlichen
Arbeitsverhältnisse als Folge der ausgeübten Rechtswahl in
das staatliche Arbeitsrecht und damit auch in den Geltungsbereich des
Kündigungsschutzgesetzes einbezogen werden, hebt dies die
Zugehörigkeit zu den "eigenen Angelegenheiten" der Kirche nicht
auf. Die Anwendung des staatlichen Arbeitsrechts darf deshalb die
verfassungsrechtlich geschützte Eigenart des kirchlichen Dienstes
nicht in Frage stellen, die Verfassungsgarantie des
Selbstbestimmungsrechts bleibt für die Gestaltung der
Arbeitsverhältnisse wesentlich. Die katholische Kirche konnte
deshalb das besondere Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft
aller ihrer Mitarbeiter (Art. 1 Satz 1 GrO) zugrunde legen. Sie war
befugt, den ihr angehörenden katholischen Arbeitnehmern durch Art.
4 Abs. 1 Satz 1 GrO aufzuerlegen, daß sie die Grundsätze der
katholischen Glaubens- und Sittenlehre anerkennen und beachten. Denn
für die Kirchen kann ihre Glaubwürdigkeit davon
abhängen, daß ihre Mitglieder, die in ein
Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch
in ihrer Lebensführung - respektieren (vgl. BVerfGE 70, 138, 165
f.; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 268/96 - AP Nr. 27 zu
§ 611 BGB Kirchendienst, zu II 1 b bb (1) der Gründe). Mit
Art. 4 und 5 GrO ist daher entschieden, welche kirchlichen
Maßstäbe für die Bewertung vertraglicher
Loyalitätspflichten zugrunde zu legen sind und welche Schwere dem
Loyalitätsverstoß zukommt (Klar,
Loyalitätsobliegenheiten und Kündigung kirchlicher
Arbeitnehmer, S. 94 f.). Besonderheit der Loyalitätspflichten oder
auch -obliegenheiten ist, daß sie nicht primär und
unmittelbar die Erbringung der arbeitsvertraglich als Hauptleistung
geschuldeten Arbeitspflicht betreffen, sondern Verhaltensweisen zum
Gegenstand haben, die im Bereich der Nebenpflichten oder sogar in der
privaten Sphäre liegen (Klar, aaO, S. 7 und S. 97 f.). Zu den
Grundsätzen der katholischen Glaubens- und Sittenlehre gehört
die herausragende Bedeutung der Ehe, die nicht nur ein Bund und ein
Vertrag, vielmehr auch ein Sakrament ist (can. 1055 cic; Puza,
Katholisches Kirchenrecht, 2. Aufl., S. 289 f.). Daß der Ehebruch
nach der Neufassung des codex iuris canonici im Jahre 1983 nicht
länger als Verbrechen angesehen wird (so noch can. 2357 § 2
cic a.F.), ist ohne Belang. Das kanonische Recht nennt als
Wesenseigenschaft der Ehe nach wie vor ihre Unauflöslichkeit (can.
1056 cic) sowie ihre lebenslange und ausschließliche Natur (can.
1134 cic).
cc) Die Arbeitsgerichte sind bei der Anwendung der gesetzlichen
Vorschriften zum Kündigungsrecht an die Vorgabe der
Religionsgesellschaften gebunden, soweit diese den anerkannten
Maßstäben der verfaßten Kirchen Rechnung tragen und
sich die Gerichte durch die Anwendung der Vorgaben nicht in Widerspruch
zu den Grundprinzipen der Rechtsordnung, wie sie im allgemeinen
Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG), dem Begriff der "guten Sitten"
(§ 138 Abs. 1 BGB) und des ordre public (Art. 6 EGBGB) ihren
Niederschlag gefunden haben, begeben. Die Arbeitsgerichte haben
sicherzustellen, daß die Religionsgesellschaften nicht in
Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität
ihrer Arbeitnehmer stellen (BVerfGE 70, 138, 168; Senatsurteil vom 24.
April 1997, aaO, zu II 1 b bb (2) der Gründe). Die Vorstellungen
der katholischen Kirche über die eheliche Treue stehen nicht in
Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung, der Bruch einer
bestehenden (bürgerlichen) Ehe, die nach Art. 6 Abs. 1 GG unter
dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, wird auch vom
bürgerlichen Recht als schwerwiegendes Fehlverhalten betrachtet
(Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO, zu II 1 b bb (2) der
Gründe).
b) Es ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das
Berufungsgericht den zugunsten der Beklagten unterstellten Sachverhalt
als eine schwerwiegende persönliche sittliche Verfehlung i.S.v.
Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GrO und damit an sich als Kündigungsgrund
i.S.v. § 1 Abs. 2 KSchG geeignet angesehen und, ohne daß
dies für das angefochtene Urteil tragend wäre, weiter
angenommen hat, auch die erforderliche Einzelfallprüfung
müsse zur Wirksamkeit der Kündigung führen. Die
Rechtsansicht des Klägers, aus dem Bereich des Zusammenlebens
zwischen Mann und Frau sei allein die Wiederheirat, also der
Abschluß einer nach dem Glaubensverständnis und der
Rechtsordnung der Kirche ungültigen Ehe als schwerwiegende
persönliche sittliche Verfehlung anzusehen, ist weder der
Grundordnung, die allgemein auf die von einer Mitarbeiterin oder einem
Mitarbeiter zu erfüllenden Obliegenheiten abstellt, noch den
zitierten kirchenrechtlichen Vorschriften oder den genannten
Beispielsfällen zu entnehmen. Schon in seinem Urteil vom 24. April
1997 (aaO) hat der Senat darauf hingewiesen, daß nach
katholischem Kirchenrecht der Ehebruch jedenfalls als schwerwiegendes
Fehlverhalten zu betrachten ist. Auf eine Gleichbehandlung mit den
kirchlichen Arbeitnehmern, denen nach seinem Vorbringen bei einem
ähnlichen Fehlverhalten nicht sofort gekündigt worden ist,
kann sich der Kläger nicht berufen, unabhängig davon,
daß er aufgrund seiner Stellung als Mitarbeiter im liturgischen
Dienst schon von seiner Tätigkeit her mit den von ihm benannten
kirchlichen Mitarbeitern nicht vergleichbar ist. Weitere
Ausführungen zu diesem Punkt hält der Senat nicht für
sinnvoll, da noch nicht absehbar ist, ob es nach der
Zurückverweisung überhaupt auf diese Frage ankommt und
welcher Sachverhalt dann vom Berufungsgericht zu entscheiden ist.
6. Auch hinsichtlich des nur hilfsweise gestellten
Auflösungsantrags war der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht
zurückzuverweisen. Obsiegt der Kläger mit dem
Feststellungsantrag, so wird zu prüfen sein, ob eine den
Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien
nicht mehr zu erwarten ist (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG). § 19
Abs. 1 Satz 2 MAVO steht einer Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht
entgegen. Wenn im Hinblick auf den Schutzzweck des § 15 KSchG
teilweise erwogen wird, bei betriebsverfassungsrechtlichen
Funktionsträgern den Auflösungsantrag des Arbeitgebers nur
dann zuzulassen, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung
i.S.d. § 626 BGB vorliegt (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 1972
- 2 AZR 235/72 - AP Nr. 1 zu § 9 KSchG 1969, KR-Spilger, 5. Aufl.,
§ 9 KSchG Rz 62, m.w.N.), so trifft dies einen anderen Fall.
§ 19 Abs. 1 Satz 2 MAVO läßt eine ordentliche
Kündigung des Dienstgebers gegenüber dem Mitglied der
Mitarbeitervertretung wegen Verletzung von
Loyalitätsobliegenheiten gerade zu. Es besteht deshalb für
den Mitarbeitervertreter stets die Gefahr, wegen Verletzung von
Loyalitätsobliegenheiten seinen Arbeitsplatz ggf. auch ohne
Abfindung zu verlieren. Stellt das Arbeitsgericht fest, daß die
vom Dienstgeber ausgesprochene ordentliche Kündigung sozialwidrig
war, kann der Dienstgeber gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Gericht
beantragen (so ausdrücklich Bleistein/Thiel, MAVO, 2. Aufl.,
§ 19 Rz 84). Der besondere Kündigungsschutz der
Mitarbeitervertreter, der hinsichtlich der
Loyalitätsobliegenheiten stark eingeschränkt ist, wird durch
eine solche Auflösungsmöglichkeit nicht umgangen.