BAG, Urteil vom 19.10.1999- Aktenzeichen 1 AZR 838/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Würzburg - Urteil vom 7. Mai 1997 - 6 Ca 1973/96 A -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Nürnberg - Urteil vom 12. August 1998 - 4 Sa 842/97)
BetrVG §§ 112, 75
(Höchstbetragsklausel für Sozialplanabfindung)
»Wird in dem anläßlich einer Betriebsstillegung
abgeschlossenen Sozialplan, der für die betroffenen Arbeitnehmer
das Angebot der Weiterbeschäftigung in einem anderen Werk des
Arbeitgebers vorschreibt, die für den Fall der Entlassung
vorgesehene, mit Alter und Betriebszugehörigkeit steigende
Abfindung auf 75.000,--DM begrenzt, so liegt darin keine nach § 75
Abs. 1 Satz 2 BetrVG verbotene Benachteiligung älterer
Arbeitnehmer.«
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der zum Stichtag 52 Jahre alte Kläger war seit 38 Jahren im Werk A
der Beklagten, zuletzt als Leiter der Personalverwaltung, mit einem
monatlichen Bruttogehalt von 6705,-- DM beschäftigt. Ein
anläßlich der Stillegung des Werkes A zum 31. Dezember 1996
von den Betriebsparteien abgeschlossener Sozialplan vom 4. Mai 1996
sieht neben der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Werk R
die Zahlung von Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes
vor. Diese sind nach Alter und Betriebszugehörigkeit gestaffelt,
wobei die Höchstsumme auf 75.000,-- DM beschränkt ist. Der
Sozialplan hat ua. folgenden Wortlaut:
"§ 2 Weiterbeschäftigung/Versetzung
1. Alle Mitarbeiter/-innen des Werkes A erhalten nach Abschluß
des Interessenausgleichs und Sozialplans das schriftliche Angebot auf
einen im Wesentlichen gleichwertigen d.h., gleiche Eingruppierung,
freien bzw. entstehenden Arbeitsplatz im Werk R. Dabei wird auch der
voraussichtliche Zeitpunkt des Wechsels mitgeteilt. Das Angebot steht
unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats des Werkes R, sowie
der Einhaltung der im Interessenausgleich (§ 3 Abs. 1) genannten
Obergrenzen.
(...)
§ 8 Abfindungen
Mitarbeiter/-innen, die aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden,
erhalten eine Abfindung nach folgender Berechnungsformel:
Betriebszugehörigkeit x Brutto-Monatsgehalt x Faktor = Abfindung
Der Faktor beträgt:
für Mitarbeiter/-innen bis zum vollendeten 35. Lebensjahr 0,50
für Mitarbeiter/-innen bis zum vollendeten 45. Lebensjahr 0,55
für Mitarbeiter/-innen bis zum vollendeten 50. Lebensjahr 0,65
für Mitarbeiter/-innen bis zum vollendeten 57. Lebensjahr und älter 0,75
soweit sie nicht unter die Regelung aus § 9 fallen.
Stichtag für die Berechnungen ist der 31. Dezember 1996.
(...)
Die Höchstsumme der Abfindungen beträgt DM 75.000,--
(...)
§ 9 Vorruhestandsregelung
Mitarbeiter/-innen, die das 57. Lebensjahr am 31. Dezember 1996
vollendet haben und die Voraussetzungen für den Bezug einer
vorgezogenen Altersrente mit Erfüllung des 60. Lebensjahres -
erreicht haben, erhalten eine Abfindung, die sich wie folgt errechnet:
90 % der Differenz zwischen dem monatlichen Arbeitslosengeld und dem
Netto-Monatsgehalt (berechnet nach Stand April 1996) bis zum
frühestmöglichen Bezug einer gesetzlichen Altersrente. Wird
dem/der Mitarbeiter/-in eine gesetzliche Altersrente gewährt, ist
der Mitarbeiter/-in zur Rückzahlung der zuviel bezahlten Abfindung
verpflichtet. Der Mitarbeiter/-in kann nach seiner/ihrer Wahl
beantragen, einen Teil der so berechneten Abfindung als
Beitragsleistung an den zuständigen gesetzlichen
Rentenversicherungsträger einzuzahlen. Der/die Mitarbeiter/-in
soll hierzu eine Auskunft seines/ihrer Rentenversicherungsträgers
einholen und vor Auszahlung der Abfindung der Firma Allweiler
mitteilen, ob in welcher Höhe er/sie die Überweisung von
Beitragsleistungen an den Rentenversicherungsträger wünscht."
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.
Januar 1997 gekündigt, nachdem dieser das
Weiterbeschäftigungsangebot und die damit verbundene Versetzung in
das Werk R abgelehnt hatte. Gleichzeitig teilte sie dem Kläger
mit, daß sich seine Abfindung auf 75.000,-- DM belaufe. Die
Beklagte zahlte diese Abfindung im Januar 1997 aus.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe eine Abfindung
in Höhe von insgesamt 191.092,50 DM zu. Die Begrenzung auf
75.000,-- DM sei unwirksam. Sie verstoße gegen den in § 75
Abs. 1 BetrVG geregelten Grundsatz, daß niemand wegen
Überschreitung einer bestimmten Altersgrenze benachteiligt werden
darf. Die Begrenzung betreffe fast ausschließlich die 50 bis 57
Jahre alten Arbeitnehmer. Sie sei sachwidrig, da sie nicht hinreichend
die besonderen Schwierigkeiten älterer Arbeitnehmer
berücksichtige, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Es liege
außerdem der Verdacht eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen
Betriebsrat und Arbeitgeberin nahe, da die Altersgruppen, denen die
meisten Betriebsratsmitglieder angehörten, von der
Höchstbetragsklausel weniger betroffen seien.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Sozialplanabfindung in
Höhe von 191.092,50 DM brutto abzüglich am 31. Januar 1997
gezahlter 75.000,-- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem
verbleibenden Nettobetrag seit dem 1. Februar 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Höchstbetragsklausel für wirksam. Diese
differenziere jedenfalls nicht direkt nach bestimmten Altersgruppen,
sondern setze unabhängig vom jeweiligen Lebensalter eine für
alle geltende Höchstsumme fest. Solche Klauseln seien
grundsätzlich zulässig. Der den Betriebspartnern bei der
Aufstellung von Sozialplänen zustehende Gestaltungsspielraum sei
nicht überschritten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des
Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der
vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht haben die
Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Mit der Zahlung von 75.000,-- DM hat
die Beklagte den Abfindungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan
erfüllt. Er kann keine weitere Zahlung verlangen.
I. Der Kläger hat den in § 8 des Sozialplans festgelegten
Abfindungshöchstbetrag in Höhe von 75.000,-- DM erhalten; der
nach der Berechnungsformel des Sozialplans vom Kläger zutreffend
errechneten - unstreitigen - Abfindungssumme von 191.092,50 DM steht
die Höchstbetragsklausel des § 8 des Sozialplans entgegen.
Die Begrenzung der Abfindungssumme auf höchstens 75.000,-- DM ist wirksam.
1. Die Höchstbetragsklausel verstößt nicht gegen § 75 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
Nach dieser Vorschrift haben der Arbeitgeber und der Betriebsrat darauf
zu achten, daß Arbeitnehmer nicht wegen Überschreitung
bestimmter Altersstufen benachteiligt werden. Damit ist aber nicht jede
unterschiedliche Behandlung von älteren und jüngeren
Arbeitnehmern unzulässig (vgl. Senatsurteil 26. Juli 1988 - 1 AZR
156/87 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 45 = EzA BetrVG 1972 § 112
Nr. 43, zu II 1 der Gründe; BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP
BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 86, zu
II 2 a der Gründe). Vielmehr ist eine Differenzierung aufgrund
tatsächlicher und für die jeweilige Regelung erheblicher
Gesichtspunkte zulässig (Senatsurteil 26. Juni 1990 - 1 AZR 263/88
- BAGE 65, 199, 204 f;23. August 1988 - 1 AZR 284/87 - BAGE 59, 255,
262 f., zu III 3 a der Gründe). Dabei haben sich die
Betriebsparteien am Zweck der Sozialplanleistung auszurichten, der
darin besteht, mit einem begrenzten Volumen möglichst allen von
der Entlassung betroffenen Arbeitnehmern eine verteilungsgerechte
Überbrückungshilfe bis zu einem ungewissen neuen
Arbeitsverhältnis oder längstens bis zum Bezug von
Altersrente zu ermöglichen (BAG 23. August 1988 - 1 AZR 284/87 -
aaO). Oft kann dies nur in pauschaler Weise geschehen, denn die
Betriebspartner können die für den einzelnen Arbeitnehmer zu
erwartenden Nachteile in der Regel nicht konkret voraussehen und
müssen deshalb abstrakt Vorsorge treffen (BAG 23. August 1988 - 1
AZR 284/87 - aaO).
a) Eine unmittelbare Benachteiligung älterer Arbeitnehmer
enthält § 8 des Sozialplans nicht. Im Gegenteil steigt die
Höhe der Abfindung mit dem Lebensalter. So berechnet sie sich nach
der Betriebszugehörigkeit und einem Faktor, der je nach dem Alter
des Arbeitnehmers in vier Stufen von 0,5 bis 0,75 ansteigt. Damit
werden ältere Arbeitnehmer gegenüber jüngeren
Arbeitnehmern privilegiert. Das gilt vor allem für die Gruppe der
Mitarbeiter oberhalb des vollendeten 50. Lebensjahres, der auch der
Kläger angehört. Bei dieser Gruppe wird das Lebensalter mit
dem Höchstfaktor 0,75 bewertet, soweit sie nicht unter die
Vorruhestandsregelung des § 9 des Sozialplans fallen.
b) In § 8 des Sozialplans liegt auch keine mittelbare
Benachteiligung des Klägers. Eine Benachteiligung, die darin
liegen würde, daß der Kläger eine niedrigere Abfindung
erhalten hätte als andere Arbeitnehmer, scheidet von vornherein
aus: Dem Kläger wurde der höchstmögliche im Sozialplan
vorgesehene Betrag gezahlt.
Der Kläger hält sich indessen insoweit für
benachteiligt, als seine Abfindung nicht wesentlich höher ist als
diejenige jüngerer Arbeitnehmer, bei denen sich die
Höchstbetragsklausel nicht oder nur in geringerem Maße
auswirkt als bei ihm.
Auch dieser Gesichtspunkt greift nicht durch. Erfolglos macht der
Kläger geltend, daß er nach der Berechnungsformel Anspruch
auf eine Sozialplanabfindung in Höhe von 191.092,50 DM hätte
und ihn daher die in § 8 des Sozialplans enthaltene Begrenzung der
Abfindung auf die Höchstsumme von 75.000,-- DM erheblich belaste.
Diese Begrenzung durch die Sozialplanpartner ist sachlich
gerechtfertigt.
aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG 31. Juli 1996 - 10 AZR 45/96 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 103 =
EzA BetrVG 1972 Nr. 86, zu II 2 a der Gründe, mwN) sind die
Betriebspartner bei der Vereinbarung eines Sozialplans frei in ihrer
Entscheidung, welche Nachteile der von einer Betriebsänderung
betroffenen Arbeitnehmer in welchem Umfang ausgeglichen oder gemildert
werden sollen. Sie können bei ihrer Regelung von einem
Nachteilsausgleich auch gänzlich absehen und nach der
Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden. Die Betriebspartner sind
nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen und daher
auch berechtigt, Arbeitnehmer von Leistungen des Sozialplans ganz oder
teilweise auszunehmen.
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen war es den Betriebsparteien
nicht verwehrt, die streitige Höchstbetragsklausel in § 8 des
Sozialplans zu vereinbaren. Wie sich aus der Systematik des Sozialplans
ergibt, haben die Betriebsparteien den durch die
Betriebsschließung im Werk A entstehenden Nachteil iSd. §
112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG in erster Linie durch die Möglichkeit
einer anderweitigen Weiterbeschäftigung auf einem im wesentlichen
gleichwertigen Arbeitsplatz im Werk R ausgleichen wollen. Nur
Mitarbeitern, die dieses Angebot nicht annahmen, sollte betriebsbedingt
gekündigt werden und ein Anspruch auf Abfindung zustehen. Die
Betriebspartner konnten bei der Sozialplanvereinbarung daher
zunächst davon ausgehen, daß die Arbeitnehmer nicht
arbeitslos werden. Die Abfindungsregel in § 8 hat vor diesem
Hintergrund nur eine Auffangfunktion für diejenigen Arbeitnehmer,
die nicht weiterbeschäftigt werden konnten oder wollten. Den
Betriebspartnern steht bei einer solchen subsidiären
Abfindungsregelung ein besonders weiter Ermessensspielraum zu.
cc) Weiter ist zu berücksichtigen, daß die Höchstgrenze
für die Sozialplanabfindung im Einzelfall auch bei einem
jüngeren Arbeitnehmer mit langer Betriebszugehörigkeit
eingreifen kann, während sie bei einem lebensälteren
Mitarbeiter mit kurzer Betriebszugehörigkeit nicht zum Tragen
kommt. Soweit sie dennoch zu einer relativen Begünstigung der
jüngeren Arbeitnehmer führt, weil bei diesen die
Höchstbegrenzung mangels besonders langer
Betriebszugehörigkeit noch nicht eingreift, während sie bei
den Arbeitnehmern mit einer längeren Betriebszugehörigkeit
den Abfindungsbetrag begrenzt, hat das keine sachwidrige
Benachteiligung der älteren Arbeitnehmer zur Folge. Die
jüngeren Arbeitnehmer befinden sich vielfach noch im Aufbau ihrer
wirtschaftlichen und familiären Existenz; sie haben also andere,
aber in vielen Fällen nicht geringere wirtschaftliche Probleme bei
dem Verlust ihres Arbeitsplatzes als ältere Arbeitnehmer (vgl.
Senatsurteil 23. August 1988 - 1 AZR 284/87 - aaO). Zwar werden in der
Regel jüngere Arbeitnehmer leichter einen neuen Arbeitsplatz
finden; dieser Gesichtspunkt verliert jedoch an Bedeutung, wenn die
Arbeitslosenquote in der betroffenen Region besonders hoch ist. Vor
diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die
Betriebspartner für das verbleibende Risiko der Arbeitslosigkeit
den auszugleichenden wirtschaftlichen Schaden mit einer
Höchstgrenze der Sozialplanabfindung von 75.000,-- DM bewertet
haben. Ein solcher Abfindungsbetrag kann für die Schadensmilderung
im Falle des Arbeitsplatzverlustes nicht als unangemessen angesehen
werden. Dies gilt auch für die älteren Arbeitnehmer, die
regelmäßig schwerer in ein neues Arbeitsverhältnis zu
vermitteln sind als jüngere. Die Betriebspartner haben für
die betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer damit - unter
Berücksichtigung des Angebots der Weiterbeschäftigung im Werk
R - noch einen sachgerechten Schadensausgleich vorgesehen.
dd) Erfolglos rügt der Kläger insoweit, die Betriebspartner
hätten vor Abschluß des Sozialplans die konkreten
Arbeitsmarktdaten für die Region beim zuständigen Arbeitsamt
einholen müssen. Es ist davon auszugehen, daß die
Betriebspartner die Lage am Arbeitsmarkt zumindest pauschalierend
selbst einschätzen können. Im übrigen treten die
Arbeitsmarktdaten jedenfalls dann in den Hintergrund, wenn die
Betriebspartner im Sozialplan neben den Abfindungsbestimmungen andere
Regelungen zum Ausgleich und zur Milderung der wirtschaftlichen
Nachteile infolge der Stillegung vorsehen, wie hier die
Möglichkeit, im Werk R der Beklagten weiterbeschäftigt zu
werden.
2. Der Kläger kann seinen Anspruch auf eine weitere
Sozialplanabfindung auch nicht auf ein angebliches kollusives
Zusammenwirken des Betriebsrats mit der Beklagten stützen.
Insoweit fehlt es bereits an einem schlüssigen Tatsachenvortrag
des Klägers.
ZIP 2000, 815