BAG, Urteil vom 12.08.1999- Aktenzeichen 2 AZR 12/99
(Vorinstanz: Arbeitsgericht Dresden v. 06.4.1998 - Ma 3912/97 RI -)
(Vorinstanz: Sächsisches Landesarbeitsgericht v. 09.10.1998 - 3 Sa 641/98 -)
KSchG § 1 Abs. 3
(Betriebsbedingte Kündigung - soziale Auswahl)
»Die Grundsätze, die der Senat zur Vergleichbarkeit von
teilzeitbeschäftigten und vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG im Urteil vom 3.
Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 - AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969
Soziale Auswahl, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen
Sammlung vorgesehen) aufgestellt hat, wonach es entscheidend auf die
betriebliche Organisation der Arbeitszeitgestaltung ankommt, gelten
auch im öffentlichen Dienst.
Die Streichung einer Halbtagsstelle im öffentlichen Haushalt sagt
danach für sich genommen noch nichts dazu aus, ob nicht lediglich
eine Überkapazität im Umfang einer Halbtagsstelle abgebaut
werden soll, so daß dem durch eine entsprechende
Änderungskündigung gegenüber einer sozial weniger
schutzbedürftigen Vollzeitkraft Rechnung getragen werden
könnte.«
Tatbestand:
Die Klägerin verfügt über einen Berufsabschluß als
Facharbeiterin für Schreibtechnik und war seit 20. Januar 1989 bei
dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern in der Verwaltung
beschäftigt, und zwar zuletzt mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 20 Stunden als "Sachbearbeiterin Inventar" an der
Musik- und Kunstschule in R; sie erhielt gemäß VergGr. VIll
BAT-O eine anteilige monatliche Vergütung.
Am 16. Dezember 1996 beschloß der Kreistag des Beklagten die
Haushaltssatzung für 1997 einschließlich des Stellenplans,
wobei die Stelle der Klägerin mit einem kw-Vermerk ab 1. Juli 1997
ausgewiesen wurde. Dem lag ein Konsolidierungsprogramm des Beklagten
für die Jahre 1996/97 zugrunde, und zwar u.a. in Form einer
Reduzierung des Umfangs der Aufgaben und einer vorgesehenen
Umorganisation. Die der Klägerin ersatzweise angebotenen zwei
Stellen als teilzeitbeschäftigte Fleischkontrolleurin im
Schlachthof N lehnte die Klägerin als fachfremd und daher
unzumutbar ab. Nach Beteiligung der Personalvertretung kündigte
daraufhin der Beklagte das Arbeitsverhältnis gegenüber der
Klägerin laut Schreiben vom 26. März 1997 zum 30. Juni 1997
mit der Begründung auf, der Arbeitsplatz sei weggefallen.
Die Klägerin hat ursprünglich geltend gemacht, für die
Kündigung fehle es schon am betrieblichen Erfordernis; in der
Berufungsinstanz hat sie nur noch vorgetragen, die Kündigung sei
deshalb sozial ungerechtfertigt, weil der Beklagte keine soziale
Auswahl - insbesondere im Vergleich mit weiterbeschäftigten
Vollzeitarbeitnehmern - vorgenommen habe. Insofern hat sie sich darauf
berufen, daß u.a. die Arbeitnehmerinnen P, G und S sozial weniger
schutzwürdig als sie selbst seien. Ihre, der Klägerin,
Teilzeitbeschäftigung dürfe nicht nachteilig im Rahmen der
Sozialauswahl berücksichtigt werden.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26. März 1997
nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat zu seinem Klageabweisungsantrag vorgetragen, bei der
betriebsbedingt erforderlichen Kündigung sei eine Sozialauswahl
nicht erforderlich gewesen, denn es gebe keine anderen Arbeitnehmer mit
einer gleichen oder geringeren Arbeitszeit wie die der Klägerin.
Die Einbeziehung der Klägerin in die Vergleichbarkeit hätte
zumindest ihr Einverständnis vorausgesetzt, eine
Vollzeittätigkeit auszuüben; dies habe die Klägerin, was
insofern unstreitig ist, aus persönlichen Gründen abgelehnt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der
Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Landesarbeitsgericht
zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Entscheidung nach
ihrem obigen Antrag.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur
Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung (§
565 Abs. 1 ZPO), weil der Senat noch nicht abschließend in der
Sache entscheiden kann.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie
folgt begründet: Nachdem das Vorliegen dringender betrieblicher
Kündigungserfordernisse unstreitig sei, beschränke sich die
Überprüfung auf die Gesichtspunkte der Sozialauswahl
gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Insoweit bestehe jedenfalls
eine arbeitsvertragliche Grenze für die anderweitige
Beschäftigung der Klägerin, zumal sie keine Bereitschaft
für eine Vollzeittätigkeit gezeigt habe. Die alternativ
mögliche Änderungskündigung einer Vollzeitarbeitskraft
stelle den Beklagten vor die Schwierigkeit, seinerseits eine neue
Halbtagskraft finden zu müssen; im übrigen habe der Kreistag
des Beklagten gerade zu verstehen gegeben, daß er keine
Halbtagsstelle mehr zur Verfügung stellen wolle.
II. Dem folgt der Senat nicht. Die Rechtsprechung des Berufungsgerichts
steht nicht in Übereinstimmung mit der in der Zwischenzeit
ergangenen Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98
- AP Nr. 39 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, auch zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die
Revision rügt zutreffend, § 1 Abs. 3 KSchG sei jedenfalls auf
der Basis der bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts
verletzt.
1. Nach den für den Senat nach § 561 ZPO verbindlichen
Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist davon auszugehen,
daß dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einer
Weiterbeschäftigung der Klägerin entgegenstehen, § 1
Abs. 2 KSchG; die Klägerin hat ein solches Erfordernis in der
Berufungs- und Revisionsinstanz nicht mehr bestritten. Andererseits
steht aufgrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts weiter
fest, daß der Beklagte eine soziale Auswahl unter den in Frage
kommenden Sachbearbeiterinnen deshalb nicht vorgenommen hat, weil es
neben der Klägerin keine teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter,
sondern nur Vollzeitarbeitskräfte gibt. Insofern hat das
Landesarbeitsgericht für den Senat gemäß § 561 ZPO
verbindlich festgestellt, daß unter den von der Klägerin
aufgelisteten Arbeitnehmern des Sachgebiets "Haushalt" sich solche
befinden, die signifikant sozial weniger schutzwürdig als die
Klägerin sind.
2. Wie in dem der bereits erwähnten Entscheidung vom 3. Dezember
1998 zugrunde liegenden Fall ist daher auch hier die Frage
entscheidungserheblich, ob die Teilzeittätigkeit der Klägerin
im Verhältnis zu den vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen eine
Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG ausschließt. Das Gesetz
fordert vom Arbeitgeber eine Auswahl unter den für eine
Kündigung in Betracht kommenden Arbeitnehmern, und zwar nach den
sozialen Gesichtspunkten Alter, Betriebszugehörigkeit und
Unterhaltspflichten. Maßgebend ist hier die frühere Fassung
des § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG aufgrund das Gesetzes vom 25.
September 1996 (BGBl. I S. 1476), die zur Zeit der hier streitigen
Kündigung galt, ohne daß das sog. Korrekturgesetz vom 19.
Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843) hieran etwas geändert hätte
(vgl. Senatsurteile vom 21. Januar 1999 - 2 AZR 624/98 - zur
Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen und vom 10. Februar
1999 - 2 AZR 716/98 - AP Nr. 40 zu § 1 KSchG 1969 Soziale
Auswahl).
a) In seinem Urteil vom 3. Dezember 1998 (- 2 AZR 341/98 - zur
Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) hat der
Senat, worauf wegen der Einzelheiten hier verwiesen werden kann,
entschieden, es hänge von der betrieblichen Organisation ab, ob
bei der Kündigung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer
Vollzeitbeschäftigte und bei der Kündigung
vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Teilzeitbeschäftigte in
die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehen seien; habe
der Arbeitgeber eine Organisationsentscheidung getroffen, aufgrund
derer für bestimmte Arbeiten Vollzeitkräfte vorgesehen seien,
so könne diese Entscheidung als sog. freie Unternehmerentscheidung
nur darauf überprüft werden, ob sie offenbar unsachlich,
unvernünftig oder willkürlich sei; liege danach eine bindende
Unternehmerentscheidung vor, seien bei der Kündigung einer
Teilzeitkraft die Vollzeitkräfte nicht in die Sozialauswahl
einzubeziehen. Wolle der Arbeitgeber dagegen in einem bestimmten
Bereich lediglich die Zahl der insgesamt geleisteten Arbeitsstunden
abbauen, ohne daß eine Organisationsentscheidung der
erwähnten Art vorliege, seien sämtliche in diesem Bereich
beschäftigten Arbeitnehmer ohne Rückssicht auf ihr
Arbeitszeitvolumen in die Sozialauswahl einzubeziehen.
b) An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch für den
vorliegenden Fall eines Wegfalls von Planstellen im öffentlichen
Dienst fest (kritisch hierzu Bauer/Klein, BB 1999, 1162 f.-, zustimmend
Oetker, RdA 1999, 267, 268). Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern
hier zwischen Kündigungen in der Privatwirtschaft und solchen im
öffentlichen Dienst Unterschiede zu machen sind, Es geht
gleichermaßen um dieselbe Frage, ob nämlich der Arbeitgeber
bzw. Dienstherr im Wege einer sog. unternehmerischen Entscheidung
hinsichtlich der Vollzeitbeschäftigung Vorgaben gemacht hat, an
denen die Arbeitsgerichte ohne Berücksichtigung der
unternehmerischen Freiheit nicht vorbeigehen können. So hat der
Senat in der genannten Entscheidung vom 3. Dezember 1998 im Hinblick
auf das Diskriminierungsverbot bei Teilzeitbeschäftigung nach Art.
1 § 2 BeschFG ausgeführt, grundsätzlich stehe zwar das
betriebsbedingte Erfordernis für die Kündigung einer
teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin nicht als Ursache mit der
jeweiligen Teilzeitbeschäftigung im Zusammenhang, anders wäre
aber zu entscheiden, wenn der Arbeitgeber bei
Kündigungsgründen, die sich gleichermaßen auf Teilzeit-
und Vollzeitkräfte bezögen, lediglich Teilzeitarbeitnehmer
entließe, ohne daß hierfür sachliche Gründe
bestünden. Das berücksichtigen Bauer/Klein ( a.a.O.) in ihrer
Kritik an der Entscheidung vom 3. Dezember 1998 nach Auffassung des
Senats nicht ausreichend. Ihr Ergebnis, wonach zwischen Arbeitnehmern
mit unterschiedlicher Arbeitszeit - mangels Vergleichbarkeit - keine
Sozialauswahl durchzuführen sein soll, läuft von vornherein
auf eine Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten hinaus, die
nach § 2 Abs. 1 BeschFG - ohne Vorliegen sachlicher Gründe
für die unterschiedliche Behandlung von teilzeit- und
vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern - gerade verboten ist. Die
Lösung des Senats fördert dagegen eher die
Teilzeitbeschäftigung, indem sozial weniger schutzwürdigen
Vollzeitkräften zugunsten einer Teilzeitkraft beim Abbau einer
Teilzeit-Überkapazität ggf. eine Änderungskündigung
auszusprechen ist.
Andererseits greift auch der kritische Ansatz nicht, schon der
bloße Vortrag des Arbeitgebers, künftig die anfallende
Arbeit nur noch mit Vollzeitkräften oder nur noch mit
Teilzeitkräften zu erledigen, reiche aus, um diese Arbeitnehmer
aus der Sozialauswahl auszunehmen. Dem hat der Senat im Urteil vom 3.
Dezember 1998 nicht das Wort geredet. Im Gegenteil: Er hat ebenso wie
im Urteil vom 19. Mai 1993 (- 2 AZR 584/92 - BAGE 73, 151 = AP Nr. 31
zu § 2 KSchG) konkrete Darlegungen zu einem nachvollziehbaren
unternehmerischen Konzept der Arbeitszeitgestaltung verlangt.
Insofern hat auch der Beklagte bisher nicht dargestellt, daß das
auf dem Kreistagsbeschluß vom 4. September 1995 beruhende
Konsolidierungsprogramm für die Jahre 1996/97 gerade den Wegfall
der haushaltsrechtlich festgelegten Teilzeitbeschäftigung
erforderlich machte. Mit anderen Worten: Der Beklagte hat bisher nicht
geltend gemacht, daß vor oder jedenfalls mit der Kündigung
eine Organisationsentscheidung getroffen worden sei, die aus nicht
offenbar unsachlichen Gründen den Fortbestand der
Vollzeitbeschäftigungen erforderlich, dagegen den Wegfall einer
Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden notwendig mache.
Bestand demnach aufgrund des Kreistagsbeschlusses vom 16. Dezember 1996
lediglich ein Kapazitätsüberangebot von 20 Stunden im Bereich
der Sachbearbeitung "Haushalt", so erforderte die Berücksichtigung
sozialer Auswahlgesichtspunkte, nach § 1 Abs. 3 KSchG a.F. eine
Auswahlentscheidung zugunsten der Klägerin. Der Beklagte
hätte insofern in die Arbeitsbedingungen der sozial am wenigsten
schutzwürdigen Mitarbeiterin eingreifen können; er hätte
mit einem entsprechenden Angebot auf Teilzeitarbeit dieser
Mitarbeiterin eine betriebsbedingte Änderungskündigung
aussprechen und die Klägerin weiterbeschäftigen können.
Hätte die sozial weniger schutzbedürftige Mitarbeiterin das
entsprechende Angebot angenommen, war der betriebsbedingt notwendige
Abbau der Überkapazität erreicht; lehnte dagegen die
Arbeitnehmerin das Angebot ab, war deren Kündigung betriebsbedingt
sozial gerechtfertigt, und der Beklagte konnte auf dem Arbeitsmarkt den
Fehlbedarf decken (ebenso Senatsurteil vom 3. Dezember 1998, a.a.O., zu
II 4 b der Gründe). Dies sei auch - so hat die Klägerin mit
der Revision bisher unwidersprochen vorgetragen - ohne weiteres
möglich. Andererseits hat jedenfalls die Klägerin
dargestellt, daß ihr aufgrund der Krankheit ihres Ehemannes eine
Vollzeitbeschäftigung nicht möglich sei.
Wenn das Landesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang auf die
unternehmerische Entscheidung des Kreistages des Beklagten zur
Streichung einer Halbtagsstelle hinweist, so verfängt das nicht.
Mit dieser Entscheidung ist nur ein dringendes betriebliches
Erfordernis dargestellt, das eine Beschäftigungsmöglichkeit
im Umfang einer sog. Halbtagsstelle entfallen läßt. Der
kw-Vermerk sagt allein noch nichts zu dem konkreten
Beschäftigungsbedarf in der Verwaltung. Es bedarf insofern
vielmehr erst noch einer organisatorischen Umsetzung, wie bereits der
Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in einer Entscheidung vorn
28. November 1956 (- Gs 3/56 - BAGE 3, 245 --- AP Nr. 20 zu § 1
KSchG) ausgeführt hat. Dem entspricht es, wenn in der
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. Senatsurteil vom 3.
Dezember 1998, a.a.O., zu II 4 b der Gründe, m.w.N.) nicht darauf
abgestellt wird, ob ein bestimmter Arbeitsplatz weggefallen, sondern ob
und in welchem Umfang ein Beschäftigungsbedürfnis entfallen
ist. Damit ist - vorbehaltlich einer bindenden unternehmerischen
Vorgabe in dem oben beschriebenen Sinne - nichts dazu gesagt, auf
welches Arbeitsverhältnis der Mangel an
Beschäftigungsmöglichkeit "durchschlägt", und zwar unter
Beachtung sozialer Auswahlgesichtspunkte, vorliegend nach § 1 Abs.
3 KSchG a.F.
Sollten das Konsolidierungsprogramm des Beklagten für 1996/97 und
der Beschluß des Kreistages vom 16. Dezember 1996 so zu verstehen
sein, daß ohne weiteres gerade und nur die Teilzeitstelle der
Klägerin persönlich entfallen sollte, verstieße eine
hierauf gestützte Kündigung wegen § 2 BeschFG gegen ein
gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB und wäre deshalb
unwirksam.
c) Da die Entscheidung des Senats vom 3. Dezember 1998 erst nach
Verkündung des vorliegenden Berufungsurteils vom 9. Oktober 1998
ergangen ist und sich beide Parteien, insbesondere der beklagte
Arbeitgeber, hierauf bisher nicht einstellen konnten, ist der
Rechtsstreit zurückzuverweisen, um insbesondere dem Beklagten
Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu einer eventuell
vorliegenden unternehmerischen Entscheidung auf Beibehaltung der
Vollzeitbeschäftigungen zu geben. Das Vorbringen in der
Revisionsinstanz könnte wegen § 561 ZPO ohnehin nicht
berücksichtigt werden.