BAG, Beschluß vom 19.10.1999- Aktenzeichen 1 ABR 75/98
(Vorinstanz: I. Arbeitsgericht Hamburg - Beschluß vom 7. August 1997 - 14 BV 6/97 -)
(Vorinstanz: II. Landesarbeitsgericht Hamburg - Beschluß vom 27. Mai 1998 - 5 TaBV 8/97)
BetrVG § 80 Abs. 2, § 94 Abs. 2 S. 1
(Anspruch des Betriebsrats auf Vorlage ausgefüllter Arbeitsverträge)
»Verwendet der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat abgestimmte
Formulararbeitsverträge, hat dieser nur dann einen Anspruch auf
Vorlage der ausgefüllten Arbeitsverträge, um die Einhaltung
des Nachweisgesetzes zu überwachen, wenn er konkrete Anhaltspunkte
für die Erforderlichkeit weiterer Informationen darlegt.«
A. Die Beteiligten streiten um die Überlassung der
Arbeitsverträge der eingestellten und einzustellenden Mitarbeiter
an den Betriebsrat.
Die Arbeitgeberin betreibt das Anzeigen- und Marketinggeschäft
für die Verlagsgruppe B und beschäftigt ca. 150 Arbeitnehmer.
Sie verwendet bei der Einstellung von Arbeitnehmern
Formulararbeitsverträge, deren Inhalt mit dem Betriebsrat
abgestimmt ist.
Der Betriebsrat macht einen Anspruch auf Zurverfügungstellung der
Arbeitsverträge der seit dem 1. Juli 1995 neu eingestellten -
namentlich bezeichneten - Arbeitnehmer durch die Arbeitgeberin geltend
und hält diese auch für verpflichtet, ihm im Falle
künftiger Einstellungen jeweils den Arbeitsvertrag vorzulegen,
damit er seiner Pflicht zur Überwachung der Einhaltung des
Nachweisgesetzes nachkommen könne. Der Betriebsrat stützt
seinen Anspruch auf § 80 BetrVG iVm. § 2 NachwG und
trägt vor, obwohl die Arbeitgeberin Formulararbeitsverträge
verwende, in denen alle nach § 2 schriftlich niederzulegenden
Angaben vorgesehen seien, habe er darüber zu wachen, daß die
entsprechenden Rubriken auch ausgefüllt würden; zur
Wahrnehmung dieser Aufgabe benötige er die Arbeitsverträge.
Zumindest seien ihm Arbeitsverträge zu überlassen, bei denen
die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 10 NachwG nicht erforderlichen Angaben
geschwärzt seien. Die Arbeitgeberin hat den entsprechenden Antrag
des Betriebsrats vom 12. Februar 1997 abgelehnt.
Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt,
1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die schriftlichen Arbeitsverträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Dorothée H,
Sascha G,
Claudia S,
Michael W,
Tilmann K,
Corinne Ho,
Angela So,
Bettina B,
Katrin M,
Jan-Christian R,
Sabine Sp,
Anne-Marie Re,
Maike P,
Désirée Gü
binnen einer Woche nach Rechtskraft des Beschlusses zur Verfügung zu stellen;
2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne vom § 5 Abs. 1 BetrVG
sowie § 1 NachwG die jeweils abgeschlossenen schriftlichen
Arbeitsverträge im Original, in Abschrift oder in Kopie bei
künftigen Einstellungen unaufgefordert zur Verfügung zu
stellen.
Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 1) und 2):
3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat und
Beschwerdeführer die schriftlichen Arbeitsverträge der
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Dorothée H,
Sascha G,
Claudia S,
Michael W,
Tilmann K,
Corinne Ho,
Angela So,
Bettina B,
Katrin M,
Jan-Christian Ra,
Sabine Sp,
Anne-Marie Re,
Maike P,
Désirée Gü
mit Schwärzung der Angaben, die nicht in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 -
10 NachwG aufgeführt sind, binnen einer Woche nach Rechtskraft des
Beschlusses zur Verfügung zu stellen.
4. Die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG
sowie § 1 NachwG die jeweils abgeschlossenen schriftlichen
Arbeitsverträge mit Schwärzung der Angaben, die nicht in
§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 - 10 NachwG aufgeführt sind, im Original,
in Abschrift oder in Kopie bei künftigen Einstellungen
unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Anträge zu 3) und 4):
5. Die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat eine
Niederschrift im Sinne des § 2 Abs. 1 NachwG in Original oder
Kopie für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Dorothée H,
Sascha G,
Claudia S,
Michael W,
Tilmann K,
Corinne Ho,
Angela So,
Bettina B,
Katrin M,
Jan-Christian Ra,
Sabine Sp,
Anne-Marie Re,
Maike P,
Désirée Gü
binnen einer Woche nach Rechtskraft des Beschlusses zur Verfügung zu stellen;
6. die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat für die
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG
sowie § 1 NachwG eine Niederschrift im Sinne von § 2 Abs. 1
NachwG im Original, in Abschrift oder in Kopie bei künftigen
Einstellungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
Sie meint, sie sei nicht zur Vorlage der Arbeitsverträge
verpflichtet, da auch andere Möglichkeiten bestünden, dem
Betriebsrat die Einhaltung des Nachweisgesetzes zu belegen. Wie sich
aus § 83 BetrVG ergebe, wonach nur der betreffende Arbeitnehmer
selbst einen Anspruch auf Einsicht in die Personalakte hat und
lediglich auf seinen Wunsch ein Betriebsratsmitglied beigezogen werden
kann, verstoße die Zurverfügungstellung der
Arbeitsverträge als Teil der Personalakte gegen das
Persönlichkeits- und Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer. Im
übrigen sei das Verlangen des Betriebsrats
rechtsmißbräuchlich und verstoße gegen das
Übermaßverbot.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde
zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen
Rechtsbeschwerde verfolgt der Betriebsrat seine zuletzt in der
Beschwerdeinstanz gestellten Anträge weiter. Die Arbeitgeberin
beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Seine
zulässigen (Leistungs-) Anträge sind nicht begründet.
Der Betriebsrat hat keinen Anspruch - auch im Hinblick auf seine
Pflicht zur Überwachung der Einhaltung des Nachweisgesetzes - auf
Zurverfügungstellung der seit dem 1. Juli 1995 abgeschlossenen und
in Zukunft im Betrieb der Arbeitgeberin zu schließenden
Arbeitsverträge bzw. der Niederschriften iSv. § 2 Abs. 1
NachwG.
I. Der Betriebsrat kann sein Begehren nicht auf § 80 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Nr. 1 BetrVG stützen.
1. Allerdings kann sich aus dieser Vorschrift die Verpflichtung des
Arbeitgebers ergeben, dem Betriebsrat Arbeitsverträge vorzulegen.
a) Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber
zu wachen, daß die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze
durchgeführt werden. Diese allgemeine Aufgabe des Betriebsrats ist
nicht vom Vorliegen bestimmter konkreter Mitwirkungs- bzw.
Mitbestimmungsrechte abhängig (Buschmann in
Däubler/Kittner/Klebe BetrVG 6. Aufl. § 80 Rn. 1;
Hess/Schlochauer/Glaubitz BetrVG 5. Aufl. § 80 Rn. 4;
Fitting/Kaiser/Heither/Engels BetrVG 19. Aufl. § 80 Rn. 4).
Vielmehr hat der Betriebsrat die Einhaltung und Durchführung
sämtlicher Vorschriften zugunsten der Arbeitnehmer zu
überwachen; dieses Merkmal ist weit auszulegen (Buschmann aaO
§ 80 Rn. 4; Hess/Schlochauer/Glaubitz aaO § 80 Rn. 9).
Zu den dem Überwachungsrecht des Betriebsrats unterliegenden
Rechtsnormen gehört auch das Nachweisgesetz (Buschmann aaO §
80 Rn. 8; Fels AiB 1997, 19; Preis NZA 1997, 10; ErfK/Preis § 1
NachweisG Rn. 22). Ist der Betriebsrat insoweit zur Rechtskontrolle
berechtigt, hat er insbesondere die im Betrieb verwendeten
Formulararbeitsverträge daraufhin zu prüfen, ob sie den in
§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG genannten Rechtsnormen entsprechen, also
die in § 2 Abs. 1 NachwG geforderten Angaben enthalten.
b) Dieses Verständnis wird nicht, wie die Arbeitgeberin meint,
durch § 83 BetrVG ausgeschlossen. Diese Vorschrift regelt ein
Individualrecht der Arbeitnehmer, das teilweise gleichlaufenden
Kontrollrechten auf der kollektiven Ebene nicht im Wege steht.
Auch aus § 83 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ergibt sich nichts anderes.
Zwar beruht die Regelung auf der Annahme, daß das zur
Akteneinsicht hinzugezogene Betriebsratsmitglied den Personalakten
Informationen entnimmt, über die es nicht bereits auf Grund seiner
Betriebsratstätigkeit verfügt. Dies läßt aber
nicht den Schluß zu, der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers
müsse dem Betriebsratsmitglied unbekannt sein, denn dieser stellt
nicht den einzigen Inhalt der Personalakte dar.
2. Vorliegend bedarf der Betriebsrat indessen zur Wahrnehmung seines
Kontrollauftrags nicht der ausgefüllten Arbeitsverträge, weil
die im Betrieb der Arbeitgeberin allgemein verwendeten
Arbeitsverträge mit ihm abgestimmt sind.
a) Allerdings hat nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG der Arbeitgeber
den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und
umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 auf Verlangen die zur
Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlichen
Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dieser Informationsanspruch
besteht nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt
Beschluß 8. Juni 1999 - 1 ABR 28/97 - AP BetrVG 1972 § 80
Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 44, zu B II 1 der Gründe)
nicht erst dann und nicht nur insoweit, als Beteiligungsrechte oder
allgemeine Rechte und Aufgaben des Betriebsrats aktuell sind. Durch die
Information soll dem Betriebsrat vielmehr ermöglicht werden, in
eigener Verantwortung zu prüfen, ob sich Aufgaben nach dem
Betriebsverfassungsgesetz ergeben sowie ob und wie er zur Wahrnehmung
dieser Aufgaben tätig werden kann. Die Grenzen dieses
Informationsanspruchs liegen danach dort, wo eine Aufgabe des
Betriebsrats offensichtlich nicht in Betracht kommt, also keine
Anhaltspunkte für ein Recht des Betriebsrats gegeben sind; erst
dann kann gesagt werden, daß die Information zur
Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats nicht erforderlich ist.
Dies hat der Senat dahin formuliert, daß eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer Aufgabe des Betriebsrats
genügt (Beschluß 15. Dezember 1998 - 1 ABR 9/98 - AP BetrVG
1972 § 80 Nr. 56 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 43, zu B II 1 der
Gründe), und dabei die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit vom
jeweiligen Kenntnisstand des Betriebsrats abhängig gemacht (BAG 8.
Juni 1999 - 1 ABR 28/97 - aaO, zu B II 1 der Gründe).
Daraus folgt eine zweistufige Prüfung daraufhin, ob überhaupt
eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben ist - was hier außer
Zweifel steht - und ob im Einzelfall die begehrte Information bzw.
Zurverfügungstellung von Unterlagen erforderlich ist.
b) Nach diesen Grundsätzen ist die Vorlage aller seit dem 1. Juli
1995 abgeschlossenen und in Zukunft abzuschließenden
Arbeitsverträge - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend
angenommen hat - nicht erforderlich.
Besteht - wie hier hinsichtlich der Einhaltung des Nachweisgesetzes -
eine Kontrollaufgabe des Betriebsrats, kann dieser grundsätzlich
verlangen, daß ihm der Arbeitgeber die Unterlagen in dem
erforderlichen Umfang zur Verfügung stellt, die er benötigt,
um die Aufgabe zu erfüllen (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO
§ 80 Rn. 53 ff.; Hess/Schlochauer/Glaubitz aaO § 80 Rn. 36
ff.; Buschmann aaO § 80 Rn. 56; Kraft GK-BetrVG 6. Aufl. § 80
Rn. 75). Notwendig ist danach also, daß das Verlangen des
Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von Unterlagen seine
Aufgaben betrifft und die Unterlagen zur Durchführung dieser
Aufgaben erforderlich sind. Ein genereller Anspruch auf Herausgabe der
Arbeitsverträge besteht nach herrschender Meinung nicht
(Stege/Weinspach BetrVG 8. Aufl. § 80 Rn. 19; Kraft aaO § 80
Rn. 81; Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 80 Rn. 56; Buschmann
aaO § 80 Rn. 46; aA Pfarr, AuR 1976, 198). Das folgt schon aus
§ 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG, der eine von besonderen Anlässen
unabhängige, umfassende Unterrichtung über die Bruttoentgelte
dem Betriebsausschuß (oder Betriebsratsvorsitzenden)
vorbehält. Da die Entgelthöhe ein wesentlicher Bestandteil
des Arbeitsvertrages ist, wäre diese Vorschrift nicht
verständlich, wenn jederzeit eine Vorlage sämtlicher
Arbeitsverträge an den gesamten Betriebsrat verlangt werden
könnte.
Der Anspruch auf Information und Zurverfügungstellung der
erforderlichen Unterlagen ist vielmehr von der konkreten
Kontrollaufgabe abhängig. Er reicht um so weiter, je weniger der
Betriebsrat aufgrund der bereits vorhandenen Kenntnisse beurteilen
kann, ob er die begehrten Unterlagen zur Durchführung der Aufgabe
benötigt (so zur Unterrichtung des Betriebsrats über eine
Mitarbeiterbefragung BAG 8. Juni 1999 - 1 ABR 28/97 - aaO, zu B II 1
der Gründe). Es besteht ein gestufter Informationsanspruch des
Betriebsrats je nach den schon vorhandenen Informationen; hat der
Betriebsrat bereits in bestimmtem Umfang Kenntnisse, deren er zur
Erfüllung seiner Kontrollaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG bedarf, so setzt der Anspruch auf zusätzliche Informationen
oder die Vorlage weiterer Unterlagen konkrete Anhaltspunkte voraus, die
der Betriebsrat darzulegen hat.
Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet das, daß die
allgemeine Überwachungspflicht allein dem Betriebsrat keinen
Anspruch gibt, die einzelnen Arbeitsverträge der seit dem 1. Juli
1995 eingestellten sowie der noch einzustellenden Mitarbeiter von der
Arbeitgeberin generell zur Verfügung gestellt zu bekommen. Dem
Betriebsrat sind die im Betrieb der Arbeitgeberin allgemein verwendeten
Formulararbeitsverträge bekannt. Sie sind mit ihm abgestimmt
(§ 94 Abs. 2 Satz 1 BetrVG); hierbei konnte er
überprüfen, inwieweit sie den in § 80 Abs. 1 Nr. 1
BetrVG genannten Rechtsnormen entsprechen (Buschmann aaO § 80 Rn.
8), also auch die nach § 2 Abs. 1 NachwG erforderlichen Angaben
vorsehen. Verlangt der Betriebsrat darüber hinaus die
Zurverfügungstellung der mit den einzelnen Mitarbeitern
abgeschlossenen Arbeitsverträge, muß er konkrete
Anhaltspunkte dafür darlegen, daß dies zur Durchführung
seiner Überwachungspflicht im Hinblick auf das Nachweisgesetz
erforderlich ist. Solche Anhaltspunkte hat der Betriebsrat nicht
vorgetragen, sie sind auch nicht ersichtlich.
II. Auch auf die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vorlage von
Unterlagen bei Einstellungen nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann
sich der Betriebsrat hier nicht mit Erfolg berufen.
Nach herrschender Meinung (siehe Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO
§ 99 Rn. 149) sind die Arbeitsverträge nicht schon im Rahmen
des Zustimmungsverfahrens zur Einstellung eines Bewerbers vorzulegen.
Bei der Einstellung hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht über
den Inhalt des Arbeitsvertrages im einzelnen zu unterrichten. Auch
soweit der Betriebsrat zu überwachen hat, daß die
Einstellung selbst nicht gegen Gesetze verstößt, ist er in
der Regel nicht über den Inhalt der einzelnen Bestimmungen des
Arbeitsvertrages zu informieren (BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 -
BAGE 60, 57).
III. Aus den dargestellten Erwägungen sind auch die Hilfsanträge des Betriebsrats nicht begründet.
Hinweise des Senats: Fortsetzung der Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2
BetrVG im Beschluß vom 8. Juni 1999 (- 1 ABR 28/97 - AP BetrVG
1972 § 80 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 44).
Hinweise des Senats: Fortsetzung der Rechtsprechung zu § 80 Abs. 2
BetrVG im Beschluß vom 8. Juni 1999 (- 1 ABR 28/97 - AP BetrVG
1972 § 80 Nr. 57 = EzA BetrVG 1972 § 80 Nr. 44).