BAG, Urteil vom 22.09.1999- Aktenzeichen 10 AZR 839/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hannover - Urteil vom 27. Mai 1997 - 7 Ca 174/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 30. Juni 1998 - 12 Sa 1834/97)
TVG § 4 (Ausschlußfristen)
TV über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im
Baugewerbe (vom 27. April 1990 i.d.F. vom 23. Juni 1995) §§
2, 6
BRTV-Bau (vom 3. Februar 1981 i.d.F. vom 24. April 1996) § 16
(13. Monatseinkommen - Tarifliche Ausschlußfrist)
»1. Der Anspruch auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen nach dem
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im
Baugewerbe vom 27. April 1990 wird beim Ausscheiden des Arbeitnehmers
auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit
der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
2. Diese tarifliche Fälligkeitsregelung, verbunden mit der
Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1 Bundesrahmentarifvertrag
für das Baugewerbe vom 3. Februar 1981, die eine schriftliche
Geltendmachung des Anspruches innerhalb von zwei Monaten nach
Fälligkeit verlangt, verstößt nicht gegen
höherrangiges Recht.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf
Gewährung eines tariflichen anteiligen 13. Monatseinkommens.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 24. April 1996
bis zum 31. Oktober 1996 als Steinsetzer mit einem Stundenlohn von
24,94 DM beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch
fristgemäße Kündigung der Beklagten. Auf das
Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger
Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.
Am 15. November 1996 erhielt der Kläger die Lohnabrechnung
für den Monat Oktober 1996. Diese enthielt keine Abrechnung eines
anteiligen 13. Monatseinkommens. Mit Schreiben der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 13. Januar 1997, bei der
Beklagten eingegangen am 14. Januar 1997, machte der Kläger ein
anteiliges 13. Monatseinkommen für das Jahr 1996 in Höhe von
2.668,58 DM brutto geltend.
Der Kläger ist der Auffassung, der Anspruch auf das 13.
Monatseinkommen gemäß dem Tarifvertrag über die
Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 27. April
1990 (TV 13. Monatseinkommen) sei frühestens mit dem Lohn für
Oktober 1996 und damit am 15. November 1996 fällig geworden. Er
habe seinen Anspruch daher rechtzeitig innerhalb der
Ausschlußfrist des § 16 des Bundesrahmentarifvertrages
für das Baugewerbe (BRTV) gegenüber der Beklagten schriftlich
geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.668,58 DM brutto nebst 4 % Zinsen
aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, der Anspruch des Klägers sei gemäß § 16 BRTV verfallen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision
zugelassen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen
Zahlungsanspruch weiter, während die Beklagte die
Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Sein Anspruch auf
Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens ist verfallen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat unter teilweiser Bezugnahme auf die
Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts angenommen, der Anspruch
des Klägers auf Zahlung eines anteiligen 13. Monatseinkommens
für das Jahr 1996 sei gemäß § 16 Abs. 1 BRTV wegen
verspäteter schriftlicher Geltendmachung verfallen. Der Anspruch
sei mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 1996
fällig geworden. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des
§ 6 Abs. 2 TV 13. Monatseinkommen. Die erstmalige schriftliche
Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger mit Schreiben vom
13. Januar 1997 sei demnach nicht innerhalb der zweimonatigen
Ausschlußfrist des § 16 Abs. 1 BRTV erfolgt. Der Lauf der
Ausschlußfrist sei auch nicht bis zur Erteilung einer
Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber gehemmt gewesen. Auf Grund
vorangegangener Lohnabrechnungen und eigener Aufzeichnungen sei dem
Kläger bereits bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die
Berechnung seines Anspruchs möglich gewesen.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
Der Anspruch des Klägers auf Zahlung des anteiligen 13.
Monatseinkommens für das Jahr 1996 ist gemäß § 16
Nr. 1 BRTV verfallen, da er nicht rechtzeitig schriftlich geltend
gemacht worden ist.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft
beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das
Baugewerbe Anwendung. Der für gewerbliche Arbeitnehmer geltende
Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im
Baugewerbe vom 27. April 1990 in der Fassung vom 23. Juni 1995 (TV 13.
Monatseinkommen) enthält - soweit für den Rechtsstreit von
Bedeutung - folgende Regelungen:
"§ 2
13. Monatseinkommen
(1) Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis am 30. November des
laufenden Kalenderjahres (Stichtag) mindestens zwölf Monate
ununterbrochen besteht, haben Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen. ...
...
(4) Endet das Arbeitsverhältnis vor dem Stichtag und hat es im
Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens drei Monate ununterbrochen
bestanden, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein anteiliges 13.
Monatseinkommen, wenn das Arbeitsverhältnis entweder
a) durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder
b) durch Fristablauf oder
c) durch Kündigung des Arbeitnehmers, um die Voraussetzungen
für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung
zu schaffen, oder
d) im gegenseitigen Einvernehmen
beendet wird. ...
§ 6
Fälligkeit
(1) Das 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs. 1 und 3,
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 ist zusammen mit der
Zahlung des Lohnes bzw. der Ausbildungsvergütung für den
Monat November auszuzahlen; ...
(2) Das 13. Monatseinkommen gemäß § 2 Abs. 4,
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 sowie § 5 Abs. 2 b) ist
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. des
Ausbildungsverhältnisses fällig; ...
(3) Das 13. Monatseinkommen gemäß § 3 Abs. 3 ist mit
der Lohnzahlung für den Monat fällig, welcher dem Monat der
Wiederaufnahme der Arbeit folgt.
§ 8
Nachweis der Arbeitsstunden
Der Arbeitgeber hat die für die Berechnung des 13.
Monatseinkommens zugrunde zu legenden tatsächlich geleisteten
Arbeitsstunden (§ 2 Abs. 2) in der Lohnabrechnung (§ 5 Nr. 10
BRTV) gesondert auszuweisen."
Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 3. Februar
1981 in der Fassung vom 24. April 1996 (BRTV) regelt u. a. folgendes:
"§ 5
Lohn
8. Lohnabrechnungszeitraum
8.2 Bei monatlicher Lohnabrechnung wird der Anspruch auf den Lohn
spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat
folgt, für den er zu zahlen ist. ...
10. Lohnabrechnung
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluß des
Lohnabrechnungszeitraumes eine schriftliche Abrechnung über Lohn,
vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und
Abschlagszahlungen zu erteilen. Bei monatlicher Lohnabrechnung hat die
Abrechnung spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu
erfolgen.
...
§ 12
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
6. Aushändigung von Restlohn und Arbeitspapieren
Bei ordnungsgemäßer Lösung des
Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum
Schluß der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder
Arbeitsstelle die Arbeitspapiere nach § 2 Nr. 1 auszuhändigen
und den Restlohn auszuzahlen.
6.2 Ist die Auszahlung des Restlohnes bis zum Schluß der
Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle
nicht möglich, so ist eine Abschlagszahlung zu gewähren, die
etwa 90 v. H. des Nettolohnes betragen muß, den der Arbeitnehmer
in dem Zeitraum verdient hat, für den der Anspruch auf Restlohn
besteht. Im übrigen gelten für die Auszahlung des Restlohnes
die Bestimmungen des § 5 (Lohn) Nrn. 8.2, 8.3 und 8.5 sowie Nrn.
9.2 und 9.3.
Die in § 5 Nr. 10 vorgesehene Lohnabrechnung hat der Arbeitgeber
dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer an die von diesem angegebene Anschrift
zu senden.
§ 16
Ausschlußfristen
1. Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen,
verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich
erhoben werden."
2. Der Kläger erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen des §
2 Abs. 4 a) TV 13. Monatseinkommen für die Gewährung eines
anteiligen 13. Monatseinkommens. Das Arbeitsverhältnis endete vor
dem Stichtag (30. November 1996) auf Grund ordentlicher
Arbeitgeberkündigung, nachdem es mehr als drei Monate
ununterbrochen bestanden hatte.
3. Der Anspruch auf das 13. Monatseinkommen ist aber gemäß
§ 16 Nr. 1 BRTV verfallen. Nach dieser Tarifnorm sind alle
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen zwei Monaten nach
Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Unterbleibt eine
rechtzeitige Geltendmachung, verfällt der Anspruch.
a) Der Anspruch des Klägers auf Gewährung eines anteiligen
13. Monatseinkommens ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.
b) Dieser Anspruch war - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
angenommen hat - mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses der
Parteien am 31. Oktober 1996 fällig. Zur Wahrung der tariflichen
Ausschlußfrist wäre demnach eine schriftliche Geltendmachung
des Anspruchs bis zum 31. Dezember 1996 erforderlich gewesen. Die
erstmalige schriftliche Geltendmachung durch den Kläger mit
Schreiben vom 13. Januar 1997 war somit verspätet.
aa) Die Fälligkeit des Anspruchs auf Zahlung eines anteiligen 13.
Monatseinkommens eines vor dem 30. November ausgeschiedenen
Arbeitnehmers richtet sich nach § 6 Abs. 2 TV 13. Monatseinkommen.
Danach ist der Anspruch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fällig. Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, daß die
Fälligkeit des Anspruchs auf das anteilige 13. Monatseinkommen
erst zusammen mit der Fälligkeit des Lohnanspruchs für den
letzten Beschäftigungsmonat eintritt, kommt nicht in Betracht.
Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für
die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Die Tarifauslegung hat
zunächst vom Wortlaut auszugehen. Über den reinen
Tarifwortlaut hinaus ist aber auch der wirkliche Wille der
Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und
Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit sie in
den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Hierzu ist
auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der
häufig schon deswegen mitberücksichtigt werden muß,
weil nur daraus und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den
wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur so bei
Mitberücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs der Sinn
und Zweck der Tarifnormen zutreffend ermittelt werden kann (BAGE 46,
308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung, m.w.N.). Verbleiben bei
entsprechender Auswertung des Tarifwortlautes und des tariflichen
Gesamtzusammenhangs noch Zweifel, so kann zur Ermittlung des wirklichen
Willens der Tarifvertragsparteien - ohne Bindung an eine bestimmte
Reihenfolge - auf weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, die
praktische Tarifübung und die Entstehungsgeschichte des
Tarifvertrages zurückgegriffen werden (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135
zu § 1 TVG Auslegung). Ferner gilt es, die Praktikabilität
denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen; im Zweifel
gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer
vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch
brauchbaren Lösung führt (BAG Urteil vom 5. Februar 1997 - 10
AZR 639/96 - AP Nr. 14 zu § 33 a BAT, m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist § 6 Abs. 2
TV 13. Monatseinkommen dahingehend auszulegen, daß die
Fälligkeit des Anspruches auf ein anteiliges 13. Monatseinkommen
mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses eintritt.
Nach dem eindeutigen Wortlaut der tariflichen Regelung kommt es
für die Fälligkeit dieses Anspruchs auf den Zeitpunkt der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Beendet ist ein
Arbeitsverhältnis dann, wenn im Falle einer wirksamen
Kündigung die Kündigungsfrist verstrichen und das
Vertragsverhältnis damit rechtlich aufgelöst ist (vgl. dazu
BAG Urteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4
TVG Ausschlußfristen, m.w.N.).
Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergeben sich keine Anhaltspunkte
für eine vom Wortlaut des § 6 Abs. 2 TV 13. Monatseinkommen
abweichende Auslegung dahingehend, daß die Fälligkeit des
anteiligen 13. Monatseinkommens an die Fälligkeit der Lohnzahlung
für den letzten Beschäftigungsmonat oder die Erteilung einer
entsprechenden Lohnabrechnung geknüpft ist. Soweit - wie der
Kläger meint - ein derartiger Wille der Tarifvertragsparteien
bestanden haben sollte, hat dieser in den tariflichen Regelungen keinen
Ausdruck gefunden. Allein der Umstand, daß es angesichts der
Abrechnungspraxis möglicherweise nur wenig sinnvoll erscheint, im
Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag 30.
November unterschiedliche Fälligkeitstermine für das
anteilige 13. Monatseinkommen und den Lohn für den letzten
Abrechnungszeitraum festzulegen, rechtfertigt nicht die Annahme, die
Tarifvertragsparteien hätten eine andere, sinnvollere Regelung
treffen wollen.
Die Tarifvertragsparteien haben in § 6 TV 13. Monatseinkommen eine
im Verhältnis zu § 5 BRTV, der die Fälligkeit von
Lohnansprüchen im allgemeinen regelt, eine eigenständige
detaillierte Fälligkeitsregelung für den Anspruch auf ein
(anteiliges) 13. Monatseinkommen getroffen und dabei zwischen
bestehenden und vor dem Stichtag beendeten Arbeitsverhältnissen
unterschieden. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen ist das 13.
Monatseinkommen grundsätzlich mit dem Lohn für den Monat
November auszuzahlen und damit bei monatlicher Lohnzahlung
gemäß § 5 BRTV am 15. Dezember des Jahres fällig,
§ 6 Abs. 1 TV 13. Monatseinkommen. Bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses vor dem Stichtag knüpft § 6 Abs. 2
TV 13. Monatseinkommen für die Fälligkeit des anteiligen 13.
Monatseinkommens an den Zeitpunkt der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses an. In § 6 Abs. 3 TV 13. Monatseinkommen
haben die Tarifvertragsparteien dann noch eine weitere Sonderregelung
hinsichtlich der Fälligkeit von Ansprüchen auf ein 13.
Monatseinkommen bei Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung des
Grundwehr- oder Zivildienstes getroffen.
Damit enthält der TV 13. Monatseinkommen eine eigenständige,
differenzierte und damit abschließende Regelung. Hätten die
Tarifvertragsparteien auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
vor dem Stichtag für die Fälligkeit des Anspruchs auf ein
anteiliges 13. Monatseinkommen an die Lohnzahlung für den letzten
Beschäftigungsmonat anknüpfen wollen, hätte es
nahegelegen, dies entsprechend zu formulieren ("... mit dem Lohn
für den letzten Beschäftigungsmonat
auszuzahlen/fällig''). Es ergeben sich auch aus dem
Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelungen keine Anhaltspunkte
dafür, daß die Tarifvertragsparteien den Begriff der
Fälligkeit verkannt oder bewußt in einem anderen Sinne
verwenden wollten. Damit verbleibt es bei dem Grundsatz, daß
dann, wenn in einer tariflichen Regelung juristische Begriffe verwendet
werden, regelmäßig davon auszugehen ist, daß die
Tarifvertragsparteien diese in der allgemein gültigen Bedeutung
verwenden wollen (BAG Urteil vom 29. September 1976 - 4 AZR 381/75 - AP
Nr. 2 zu § 1 TVG Tarifverträge: Papierindustrie).
Auch die in § 12 Nr. 6 BRTV enthaltene Regelung stützt das
gefundene Ergebnis. Diese Tarifnorm zeigt nämlich, daß die
Tarifvertragsparteien für den Fall der ordnungsgemäßen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich von einer
Fälligkeit des Restlohnes am letzten Arbeitstag und damit bei
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehen. Nach § 12 Nr. 6
BRTV ist bei ordnungsgemäßer Lösung des
Arbeitsverhältnisses der Restlohn am letzten Arbeitstag an der
Bau- oder Arbeitsstelle auszuzahlen. Falls dies nicht möglich ist,
ist eine Abschlagszahlung in Höhe von etwa 90 % des Nettolohnes zu
gewähren. Es kann offen bleiben, ob diese Regelung angesichts der
heutzutage üblichen unbaren Lohnzahlung und der Abrechnungspraxis
der Betriebe noch sinnvoll und praktikabel ist. Auf jeden Fall macht
auch diese Regelung deutlich, daß die Tarifvertragsparteien bei
ordnungsgemäßer - also vorhersehbarer - Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durchaus eine Abweichung von der
üblichen Lohnzahlungspraxis - Fälligkeit des Lohnes zur Mitte
des Folgemonats - anstreben.
Allein der Umstand, daß die Regelung des § 6 Abs. 2 TV 13.
Monatseinkommen in der Praxis auf Grund der üblicherweise am 15.
des Folgemonats erfolgenden Abrechnung aller
Vergütungsansprüche bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses kaum Beachtung findet und ein
Auseinanderfallen der Fälligkeitszeitpunkte hinsichtlich des Lohns
und des 13. Monatseinkommens auch nicht zweckmäßig
erscheint, vermag eine andere als die gefundene Auslegung nicht zu
rechtfertigen. Ob die getroffene tarifliche Regelung ausgewogen und
sinnvoll ist, hatte der Senat nämlich nicht zu entscheiden (BAG
Urteile vom 18. November 1998 - 10 AZR 649/97 - n.v. und vom 12.
November 1997 - 10 AZR 772/96 - AP Nr. 15 zu § 33 BAT). Es ist
nicht Aufgabe der Gerichte, eine möglicherweise nicht
praxisgerechte oder nicht mehr zeitgemäße Tarifvorschrift im
Wege der Auslegung zu korrigieren.
bb) Der Lauf der Ausschlußfrist war auch nicht bis zur Erteilung
der Lohnabrechnung für den Monat Oktober 1996 gehemmt. Es ist
nicht ersichtlich, daß der Kläger ohne den gemäß
§ 8 TV 13. Monatseinkommen in der Lohnabrechnung zu erteilenden
Nachweis der der Berechnung des 13. Monatseinkommens zugrundeliegenden
Stunden nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Anspruch wenigstens
annähernd zu beziffern.
Es ist anerkannt, daß sich der Arbeitgeber nach Treu und Glauben
nicht auf eine Versäumung der Ausschlußfrist berufen darf,
solange er schuldhaft die Abrechnung verzögert, ohne die der
Arbeitnehmer seine Ansprüche nicht erkennen kann (BAG Urteile vom
8. August 1985 - 2 AZR 459/84 - AP Nr. 94 zu § 4 TVG
Ausschlußfristen; vom 27. November 1984 - 3 AZR 596/82 - Nr. 89
zu § 4 TVG Ausschlußfristen, jeweils m.w.N.). Daraus folgt,
daß der Lauf der Ausschlußfrist dann gehemmt wird, wenn der
Arbeitnehmer eine Abrechnung benötigt, um seine Ansprüche
berechnen zu können. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend.
Es ist weder ersichtlich, daß der Kläger bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses am 31. Oktober 1996 keine Kenntnis davon
hatte, wieviele Arbeitsstunden er im Bezugszeitraum geleistet hatte,
noch sind Anhaltspunkte dafür gegeben, daß er den sich aus
der Lohntabelle ergebenden Gesamttarifstundenlohn nicht kannte.
Gemäß § 2 Abs. 2 TV 13. Monatseinkommen benötigte
der Kläger jedoch nur diese beiden Faktoren, um seinen Anspruch
zutreffend berechnen zu können. Der Anspruch unterscheidet sich
daher grundlegend von Akkordlohn- oder Provisionsansprüchen, die
der Arbeitnehmer in der Regel aus eigener Kenntnis nicht ermitteln
kann, so daß er für die Geltendmachung desselben auf eine
Abrechnung durch den Arbeitgeber angewiesen ist.
cc) Schließlich vermag auch der Einwand der Revision, die
Ausschlußfrist von zwei Monaten sei unwirksam, zumindest
verstoße die Vorverlegung der Fälligkeit bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses gegen Art. 3 GG bzw. Art. 14 GG, der Revision
nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Die Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1 BRTV ist wirksam. Für
die entsprechende Vorschrift des BRTV für das Baugewerbe vom 10.
August 1962 hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Urteil vom 16.
November 1965 (- 1 AZR 160/65 - AP Nr. 30 zu § 4 TVG
Ausschlußfristen) entschieden, daß hinsichtlich der
Wirksamkeit dieser Ausschlußfrist keine Bedenken bestehen. Die
als besonders sachkundig anzusehenden Tarifvertragsparteien hätten
einen Ermessensspielraum hinsichtlich der von ihnen zu treffenden
Regelungen. Die Regelung sehe keine derart kurzen Fristen vor,
daß ein Verstoß gegen das Verbot der Sittenwidrigkeit oder
gegen das Gebot von Treu und Glauben angenommen werden könnte.
Diese Rechtsprechung ist entgegen der Auffassung der Revision auch
nicht überholt. In einer Entscheidung vom 24. März 1988 (- 2
AZR 630/87 - AP Nr. 1 zu § 241 BGB) hat der Zweite Senat des
Bundesarbeitsgerichts in einem Arbeitsvertrag vereinbarte
Ausschlußfristen von zwei Monaten nicht für unangemessen
kurz erachtet. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Dabei ist
davon auszugehen, daß den Tarifvertragsparteien auf Grund der
Tarifautonomie grundsätzlich ein weiter Ermessensspielraum auch
hinsichtlich der Länge der Ausschlußfristen zusteht. Die
Gerichte für Arbeitssachen haben tarifliche Vorschriften nur
darauf zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht
verstoßen. Ob dagegen eine tarifliche Regelung die gerechteste
und zweckmäßigste Lösung darstellt und zu ausgewogenen
und sinnvollen Ergebnissen führt, unterliegt nicht der
gerichtlichen Überprüfung (st. Rechtsprechung; vgl. BAGE 84,
282 = AP Nr. 1 zu § 10 a AVR Caritasverband). Die seit Jahrzehnten
im Baubereich übliche und allgemein akzeptierte tarifliche
Ausschlußfrist von zwei Monaten ab Fälligkeit
verstößt weder gegen die guten Sitten noch gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben. Zu berücksichtigen ist dabei auch,
daß Ausschlußfristen Bestandteil eines tariflichen
Gesamtwerks sind. Selbst Preis (ZIP 1989, 885, 893; Grundfragen der
Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, 1993, 481 ff., 494), auf den sich
der Kläger für seine gegenteilige Auffassung beruft, geht
davon aus, daß eine (einzelvertraglich vereinbarte) zweistufige
Ausschlußfrist von zwei mal zwei Monaten "an der unteren Grenze
des noch Zulässigen" liegt. Soweit sich der Kläger auf das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 1979 beruft (- I ZR
166/78 - BGHZ 75, 218), vermag diese Entscheidung die Beurteilung der
tariflichen Ausschlußfrist des § 16 Nr. 1 BRTV nicht zu
beeinflussen. Gegenstand dieser Entscheidung war die einseitige
Verkürzung der Verjährungsfrist zu Lasten eines
Handelsvertreters von vier Jahren gemäß § 88 HGB auf
sechs Monate in einem Handelsvertretervertrag. Diese Verkürzung
hat der Bundesgerichtshof auf Grund der Einseitigkeit für
unzulässig gehalten. Auch die weiteren Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes, in denen dreimonatige Verjährungsfristen in
Formularverträgen als unangemessene Benachteiligung eines
Vertragspartners für unzulässig erklärt wurden, lassen
sich nicht ohne weiteres auf tarifliche Ausschlußfristen
übertragen. Zum einen findet bei Tarifverträgen gerade keine
Inhaltskontrolle statt, zum anderen wurde in den Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs auf die besondere Schwierigkeit abgestellt, bei den
streitgegenständlichen Ansprüchen aus dem Transportrecht die
Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (BGH Urteil vom
20. März 1978 - II ZR 19/76 - VersR 1978, 557, 558; Urteil vom 24.
September 1979 - II ZR 38/78 - VersR 1980, 40; Urteil vom 19. Mai 1988
- I ZR 147/86 - VersR 1988, 845).
Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz
liegt entgegen der Auffassung des Klägers ebenfalls nicht vor, da
Ansprüche, die mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses
fällig werden, im Hinblick auf die einzuhaltende
Ausschlußfrist nicht anders behandelt werden als Ansprüche,
die während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
fällig werden. Es ist unbedenklich, wenn die Fälligkeit eines
einzelnen Anspruches (hier: des Anspruchs auf ein anteiliges 13.
Monatseinkommen) - in Abweichung von den sonst üblichen
Fälligkeitsregelungen - bereits mit Beendigung des
Arbeitsverhältnisses eintritt. Letztlich soll diese
Fälligkeitsregelung im Regelfalle vor allem dem Interesse des
Arbeitnehmers dienen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.