BAG, Beschluß vom 26.10.1999- Aktenzeichen 10 AS 5/99
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Wiesbaden - Beschluß vom 14. August 1999 - 6 Ca 4634/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht München - Beschluß vom 9. Juni 1999 - 2 Ta 139/99)
GVG §§ 158, 159
ArbGG § 13
(Durchführung von Rechtshilfeersuchen)
»Ein Ersuchen um Rechtshilfe darf vom ersuchten Arbeitsgericht
nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, die
durchzuführende Beweisaufnahme stelle die Erhebung eines
unzulässigen Ausforschungsbeweises dar.«
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte im streitigen
Zeitraum zur Beitragszahlung an die Klägerin verpflichtet ist.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG
(ZVK). Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die
Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des
Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf Zahlung der
Sozialkassenbeiträge für die Zeit von Dezember 1992 bis
November 1993 in Anspruch.
Die Beklagte bestreitet, dem betrieblichen Geltungsbereich des
Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
zu unterfallen.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat deshalb am 14. August 1998 folgenden Beweisbeschluß erlassen:
a) Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung, die als
Zeugen nachbenannten Arbeitnehmer der Beklagten hätten
während ihrer Tätigkeit bei derselben in den Jahren 1992
und/oder 1993 überwiegend, das heißt zu mehr als 50 % ihrer
persönlichen Arbeitszeit folgende Arbeiten ausgeführt:
- feuerhemmende Kabelbeschichtungen:
Es wurden Kabel mit Dämmschichtbildnern (Flammoplast) beschichtet
bzw. mit Brandschutzleinen umwickelt, das zuvor ebenfalls mit
Dämmschichtbildnern behandelt worden war.
- Abschottung von Kabel- und Rohrdurchführungen gegen
Übertragung von Feuer, Wasser und Gas mit Brandschutzplatten
(Mineralfaserplatten, auf die zuvor ein Dämmschichtbildner
aufgetragen wurde).
Diese Platten wurden in die Wand- und Deckendurchbrüche, durch die
Kabel bzw. Rohre führten, eingesetzt, bündig angepaßt
und die Abschlußfugen mit Dämmschichtbildnern verspachtelt.
- Einsetzen und Abdichten von Kabeldurchführungen, nach dem "Pyro-Safe-Baukastensystem".
Dazu wurden Kabeldurchführungen in Wänden in feuerverzinkten
Stahlrahmen verlegt, die anschließend feuer-, wasser- und
gasdicht verschlossen wurden.
- Vorläufiges Verschließen von Öffnungen im Mauerwerk
mittels mit Mineralfaserwolle gefüllten Brandschutzkissen, deren
Hülle zuvor mit Dämmschichtbildnern behandelt worden war.
- In direktem Zusammenhang mit den bisher genannten Tätigkeiten
stehende Reinigungsarbeiten, z.B. Entfetten von Kabelbäumen und
Reinigungsarbeiten an Wanddurchführungen für Abschottungen,
durch Vernehmung folgender Zeugen:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
b) Um die Vernehmung der Zeugen soll das jeweils für ihren Wohnort
zuständige Arbeitsgericht im Wege der Rechtshilfe gebeten werden."
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit der Bitte um Vernehmung von elf
der benannten Zeugen die Akten dem Arbeitsgericht München
übersandt. Dieses hat mit Verfügung vom 25. August 1998 die
Vernehmung der Zeugen abgelehnt, da es sich um einen unzulässigen
Ausforschungsbeweis handele. Dagegen hat das Arbeitsgericht Wiesbaden
mit "Verfügung" vom 26. April 1999 Beschwerde eingelegt. Nachdem
das Arbeitsgericht München dieser Beschwerde mit Beschluß
vom 11. Mai 1999 nicht abgeholfen hatte, hat das Landesarbeitsgericht
München mit Beschluß vom 9. Juni 1999 die Beschwerde
zurückgewiesen, da die Durchführung der verlangten
Rechtshilfe dem Arbeitsgericht München nach § 158 Abs. 2 GVG
untersagt sei.
Gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts München hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.
II.1. Die weitere Beschwerde der Klägerin ist zulässig.
Insbesondere ist die Beschwerde statthaft. Die Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts ist nach § 159 Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m.
§ 13 Abs. 2 ArbGG mit einer weiteren Beschwerde an das
Bundesarbeitsgericht anfechtbar, weil das Landesarbeitsgericht die
Rechtshilfe für unzulässig erklärt hat und weil das
ersuchende Arbeitsgericht Wiesbaden und das ersuchte Arbeitsgericht
München den Bezirken verschiedener Landesarbeitsgerichte
angehören.
2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Arbeitsgericht
München ist verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des
Arbeitsgerichts Wiesbaden Folge zu leisten.
a) Nach § 158 Abs. 1 GVG darf das ersuchte Gericht ein
Rechtshilfeersuchen nicht ablehnen. Davon macht § 158 Abs. 2 Satz
1 GVG nur dann eine Ausnahme, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem
Recht des ersuchten Gerichtes verboten ist und wenn es sich um kein
Rechtshilfeersuchen eines im Rechtszuge vorgesetzten Gerichtes handelt.
Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen (BGH Beschluß vom 31.
Mai 1990 - III ZB 52/89 - NJW 1990, 2936, m.w.N.; LAG Nürnberg
Beschluß vom 28. Oktober 1985 - 6 Ta 18/85 - Beiblatt zum AMBl.
Nr. 10/1986, C 19). Diese enge Auslegung der Ausnahmevorschrift
gebietet schon der Wortlaut des § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG, der eine
Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nur dann zuläßt, wenn die
auf Grund dieses Ersuchens vorzunehmende Handlung nach dem Recht des
ersuchten Gerichtes "verboten" ist. Damit scheidet eine Ablehnung des
Rechtshilfeersuchens insbesondere dann aus, wenn das ersuchte Gericht
die Durchführung der Beweisaufnahme für
überflüssig, unzweckmäßig oder wenig
erfolgversprechend hält.
Grundsätzlich ist es Aufgabe des ersuchenden
Prozeßgerichtes, darüber zu befinden, welche Tatsachen
für die Entscheidung des Rechtsstreites erheblich sind und welche
entscheidungserheblichen Tatsachenbehauptungen als zwischen den
Parteien streitig betrachtet und demnach mittels einer Beweisaufnahme
geklärt werden müssen.
Ob dem Prozeßgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind und ob
ggf. Beweisbeschlüsse nicht in verfahrensrechtlich zulässiger
Weise ergangen sind, hat das im Rechtszug dem ersuchenden
Prozeßgericht übergeordnete Gericht nachzuprüfen und zu
entscheiden; nicht jedoch das im Wege der Rechtshilfe um die
Durchführung einer Beweisaufnahme ersuchte Gericht (so auch: BGH
Beschluß vom 28. November 1952 - I ZB 15/52 - LM § 158 GVG
Nr. 2).
Dies gilt insbesondere für die Frage, ob ein vom ersuchenden
Prozeßgericht erlassener Beweisbeschluß zur
Durchführung eines sog. Ausforschungsbeweises führen
würde, der als verfahrensrechtlich unzulässig angesehen wird.
Ein solcher liegt dann vor, wenn erst durch die Beweiserhebung die
Grundlage zu substantiierten Tatsachenbehauptungen gewonnen werden soll
(BAG Urteil vom 25. August 1982 - 4 AZR 878/79 - BAGE 40, 67 = AP Nr. 2
zu § 1 TVG Tarifliche Übung; Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 AZR
618/96 - AP Nr. 6 zu § 16 TV Ang Bundespost).
Die Abgrenzung zwischen einer verfahrensrechtlich zulässigen
Beweiserhebung und einem unzulässigen Ausforschungsbeweis ist in
vielen Fällen äußerst schwierig und in der Praxis auch
sehr umstritten. Wollte man dem ersuchten Gericht die Befugnis
zubilligen, eine Rechtshilfe dann gemäß § 158 Abs. 2
Satz 1 GVG abzulehnen, wenn es der Ansicht ist, das ersuchende
Prozeßgericht wolle einen unzulässigen Ausforschungsbeweis
erheben, so könnte der ersuchte Richter im Ergebnis eine Kontrolle
darüber ausüben, ob das Prozeßgericht entsprechend den
verfahrensrechtlichen Bestimmungen verfährt. Eine solche Kontrolle
steht aber lediglich dem im Rechtszug dem Prozeßgericht
übergeordneten Gericht zu.
Damit scheidet eine Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens durch das
ersuchte Gericht mit der Begründung, es handele sich um einen
unzulässigen Ausforschungsbeweis, regelmäßig aus (so
auch: OLG Frankfurt Beschluß vom 2. März 1970 - 6 W 52/70 -
MDR 1970, 597; LAG Nürnberg Beschluß vom 28. Oktober 1985,
aaO; Kissel, GVG, 2. Aufl., § 158 Rz 10;
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 57. Aufl., § 158 GVG Rz 3;
offen gelassen von: BAGE 67, 71 = AP Nr. 1 zu § 13 ArbGG 1979).
Insbesondere obliegt demnach die Beurteilung, ob der Sachvortrag einer
Partei für eine Beweisaufnahme hinreichend substantiiert ist,
allein dem Prozeßgericht (LAG Schleswig-Holstein Beschluß
vom 6. Juni 1995 - AR 42/95 - n.v.; im Ergebnis ebenso: LAG
Baden-Württemberg Beschluß vom 29. Juli 1996 - 6 Ta 2/96 -
n.v.).
b) Eine Ablehnung des Rechtshilfeersuchens nach § 158 Abs. 2 Satz
1 GVG durch das ersuchte Gericht ist aber dann zulässig, wenn es
dem ersuchten Richter nicht möglich ist, allein auf Grund des vom
ersuchenden Prozeßgericht erlassenen Beweisbeschlusses den
gewünschten Beweis, also im Regelfall die Zeugeneinvernahme,
durchzuführen.
Dies kann dann der Fall sein, wenn der Beweisbeschluß nicht
eindeutig erkennen läßt, welche streitigen Tatsachen
Gegenstand der Beweisaufnahme sein sollen. Deshalb muß der
Beweisbeschluß die bestimmten Tatsachen enthalten, die der
Rechtshilferichter feststellen soll (BAGE 67, 71), und darf nicht so
abgefaßt sein, daß sich der ersuchte Richter die
Beweisfragen erst aus den Akten zusammensuchen muß. Somit ist die
Angabe der Beweisthemen durch bloße Verweisung auf Aktenstellen
ebenso unzureichend, wie wenn es dem ersuchten Richter obliegt, im
einzelnen herauszuarbeiten, welche Zeugen jeweils zu welchen von
mehreren Beweisfragen zu hören sind (BGH Beschluß vom 23.
September 1987 - III ZB 22/87 - BGHR, ZPO § 359 Nr. 1 Rechtshilfe
1).
Zur Ablehnung eines Rechtshilfeersuchens kann der ersuchte Richter aber
auch dann berechtigt sein, wenn sich bereits aus dem
Beweisbeschluß selbst offensichtlich ergibt, daß durch ein
objektiv ungeeignetes Beweismittel Beweis erhoben werden soll.
c) Unter Beachtung dieser Grundsätze war das Arbeitsgericht
München nicht gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG
berechtigt, das Rechtshilfeersuchen des Arbeitsgerichts Wiesbaden
abzulehnen.
Der Beweisbeschluß vom 14. August 1998 enthält Tatsachen,
welche der ersuchte Richter feststellen kann. Ob jeder der als Zeuge
benannten Arbeitnehmer der Beklagten in einem bestimmten Zeitraum mit
mehr als 50 % seiner persönlichen Arbeitszeit bestimmte
Tätigkeiten durchgeführt hat, ist eine festzustellende
Tatsache, über die der jeweilige Zeuge grundsätzlich auf
Grund seiner eigenen Kenntnisse Angaben machen kann. Wenn die einzelnen
Zeugen die Fragen mit "ja", "nein" oder "weiß nicht" beantworten
- wie das Arbeitsgericht München erwartet -, so ändert das
nichts daran, daß damit die für das Arbeitsgericht Wiesbaden
offensichtlich als entscheidungserheblich erachteten Tatsachen
festgestellt sind. Antwortet der Zeuge mit "ja", steht für das
Arbeitsgericht Wiesbaden fest, daß die im Beweisthema genannten
Tätigkeiten vom Zeugen zu mehr als 50 % seiner persönlichen
Arbeitszeit durchgeführt worden sind, und zwar im Jahre 1992
und/oder im Jahre 1993. Antwortet der Zeuge mit "nein" oder "weiß
nicht", so hat er diese Tatsachen nicht bestätigt. Ob es
verfahrensrechtlich zulässig ist, wenn das Arbeitsgericht
Wiesbaden auf ein solches Beweisergebnis seine Entscheidung
stützt, ist nicht durch das ersuchte, sondern ggf. durch das
Hessische Landesarbeitsgericht als Berufungsgericht zu
überprüfen.
d) Der vorliegende Fall unterscheidet sich damit von demjenigen,
welcher der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht vom 16. Januar 1991
(BAGE 67, 71) zugrunde gelegen hat. Dort sollten die Zeugen nicht
über die Art der von ihnen selbst durchgeführten Arbeiten und
deren Anteil an ihrer persönlichen Gesamtarbeitszeit vernommen
werden, sondern darüber, wie sich die betriebliche
Gesamtarbeitszeit auf bestimmte Tätigkeiten während eines
bestimmten Zeitraumes verteilt hat. In diesem Falle wäre es den
Zeugen - ohne nähere Hinweise und Erläuterungen durch den
ersuchten Richter - nicht möglich gewesen, die Beweisfragen zu
beantworten, da ihnen die dafür erforderlichen Kenntnisse
über die "betriebliche Gesamtarbeitszeit" fehlten. Diese Zeugen
waren damit zur Klärung der Beweisfrage objektiv ungeeignete
Beweismittel.
Hinweise des Senats: Weiterführende Rechtsprechung zum
Beschluß vom 16. Januar 1991 - 4 AS 7/90 - (BAGE 67, 71 = AP Nr.
1 zu § 13 ArbGG 1979)
Hinweise des Senats: Weiterführende Rechtsprechung zum
Beschluß vom 16. Januar 1991 - 4 AS 7/90 - (BAGE 67, 71 = AP Nr.
1 zu § 13 ArbGG 1979)