BAG, Urteil vom 20.01.1998- Aktenzeichen 9 AZR 68/97

(Vorinstanz: LAG Frankfurt/M. - 14 Sa 1150/90 - 05.09.96)
(Vorinstanz: ArbG Wiesbaden - 1 (2) Ca 5388/89 - 24.07.90)
GG Art. 3 Abs. 1
TV Vorruhestand (Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26.9.1984 in der Fassung vom 27.10.1988) § 12 Abs. 7
TVG §§ 1, 4 Abs. 5
(Tarifvertrag: Nachwirkungen bei Ausscheiden aus dem fachlichen Geltungsbereich des TV - Rückforderung von Leistungen an die Zusatzversorgungskasse)
Es besteht für Tarifvertragsparteien keine Verpflichtung, alle Fälle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge gleich zu behandeln.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Vorruhestandsleistungen an die Klägerin.
Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Nach § 3 Abs. 2 der Satzung vom 28. Oktober 1957 i.d.F. vom 26. Juni 1986 und 25. Juni 1987 hat er u.a. den Zweck, den Arbeitnehmern in Betrieben des Baugewerbes Vorruhestandsleistungen sicherzustellen. Nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (TV Vorruhestand) vom 26. September 1984 in der Fassung vom 27. Oktober 1988, der mit Ablauf des 31. Dezember 1995 ohne Nachwirkung außer Kraft getreten ist, haben Arbeitnehmer unter den in § 2 TV Vorruhestand geregelten Voraussetzungen Anspruch auf Vorruhestandsgeld. Mit dem Beginn des Vorruhestandes gilt das Arbeitsverhältnis als aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet (§ 3). Der Anspruch auf Vorruhestandsgeld gegen den bisherigen Arbeitgeber richtet sich nach §§ 5 und 7 TV Vorruhestand. In § 10 Abs. 1 TV Vorruhestand "Ausgleichsregelung" ist bestimmt, dass der Beklagte dem Arbeitgeber auf Antrag und Nachweis 90 v.H. der monatlich von ihm erbrachten Vorruhestandsleistungen erstattet. Die dazu erforderlichen Mittel hat der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 2 TV Vorruhestand durch Beiträge aufzubringen. Soweit der Arbeitgeber nach Maßgabe von § 12 Abs. 2 bis 5 TV Vorruhestand seinen Betrieb aufgegeben hat, übernimmt der Beklagte auf seinen Antrag die Vorruhestandsleistungen (Abs. 1) oder erstattet weitere 10 v.H. der erbrachten Vorruhestandsleistungen (Abs. 7).
Die Beiträge und das Verfahren sind in dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (TV Vorruhestandsverfahren) vom 12. Dezember 1984 i.d.F. vom 6. Januar 1989 geregelt. In dem TV Vorruhestandsverfahren heißt es u.a.:
"§ 5
Anerkennungsantrag
Der Arbeitgeber hat den im Wartezeitennachweis vorgesehenen Antrag auf Anerkennung der Erstattungspflicht (Anerkennungsantrag) zu stellen ...
§ 6
Vorbescheid und Ablehnungsbescheid
(1) Die ZVK-Bau hat dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, dass der Erstattungsanspruch dem Grunde nach besteht (Vorbescheid), wenn die Wartezeitenvoraussetzungen bis zum Ablauf des Tages vor dem beantragten (§ 4 Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag) bzw. vereinbarten (§ 2 Abs. 2 Vorruhestandstarifvertrag) Beginn des Vorruhestandes erfüllt sein können ...
§ 7
Erstattungsantrag
(1) die ZVK-Bau übersendet dem Arbeitgeber mit dem Vorbescheid das Formular "Erstattungsantrag".
...
§ 8
Erstattungsbescheid
(1) Die ZVK-Bau soll dem Arbeitgeber binnen zwei Wochen nach Antragseingang mitteilen, in welcher Höhe sie die Vorruhestandsleistungen erstattet (Erstattungsbescheid).
..."
Nach § 10 Abs. 1 TV Vorruhestandsverfahren hat der Arbeitgeber die ihm bekannten Änderungen der Verhältnisse, die den Anspruch auf Erstattung der Vorruhestandsleistungen berühren, unverzüglich mitzuteilen. In § 14 TV Vorruhestandsverfahren ist das Verfahren bei Betriebsaufgabe geregelt. Die Erstattungsleistung wird nach § 15 Abs. 2 TV Vorruhestandsverfahren fällig, wenn der Arbeitgeber die Vorruhestandsleistung erbracht und dies dem Beklagten auf der eingereichten Meldung über das Bruttoentgelt und den Beitrag versichert hat. Die Erstattungsleistungen werden auf dem Beitragskonto gutgeschrieben.
Die Klägerin hatte einen baugewerblichen Betrieb. Seit dem 1. Februar 1986 waren sechs ihrer Arbeitnehmer nach Maßgabe des TV Vorruhestand in den Vorruhestand gegangen, zuletzt zum 1. Juni 1989 der Mitarbeiter V. Der Beklagte erteilte der Klägerin die tariflich vorgesehenen Bescheide.
Aufgrund einer Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde der Klägerin durch Anordnung des zuständigen Landesamts für Arbeitsschutz und technische Sicherheit vom 8. Juli 1988 mit Wirkung zum 31. Juli 1989 untersagt, industriell Flachdachabdichtungen im sog. Habelit-Spachtelverfahren vorzunehmen; bereits in Auftrag genommene Arbeiten durften zu Ende geführt werden. Am 14. Juli 1989 teilte die Klägerin dem Beklagten ihr Ausscheiden aus dem Baugewerbe zum 31. Juli 1989 mit und ihren Wechsel in den Bereich des Dachdeckerhandwerks. Seit dem 1. August 1989 ist sie Mitglied der Handwerkskammer und der Dachdeckerinnung. Der Beklagte lehnte danach ab, der Klägerin für die Zeit von August 1989 an Vorruhestandsleistungen zu erstatten. Für den Vorruheständler V. erteilte er dennoch am 8. September 1989 den Erstattungsbescheid. In der Folgezeit benachrichtigte der Beklagte die Klägerin, wann nach seinen Unterlagen der Anspruch der ehemaligen Arbeitnehmer auf Vorruhestandsgeld erlösche und damit spätestens zugleich der Erstattungsanspruch wegfalle. Der Beklagte hat das Beitragskonto der Klägerin nicht geschlossen. Diese meldete weiterhin erbrachte Vorruhestandsleistungen an den Beklagten.
Mit ihrer am 4. Januar 1990 erhobenen Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Erstattung in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei hierzu für die Dauer des Vorruhestandes ihrer ehemaligen Mitarbeiter verpflichtet.
Die Klägerin hat zunächst beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 120.897,88 DM nebst 4 % Zinsen p. a. aus
DM 17.244,48 seit dem 16.09.1989, weiteren
DM 17.244,48 seit dem 16.10.1989, weiteren
DM 17.244,48 seit dem 16.11.1989, weiteren
DM 17.281,12 seit dem 16.12.1989, weiteren
DM 17.281,12 seit dem 16.01.1990, weiteren
DM 17.281,12 seit dem 16.02.1990 und weiteren
DM 17.321,08 seit dem 16.03.1990 zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, jeweils am 16. des Monats, der dem Monat (Leistungsmonat) folgt, für den die Klägerin an ihre nachbezeichneten Vorruheständler F. J., G. P., H. L., W H., M G., M. V. die Vorruhestandsleistungen erbracht und dies dem Beklagten schriftlich mitgeteilt hat, an die Klägerin für jeden der vorbezeichneten Vorruheständler die jeweils - nach dem Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe (Vorruhestandstarifvertrag) und nach dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Vorruhestand im Baugewerbe (TV Vorruhestandsverfahren) - maßgebliche Erstattungsleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Vorruhestandes der vorbezeichneten Vorruheständler zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat geltend gemacht, mit ihrem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes sei der Erstattungsanspruch der Klägerin entfallen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24. Juli 1990 stattgeben. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten aufgefordert, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung den ausgeurteilten Betrag nebst Zinsen zu zahlen. Außerdem hat sie die festgestellten Leistungen bis Juli 1990 nebst Zinsen verlangt. Dem hat der Beklagte entsprochen.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren geltend gemacht, der Beklagte habe mit seinen Zahlungen den Klaganspruch erfüllt und ihre festgestellten Forderungen anerkannt. Sie hat beantragt,
1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat;
2. hilfsweise die Berufung zurückzuweisen;
3. den Beklagten hilfsweise zu verurteilen, für die Monate August und September 1989 je 17.244,48 DM dem Beitragskonto gutzuschreiben.
Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu 3) stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verlangt die Klägerin weiterhin Zahlung und begehrt die Feststellung, dass sich der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag zu 2) in der Hauptsache erledigt habe. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Vorruhestandsleistungen, die sie seit ihrem Ausscheiden aus dem fachlichen Geltungsbereich des TV Vorruhestand an ihre ehemaligen Arbeitnehmer erbracht hat. Ihr Antrag auf Feststellung der künftigen Erstattungspflicht des Beklagten hat sich nicht erledigt.
I. Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 1 TV Vorruhestand. Der Neunte Senat hat bereits mit Urteil vom 25. Oktober 1994 (- 9 AZR 66/91 - BAGE 78, 155 = AP Nr. 22 zu § 1 TVG Vorruhestand) die Erstattungspflicht verneint, wenn der Arbeitgeber infolge einer Betriebsänderung aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes ausgeschieden ist. Die Revision greift diese Rechtsprechung nicht grundsätzlich an, meint aber, die Besonderheit des unfreiwilligen Ausscheidens der Klägerin aus dem Tarifbereich rechtfertige ein anderes Ergebnis.
Die Klägerin verkennt, dass ihr die Aufsichtsbehörde lediglich untersagt hat, künftig das Habelit-Spachtelverfahren einzusetzen. Zwar begründete dieser frühere Produktionsschwerpunkt ihre Zugehörigkeit zum Baugewerbe. Das Verbot hinderte sie aber nicht daran, sich im baugewerblichen Bereich einen neuen Schwerpunkt zu suchen. Zu dem Dachdeckerhandwerk ist sie aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung gewechselt.
2. § 10 Abs. 1 TV Vorruhestand wirkt auch nicht analog § 4 Abs. 5 TVG auf das Rechtsverhältnis der Klägerin als Arbeitgeberin und dem Beklagten als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach. Auch darüber hat der Senat bereits entschieden (Urteile vom 25. Oktober 1994, a.a.O.; vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 89/93 - BAGE 77, 70 = AP Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt). Er hat sich damit der Rechtsprechung des Dritten Senats angeschlossen (Urteil vom 5. Oktober 1993 - 3 AZR 586/92 - AP Nr. 42 zu § 1 BetrAVG Zusatzversorgungskassen).
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Vorschriften über die Betriebsaufgabe nach § 12 TV Vorruhestand nicht entsprechend anzuwenden. Die tarifliche Regelung ist nicht lückenhaft; sie verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
a) Der Erstattungsanspruch des früheren Bauarbeitgebers bleibt unberührt, wenn er den Betrieb aus Altersgründen (Vollendung des 65. Lebensjahres) aufgibt, oder er den Betrieb durch Erbfall erworben hat und ihn innerhalb eines Jahres schließt (§ 12 Abs. 2 a, Abs. 3 bis 5 TV Vorruhestand). Der Betrieb muß nach § 12 Abs. 2 b TV Vorruhestand zum Zwecke der Liquidation eingestellt, gewerberechtlich abgemeldet und die Arbeitsverhältnisse müssen gelöst worden sein. Die Regelung ist erkennbar abschließend. Andere Gründe, die zum Ausscheiden des Arbeitgebers aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge des Baugewerbes führen, sind mit Ausnahme der Insolvenz (§ 11 TV Vorruhestand) unbeachtlich.
b) Eine tarifliche Regelung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Sachverhalte, die in wesentlichen Punkten gleich sind, willkürlich ungleich behandelt werden (vgl. BAG Urteil vom 24. November 1992 - 9 AZR 543/91 - BAGE 72, 6 = AP Nr. 13 zu § 1 TVG Vorruhestand). Die Gerichte haben nicht die Aufgabe zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen haben. Die Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums und damit die Grenzen der Tarifautonomie überschritten sind (BAG Urteil vom 27. November 1991 - 4 AZR 533/89 - AP Nr. 103 zu § 1 TVG Metallindustrie).
Mit diesem Prüfungsmaßstab ist die Vorruhestandsregelung nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, alle Fälle des Ausscheidens des Arbeitgebers aus dem Geltungsbereich der Tarifverträge gleichzubehandeln. Es ist nicht willkürlich, Arbeitgeber, die bei Erreichen der üblichen Altersgrenze aus dem Erwerbsleben ausscheiden und deshalb ihren Betrieb stillegen, von den finanziellen Lasten des Vorruhestandes zu befreien, nicht aber Arbeitgeber wie die Klägerin, die sich weiterhin aktiv am Markt betätigen und lediglich die Branche wechseln.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin ihren ausgeschiedenen Mitarbeitern weiterhin das Vorruhestandsgeld schuldet (BAG Urteil vom 14. Juni 1994 - 9 AZR 89/93 - BAGE 77, 70 = AP Nr. 2 zu § 3 TVG Verbandsaustritt) und verpflichtet ist, Beiträge zu den Sozialkassen des Dachdeckerhandwerks zu zahlen. Die Tarifvertragsparteien sind aufgrund der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) frei, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit die Erstattungsleistungen an ehemalige Bau-Arbeitgeber zu regeln und nicht gehalten, deren Beitragspflicht aufgrund anderer Tarifverträge in einer anderen Branche zu berücksichtigen (vgl. BVerfG Beschluss vom 12. Dezember 1990 - 1 BvR 633/89 - ZTR 1991, 159; Beschluss vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 - und - 1 BvR 439/79 - AP Nr. 17 zu § 5 TVG; BAG Urteil vom 23. November 1988 - 4 AZR 419/88 - BAGE 60, 183 = AP Nr. 100 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
4. Der Beklagte hat sich nicht vorbehaltlos verpflichtet, erbrachte Vorruhestandsleistungen zu erstatten. Die von ihm erteilten Bescheide haben entgegen der Behauptung der Klägerin nicht diesen Inhalt.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. Oktober 1994 (- 9 AZR 66/91 - BAGE 78, 155 = AP Nr. 22 zu § 1 TVG Vorruhestand) entschieden, dass die Vor- und Erstattungsbescheide nicht konstitutiv sind. Sie begründen keinen selbständigen Schuldgrund, der von der Tarifunterworfenheit des Arbeitgebers unabhängig ist. Vielmehr enthalten sie regelmäßig nur einen Verzicht auf die Einwendungen, die dem Beklagten zur Zeit ihres Erlasses bekannt sind. Das gilt auch für die Formularbescheide, die der Klägerin zugegangen sind. Der Vorbehalt, die Klägerin könne "im Rahmen der einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen Vorruhestandsgeld an den Arbeitnehmer zahlen und die Erstattung der von Ihnen erbrachten Vorruhestandsleistungen bei uns beantragen" macht die notwendige Tarifbindung mit der gebotenen Klarheit deutlich.
Die Klägerin übersieht nicht, dass nur der Vorbescheid zum Vorruhestand des V. zeitlich nach ihren zum 1. August 1989 mitgeteilten Ausscheiden aus dem Baugewerbe liegt. Für Ansprüche, die die bereits früher ausgeschiedenen Arbeitnehmer betreffen, konnte der Bescheid damit ohnehin nichts bewirken. Auch für Erstattungsleistungen von Vorruhestandsgeld an V. gilt nichts anderes. Denn der Klägerin war bereits durch die Korrespondenz bekannt, dass der Beklagte deshalb keine Leistungen mehr erstatten werde. Aufgrund des Formularbescheides konnte sie deshalb nicht davon ausgehen, der Beklagte habe seine Rechtsauffassung aufgegeben und sich unabhängig von den Bindungen des Tarifvertrags verpflichten wollen.
Die Änderungsmitteilungen des Beklagten über die jeweilige Beendigung des Vorruhestandes der einzelnen ehemaligen Arbeitnehmer "... spätestens zum ..." haben keine Bedeutung. Erkennbar hat der Beklagte damit den anhängigen Rechtsstreit berücksichtigt und vorsorglich die üblichen Mitteilungen gemacht.
5. Der Beklagte hat Ansprüche der Klägerin nicht in sonstiger Weise anerkannt; er handelt nicht treuwidrig.
Mit der Zahlung der Urteilssumme hat der Beklagte lediglich die angedrohte Zwangsvollstreckung abwenden wollen. Darin liegt kein Anerkenntnis. Er hat auch nicht zum Zwecke der Erfüllung im Sinne von § 362 BGB geleistet. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht die Zahlung des Beklagten auf die nur dem Grunde nach festgestellte Erstattungspflicht ab März 1990 nicht anders beurteilt. Mit ihr sollte ein weiterer Zahlungsrechtsstreit vermieden werden, der nach den Schreiben der Klägerin und ihres Prozeßbevollmächtigten andernfalls eingeleitet worden wäre. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die das Handeln des Beklagten treuwidrig erscheinen lassen.
6. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen versicherungsrechtlichen Anspruch auf Vorruhestandserstattung. Sie war nicht Versicherungsnehmerin im Sinne von § 1 Abs. 2 VVG. Nach § 5 der Satzung des Beklagten, der gemäß § 4 Abs. 2 TVG auch für das Verhältnis der Parteien verbindlich ist, sind Versicherungsnehmer nur die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände des Baugewerbes, nicht jedoch der einzelne Arbeitgeber. Sie ist auch nicht Versicherte. Das sind lediglich die früheren Arbeitnehmer. Deren Ansprüche sind durch die Leistungen des Beklagten nach Maßgabe des § 11 TV Vorruhestand gesichert. Das Risiko des Arbeitgebers, aufgrund eines Branchenwechsels aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages auszuscheiden und damit keine Erstattungsleistungen mehr beanspruchen zu können, ist nicht versichert.
II. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat sich der auf Feststellung gerichtete Antrag nicht erledigt. Ein Rechtsstreit erledigt sich in der Hauptsache nur, wenn ein Klageantrag während des Rechtsstreits ohne Zutun der klagenden Partei ganz oder zum Teil unzulässig oder unbegründet wird. Voraussetzung ist damit stets, dass die Klage jedenfalls zunächst zulässig und begründet war (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts; vgl. Urteil vom 5. September 1995 - 9 AZR 718/93 - BAGE 80, 380 = AP Nr. 67 zu § 74 HGB, m.w.N.).
Da die Klägerin seit ihrem Ausscheiden aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages keine Erstattungsleistung beanspruchen kann, war auch der auf Feststellung der Erstattungspflicht gerichtete Antrag für die Zeit ab März 1990 von vornherein unbegründet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.