BAG, Urteil vom 20.01.1998- Aktenzeichen 9 AZR 68/97
(Vorinstanz: LAG Frankfurt/M. - 14 Sa 1150/90 - 05.09.96)
(Vorinstanz: ArbG Wiesbaden - 1 (2) Ca 5388/89 - 24.07.90)
GG Art. 3 Abs. 1
TV Vorruhestand (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe
vom 26.9.1984 in der Fassung vom 27.10.1988) § 12 Abs. 7
TVG §§ 1, 4 Abs. 5
(Tarifvertrag: Nachwirkungen bei Ausscheiden aus dem fachlichen
Geltungsbereich des TV - Rückforderung von Leistungen an die
Zusatzversorgungskasse)
Es besteht für Tarifvertragsparteien keine Verpflichtung, alle
Fälle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem Geltungsbereich
der Tarifverträge gleich zu behandeln.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Vorruhestandsleistungen an die Klägerin.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien
des Baugewerbes. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung vom 28. Oktober 1957
i.d.F. vom 26. Juni 1986 und 25. Juni 1987 hat er u.a. den Zweck, den
Arbeitnehmern in Betrieben des Baugewerbes Vorruhestandsleistungen
sicherzustellen. Nach dem für allgemeinverbindlich erklärten
Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (TV Vorruhestand)
vom 26. September 1984 in der Fassung vom 27. Oktober 1988, der mit
Ablauf des 31. Dezember 1995 ohne Nachwirkung außer Kraft
getreten ist, haben Arbeitnehmer unter den in § 2 TV Vorruhestand
geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Vorruhestandsgeld. Mit dem
Beginn des Vorruhestandes gilt das Arbeitsverhältnis als aufgrund
einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet
(§ 3). Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld gegen den bisherigen
Arbeitgeber richtet sich nach §§ 5 und 7 TV Vorruhestand. In
§ 10 Abs. 1 TV Vorruhestand "Ausgleichsregelung" ist bestimmt,
dass der Beklagte dem Arbeitgeber auf Antrag und Nachweis 90 v.H. der
monatlich von ihm erbrachten Vorruhestandsleistungen erstattet. Die
dazu erforderlichen Mittel hat der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 2 TV
Vorruhestand durch Beiträge aufzubringen. Soweit der Arbeitgeber
nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 bis 5 TV Vorruhestand seinen
Betrieb aufgegeben hat, übernimmt der Beklagte auf seinen Antrag
die Vorruhestandsleistungen (Abs. 1) oder erstattet weitere 10 v.H. der
erbrachten Vorruhestandsleistungen (Abs. 7).
Die Beiträge und das Verfahren sind in dem für
allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das
Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (TV
Vorruhestandsverfahren) vom 12. Dezember 1984 i.d.F. vom 6. Januar 1989
geregelt. In dem TV Vorruhestandsverfahren heißt es u.a.:
"§ 5
Anerkennungsantrag
Der Arbeitgeber hat den im Wartezeitennachweis vorgesehenen Antrag auf
Anerkennung der Erstattungspflicht (Anerkennungsantrag) zu stellen ...
§ 6
Vorbescheid und Ablehnungsbescheid
(1) Die ZVK-Bau hat dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass
der Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht (Vorbescheid), wenn die
Wartezeitenvoraussetzungen bis zum Ablauf des Tages vor dem beantragten
(§ 4 Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag) bzw. vereinbarten (§ 2
Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag) Beginn des Vorruhestandes
erfüllt sein können ...
§ 7
Erstattungsantrag
(1) die ZVK-Bau übersendet dem Arbeitgeber mit dem Vorbescheid das Formular "Erstattungsantrag".
...
§ 8
Erstattungsbescheid
(1) Die ZVK-Bau soll dem Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach
Antragseingang mitteilen, in welcher Höhe sie die
Vorruhestandsleistungen erstattet (Erstattungsbescheid).
..."
Nach § 10 Abs. 1 TV Vorruhestandsverfahren hat der Arbeitgeber die
ihm bekannten Änderungen der Verhältnisse, die den Anspruch
auf Erstattung der Vorruhestandsleistungen berühren,
unverzüglich mitzuteilen. In § 14 TV Vorruhestandsverfahren
ist das Verfahren bei Betriebsaufgabe geregelt. Die Erstattungsleistung
wird nach § 15 Abs. 2 TV Vorruhestandsverfahren fällig, wenn
der Arbeitgeber die Vorruhestandsleistung erbracht und dies dem
Beklagten auf der eingereichten Meldung über das Bruttoentgelt und
den Beitrag versichert hat. Die Erstattungsleistungen werden auf dem
Beitragskonto gutgeschrieben.
Die Klägerin hatte einen baugewerblichen Betrieb. Seit dem 1.
Februar 1986 waren sechs ihrer Arbeitnehmer nach Maßgabe des TV
Vorruhestand in den Vorruhestand gegangen, zuletzt zum 1. Juni 1989 der
Mitarbeiter V. Der Beklagte erteilte der Klägerin die tariflich
vorgesehenen Bescheide.
Aufgrund einer Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde der
Klägerin durch Anordnung des zuständigen Landesamts für
Arbeitsschutz und technische Sicherheit vom 8. Juli 1988 mit Wirkung
zum 31. Juli 1989 untersagt, industriell Flachdachabdichtungen im sog.
Habelit-Spachtelverfahren vorzunehmen; bereits in Auftrag genommene
Arbeiten durften zu Ende geführt werden. Am 14. Juli 1989 teilte
die Klägerin dem Beklagten ihr Ausscheiden aus dem Baugewerbe zum
31. Juli 1989 mit und ihren Wechsel in den Bereich des
Dachdeckerhandwerks. Seit dem 1. August 1989 ist sie Mitglied der
Handwerkskammer und der Dachdeckerinnung. Der Beklagte lehnte danach
ab, der Klägerin für die Zeit von August 1989 an
Vorruhestandsleistungen zu erstatten. Für den Vorruheständler
V. erteilte er dennoch am 8. September 1989 den Erstattungsbescheid. In
der Folgezeit benachrichtigte der Beklagte die Klägerin, wann nach
seinen Unterlagen der Anspruch der ehemaligen Arbeitnehmer auf
Vorruhestandsgeld erlösche und damit spätestens zugleich der
Erstattungsanspruch wegfalle. Der Beklagte hat das Beitragskonto der
Klägerin nicht geschlossen. Diese meldete weiterhin erbrachte
Vorruhestandsleistungen an den Beklagten.
Mit ihrer am 4. Januar 1990 erhobenen Klage hat die Klägerin den
Beklagten auf Erstattung in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung
vertreten, der Beklagte sei hierzu für die Dauer des
Vorruhestandes ihrer ehemaligen Mitarbeiter verpflichtet.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 120.897,88 DM nebst 4 % Zinsen p. a. aus
DM 17.244,48 seit dem 16.09.1989, weiteren
DM 17.244,48 seit dem 16.10.1989, weiteren
DM 17.244,48 seit dem 16.11.1989, weiteren
DM 17.281,12 seit dem 16.12.1989, weiteren
DM 17.281,12 seit dem 16.01.1990, weiteren
DM 17.281,12 seit dem 16.02.1990 und weiteren
DM 17.321,08 seit dem 16.03.1990 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeweils am 16.
des Monats, der dem Monat (Leistungsmonat) folgt, für den die
Klägerin an ihre nachbezeichneten Vorruheständler F. J., G.
P., H. L., W H., M G., M. V. die Vorruhestandsleistungen erbracht und
dies dem Beklagten schriftlich mitgeteilt hat, an die Klägerin
für jeden der vorbezeichneten Vorruheständler die jeweils -
nach dem Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe
(Vorruhestandstarifvertrag) und nach dem Tarifvertrag über das
Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (TV
Vorruhestandsverfahren) - maßgebliche Erstattungsleistung bis zur
Beendigung des jeweiligen Vorruhestandes der vorbezeichneten
Vorruheständler zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, mit ihrem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich
der Tarifverträge des Baugewerbes sei der Erstattungsanspruch der
Klägerin entfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Juli 1990
stattgeben. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten aufgefordert,
zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung den ausgeurteilten Betrag nebst
Zinsen zu zahlen. Außerdem hat sie die festgestellten Leistungen
bis Juli 1990 nebst Zinsen verlangt. Dem hat der Beklagte entsprochen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren geltend gemacht, der
Beklagte habe mit seinen Zahlungen den Klaganspruch erfüllt und
ihre festgestellten Forderungen anerkannt. Sie hat beantragt,
1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat;
2. hilfsweise die Berufung zurückzuweisen;
3. den Beklagten hilfsweise zu verurteilen, für die Monate August
und September 1989 je 17.244,48 DM dem Beitragskonto gutzuschreiben.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu 3) stattgegeben. Im
übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom
Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verlangt die Klägerin
weiterhin Zahlung und begehrt die Feststellung, dass sich der
erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag zu 2) in der Hauptsache
erledigt habe. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen
Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der
Vorruhestandsleistungen, die sie seit ihrem Ausscheiden aus dem
fachlichen Geltungsbereich des TV Vorruhestand an ihre ehemaligen
Arbeitnehmer erbracht hat. Ihr Antrag auf Feststellung der
künftigen Erstattungspflicht des Beklagten hat sich nicht erledigt.
I. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 10 Abs.
1 TV Vorruhestand. Der Neunte Senat hat bereits mit Urteil vom 25.
Oktober 1994 (- 9 AZR 66/91 - BAGE 78, 155 = AP Nr. 22 zu § 1 TVG
Vorruhestand) die Erstattungspflicht verneint, wenn der Arbeitgeber
infolge einer Betriebsänderung aus dem Geltungsbereich der
Tarifverträge des Baugewerbes ausgeschieden ist. Die Revision
greift diese Rechtsprechung nicht grundsätzlich an, meint aber,
die Besonderheit des unfreiwilligen Ausscheidens der Klägerin aus
dem Tarifbereich rechtfertige ein anderes Ergebnis.
Die Klägerin verkennt, dass ihr die Aufsichtsbehörde
lediglich untersagt hat, künftig das Habelit-Spachtelverfahren
einzusetzen. Zwar begründete dieser frühere
Produktionsschwerpunkt ihre Zugehörigkeit zum Baugewerbe. Das
Verbot hinderte sie aber nicht daran, sich im baugewerblichen Bereich
einen neuen Schwerpunkt zu suchen. Zu dem Dachdeckerhandwerk ist sie
aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung gewechselt.
2. § 10 Abs. 1 TV Vorruhestand wirkt auch nicht analog § 4
Abs. 5 TVG auf das Rechtsverhältnis der Klägerin als
Arbeitgeberin und dem Beklagten als gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien nach. Auch darüber hat der Senat bereits
entschieden (Urteile vom 25. Oktober 1994, a.a.O.; vom 14. Juni 1994 -
9 AZR 89/93 - BAGE 77, 70 = AP Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt).
Er hat sich damit der Rechtsprechung des Dritten Senats angeschlossen
(Urteil vom 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP Nr. 42 zu § 1
BetrAVG Zusatzversorgungskassen).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Vorschriften
über die Betriebsaufgabe nach § 12 TV Vorruhestand nicht
entsprechend anzuwenden. Die tarifliche Regelung ist nicht
lückenhaft; sie verstößt nicht gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Der Erstattungsanspruch des früheren Bauarbeitgebers bleibt
unberührt, wenn er den Betrieb aus Altersgründen (Vollendung
des 65. Lebensjahres) aufgibt, oder er den Betrieb durch Erbfall
erworben hat und ihn innerhalb eines Jahres schließt (§ 12
Abs. 2 a, Abs. 3 bis 5 TV Vorruhestand). Der Betrieb muß nach
§ 12 Abs. 2 b TV Vorruhestand zum Zwecke der Liquidation
eingestellt, gewerberechtlich abgemeldet und die
Arbeitsverhältnisse müssen gelöst worden sein. Die
Regelung ist erkennbar abschließend. Andere Gründe, die zum
Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem Geltungsbereich der
Tarifverträge des Baugewerbes führen, sind mit Ausnahme der
Insolvenz (§ 11 TV Vorruhestand) unbeachtlich.
b) Eine tarifliche Regelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn
Sachverhalte, die in wesentlichen Punkten gleich sind, willkürlich
ungleich behandelt werden (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1992 - 9
AZR 543/91 - BAGE 72, 6 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Vorruhestand). Die
Gerichte haben nicht die Aufgabe zu prüfen, ob die
Tarifvertragsparteien die gerechteste oder zweckmäßigste
Regelung getroffen haben. Die Kontrolle beschränkt sich darauf, ob
die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums und damit die Grenzen der
Tarifautonomie überschritten sind (BAG Urteil vom 27. November
1991 - 4 AZR 533/89 - AP Nr. 103 zu § 1 TVG Metallindustrie).
Mit diesem Prüfungsmaßstab ist die Vorruhestandsregelung
nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht
verpflichtet, alle Fälle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem
Geltungsbereich der Tarifverträge gleichzubehandeln. Es ist nicht
willkürlich, Arbeitgeber, die bei Erreichen der üblichen
Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden und deshalb ihren Betrieb
stillegen, von den finanziellen Lasten des Vorruhestandes zu befreien,
nicht aber Arbeitgeber wie die Klägerin, die sich weiterhin aktiv
am Markt betätigen und lediglich die Branche wechseln.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin
ihren ausgeschiedenen Mitarbeitern weiterhin das Vorruhestandsgeld
schuldet (BAG Urteil vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 89/93 - BAGE 77, 70 = AP
Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt) und verpflichtet ist,
Beiträge zu den Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks zu zahlen.
Die Tarifvertragsparteien sind aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs.
3 GG) frei, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit die
Erstattungsleistungen an ehemalige Bau-Arbeitgeber zu regeln und nicht
gehalten, deren Beitragspflicht aufgrund anderer Tarifverträge in
einer anderen Branche zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Beschluss
vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 633/89 - ZTR 1991, 159; Beschluss vom 15.
Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - und - 1 BvR 439/79 - AP Nr. 17 zu § 5
TVG; BAG Urteil vom 23. November 1988 - 4 AZR 419/88 - BAGE 60, 183 =
AP Nr. 100 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
4. Der Beklagte hat sich nicht vorbehaltlos verpflichtet, erbrachte
Vorruhestandsleistungen zu erstatten. Die von ihm erteilten Bescheide
haben entgegen der Behauptung der Klägerin nicht diesen Inhalt.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1994
(- 9 AZR 66/91 - BAGE 78, 155 = AP Nr. 22 zu § 1 TVG Vorruhestand)
entschieden, dass die Vor- und Erstattungsbescheide nicht konstitutiv
sind. Sie begründen keinen selbständigen Schuldgrund, der von
der Tarifunterworfenheit des Arbeitgebers unabhängig ist. Vielmehr
enthalten sie regelmäßig nur einen Verzicht auf die
Einwendungen, die dem Beklagten zur Zeit ihres Erlasses bekannt sind.
Das gilt auch für die Formularbescheide, die der Klägerin
zugegangen sind. Der Vorbehalt, die Klägerin könne "im Rahmen
der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen
Vorruhestandsgeld an den Arbeitnehmer zahlen und die Erstattung der von
Ihnen erbrachten Vorruhestandsleistungen bei uns beantragen" macht die
notwendige Tarifbindung mit der gebotenen Klarheit deutlich.
Die Klägerin übersieht nicht, dass nur der Vorbescheid zum
Vorruhestand des V. zeitlich nach ihren zum 1. August 1989 mitgeteilten
Ausscheiden aus dem Baugewerbe liegt. Für Ansprüche, die die
bereits früher ausgeschiedenen Arbeitnehmer betreffen, konnte der
Bescheid damit ohnehin nichts bewirken. Auch für
Erstattungsleistungen von Vorruhestandsgeld an V. gilt nichts anderes.
Denn der Klägerin war bereits durch die Korrespondenz bekannt,
dass der Beklagte deshalb keine Leistungen mehr erstatten werde.
Aufgrund des Formularbescheides konnte sie deshalb nicht davon
ausgehen, der Beklagte habe seine Rechtsauffassung aufgegeben und sich
unabhängig von den Bindungen des Tarifvertrags verpflichten wollen.
Die Änderungsmitteilungen des Beklagten über die jeweilige
Beendigung des Vorruhestandes der einzelnen ehemaligen Arbeitnehmer
"... spätestens zum ..." haben keine Bedeutung. Erkennbar hat der
Beklagte damit den anhängigen Rechtsstreit berücksichtigt und
vorsorglich die üblichen Mitteilungen gemacht.
5. Der Beklagte hat Ansprüche der Klägerin nicht in sonstiger Weise anerkannt; er handelt nicht treuwidrig.
Mit der Zahlung der Urteilssumme hat der Beklagte lediglich die
angedrohte Zwangsvollstreckung abwenden wollen. Darin liegt kein
Anerkenntnis. Er hat auch nicht zum Zwecke der Erfüllung im Sinne
von § 362 BGB geleistet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht
die Zahlung des Beklagten auf die nur dem Grunde nach festgestellte
Erstattungspflicht ab März 1990 nicht anders beurteilt. Mit ihr
sollte ein weiterer Zahlungsrechtsstreit vermieden werden, der nach den
Schreiben der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten
andernfalls eingeleitet worden wäre. Die Klägerin hat keine
Gesichtspunkte aufgezeigt, die das Handeln des Beklagten treuwidrig
erscheinen lassen.
6. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen
versicherungsrechtlichen Anspruch auf Vorruhestandserstattung. Sie war
nicht Versicherungsnehmerin im Sinne von § 1 Abs. 2 VVG. Nach
§ 5 der Satzung des Beklagten, der gemäß § 4 Abs.
2 TVG auch für das Verhältnis der Parteien verbindlich ist,
sind Versicherungsnehmer nur die Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände des Baugewerbes, nicht jedoch der einzelne
Arbeitgeber. Sie ist auch nicht Versicherte. Das sind lediglich die
früheren Arbeitnehmer. Deren Ansprüche sind durch die
Leistungen des Beklagten nach Maßgabe des § 11 TV
Vorruhestand gesichert. Das Risiko des Arbeitgebers, aufgrund eines
Branchenwechsels aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages
auszuscheiden und damit keine Erstattungsleistungen mehr beanspruchen
zu können, ist nicht versichert.
II. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich der auf
Feststellung gerichtete Antrag nicht erledigt. Ein Rechtsstreit
erledigt sich in der Hauptsache nur, wenn ein Klageantrag während
des Rechtsstreits ohne Zutun der klagenden Partei ganz oder zum Teil
unzulässig oder unbegründet wird. Voraussetzung ist damit
stets, dass die Klage jedenfalls zunächst zulässig und
begründet war (ständige Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts; vgl. Urteil vom 5. September 1995 - 9 AZR 718/93
- BAGE 80, 380 = AP Nr. 67 zu § 74 HGB, m.w.N.).
Da die Klägerin seit ihrem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des
Tarifvertrages keine Erstattungsleistung beanspruchen kann, war auch
der auf Feststellung der Erstattungspflicht gerichtete Antrag für
die Zeit ab März 1990 von vornherein unbegründet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.